Entwicklungen im Patentrecht
Mark Schweizer, Zürich
Übersicht
Zeitablauf
Berechnung des herauszugebenden Gewinns
VerwirkungBGE „Radiatoren“
1994 20052006
20072008
VerwirkungVoraussetzungen
1. Verzögerte Rechtsausübung
2. Vertrauen des Verletzers in zukünftige Unterlassung der Rechtsausübung
3. Wertvoller Besitzstand
Verwirkung1. Verzögerte
Rechtsausübung• tatsächliche Kenntnis der
Verletzung oder
• fahrlässige Unkenntnis der Verletzung
Verwirkung2. Vertrauen des Verletzers
– Wissen um tatsächliche Kenntnis des Rechtsinhabers oder
– objektive Erkennbarkeit der Verletzung für den Rechts-inhaber
Verwirkung3. Wertvoller Besitzstand
VerwirkungKennzeichenrecht:
–nicht ernten, wo man nicht gesät hat
–Schutz der Marktposition
Verwirkung3. Wertvoller Besitzstand
–„in guten Treuen getroffene Dispositionen, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen“
VerwirkungPatentrecht:
–Investitionsschutz
VerwirkungBGE „Radiatoren“
–bei Verletzung von Patenten darf regelmässig angenommen werden, dass Dispositionen getroffen wurden, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen
VerwirkungKommt es nicht auf die patentierte Lehre an?
Verwirkung
Plattenheizkörper
dadurch gekennzeichnet:
VerwirkungBei finanziellen Ansprüchen?
– Schliesst Verjährbarkeit die Verwirkung nicht (weitgehend) aus?
VerjährungKGer Zug, „Resonanzetikette II“
Verjährung• OR 60:
–Anspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat
– jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
VerjährungWird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
Verjährung• PatG 81:
Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
VerjährungStGB 97:
Die Strafverfolgung verjährt in:c.sieben Jahren, wenn die Tat mit
einer anderen Strafe bedroht ist.
VerjährungKGer Zug, „Resonanzetikette III“
–Fiktion der Kenntnis nach PatG 111(2) genügt zur Annahme der Bösgläubigkeit im Zivilrecht
–für strafrechtlichen Vorsatz genügt sie aber nicht
VerjährungEinheitsdelikt
Verjährung• Fortgesetztes Delikt (bis1991)
• Einheitsdelikt (bis 2004)
• Heute:– tatbestandliche Handlungseinheit oder– natürliche Handlungseinheit
VerjährungOGer ZH, „Dancing“ (sic! 2008, 628)
wöchentlich stattfindende Musikanlässe sind keine verjährungsrechtliche Einheit
Verjährung• Tägliche Patentverletzung?
• Kenntnis von Schaden?–solange Verletzung andauert,
vergrössert sich der Schaden
Verjährung• BGE 109 II 420, E. 3:
Schaden kann nur dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn die schädigende Handlung bzw. das schädigende Ereignis schon vor der Einreichung der Schadenersatzklage aufgehört hat
Gewinnberechnung
Gewinnberechnung
Praxis:Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns aufgrund OR 423 (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag)
Gewinnberechnung
Bruttoerlös
- direkt zuordbare Kosten
herauszugebender Gewinn
BGE „Resonanzetikette II“:
Gewinnberechnung
Gewinnberechnung
Gewinnberechnung
1,3 Mio.
28´000
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