Deutschland GmbH
Stand: 14.September 2010
Seite 1 16vonDachorganisation für Entwicklung
und Dienstleistungen, technischer und baulicher Veranstaltungs- und Versammlungsstättensicherheit
Grundsätze und Leitfaden für sichere Veranstaltungen, Versammlungsstätten, Feste, Festivals jeglicher Art,
im Gebäude oder im Freien
Dieser Leitfaden beschreibt Begriffe die in der Praxis alltäglich verwendet werden.Er vermittelt durch die Beschreibung von Gefahren und den Bestandteilen einer sicheren Veranstaltung einen Überblick zur Planung und Durchführung.
1. Vorwort Seite 2
2. Rechtslage Seite 3 - 52.1 Auszüge grundlegender wichtiger Vorschriften Seite 32.2 Vertiefende Darstellung wichtiger sicherheitsrelevanter Regelwerke Seite 4 - 5
3. Definitionen/ Begrifflichkeiten Seite 6 - 11GenehmigungAushängeSicherheitSicherheitskonzeptGroßveranstaltungFlucht- und RettungswegHaftungVerkehrssicherngspflichtOrganisationsverschuldenAuswahlverschuldenFachpersonalOrdnungsdienst, Sicherheitsdienst, OrdnerJugend- und KinderschutzKörperlich beeinträchtigte PersonenBesucherzufriedenheit
4. Mögliche Bestandteile einer sicheren Veranstaltung Seite 12
6. Inhalte eines Sicherheitskonzeptes: Seite 146.1 Konzeption Seite 146.2 Planung Seite 146.3 Materielle Sicherheit auf dem Event Seite 14
7. Mögliche Gefahrenquellen Seite 15
8. Schlusswort & Fazit Seite 16
Inhaltsverzeichnis
5. Chronologische Reihenfolge eines Veranstaltungsablaufes Seite 13
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Veranstaltungs- und Versammlungsstättensicherheit
Grundsätze und Leitfaden für sichere Veranstaltungen, Versammlungsstätten, Feste, Festivals jeglicher Art,
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1. Vorwort
Die Praxis zeigt durch hohe Hilfeleistungszahlen und leider auch durch Unglücke immer wieder, dass Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der heutigen Zeit eine enorme Herausforderung an die Verantwortlichen und Behörden darstellen.
Hierfür gibt es mehrere Gründe:- Immer komplexere und größere Veranstaltungen- Steigende Risiken durch Besucher, Umwelt und Wettereinflüsse- Höhere Gefahren durch immer umfangreicheren Einsatz baulicher Anlagen und technischer Einrichtungen- Risiken durch gigantische Darbietungen und deren Anziehungskraft auf Besucher- Komplexere Rechtslage und immer umfangreichere, Vorschriften, die aber teilweise unbestimmte
Rechtsbegriffe beinhalten und damit einen größeren Ermessensspielraum erlauben- Umfangreichere Auflagen in behördlichen Bescheiden- Sinkende Behördeneinwirkung durch steigende Amtspflichten und Aufgaben und geringerem Personaleinsatz- Steigende Besucherzahlen und kurzfristige Problemstellungen durch moderne und vernetzte Gesellschaft- Oftmals schlechte Securitydienstleistung durch Preis- und Lohndumping, fehlende Anweisungen und
unterschiedliches Verständnis der Aufgaben- Gegenüber der heutzutage gewohnten, hohen Sicherheitskultur teils alarmierend wenige
Sicherheitsmaterialien für einfachen, wetterfesten und temporären Einsatz
Verschiedenste Veranstaltungen zu verschiedenen Jahreszeiten bergen weitere, unterschiedlichste Risiken welche die Ansprüche an eine sichere Umsetzung erhöhen.
Jede Veranstaltung, Versammlungsstätte bzw. Örtlichkeit ist ein Sonderfall der individuell betrachtet und die Sicherheitsmaßnahmen darauf abgestimmt werden müssen.
Im Folgenden werden die Themen, Gefahren, Maßnahmen und Bestandteile einer sicheren Veranstaltung, die Rechtslage und grundlegende Begrifflichkeiten näher definiert.
Dieser Leitfaden stellt einen Auszug der möglichen Gefahren, Risiken, Maßnahmen und Beispiele dar, und beschreibt die komplexe Thematik für ein einheitlicheres Grundverständnis.Er darf nicht als lückenlose Anweisung für jede Art von Veranstaltung verstanden werden.
Geltungsbereich dieser Ausarbeitung, vor allem der Rechtslage ist die Bundesrepublik Deutschland.
Wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an eine Sicherheitsfachperson/ Fachplaner, -Berater in Ihrer Nähe.
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2.
2.1
Rechtslage
Die Verantwortlichen einer Veranstaltung müssen grundsätzlich die fünf Bereiche - EU- Recht- Bundesrecht - Länder- und ggf. Städterecht- Vorschriften der Unfallversicherungsträger- sowie Richtlinien
umsetzen.
Für Veranstaltungen in Deutschland sind ca. 80 Regelwerke zu beachten, welche je nach Art der Veranstaltung und der Veranstaltungsstätte zu beachten sind.
