Download - Einsatz Ausländischer Mitarbeiter in Deutschland Impatriates ......2020/10/02  · 12 | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis

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    Einsatz ausländischerMitarbeiter in Deutschland

    TEIL 2: Steuerrecht

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland2

    Die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen sind

    allgemeiner Natur und stellen keine konkreten rechtlichen

    Empfehlungen dar. Keine der Angaben in diesem Dokument

    ersetzt eine individuelle rechtliche Beratung.

    Wichtiger Gebrauchshinweis

  • Steuerrecht

    2.

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    Tätigkeit im Inland

    Nicht im verbundenen Unternehmen

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland5

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    WHotel

    DBA

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    Art. 15 (1) OECD-MA:

    1Vorbehaltlich der Art. … können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ausunselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaatausgeübt.

    2Wird die Arbeit dort ausgeübt, können die dafür bezogenen Vergütungen im anderenStaat besteuert werden.

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    grds. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates

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    Art. 15 (2) OECD-MA:Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenna) Der Empfänger sich im anderen Staat

    insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, …, aufhält und

    b) Die Vergütungen von einem AG … gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

    c) Die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Rückfall des Besteuerungsrechts vomTätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat

    kumulierte Voraussetzungen:Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate

    + AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat

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    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    WHotel

    DBA

    Qualitätdes AG

    Qualität des BS

    ≈ Aufenthaltsdauer

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland9

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    WHotel

    DBA

    AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG, Art. 15 (1) OECD-MA

    kein Art 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) im Tätigkeitsstaat AG = LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland10

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    WHotel

    DBA

    AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG AG = LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland11

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Verfahren zum LSt-Abzug

    Antrag auf ID (Vollmacht AG)

    Art. 4 (2) OECD-MA

    AN hat Steuer-IDAN hat keine

    Steuer-ID

    Erteilung Steuer-ID

    elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

    Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)

    AN wünscht Eintragung FB

    Besch. zum LSt-Abzug

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland12

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Verfahren zum LSt-Abzug

    Antrag auf ID (Vollmacht AG)

    Art. 4 (2) OECD-MA

    AN hat Steuer-IDAN hat keine

    Steuer-ID

    Erteilung Steuer-ID

    elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

    Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)

    AN wünscht Eintragung FB

    Besch. zum LSt-Abzug

    Antrag unter „www.formulare-bfinv.de“:

    „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikations-nummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland13

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Verfahren zum LSt-Abzug

    Antrag auf ID (Vollmacht AG)

    Art. 4 (2) OECD-MA

    AN hat Steuer-IDAN hat keine

    Steuer-ID

    Erteilung Steuer-ID

    elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

    Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)

    AN wünscht Eintragung FB

    Besch. zum LSt-Abzug

    Antrag unter „www.formulare-bfinv.de“:

    „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuer-pflichtige Arbeitnehmer“

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland14

    Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

    Verfahren zum LSt-Abzug

    Antrag auf ID (Vollmacht AG)

    Art. 4 (2) OECD-MA

    AN hat Steuer-IDAN hat keine

    Steuer-ID

    Erteilung Steuer-ID

    elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

    Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)

    AN wünscht Eintragung FB

    Besch. zum LSt-Abzug

    Folge der Eintragung eines Freibetrags:

    Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland15

    Fall 1: mittelfristige Beschäftigung im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    WHotel

    DBA

    gA

    gewöhnlicherAufenthalt

    A

    Ansässigkeit

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland16

    Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

    AN = unbeschränkte ESt-Pflicht

    Auswirkungen:

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitunabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)

    Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens

    Abgabe ESt-Erklärung durch den AN

    Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s

    Erfordernis der Feststellung des Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendungder DBA-Vorschriften)

    § 1 (1) EStG:

    1Natürliche Personen, die im Inland einenWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben, sind unbeschränkteinkommensteuerpflichtig.

