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Roesebeckstr. 4-6
30449 Hannover
Fon 0511/4505-0
Fax 0511/4505-140
Inhalte und Konsequenzen gesetzlicher Änderungen im
Bereich Krankenhaushygiene und Patientensicherheit
Dr. M. Pulz
1. Lüneburger Hygienetag
19.02.2014
Empfehlungen
Studien
Erkenntnisse Umsetzung
Fachliche
Verantwortung
Staatliche
Verantwortung
Feil, 2012
Studien
Surveillance
Staatliche
Verantwortung
Erkenntnisse
Empfehlungen
Umsetzung
Fachliche
Verantwortung
Unabhängigkeit Verbindlichkeit
Unterstützung Überwachung Grundgedanke:
eigenverantwortliches Handeln
der Einrichtungen
Feil, 2012
Wesentliche Ergänzungen im IfSG seit 4.8.2011
Neufassung des § 23 IfSG
Verordnungspflicht für die Länder bis 31.03.2012
Inhalte des neuen § 23 IfSG Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen/Länder
Einrichtung der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie am Robert Koch-Institut zur Erstellung allgemeiner Grundsätze zur Diagnostik und antimikrobiellen Therapie
Stand der medizinischen Wissenschaft muss eingehalten werden (Empfehlungen von KRINKO und ART-Kommission haben verbindlichen Charakter)
Verstärkte Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollmaßnahmen (Bußgeldbewährung einzelner Vorschriften)
Antibiotika-Verbrauch muss fortlaufend erfasst und bewertet werden
Schlussfolgerungen aus Aufzeichnungen erforderlich
Zentrale Erfassung der gemeldeten Häufungen nosokomialer Ausbrüche
Hygienepläne auch für Praxen humanmedizinische Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden (Verordnungsermächtigung für die Länder)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird verpflichtet
(SGB V, § 137 Abs. 1a und 1b)
in seinen Richtlinien geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der
Hygienequalität vorzugeben
Darin sollen Indikatoren zur Messung der Hygienequalität festgelegt
werden, die eine Bewertung und Vergleichbarkeit der Hygienesituation in
den Krankenhäusern ermöglichen
Aqua-Institut prüft, welche Indikatoren zur Veröffentlichung im
Qualitätsbericht der Krankenhäuser geeignet sind
Gesetzliche
Systematik
KRINKO
Empfehlungen NMedHygVO
IfSG Leiter von Einrichtungen
haben sicherzustellen
nosokomiale Infektionen
zu verhüten
Hygiene-
management
Landesregierung durch
Rechtsverordnung
Maßnahmen regeln
Feil, 2012
Inhaltliche Vorgaben für Rechts- (Hygiene-)verordnungen
(wurden von den Bundesländern zum Stichtag „31. 03. 2012“ erlassen)
hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb von
Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen
Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission
Personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und
die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten (Übergangsfristen bis zum 31.
Dezember 2016) zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten
Fachpersonals
Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung des in der Einrichtung
erforderlichen Hygienepersonals
Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen (NI) und
resistenten Erregern
Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung
von NI und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind
klinisch-mikrobiologisch/-pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals,
Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei
der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten
Allgemeine Sicherstellungspflichten der Leitung
einer medizinischen Einrichtung (NMedHygVO, §2)
hat sicherzustellen, dass
die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln
der Hygiene beachtet und alle nach dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und
Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen
getroffen werden.
die baulich-funktionellen, betrieblich-organisatorischen sowie personell fachlichen
Voraussetzungen für die Einhaltung der dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene geschaffen und die nach dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen der
Hygiene umgesetzt werden.
Bauvorhaben vor der Ausführung von einer/m Krankenhaushygienikerin/
Krankenhaushygieniker (§ 4) unter hygienischen Gesichtspunkten bewertet werden.
Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte (NMedHygVO, §5):
haben in ihren Arbeitsbereichen insbesondere
1) als Ansprechpersonen für Fragen der Hygiene und Infektionsprävention
zur Verfügung zu stehen
2) die Krankenhaushygienikerin/ den Krankenhaushygieniker sowie die
Hygienefachkräfte zu unterstützen,
3) auf die Einhaltung der dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft entsprechenden Regeln der Hygiene und Infektions-
prävention hinzuwirken, insbesondere das Personal anzuleiten und
Verbesserungen der Arbeitsabläufe anzuregen,
4/5) bei der Surveillance sowie bei der Aufklärung und Bewältigung eines
gehäuften Auftretens nosokomialer Infektionen, bei denen ein
epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
(Ausbruch) mitzuwirken.
Außerdem:
Mitwirkung bei der hausinternen Fortbildung des Personals zu Hygiene
und Infektionsprävention
Die Leitung der medizinischen Einrichtung hat
die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Sätze 1 und 2)
im erforderlichen Umfang freizustellen
und diesen schriftlich festzuhalten.