Auszüge grundlegender wichtiger VorschriftenFolgend eine kurze Darstellung grundlegender rechtlicher Pflichten. Beachten Sie dabei den Anwendungsbereich:
Bereits das Grundgesetz (Bundesrecht) als oberstes deutsches Gesetz schreibt vor: GG Art. 2 „(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. „
Das Bürgerliche Gesetzbuch (Bundesrecht): BGB § 823 „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Das Sozialgesetzbuch (Bundesrecht):SGB VII § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten„(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.“
Die Bauordnung (Länderrecht): Art. 3 Allgemeine Anforderungen„(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.“
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (umgesetzt in Länderrecht):MVStättV § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten„(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich....(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.(5) 1Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. 2Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.“
Straf-Gesetzbuch (Bundesrecht):StGB Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit§ 223 Körperverletzung „(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wirdmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
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2.2 Vertiefende Darstellung wichtiger sicherheitsrelevanter Regelwerke
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung ((MVStättV) als VStättV(O), SBauVO oder Richtlinie in den Ländern umgesetzt)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von (Auszug VStättV(O) Bayern):1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
3. Sportstadien, die mehr als 5000 Besucher fassen.
In der Versammlungsstättenverordnung werden folgende Inhalte behandelt und festgelegt:- Allgemeine und Besondere Bauvorschriften- Bauteile und Baustoffe- Rettungswege- Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher- Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume- Betriebsvorschriften- Brandverhütung- Betrieb technischer Einrichtungen- Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften und weitere
Findet die Versammlungsstättenverordnung aufgrund der o.g. Kriterien keine Anwendung, sollte Sie dennoch in den meisten Fällen umgesetzt werden um einen hohen Sicherheitsstandard zu erzielen.
Hinzukommen beispielsweise folgende Regelwerke, welche teils ebenso hohe Sicherheitsstandards fordern:Die Bauordnung kurz BO (Länderrecht), auf deren Grundlage für besondere Bauverordnungen, also zum Beispiel die Versammlungsstättenverordnung erlassen werden können, liegen hohe Schutzziele zugrunde, die sich in Forderungen wie Verkehrssicherungspflicht, Brandschutzvorgaben, Sicherstellung der Fluchtwege, Barrierefreiheit und viele weiteren Vorgaben manifestieren und immer anzuwenden sind.
In fliegenden Bauten (Zelte, Bühnen, Fahrgeschäfte), in denen die VStättV(O) nicht gilt, ist häufig die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR, Länderrecht) anzuwenden, wenn größere Zelte, große Bühnen oder Fahrgeschäfte vorhanden sind.
1.1 Geltungsbereich (Auszug FlBauR Bayern)„Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach Art. 72 Abs. 1 BayBO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.“BayBO Art. 72 Genehmigung fliegender Bauten„(1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. 2 Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende Bauten.
(2) 1 Fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. 2 Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 bestimmten Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. 3 Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. 4 Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.
(3) Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen1. fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,2. fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,3. Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m²,5. Toilettenwagen. ...“
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Zudem hat der Unternehmer gegenüber den Versicherten eine Vielzahl berufsgenossenschaftlicher Vorschriften, also die Unfallverhütungsvorschriften umzusetzen, die zwar zunächst die Sicherheit der Mitarbeiter in den Vordergrund stellen, jedoch von vielen Gerichten als Maßstab für die Sicherheit der Besucher herangezogen werden. Kurz umschrieben fordern die Regelwerke der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG bzw. des Gesetzlichen Unfallversicherers GUV eine Gefährdungsbeurteilung einer möglichen Situation bzw. Zustandes, und eine bedingungslose Umsetzung der Sicherheit und Minimierung aller möglichen Gefahren. Als wichtigste Regelwerke aus diesem Bereich zählen die BGV bzw. GUV-V A1, A3, C1, C7, D34, BGI 810.
Zu diesem Bereich gehören auch die Bundesregelwerke, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die mitunter ähnliche Forderungen wie die Unfallverhütungsvorschriften stellen und auch bauliche Vorgaben definieren.
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GenehmigungEine Veranstaltungsgenehmigung der Behörde stellt keine ausführliche, rechtskonforme Gesamt-beurteilung der entsprechenden Veranstaltung dar, sondern die öffentliche Duldung des Vorhabens. Die in einem Auflagenbescheid genannten Forderungen sind lediglich eine Auswahl genannter Vorgaben der Behörde.
Genehmigungsrelevant können sein:Sperrzeitverkürzungen, Ausschank, Gaststättenerlaubnis, bauliche und öffentliche Vorhaben, Veranstaltungen, Nutzung öffentlichen Raumes und Straßen, evtl. Skybeamer (Scheinwerfer oder Laseranlagen die in den Himmel gerichtet sind), Feuerwerk, Bestuhlungsplan, evtl. städt. Plakatwerbung, u.a..
