ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorfLebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts Auswirkungen auf die Molkereibranche
Wiesbaden21.2.2011
Dr. Marius Kuschka
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1. berblick: Wieviel Wertschpfungspartnerschaft ist erlaubt?
2. Neue Spielregeln aus Brssel
3. Was unternimmt das Bundeskartellamt
4. Bei Preisbindung gibt es kein Pardon
5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf
Dr. Marius Kuschka
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1. berblick: Wieviel Wertschpfungspartnerschaft ist erlaubt?
Lebensmittelindustrie und Lebensmittelhandel stehen mit einer Sektoruntersuchung im Fokus des Bundes- kartellamts, Behrde untersucht Beschaffungsmrkte im Lebensmitteleinzelhandel
Die Einhaltung des Kartellrechts insbesondere das Verbot von Preisabsprachen beschrnkt sich nicht auf groeUnternehmen
Molkereien haben die Mglichkeit, durch Zusammenschlsseoder Kooperationen eine strkere Verhandlungsposition aufzubauen. Grenzen dafr sind eher auf denBeschaffungsmrkten als auf den Absatzmrkten. Quelle: BKartA Sektoruntersuchng Milch(B2-19/08)
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf2. Neue Spielregeln aus Brssel
Die EU-Kommission hat das Europische Kartellrecht 2010 berarbeitet:
Schirm GVO: konkretisiert die Anwendung des generellen Kartellverbots in Art. 101 AEUV
- bleibt allgemein und ist keine ausreichende Arbeitsgrundlage
Verordnung (EU) Nr.330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:01:DE:HTML
Dr. Marius Kuschka
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf2. Neue Spielregeln aus Brssel
Horizontal-Leitlinien:
erklren die Sicht der EU-Kommission fr die Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primr zwischen Wettbewerbern:
- Informationsaustausch, FuE-Vereinbarungen, Produktionsvereinbarungen, Einkaufs- vereinbarungen, Vermarktungsvereinbarungen, Vereinbarungen ber Normenhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:011:0001:0072:DE:PDF
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf2. Neue Spielregeln aus Brssel
Vertikal-Leitlinien:
erklren die Sicht der EU-Kommission zur Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primr zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen, z.B. Hersteller Handel
- Markenzwang, Alleinvertrieb, Kundenbeschrnkung, Selektiver Vertrieb, Franchising, Alleinbelieferung, Platzierungsgebhren, Category Management, Kopplungsbindungen, Preisbindung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:0007:DE:PDF
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf3. Was unternimmt das Bundeskartellamt
Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelindustrie stehen im Fokus des Bundeskartellamts
-14.1.2010: Bundeskartellamt besttigt Durchsuchung von 11 Handelsunternehmen und 4 Markenartikel- herstellern wegen des Verdachts abgestimmter Endverbraucherpreise. Bisher betroffene Kategorien: Ssswaren, Kaffee, Tiernahrung
- Feb. 2011: Bundeskartellamt berichtet von Hard-core-Kartellen zwischen Industrie und LEH und wird ber Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf andere Bereiche des LEH demnchst entscheiden.
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf3. Was unternimmt das Bundeskartellamt
-14.2.2011: Bundeskartellamt leitet Sektoruntersuchung im LEH ein. Im Fokus stehen die Wettbewerbsbedingungen auf den Beschaffungsmrkten von Nahrungs- und Genussmitteln.
- Beschaffungskooperationen unter Beteiligung der fhrenden Handelsunternehmen werden durch das Kartellamt berprft werden
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon
Bundeskartellamt:
Der Gesetzgeber hat 1973 die Preisbindung der zweiten Hand ausdrcklich verboten. Dieses Verbot setzt das Bundeskartellamt konsequent durch
Jede verbindliche Absprache zwischen Hersteller und Handels-Partner ber EVPs sieht das Bundeskartellamt alsunzulssige Preisabspache und daher Hard-Core-Kartell
Hier gibt es keine Grau-Bereiche: Sobald Preispflege zu ver-bindlichen Ergebnissen fhrt, liegt ein Hard-Core-Kartell vor.
