Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe
Gemeinsamkeiten / Unterschiede / Schnittstellen
Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen
Donnerstag, 9. November 2017
Lic. iur. Kurt Berger T 044 316 66 51
Rechtsanwalt F 044 316 66 50
Schaffhauserstrasse 345 www.berger-recht.ch
8050 Zürich [email protected]
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Inhalt
• Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei den EL und der Sozialhilfe in folgenden wichtigen Bereichen:• Rechtsgrundlagen
• Behördenorganisation
• Zuständigkeit
• Wichtigste Einnahmen und Ausgaben
• Mitwirkungs- und Meldepflichten
• Rückerstattungstatbestände
• Schnittstellen
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Rechtsgrundlagen / HilfsmittelErgänzungsleistungen
• ELG, ELV
• ZLG, ZLV (kantonal)
• WEL-BSV
• ATSG
• Urteile Sozialversicherungsgericht
Sozialhilfe
• SHG, SHV (kantonal)
• Zuständigkeitsgesetz (ZUG)
• SKOS-Richtlinien
• Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, kantonal)
• Urteile Verwaltungsgericht (www.vgrzh.ch)
• Sozialhilfe-Behördenhandbuch (www.sozialamt.zh.ch)
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BehördenorganisationErgänzungsleistungen
• EL-Stellen
• Rechtsmittelinstanzen:• Einsprache bei der verfügender
Stelle
• Sozialversicherungsgericht
• Bundesgericht
• Aufsichtsbehörden:• Sicherheitsdirektion /
Kantonales Sozialamt
• Regierungsrat
• BSV
Sozialhilfe
• Fürsorgebehörden
• Rechtsmittelinstanzen:• Evtl. Einsprache bei
verfügender Behörde
• Bezirksrat
• Verwaltungsgericht
• Bundesgericht
• Aufsichtsbehörden:• Bezirksrat
• Regierungsrat
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ZuständigkeitErgänzungsleistungen
• ELG bzw. ZLG 21
• Grundsatz: Wohnsitzgemeinde
• Heimeintritt begründet keine neue Zuständigkeit
• Kinder mit Kinderrente: Anknüpfung Zuständigkeit an diejenige des rentenberechtigten Elternteils
Sozialhilfe
• ZUG 4 ff. und SHG 32 ff
• Grundsatz: Wohnsitzgemeinde
• Heimeintritt begründet keine neue Zuständigkeit
• Unmündige Kinder: am Wohnsitz der elterlichen Sorge. Ausnahmen mit eigenem Unterstützungswohnsitz:
• Vormundschaft
• Wirtschaftliche Selbständigkeit
• Dauernd, nicht mit den Eltern zusammenlebend: am letzten Wohnsitz der Eltern
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Zuständigkeit Sozialhilfe
Spezielle Regelungen:
• Abschiebungsverbot: Behörden dürfen Bedürftigen nicht zum Wegzug aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde veranlassen. Bei Widerhandlungen bleibt der Unterstützungswohnsitz bis max. 5 Jahre bestehen (ZUG 10 / SHG 40).
• Achtung: Die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons gegenüber dem Wohn- oder Aufenthaltskanton ist seit dem 8. April 2017 aufgehoben.
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UnterstützungsbudgetErgänzungsleistungen
• Jährliche Berechnung
• Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen
• Wichtigste Ausgaben:
• Lebensbedarf
• Mietkosten
• RDP
• Wichtigste Einnahmen:• Einkommen und Vermögen
Sozialhilfe
• Monatliche Berechnung
• Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen
• Wichtigste Ausgaben:
• Grundbedarf
• Mietkosten
• Krankenkassenprämien
• Wichtigste Einnahmen:
• Einkommen
• Nicht: Vermögen!
