Die Nutzung verwaister Werke aus rechtlicher Sicht
Rechtsanwalt Till Kreutzer, Hamburg
Seite 2
Wandel der Rahmenbedingungen
2 Nutzung verwaister Werke nach geltendem Recht
3 Lösungsansätze für die Nutzung verwaister Werke
4 Freiwillige Maßnahmen der Urheber
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-Paradoxon
Agenda
1
5 Schlussfolgerungen
Seite 3
Was sind verwaiste Werke?
Keine einheitliche (v.a. im deutschen Recht keine gesetzliche) Definition für verwaiste Werke oder „orphan works“
Das Problem: Werke können zwar - v.a. angesichts technischer Möglichkeiten - ohne weiteres, dürfen aber nicht genutzt werden, weil hierfür eine Zustimmung erforderlich wäre und der Rechtsinhaber unbekannt, nicht mehr existent oder nicht auffindbar ist.
Eine problemorientierte Definition könnte lauten:
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-
Paradoxon
Seite 4
„Werke, die urheberrechtlich geschützt sind und nicht genutzt werden können, weil die Rechtsinhaber unbekannt oder nicht auffindbar sind bzw. kein Rechtsinhaber mehr
existiert“
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-
Paradoxon
Seite 5
Gründe für die „Verwaisung“ von Werken: Autor war nie bekannt (anonyme oder pseudonyme
Veröffentlichungen)
Rechtsinhaber ist nicht auffindbar
Rechtsinhaber (z. B. Verlag) existiert nicht mehr
Urheber ist verstorben, Erben nicht ermittelbar
Rechtliche Ursachen (u.a.): Keine Registrierungspflicht im Urheberrecht (anders bei gewerblichen Schutzrechten), lange Schutzdauer
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-
Paradoxon
Seite 6
1. „Das Können“
Früher: Möglichkeiten analoger Wiederverwendungen vorbestehender (u.a. verwaister) Werke waren stets begrenzt: V.a. hohe Produktions- und Distributionskosten hindern kommerzielle Verwertung von „special interest content“, nicht-kommerzielle Wiederveröffentlichungen sind zu teuer/aufwändig
Digitaltechnik eröffnet bislang ungekanntes Potenzial bei der Zweit- und Wiederverwertung von vorbestehenden Werken („Altmaterial“)
Aufgrund geringer Produktions- und Distributionskosten können digitale Zweit- und Wiederverwertungen auch bei geringen Absatzprognosen profitabel sein, nicht-kommerzielle Wiederveröffentlichungen werden so erst möglich
Aufgrund vereinfachter Handhabung der erforderlichen (Digital-)Technologien, ist Wiederverwertung in neuen Geschäftsmodellen und durch neue Interessenten (Anbieter) ohne weiteres möglich
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-
Paradoxon
Seite 7
Digitalisiertes Altmaterial kann mit geringem Aufwand in mitunter hoher Qualität in neuen Werken verwendet werden
Datennetze ermöglichen, das kulturelle Erbe in Online-Repositorien international bereitzustellen. Nicht nicht nur Erhaltung des Bestandes, sondern Gewähr des Zugangs und der Nutzbarkeit wird so gewährleistet
Bereitstellung von Altwerken inspiriert ihrerseits neue Kreativität, kulturelle Schaffenskraft
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-
Paradoxon
Seite 8
Wandel der Rahmenbedingungen
2 Nutzung verwaister Werke nach geltendem Recht
3 Neue Lösungsansätze für die Nutzung verwaister Werke
4 Freiwillige Maßnahmen der Urheber
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-Paradoxon
Agenda
1
5 Schlussfolgerungen
Seite 9
2. „Das Dürfen“ Am Beispiel des deutschen Urheberrechts
Nutzung verwaister Werke nach
geltendem Recht
Seite 10
Keine (Sonder-)Privilegien für die Nutzung verwaister Werke
Folge: Es gelten die allgemeinen Regeln des deutschen Urheberrechts
Das heißt: Jede Nutzungshandlung von (noch) geschützten Werken, die nicht durch eine Schrankenbestimmung gestattet ist, bedarf der Zustimmung des Rechtsinhabers
Kann der Rechtsinhaber nicht ermittelt werden, darf das Werk nicht genutzt werden, wenn keine Schrankenbestimmung greift
Nutzung verwaister Werke nach
geltendem Recht
Seite 11
Nutzungen verwaister Werke aufgrund Einschränkungen der Schutzrechte möglich:
Zitate Archivkopien von eigenen Werken Öffentliche Wiedergaben ohne Erwerbszweck (nicht: für
Filme) Vervielfältigungen von vergriffenen Werken Ausstellungsprivileg für Werke der bildende Künste und
Lichtbildwerke (gilt auch für Einzelbilder aus Filmen (soweit unmittelbar wahrnehmbar)
Katalogbildfreiheit
Weitergehende Nutzung erst nach Ablauf der Schutzdauer zulässig (die z.T. sehr schwer zu ermitteln ist)
Nutzung verwaister Werke nach
geltendem Recht
Seite 12
Aber: Existierende Schrankenbestimmungen ermöglichen keine (Wieder-)Verwertung von verwaisten Werken im eigentlichen Sinne, sind für diesen Zweck weder bestimmt noch geeignet