    § 9 AO:

    1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

    2Als gewöhnlicher Aufenthalt … ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängenderAufenthalt von mehr als 6 Monaten Daueranzusehen; kurzfristige Unterbrechungenbleiben unberücksichtigt.

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland17

    Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

    Wohnsitz/gew. Aufenthalt

    nur in einem Staat

    in beidenStaaten

    Art. 4 (1) OECD-MA Art. 4 (2) OECD-MA

    AnsässigkeitArt. 4 OECD-MA

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutetder Ausdruck „in einem Vertragsstaatansässige Person“ eine Person, die nachdem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigenAufenthalts … steuerpflichtig ist, …

    2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht einePerson, die in diesem Staat nur mitEinkünften aus Quellen in diesem Staat … steuerpflichtig ist.

    Ansässigkeit nach Maßgabe der unbeschränkten ESt-Pflicht

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland18

    Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

    Art. 4 OECD-MA

    (2)Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:

    a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätteverfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

    b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

    d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden …

    ständige Wohnstätte

    Lebensmittelpunkt

    gewöhnlicher Aufenthalt

    Staatsangehörigkeit

    Einzelfallentscheidung

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland19

    Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    WHotel

    DBA

    gAA

    AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA

    kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage AG = LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland20

    Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

    Verfahren zum LSt-Abzug

    Art. 4 (2) OECD-MA

    AN hat Steuer-ID

    elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

    Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)

    AN hat keine Steuer-ID

    Besch. zum LSt-Abzug

    Regelfall, da Vergabe der Steuer-ID bei Anmeldung Wohnsitz

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland21

    Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

    Verfahren zum LSt-Abzug

    Art. 4 (2) OECD-MA

    AN hat Steuer-ID

    elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

    Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)

    AN hat keine Steuer-ID

    Besch. zum LSt-Abzug

    Antrag unter „www.formulare-bfinv.de“:

    „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland22

    Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    W

    DBA

    WA

    ?

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland23

    Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

    § 1 (1) EStG:

    1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    § 8 AO:

    Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

    AN = unbeschränkte ESt-Pflicht

    Auswirkungen:

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitunabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)

    Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens

    Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s

    Erfordernis des Feststellung des Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendungder DBA-Vorschriften)

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland24

    Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

    Art. 4 OECD-MA

    (2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:

    a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätteverfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

    b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

    d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden …

    ständige Wohnstätte

    Lebensmittelpunkt

    gewöhnlicher Aufenthalt

    Staatsangehörigkeit

    Einzelfallentscheidung

    Prüfungsreihenfolge:

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland25

    Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    W

    DBA

    WA

    AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA

    kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage AG = LSt-Einbehalt

    DBA

    ?

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland26

    Fall 3a: langfristige Beschäftigung im Inland

    Deutschland Ausland

    AG

    BS

    AN

    W

    DBA

    W

    A

    DBA

    AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA

    kein Art. 15 (2) OECD-MA, da Ansässigkeitsstaat = Tätigkeitsstaat AG = LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland27

    Entsendung bei verbundenen Unternehmen

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland28

    Definition Entsendung

    BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1 :

    Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn

    Ein AN mit seinem bisherigen AG (entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einemverbundenen Unternehmen(aufnehmendes Unternehmen) tätig zuwerden und

    Das aufnehmende Unternehmensentweder eine arbeitsrechtlicheVereinbarung mit dem AN abschließt oderals wirtschaftlicher AG anzusehen ist

    AN-Entsendung

    entsendendesUnternehmen

    AN-Überlassung fürbefristeten Zeitraum

    lokalerArbeitsvertrag

    wirtschaftlicher AG

    aufnehmendesUnternehmen+

    oder

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland29

    Definition verbundenes Unternehmen

    § 15 AktG:

    Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (§ 16), abhängige oder herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

