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max. 1.500 m²

GF1 = 2.070 m²

GF2 = 3.170 m²

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Großer Flur am Steinbruch

M:\Projekte\CAD\272\2729001\05-Endgültige Planfassung\102 BPlan.dwg

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m = 1,008 m²

Bestehendes Gebäude

Zahl der Vollgeschosse (Höchstwert): hier 1 Vollgeschoss

Art der Nutzung

Bauweise

Bestehende Grundstücksgrenze

Bestehende Flurstücksnummer

LMB

I

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 Abs. 7 BauGB)

aabweichende Bauweise

ZEICHENERKLÄRUNG

ART DER BAULICHEN NUTZUNG

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 - § 21a BauNVO)

BAUWEISE, BAUGRENZEN, ÜBERBAUBARE

GRUNDSTÜCKSFLÄCHE

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 22 bzw. § 23 BauNVO)

FLÄCHEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND

VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN

UMWELTEINWIRKUNGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

NUTZUNGSSCHABLONE

LEGENDE (ohne Festsetzungscharakter)

Gebäudehöhe max. 5,50 m bei Gebäuden mit Flachdach

GRÜNFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

private Grünflächen

I

GH

max

= 5,50 m

a

max. Geschossfläche Lebensmittelmarkt

max. Geschossfläche Lebensmittelmarkt einschl.

Einhausung Kundenparkplätze

max. Zahl der Vollgeschosse

max. Gebäudehöhe

97941 Tauberbischofsheim Untere Torstraße 21 Tel. 09341/8909-0, Fax 8909-70 eMail: [email protected]

76199 Karlsruhe Fischerstraße 3 Tel. 0721/35257-0, Fax 35257-20 eMail: [email protected]

97270 Kist Eisinger Straße 35 Tel. 09306/9858626 eMail: [email protected]

ibu - Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Umwelttechnik mbH

Zeichnungs-Nr.

Projekt-Nr.

Datum

Datum

Gezeichnet

Bearbeitet

Name

Fertigung

Maßstab

Li

2729.001

2729001.1021 : 250

PLANGRUNDLAGE

Die Planzeichnung basiert u. a. auf folgenden Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch BauGB

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert

am 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

Baunutzungsverordnung BauNVO

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom

23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs-

und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

Planzeichenverordnung PlanZV

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts

(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist.

Landesbauordnung für Baden-Württemberg LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber.

S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73).

RECHTSGRUNDLAGEN

ALK-Daten Stand Juli 2010, übergeben durch die Stadt Lauda - Königshofen.

Eingabepläne BELECTRIC PV-Dachsysteme GmbH, erhalten am 11. April 2013

Grundriss Einrichtung EDEKA, erhalten am 21. März 2013

VERFAHRENSVERMERKE

- PLANZEICHNUNG M 1 : 250 (TEIL A) -

Im Geltungsbereich des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Bestandssicherung

Lebensmittelmarkt Badstraße“ in Lauda wird in Ergänzung zur Planzeichnung -Teil A- folgendes

festgesetzt.

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG

Als Art der baulichen Nutzung wird das Gebiet mit der Zweckbestimmung „Bestandssicherung

Lebensmittelmarkt Badstraße“ mit einer geplanten Verkaufsfläche von ca. 1.406 m² festgesetzt.

Als planerische Vorsorge wird eine maßvolle Erweiterungsmöglichkeit im Hinblick auf künftige

Marktanpassungen festgelegt und die Verkaufsfläche auf max. 1.500 m² begrenzt.

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16-21a BauNVO)

Die max. Geschossfläche des Lebensmittelmarktes (GF1) wird auf max. 2.070 m² und die max.

Geschossfläche des Lebensmittelmarktes einschl. Einhausung Kundenparkplätze (GF2) auf max.

3.170 m² begrenzt.

Die Zahl der Vollgeschosse wird mit max. 1 Vollgeschoss festgelegt.

3. HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN

(§ 16 Abs. 3 BauNVO)

Die Gebäudehöhe (GH) darf bei Gebäuden mit Flachdach max. 5,50 m betragen. Die Gebäudehöhe

wird gemessen von der bestehenden Erdgeschossfertigfußbodenhöhe (EFH) bis Oberkante Attika bei

Gebäuden mit Flachdach.