AushängeUm sich als Veranstalter, Betreiber, bzw. Verantwortlicher abzusichern und gesetzliche Forderungen zu erfüllen, sind folgende Aushänge unabdingbar und je nach Geltungsbereich gesetzliche Pflicht: Veranstaltungsbedingungen, Auszug aus dem Jugendschutzgesetz, Flucht- und Rettungsplan, Brandschutzordnung sowie ein Bestuhlungsplan.
SicherheitObjektiv: Sicherheit bezeichnet in der heutigen Gesellschaft einen rechtskonformen sowie grundlegend frei von unvertretbaren Risiken, beeinträchtigungsfreien Zustand. Subjektiv: Für den einzelnen Besucher der temporäre Eindruck eines gefahrenfreien Bereiches in dem er sich befindet.
SicherheitskonzeptRechtlich: Laut der Versammlungsstättenverordnung wird ein Sicherheitskonzept ab 5.000 Besucherplätzen oder wenn es „die Art der Veranstaltung erfordert“ vorgeschrieben. Dabei ist ab 5.000 Besucherplätzen: „im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,
insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.“
§43 MVStättV
Hinweise: Die Definition „Erfordert es die Art der Veranstaltung“ gibt keine festen Grenzwerte vor. Durch die bereits oben beschriebenen Regelwerke und deren Forderungen ist die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes in folgenden Fällen unabdingbar:
- Es bestehen Risiken durch Besucher, Umwelt, o.ä. für deren Minimierung es Maßnahmen festzulegen gilt.
- Für die Planung der Kapazitäten, Fluchtwege etc. müssen Berechnungen erstellt werden- Aufgrund der Eventualität einer Evakuierung, müssen Vorgehensweisen organisatorischer und
technischer Art getroffen werden.- Aufgrund der Gültigkeit der VStättV(O) ist die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans
erforderlich.- Aufgrund der Größe der Veranstaltung werden Sanitäts- und Sicherheitsdienst, die Feuerwehr
oder Brandsicherheitswachkräfte benötigt, deren Anzahl berechnet sowie Aufgaben definiert werden müssen.
- Weitere
Ohne Ausnahmegenehmigung der verantwortlichen Behördenvertreter sollte für jede Veranstaltung ein ordentliches Sicherheitskonzept erstellt werden, da alleine durch die Anwesenheit von Besuchern immer ein Risiko besteht.
3. Definitionen/ Begrifflichkeiten
Genehmigung
Sicherheit
Sicherheits-konzept
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Aushänge
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Verkehrs-sicherungspflicht
GroßveranstaltungEs gibt keine festen Größen oder Faktoren die den Begriff „Großveranstaltung“ definieren. Demnach kann auch eine Veranstaltung mit nur wenigen hundert oder tausend Besuchern als „Großveranstaltung“ definiert werden, wenn der planerische, logistische und bauliche Aufwand „groß“ ist. Beispielsweise kann ein alle zwei Jahre stattfindendes „ historisches Dorffest“ mit Darbietungen, einer Vielzahl an Ständen, Dekorationen und Feuer mit 2.500 Besuchern unter freiem Himmel, als Großveranstaltung definiert werden.
Meist wird der Begriff „Großveranstaltung“ im Verhältnis zu anderen in der Region stattfindenden kleineren Veranstaltungen, sowie bei großem Medien- bzw. Öffentlichkeitsinteresse oder auch bei der zu erwartenden Anwesenheit vieler Besucher, verwendet.
Flucht- und RettungswegEr dient den Besuchern und Mitarbeitern um den Raum oder das Gelände sicher zu verlassen. In der Praxis wird er auch oft als Notausgang bezeichnet. Die Breite des Eingangs muss nicht zwingend der geforderten Fluchtwegbreite entsprechen. Der Hauptfluchtweg sollte jedoch immer der Eingang oder unmittelbar in der Nähe zum Eingang vorhanden sein, da die Besucher in der Praxis meist dort einen Ausgang suchen. Rettungswege sind in der Regel getrennt von Fluchtwegen und nicht als Fluchtweg gekennzeichnet. Je nach Größe und Beschaffenheit der Versammlungsstätte muss eine bestimmte Anzahl von Fluchtwegen in einer festgelegten Breite an abgestimmten Stellen geschaffen werden. Zur Berechnung und Konzeptionierung ist der Flucht- und Rettungsplan unabdingbare Pflicht.Fluchtwege müssen ständig freigehalten und auch bei Dunkelheit immer gut ausgeleuchtet sein.
Zur Orientierung und Kennzeichnung ist die Fluchtwegkennzeichnung unabdingbar. Die Größe und Art der Kennzeichnung ist abhängig von der jeweiligen Sichtweite sowie von den natürlichen Beleuchtungsverhältnissen. Türen müssen jederzeit von Innen zu öffnen sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Im Bereich der Fluchtwege und vorwiegend in Türbereichen dürfen keine Stolperstellen oder dergleichen vorhanden sein!Vabeg empfiehlt, dass im Bereich der Fluchtwege, vor allem im Treppenbereich, keine Gitterböden Verwendung finden, da die Verletzungsgefahr sowie Gefahr der Staubildung im Evakuierungsfall durch das Tragen von High-Heels groß ist.