Schrankenbestimmungen erlauben nur sehr punktuelle Nutzung, nahezu ausnahmslos nur zu nicht-kommerziellen, internen Zwecken
Beispiel: Erhalt archivierter Werke aus eigenem Besitz ist durch Schrankenbestimmungen gestattet (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG; Art. 5 Abs. 2 (c) Info-Soc-Richtlinie)
Aber: Was nützen Archive, deren Inhalte nicht genutzt werden dürfen? Schrankenregelungen, die eine generelle, ungehinderte (Wieder-)Veröffentlichung erlauben, sind nicht vorgesehen
Nutzung verwaister Werke nach
geltendem Recht
Seite 13
Folgen des geltenden deutschen Rechts für verwaiste Werke
Entweder: Nutzungen unterbleiben, obwohl sie aus Sicht des Nutzers (und im Zweifel der Allgemeinheit) wünschenswert sind und sie den Interessen des Rechtsinhabers nicht entgegenstehen;
oder: Urheberrechtliche Vorgaben werden missachtet - Risiko der Rechtsverfolgung
wird hingenommen. Es drohen Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungsansprüche mit u.U. gravierenden Konsequenzen (Bsp: Nutzung eines „verwaisten Fotos“ in einem 10.000 weitere Fotos enthaltenden Bildband)
Beide Folgen sind negativ: Erstgenannte widerspricht Interessen von Rechtsinhabern, Nutzern und Allgemeinheit, Zweitgenannte untergräbt die Rechtsordnung und widerspricht der Schutzfunktion des Urheberrechts
Nutzung verwaister Werke nach
geltendem Recht
Seite 14
Die Bedeutung: Welche Rolle spielen verwaiste Werke?
Belastbare, empirisch belegte Zahlen liegen bislang nicht vor (mangels allgemeingültiger Definition von „verwaisten Werken“ schwierig)
Nach Schätzungen der British Library sind nach 50 Jahren 40 - 50 % aller existierenden Werke verwaist
Nach Schätzung des Chairman der britischen „Museum Copyright Group“ sind 90% der Urheber aller in der Sammlung britischer Museen enthaltener - nicht hochkünstlerischer - Fotografien (ca. 19 Mill.) unbekannt (Gowers Report 2006)
Die meisten verwaisten Werke haben im Zweifel keine ökonomische, dafür aber historische, kulturelle oder wissenschaftliche Bedeutung. Wiederveröffentlichung durch Rechteverwerter daher unwahrscheinlich, erfolgt sie durch einen Dritten, entsteht kein wirtschaftlicher Schaden
Nutzung verwaister Werke nach
geltendem Recht
Seite 15
Schlussfolgerung
Um das Potenzial der Unmengen verwaister Werke nutzen zu können, sind Maßnahmen dringend geboten
Ein Recht, das das Problem der verwaisten Werken nicht behandelt, erscheint dysfunktional, da es im Regelfall den Interessen aller Betroffenen widerspricht
Nutzung verwaister Werke nach
geltendem Recht
Seite 16
Wandel der Rahmenbedingungen
2 Nutzung verwaister Werke nach geltendem Recht
3 Neue Lösungsansätze für die Nutzung verwaister Werke
4 Freiwillige Maßnahmen der Urheber
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-Paradoxon
Agenda
1
5 Schlussfolgerungen
Seite 17
Der deutsche Gesetzgeber hat sich dem Problem bislang nicht angenommen
Auf Anregungen für den Zweiten Korb des „Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ wurde nicht reagiert
Das Gesetzgebungsverfahren war bereits weit fortgeschritten (Bundestag - Rechtsausschuss). Zu spät für die Aufnahme eines bislang nicht beachteten Aspekts
Möglicher nächster Anlauf: „Dritter Korb“, also weitere Urheberrechtsnovelle, mit der u.U. nach In-Kraft-Treten des Zweiten Korbes begonnen werden soll
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 18
Lösungsansätze stehen in einem politisch brisanten Spannungsfeld
Sie müssen (v.a. um politisch durchsetzbar zu sein):
Die (berechtigten) Interessen der Rechtsinhaber angemessen berücksichtigen,
mit den überkommenden Grundprinzipien des Urheberrechts vereinbar sein,
überbordenden, dysfunktionalen Urheberrechtsschutz vermeiden und
gesamtgesellschaftliche Interessen an Erhalt und Nutzbarkeit des kulturellen Erbes einbeziehen
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 19
Beispiel für Regelungsansätze im Ausland: Kanada (Section 77 Canadian Copyright Act)
Das Copyright Board of Canada kann auf Antrag eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung von veröffentlichten Werken und/oder geschützten Leistungen (z.B. Tonaufnahmen, Sendungen) erteilen, wenn:
Der Antragsteller nachweisen kann, „angemessene Bemühungen“ („reasonable efforts“) angestellt zu haben, den Rechtsinhaber ausfindig zu machen, und
der Rechtsinhaber nach Auffassung des Boards nicht mit angemessenem Aufwand ermittelt werden kann.