Hinweis:

Die Gebäudehöhe (GH) bezieht sich auf den Baukörper des Lebensmittelmarktes. Bei der Ermittlung

der Gebäudehöhe wird der Gebäudeteil der Penthouse - Wohnungen auf dem Dach des

Lebensmittelmarktes nicht berücksichtigt (Bestandsschutz).

4. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie § 22 und § 23 BauNVO)

Die Bauweise wird als abweichende Bauweise (a) gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Für die

Einhausung der Kundenparkplätze ist entsprechend dem Planeinschrieb eine Grenzbebauung

zulässig.

5. FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

Der Bereich der Kundenparkplätze und der Ladezone / Warenanlieferung, die entsprechend den

schallschutztechnischen Vorgaben überdacht bzw. eingehaust werden müssen, ist mit Grenzen

umfasst. (siehe Planeinschrieb).

6. HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Zur Bestandssicherung wird die Zulässigkeit von zwei Wohnungen festgelegt (vorhandene

Penthouse-Wohnungen auf dem Marktgebäude).

7. VERKEHRSFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Entsprechend dem Einschrieb im Lageplan.

Die Aufteilung bzw. die Gliederung der Kundenparkplätze und die dargestellten Zufahrten gemäß

Planzeichnung (Teil A bzw. Teil C) sind nicht verbindlicher Bestandsteil des vorhabenbezogenen

Bebauungsplanes.

8. FLÄCHEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ

VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

In den benachbarten Wohngebieten (WR) werden die schalltechnischen Orientierungswerte für die

städtebauliche Planung (Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau) durch den

Betrieb des Lebensmittelmarktes überschritten. Im Planbereich sind sowohl aktive als auch passive

Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung festgesetzt.

Die aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen sind in der Schallimmissionsschutztechnischen

Untersuchung und Beurteilung gemäß DIN 18005 und TA Lärm des Ingenieurbüros IFB (Wolfgang

Sorge, Ingenieurbüro für Bauphysik GmbH, 90449 Nürnberg)vom 18.03.2013 angegeben. Diese

Untersuchung ist Bestandteil des Bebauungsplans; detaillierte Ergebnisse sind dieser Untersuchung

zu entnehmen.

8.1 AKTIVE SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN

S1 Maßnahme S1: Oberfläche Zufahrten / Fahrgassen

Alle Zufahrten und Fahrgassen auf dem Betriebsgelände sind mit einer Oberfläche aus Asphalt

oder einem akustisch gleichwertigen Belag herzustellen.

S2 Maßnahme S2: Kundenparkplätze - Überdachung / Einhausung

Die Kundenparkplätze nordöstlich des Lebensmittelmarktes sind zum Schutz vor schädlichen

Umweltauswirkungen vollständig zu überdachen. Die geplante Überdachung darf kein

Öffnungsflächen nach oben aufweisen. Im Bereich der Überdachung sind partiell geschlossene

Wandbereiche herzustellen. Die Außenbauteile der Einhausung sind entsprechend den

Anforderungen der anliegenden Schallimmissionsschutz-

technischen Untersuchung auszubilden.

Die Lage der Überdachung sowie die erforderlichen partiellen geschlossenen Wandbereiche sind

der Anlage 1 der beiliegenden Schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung zu entnehmen.

Im Bebauungsplan ist diese Schallschutzmaßnahme im Bereich der Kundenparkplätze

zeichnerisch dargestellt.

S3 Maßnahme S3: Ladezone Warenanlieferung - Überdachung / Einhausung

Im Bereich der Warenanlieferung auf der südöstlichen Seite des Lebensmittelmarktes ist

ebenfalls eine Überdachung herzustellen. Die Westseite dieser Überdachung ist ab einer Höhe

von 3,0 m über Geländeoberkante zu schließen (geschlossener Wandabschnitt)

Die Lage der Überdachung ist ebenfalls der Anlage 1 der beiliegenden Schall-

immissionsschutztechnischen Untersuchung zu entnehmen. Im Bebauungsplan ist die Schall-

schutzmaßnahme im Bereich der Ladezone / Warenanlieferung zeichnerisch dargestellt.

