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GEMAEine Einführung von

Carsten Christian und Daniel Sczekalla

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Was ist die GEMA?

• GEsellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte– Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins

• Verwaltet Nutzungsrechte der Musikschaffenden (GEMA-Mitglieder!)– §2 aus der GEMA Satzung „Zweck des Vereins ist der

Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte...“

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Rechtliche Grundlagen

• §2 Urheberrechtsgesetz der BRD definiert welche Werke als geistiges Eigentum anzusehen und zu schützen sind

• §15 schreibt den Schöpfern das Recht zu, die geschützten Werke ausschließlich allein verwerten zu dürfen– Wie aber soll der Künstler dies sicherstellen?

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Rechtliche Grundlagen II

• Rechte die der Künstler an die GEMA überträgt

– Das Vervielfältigungsrecht– Das Verbreitungsrecht– Das Austellungsrecht– Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht– Das Senderecht– Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger– Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen

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Die GEMA-Vermutung

„Wenn irgendwo Musik gespielt wird und die GEMA ist nicht da um die Kohle dafür einzusacken, wurde die Musik

dann wirklich gespielt?“

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GEMA in der Praxis

• Privat: im Kaufpreis enthaltene Gebühren

• Öffentlich: Gebühren für– Aufführung (LiveMusik)– Wiedergabe (Tonträger)– Vorführung (Filmen)

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Tarifgestaltung

• 47 spezielle Tarife für verschiedene Möglichkeiten der Musiknutzung– Musik in Verkehrsmitteln– Musik in Telefonwarteschleifen– ...

• „Geldwerter Vorteil“ von Nutzern Berechnungsgrundlage– z.B. Livekonzert

• geschätzte Besucherzahl • Eintrittsgeld• Fassungsvermögen des Raumes

• max. 10 % der Bruttoeinnahmen– der geschätzten!!

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Tarifgestaltung IIE-Musik U-Musik

• ernsthafte Musik

• nach Meinung der GEMA: besonders wichtig und kulturell förderungswürdig bzw. Aufführungsbedingungen schwierig

• Unterhaltungsmusik die keine Vorteile genießt

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Vertragsarten

• Gesamtvertrag

– wird nur an größere Organisationen oder Vereinigungen gewährt

• z.B. deutscher Hotel- oder Gaststättenverband

– Nachlaß von 20%– bisher 350 Gesamtverträge– Mitgliedschaft vor Vertragsabschluss prüfen– Kooperationspartner einholen

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Vertragsarten II

• Jahresvertrag

– Standartvertrag für Kulturveranstalter– trotzdem jede einzelne Veranstaltung

anmeldepflichtig– min. 10% Nachlaß evtl. sogar bis zu 50%– Für alle Nutzungsarten separate Jahresverträge– Angabe alle vorhersehbaren Veranstaltungen

• z.B. 5 Livekonzerte, Veranstaltungsraum 400m², Eintrittgeld bis zu 10,- €

– GEMA erstattet kein Geld zurück wenn weniger Konzerte stattfinden!!

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Vertragsarten III

• Monatsverträge– ähnlich wie Jahresverträge– wird in der Praxis in der Regel nicht genutzt

• Einzelverträge– Anmeldung bei der Bezirksdirektion– kein Nachlass– Angabe:

• Tag und Art der Veranstaltung• Höhe des Eintrittsgeldes• Größe des Veranstaltungsraums• Live- oder Tonträgermusik

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Veranstaltungsplanung

• Bereits in Planungsphase GEMA-Problematik berücksichtigen

• Teure Fehler können so vermieden werden

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Veranstaltungsplanung II

1. Erhält die Einrichtung einen Kooperationspartner (20% Ermäßigung)?

2. Bestehen Vorraussetzungen für einen Jahresvertrag?

3. Wie viele Besucher?4. Wie groß ist der Raum?

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Veranstaltungsplanung III

• Aus Vergütungssatz U-VK wird ersichtlich, dass GEMA-Kosten sich nach zwei Kriterien richten:– Größe Veranstaltungsraum– Höhe des Eintrittsgeld

• Regel: je größer der Raum und je höher das Eintrittsgeld desto höher die GEMA-Gebühren

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Veranstaltungsplanung IV

• Größe des Veranstaltungsraumes wird bestimmt durch „Fassungsraum einschließlich Bühne (Länge *Breite)“

• Dabei geht es um das mögliche Fassungsvermögen

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Anmeldung

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Anmeldung II

• GEMA-Genehmigung wird mit rechtzeitiger Anmeldung (spätestens drei Tage vor Veranstaltung) erteilt

• Eine Sonderbenachrichtigung erfolgt nicht• Spontane Veranstaltungen oder versäumte

Anmeldungen telefonisch melden

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Musikfolge

• Veranstalter hat Pflicht mitzuteilen welche Musikstücke die Band gespielt hat

• Dabei gilt eine Einreichfrist von zehn Tagen nach Veranstaltung

• Sowohl Veranstalter als auch Musikleiter müssen Angaben im Formular machen und mit ihrer Unterschrift bestätigen

• Bei zu später Einreichung drohen (zumindest theoretisch) Geldstrafen

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GEMA-Rechnung

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Verjährung und Haftung

• Haftung– Gerichte verlangen von Veranstaltern

grundlegende Kenntnisse des Urheberrechts– Nichtanmeldungen werden als fahrlässig

gewertet

• Verjährung– GEMA hat 30 Jahre Zeit Ansprüche geltend

zu machen

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Ende

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Quellen

• GEMA – leicht gemacht (Manfred Hilberger, Voggenreiter 2001)

• Urheberrecht und GEMA (Gerd Spieckermann, Verlag Sozialkultur 2001)

• Die Praxis im Musikbusiness (Robert Lyng, Soundcheck 1995)

• www.gema.de