© Claus Händel, FGK 1
Dipl.- Ing. Claus Händel Technischer Referent
Fachverband Gebäude-Klima e.V.
Danziger Str. 20
74321 Bietigheim-Bissingen
Tel.: 07142 788899 0
Email: [email protected]
Die neue DIN SPEC 15240
„Energetische Inspektion an Klimaanlagen“
unter Berücksichtigung des §12 der
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Verordnungsrechtlicher Rahmen
Europa EPBD
EnEG/EnEV 2009 und kommende EnEG/EnEV
Forschungsvorhaben
„Chancen der Energetischen Inspektion“
Normative Rahmenbedingungen
DIN SPEC 15240
VDMA 24197
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Ziele für den Energiebedarf von Gebäuden
Gestern 2011 2020 2050
Energiebedarf Neubau mittel niedrig nahezu null Plus ?
Energiebedarf Bestand hoch mittel Niedrig nahezu null
Anteil Regenerativ nahezu null niedrig hoch sehr hoch
Effizienz Heizung (gemessen an Primärenergie)
niedrig mittel hoch sehr hoch
Effizienz Raumlufttechnik niedrig mittel hoch sehr hoch
Kühlung niederig mittel hoch sehr hoch
Energiebedarf
Anteil Regenerativer Energien
Raumkomfort
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Wesentliche politische Verantwortlichkeiten und Verordnungen
Europa Bund Bundesländer
EPBD
Energy Performance of
Buildings Directive
Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden
EnEV
Energieeinsparverordnung
Ergänzungen möglich
EnEV
Umsetzung
RES
Renewable Energy
Sources
Erneuerbare Energien
EEWärmeG
Erneuerbare Energien
Wärmegesetz
Ergänzungen möglich
Regionale Gesetze
möglich
EwärmeG in BW etc.
Ergänzungen möglich
ErP
Energy related Products
Ecodesign Richtlinie
Direkter Durchgriff
gemeinsamer Markt
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Abgrenzung EnEV – EEWärmeG – EBPG
EnEV regelt den maximalen Gesamtenergiebedarf des Gebäudes
(Primärenergie) inklusive Heizung, Lüftung, Klima, Beleuchtung.
Das EEWärmeG regelt die Mindestanforderungen hinsichtlich
Nutzung Regenerativer Energien:
Wärme
Kälte
Wärmerückgewinnung
Das Energiebetriebene Produkte Gesetz regelt die energetischen
Mindestanforderungen der Produkte
Ventilatoren (seit 1.1.2013) auch Motoren und Pumpen
Raumklimageräte bis 12 kW (seit 1.1.2013)
RLT-Geräte (voraussichtlich ab 1.1.2016)
Klimakälteerzeugung über 12 kW (in Folge)
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Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen
Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie
Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder
betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach
Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung (EnEV) so instand gehalten und
betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer
bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in
Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen muss, damit
vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die Anforderungen können sich auf
die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung,
Inspektion
einschließlich Inspektionsberichten, die Berechtigung zur Durchführung
von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der
inspizierenden Personen
und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen
beziehen.
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Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
§ 3a Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu
verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen
wird,
Die Benutzer in regelmäßigen, im einzelnen zu bestimmenden Abständen
auf klare und verständliche Weise Informationen erhalten:
über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des
Energieverbrauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder
raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und
überstellen, bei denen weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum
Thema Energieeffizienz verfügbar sind.
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Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
§ 7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
sowie Auswertung von Daten
… Erfassung und Kontrolle von Energieausweisen und von
Inspektionsberichten …
Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,
Regelungen zur Erfassung von Energieausweisen und
Inspektionsberichten, …
Pflichten zur Aufbewahrung und Herausgabe …
… Auswertung der bei der Erfassung und Kontrolle … mit dem Ziel der
Evaluierung und Optimierung von Aufgaben, die der Energieeinsparung dienen
die Art des Energieausweises, den Anlass der Ausstellung …
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Energieeinspargesetz EnEG 2009 und EnEG 2013
§ 7b Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie
Auswertung von Daten
… Übertragung der Aufgaben an ..
auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, …
(3) Die Landesregierungen können ergänzende Anforderungen stellen
(4) Die Landesregierungen können die Arbeiten übertragen
auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht
des jeweiligen Landes unterstehen, oder
auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung).