    Verbundene Unternehmen

    § 16 AktG

    § 17 AktG

    § 18 AktG

    § 19 AktG

    § 291 f. AktG

    Mutter-Tochter-Gesellschaften

    Herrschaft durch Mehrheitsbesitz

    Schwestergesell-schaften im Konzern

    wechselseitige Beteiligung < 25%

    Teile eines Unter-nehmensvertrags

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland30

    Fall 4: Entsendung? I

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 10 Monate

    TochterG MutterGDienstleistungsvertrag

    Arbeitsvertrag

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland31

    Fall 4: Entsendung? I

    BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1

    Keine Arbeitnehmerentsendung … liegt demnach vor, wenn ein AN zur Erfüllung einer Dienst- oder Werkvertragsverpflichtung des entsendenden Unternehmens bei einem anderen verbundenen Unternehmen tätig wird und sein Arbeitslohn Preisbestandteil der Dienst- bzw. Werkleistung ist.

    In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Leistungen des entsendenden Unternehmens zu marktüblichen Preisen, d.h. regelmäßig unter Einschluss einer Gewinnkomponentevergütet worden sind und ob durch die Tätigkeit des AN eine Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens begründet worden ist.

    Tätigkeit des AN

    Dienst-/Werkvertrag

    AN-Entsendung

    ▪ Lohn = Preisbestandteil

    ▪ angemessene Vergütung (Gewinnaufschlag)?

    ▪ Betriebsstätte?

    ▪ arbeitsrechtlicheVereinbarung mitaufnehmendemUnternehmen bzw. wirtschaftlicher AG

    ▪ Weiterbelastung der entstehenden Kosten(kein Gewinn-aufschlag)

    Gefahr einer „verunglückten“ Entsendung

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland32

    Fall 4: Entsendung? I

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 10 Monate

    TochterG MutterGDienstleistungsvertrag

    Arbeitsvertrag

    MutterG – TochterG = Vertrag zu fremdüblichen Konditionen keine AN-EntsendungMutterG ≠ BS in D: keine stl. Pflichten der MutterG in D (kein inl. AG)Alt.: MutterG = BS in D: LSt-Einbehalt vom Arbeitslohn (inl. AG + Art. 15 (1) OECD-MA)

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland33

    Fall 4: Entsendung? I

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 10 Monate

    TochterG MutterGDienstleistungsvertrag

    Arbeitsvertrag

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige ArbeitArt. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = Dkein Art. 15 (2) OECD-MA, da Aufenthalt > 183 Tage

    gA

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland34

    Fall 4: Entsendung? II

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 3 Monate

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland35

    Fall 4: Entsendung? II

    BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.2:

    Bei einer Entsendung von mehr als drei Monaten istregelmäßig von einer Integration in das aufnehmende Unternehmen auszugehen.

    Ist der AN zwar weniger als drei Monate für das aufnehmende Unternehmen tätig, wiederholt sichdies aber mehrfach, wird das aufnehmendeUnternehmen für diese Zeiten ebenfalls regelmäßigzum wirtschaftlichen AG.

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 142:

    Folglich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich. Ergibt sich nach den tatsächlich feststellbaren Verhältnissen eineEingliederung in das aufnehmende Unternehmen, ist dieses auch bei Tätigkeiten von bis zu dreiMonaten als wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. des DBA anzusehen.

    Dauer der Entsendung

    > 3 Monate

    = Integration des AN

    idR Entsendung

    ≤ 3 Monate, ohne Wiederholung

    ≠ Integration des AN[Regelfall]

    aufnehmendesUnternehmen

    idR keine Entsendung

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland36

    Fall 4: Entsendung? II

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 3 Monate

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

    MutterG = befristete Überlassung des ANTochterG ≠ Arbeitsvertrag mit AN und wirtschaftlicher AG (≤ 3 Monate) keine AN-EntsendungTochterG ≠ AG => kein LSt-EinbehaltMutterG ≠ BS in D: kein LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland37

    Fall 4: Entsendung? II

    Art. 15 (2) OECD-MA:

    Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübteunselbständige Arbeit bezieht, nur imerstgenannten Staat besteuert werden, wenn

    a) der Empfänger sich im anderen Staatinsgesamt nicht länger als 183 Tageinnerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, …, aufhält und

    b) die Vergütungen von einem AG … gezahltwerden, der nicht im anderen Staatansässig ist, und

    c) die Vergütungen nicht von einerBetriebsstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.