KH-
Hygieniker
Hygiene-
beauftragter
Hygiene-
fachkraft
Antibiotika-
beauftragter
• Facharzt für „Hygiene und
Umweltmedizin“
• Facharzt „Mikrobiologie,
Virologie und
Infektionsepidemiologie“
• Zusatzbezeichnung
„Krankenhaushygiene“
(WBO ÄKN)
+ Facharzt
+ 6 Monate Praxis
KH-
Hygieniker
Hygiene-
beauftragter
Hygiene-
fachkraft
Antibiotika-
beauftragter
• Facharzt
• Weisungsbefugt
• 40 Std. Grundkurs
KH-
Hygieniker
Hygiene-
beauftragter
Hygiene-
fachkraft
Antibiotika-
beauftragter
• Berufsbezeichnung nach dem
Krankenpflegegesetz
• über eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung als
Krankenpflegerin oder
Krankenpfleger
• „Fachkraft für Hygiene in der
Pflege“
KH-
Hygieniker
Hygiene-
beauftragter
Hygiene-
fachkraft
Antibiotika-
beauftragter
• Berufsbezeichnung nach dem
Krankenpflegegesetz
• über eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung als
Krankenpflegerin oder
Krankenpfleger
• „Fachkraft für Hygiene in der
Pflege“
• Facharzt für „Hygiene und
Umweltmedizin“
• Facharzt „Mikrobiologie,
Virologie und
Infektionsepidemiologie“
• Zusatzbezeichnung
„Krankenhaushygiene“
(WBO ÄKN)
+ Facharzt
+ 6 Monate Praxis
• Facharzt
• Weisungsbefugt
• 40 Std. Grundkurs
KH-
Hygieniker
Hygiene-
beauftragter
Hygiene-
fachkraft
Antibiotika-
beauftragter
• Fachkundige Ärztin/Arzt
• Fachkundige
Apothekerin/Apotheker
• Antibiotic Stewardship-
Programm (Uni Freiburg)
• Fortbildungsinitiative
Niedersachsen
Ziel der Regelungen zur Hygiene
• Die Leitung der Einrichtung hat sicherzustellen,
dass Regeln der Hygiene beachtet werden
• In der Einrichtung ist die ständige
Auseinandersetzung mit der Thematik erforderlich
Stärkung der
Strukturqualität
Prozessqualität
Ergebnisqualität
Festlegung von Rahmenbedingungen für eigenverantwortliches Hygienemanagement
Reduzierung des Auftretens nosokomialer Infektionen
Reduzierung des Auftretens von Antibiotika Resistenzen
Langfristige Kostensenkung
Stärkung der Patientensicherheit
Begleitung der Umsetzung gemeinsam mit NLGA,
ÖGD und weiteren Akteuren!
Stärkung der Überwachungsfunktion des ÖGD Feil, 2012
Nationale Empfehlung/ Niederlande für
Personalschlüssel Patient/ Krankenschwester
Intensiv 1:1
Normalstation: 2:1
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen (in Kraft getreten am 01.04.2012)
Berücksichtigung des Themas „Antibiotikaeinsatz und- verbrauch“ (1)
Die Leitung einer medizinischen Einrichtung muss fachkundige Ärztinnen,
Ärzte, Apothekerinnen oder Apotheker berufen, die das ärztliche
Personal beim Einsatz von Antiinfektiva beraten... (§3,4)
Die Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung für ambulantes
Operieren ist verpflichtet, den Verbrauch von Antibiotika mit fachlich
anerkannten standardisierten Verfahren zu erfassen und unter
Berücksichtigung veröffentlichter Vergleichsdaten zu bewerten (§ 9,2)
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention
in medizinischen Einrichtungen (in Kraft getreten am 01.04.2012)
Berücksichtigung des Themas „Antibiotikaeinsatz und- verbrauch“ (2)
Die Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung für ambulantes
Operieren ist verpflichtet, den Verbrauch von Antibiotika mit fachlich
anerkannten standardisierten Verfahren zu erfassen und unter
Berücksichtigung veröffentlichter Vergleichsdaten zu bewerten (§ 9,2)
Die Hygienekommission hat insbesondere einen Fortbildungsplan für das
Personal zu Hygiene, Infektionsprävention und dem Einsatz von
Antibiotika zu beschließen (§ 7,2)
Konzept einer Niedersächsischen Antibiotika-
Minimierungsstrategie in der Humanmedizin
Bestandsaufnahme
Aktuelle Datenlage
• Antibiotikaverbrauch in der ambulanten und stationären Versorgung
• Resistenzlage