§ 8 Bußgeldvorschriften
…Geldbuße bis zu 15.000 EUR …
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Anforderungen EnEV 2009 und EnEV 2013
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die
energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für
Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis
der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
berücksichtigen waren.
Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom
Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine
Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der
Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-
Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche
Maßnahmen ausgeglichen wird.
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu
bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den
Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten
und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde
erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
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Definition einer Klimaanlage im Sinne der EnEV
Eine „Klimaanlage“ ist eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für
eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die
Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit
und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.
Das bedeutet im Sinne der EnEV besteht eine Inspektionspflicht für:
Klima- und Teilklimaanlagen C2 bis C5
nach Tabelle mit mehr als 12 kW Nennkühlleistung.
(Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude)
Raumklimageräte und Raumkühlsysteme
ohne Lüftungsfunktion ab 12 kW Nennkühlleistung
(Summe je Nutzungseinheit oder je Gebäude)
Andere maschinelle Systeme zur Temperaturabsenkung mit mehr als
12 kW Nennkühlleistung (bezogen auf die Zuluft oder die Raumluft), wie
z. B.: Direkte oder indirekte Verdunstungskühlung, freie Kühlung über
Kühlturm, geothermische Kühlung, Grund- und
Oberflächenwasserkühlung und so weiter.
DIN SPEC 13779
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Grundarten von Anlagen nach DIN SPEC 13779:
Kategorie Thermodynamische Funktion
Bezeichnung Lüftung Heizung Kühlung Befeuchtung Entfeuchtung
THM – C0 x - - - - Einfache Lüftungsanlage
THM – C1 x x - - - Lüftungsanlage mit der Funktion Heizen
oder Luftheizung
THM – C2 x x - x - Teilklimaanlage mit der Funktion
Befeuchten
THM – C3 x x x - (x) Teilklimaanlage mit der Funktion Kühlen
THM – C4 x x x x (x) Teillimaanlage mit der Funktion Kühlen
und Befeuchten
THM – C5 x x x x x Klimaanlage mit allen Funktionen
Legende - von der Anlage nicht beeinflusst
x von der Anlage geregelt und im Raum sichergestellt
(x) durch die Anlage beeinflusst, jedoch ohne Garantiewerte im Raum
Definition einer Klimaanlage im Sinne der EnEV
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EnEV 2009 § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der
Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie
Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen.
Abweichend von Satz 1 sind die am
1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen
innerhalb von sechs Jahren,
die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und
die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem
1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend
mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
Seit 1.10.2013 hätten alle
über 10 Jahre Anlagen inspiziert sein müssen
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§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen – EnEV 2014
(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den
Ergebnissen
kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen …
für deren Austausch
oder für Alternativlösungen zu erstellen.
Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe
ihres Namens … dem Betreiber zu übergeben.
Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die
inspizierende Person die nach § 26c Absatz 2
zugeteilte Registriernummer einzutragen.
Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige
Registrierstelle ….
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§ 26c Registriernummern und § 26d Überprüfungen – EnEV 2013
§26c (1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 … hat für diesen
Bericht … bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine
Registriernummer zu beantragen.
Name und Daten
Nennleistung der Klimaanlage
§ 26d Stichprobenkontrollen … Inspektionsberichten über
Klimaanlagen
Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte
über Klimaanlagen nach § 12 … nach Maßgabe der folgenden Absätze
einer Stichprobenkontrolle.
Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten
Prozentanteil aller … neu ausgestellten Inspektionsberichte über
Klimaanlagen erfassen.
