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Das Arbeitszeitpaket 2007

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Neuerungen ab 1.1.2008

Stärkung der Betriebsebene

Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV

Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten iVm Feiertagen

Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit

Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV

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Neuerungen ab 1.1.2008

Gleitzeit: Normalarbeitszeit 10 Stunden

tägliche u. wöchentliche Höchstarbeitszeit 12 bzw. 60 Stunden für 24 Wochen pro Jahr

Wochenendruhe im Schichtbetrieb

Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und Arbeitsruhe

Erleichterter Abbau von Zeitguthaben

Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

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Stärkung der Betriebsebene

Bisher

Strittig, ob der KV eine Regelungsbefugnis an die BV weitergeben kann

Neu

Der KV kann stets die BV ermächtigen

Wenn eine KV-fähige Körperschaft fehlt, darf die BV alles regeln, was der KV regeln darf

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Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stundenmit KV

Bisher

Nur in bestimmten Fällen darf der KV eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vorsehen, zB Gleitzeit, 4-Tage-Woche, Einarbeiten iVm Feiertagen

Neu

Der KV darf stets 10 Stunden vorsehen

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Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen

Bisher

Freigabe eines Tages iVm Feiertag (zB 16. oder 16.+17. 8. iVm 15. 8.07 = Mi); Einbringen der Arbeitszeit innerhalb von 7 Wochen (incl. Ausfallstag)

tägliche Normalarbeitszeit in diesen 7 Wochen 10 Stunden

Neu

Ausdehnung des Zeitraums auf 13 Wochen

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4-Tage-Woche – 10 Stunden Normalarbeitszeit

Bisher

Bei Verteilung der Arbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage konnte KV 10 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen

Neu

Die Tage müssen nicht mehr zusammenhängen, zB auch Mo, Di, Do, Fr

Mit BV bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung können 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden

Achtung: Die 10 Stunden gelten nicht, wenn (z.B. wegen Mehrbedarf) am 5. Tag doch gearbeitet wird

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4-Tage-Woche – 12 Stunden Höchstarbeit

Bisher

12 Stunden Höchstarbeitszeit (incl. 2 Überstunden) im Rahmen einer Viertagewoche, wenn KV das vorsieht bzw. KV BV ermächtigt

Neu

12 Stunden durch BV bzw. schriftliche Einzelvereinbarung

Voraussetzungen bei Einzelvereinbarung: Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit für die Tätigkeit fest; AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt

praktisch bei langen Tagesbetriebszeiten (zB 7 bis 19 Uhr)

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Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit

Arbeitsmediziner (zB Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest

Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw. Mehrheit der betroffenen AN kann weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen

In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden bestätigt

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12 Stunden Normalarbeitszeitbei Schichtarbeit mit KV

Bisher

Nur in bestimmten Fällen der Schichtarbeit sind 12 Stunden Normalarbeitszeit möglich

Neu

Der KV kann bei Schichtarbeit 12 Stunden Normalarbeitszeit vorsehen wenn ein Arbeitsmediziner die Unbedenklichkeit für die Tätigkeit feststellt

Folge

Zweischichtmodelle (2x12=24 h) werden attraktiv

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Gleitzeit – Normalarbeitszeit 10 Stunden

Bisher

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 9 Stunden, der KV kann 10 Stunden vorsehen

Neu

Mit BV oder schriftlicher Einzelvereinbarung können stets 10 Stunden Normalarbeitszeit vereinbart werden

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Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit

Bisher

Bei besonderem Arbeitsbedarf und zur Verhinderung eines Nachteils kann BV Höchstarbeitszeit für 12 Wochen auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche (somit 20 Überstunden) ausdehnen

Neu

BV UND die schriftliche Einzelvereinbarung dürfen die Höchstarbeitszeit auf 24 Wochen ausdehnen

Spätestens nach 8 Wochen für 2 Wochen keine zusätzlichen Überstunden (also max. 50 Stunden)