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon
Bundeskartellamt:
Der Hersteller hat sich auf die unverbindliche Preisempfehlung zu beschrnken. Jede Beeinflussung des Handelspartnersbezglich des EVP erkennt das Bundeskartellamt als Preisabsprache
Jede Beeinflussung des Herstellers durch den Handelspartnerzur Durchsetzung hherer EVPs bei anderen Hndlern (Wahrung des Preisniveaus) ist eine verbotene Preisabsprache
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon
Bundeskartellamt:
Hersteller kann jederzeit neue Preisverhandlungen mit Handels-partner beginnen. Die Verkaufspreise des Herstellers interessierendas Bundeskartellamt nicht. Hersteller und Hndler drfen Preis-anhebungen nicht binden an
- Spannenneutralitt des Handels- entsprechende Durchsetzung der Preiserhhung bei anderen Hndlern
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche
Zusammenschlsse/Fusionen
Bei Gesamtumsatz der Beteiligten von mehr als 500 Mio, davonmindestens ein Beteiligter 25 Mio und ein weiterer von 5 Mio ist Bundeskartellamt fr Zusammenschlusskontrolle zustndig
Bisher hat Bundeskartellamt erst einen Zusammenschlussim Molkereibereich untersagt
Molkereimarkt ist derart zersplittert, dass Zusammenschlsseauch groer Marktteilnehmer kartellrechtlich zulssig sein knnen
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche
Mittelstandskartelle
3 GWB: Vereinbarungen von (mittelstndischen) Wettbewerbern oder Unternehmensvereinigungen sind vom Kartellverbot freigestellt, wenn sie die Rationalisierung durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben
3 GWB gilt nur fr horizontale Vereinbarungen, d.h., fr Vereinbarungen und Zusammenschlsse von Wettbewerbern: Er gilt nicht fr die Zusammenarbeit mit dem Handel
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche
Mittelstandskartelle
- Kooperationen sind ausdrcklich erlaubt in den Bereichen: Produktion, FuE, Finanzierung, Verwaltung, Werbung, Einkauf, Vertrieb
- Logistikkooperationen und gemeinsame Werbemanahmen mittelstndischer Unternehmen hat das BKartA in der Vergangenheit als freigestellt angesehen
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche
Kooperationen zwischen Molkereien:
Unternehmen mssen selbst beurteilen, ob ihre Kooperationkartellrechlich zulssig ist und bei Vereinbarung einer Zusammen-arbeit eine kartellrechtliche Selbsteinschtzung fertigen (lassen)
Eine frmliche Anmeldung/Freistellung beim Bundeskartellamt ist nicht mehr mglich
Gefahr hoher Geldbuen fr das Unternehmen und fr das Management bei Missachtung der Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschtzung
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche
Vertriebskooperationen zwischen Molkereien:
Wenn wegen Gre kein Mittelstandskartell, kann Zusammenarbeit freistellbar sein gem 2 GWB, wenn die Kooperation (Wettbewerbsbeschrnkung) zur Erreichung der Verbesserung der Warenerzeugung oder verteilung unerlsslich ist und Effizienzvorteile entstehen, an denen der Verbraucher nachweislich teil hat.
Der Wettbewerb darf nicht ausgeschaltet werden
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorf5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen fr die Molkereibranche
Einkaufskooperationen:
BKartA: Einkaufskooperationen, deren Teilnehmer zusammen weniger als 10% -15% Marktanteil auf den betroffenen Einkaufs- bzw. Verkaufsmrkten haben, sind normalerweise wettbewerbsfrdernd.
Unzulssig: Preisabreden
Ausnahme: Preisabreden dienen der Rationalisierung betrieblicher Ablufe
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ENGEL HECKMANN & PARTNERRechtsanwlteDsseldorfVielen Dank fr Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Marius KuschkaFachanwalt fr Handels- und Gesellschaftsrecht
Tel.: 0211- 86648-91E-Mail: [email protected]
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