… Anforderungen zum Datenschutz etc. …
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Unabhängiges Kontrollsystem
Randbedingungen für ein unabhängiges Kontrollsystem:
Inspektionen müssen bekannt sein
Inspektionsumfang („Vollständigkeit“) muss bekannt sein
Leistungsumfang muss standardisiert sein (Checklisten)
Aufwand für die Überprüfung muss in einer vernünftigen Relation stehen
Kennzahlen sollten über einen breiten Bereich vergleichbar sein
Plausibilitätsprüfungen
Ein Überprüfung der „Richtigkeit“ ist schwer vorstellbar
Wäre quasi eine Kontrolle der Kontrolle
Viel wichtiger als eine Kontrolle der durchgeführten Inspektionen wäre
ein besserer Vollzug !
Derjenige der eine Inspektion durchführen lässt wird vielleicht wegen
Formfehler bestraft!
Derjenige der keine Inspektion durchführen lässt kommt ungeschoren davon!
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EPBD 2010 recast – Was wird mit der EnEV 2014 kommen ?
Inspektion von Klimaanlagen gemäß §12
Unabhängiges Kontrollsystem Ja
Stichprobenüberprüfung der Inspektionsberichte
Registrierung ist notwendig
Inspektion im Einklang mit den Inspektionen nach
F-gas Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Nein
Der Inspektionsbericht muss dem Eigentümer oder
dem Mieter ausgehändigt werden Nein
Unabhängiges Fachpersonal Jein
Nachweis der Fachkunde
Öffentliche Listen mit fachkundigen Personen
Empfehlungen zu Anlagen die den aktuellen Stand
der Energieeffizienz darstellen. Ja
Derzeit keine Verpflichtungen zum Austausch von
uneffizienten Anlagen in Sicht.
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Forschungsvorhaben Chancen der Energetischen Inspektion
Marktuntersuchungen
Auswertung von
Inspektionsergebnissen
Einsparpotenziale
Wirtschaftliche
Sanierungsempfehlungen
Ventilator
WRG
RLT-Gerät
Grundlagen für die Normung
Kühllast
Standorteinfluss
Schnittstellen Ecodesign
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Forschungsvorhaben „Chancen der Energetischen Inspektion“
Marktumfrage bei Inspektoren mit Weiterbildung bzw. Inspektoren
die die FGK STATUS-REPORTE NR. 5 + 6 bezogen haben
705 gemeldete Inspektionen (Stand 2012)
Hochgerechnet auf Gesamtmarkt ergeben sich ca. 4.300 Anlagen die
inspiziert wurden
Installierte RLT-Anlagen (verschiedene Erhebungsmethoden)
170.00 – 290.000 RLT-Geräte mit Kühlung
Zusätzlich 20.000 wassergestützte Raumklimasysteme
Vollzug
Nach Stückzahlen 1,4 bis 2,3 %
Nach Luftvolumenstrom 1,5 bis 2,6 %
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
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Anzahl aller inspizierten RLT-Anlagen – Summe 705 Klimaanlagen
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
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Häufigkeitsverteilung der Baualtersklassen
0%
5%
10%
15%
20%
25%
1960 -
1964
1965 -
1969
1970 -
1974
1975 -
1979
1980 -
1984
1985 -
1989
1990 -
1994
1995 -
1999
2000 -
2004
2005 -
2009
2010 -
2014
Häufigkeit
Baujahr
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
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Verwendete Hilfsmittel bei der Energetischen Inspektion
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
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Verteilung der WRG Systeme volumenstromgewichtet
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