HaftungEine Haftung kann sich einerseits für viele Beteiligte an einer Veranstaltung, andererseits aus verschiedenen Rechtsnormen ergeben. Grundsätzlich muss der Verantwortliche zumindest das Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um einen Schadenseintritt zu verhindern. Je größer das Risiko und je weniger das Risiko für den Betroffenen (z.B. Besucher) erkennbar ist, desto mehr muss der Verantwortliche (z.B. der Veranstalter) unternehmen, bspw. durch Hinweise und Sicherheitsmaßnahmen. Eine Haftung kann auch dann bestehen, wenn man nicht selbst geahndet hat, wer so genannte Gehilfen einsetzt, haftet im Regelfall für deren Fehlverhalten. Grundsätzlich kann der Geschädigte immer nur dann einen Schadenersatzanspruch verlangen, wenn der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, also fahrlässig oder vorsätzlich.
VerkehrssicherungspflichtFür jegliche Art von Gefahren für Besucher und Mitarbeiter auf Wegen, Flächen und öffentlichen Straßen sowie im sonstigem Besucherraum müssen die zuständigen Verantwortlichen im Vorfeld und während des Betriebes, Vorkehrungen treffen um die Unversehrtheit der Anwesenden zu gewährleisten.
Beispiele: Gute Begehbarkeit, Winterdienst, Müllbeseitigung, gute Sichtverhältnisse, keine Verletzungsgefahren
Groß-veranstaltung
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Flucht- und Rettungsweg
Haftung
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OrganisationsverschuldenDies besagt nach einer sehr trefflichen Aussage von Otto Palandt: „Wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals sorgen.“
AuswahlverschuldenEin Veranstalter bzw. Betreiber kann Kraft Gesetzes (VStättV(O)), Verpflichtungen durch schriftliche Vereinbarung auf Veranstalter bzw. einem Veranstaltungsleiter übertragen, sofern dieser mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.Dies bedeutet, dass der Veranstaltungsleiter alle sicherheitsrelevanten Anlagen der Versammlungsstätte im Gefahrenfall sicher bedienen kann.Auch die Unternehmer der einzelne Gewerke können Mitarbeiter für die Umsetzung diverser Dienstleistungen verpflichten, ggf. mit benötigter Fachkunde. Die richtige Auswahl einer Person liegt dann vor, wenn dessen Fachkenntnis gegenüber dem Aufgabenziel ohne erkennbare Lücken und Risiken ist, sowie die Person dafür physisch und psychisch geeignet ist.
FachpersonalJe nach Veranstaltungsart und Größe ist folgendes Fachpersonal verpflichtend.
Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3b oder 4 ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen.
Für das Abbrennen und Modifizieren von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Klasse III und IV wird ein Pyrotechniker mit Erlaubnisschein (privat) oder Befähigungsschein (gewerblich) benötigt.
Eine Brandsicherheitswache wird auf Großbühnen und Szenenflächen über 200m² Grundfläche, bzw. bei besonderen Gefährdungen oder gesetzlichen Abweichungen gefordert.
Die Anzahl und Erforderlichkeit des Sanitäts- und Rettungsdienstes sowie von Notärzten ist gesetzlich nicht genau definiert. Es wird empfohlen das „Maurer-Papier“ anzuwenden. Bereits auf kleinen weniger kritischen Veranstaltungen ist ein Sanitätsdienst sicherheitsrelevant und notwendig.
Der Ordnungsdienst übernimmt Sicherheits- und Ordnungsaufgaben für den Veranstalter bzw. Betreiber. Mehr dazu siehe Ordnungsdienst.
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (Meister, Ingenieur für Veranstaltungstechnik und Andere) sind nach VStättV(O) je nach Größe der Versammlungsstätte, Größe der Szenenfläche und Umfang des Technikaufbaus während Auf- und Abbau sowie während der Veranstaltung erforderlich.
Für Prüfungen an elektrischen Anlagen, Einrichtungen, Feuerlöschern, etc. muss Fachpersonal bestellt werden.
Für die Planung, Konzeption und Berechnungen von Veranstaltungen müssen geeignete Fachplaner hinzugezogen werden, wenn der Veranstalter/ Betreiber nicht die notwendige Fachkunde und Möglichkeiten nachweisen kann. Wir empfehlen an dieser Stelle zugelassene Vabeg- Fachplaner auch Sicherheitsfachperson für Versammlungsstätten genannt zu beauftragen.
Personen welche Lebensmittel verarbeiten oder auch verabreichen benötigen ein Gesundheitszeugnis bzw. Unterweisung.