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Wöchentliche und tägliche Höchstarbeitszeit - Voraussetzungen für Einzelvereinbarung

Arbeitsmediziner stellt Unbedenklichkeit der Tätigkeit fest

AN darf nicht benachteiligt werden, wenn er Überstunden ablehnt

Vorteil bei Großaufträgen, Projekten oder während Fußball-EM

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Wochenendruhe im Schichtbetrieb

Bisher

Die Beschäftigung am Samstag endet um 13 bzw. 15 Uhr. Nur bei durchlaufendem Schichtbetrieb Beschäftigung bis Sonntag 6 Uhr

Neu

Bei unterbrochenem Schichtbetrieb (zB 6-14 Uhr, 14-22 Uhr) darf bis Samstag 24 Uhr beschäftigt werden

Für den einzelnen AN verbleibt die Wochenendruhe von 36 Stunden (zB von So 0 Uhr bis Mo 12 Uhr)

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Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und -ruhe

Bisher

Strafrahmen 20 bis 436 Euro, seit 30 Jahren unverändert

Neu

Strafrahmen bei leichteren Verstößen bleibt gleich

Bei schwereren Verstößen Anhebung auf 72 bis 1.815 Euro

Der Beauftragte des AG ist nicht mehr strafbar, nur mehr der AG und der verantwortlich Beauftragte

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Maßnahmen gegen Nichtaufzeichnen von Arbeitszeit

Neu

Der Strafrahmen gilt für jeden einzelnen AN.

Ist durch Nichtaufzeichnen die Arbeitszeit nicht feststellbar, verfallen AN-Ansprüche (z.B. auf Überstundenentgelt) nicht, d.h. es gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.

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Abbau von Zeitguthaben

Durchrechnungszeitraum 26 – 52 Wochen

Zeitguthabennach Ablauf

½ DRZ

Ausgleich binnen13 Wo zu gewährenoder Ausgleichszeitpunkt binnen 4 Wo zu fixieren

Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt

bestimmen, Vor-ankündigung 4 Wo

Einseitig bestimmter

Zeitausgleich durch AN

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Abbau von Zeitguthaben - Überstunden

Zeitguthaben am Ende DRZ

Zeitausgleich binnen 6 Mo danach

Ansonsten kann AN Ausgleichszeitpunkt bestimmen, Vor-ankündigung 4 Wo

Einseitig bestimmter

Zeitausgleich durch AN

Monat, in dem Überstunden

geleistet

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Der Mehrarbeitszuschlag

Mehrarbeit = Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist

Bisher

Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei

Neu

Zuschlag von 25% für Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten

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Der Mehrarbeitszuschlag - Gestaltungsmöglichkeiten

Unregelmäßige Arbeitszeit im Vorhinein vereinbartBeispiel: Jan.-Okt. 20 Std., Nov.-Dez. 25 Std. kein Zuschlag für 5 Std.

Änderung der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren

Kein Zuschlag, wenn Mehrarbeit in fixiertem Dreimonatszeitraum ausgeglichen

Zuschlag bei Gleitzeit nur, wenn vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt in der Periode zuzüglich übertragbarem Zeitvolumen überschritten wird

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Mehrarbeitszuschlag – Gestaltungsmöglichkeiten

Kein Zuschlag, insofern KV für Vollzeitbeschäftigte keinen Zuschlag vorsiehtBsp.: Handel 1,5 Std. pro Woche zuschlagsfrei

Kein Zuschlag, wenn Zusammenfallen mit höherem Zuschlag für die selbe Mehrleistung (z.B. Überstundenzuschlag)

Abgeltung durch Zeitausgleich 1:1,25 (nur innerhalb Dreimonatszeitraum 1:1)

KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern

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Tipps

BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen

KV-Änderungen verfolgen

BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden

Informationen, Mustervereinbarungen unter www.wko.at/arbeitszeit

Ansprechpartner in Ihrer Wirtschaftskammer

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.