Das Copyright Board kann die Lizenz nach eigenem Ermessen definieren (z.B. zeitlich begrenzen, Lizenzgebühren festsetzen oder auf einzelne Nutzungsarten beschränken)
Lizenz ist auf Nutzung in Kanada begrenzt
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 20
USA - Vorschlag für einen „Orphan Works Act of 2006“ (noch nicht verabschiedet)
Gegenstand: Rechtsfolgen (widerrechtlicher) Nutzung von verwaisten Werken sollen eingeschränkt werden
Voraussetzungen von Sec. 514 US Copyright Act (neu): 1) Rechtsinhaber nicht auffindbar
Urheber können nicht ermittelt werden, sind nicht bei der Copyright Office gemeldet oder verstorben und Erben können nicht ermittelt werden oder
Der Rechtsinhaber existiert nicht mehr, es gibt keine Rechtsnachfolger oder Die Urheber/Rechtsinhaber können nicht identifiziert werden (anonyme Werke, keine ©-
Informationen 2) Der Nutzer hat vor der Nutzung (im Gesetz definierte) angemessene Maßnahmen
zur Ermittlung ergriffen und dokumentiert 3) Der Urheber/Rechtsinhaber wird - soweit identifizierbar - bei Nutzungen genannt
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 21
Rechtsfolge: Es bestehen keine Verletzungsansprüche (Schadensersatz, Unterlassung etc.), sondern „nur“ Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr
Keine Vergütungsansprüche bei Nutzung zu rein wohltätigen, sozialen, religiösen oder Lehr- und Forschungszwecken
Wesentlicher Unterschied zu Kanada: Nutzung ist ohne weitere Genehmigung zulässig. Nutzer trägt das Risiko, einem Rechtsirrtum zu unterliegen
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 22
Europäische Initiativen
Im Rahmen der Initiative „i2010: Digital Libraries“ nimmt die EU-Kommission im August 2006 eine Empfehlung gegenüber den Mitgliedsstaaten an, „Mechanismen zu entwickeln, die die Nutzung von verwaisten Werken erleichtern und Verzeichnisse mit bekannten verwaisten und gemeinfreien Werken bereitzustellen“
Der Europarat schließt sich dem an und empfiehlt den Mitgliedsstaaten und der Kommission Maßnahmen zu ergreifen/vorzuschlagen, um die Digitalisierung von bzw. den Online-Zugang zu verwaisten Werken zu erleichtern
Zeitrahmen Ende 2008-2009
Die Kommission setzt eine „High Level Expert Group on Digital Libraries“ mit einer Copyright Subgroup ein
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 23
Im Oktober 2006 und April 2007 fasst die Subgroup Beschlüsse zu allgemeinen (nicht konkreten) Empfehlungen für komplementäre Maßnahmen:
Außergesetzliche Maßnahmen („Soft Law“) sollen die Rechtssicherheit erhöhen und verhindern, dass sich das Problem verschärft. Beispiele:
Datenbanken mit Informationen über verwaiste Werke; verbesserte Methoden zur Implementierung von Rights Management Informationen und
zum kollektiven Rechtemanagement
(Einzel-)Staatliche Maßnahmen, die die folgenden Kernprinzipien erfüllen sollen:
Erfassen alle Arten von verwaisten Werken nach einer allgemeinen Definition; gewähren Unterstützung und Informationen für die Suche nach den Rechtsinhabern; räumen dem Rechtsinhaber die Möglichkeit ein, die Nutzung zu unterbinden; enthalten (angepasste) Regelungen für kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen; sehen Vergütungen für den Fall vor, dass der Rechtsinhaber sich meldet; Sind mit den Maßnahmen der anderen Staaten kompatibel.
