„Haftungsfallen im Vereins- und
Verbandsleben“
VHS Schweinfurt27.10.2011 VHS Poppenhausen
22.11.2011 VHS Kolitzheim
Malte Jörg UffelnMag.rer.publ.
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)(Gründau)
www.uffeln.eu
Unsere Themen:
Vorstand mit Rechten und PflichtenHaftung und Haftungsrisiko
§ 31 a BGBBetriebsprüfung und Steuerfahndung
LINKVERZEICHNIS:
www.bundestag.dewww.bundesrat.de
www.bundesfinanzministerium.de
www.hmdf.hessen.dewww.stmf.bayern.de
www.nonprofitmanagement.de
www.vereinsrecht.de
www.wegweiser.buergergesellschaft.dewww.npo-info.de
www.marktplatz-verein.dewww.sportundverein.de
www.kuenstlersozialkasse.dewww.vbg.de
www.aufsichtspflicht.dewww.deutsche-rentenversicherung.de
www.uffeln.euwww.kanzlei-uffeln.dewww.vereinshotline.de
www.gelotologie.eu
Vorstandmit Rechten und
Pflichten( §§ 662 ff. BGB)
PFLICHTEN
Auskunft und Rechenschaft
Herausgabe von Vereinseigentum nach Ende des Ehrenamtes
Verzinsung „ treuhänderisch anvertrauten Geldes“
Vorschußpflicht bei eigenen Aufwendungen
RECHTEAnspruch auf Aufwendungsersatz
(§ 670 BGB)
Anspruch auf Haftungsfreistellung(§ 31 a II BGB )
ÜBLICHE AUFWENDUNGEN:
FahrtkostenPorti
TelefonTelefaxkostenInternetkosten
VerpflegungsmehraufwendungenSeminargebühren
TIPP:Satzung darf Leistung eines
Aufwendungsersatzes nicht verbieten
Satzungen checken und ggf. bis 31.12.2010 ändern !!!
Pflichten im
Steuerrecht
Aufzeichnungspflichten ( § 146 AO)
Buchungen / Aufzeichnungen müssen
vollständigrichtig
zeitgerechtgeordnet
sein.
Aufbewahrungspflichten ( § 147 AO)
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, GUV- Rechnungen, Briefe, Belege und alle bedeutsamen Unterlagen
10 Jahre
Datei ( USB-Stick, CD) oder Papier
PLICHTENKANON im
STEUERRECHT
BuchführungspflichtenAufzeichnungspflichten
ErklärungspflichtenAuskunftspflichtenDuldungspflichten
Steuereinbehaltungspflichten (USt.)Steuerentrichtungspflichten
Haftung und
Haftungsrisiko
Aus der Rechtsprechung des BGH:
Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied muß... für die
Kenntnisse einstehen, die die übernommene
Geschäftsführungsaufgabe erfordert( BGH NJW 1957,832; BGH WPM
1971,1548)
PROBLEM der PRAXIS:
Wer sagt mir das ?
Woher bekomme ich diese Kenntnisse ?
Wo steht das ?
TIPP:Stellenbeschreibung
ausarbeiten !!!
Haftung aus Vertrag ( §§ 662 ff. BGB) bei Pflichtverletzungen und
Schlechtleistungen ( § 280 BGB)
Haftung aus Delikt ( §§ 823 ff. BGB ) bei Rechtsgutsverletzungen
Neuregelung der Haftung ehrenamtlich tätiger
Vereinsvorstände
(BR- Drs. 692/09, s.a.www.bundesrat.de)
NEU !!!!
§ 31 a BGB
§ 31 a BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro
nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des
Vereins.(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem
anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden
verpflichet, so kann er von dem Verein die Befreiung von den Verbindlichkeiten verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
NEU !!!!
Keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
mehr !!!!
Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die
erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw.
nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet
wurde.
Neue Probleme mit § 31 a BGB
Haftung der HelferHaftung der bes. VertreterHaftung der ÜbungsleiterHaftung der Hausmeister
Haftung der NICHT- Vorstände
HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS I
Nichtabfordern von ZuschüssenHandeln entgegen zwingenden
Satzungsbestimmungen und BeschlüssenKeine verzinsliche Anlage des
VereinsvermögensVerspätete Begleichung von Steuerschulden
Nichterhebung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen
HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS II
Überschreiten von Zahlungszielen bei Rechnungen
Einstellung der Beitragszahlung an den Dachverband
HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS III
„Der Kassierer greift in die Kasse “„ Ein Vereinsmitglied klaut Vereinseigentum“
„ Der Vereinsvorsitzende fälscht eine Unterschrift des Übungsleiters auf einem
Zuschussantrag“„Zerstörung von Eigentum anderer in Form
von Überkleben von Plakaten“„ Nichterfüllung von
Verkehrssicherungspflichten(ungesichertes Kabel während Konzert)“
HAFTUNGSFÄLLE aus der PRAXIS IV
„ Schwarzgeld an Sportler“„ Kassierer genehmigt sich für seine Arbeit
10% der Beiträge“„ Übungsleiter nimmt Freibetrag gem. § 3 Nr.