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Organisations-verschulden
Auswahl-verschulden
Fachpersonal
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Veranstaltungs- und Versammlungsstättensicherheit
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Ordnungsdienst/ Sicherheitsdienst (Security), Ordner
Erst in den letzten 10 Jahren hielten gewerbliche Sicherheitskräfte auf Veranstaltungen Einzug und sind unter den folgenden Voraussetzungen nun gesetzliche Pflicht:Laut Verordnung wird ein Ordnungsdienst benötigt, wenn es „die Art der Veranstaltung erfordert“ (§43 MVStättV). Es gibt bis heute keine Grenzwerte oder anderweitige Richtlinien. Die Anzahl der Ordnungsdienstkräfte wird meist mit der Behörde abgestimmt, bzw. von ihr vorgegeben.Häufig beschränken sich die Genehmigungsbehörden darauf, lediglich eine „ausreichende Anzahl“ von Ordnungsdienstkräften zu fordern, ohne diese exakt zu benennen. Die Nennung von Mindestqualifikationen erfolgt meist nicht.
Grundlegend ist die Anzahl der Ordnungsdienstkräfte von folgenden Faktoren abhängig: - Art der Veranstaltung- Anzahl der Besucher sowie deren Gefährdungspotential- Umsetzung Parkplatz und Einweisung- Umsetzung Kasse, Einlass und Kontrolle- Besetzung von Flucht- und Rettungswegen- Absicherung von Besucherbereichen- Schutz vor Vandalismus, Krawallen oder Ausschreitungen-Besetzung des Bühnengrabens oder anderer zusätzlicher Abschrankungen/Ein-/Aus-/Durchlässe innerhalb des Veranstaltungsgeländes- Notwendigkeit einer gewerblichen Brandsicherheitswache- Absicherung von speziellen Sicherheitsbereichen oder Schutz einzelner Personen
Der Ordnungsdienst muss für den Veranstaltungssicherheitsbereich gut ausgebildet, in die Gegebenheit und Abläufe des Einsatzortes unterwiesen und mit diesem vertraut sein.
Folgend werden die unterschiedlich ausgebildeten Ordnungsdienstkräfte mit Ihren Einsatzbereichen beschrieben (gültig für Deutschland):
Sicherheitsmitarbeiter im Ordnungsdienst mit qualifizierten AbschlüssenHierzu zählt die hochkarätigste Aufstiegsfortbildung, der „Meister für Schutz und Sicherheit“, welcher jedoch in der Praxis selten angefragt und anzutreffen ist.An zweiter Stelle steht die Fachkraft und Servicekraft für Schutz und Sicherheit mit einer 3- bzw. 2 jährigen Ausbildung im dualen System. Die sogenannte „IHK-Geprüfte Werkschutzfachkraft“ stammt aus vergangener Zeit, ist anerkannt, wird heute jedoch nicht mehr abgenommen. Sie wurde durch die „IHK-Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“ ersetzt welche an die Werkschutz-fachkraftprüfung angelehnt, jedoch modernisiert und um weitere Prüfungs-bestandteile erweitert wurde.
Diese Personen haben eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Durch die hohe Fachkunde und Praxiserfahrung übernehmen sie auf Veranstaltungen meist Führungspositionen wie die Aufgaben eines Gruppenleiter oder Ordnungsdienstleiters.
Ordnungsdienstmitarbeiter mit Sachkundeprüfung nach §34a GewOMit der bestandenen Sachkundeprüfung ist keine Unterrichtung (siehe unten) nötig und können zusätzlich folgenden Tätigkeiten nachgegangen werden:
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,2. Schutz vor Ladendieben3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
In den letzten Jahren werden auf Veranstaltungen immer häufiger Kontrollgänge im Besucherbereich (mit Eintrittsberechtigung) durchgeführt um bspw. körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Besuchern oder exzessivem Alkoholmiss-brauch vorzubeugen. Hier ist es meist empfehlenswert ebenso Mitarbeiter mit einer Sachkundeprüfung nach §34a GewO einzusetzen.
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In dieser Sachkundeprüfung werden nur wenige Veranstaltungssicherheitsthemen behandelt, weshalb spezielle weitere Unterweisungen sinnvoll sind.
Ordnungsdienstmitarbeiter mit Unterrichtung nach §34a GewODie Unterrichtung ist die grundlegende Voraussetzung (ebenso erfüllt mit der Sachkundeprüfung oder mit einem qualifiziertem Abschluß in dieser Branche, siehe oben) für den gewerblichen Veranstaltungsdienst mit einer regulären Bewachungstätigkeit von Leben oder Eigentum fremder Personen. In dieser Unterrichtung werden jedoch nur wenige Veranstaltungssicherheitsthemen behandelt, weshalb spezielle weitere Unterweisungen sinnvoll sind.
Typische Aufgaben können sein:- Lenkung der Besucherströme (Crowd Management)- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in
Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr- Deeskalationsaufgaben
Ordner/ Servicemitarbeiter ohne Unterrichtung sowie ohne Sachkundeprüfung nach §34a GewOMeist von einem Verein, Veranstalter bzw. Betreiber eingesetzte Kraft, die keine Bewachungsaufgaben wahrnimmt, sondern vorwiegend Hilfstätigkeiten ausübt. Der Ordner oder auch Servicemitarbeiter genannt, hat keine umfassende Unterrichtung, sondern meist lediglich eine kurze Einweisung hinsichtlich seiner Aufgaben. Ein gewerblicher Sicherheitsdienst darf Hilfskräfte ohne der Unterrichtung nach §34a GewO nur dann beschäftigen wenn diese keine Bewachungstätigkeiten von Leben oder Eigentum fremder Personen wahrnehmen. Oft sind diese gewerblichen Servicemitarbeiter in Ihren Tätigkeiten sehr gut geschult und verfügen hier über hohe Praxiserfahrung für einen reibungslosen Ablauf in Ihrem Bereich.
