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Geschäftszahl:
LVwG-AV-1430/001-2019 St. Pölten, am 20. Februar 2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch
B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde
*** vom 21.08.2019, GZ. ***, mit der der Berufung des Beschwerdeführers gegen den
Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 08.10.2018, GZ.***, betreffend
Abweisung des Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die
Wiedererrichtung eines Wochenendhauses nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO
2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen
und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit der
Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
08.10.2018 mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch insgesamt wie
folgt zu lauten hat:
‚Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz weist den
Antrag des Herrn A vom 10.11.2017 auf Erteilung der baubehördlichen
Bewilligung auf „Wiedererrichtung eines erhaltenswürdigen Gebäude im
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Grünland – Wochenendhaus“ auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***
ab.‘“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 10.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Stadtamt
der Stadtgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die
„Wiedererrichtung eines erhaltenswürdigen Gebäudes im Grünland -
Wochenendhaus“ auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, ***, ***.
Mit Schreiben vom 15.01.2018 forderte daraufhin das Stadtamt der Stadtgemeinde
*** als Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der
Bestimmung des § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
(AVG) auf, an ergänzenden Unterlagen umgehend ein landwirtschaftliches
Betriebskonzept zur Feststellung der betrieblichen Notwendigkeit des eingereichten
Gebäudes im Grünland vorzulegen und den Nachweis der Gebäudehöhen für jede
Gebäudefront gesondert nachzuweisen.
Nach mehreren Fristerstreckungsanträgen brachte der Beschwerdeführer durch
seinen nunmehrigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 13.03.2018
zusammenfassend vor, dass die Wiedererrichtung eines bereits vernichteten
Gebäudes unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z 4 oder Z 6 NÖ ROG 2014
zulässig sei und die Voraussetzungen für die Wiedererrichtung gegenständlich nach
§ 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG gegeben seien, zumal das bestehende Gebäude durch
einen Brand und demnach einem Elementarereignis im Jahre 2012 vollständig
vernichtet worden wäre. Eine frühere Neuerrichtung des Gebäudes sei nicht möglich
gewesen, da die Zufahrt für die Neuerrichtung erst durch Sicherung von
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Servitutsrechten möglich sei. Das zuständige Bauamt hätte schon 2012 und auch in
Rechtsgesprächen danach den Beschwerdeführer auch wiederholt darauf
hingewiesen, dass ein vor Rechtskraft der genannten Bestimmung des § 20 NÖ
ROG 2014 bewilligter Baubescheid zu jedem Zeitpunkt erhalten und wieder errichtet
werden könne.
Mit dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz
vom 08.10.2018, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.11.2017
ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung „wegen Widerspruch zum § 20
Abs. 5 Z 4 NÖ ROG“ abgewiesen.
Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammenfassend aus, dass das
Vorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der
Stadtgemeinde ***, welche mit Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.1987
beschlossen und nach Verordnungsprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung
am 13.07.1989 rechtskräftig geworden sei, stehe.
Gemäß § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG dürften durch ein Elementarereignis vollständig
zerstörte Gebäude zwar wiedererrichtet werden, wobei laut Kommentar zu dieser
Bestimmung die Wiedererrichtung am selben Standort und im gleichen Umfang
erfolgen müsse und in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Zerstörung durch
das Elementarereignis stehen müsse; es werde daher innerhalb der zweijährigen
Baubeginnfrist um Bewilligung für die Wiedererrichtung anzusuchen sein. Andernfalls
sei eine Wiedererrichtung unzulässig und die Widmung als „erhaltenswertes
Gebäude“ im Flächenwidmungsplan zu löschen sei.
Gegenständlich könne von einem zeitlichen Zusammenhang im Hinblick auf das
Brandereignis 2012 nicht mehr gesprochen werden und hätten etwaige
privatrechtliche Vereinbarungen für die Erteilung einer Baubewilligung im Grünland
keine Relevanz. Der Antrag zur Erteilung der Baubewilligung hätte gegenständlich
demnach auch bereits aus diesem Grund zu einem früheren Zeitpunkt gestellt
werden können.