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GrundbedarfErgänzungsleistungen
• ELG 10 I
• Alleinstehende: Fr. 19‘290
• Ehepaar: Fr. 28‘935
• Ehepaar + 1 Kind: = Fr. 39‘015
• Ehepaar + 2 Kinder: = Fr. 49‘095
• Ehepaar + 3 Kinder: = Fr. 55‘815
Sozialhilfe
• SKOS-RL B.2.2
• 1 Person: Fr. 986 (Fr. 11‘832/Jahr)
• 2 Personen: Fr. 1‘509 (Fr. 18‘108/Jahr)
• 3 Personen: Fr. 1‘834 (Fr. 22‘008/Jahr)
• 4 Personen: Fr. 2‘110 (Fr. 25‘320/Jahr)
• 5 Personen: Fr. 2‘386 (Fr. 28‘632/Jahr)
• Kein Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern
0
20000
40000
60000
1. Pers. 2. Pers. 3. Pers. 4. Pers. 5. Pers.
EL SH
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Grundbedarf - Unterstützungseinheit
Ergänzungsleistungen
• Ehegatten und Kinder (ELG 10 I lit.a)
• Bei Zusammenleben mit weiteren Personen (Personen, welche ausser Rechnung bleiben) bleibt der Lebensbedarf unverändert.
Sozialhilfe
• Alle bedürftigen Personen im gleichen Haushalt
• Bei Zusammenleben mit Nicht-Bedürftigen (Wohn- und Lebensgemeinschaften):• 1. Ermittlung des
Gesamtbetrages für den entsprechenden Haushalt
• 2. Ermittlung des Pro-Kopf-Anteils der unterstützten Personen
• Ausnahme: keine gemeinsame Haushaltsführung
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Beispiel 1
Das zusammen wohnende Ehepaar XY bezieht Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen.
Ergänzungsleistungen
• Lebensbedarf: Fr. 28‘935
Sozialhilfe
• Grundbedarf für einen 2-Personenhaushalt: Fr. 1‘509/Monat bzw. Fr. 18‘108/Jahr
(ca. 63% der EL)
Beispiel 2
X und Y beziehen beide Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen. Sie wohnen seit langer Zeit zusammen.
Ergänzungsleistungen
• Lebensbedarf : je Fr. 19’290 bzw. total Fr. 38’580
Sozialhilfe
• Grundbedarf für einen 2-Personenhaushalt:Fr. 1’509/Monat bzw.Fr. 18’108/Jahr
• Pro-Kopf-Anteil: Fr. 9’054/Jahr bzw. totalFr. 18’108/Jahr
(ca. 47% der EL)
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Beispiel 3
Die Familie X (Vater, Mutter und Sohn) wohnen zusammen mit
einer guten Freundin (F) der Mutter. Sie führen den Haushalt
zusammen. F hat ein monatliches Einkommen von Fr. 8’000.
Ergänzungsleistungen
• Lebensbedarf:Fr. 28‘935 + Fr. 10‘080 = Fr. 39‘015
Sozialhilfe
• Grundbedarf für einen 4-Personenhaushalt: Fr. 2‘110/Monat bzw.Fr. 25‘320/Jahr
• Davon ¾: Fr. 18‘990/Jahr
(ca. 49% der EL)
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MietkostenErgänzungsleistungen
• ELG 10 I
• Alleinstehende: Fr. 13‘200
• Ehepaar inkl. Kindern: Fr. 15‘000
• Bei Zusammenleben mit weiteren Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind: anteilsmässige (pro-Kopf) Berücksichtigung (ELV 16c)
Sozialhilfe
• SKOS-RL B.3
• Ortsüblicher Mietzins zuzüglich vertraglich vereinbarte Mietkosten
• I.d.R. pro-Kopf-Anteil, wenn nicht unterstützte Personen im gleichen Haushalt leben
• Vgl. Richtlinien Winterthur
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Beispiel Mietkosten Winterthur(Sozialhilfe)
• Richtmietzinse Winterthur(Maximalgrenzen pro Haushalt)
• 1 Person: Fr. 1'000/Mt. bzw. Fr. 12’000/Jahr
• 2 Personen: Fr. 1'400/Mt. bzw. Fr. 16’800/Jahr
• 3 Personen: Fr. 1'600/Mt. bzw. Fr. 19’200/Jahr
• 4 Personen: Fr. 1'800/Mt. bzw. Fr. 21’600/Jahr
• 5 Personen: Fr. 2'000/Mt. bzw. Fr. 24’000/Jahr
• ab 6 Personen: + Fr. 200/Mt.