Im Interesse der Besucherzufriedenheit und des einwandfreien Ablaufes sollen ebenso Ordner eine Qualifikation und lückenlose Unterweisung erhalten.
Typische Aufgaben eines Ordners können beispielsweise sein:- Garderobendienst- Kassendienst (Kassieren)- Informationsträger für Besucher (ohne Sicherheitsaufgaben)- Platzeinweiser/ in- Ticketkontrolle (Kartenentwertung)- Parkplatzdienste (Einweisung, nicht Bewachung)
Der Sicherheitsmitarbeiter im Ordnungsdienst muss einen Ausweis nach Bewachungsverordnung bei sich führen, mit Name, Vorname, Anschrift des Gewerbebetriebes, Lichtbild sowie Unterschrift.
Die ganzheitliche und effektive Arbeit eines Sicherheitsdienstes liegt heute nicht nur in der Stellung von qualifiziertem Personal und Servicemitarbeitern, sondern auch immer häufiger in der Vermietung, Inbetriebnahme und Betreuung von Sicherheitsmaterialien. Die Materialien setzen teils gesetzliche Forderungen um, welche der Veranstalter und Betreiber zu erfüllen hat und erleichtern den Kräften ebenso die Arbeit und bieten den Besuchern hohen Schutz.
Folgende Materialien werden immer häufiger durch Sicherheitsdienstunternehmen angeboten:- Funkgeräte für eine interne unabhängige Kommunikation - Dienstkleidung und Hilfsmittel- Absperrungen, Zäune, Barriers vor Bühnen etc.- Sogenannte Safecaddys mit Erste Hilfe und Brandbekämpfungsutensilien - Kennzeichnungen und Schilder für Verkehr, Flucht- und Rettung, Gefahrenbereiche etc.- Sicherheitsbeleuchtungund weitere
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Jugend- und KinderschutzAlkohol: Branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.Rauchen: An Kinder und Jugendliche dürfen Tabakwaren weder abgegeben werden, noch darf Ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit oder in Versammlungsstätten gestattet werden.Veranstaltungen: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen meist keinen Zutritt finden. Jugendliche ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr. Abweichungen sind möglich, wenn die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird, der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. Kinder und Jugendliche dürfen sich unbeschränkt aufhalten, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind. Unabhängig davon ist darauf zu achten dass Kinder und Jugendliche weder körperlich, geistig oder seelisch gefährdet werden.In Beschäftigung: Mehrere Gesetze regeln die Altersgrenzen, Zeiten und Einsatzmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen als Arbeitnehmer und Helfer auf Veranstaltungen.Das Jugendschutzgesetz ist als Auszug nach dem JuSchG am Ausschank sowie am Eingang von Veranstaltungen gut sichtbar auszuhängen. Einen aktuellen Aushang erhalten Sie unter www.Vabeg.com.
Körperlich beeinträchtigte PersonenDurch das Grundgesetz haben Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung (Behinderung) die gleichen Rechte wie nicht beeinträchtigte Menschen. Somit müssen für körperlich beeinträchtigte Personen die gleichen Zugangsmöglichkeiten auf Veranstaltungen und einige zusätzliche Bedingungen geschaffen werden. Hierzu gehören u.a. Behindertenstellplätze, die sich nach der Größe der Versammlungsstätte richten, Toiletten, Rollstuhlplätze mit Begleitperson und eine allgemeine Barrierefreiheit.
BesucherzufriedenheitDie Besucherzufriedenheit stellt eine immer wichtigere Herausforderung der Verantwortlichen dar, was sich in hohem Maße auf den wirtschaftlichen Erfolg und das Image der Veranstaltung auswirkt. Eine Vielzahl an Faktoren sind Garanten für eine hohe Besucherzufriedenheit.
Hierzu zählen unter anderem:- Professionelles Erscheinungsbild der Veranstaltung- Sauberkeit- Vermeidung von Staus im An- und Abreiseverkehr, Eingangsbereich, auf den Toiletten etc.- Ordentliche Beschilderung und Kennzeichnungen- Angenehme Lautstärken- Freundliches und kompetentes Personal (Gastronomie und Sicherheit) - Ein im Verhältnis zum Eintrittspreis ansprechendes Rahmenprogramm- Weitere
Empfehlung: Ein umfangreiches Taschen-Lexikon erhalten Sie kostenfrei als PDF unter www.Vabeg.com, oder käuflich als Druckversion.
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Besucherzu-friedenheit
KörperlichbeeinträchtigtePersonen
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4. Mögliche Bestandteile einer sicheren Veranstaltung
Die folgende Grafik verdeutlich das „Modell der Sicherheit“ mit seinen 7 Hauptbereichen.Je nach Veranstaltungsart und Größe werden die Bereiche zum Teil oder gänzlich umgesetzt.