Aus diesem Grund sei der GEB-Status des Gebäudes erloschen und eine
Wiedererrichtung dieses Gebäudes auf Grund der Flächenwidmung Grünland –
Land- und Forstwirtschaft nur im Zuge einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung
möglich. Ein derartiger Nachweis dieser Nutzung sei nicht erbracht worden.
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In seiner durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung
vom 29.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der
Wiedererrichtung eines erhaltenswürdigen Gebäudes im Grünland - Wochenendhaus
Folge gegeben werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass durch
den Brand des Gebäudes im April 2012 ein Totalschaden eingetreten sei und ein
Wiederaufbau weder möglich noch tunlich gewesen wäre. Bereits im April 2012 sei
dem Beschwerdeführer über Nachfrage seitens des Bauamtsleiterstellvertreters
mitgeteilt worden, dass ein Wiederaufbau zulässig und jederzeit möglich sei, auf eine
zeitliche Frist sei der Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden.
Auf Grund der Lage des Gebäudes und der mangelnden Zufahrtsmöglichkeit sei
auch eine längere Vorbereitungsfrist notwendig gewesen. Auch in den Jahren 2015
und 2016 habe der Beschwerdeführer eine gleiche Auskunft erhalten. Erst Anfang
2017 sei dem Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Einreichung eines
Bauplanes mitgeteilt worden, dass eine zeitliche Frist der Genehmigung des
Bauvorhabens entgegenstehe. Hätte der Beschwerdeführer diese Auskunft schon
früher erteilt bekommen und wäre sie richtig, hätte der Beschwerdeführer niemals
den Zufahrtsweg um € 30.000,-- erworben.
Jedenfalls seien jedoch die Voraussetzungen für die Wiedererrichtung nach § 20
Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 gegeben, da das Gebäude durch ein Elementarereignis
vollständig zerstört worden wäre und ein zeitlicher Zusammenhang gesetzlich nicht
für den Wiederaufbau gegeben sei. Schon gar nicht sei ein zeitlicher Zusammenhang
starr mit zwei Jahren anzunehmen. Zudem gehe auch der von der Baubehörde I.
Instanz angesprochene Kommentar lediglich von einem unnötigen Verzug aus, in
dem die Wiederrichtung zu erfolgen habe, und liege der Sinn und Zweck des
zeitlichen Zusammenhangs darin, dass ein Bauwerber nicht ein bestehendes
Gebäude wiedererrichtet und solange mit der Instandsetzung zuwartet, bis sie
technisch unwirtschaftlich oder untunlich sei und durch die Nichtnutzung und
Nichtwiedererrichtung es zu weiteren Schädigungen der Substanz des Hauses
komme.
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Gegenständlich sei jedoch das Holzgebäude ohnehin durch den Brand bereits zur
Gänze vernichtet worden, sodass eine weitere Substanzschädigung auszuschließen
sei. Die Frage des zeitlichen Zusammenhanges seien daher
Einzelfallentscheidungen und könne dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet
werden, auf „Gut Glück“ einen Antrag auf Baugenehmigung ohne vorherige
Abklärung der technischen Möglichkeiten oder einer fehlenden Zufahrt zu stellen.
Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz
vom 21.08.2019, GZ. ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen
verwaltungsbehördlichen Verfahrens zusammenfassend aus, dass der
verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vom
Beschwerdeführer am 10.11.2017 gestellt worden wäre und für die Beurteilung eines
solchen Antrages die Baubehörden I. und II. Instanz die im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen hätten, außer es
bestehe eine Sonderregelung. Eine solche ist gegenständlich dem § 25 Abs. 3 NÖ
ROG 2014 zu entnehmen, wonach baubehördliche Verfahren, die vor der
Kundmachung des Entwurfs der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
bereits anhängig gewesen wären, durch die Änderung nicht berührt werden würden.