    Rückfall des Besteuerungsrechts vomTätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat

    kumulierte Voraussetzungen:Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate

    + AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland38

    Fall 4: Entsendung? II

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 3 Monate

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:§ 49 (1) Nr. 4a EStG = grds. TätigkeitsstaatArt. 15 (1) OECD-MA = grds. TätigkeitsstaatArt. 15 (2) OECD-MA = Rückfall des Besteuerungsrechts an Ansässigkeitsstaat

    AG≠

    Tätigkeitsstaat

    ≤ 183 TageAG ≠ BS im

    Tätigkeitsstaat

    BS

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland39

    Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 2 Jahre

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, ruhend

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland40

    Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

    BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:

    Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn

    ▪ ein AN mit seinem bisherigen AG (entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem verbundenen Unternehmen(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und

    ▪ das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem AN abschließt oderals wirtschaftlicher AG anzusehen ist.

    AN-Entsendung

    entsendendesUnternehmen

    AN-Überlassung für befristeten Zeitraum

    lokalerArbeitsvertrag

    wirtschaftlicher AG

    aufnehmendesUnternehmen+

    oder+

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland41

    Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 2 Jahre

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, ruhend

    MutterG = befristete Überlassung des ANTochterG = Arbeitsvertrag mit AN AN-EntsendungTochterG = (zivilrechtlicher) AG => LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland42

    Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 2 Jahre

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, ruhend

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige ArbeitArt. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = Dkein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (TochterG) im Tätigkeitsstaat

    gA

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland43

    Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 2 Jahre

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

    Kostenerstattung

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland44

    Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

    BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:

    Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn

    ▪ ein AN mit seinem bisherigen AG (entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einemverbundenen Unternehmen(aufnehmendes Unternehmen) tätig zuwerden und

    ▪ das aufnehmende Unternehmensentweder eine arbeitsrechtlicheVereinbarung mit dem AN abschließt oderals wirtschaftlicher AG anzusehen ist.

    AN-Entsendung

    entsendendesUnternehmen

    AN-Überlassung für befristeten Zeitraum

    lokalerArbeitsvertrag

    wirtschaftlicher AG

    aufnehmendesUnternehmen+

    oder+

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland45

    Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

    § 38 (1) EStG:

    1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wirddie Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

    1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.S.d. §§ 8 bis 13 AO hat (inländischer Arbeitgeber) oder

    2. …

    2Inländischer AG i.S.d. Satzes 1 ist in den Fällen der AN-Entsendung auch das in D ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohnfür die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

    inländischer AG§ 38 (1) EStG

    zivilrechtlicherArbeitgeber

    wirtschaftlicherArbeitgeber

    ▪ Arbeitsrecht▪ kein AG nach

    Arbeitsrecht

    ▪ steuerliche AG-Eigenschaft neben dem zivilrechtlichen AG

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland46

    Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 132Dagegen wird das aufnehmende verbundene Unter-nehmen zum AG im abkommensrechtlichen Sinne(wirtschaftlicher Arbeitgeber), wenn der AN in das aufnehmende Unternehmen

    eingebunden ist, zB. weil das aufnehmendeUnternehmen über Art und Umfang der täglichen Arbeit entscheidet und ggf. erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung stelltund

    das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn(infolge seines eigenen betrieblichen Interessesan der Entsendung des AN) wirtschaftlich trägtoder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hättetragen müssen. … Eine „willkürliche” Weiterbelastung des Arbeitslohns führt nicht zurBegründung der AG-Eigenschaft, ebenso wieeine unterbliebene Weiterbelastung die AG-Eigenschaft beim aufnehmenden Unternehmennicht verhindern kann.

    wirtschaftlicherArbeitgeber

    AN-EinbindungBelastung

    mit Arbeitslohn

    Weisungsrecht(fachlich)