S4 Maßnahme S4: Vorgaben für den Betrieb technischer Anlagen

Zur Einhaltung der schallimmissionsschutztechnischen Anforderungen während der Tag- und

Nachtzeit dürfen die nachfolgend aufgeführten maximal zulässigen Schallleistungs-

pegel für den Betrieb technischer Anlagen (Integralanlage, etc.) nicht überschritten werden.

Tagzeitraum 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ≤ 75 dB(A)

Nachtzeitraum 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ≤ 60 dB(A)

Beim Betrieb technischer Anlagen sind im gesamten Frequenzbereich, insbesondere auch bei

Frequenzen unterhalb von 100 Hz, tonhaltige Geräuschanteile grundsätzlich zu vermeiden.

8.2 PASSIVE SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN

S5 Maßnahme S5: Zeitliche Einschränkung Warenanlieferung

Warenanlieferungen mittels LKW sind nur Werktagen im Beurteilungszeitraum „tags (6.00 Uhr -

22.00 Uhr)“ zulässig. Dies beinhaltet, dass auch die An- und Abfahrt der Fahrzeuge und die

Ladetätigkeiten nicht vor 6.00 Uhr bzw. nach 22.00 Uhr erfolgen dürfen.

8.3 SCHALLSCHUTZTECHNISCHER HINWEIS ZUR BAUGENEHNIGUNG

Die dargestellten Schallschutzmaßnahmen S1 - S5 sind im Baugenehmigungsverfahren im Detail

darzustellen und nachzuweisen.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (TEIL B)

VERKEHRSFLÄCHEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. BauGB)

private Verkehrsfläche

Aufstellungsbeschluss ( § 2 Abs. 1 BauGB ) am: 22.04.2013

Amtsblatt Nr.17 / 2013 vom 26.04.2013

Zustimmung zum Entwurf am: 22.04.2013

Öffentliche Auslegung des Entwurfs vom: 06.05.2013

( § 3 Abs. 2 BauGB ) bis: 07.06.2013

Amtsblatt Nr. 17 / 2013 vom 26.04.2013

Benachrichtigung von der öffentlichen

Auslegung ( § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB )

a) T.Ö.B. am: 26.04.2013

b) Nachbargemeinden am: 26.04.2013

Behandlung der vorgebrachten Anregungen am: 22.07.2013

( § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB )

Satzungsbeschluss am: 22.07.2013

rechtskräftig seit: 02.08.2013

Amtsblatt Nr. 31 / 2013 vom 02.08.2013

Lauda - Königshofen, den

Bürgermeister Thomas Maertens

Vorhabenträger: JOCHEN TISCHER, BADSTRASSE 56, 97922 LAUDA-KÖNIGSHOFEN

LAUDA

Planbereich

Im Geltungsbereich des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Bestandssicherung

Lebensmittelmarkt Badstraße“ in Lauda werden auf der Grundlage des § 74 der Landesbauordnung für

Baden-Württemberg (LBO) folgende Örtliche Bauvorschriften erlassen:

1. ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN

(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

Die Verwendung reflektierender Materialien und Farben am Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen

ist nicht zulässig.

2. STELLPLATZVERPFLICHTUNG

Im Planbereich sind pro 30 m² Verkaufsfläche (gemäß Tabelle B VWV Stellplätze) mindestens ein

Kundenparkplatz und für die zwei Wohneinheiten (Penthouse-Wohnungen) mindestens je ein Stellplatz

herzustellen. Bei einer max. Verkaufsfläche von 1.500 m² sind demnach mind. 50 Kundenparkplätze

nachzuweisen.

Sofern sich bei der Ermittlung der notwendigen Kundenparkplätze keine ganzzahlige Parkplatzanzahl

ergibt, ist aufzurunden.

3. GESTALTUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN BEBAUTER GRUNDSTÜCKE

(§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)

Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen oder gärtnerisch

anzulegen und zu unterhalten.

Bei freiwachsenden Hecken als Einfriedung entlang den öffentlichen Verkehrsflächen (Badstraße) ist

zu beachten, dass der Querschnitt des Straßenraumes durch den Bewuchs nicht eingeengt wird.