Gegenständlich sei einem im Flächenwidmungsplan auf der Liegenschaft KG *** EZ
***, Grundstück Nr. ***, dargestellten Gebäude mit Beschluss des Gemeinderates
vom 30.06.2017 die Widmungsart „Geb 3-16+“ aberkannt worden; der dazugehörige
Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes sei am 18.04.
kundgemacht worden und der diesbezügliche Beschluss des Gemeinderates nach
Kundmachung der Verordnung der Änderung des örtlichen
Raumordnungsprogrammes Nr. 01/2017 am 29.08.2017 nach Genehmigung der NÖ
Landesregierung am 22.08.2017, am 30.08.2017 in Rechtskraft erwachsen. Da das
verfahrensgegenständliche Bauansuchen am 10.11.2017 und deshalb nach
Kundmachung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes eingebracht
worden wäre, komme die Sonderregelung des § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014 nicht zur
Anwendung.
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Dies bedeute, dass für das im Flächenwidmungsplan auf der Liegenschaft KG ***, EZ
***, Grundstück Nr. ***, dargestellten Gebäude seit 30.08.2017 keine „Geb“-Widmung
vorgelegen wäre. Tatbestandsvoraussetzung für eine Bewilligung der
Wiedererrichtung eines erhaltungswürdigen Gebäudes im Grünland -
Wochenendhaus nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sei, dass bezüglich des
beantragten wieder zu errichtenden Gebäudes eine „Geb“-Widmung vorliege. Da
eine solche nicht vorliege, mangle es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung
und sei deshalb der Antrag des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde
abzuweisen gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner wiederum durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom
19.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht
Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und
sodann den Berufungsbescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge
gegeben und dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Bewilligung der
Wiedererrichtung eines durch ein Elementarereignis vollständig zerstörten Gebäudes
gemäß § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ Bauordnung (gemeint offensichtlich: NÖ
Raumordnungsgesetz) Folge gegeben werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass in
einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu klären sei, inwieweit
die von der Berufungsbehörde angesprochene Verordnung der Änderung des
örtlichen Raumordnungsprogramms verfassungskonform in Rechtskraft erwachsen
sei. Es werde zu prüfen sein, inwieweit hier eine Anlassgesetzgebung für das
Grundstück *** Grundlage der Verordnung gewesen wäre. Jedenfalls sei der
Baubehörde bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der
Beschwerdeführer das dort bestehende vollständig abgebrannte Gebäude
wiedererrichten wollte.
Bislang habe sich die Entscheidung der Behörde auch einzig und allein auf
§ 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung gestützt, wonach die Wiedererrichtung eines Gebäudes
ohne unnötigen Verzug erfolgen müsse. Die erkennende Behörde habe sich bislang
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nicht darauf gestützt, dass auf Grund der Änderung des Raumordnungsprogramms
die Widmungsart Gebäude 3-16+ dem Grundstück aberkannt worden wäre. Der
Gesetzestext des § 24 Abs. 1 NÖ Bauordnung sehe auch keinen zeitlichen
Zusammenhang zwischen Zerstörung und Wiedererrichtung vor und sei der Begriff
des zeitlichen Zusammenhangs nicht starr mit einer zweijährigen Frist festzulegen.
Der Sinn und Zweck des zeitlichen Zusammenhangs gemäß den Ausführungen im
Kommentar liege darin, dass ein Bauwerber nicht ein bestehendes Gebäude
wiedererrichte und solange mit der Instandsetzung zuwarte, bis die Instandsetzung
technisch, unwirtschaftlich oder untunlich sei und durch die Nichtnutzung und
Nichtwiedererrichtung es durch weitere Schädigung der Substanz des Hauses
komme. Ein Verweis auf die Frist gemäß § 24 Abs. 1 Nö Bauordnung sei dem
Gesetzestext nicht zu entnehmen.
Auch wenn nunmehr im konkreten Fall in einem Flächenwidmungsplan die
Widmungsart Gebäude 3-16+ aberkannt worden wäre, ändere das nichts an der
Rechtslage. Durch die Aberkennung der Widmungsart könne nicht verhindert
werden, dass gemäß § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG das zerstörte Gebäude
wiedererrichtet werden könne. Diese Regelung sei unabhängig von der Widmung
des bestehenden Grundstückes anzuwenden.
