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Industrielle Beziehungen in Deutschland

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Deutsche Unternehmen nach Zahl der Beschäftigten

62,4%

27,5%

6,1%2,2%

1,8%

1 bis 4 5 bis 19 20 bis 49

50 bis 99 über 100

• In Deutschland gibt es rund 2,1 Millonen Unternehmen

• Fast zwei Drittel davon haben bis zu 4 Beschäftigte

• Neun von Zehn Betrieben haben höchstens 19 Beschäftigte

• 0,08% der Betriebe haben über 1000 Beschäftigte

Beschäftigte

Quelle: IMU-Infografik,Daten vom Februar 2001

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• Nach dem Betriebsverfassungsesetz können in Unternehmen ab 5 Beschäftigten Betriebsräte gebildet werden. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

• Der Betriebsrat eines Unternehmens wird von allen Beschäftigten alle 4 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl zahlt der Arbeitgeber.

• Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

• Betriebsräte genießen Kündigungsschutz.

• Leitende Angestellte können nicht Betriebsrat werden.

Arbeitnehmervertretung im Betrieb:

Der Betriebsrat

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sBetriebsgrösse und

Mitglieder des Betriebsratesin Unternehmen mit 5 -1000

Beschäftigten

• 5 - 20 ................. 1

• 21 - 50 ................ 3

• 51 - 100 ................ 5

• 101 - 200 ................ 7

• 201 - 400 ................ 9

• 401 - 700 ................ 11

• 701 - 1000 ................ 13

BetriebsräteBeschäftigte

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sBetriebsgrösse und

Mitglieder des Betriebsratesin Unternehmen mit über1000

Beschäftigten• 1001 - 1500 ...................... 15

• 1501 - 2000 ...................... 17

• 2001 - 2500 ...................... 19

• 2501 - 3000 ...................... 21

• 3001 - 3500 ...................... 23

• 3501 - 4000 ...................... 25

• 4001 - 4500 ...................... 27

• 4501 - 5000 ...................... 29

• 5001 - 6000 ...................... 31

• 6001 - 7000 ...................... 33

• 7001 - 9000 ...................... 35

Betriebsräte

Bes

chäf

tigte

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Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung von:

• Gesetzen

• Verordnungen

• Unfallverhütungsvorschriften

• Tarifverträgen

• Betriebsvereinbarungen

Der Betriebsrat ist die Beschwerdeinstanz der Arbeitnehmer und kann Betriebsverein-barungen mit dem Arbeitgeber abschließen.

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Informations- und Anhörungs-rechte des Betriebsrates

• bei wirtschaftlichen Entscheidungen

• bei der Einführung neuer Technologien

Eine wirksame Mitbestimmung in o.g. Angelegenheiten bleibt dem Betriebsrat jedoch versagt.

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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

• Bei sozialen Angelegenheiten, z.B.• Beginn und Ende der Arbeitszeit• Festsetzung, Anwendung oder Änderung der

Entlohnungsmethoden• Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen• Form und Verwaltung betrieblicher

Sozialeinrichtungen (z.B. Kantinen) • Personelle Einzelmaßnahmen (z.B.

Versetzung, Kündigung)

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Drei Arten von Beteiligung

Information

z.B. bei wirtschaftlichen Angelegenheiten

Anhörung

z.B. bei personellen

Angelegenheiten

Mitbestimmung

z.B. bei sozialen

Angelegenheiten

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Qualität der Beteiligung

Anhörung

Information

Angelegenheitensoziale personelle wirtschaftliche

Mitbestimmung

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Pflichten des Betriebsrates

• keine Maßnahmen treffen, die den Betriebsfrieden stören

• nicht zum Streik aufrufen

• sich im Betrieb nicht politisch betätigen

Der Betriebsrat darf

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Gesamtbetriebsrat (GBR)(Betriebsverfassungsgesetz §§47-53)

• Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat (GBR) einzurichten.

• Jeder Betriebsrat entsendet 1-2 Mitglieder in den GBR.

• Der GBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunter-nehmen betreffen und nicht durch die ein-zelnen Betriebe geregelt werden können.

• Der GBR ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

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Konzernbetriebsrat (KBR)(Betriebsverfassungsgesetz §§ 54 –

59)• Für einen Konzern kann durch Beschlüsse

der einzelnen GBR‘s ein Konzernbetriebsrat (KBR) eingerichtet werden.

• Jeder GBR entsendet 1-2 Mitglieder in den KBR.

• Der KBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen GBR‘s geregelt werden können.

• Der KBR ist den GBR‘s nicht übergeordnet.