26 EStG doppelt in Anspruch“„ Minijobber verschleiert weitere Einkünfte“
HAFTUNGSFÄLLE aus der Praxis V
„ Der sich auflösende Verein verteilt das Vereinsvermögen an die Mitglieder“
„ zu späte Anmeldung der Insolvenz“(Problem des § 42 II BGB)
§ 823 I BGB
I. Tatbestandsmässigkeit des § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung2. Ursächlichkeit der Handlung/Unterlassung
für die Rechtsgutsverletzung
II. Rechtswidrigkeit
HAFTUNG der VORSTANDSMITGLIEDER
im MEHRGLIEDRIGEN VORSTAND
Wenn nichts geregelt ist:
Grundsatz der Gesamtverantwortung
„ ALLE SIND IN EINEM BOOT“
TIPP:
GESCHÄFTS- und AUFGABENVERTEILUNGS-
PLAN ERSTELLEN UND VERABSCHIEDEN
Kernaufgaben in die Satzung
Detailaufgaben in einen ergänzenden
Geschäftsverteilungsplan
ANERKENNUNG der AUFGABENZUWEISUNG
nur:
> bei klarer Regelung> Schriftform der Zuweisung
> genaue, klare Aufgabenverteilung
RECHTSFOLGE:Entfallen der
Gesamtverantwortung
VORAUSSETZUNGEN für RESSORTZUWEISUNG:
Klare Satzungsregelung
Persönliche QualifikationFachliche Qualifikation
Ordnungsgemässe VerwaltungMitteilungspflicht an Mitglieder und Dritte
Stichproben / Überwachung von Mitarbeitern
„Bomben“(Prüffelder) bei Vereinen
Erster Überblick
SPENDEN(Geldspende, Sachspende, Aufwandsspende)
SpendenbestätigungspraxisTatsächliche Spendenverwendung
€ 400 – Kräfte und deren Abrechnung
Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG und deren Abrechnung
Vorstandsmitglieder (Aufwendungen) undEhrenamtspauschale gem. § Nr. 26 a EStG
Helfer bei Vereinsfesten
Zuwendungen an Mitglieder (Feste, Feieren)
Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(€ 35.000,00)
SATZUNGEN
„Zeitnahe Mittelverwendung“
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Gemeinnütziger Verein gem. § 52 AOund
Förderverein gem. § 58 AO
(Probleme des Missbrauchs steuerlicher GestaltungsmöglichkeitenI
„Bomben“ (Prüffelder) bei
Vereinen
Detailbetrachtung
SPHÄRENZUORDNUNG
Ideeller BereichVermögensverwaltung
Zweckbetrieb
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
NOCH unschädlich – SCHON wGB
Beispiele:
Konzert mit nachfolgendem Tanz in den Mai
Cafeteria in Schule/Sozialstation mit Angebot für ALLE
Computer-/Internetworkhops bei Selbshilfegruppen anlässlich
GesundheitstagKonzertreise mit touristischen AspektenVerköstigung von Teilnehmern/Mitglieder
PROBLEME VERMEIDEN DURCH :
Klarstellung, dass Maßnahme „ satzungsgemässen Zwecken dient“
Dokumentation der Maßnahme(Prospekte, Ausschreibungen, Internet)
Transparenz schaffen
BOMBE: ANGEMESSENHEIT VON AUSGABEN
> Dokumentation der Ordnungsgemäßheit> Vorstandsbeschluss> schriftlicher Vertrag
Belege, Belege, Belege(Was nicht belegt ist, stinkt)
BOMBE: ZEITNAHE MITTELVERWENDUNG
> „ Horten von Geld“ vermeiden> „Rücklagen“ auch tatsächlich bilden
(MANTELBOGEN !!!)> keine Mittelverwendungsrechnung
(NEBENRECHNUNG)> Rücklagennachweise fehlen
( ANGEBOTE, BELEGE)
BOMBE: WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB
> keine klare Kostenstellenrechnung> keine klare Kontenbildung
Konto : „ Sonstiges“ im Zweckbetrieb
> keine Aufteilung der Einnahmen nach nachvollziehbaren Grundsätzen
BOMBE: UMSATZSTEUERAUFPASSEN VOR VERPROBUNG !!!
> keine Zuordnung zu den Spähren> „ Minderumsätze“
(Beispiel: Waren-EK € 10.000,00Waren- VK € 12.000,00 )
> „ wegrollende Würste und auslaufendes Bier“
> hoher Eigenverbrauch ( Warenabgabe an Mitglieder )
BOMBE: SPENDENRECHT
> falsche Zuwendungsbestätigung> „ unmittelbare RÜCK-Spende“ einer
Aufwandsentschädigung> keine Dokumentation der Spende (DOPPEL)
„ verkappte Spende“ ( Nenngeld, aufgeteilt in Spende und Beitrag)> Spende für Gegenleistung (bspw. Anzeige)
BOMBE: ÜBUNGSLEITER/ € 400,00-KRÄFTE
> schriftlicher Vertrag fehlt(Finanzamt fordert verstärkt Verträge an )
> Überschreiten des Freibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG ( € 2.100,00/Jahr)
> Übungsleiter „täuscht“ > weiterer Mini-Job
BOMBE: ZUWENDUNGEN AN MITGLIEDER
> Überschreiten der zulässigen Höchstgrenzen(Sachzuwendungen € 40,00/ Ereignis)
> „Fahrten“: Verein übernimmt alle Kosten(Grenze des geldwerten Vorteils:
Jahresmitgliedsbeitrag)> Gutscheine statt Sachen
BOMBE: SATZUNGEN
> Satzung verbietet Aufwandsentschädigung> Gemeinnützigkeitsklausel veraltet> Anfallberechtigungsklausel unklar
BOMBE: SATZUNGEN
> Satzung verbietet Aufwandsentschädigung> Gemeinnützigkeitsklausel veraltet> Anfallberechtigungsklausel unklar
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Ihr
Malte Jörg Uffelnwww.uffeln.eu
[email protected]. 06051/18979
0170/4241950
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