Die Behörde verkenne die Rechtslage indem sie § 20 Abs. 4 NÖ Bauordnung mit
§ 20 Abs. 5 NÖ Bauordnung (jeweils gemeint offensichtlich:
NÖ Raumordnungsgesetz) in einem rechtlichen Konnex stelle. Eine Bewilligung
gemäß § 20 Abs. 5 NÖ Bauordnung (gemeint offensichtlich:
NÖ Raumordnungsgesetz) sei unabhängig von der Widmung zu erteilen, wenn ein
zerstörtes Gebäude wiedererrichtet werde. Der Telos dieser Norm liege ja gerade
darin, dass bereits errichtete, aber zerstörte Gebäude unabhängig von einer
Änderung der Flächenwidmung wiedererrichtet werden könnten.
In diesem Sinne habe auch der Bauwerber rechtzeitig ein Bauansuchen gestellt, da
dieser erst die Möglichkeit hätte schaffen müssen, einen entsprechenden
Zufahrtsweg zu dem Gebäude zu schaffen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
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Mit Schreiben vom 25.11.2019, hg. eingelangt am 18.12.2019, legte der
Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht
Niederösterreich den Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis mit dem Ersuchen um
Entscheidung über die Beschwerde vor. Im Zuge dieser Vorlage erstattete die
Berufungsbehörde unter Zusammenfassung des Berufungsbescheides ein
ergänzendes Vorbringen dahingehend, dass mangels Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 der Antrag des
Bauwerbers seitens der Baubehörde I. Instanz und auch dessen dagegen
eingebrachte Berufung abzuweisen gewesen wären.
Am 11.02.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß
eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche vom Beschwerdeführer selbst
unbesucht blieb. Ein weiteres Vorbringen wurde seitens der erschienenen
Parteienvertreter nicht erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der bezughabenden
Akten der Stadtgemeinde *** sowie des Landesverwaltungsgerichtes
Niederösterreich.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer A ist unter anderem Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***
der EZ ***, Grundbuch ***. Auf diesem Grundstück befand sich bis 2012 ein
Wochenendhaus, welches durch einen Brand vollständig zerstört wurde. Dieses
Gebäude wies zu diesem Zeitpunkt die Flächenwidmung „Erhaltenswertes Gebäude
im Grünland“ mit der Bezeichnung „Geb 3-16+“ gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 NÖ
Raumordnungsgesetz 2014 auf.
Im Änderungsverfahren Nr. 1/2017 des örtlichen Raumordnungsprogrammes der
Stadtgemeinde *** wurde unter dem Auflagepunkt 64 die Streichung des
erhaltenswerten Gebäudes im Grünland mit eben der Nr. „Geb 3-16+“, sohin des
verfahrensgegenständlichen Gebäudes, vorgenommen. Die bezughabende
Kundmachung war im Zeitraum vom 18.04.2017 bis 31.05.2017 an der Amtstafel der
Stadtgemeinde *** angeschlagen und konnte in die bezughabenden Entwürfe in
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dieser Zeit Einsicht genommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde
binnen dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2017 wurde
unter anderem diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
beschlossen. In den bezughabenden Erläuterungen wurde dazu wie folgt unter
anderem festgehalten:
„Änderungsanlass: Wesentliche Änderung der Grundlagen (§ 25 Abs. 1 Zif. 2 NÖ
ROG 2014, LGBl. Nr. 63/2016), Gebäude abgebrannt, kein Ansuchen um
Wiedererrichtung innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens gestellt.
Das auf dieser Liegenschaft im Flächenwidmungsplan als erhaltenswertes Gebäudes
im Grünland mit der Nr. 3-16+ festgelegte Gebäude ist Ende April 2012 abgebrannt.
Gemäß § 20 Abs. 5 Zif. 4 NÖ ROG 2014 dürfen durch Elementarereignisse (Brand,
Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet werden. Die
Wiedererrichtung ist jedoch nur am selben Standort (Überschneidung mit dem
Grundriss des Standortes muss zu 50 % gegeben sein) und im selben Umfang
zulässig. Darüber hinaus ist eine Wiedererrichtung in einem zeitlichen
Zusammenhang mit der Zerstörung durch ein Elementarereignis vorzunehmen.
Gemäß den Ausführungen in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein (2013, S. 1402) wird
innerhalb der 2-jährigen Baubeginnfrist um Beginn für die Wiedererrichtung
anzusuchen sein (gemäß den Bestimmungen im § 24 Abs. 1 Zif. NÖ BO 2014, LGBl.