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BR, GBK und KBR

Konzern-betriebsrat

Gesamt- betriebsrat

Gesamt-betriebsrat

Gesamt-betriebsrat

Betriebsrat

Betriebsrat

Betriebsrat

Betriebsrat

Betriebsrat

BetriebratBetriebsratBetriebsrat

Betriebsrat

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Anteil der Betriebe mit Betriebsrat

(nach Betriebsgröße / West- und Ostdeuschland getrennt)

0%

20%

40%

60%

80%

100%

O 4,50% 16,30% 59,10% 91,40%

W 3,90% 17,30% 68,00% 94,80%

1 bis 9 10 bis 49 50 bis 499500 und

mehr

Quelle: IAB, 1999

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Der Europäische Betriebsrat (EBR)

• Warum ist ein Europäischer Betriebsrat wichtig?

• Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

• Welche Aufgaben hat er?

• Wie kommt er zustande?

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Warum ist ein EBR wichtig?

Weil die internationalen Konzerne

• sich grenzüberschreitend zusammen-schließen (Fusionen, joint-venture);

• in internationalen Unternehmens-netzwerken kooperieren;

• die Entscheidungsgewalt auf zentraler Ebene konzentrieren.

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Warum ist ein EBR wichtig?

Weil die Arbeitnehmervertretungen

• vorwiegend standortbezogen handeln

• sich auf den nationalen Bereich konzentrieren

• an unterschiedlichen Standorten eines Konzerns gegeneinander ausgespielt werden

• von den Unternehmen oft daran gehindert werden, internationale Kontakte aufzubauen

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Interessenvertretungsarbeit muss internationaler werden

Eine stärkere internationale Interessenarbeit

• benötigt ausreichende personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen

• setzt effiziente internationale Informations- und Kommunikationsstrukturen voraus

• erfordert auch starke nationale Gewerkschaften, die Druck auf nationale politische Instanzen ausüben können

• setzt Bereitschaft voraus, „grenzenlos“ zu denken

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EBR: Gesetzliche Grundlagen

• EU-Richtlinie vom 22.9.1994„Das Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des Rechts aus Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen „ (Art. 1, Abs. 1)

• Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996

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Voraussetzungen für die Einrichtung eines

Europäischen BetriebsratesArt. 2 EBR-Richtlinie und §3 EBRG

• Unternehmen/ Unternehmensgruppen mit mind. 1000 Beschäftigten in den Mitgliedsstaaten der EU sowie in Norwegen, Island und Lichtenstein

UND

• Davon jeweils mindestens 150 Beschäftigte in mindestens zwei Mitgliedsstaaten

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Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR

EBRNeue Arbeits-Methoden und Produktionsver-

fahren

Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich auf die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens, v.a. auf:

Zusammen-Schlüsse /

Verlegungen

Produktions-verlagerungen

Struktur derUnternehmens-

gruppe

GrundlegendeÄnderungen

der Organisation

Investitions-programme

Stillegungen/Massenent-lassungen Entwicklung

der wirtschaftlichenLage des

Unternehmens

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Schritte zur Errichtung eines EBR

• Im BR, GBR, KBR die EBR-Fähigkeit des Unternehmens prüfen

• Kontakte zu den Kollegen in den anderen Ländern knüpfen

• Antrag (§9 EBR-Gesetz) zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) stellen und den BVG konstituieren

• Verhandlungen des BVG mit der Unternehmensleitung

• Errichtung des EBR mit Abschluß einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

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Vertrauensleute im Betrieb• Grundlage für die Bildung eines Vertrauens-

körpers im Betrieb ist nicht das Betriebs-verfassungsgesetz, sondern die Satzung der Gewerkschaft.

• Die Vertrauensleute werden von den Gewerk-schaftsmitgliedern im Betrieb alle vier Jahre in geheimer Wahl gewählt.

• Eine Vertrauensperson ist für 5 – 20 Beschäftigte zuständig.

• Häufig sind Vertrauensleute gleichzeitig Betriebsräte.Das ist aber nicht grundsätzlich so.