    Arbeitsmittel

    Verantwortung

    Risiko fürArbeitsergebnisse

    … Einzelfälle …

    tatsächliche oderübliche Belastung

    keineGestaltungsfreiheitbei Weiterbelastung

    +

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland47

    Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS AN WEntsendung für 2 Jahre

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

    Kostenerstattung

    MutterG = befristete Überlassung des ANTochterG = wirtschaftlicher AG AN-EntsendungTochterG = inländischer AG (§ 38 (1) S. 2 EStG) => LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland48

    Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS ANEntsendung für 2 Jahre

    TochterG MutterG

    Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

    Kostenerstattung

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn: §§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D kein Art. 15 (2) OECD-MA, da (wirtschaftlicher) AG im Tätigkeitsstaat

    gA

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland49

    Aufteilung von Arbeitslohn

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland50

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS

    ANTochterG

    W + Home Office

    A

    Tätigkeit

    AG

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit im Home Office: §§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da

    Tätigkeitsstaat ≠ D AG = inländischer AG kein LSt-Einbehalt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland51

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    Deutschland

    AG

    DBA

    Ausland

    BS

    ANTochterG

    W + Home Office

    A

    Tätigkeit

    AG

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit in dt. BS: §§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = Tätigkeitsstaat = D; kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG/BS = Tätigkeitsstaat AG = inländischer AG LSt-Einbehalt

    Aufteilung des Arbeitslohns erforderlich

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland52

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 198

    Gehaltsbestandteile, die unmittelbar aufgrundeiner konkreten inländischen oder ausländischen

    Arbeitsleistung gewährt werden, sind vorabdirekt zuzuordnen.

    Beispiele

    Reisekosten

    Überstundenvergütungen

    Auslandszulagen

    Wohnungskosten im Ausland

    Kosten Orientierungsreise, Sprachkurse

    Zuschläge Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit

    Antrittsgeld

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 199

    Der nicht direkt zuordenbare, verbleibendeArbeitslohn ist aufzuteilen.

    Gesamtvergütung./. direkt zurechenbarer Arbeitslohn= aufzuteilender Arbeitslohn

    Beispiele

    lfd. Vergütung

    Sachbezug, z.B. PKW-Nutzung

    Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld)

    Tantiemen

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland53

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    Aufteilungsmaßstab:

    Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage imKalenderjahr

    Problem im LSt-Abzugsverfahren:

    Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage imErdienungszeitraum ist imLohnabrechnungszeitraum (= i.d.R. Monat) nichtbekannt.

    Lösung

    Vereinfachungsregelungen im BMF-Schreibenvom 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473.

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 200:

    Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Arbeitslohns ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums. Den tatsächlichen Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit bezogene und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen.

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland54

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    Vereinfachungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473

    Variante

    Kein Wechsel der Methoden innerhalb eines Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres

    (BMF v. 14.03.2017, Rz. 10)

    Merkmale

    1

    ▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage

    ▪ Kalenderjahr-bezogen

    2

    ▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage

    ▪ Lohnabrech-nungszeitraum

    3

    ▪ vereinbarte Arbeitstage

    ▪ Kalenderjahr-bezogen

    4

    ▪ vereinbarte Arbeitstage

    ▪ Lohnabrech-nungszeitraum

    nur aufzuteilendes Arbeitsentgelt betroffen (BMF v. 14.03.2017, Rz. 1)

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland55

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    Ermittlung der Minder- bzw. Mehrbeträgebeim steuerpflichtigen Arbeitslohn

    Zeitpunkt: Ende Kalenderjahr bzw. vorheriges Ende des Arbeitsverhältnisses

    Korrektur von Abweichungen

    Ergebnis

    Aufgeteilter Arbeitslohn nach Verhältnis der

    tatsächlichen Arbeitstage im Kj.