Nr. 106/2016).
Da bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Ansuchen für eine Baubewilligung zur
Wiedererrichtung des gegenständlichen Gebäudes eingegangen ist und der
vorgesehene Zeitrahmen somit überschritten wurde, soll die Festlegung als
erhaltenswertes Gebäude im Grünland (Geb) im Flächenwidmungsplan gestrichen
werden.“
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22.08.2017, GZ. ***, wurde die
dementsprechende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***
genehmigt und wurde eben diese Verordnung am 30.08.2017 kundgemacht.
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Das gesamte Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, weist die Flächenwidmung
Grünland Land- und Forstwirtschaft gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 auf.
Mit Bauansuchen vom 10.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung
der baubehördlichen Bewilligung für die Wiedererrichtung des seit dem Jahre 2012
zerstörten Wochenendhauses auf eben diesem Grundstück. Dieses Bauvorhaben
dient nicht der Nutzung der Land- und Forstwirtschaft bzw. es ist nicht dafür
erforderlich und erfolgt seitens des Beschwerdeführers auch keine diesbezügliche
nachhaltige Bewirtschaftung. Seitens des Beschwerdeführers wurden demzufolge
auch nach dazu ergangenen Aufforderungen seitens der Baubehörde I. Instanz keine
diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere ein landwirtschaftliches Betriebskonzept
vorgelegt und auch ein dementsprechendes Vorbringen weiterhin nicht erstattet.
5. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen, seitens des
Beschwerdeführers erfolgte jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine substantiierte
Bestreitung.
Unstrittig ist insbesondere demnach, dass der Beschwerdeführer als
Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks am 10.11.2017 das
verfahrensgegenständliche Bauansuchen bei der Baubehörde I. Instanz einreichte,
nachdem seit 2012 eben das verfahrensgegenständliche Wochenendhaus durch
einen Brand vollständig zerstört wurde, und dies zu einem Zeitpunkt, als dieses
Gebäude nicht mehr die Flächenwidmung „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“
aufwies. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Änderungen des örtlichen
Raumordnungsprogrammes wurden den von der Berufungsbehörde beigeschafften
und im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen entnommen und sind diese ebenso
unstrittig.
Unstrittig ist demnach insbesondere auch, dass das gesamte
verfahrensgegenständliche Grundstück jedenfalls zum Zeitpunkt des Bauansuchens
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und auch derzeit die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufwies
bzw. aufweist.
Dass die Wiedererrichtung dieses Gebäudes den Vorgaben des § 20 Abs. 4 NÖ
Raumordnungsgesetz 2014 entspricht, wurde seitens des Beschwerdeführers auch
zu keinem Zeitpunkt behauptet und wurden unstrittig auch keine bezughabenden
Urkunden dementsprechend trotz Aufforderung der Baubehörde I. Instanz von der
Beschwerdeführerin vorgelegt und auch überhaupt kein bezughabendes Vorbringen
erstattet. Das verfahrenseinleitende Bauansuchen hat sich auch nicht auf die
Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz gestützt und wurde vom
Beschwerdeführer vielmehr auch im weiteren baubehördlichen Verfahren klargestellt,
sich auf diese Bestimmung nicht stützen zu wollen, zumal die diesbezüglichen
Voraussetzungen unstrittig nicht vorliegen. Jedenfalls mit dem Antrag seines
Rechtsvertreters vom 13.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, sich
mit seinem Bauansuchen einzig auf die Bestimmung des § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG
2014 zu stützen.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen
Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen
ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.“
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§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches
Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig
verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2
Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist,
Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander
verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das
oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art
nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig
davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es
kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von
Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes
Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als
eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe:
2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei
Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil
durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt
wird;
(…)“
§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:
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„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
§ 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem
Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des
Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
(…)
entgegensteht.
(…)“
§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1
bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20
Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung
umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach
Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt
werden.“
§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 1a und 4, Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 und 6 NÖ
Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum
Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen
Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
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1a. Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen
ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und
Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des
NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.
Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend
landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen
werden.
Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse
des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die
Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10
Gästebetten zulässig:
- Zubauten und bauliche Abänderungen
- die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude
- die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes
(…)
4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Ortsbild
nicht wesentlich beeinträchtigen.
b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie
entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem
Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser,
Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des
Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung
natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck
erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte
Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.
c) Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit
dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des
Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar
waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der lit. a und b
zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. Dabei ist
- 15 -
auch eine Beschränkung der Bruttogeschoßfläche unter das Höchstausmaß des Abs.
5 Z 6 und das Ausmaß des Bestandsgebäudes bzw. des auszuweisenden
Gebäudeteils zulässig.
Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen
Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer
eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten
oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit
des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines
erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im
Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter
die in Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen.
Eine solche Einschränkung kann auch generell für erhaltenswerte Gebäude im
Grünland im gesamten Gemeindegebiet oder in abgrenzbaren Teilbereichen davon
festgelegt werden.
(…)
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der
NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang
zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen
des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der
Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte
Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur
Verfügung stehen.
(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:
(…)
4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig
zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur
Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem
ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2
vorgesehenen Umfang zulässig sind.
(…)
6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw.
Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu
einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im
Sinne des Abs. 2 Z 4 vorletzter Satz erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem
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Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf
Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des § 47
NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück
errichtet werden.
Bei der Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im
Grünland muss die Überschneidung mit dem Grundriss des Bestandes zu 50 %
gegeben sein.
Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf nur dann erteilt werden, wenn der geplante
Neubau das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt. Über diese
Frage hat die Baubehörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Landes
Niederösterreich einzuholen.“
§ 24 Abs. 5, 7, 9, 11 und 15 NÖ ROG 2014:
„(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der
Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen
Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden
und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ
Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-
Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im
Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung
schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Dabei ist eine Auflistung aller
beabsichtigten Änderungen anzuschließen. Ein Entwurf des örtlichen
Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu
übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu
überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der
Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.
(…)
(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen
Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung
ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen.
(…)
(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt
dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht
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sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll
erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs. 5 bei der
Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die
Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11
vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.
(…)
(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es
1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen
rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht, sofern nicht eine
dementsprechende Änderung der überörtlichen Planung zulässig ist und seitens des
Landes bereits in Bearbeitung genommen wurde,
2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung
anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,
3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die Erfüllung der
gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre oder
4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und 4,
18, 19, 20, 21, 22 Abs. 1 und 4, 24 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und 25
widerspricht.
Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls Sachverständige
beiziehen, die lediglich die von der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen.
Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der Genehmigungsanträge mit
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beschränken.
(…)
(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch
die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der strategischen Umweltprüfung
Mitgliedstaaten konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs. 10
dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen bekannt zu geben.
Die Landesregierung hat die von der Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten
Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen.“
§ 25 Abs. 1 und 3 NÖ RO 2014:
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„(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes
oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
3. wegen Löschung des Vorbehaltes,
4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des
Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt,
die klargestellt werden muß,
5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes
dient,
6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland
umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht
beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird,
7. wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder
Entwicklungsdefiziten dient.
(…)
(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig
waren, werden durch die Änderung nicht berührt.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des
festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in
rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um
die Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 handelt, handelt es sich hier
doch um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden,
welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen,
Tiere oder Sachen zu schützen. Das gegenständliche Bauvorhaben bedarf somit
gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung und wurde
demzufolge auch ein darauf gerichteter Antrag vom Beschwerdeführer am
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10.11.2017 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde I.
Instanz gestellt.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst
zu prüfen, ob (gemäß Z 1) die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart
des Baugrundstückes dem Bauvorhaben entgegensteht. Wenn die Baubehörde
gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO 2014 eines der insgesamt im Abs. 1 leg. cit. angeführten
Hindernisse festgestellt hat, hat sie den Antrag abzuweisen.