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sAufgaben des

Vertrauenskörpersnach den Richtlinien der IG

Metall• Vertretung der Interessen der Gewerkschafts-mitglieder in den gewerkschaftlichen Gremien (z.B. Delegiertenversammlung und Ortsvorstand)

• Information der Mitglieder über Beschlüsse und Positionen der IG Metall

• Unterstützung bei Tarifbewegungen

• Werben und Betreuen der Mitglieder

• Aufstellung der Kandidatenliste der IG Metall zur Wahl des Betriebsrates

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Vertrauensleute und Betriebsrat

Vertrauensleutegebunden an die

Satzung der Gewerkschaft

JAV

Betriebsratgebunden an das

Betriebsverfassungs-gesetz

Gewerkschafts-Mitglieder

wählen wählen

Jug

end

liche

Alle Beschäftigten

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Mitbestimmung: Der Aufsichtsrat

Das Unternehmensrecht in Deutschland sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Aufsichtsrates als Kontroll-organ der Unternehmensleitung vor. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand eines Unternehmens und kontrolliert ihn. Je nach Geschäftsordnung entscheidet der Aufsichtsrat auch über grundsätzliche Angelegenheiten der Unternehmenspolitik sowie über Investitionen ab einer bestimmten Größenordnung.

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Drei Modelle der Mitbestimmung

1. Aufsichtsrat nach dem Montanmodell

2. Aufsichtsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952

3. Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976

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Mitbestimmung nach dem Montanmodell

• Gilt nur für bestimmte Unternehmensformen mit über 1000 Beschäftigten im Bergbau sowie in der Eisen- und Stahlindustrie

• Der Aufsichtsrat setzt sich paritätisch aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammen (echte Mitbestimmung)

• Zur Vermeidung von Patt-Situationen gibt es ein neutrales Mitglied, auf das sich beide Seiten einigen müssen

• Der Arbeitsdirektor darf nicht gegen die Arbeitnehmervertreter bestellt werden

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Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz von

1952

• Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit 500 - 1000 Beschäftigten

• Im Aufsichtsrat sind die Arbeitnehmer-vertreter nur zu einem Drittel vertreten, eine Parität ist somit nicht gegeben

• Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgesehen

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sMitbestimmung nach dem

Mitbestimmungsgesetz von 1976

• Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit über 1000 Beschäftigten

• Ist nur scheinbar paritätisch besetzt, da ein Arbeitnehmervertreter immer ein leitender Angestellter ist und

• Bei Patt-Situationen hat der Vorsitzende (immer Anteilseigner), doppeltes Stimmrecht

• Der Arbeitsdirektor kann gegen den Willen der Arbeitnehmerseite bestellt werden

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Industrielle BeziehungenUnd welche Rolle spielt die

Regierung?

• Die Regierung greift nicht in Tarifverhandlungen ein (Tarifautonomie)

• Die Regierung sorgt lediglich für die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz, Grundgesetz, Tarifvertragsgesetz)

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sTarifverträge und

BetriebsvereinbarungenWas ist der Unterschied?

• Grundlage: Grundgesetz Artikel 9 und Betriebsvertrags-gesetz

• Werden zwischen Arbeitgeber-organisationen / einzelnen Arbeitgebern und Gewerk-schaften verhandelt

• Gelten für alle Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften

• Legen allgemeine Eckdaten über Arbeitszeit, Löhne, Urlaubstage, etc. fest

• Setzen Mindeststandard

• Grundlage: Betriebs-verfassungsgesetz von 1972

• Werden zwischen einem einzelnen Betrieb und dem Betriebsrat verhandelt

• Gelten für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens

• Es gilt das Günstigkeitsprinzip

• Können nur verhandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag erlaubt

• Können nur regeln, was nicht im Tarifvertrag geregelt ist

Tarifverträge Betriebsvereinbarungen

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Industrielle BeziehungenWer macht was?

Gewerkschaften Betriebsräte VertrauensleuteArbeitnehmer-

vertreter im Aufsichtsrat

Schließen mit den Arbeitgeberver-einigungen oder mit einzelnen Arbeitgebern Tarifverträge ab, die Mindest-standards bei Löhnen, Ge-hältern, Arbeits-zeit, Urlaub, Lohnfortzahlung etc. setzen

Verhandeln mit der Unterneh-mensleitung Betriebsverein-barungen nach dem Günstig-keitsprinzip und haben kein Recht auf Abschluss von Tarifverträgen

Arbeiten mit den Betriebsräten und der Gewerkschaft zusammen, informieren die Mitglieder, organisieren Streiks etc. und haben kein Recht auf Abschluß von Betriebsverein-barungen oder vonTarifverträgen

Vertreten die Arbeitnehmer-interessen im Aufsichtsrat und sind entweder Mitarbeiter der Gewerkschaft oder Mitglieder des Betriebsrates

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Instanzen der deutschen

Arbeitsgerichte

Dritte Instanz Bundesarbeitsgericht

Zweite Instanz Landesarbeitsgericht

Erste Instanz Arbeitsgericht