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KrankenkassenprämienErgänzungsleistungen
• ELG 10 II lit. d
• Jährlicher Pauschalbetrag für die KVG-Prämien
• Selbstbehalt und Franchise (beschränkt auf max. Fr. 1‘000)
Sozialhilfe
• SKOS-RL B.4
• Effektive KVG-Prämien
• Selbstbehalt und Franchise (ohne Begrenzung)
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Weitere AusgabenpositionenErgänzungsleistungen
• ELG 10
• Gewinnungskosten
• Sozialversicherungsbeiträge
• Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
• Krankheits- und Behinderungskosten (ELG 14)
Sozialhilfe
• Situationsbedingte Leistungen (SKOS-RL C.1)
• Ursache: besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage unterstützter Personen
• Erwerbsunkosten
• AHV-Mindestbeiträge: sind keine Sozialhilfeleistungen, werden aber vom Gemeinwesen übernommen.
• Nicht: Unterhaltsbeiträge
• Krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen
• Weitere: zum Beispiel:
• Kosten bei Wegzug aus der Gemeinde
• Mobiliar: einfache Grundausstattung
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GewinnungskostenErgänzungsleistungen
• ELG 10 III lit.a
• Fahrspesen/auswärtige Verpflegung
• Notwendige Berufskleider und -werkzeuge
• Ausnahmsweise Weiterbildungs-und Umschulungskosten
• Notwendige Kinderbetreuungskosten
• Sofern nicht im Lebensbedarf enthalten
• Pauschalisierung möglich
Sozialhilfe
• SKOS-RL C.1
• Fahrspesen/auswärtige Verpflegung
• Notwendige Berufskleider und -werkzeuge
• Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Integration!)
• Kinderbetreuungskosten während der Arbeitszeit (Integration!)
• Sofern nicht im Grundbedarf enthalten
• Keine Pauschalisierung
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Krankheits- und Behinderungskosten
Ergänzungsleistungen
• Liste gemäss ELG 14
• Subsidär zu anderen Sozialversicherungsleistungen
• Nur bei Zahnbehandlungen ab Fr. 3‘000 ist eine vorgängige Kosten-gutsprache erforderlich
• Limitierung der übernommenen Kosten
Sozialhilfe
• SKOS-RL C.1.1
• Alle Kosten für nicht obligatorische KVG-Leistungen, welche sinnvoll und nutzbringend sind
• Abgesehen von Notfällen: Vorgängige Kostengutsprache erforderlich (SHG 16a)
• Keine Limitierung der übernommenen Kosten
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HeimfälleErgänzungsleistungen
• Tagestaxe
• Persönliche Auslagen
• Pauschalbetrag KVG
• Krankheits- und Behinderungskosten (limitiert, max. Fr. 6‘000)
Sozialhilfe
• Tagestaxe
• Gekürzter Grundbedarf (Fr. 255 – 510/Monat): i.d.R. wird durch betr. Institution ein Betrag empfohlen.• Kinder-, Jugend- und
Schulheime: Richtlinien der Sozialkonferenz
• KVG-Prämien
• Krankheits- und Behinderungskosten (unlimitiert)
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Einkommensanrechnung
Der alleinstehende AHV-Rentner X bzw. alleinstehende X bezieht seit längerer Zeit Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen. Er teilt mit, dass er neu ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000 (20%-Pensum) erziele. Vorher hat er kein Einkommen erzielt.
Ergänzungsleistungen
• ELG 11 I lit. a
• (Fr. 12'000 ./. Fr. 1'000) x 2/3 = Fr. 7'333
Sozialhilfe
• SKOS-RL E.1.1/E.1.2: Das Einkommen ist nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 400 (100%-Pensum, mind. Fr. 100 bei Teilzeitpensum) voll anzurechnen (vgl. Weisung Sicherheitsdirektion ZH)
• Fr. 1'000 ./. Fr. 100 = Fr. 900/Monat bzw.Fr. 10‘800/Jahr
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Unregelmässige/ändernde Einkommen
Ergänzungsleistungen (ELV 23, 25c)• Zeitlich massgebend ist das während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielte
Einkommen.
• Ausnahmen: laufende Renten u.ä. und wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Bezugszeitpunkt wesentlich kleinere Einnahmen.
• Bei voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Änderungen der Einnahmen im laufenden Kalenderjahr sind die EL anzupassen. Wesentlich ist eine Änderung der jährlichen EL um mehr als Fr. 120 im Jahr.