Der Landesgesetzgeber hat nun in der Bestimmung des § 20 Abs. 5 NÖ ROG 2014
Regelungen getroffen, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen die Errichtung oder
auch Wiedererrichtung erhaltenswerter Gebäude im Grünland im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 2014 zulässig ist. Im konkreten Fall kommt auf Basis des
festgestellten Sachverhaltes dazu die Bestimmung der Z 4 leg. cit. in Betracht und
stützt sich der Beschwerdeführer auch auf eben diese, wonach durch
Elementarereignisse, wie etwa Brand, vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet
werden dürfen, wobei die Bewilligung zur Wiedererrichtung jedoch nur dann erteilt
werden darf, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei
Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2 vorgesehenen Umfang zulässig sind.
Der Landesgesetzgeber hat somit klargestellt, dass es hier ausschließlich um die
Frage der Bewilligung zur Wiedererrichtung erhaltenswerter Gebäude im Grünland
geht, der Widmungsart somit entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl in
diesem Zusammenhang Bedeutung zukommt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des
Bauansuchens nicht mehr die Widmung „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“
bestand, demnach im Sinne des § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014 die ehemals bestandene
Widmung in diesem Sinne unbeachtlich ist. Demnach erübrigt sich auch auf die
Frage einzugehen, ob im Sinne der Begründung des Bescheides der Baubehörde I.
Instanz deshalb von einem „Erlöschen“ dieser ehemals bestandenen Widmung
deshalb auszugehen war, da vom Beschwerdeführer nicht innerhalb eines
entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs, konkret binnen einer zweijährigen Frist,
vom Elementarereignis an das Bauansuchen gestellt wurde. Richtig wurde vielmehr
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von der Berufungsbehörde darauf abgestellt, dass das gegenständliche
Bauansuchen bereits zum Zeitpunkt dessen Stellung, aber auch bis dato nicht der im
Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks entspricht.
Es begegnen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch keine
Bedenken, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen des örtlichen
Raumordnungsprogrammes verfassungskonform in Rechtskraft erwachsen ist. Aus
dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die entsprechende Kundmachung
die erforderliche sechswöchige Frist an der Amtstafel des Rathauses ***
angeschlagen war und finden sich im angeschlossenen Erläuterungsbericht die
Gründe, die diese Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms zugrunde
gelegt wurden. Die wesentliche Änderung der Grundlage im Sinne des § 25 Abs. 1
Z 2 NÖ ROG 2014 entspricht dem diesbezüglich auch häufigsten Änderungsgrund
und wurde seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** auch bis zur
gegenständlichen Änderung des Raumordnungsprogramms rund fünf Jahre ab
Zerstörung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewartet. Unabhängig
davon, ob nun der Beschwerdeführer tatsächlich mehrfach informell bei der
Baubehörde I. Instanz sofort deponiert hatte, das Wochenendhaus wieder errichten
zu wollen, hatte tatsächlich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung
dieses Verfahrens zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms ein
dementsprechendes Bauansuchen nicht gestellt. Für die Annahme von Willkür oder
der Verhinderungsabsicht einer geplanten Bauführung bestehen seitens des
erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte.
Im Ergebnis ist somit zusammenzufassen, dass das gegenständliche Bauvorhaben
der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsplan des Baugrundstücks
sowohl zum Zeitpunkt des Bauansuchens als auch zum derzeitigen Zeitpunkt
widerspricht und die Bestimmung des § 20 Abs. 5 Z 4 NÖ ROG 2014 mangels
Vorliegens eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland keine Anwendung findet
(vgl. auch VwGH 20.11.2007, 2005/05/0168), sodass gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BO
2014 das Bauvorhaben aus diesem Grund abzuweisen war.
Der Beschwerdeführer hat sein Bauansuchen auch zu keinem Zeitpunkt auf die
Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 gestützt und behauptet, dass die
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diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen würden, und ergibt sich aus dem
festgestellten Sachverhalt im Übrigen auch, dass die diesbezüglichen
Voraussetzungen auch gegenständlich ohnehin nicht vorliegen, sodass auch aus
diesem Grund die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nicht in Frage käme.
Der Berufungsbescheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und war vielmehr
spruchgemäß zu entscheiden. Eine Korrektur des Spruches war lediglich zur
Klarstellung des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, indem insbesondere
sämtliche nicht im Spruch notwendige Bestandteile gestrichen wurden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu einerseits auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 18.06.2014, Ra
2014/01/0032), andererseits auf die zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt
der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung zu.
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