Ordnungsdienst
Bewahrung der "Ordnung" durch Fachpersonal und Sicherheitstechnik
Schutz von Besuchern und
Sachwerten
Arbeits- und Gesundheitsschutz;
Arbeitsrecht;
Sicherheit der Arbeit-nehmer, Arbeitsmittel
und Einrichtungen; bedingt Sicherheit für
Besucher
L
Modell der
Sicherheit
Modell der
Sicherheit|Versammlungsstätten|
Technische und bauliche Sicherheit
Baurecht; Brandschutzz.T.: Arbeits- und
Gesundheitsschutz
Eignung und Sicherheit der Versammlungs-stätte; Diesbezügl.
gesetzlich geforderte planerische,
organisatorische, materielle
und personelle Sicherheit
Versicherung
Veranstalter-HaftpflichtBegrenzter Schutz;Krankenversicherung derBesucher
Recht/ Anwalt
AGB; Steuer; Vertrag;
Eventrecht
Security
Safety Copyright by
Sanitäts- und RettungsdienstArzt, Krankenhaus Erstversorgung und Versorgungvon Empfindlichkeits-störungen und Verletzungen.
GenehmigungsbehördeBaugenehmigung,
Amt für Sicherheit und Ordnung etc.Polizei
Feuerwehr
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Auswahl einer Lokalität
Planung und Konzeption
Absprachen und Maßnahmenkatalog
Aufbau und Kontrolle/ Prüfung
Sicherheitsmaterialien
Abnahme
Unterweisung
Betrieb
Abbau
Chronologische Reihenfolge eines Veranstaltungsablaufes
Folgend ein Beispiel einer chronologischen Reihenfolge der einzelnen Sicherheitsbausteine einer Veranstaltung.
Eignung hinschtlich Besucherzahl, Art der Veranstaltung, Verkehrssicherung, Flucht- undRettungswege, Lärmschutz etc.
Inhalte siehe Punkt 6.
Abstimmung mit Behörde, Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst, Sicherheitsdienst, Betreiber etc.
Sicherer Aufbau mit geeignetem Fachpersonal, Kontrolle und Prüfung der abgesprochenenVorgaben, sowie evtl. anfallender Sicherheitsprobleme
Aufbau geforderter Sicherheitsmaterialien zum Schutz der Besucher und Mitarbeiter im Betrieb undim Gefahrenfall
Meist stichprobenartige Überprüfung der abgestimmten Sicherheitsauflagen aus dem Sicherheitskonzept oder Auflagenkatalog der Behörde.
Frühzeitige Unterrichtung und Unterweisung der beteiligten Gewerke, Sicherheitskräfte, Akteure, etc. hinsichtlich Aufgaben, Verbote und Gebote, Sicherheitsumsetzungen, Bedienung von Sicherheitseinrichtungen, Lebensmittelrecht, etc.
Sichere interne Kommunikation, Beobachtung und Umsetzung von möglichen entstehendenSicherheitsproblemen, wie Besucherverkehr, Wettereinflüsse, Besucherverhalten, Darbietungen. Einlasskontrolle, Crowd Management, Umsetzung Jugendschutz, Brandsicherheitswache etc.Einsatz von Sicherheitsgewerken: Feuerwehr, Brandsicherheitswache, Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Sanitätsdienst, sowie der Sicherheitsdienst.
Ohne Gefährdung von möglichen betrunkenen, erschöpften Besuchern. Beachtung der Arbeitszeiten und eines geordneten, sicheren Ablauf des Abbaus, ohne Gefährdung der Mitarbeiter durch zum Beispiel Streß, Dunkelheit oder andere behindernde bzw. gefährdende Einflüsse.
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Dachorganisation für Entwicklung und Dienstleistungen, technischer und baulicher
Veranstaltungs- und Versammlungsstättensicherheit
Grundsätze und Leitfaden für sichere Veranstaltungen, Versammlungsstätten, Feste, Festivals jeglicher Art,
im Gebäude oder im Freien
6. Inhalte eines Sicherheitskonzeptes
Das Sicherheitskonzept muss aufgrund von individuellen Gefahren, Risiken, Ort, Lage, Größe, Darbietungen etc. an die jeweilige Veranstaltung angepasst werden.