Sozialhilfe• Anspruch ist jeden Monat neu zu berechnen. Praktische Durchführung:
• Leistung von Vorschusszahlungen mit Abrechnung nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung ODER
• Anspruchsberechnung nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat mit entsprechender Auszahlung.
• 13. Monatslohn: Anrechnung bei Auszahlung. Keine Aufteilung auf zwölf Monate (SKOS-RL E.1.1).
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VermögensanrechnungDer alleinstehende AHV-Rentner X bzw. alleinstehende X beantragt Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen. Er weist ein Vermögen von Fr. 50‘000 aus.
Ergänzungsleistungen
• ELG 11 I lit. c
• (Fr. 50'000 ./. Fr. 37'500) x 1/10 = Fr. 1'250(Vermögensverzehr, Anrechnung als Einkommen)
Sozialhilfe
• SKOS-RL E.2.1: Da der Vermögens-freibetrag für alleinstehende Personen von Fr. 4’000 über-schritten ist, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.• Freibetrag Ehepaar: Fr. 8‘000• Freibetrag pro minderjähriges
Kind: Fr. 2‘000 (max. Fr. 10‘000/Familie)
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Vermögensanrechnung
Der alleinstehende AHV-Rentner X bzw. alleinstehende X beantragt Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen. Er weist ein Vermögen von Fr. 3‘000 aus.
Ergänzungsleistungen
• ELG 11 I lit. c
• Keine Berücksichtigung, da unter Vermögensfreibetrag
Sozialhilfe
• SKOS-RL E.2.2
• Da der Vermögensfreibetrag für alleinstehende Personen von Fr. 4’000 unterschritten ist, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Das Vermögen wirkt sich nicht auf die Leistungsberechnung aus.
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Anrechnung von Schulden
Der alleinstehende AHV-Rentner X bzw. alleinstehende X beantragt Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen. Er weist ein Vermögen von Fr. 50‘000 sowie Schulden von Fr. 40‘000 (Kleinkredit) aus.
Ergänzungsleistungen
• ELG 11 I lit. c
• Massgebend ist das Reinvermögen von Fr. 10‘000. Keine Berücksichtigung, da < Vermögensfreibetrag
Sozialhilfe
• SHV 22
• Schulden werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahme bei drohender Notlage (Verlust der Wohnung oder drohender Leistungsstopp der Kranken-kasse). Vorliegend keine diesbezüglichen Hinweise. Da der Vermögensfreibetrag von Fr. 4’000 überschritten ist, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
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Privates Fahrzeug
• Der Ehepaar X bezieht Sozialhilfeleistungen. Sie besitzen ein altes Fahrzeug im Wert von Fr. 3‘500. Das weitere Vermögen beläuft sich auf Fr. 3‘000. Die monatlichen Unkosten für das Fahrzeug belaufen sich auf ca. Fr. 200.
• Darf das Ehepaar das Fahrzeug behalten?
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Privates Fahrzeug
• Grundsätzlich ist keine Verwertung zu verlangen, da der Fahrzeugwert unter dem Vermögensfreibetrag liegt.
• Ausnahmsweise dennoch Verwertung, wenn die Unkosten nicht ohne zusätzliche Verschuldung aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt getragen werden können. Konkrete Verhältnisse im Einzelfall massgebend. Fr. 200 bei Ehepaar grundsätzlich in Ordnung.
• Achtung: keine Verwertung, wenn jemand aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Nur Anspruch auf ein zweckmässiges, d.h. günstiges Fahrzeug.
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Unverteilte ErbschaftenDer alleinstehende X bezieht seit längerer Zeit Ergänzungs- bzw. Sozialhilfeleistungen. Heute teilt er mit, dass er mit Fr. 100‘000 an einer unverteilten Erbschaft seiner Mutter beteiligt sei. Die Mutter sei am 1. Mai 2016 verstorben?
Ergänzungsleistungen
• Da die Höhe des Erbanteils feststeht, werden die Fr. 100‘000 ab 1. Juni 2016 (Tod der Erblasserin) als Vermögen bzw. als Vermögensverzehr angerechnet (ELG 11 Abs. 1 lit. c).