Gesetzliche Grundlagen
Handlungsfelder
Datenlage und Surveillance
• Antibiotikaverbrauch im ambulanten und stationären Bereich
• Antibiotika-Resistenz-Monitoring-System in Niedersachsen (ARMIN)
Fortbildung
Internetdarstellung
Öffentlichkeitsarbeit für die Bevölkerung
Dr. Feil, MS, 07.2012)
5-Punkte-Plan
Fortbildungsinitiative für Ärztinnen und Ärzte bzw. Apothekerinnen und
Apotheker gemeinsam mit Expertennetzwerk und ÄKN
Ziel: Antibiotikabeauftragte in Krankenhäusern
Antibiotika-Fibel für die niedergelassene Ärzteschaft
Informationsoffensive für Patientinnen und Patienten bzw. die Eltern
erkrankter Kinder
Internetseite des NLGA mit Fachinformationen und Informationen für die
Bevölkerung www.antibiotikastrategie.niedersachsen.de
Beobachtung der Resistenz-Entwicklung über ARMIN (www.armin.nlga.niedersachsen.de)
4. Internetseite des NLGA mit Fachinformationen
und Informationen für die Bevölkerung
www.antibiotikastrategie.niedersachsen.de
5-Punkte-Plan der Niedersächsischen
Antibiotika-Minimierungsstrategie
5. Daten zur Resistenz-Entwicklung über ARMIN
ARMIN - Hintergrund
Netzwerk aus 13 Laboren
Einzelfalldaten
Infektionserreger
interpretiertes Ergebnis
der Resistenztestung
entnommenes Material & Datum
Einsender stationär / ambulant
Datenpräsentation im Internet: www.armin.nlga.niedersachsen.de
freier Zugang
2-stellige PLZ des (Erst-)
Einsenders
Geburtsjahr & Geschlecht
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Roesebeckstr. 4-6
30449 Hannover
Fon 0511/4505-0
Fax 0511/4505-140
Teilnehmende Labore:
Institut für Laboratoriumsmedizin und MVZ-Laborzentrum Weser-Ems, Niel-Stensen-Kliniken
am Marienhospital Osnabrück
Institut für Medizinische Mikrobiologie, Universitätsmedizin Göttingen
Klinikum Region Hannover GmbH, Institut für Medizinische Mikrobiologie und
Krankenhaushygiene
Laborarztpraxis Osnabrück Dr. med. J. Enzenauer und Kollegen
Labor Dr. von Froreich - Bioscientia GmbH
LADR GmbH Medizinisches Versorgungszentrum Dr. Kramer und Kollegen
Medizinisches Labor Bremen
MVZ Labor Dr. med. Hauß & Kollegen
MVZ Labor Nord-West GmbH
MVZ wagnerstibbe für Medizinische Mikrobiologie, Infektiologie, Hygiene und Tropenmedizin
GmbH
Partnerschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Hameln/Hildesheim
Städtisches Klinikum Braunschweig gGmbH, Institut für Mikrobiologie, Immunologie und
Krankenhaushygiene
www.armin.nlga.niedersachsen.de
Verbreitungswege von MRE
Krankenhaus
Ambulante Pflege Allgemeinpraxis
Alten- und Pflegeheime
Allgemeinbevölkerung
Rettungsdienst
Rettungsdienst
EurSafety Healt-net in der Ems-Dollart-Region
Landkreise (LK) und kreisfreie Städte in
Deutschland: -LK Ammerland -LK Aurich
-LK Cloppenburg
-LK Emsland
-LK Friesland
-LK Grafschaft Bentheim
-LK Leer
-LK Wittmund
-Stadt Emden
-Stadt Oldenburg
Provincies in den Niederlanden: -Groningen -Drenthe
-Friesland
Neue Mitglieder: -LK Vechta
-LK Wesermarsch
-Stadt Wilhelmshaven
-Stadt Delmenhorst
-Stadt und LK Osnabrück
Deutsche Ems-Dollart-Region:
•11 Landkreise
•5 kreisfreie Städte
•15 Gesundheitsämter
•52 teilnehmende Krankenhäuser
Qualitätsziele des 1. Qualitätssiegels QZ Art Bewertet
durch…
Punkte
1 Verbundveranstaltungen Teilnahme Koordination 3
2 Epidemiologische Daten Koordination 3
3 Runder Tisch Gesundheitsämter Gesundheitsämter
/Koordination
3
4 Prävalenzscreening Koordination 6
5 „Ja“ zur EUREGIO
Screeningempfehlung
Koordination 3
6 Typisierung Koordination 3
7 RKI Empfehlungen Gesundheitsamt 6
8 Erfassung/ Übermittlung von MRSA-
Daten
Gesundheitsamt 3
9 Weitergabe an den Weiterbehandler Koordination 3
10 Umsetzung Screeningempfehlung Koordination 6
39
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