    =

    Grundlage der Einkommensbesteuerung

    BMF v. 14.07.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 17:

    Der Arbeitgeber hat den innerhalb einesKalenderjahres durchgeführtenLohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu überprüfen und beiAbweichungen zu korrigieren. Ab diesemZeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandstage imBeschäftigungszeitraum des Kalenderjahreszu ermitteln, die bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen anzusetzen sind.

    Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland56

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 18

    Dabei ist die Korrektur des bisherigen LSt-Abzugs im Grundsatz bei unbeschränkt sowie bei beschränkt Stpfl. für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis das ganze Kj. oder nur einen Teil des Kalenderjahres bestanden hat…

    BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 19

    Bei ganzjähriger Beschäftigung von unbeschränkt Stpfl. wird es unabhängig von dem vorstehenden Grundsatz aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zum Ende des Kalenderjahres vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine einzige Korrektur … bis zum Ablauf des Februars des Folgejahres vorgenommen wird. Voraussetzungist, dass es im Laufe des Kalenderjahres nicht zu einer Änderung der Steuerklasse gekommen ist.

    Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473

    Korrekturverfahren

    nicht ganzjährigbeschäftigt

    entsendendesUnternehmen

    ganzjährig beschäftigt,beschr. estpfl.

    kein WechselSteuerklasse

    WechselSteuerklasse

    Korrekturjedes Monats

    entsendendesUnternehmen

    ganzjährig beschäftigt,unbeschr. estpfl.

    entsendendesUnternehmen

    Korrektur einmalig vorLSt-Bescheinigung

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland57

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 20

    Der Arbeitgeber hat die zu viel erhobene Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten. Noch nicht erhobene Lohnsteuer hat der Arbeitgeber nachträglich einzubehalten. Soweit der Arbeitgeber auf Grund einer Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich Lohnsteuer erstattet oder einbehält, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder anzugeben ist. Die nachträglich erstattete bzw. einbehaltene Lohnsteuer ist für den Anmeldungszeitraum anzugeben und abzuführen, in dem sie erstattet oder einbehalten wurde.

    Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473

    Korrekturbetrag Lohnsteuer

    zu vielerhoben

    zu wenigerhoben

    Erstattung Einbehalt

    = Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres= Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Jahresaber:Meldung in Lohnsteueranmeldung des Zeitraums der Zahlung/Erstattung

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland58

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 201

    Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tageinnerhalb eines Kalenderjahres, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübtund für die er Arbeitslohn bezieht. Krankheitstagemit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sindfolglich keine Arbeitstage. Dagegen können auchWochenend- oder Feiertage grundsätzlich alstatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen seine Tätigkeittatsächlich ausübt und diese durch den Arbeitgebervergütet wird. Eine solche Vergütung liegt auchvor, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechenderArbeitszeitausgleich gewährt wird. Es kommt wederauf die Zahl der Kalendertage (365) noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an.

    zu wenigerhoben

    Arbeitstage

    = tatsächliche

    Arbeitsleistunggegen Arbeitslohn

    Wochenend-/Feiertage, wennvergüteteArbeitsleistungerbracht wird

    ≠ Aufenthaltstage

    Krankheitstage

    Urlaubstage

    ganztägigerArbeitszeitausgleich

    Kalendertage

    vertraglichvereinbarteArbeitstage

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland59

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 204

    Das aufzuteilende Arbeitsentgelt ist in Bezug zuden tatsächlichen Arbeitstagen zu setzen. Daraus ergibt sich ein Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag ist mit den tatsächlichen Arbeitstagen zu multiplizieren, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt hat.

    voller Arbeitstag

    =Aufenthalt nur in einem Land

    aufzuteilendes Jahresentgelt: tatsächliche Arbeitstage= Arbeitsentgelt pro Tag

    Arbeitsentgelt pro Tagx tats. Arbeitstage je Land= Anteil Arbeitsentgelt je Land

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland60

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 214

    Hält sich der Arbeitnehmer an einem Arbeitstagnicht ausschließlich im anderen Staat auf (z.B. an Reisetagen), so ist das Arbeitsentgelt fürdiesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Dies muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Hierbeiist die für diesen Tag tatsächliche Arbeitszeitzugrunde zu legen.