Sozialhilfe
• Keine Einrechnung als Vermögen. Vielmehr wird die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt (SHG 20 Abs. 1). Bei Realisierung der Erbschaft können grundsätzlich sämtliche Leistungen zurückgefordert werden.
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Liegenschaften in der Sozialhilfe
• Kein Anspruch auf Erhaltung von Grundeigentum
• Ist die Realisierung von Liegenschaften der Hilfe suchenden Person (noch) nicht möglich oder zumutbar, hat sie bis zur Realisierbarkeit grundsätzlich Anrecht auf Sozialhilfeleistungen. In diesem Fall ist die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und (wenn möglich) deren pfandrechtliche Sicherstellung zu verlangen (SHG 20).
• Bei selbstbewohnten Liegenschaften wird i.d.R. auf eine Verwertung verzichtet, wenn die Kosten (Hypothekarzinsen und Nebenkosten) nicht höher sind als der Mietzins für ein Mietobjekt, welcher von der Sozialhilfe übernommen würde.
• Verzicht auf eine Verwertung auch, wenn jemand voraussichtlich nicht längerfristig unterstützt wird.
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Hypothetisches Erwerbseinkommen
• Ergänzungsleistungen:• Teilinvalide EL-Bezüger: Hypothetisches Einkommen je
nach IV-Grad (vgl. ELV 14a). Widerlegbare gesetzliche Vermutung.
• Nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder: Hypothetisches Einkommen je nach Alter (vgl. ELV 14b).
• Nichtinvalide Ehegatte: Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens ist im Einzelfall aufgrund des zumutbaren Pensums und der hypothetischen Lohnhöhe (i.d.R. Durchschnittslöhne LSE) festzusetzen.
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Hypothetisches Erwerbseinkommen
Sozialhilfe:
• Auflagen und Sanktionen anstelle eines hypothetischen Einkommens.
• Vorgehen, falls jemand die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit verweigert, (SHG 21, 24 f., SHV 23):• 1. Schritt (Verfügung): Auflage zur Aufnahme einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit unter Androhung der Leistungskürzung.• 2. Schritt (Verfügung): Leistungskürzung. • 3. Schritt (schriftlich): Aufforderung zur Aufnahme einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit und Androhung der Leistungseinstellung.• 4. Schritt (Verfügung): Leistungseinstellung
• Leistungskürzung und insbesondere -einstellung kann durch den Bezüger mittels Rechtsmittelverfahren stark verzögert werden, da der Entzug der aufschiebenden Wirkung insbesondere bei Schritt 1 nur sehr eingeschränkt möglich ist.
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Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Ergänzungsleistungen
• Auskunftspflicht bezüglich aller zur Leistungsabklärung notwendig Angaben.
• Mitwirkungspflicht: ärztliche und fachliche Untersuchungen (ATSG 28 II, 43 II).
Sozialhilfe
• Auskunftspflicht bezüglich den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (SHG 18 I)
• Mitwirkungspflicht: Betroffene haben alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben (Bsp.: Aufnahme zumutbarer Arbeit, Umzug in günstigere Wohnung).
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Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Ergänzungsleistungen
• Rechtsfolgen bzw. Vorgehen bei Pflichtverletzungen (ATSG 43 III):• Aktenentscheid
• Nichteintreten
• Leistungseinstellung: nur bei gravierenden Pflichtverletzungen, insbesondere bei Gefahr unrechtmässiger Leistungsbezüge
Sozialhilfe
• Rechtsfolgen bzw. Vorgehen bei Pflichtverletzungen:• Auflagen/Weisungen (SHG 21,
SHV 23)
• Leistungskürzungen (SHG 24, SHV 24)
• Leistungseinstellung (SHG 24a):
• Leistungseinstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit (SKOS-RL A.8.3)
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Sozialhilfe: Auflagen und Weisungen
• Vorgehen: zweistufiges Verfahren• 1. Verfügung: Anordnung einer Auflage oder Weisung sowie
Androhung einer Sanktion bei Missachtung (insbesondere Leistungskürzung).
• 2. Verfügung: Anordnung der angedrohten Sanktion bei Missachtung der Auflage oder Weisung.
• Ausnahme: Auflagen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Bedürftigkeit müssen nicht verfügt werden. Allfällig anschliessende Einstellung oder Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe ist aber zu verfügen.