4. GRENZBEBAUUNG

(§ 74 Abs. 1 Nr.7 LBO)

Abweichend vom § 6 Abs. 1 LBO ist eine Grenzbebauung der Einhausung der Kundenparkplätze

gemäß Planeinschrieb zulässig

5. WERBEANLAGEN

(§ 74 Abs.1 Nr.2 LBO )

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

Werbeanlagen an Gebäuden sind der architektonischen Gestaltung der Gebäudefassaden

unterzuordnen und anzupassen.

Freistehende Werbeanlagen sind bis zu einer Höhe von 5,0 m und bis zu einer Größe von 6 m²

zugelassen. Fahnenmasten sind bis zu einer Gesamthöhe von 8,00 m zulässig.

Werbeanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine Blendwirkung des Verkehrs der

angrenzenden Badstraße ausgeschlossen ist.

Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht (Dreh-, Wechsel-oder Blinklicht,

Videos), elektronische Lichtlaufbänder sowie Lichtwerbungen in grellen Farben (z.B. Neonlicht).

6. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO getroffenen örtlichen

Bauvorschriften zuwiderhandelt.

Zweckbestimmung: "Bestandssicherung Lebensmittelmarkt Badstraße"

GH

max

= 5,50 m

Lärmschutzmaßnahme, hier Maßnahme S2 gem. Textlichen

Festsetzungen bzw. gem. Schallimmissionschutztechnischer

Untersuchung.

S2

LMB

max. 1.500 m²

Geplante Grundstücksgrenze

Bestehender Baum

Stäucher / Eingrünung

befestigte Fläche (außerhalb Planbereich)

Grünfläche (außerhalb Planbereich)

Grunderwerb durch Vorhabenträger

Bestehende Straßenbeleuchtung

Kundenparkplatz / Stellplatz

(Regelabmessung in Senkrechtaufstellung l x b = 5,00 m x 2,50 m bzw.

2,70 m)

MASSNAHMENKATALOG

Im Zuge der Umstrukturierung des bestehenden Lebensmittelmarktes sind folgende Maßnahmen

vorgesehen

M1 Maßnahme M1:

Umstrukturierungen im best. Lebensmittelmarkt

M2 Maßnahme M2:

Geplanter Anbau

M3 Maßnahme M3:

Einhausung der Parkplätze östlich des Lebensmittelmarktes

M4 Maßnahme M4:

Einhausung der Ladezone / Warenanlieferung

M5 Maßnahme M5:

Anhebung der Parkplätze östlich des Lebensmittelmarktes

M6 Maßnahme M6:

Photovoltaikanlage auf der Überdachung der Kundenparkplätze

M7 Maßnahme M7:

Sicherung der fußläufigen Anbindung an den öffentlichen Fußweg Fl.St.Nr. 9226

Die Beschreibung der einzelnen Maßnahmen ist der Begründung zu entnehmen.

max. Geschossfläche Lebensmittelmarkt (Höchstwert)

GF1 = 2.070 m²

GF2 = 3.170 m²

max. Geschossfläche Lebensmittelmarkt einschl. Einhausung

Kundenparkplätze

Umgrenzung der Einhausung der Kundenparkplätze

bzw. der Ladezone / Warenanlieferung

GF1 = 2.070 m²

GF2 = 3.170 m²

(§ 9 Abs. 6 BauGB)

1. KULTURDENKMALE

Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Funde eines

Kulturdenkmals sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Sie sind bis zum Ablauf

von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen, um eine wissenschaftliche Untersuchung

zu ermöglichen. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird verwiesen.

2. SCHUTZGEBIETE

Das Plangebiet befindet sich in der Zone III A des Wasserschutzgebietes "Tauberaue".

Hinweis: Die Vorgaben der Rechtsverordnung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 24.05.1994

sind zu beachten.

3. VER- UND ENTSORGUNGSANLAGEN

Im Plangebiet sind Anlagen zur Entwässerung, Wasserversorgung, Stromversorgung und

Telekommunikation vorhanden. Im Zuge der Bauausführung sind diese zu beachten. Sofern

Umlegungen oder Veränderungen erforderlich werden, sind diese mit dem zuständigen Ver- oder

Entsorger abzustimmen.

HINWEIS

Bestehende unterirdische Stromleitungen der EnBW Regional AG

EnBW