Grundsätzlich unterteilt sich ein Sicherheitskonzept in die beiden Hauptbereiche:- Konzeption und- Planung
6.1 KonzeptionDie Inhalte einer Konzeption können/ sollten je nach Veranstaltungstyp sein:Security-KonzeptBrandschutzkonzeptBrandschutzordnungVerkehrskonzeptUmweltkonzeptNotfallplanMobilfunkkapazitätenprüfungSicherheitsorganigramm/ KontakteHubschrauberlandeplatzGenehmigungsvorlageGefahren-, & RisikoanalyseVorbereitung Krisen- & KatastrophenmanagementJugend- & KinderschutzLebensmittelsicherheitWind & WetterLärmschutzEinsatzkräfteberechnungEvakuierungskonzeptBrandschutz & BaurechtDiverse spezielle Gefahren: Ballone, Flugzeuge etc. Unterweisung
6.2 PlanungDie Inhalte einer Planung müssen je nach rechtlicher Forderung, bzw. sollten für einen reibungslosen Ablauf sein:Flucht- und RettungsplanFeuerwehrplanPark- und VerkehrsplanBestuhlungsplanAußenanlagenplan
6.3 Materielle Sicherheit auf dem EventSicherheitskennzeichnungenSicherheitsbeleuchtungenFeuerlöscherImprägnierungen von brennbaren MaterialienKabelbrückenBauzaun-FluchtwegsystemeAlarmierungsanlage (für Durchsagen)BrandmeldeanlageÜberwachungskamerasBenötigte Aushänge etc.
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7. Mögliche Gefahrenquellen
Veranstaltungen stellen je nach Art und Größe der Veranstaltung eine enorm hohe Gefährdungslage für eine meist sehr große Menschenmenge dar, die mit anderen Lebensbereichen nicht vergleichbar sind.
Gründe hierfür können sein:- Die Menschen kennen die Umgebung nicht.- Aufgrund der Lautstärken können Gefahren akustisch sehr schlecht wahr genommen werden.- Oft ist es dunkel und der Veranstaltungsraum kaum überschaubar.- Durch Rauch wird die Sicht und der Überblick erschwert.- Die Menschen sind teils stark alkoholisiert.- Es befinden sich oft große Menschenmassen auf engstem Raum.- Die Gäste sind durch Gespräche, Freizeitbeschäftigung abgelenkt. - Vor allem Jugendliche und alkoholisierte Besucher sind übermütig.
Folgende Grafik verdeutlicht unterschiedlichste Gefahrenbereiche.
GefahrenGefahrenauf Veranstaltungen
undin Versammlungsstätten
Umgebung
Rauch und Feuer
Technik und Lasten
Bauliche Anlage
Bauliche und allg. Fehler
Krankheiten/ Viren
Terrorismus/ Drohungen
Menschen, Panik, Ausschreitungen
Natur und Umwelt
Darbietung/ Show
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8. Schlusswort & Fazit
Die Praxis beweist immer wieder, dass Planung und Organisation sowie die Durchführung der immer komplexeren Events und die steigenden Gefährdungen durch Besucher und Umwelt den Einsatz von Fachkräften erfordern. Vergleichbar mit einem Hausbau, der ebenso ohne Fachkräfte nie denkbar und zulässig wäre.
Aus Expertensicht liegt der Schlüssel zu einer sicheren Durchführung einer Veranstaltung beim Sicherheitsdienst (Eventsecurity). Durch seine meist hohe personelle Präsenz während der Veranstaltung kann dieser in Zusammenarbeit mit einem gut ausgebildeten und geprüften Fachplaner sowie mit den anderen Sicherheitsgewerken und Behörden die Konzeption, Planung und Umsetzung ganzheitlich erledigen. Dadurch wird die höchstmögliche Sicherheit gewährleistet, da der Sicherheitsdienst bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes im Detail beteiligt war und diese umzusetzen weiß.Diese Vorgehensweise würde dem Wandel in den Kommunen und Behörden zu Gute kommen, welche immer mehr Aufgaben mit weniger Personal erledigen müssen.
Als immer wichtiger stellt sich ein externer Fachplaner heraus, der die Interessen des Veranstalters und der Behörde kennt, und rechtskonform das Sicherheitskonzept und Pläne unter Absprache aller Beteiligten erstellt. Dabei soll dieser unter der Kontrolle einer Organisation wie dem TÜV stehen um Fehlentscheidungen und Sicherheitslücken vor allem durch politischen Druck zu verhindern. Durch diese Organisation erhält der Fachplaner Updates und Hilfestellung von Experten bei schwerwiegenden Problemstellungen.
Prof. Dr. Ing. Juergen Althoff; Friedrich Baer; Jörg Bley; Ernst Braun; Prof. Dr. Wolf Dombrowsky; Dipl. Ing. Michael Ebner; Priv. Doz. Dr. med. Harald Genzwürker; Univ. Prof. Mag. Dr. Gerhard Grossmann; Martin Hildebrandt; Christian Hirschmann; Dr. Norbert Hiller; Dipl.-Verw. Heiner Jerofsky; Nicolas A. Klöhn; Roland G. Meier; Michael Öhlhorn; Dipl. Ing. Hinrich Rottmann; Burkhard Scholze; Dr. Berit Schwesinger; Hartmut H. Starke; RA Thomas Waetke;
Herausgeber: ®Vabeg Eventsafety Deutschland GmbH; Zum Thäle 18; 86609 Donauwörth;
Tel.: 0906/ 999 88 90Fax: 0906/ 999 88 91Email: [email protected]
Bei der Erstellung wirkten folgende Experten mit, deren besondere Dank an dieser Stelle gilt:
© Vabeg Eventsafety Deutschland GmbHAusgabe: 14.September 2010
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