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Umfang Leistungskürzung
• Umfang von Leistungskürzungen (SKOS-RL A.8.2):
• GBL: Kürzung um max. 30%
• Kürzungen von weniger als 20% sind auf maximal 12 Monate zu befristen.
• Kürzungen von 20% und mehr müssen in jedem Fall auf maximal 6 Monate befristet und dann überprüft werden. Ist die Kürzung nach wie vor angebracht, kann sie für maximal 6 Monate verlängert werden.
• Situationsbedingte Leistungen: vollumfängliche Streichung zulässig.
Leistungseinstellungen (§ 24a SHG)
• Voraussetzungen• Hilfesuchende verweigert zumutbare Arbeit oder
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens• Leistungen wurden deswegen bereits gekürzt
• Achtung: zweistufiges Verfahren
• Schriftliche Ansetzung einer 2. Frist zur Annahme der Arbeit bzw. Geltendmachung des Ersatzeinkommens unter Androhung der Leistungseinstellung• Keine Verfügung notwendig!
• Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung muss Arbeitsaufnahme oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens nach wie vor möglich sein.
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Sonderfall der Leistungseinstellung
• Leistungseinstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit (SKOS-Richtlinien Lit. A.8.3):• Voraussetzungen von § 24a SHG gelten nicht
• Voraussetzungen:• Hilfesuchender oder Unterstützter weigert sich, die zur
Bedarfsbemessung nötigen Angaben beizubringen, obwohl er schriftlich und unter Androhung der Konsequenzen gewarnt worden ist.
• Erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
• Einstellung bzw. Nichtgewährung von Leistungen ist zu verfügen
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Integrationszulagen
• Als Gegenstück zu den Sanktionen werden Bemühungen zur Verminderung der Sozialhilfeabhängigkeit belohnt:
• Integrationszulagen für Nicht-Erwerbstätige über 16 Jahre (IZU):• Wer sich besonders um seine soziale und/oder berufliche Integration sowie
um diejenige von Menschen seiner Umgebung bemüht• Schulung, Ausbildung, Pflege von Angehörigen, gemeinnützige Tätigkeit,
Teilnahme an Beschäftigungsprogramm• Fr. 100 bis Fr. 300 pro Monat (Erwachsene ab 25-jährig) bzw.
Fr. 50 bis 150 (Personen bis 25-jährig)• Maximal Fr. 850/Monat pro Haushalt
• Minimale Integrationszulage (MIZ): per 1. Januar 2016 abgeschafft.
• Kumulation von IZU und Einkommensfreibetrag (Fr. 400 bei 100%) ist möglich.• Maximal Fr. 850/Monat pro Haushalt
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Meldepflichten
Ergänzungsleistungen
• Meldepflicht bezüglich aller persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (ATSG 31, ELV 24).
• Konkretisierung in Merkblatt!
• Rechtsfolgen:
• Leistungsanpassung (ELV 25)
• Rückerstattung (ATSG 25)
• Strafrechtliche Sanktionen (ELG 31, ZLG 37 f., StGB)
Sozialhilfe
• Meldepflicht bezüglich „Änderungen in seinen Verhältnissen“ (SHG 28 I)
• SHV 28 II: Hilfesuchende müssen ihre Angaben schriftlich bestätigen und werden auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.
• Konkretisierung in Merkblatt!