    geteilter Arbeitstag

    =Aufenthalt in mehreren Länder

    Aufteilung des täglichenArbeitsentgelts im Wege der Schätzung

    Schätzungsmaßstab: Arbeitszeit (=Stunden)

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland61

    Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

    „erhöhte Beweislast beiAuslandsachverhalten“:

    Beweise sind vorzulegen

    Sachverhalte sind aufzuklären

    jede Chance zur Beweissicherung ist zunutzen

    bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen

    Grund für „erhöhte Beweislast“:

    Eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Ausland

    Notwendigkeit sorgfältiger Beweisvorsorge

    BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 196

    Nach § 90 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in demanderen Staat und deren Zeitdauer durch Vorlagegeeigneter Aufzeichnungen (z.B. Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen.

    § 90 (2) AO:

    1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesenSachverhalt aufzuklären und die erforderlichenBeweismittel zu beschaffen.

    2Sie haben dabei alle für sie bestehendenrechtlichen und tatsächlichen Möglichkeitenauszuschöpfen. …

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland62

    Haftung für Lohnsteuer

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland63

    Haftung für Lohnsteuer

    § 38 (2) EStG:

    1Der AN ist Schuldner der Lohnsteuer.

    § 42d EStG:

    (1) 1Der AG haftet … für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat…

    (2) …

    (3) 1Soweit die Haftung des AG reicht, sindder AG und der AN Gesamtschuldner.

    2Das Betriebsstätten-FA kann die Steuerschuld nach pflichtgemäßemErmessen gegenüber jedemGesamtschuldner geltend machen.

    AG + AN = Gesamtschuldner für nichtordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte LSt

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland64

    Vermeidung der Haftung durch Anrufungsauskunft

    § 42e EStG:

    1Das Betriebsstätten-FA hat auf Anfrageeines Beteiligten darüber Auskunft zugeben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteueranzuwenden sind.

    kostenfrei

    zeitnah

    haftungsbefreiend

    Verpflichtung des FA

    für LSt-Verfahren bindend

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland65

    Ende

    Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland66

    Ihre Ansprechpartner bei Fragen zum Seminar

    Michael Yönden

    Steuerberater

    Tel.: +49-451-388603-0 Fax: +49-451-388603-99 [email protected]

    BDAE Consult GmbH Kühnehöfe 3 22761 Hamburg

    https://entsendeberatung.bdae.com/

    Lea Fiebelkorn

    Consultant Unternehmensberatung

    Tel.: +49-40-306874-25 Fax: +49-40-306874-91 [email protected]

    Omer Dotou

    Leiter Unternehmensberatung

    Tel.: +49-40-306874-45 Fax: +49-40-306874-91 [email protected]

    mailto:[email protected]://entsendeberatung.bdae.com/mailto:[email protected]:[email protected]

  • | BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland67

    Über die BDAE Consult GmbH

    Die BDAE Consult GmbH ist Teil der 1995 gegründeten BDAE GRUPPE, die sich auf das Thema Absicherung im Ausland spezialisiert hat.

    International agierende Unternehmen, die Mitarbeiter im Ausland einsetzten, stehen vor besonderen Herausforderungen.

    In diesem Zusammenhang besteht ein wichtiger Teil unserer Arbeit in der Beratung und Betreuung von internationalen Mitarbeitereinsätzen, denn nur wenige Prozesse in einem international agierenden Unternehmen sind derart aufwändig und komplex wie die Mitarbeiterentsendung ins Ausland. Es gilt, den Entsendeprozess so zu gestalten, dass sowohl unternehmerische Ziele erreicht als auch die Erwartungen der entsandten Mitarbeiter erfüllt werden – und zwar unter Beachtung aller rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Entsendende Unternehmen, denen dies gelingt, können ihr Haftungs- und Kostenrisiko deutlich minimieren und den Compliance-Anforderungen nachkommen.