1%
18%
13%
49%
19%
Platte
Rotor
KVS
Umluft
keine
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
1960 - 1969 1970 - 1979 1980 - 1989 1990 - 1999 2000 - 2009
keine
Umluft
KVS
Rotor
Platte
1%
18%
13%
49%
19%
Platte
Rotor
KVS
Umluft
keine
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Systemwirkungsgrade Ventilator in Abhängigkeit des Baualters
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
1962 1972 1982 1992 2002 2012
Baualter
ZUL ABL
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
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SFP-Werte in Abhängigkeit des Baualters
0,00
0,50
1,00
1,50
2,00
2,50
3,00
3,50
4,00
4,50
5,00
1962 1972 1982 1992 2002 2012
[kW
/(m
³/s)
]
Baualter
ZUL ABL
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
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Sanierungsempfehlungen – RLT-Geräte
10%
27%
16%
15%
53%
15%
19%
23%
55%
0%
0%
2%
53%
14%
17%
37%
22%
10%
37%
8%
Volumenstromreduzierung bis 20 %
Volumenstromreduzierung > 20 %
Reduzierung der Betriebszeit
zus. Klappen, Volumenstromregler für Zonierung
bedarfsgerechte Volumenstromregelung
Absenkbetrieb
Sollwerte optimieren Temperatur
Sollwerte optimieren Feuchte
Optimierte Regelstrategie
Nachtlüftung
natürliche Lüftung
freie Kühlung vorsehen
Ventilatoraustausch
WRG nachrüsten
WRG verbessern
MSR verbessern
Wartungsmängel beseitigen
Luftdichtheit Kanalnetz
grundsätzliche Systemänderung
Rückbau / Alternativlösung
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70%
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
© Claus Händel, FGK 26
Spezifisches Energiekosten-Einsparpotenzial der Stichprobe
0,59
0,44
0,34
0,58
0,40
0,28
Ist-Zustand
nach Betriebsoptimierung
nach Komponentenaustausch
- 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40
EUR/(m³/h)]
Wärme
Strom
-28 %
-47 %
Wärmepreis: 75 EUR/MWh,
Strompreis: 150 EUR/MWh
Energiekostenreduzierung durch Betriebsoptimierungen
in 10 Jahren pro Anlage (14.000 m³/h) ohne Energiepreissteigerung:
46.000 EUR!
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
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Verteilung Teillastregelung von Kältemaschinen
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
© Claus Händel, FGK 28
Sanierungsempfehlungen Klimakälte
Quelle: Chancen der Energetischen Inspektion 2013
© Claus Händel, FGK 29
Hochrechnung Energieeinsparpotenziale durch Energ. Inspektion
Quelle: Chancen der
Energetischen Inspektion 2013
Volumen-
strom
untere
Schätzung
obere
Schätzung
[Mio. m³/h] [Mio. m³/h] [Mio. m³/h]
2,28 3.500 6.000
Wärme [MWh] 4.637 [GWh] 7.118 12.202
Strom (Nutzkälte, Ventilatoren) [MWh] 2.695 [GWh] 4.138 7.093
[GWh]
[GWh] 19.269 32.546
[%] -26% -27%
[Mio. t] 4,5 7,6
Wärme [MWh] 7.741 [GWh] 11.883 20.370
Strom (Nutzkälte, Ventilatoren) [MWh] 4.484 [GWh] 6.883 11.800
[GWh]
[GWh] 32.681 54.801
[%] -45% -46%
Betriebsoptimierung
Betriebsoptimierung und Komponentenaustausch
262Strom (Kälteeffizienz-Maßnahmen, inkl. Raumkühlsysteme)
Strom (Kälteeffizienz-Maßnahmen, inkl. Raumkühlsysteme) 659
Reduzierung CO2-Emissionen
Primärenergieeinsparung
Primärenergieeinsparung
© Claus Händel, FGK 30
Gründe für die Erarbeitung der DIN SPEC 15240
Die derzeitigen Normen und Richtlinien beschreiben die Leistung
nicht ausreichend und zusammenhängend