• Rechtsfolgen:
• Leistungsanpassung
• Rückerstattung (SHG 26 lit.a)
• Strafrechtliche Sanktionen (SHG 48a, StGB)
Achtung: ab 1. Oktober 2016 neu StGB 148a : Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
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Rückerstattungstatbestände
• Ergänzungsleistungen:• Unrechtmässiger Bezug (ATSG 25)• Beihilfe/Zuschüsse: Rechtmässiger Bezug (ZLG 19):
• Eintritt günstiger Verhältnisse• Aus dem Nachlass des Bezügers
• Sozialhilfe:• Unrechtmässiger Bezug (SHG 26)
• Unwahre oder unvollständige Angaben• Zweckentfremdung
• Rechtmässigem Bezug (SHG 27):• Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen• Eintritt finanziell günstige Verhältnisse• Spätere Realisierbarkeit von Vermögenswerten
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Unrechtmässiger Bezug
Ergänzungsleistungen
• Betrifft nicht geschuldete, aber dennoch ausgerichtete Ergänzungsleistungen
• Unabhängig von einer Meldepflichtverletzung (Bsp. Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen)
• Keine Rückerstattung bei gutgläubigen Leistungsbezug sowie grosser Härte (Erlass)
Sozialhilfe
• Kausalzusammenhang zwischen
• unwahrer oder unvollständiger Angabe oder
• Verwendung zu anderen Zwecken als vorgesehen (Bsp. Betrag für Mietzins wird für Ferien eingesetzt)
• und dem überhöhten Leistungsbezug
• Kein Verschulden vorausgesetzt
• Erlass (analog ATSG 25)
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Nachzahlung von SozialversicherungsleistungenErgänzungsleistungen
• Unrechtmässiger Bezug
• Erlass: keine grosse Härte, wenn ausbezahlte EL durch gleich hohe und für die gleiche Zeitspanne geschuldete Sozial-versicherungsleistungen ersetzt werden und der Rück-erstattungsbetrag mit diesen Zahlungen verrechnet werden kann oder hätte werden können
• Vorgängig Verrechnung beantragen (ELV 27). Bei BVG-Leistungen: Ermächtigung Bezüger nötig
Sozialhilfe
• Rechtmässiger Bezug
• SHG 27: Kann-Vorschrift,
• Verhältnismässigkeit
• Bsp. Verzicht auf Rückforderung ausgerichteter Leistungen, welche auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen (Kosten Arbeitsintegrationsprogramm)
• Zeitidentität
• Erlass: analog EL
• Verrechnung: analog EL
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Rückwirkende Ablösung durch EL
• Die von einer Sozialhilfestelle erbrachten Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt können bis zum Betrag der für die gleiche Zeitspanne nachzuzahlenden EL direkt dieser vergütet werden (vgl. ELV 22 IV, WEL Rz. 4330.01).
• Rückforderungsrecht der Sozialhilfestelle. Die Zustimmung der EL-berechtigten Person ist nicht erforderlich.
• Zeitidentität: vgl. Beispiele in Anhang 10 WEL
• Da die Sozialhilfe ununterbrochen während des gesamten Zeitraums der EL-Nachzahlung ausgerichtet wurde und die Vorschüsse höher als die EL-Nachzahlungen sind, wird die gesamte Nachzahlung an die Sozialhilfe ausgerichtet.
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Eintritt günstige Verhältnisse
Ergänzungsleistungen
• Nicht bei EL, nur bei Beihilfen und Zuschüssen
• Günstige Verhältnisse: Fr. 112’500 bis AHV-Alter bzw. Fr. 187’500 ab AHV-Alter gemäss neuerem Entscheid des SVG
• Verhältnis Rückforderungsbetrag zu verbleibendem Vermögen sowie finanzielle Situation (Einkommen, Ausgabe) beachten
Sozialhilfe
• Günstige Verhältnisse:
• Grundsatz: Vermögensfreibeträge nach EL-Recht
• Bei Weiterbezug Sozialhilfe: Vermögensfreibeträge nach SKOS-Richtlinien (Ermessen!)
• Berechnung: Vermögensanfall + bereits vorhandene Vermögenswerte
• Grundsatz: keine Berücksichtigung von Schulden
• Besonders günstige Verhältnisse bei eigener Arbeitsleistung:
• Keine generelle Richtlinien
• Stadt Zürich: Einkommens-/ Vermögensgrenzen analog Verwandtenunterstützung
• Billigkeit
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Eintritt günstige Verhältnisse / Verjährung
Ergänzungsleistungen
• Verjährung:
• Absolute Verjährungsfrist: 10 Jahre ab Auszahlung
• Relative Verjährungsfrist: 5 Jahre ab Kenntnis
• Gilt auch bei Rückerstattung aus dem Nachlass
• Unrechtmässige Bezüge:• Absolute Verjährungsfrist: 5 Jahre
(Vorbehalten bleiben längere strafrechtliche Verjährungsfristen)
• Relative Verjährungsfrist: 1 Jahr ab Kenntnis!