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 24
Im Auftrag der Kommission verfasstes Gutachten „The recasting of copyright & related rights for the knowledge economy“ schlägt Lösungen für „orphan works“ vor
Verschiedene gesetzliche und außergesetzliche Vorschläge: Errichtung öffentlicher Einrichtungen, die spezifische Nutzungslizenzen für verwaiste
Werke vergeben können (ähnlich der kanadischen Lösung) Vergütungen werden (bei einem Treuhänder oder einer Verwertungsgesellschaft)
hinterlegt und können vom Rechtsinhaber abgerufen werden Rechte-Management-Informationen für neue Werke müssen in einer zentralen
Datenbank hinterlegt werden (Änderung von Art. 7 der Info-Soc-Richtlinie)
Kanadisches Modell „seems highly appropriate“
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 25
Im Auftrag der britischen Regierung verfasster „Gowers Review on Intellectual Property“ empfiehlt eine europäische Regelung
„Selbst in der creative industry verbreitet sich die Auffassung, dass eine Lösung des Problems verwaister Werke für alle vorteilhaft ist“
Verweist auf einen Regelungsvorschlag des British Screen Advisory Counsil (BSAC) aus 2006:
Einführung einer Schrankenbestimmung mit Vergütungspflicht Werke dürfen per Gesetz genutzt werden, wenn Rechtsinhaber nach einer - speziell
definierten - Suche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Richtlinien für eine „reasonable search“ sollen erarbeitet werden
Anwendbar für alle Werkarten, veröffentlichte und unveröffentlichte Werke, kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung
Meldet sich ein Rechtsinhaber muss eine Vergütung gezahlt werden, die von einer öffentlichen Instanz (Copyright Tribunal) festgesetzt wird
Gesetzliche Nutzungsbefugnis endet, wenn der Rechtsinhaber sich meldet
Lösungsansätze für die Nutzung verwaister
Werke
Seite 26
Wandel der Rahmenbedingungen
2 Nutzung verwaister Werke nach geltendem Recht
3 Neue Lösungsansätze für die Nutzung verwaister Werke
4 Freiwillige Maßnahmen der Urheber
Verwaiste Werke - Ein Können-Dürfen-Paradoxon
Agenda
1
5 Schlussfolgerungen
Seite 27
Zudem können vielerlei außergesetzliche (freiwillige) Lösungen von den Urhebern selbst ergriffen werden, um die Verwaisung von Werken zu verhindern
Registrierungen in Datenbanken, Einfügung von Metadaten/Rights Management Informationen
Verzicht auf DRM (verhindert Wiederverwertung von Werken!)
Veröffentlichung unter Open-Content-Lizenzen
Veröffentlichung nach den Prinzipien des Open Access
Vorteil an den letztgenannten Lösungen: Es werden allgemein gültige, automatisch zustande kommende Nutzungslizenzen erteilt. Wer oder wo der Rechtsinhaber ist, spielt für die Möglichkeit der Nutzung keine Rolle mehr (nur - im eigenen Interesse des Urhebers - für die Namensnennung)
Freiwillige Maßnahmen der Urheber
Seite 28
Eine Nutzbarkeit verwaister Werke dient im Regelfall den Interessen der Allgemeinheit und widerspricht nicht den Interessen der Rechtsinhaber
Digitale Technologien ermöglichen eine effektive und kostengünstige Sicherung und Verfügbarmachung des „kulturellen Erbes“
Das Urheberrecht setzt dem bislang enge Grenzen Gesetzliche Maßnahmen sollten neben außergesetzlichen, v.a.
technischen und vertraglichen, Lösungen ergriffen werden Politische Diskussion ist auf europäischer Ebene und z.T. im
Ausland fortgeschritten, in Deutschland noch nicht einmal begonnen worden. Hierfür sollte der „Dritte Korb“ genutzt werden
Verschiedene Modelle wurden entwickelt und sollten weiter untersucht werden
Schlussfolgerungen
Seite 29
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Top Related