DIN EN 15239 – Inspektion von Lüftungsanlagen
DIN EN 15240 – Inspektion von Klimaanlagen
VDMA Einheitsblätter 24197
FGK STATUS-REPORTE 5, 6, 17
Darstellung von Mindestleistungen nach EnEV §12
und optionale Leistungen
Geeignet als Umsetzungsnorm für die EnEV
Definitionen von Kennzahlen und Vergleichskennzahlen
Darstellung des Inspektionsergebnisses
Grundlage für Anbieter und Nachfrager
Grundlage für das EPBD Mandat M/480
Überarbeitung der EN 15239 und 15240
© Claus Händel, FGK 31
Gründe für die Erarbeitung der DIN SPEC 15240
Einordnung der Energetischen Inspektion
Instandhaltung der Komponenten
§11 EnEV
Lüftung – Klima – Kälte – Heizung - Beleuchtung
Inspektion der
Klimaanlage
§12 EnEV
Gebäude
Energieausweis
§ 16 ff
Inspektion der
Heizungsanlage
Gebäude
TGA-System
Produkt
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In Bearbeitung: DIN SPEC 15240 in Verbindung mit VDMA 24197 T 1+3
Definition der Arbeiten:
DIN SPECIFICATION 15240
Checklisten VDMA 24197
Basis: FGK-Statusreports 5, 6 und 17
nationale „Ergänzung“ der europäischen Richtlinie DIN EN 15240
Empfohlen als Umsetzungsrichtlinie zu §12 der EnEV
© Claus Händel, FGK 33
Inhalte der Energetischen Inspektion nach DIN SPEC 15240
© Claus Händel, FGK 34
Übersicht über die durchzuführenden Tätigkeiten nach DIN SPEC 15240
Darin enthalten sind verpflichtende (Stufe A, B) und
optionale Tätigkeiten (Stufe C).
Die Durchführung optionaler Tätigkeiten kann im Bedarfsfall zusätzlich
vereinbart werden.
Stufe A: Energetische Inspektion für einfache Klimaanlagen;
normaler Arbeitsumfang für kleine Gebäude und nur einzelne
klimatisierte Nutzungsbereiche ohne RLT-Geräte zur
Außenluftaufbereitung.
z.B. Split- und Multi-Split-Klimaanlagen, VRF Klimaanlagen.
Stufe B: Energetische Inspektion; normaler Arbeitsumfang für
klimatisierte Nutzungsbereiche und Gebäude, sowie umfangreiche
Anlagentechnik mit vielen thermodynamischen Funktionen.
Stufe C: Optionale Leistungen bei umfassenden Inspektionen, die
bei besonderen Verdachtsmomenten berücksichtigt werden können.
© Claus Händel, FGK 35
Wesentliche Aspekte und Kennzahlen
Dokumente und Begehung
Gebäude- und Zonenparameter
Raumklimaparameter
Betriebszeiten und Regelung
Luftverteilung, Wärmedämmung
RLT-Gerät
Ventilator, Wärmerückgewinnung, Luftvolumenstrom
Kennzahlen Ventilator und RLT-Gerät
Kälteerzeuger
Inspektionen, ChemKlimaschutzVO
Kennzahlen
Hydraulik
Pumpen, Kennzahlen
Beurteilung Klimakonzept
© Claus Händel, FGK 36
Feststellung der Parameter zur Raumluftqualität
Messung Luftvolumenstrom im Lüftungs- oder Klimazentralgerät
Bei VVS-Anlagen oder sonstigen variablen Betriebsweise eine
„repräsentativen Mittelwert“
Erhebung der versorgten Flächen
Abschätzung
Nutzung der Infos aus
Energiepass, Facility Management, Baugenehmigung usw.
Abschätzung der Anzahl der Personen
Je Fläche
Je Versorgungseinheit
Feststellung
Luftvolumenstrom je Fläche
Luftvolumenstrom je Person
Vergleich mit DIN EN 15251, EN 13779 und sonstigen Richtlinien
© Claus Händel, FGK 37
Berücksichtigung der wesentlichen Parameter:
Luftförderung PSFP
Wärmerückgewinnung
Systemtemperaturen
Nachweis einer Inspektion nach VDMA 24186 für die
energierelevanten Komponenten.
Thermodynamische Funktionen
Bildung eines Kennwertes mit
den Verfahren der DIN 18599 -> Schnittstelle EnEV.