Sozialhilfe
• Verjährung:• Absolute Verjährungsfrist: 15
Jahre ab Auszahlung• Relative Verjährungsfrist: 5
Jahre ab Kenntnis
• Gilt generell bei Rückerstattungen, d.h. bei unrecht- und rechtmässigen Bezügen
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NachlassrückerstattungenErgänzungsleistungen
• Nicht bei EL, nur bei Beihilfen und Zuschüssen
• aus dem Nachlass eines bisherigen oder früheren Leistungsbezügers
• Beschränkung auf Nachlass über Fr. 25‘000, wenn Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder oder Eltern als Erben
• Bei Ehegatte / eingetragenen Partnern entsteht eine Rück-erstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen
Sozialhilfe
• Aus dem Nachlass eines bisherigen oder früheren Leistungsbezügers
• Angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse der Erben
• Beispiel: Gute Beziehung zwischen Erblasser und Erben und sich die Erben in ausserordentlicher Weise und ohne Entgelt um den Erblasser gekümmert und somit zusätzliche Sozialhilfeleistungen verhindert haben
• Finanzielle Situation und Höhe der Erbschaft als weitere Kriterien
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Spätere Realisierbarkeit von Vermögenswerten
Ergänzungsleistungen
• Nicht realisierbare Vermögenswerte (Liegenschaften, unverteilte Erbschaften) werden grundsätzlich als Vermögensverzehr bzw. Einnahme berücksichtigt.
Sozialhilfe
• Bei Unterstützungsbeginn ist ein nicht realisierbarer Vermögenswert vorhanden• insbes. Grundeigentum oder
unverteilte Erbschaften
• Rückforderung der bezogenen Leistungen, wenn Realisierbarkeit nachträglich zumutbar und möglich wird.
• Begrenzt auf Höhe des realisierbaren Vermögenswertes
• Gewährung eines Vermögensfreibetrages gemäss SKOS-Richtlinien
? Fragen ?
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Anrechenbare Mietzinsmaxima
• Botschaft vom 17. Dezember 2014
• Neue Maximalbeträge nach Regionen und Haushaltsgrösse:
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Region 1 (Gross-zentrum)
Pro Familie
Region 2 (Stadt)
ProFamilie
Region 3 (Land)
Pro Familie
1. Person 1’370 1’325 1’210
2. Person 250 1’620 250 1’575 250 1’460
3. Person 180 1’800 150 1’725 150 1’610
4. Person 160 1’960 150 1’875 130 1’740
EL-Reform
• Botschaft vom 16. September 2016 (Kernelemente der Reform):• Bewahrung des Kapitals der beruflichen Vorsorge durch Einschränkung
der Bezugsmöglichkeiten• Reduktion Vermögensfreibeträge auf Fr. 30’000 (Alleinstehende) bzw.
50’000 (Ehepaare)• Reduktion der EL-Mindesthöhe auf Höchstbetrag IPV, aber mind. 60%
der RDP• Volle Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen (kein
Freibetrag, keine Privilegierung) und von Einkommen des nicht invaliden Ehegattens
• Übermässiger Vermögensverbrauch: Vermögensabbau von über 10% pro Jahr gilt auch bei belegter Gegenleistung als Verzicht
• Möglichkeit zur Berücksichtigung der effektiven Krankenkassenprämie in der EL-Berechnung, falls diese tiefer als die RDP ist
• Anpassungen bei der EL-Berechnung für Personen im Heim• Unterbruch Karenzfristen für ausländische Staatsangehörige und
zulässige Höchstdauer für Auslandaufenthalte während des EL-Bezugs• Etc…
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EL-Reform
• Aktuell: Beratung der beiden Reformvorlagen in den Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit von Stände- und Nationalrat: Neue Vorschläge:• Weitere Abklärungen betreffend RDP und BVG-Kapitalbezug• Herabsetzung des Lebensbedarfs für Kinder• Prüfen, wie das betreute Wohnen im Alter bei der EL-
Berechnung berücksichtigt werden könnte (Vermeidung von Heimeintritten): Mietzinszuschlag (maximal Fr. 22’500 für ein Ehepaar)
• Vermögensgrenze (Fr. 100’000 für Einzelperson) für den EL-Bezug
• Detailberatung aller Reformelemente in der Kommission des Nationalrates nach der Wintersession vorgesehen.
• Fazit: bis zu einem definitiven Vorschlag könnte es noch länger dauern…
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