Effizienz des Klimazentralgerätes
© Claus Händel, FGK 38
Für den Energiekennwert des Luftaufbereitungsgerätes gilt:
ERLT = qH * fH + qC * fC * fS * 1/EER + (qV,ZUL + qV,ABL) * fS + qDampf * fD + (qWRG + qBEF) * fS
Heizung + Kühlung + Lüftförderung + Befeuchtung + Nebenantriebe
qH Wärmeenergiebedarf für die Luftaufbereitung [Wh/(m3/h a)] aus DIN V 18599 Teil
fH Heizfaktor (praktisch Primärenergiefaktor * Aufwandszahl)
qC Kälteenergiebedarf für die Luftaufbereitung [Wh/(m3/h a)] aus DIN V 18599 Teil 3
fC Kältefaktor EER Nennkälteleistungszahl (energy efficiency ratio) [kW/kW]
fS Primärenergiefaktor ( elektrische Energie fS = 2,6…3)
qV,ZUL Elektroenergiebedarf Zuluftförderung [Wh/(m3/h a)] aus Messung
qV,ABL Elektroenergiebedarf Abluftförderung [Wh/(m3/h a)] aus Messung
qDampf Energiekennwert Dampfbefeuchtung [Wh/(m3/h a)] aus DIN V 18599 Teil 3
fD Primärenergiefaktor Dampf
qWRG Elektroenergiebedarf der Wärmerückgewinnung [kWh/(m3/h a)] aus DIN V 18599 Teil 7
qBEF Energiebedarf für die Befeuchtung [Wh/(m3/h a)] aus DIN V 18599 Teil 7
Effizienz des Klimazentralgerätes
© Claus Händel, FGK 39
Effizienz des Klimazentralgerätes - FGK Status-Report Nr. 5
© Claus Händel, FGK 40
Effizienzkennwert für Kälteerzeugungssysteme
Aus dem Normteil DIN V 18599 Teil 7 und Teil 100 kann ein Teilkennwert
für die Kälteerzeugung EKK (elektrische Kompressionskältemaschinen)
errechnet werden. Dieser Teilkennwert berücksichtigt nur die
Kälteerzeugung mit den Faktoren:
Leistungszahl der Kälteerzeugung
Teillastbetrieb
Rückkühlung
Kaltwasserhydraulik (Option)
Effizienz der Kälteerzeugung
© Claus Händel, FGK 41
EKK: Teilkennwert Kälteerzeugung
EER: Nennkälteleistungszahl EER (Produktkennwert oder nach DIN V 18599-7)
PLVKK,av: gewichteter mittlerer Teillastfaktor (DIN V 18599-7 Anhang A)
qR,elektr: Spezifischer Elektroenergiebedarf Rückkühler (DIN V 18599-7)
fKK,R,av: gewichteter mittlerer Nutzungsfaktor Rückkühlung (DIN V 18599-7 Anhang
A)
qVerteilung: spezifischer Elektroenergiebedarf der Kälteverteilung (DIN SPEC 15240)
Effizienzkennwert Kälteerzeugungssystem EKK
VerteilungavKKavRKKavKKelektrR
avKK
KKqPLVEEREERfPLVq
PLVEERE
,,,,,
,
)1(1
Effizienzkennwert für Kälteerzeugungssysteme >250 kW (mit Verteilung)
avKK
avRKKel ekt rR
KK PLVEERfq
EERE ,
,,, )1(1
Effizienzkennwert für Kälteerzeugungssysteme <250 kW (ohne Verteilung)
© Claus Händel, FGK 42
Effizienz der Kälteerzeugung
© Claus Händel, FGK 43
DIN SPEC 15240 - Beurteilung des Gesamtsystems
© Claus Händel, FGK 44
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Informationen des Fachverbandes Gebäude-Klima e.V.
www.fgk.de
www.rlt-info.de
www.kwl-info.de
www.rlt-reinigung.de
www.raumklimageraete.de
www.raumkuehlsysteme.de
www.kaelte-klima-portal.de
www.normen.fgk.de
www.qualitätssiegel-raumklimageräte.de
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