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IWR 2007/20082. Kapitel Teil 2

Internationales PrivatrechtBesonderer Teil

Fälle 9 ff.Präsentation Teil 1

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Exkurs/Vorspann

• Brüssel I - Brüssel II - Brüssel III• Rom I - Rom II• Brüssel I = EuGVVO• Brüssel III = EuVTVO• Brüssel II, Brüssel IIa usw. = FamR• Rom I = Recht der rechtsgeschäftlichen

Schuldverhältnisse • Rom II = Recht der gesetzlichen (=

außervertraglichen) Schuldverhältnisse (ab 01.01.2009 in Kraft)

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Exkurs/VorspannVorkenntnisse

• Exkurs: Regelungen im nationalen Recht: rechtsgeschäftliche/gesetzliche Schuldverhältnisse?BGB-Aufbau?

• Buch/Abschnitt/Titel• Buch 1 Allgemeiner Teil Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse

Buch 3-5 Sachenrecht, FamR und ErbR• Buch 2 Abschnitt 1-8• Zentrale Norm: § 241 BGB: „Pflichten aus dem Schuldverhältnis“• Zentrale Norm: § 311 BGB:

„Rechtsgeschäftliche….Schuldverhältnisse“• Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853BGB)• Titel 1: Kauf…• bis Titel 27:Unerlaubte Handlungen• rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis: Vertrag• gesetzliches: Delikt, Bereicherung… (kein Vertrag)• Ende Exkurs

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EVÜRömisches EWG-Übereinkomen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980

• Art. 27 – 37 EGBGB• EVÜ vom 19.06.1980• =„Rom I“ zitiert in Art. 36 letzter Halbsatz• Art 37 zu Anwendungsausschlüssen „dieses

Unterabschnitts“:• Ziff 1. Wechsel und Scheckfälle• Ziff 2. Gesellschaftsrecht• Ziff 3. Vertreterrecht• Ziff 4. Versicherungsverträge

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Welches Recht gilt für Verträgemit Auslandsberührung?

• Vorrangig ist – beim Warenkauf -das CISG!• CISG Artikel 6 [Ausschluß, Abweichung oder Änderung

durch Parteiabrede] Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.

• Art 27 ff EGBGB bestimmen ( nachrangig)• das Vertragsstatut (=Geschäftsstatut)• und sind nationales Recht• also: Keine Auslegungskompetenz des EuGH• Fälle 9,10: zu Art 27,28,31,32 EGBGB

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Fall 9 zuArt 27,28 EGBGB

 Fall 9: K aus Deutschland und der Portugiese V schließen einen Kaufvertrag unter Beifügung ihrer

jeweiligen AGB, die jeweils ihr eigenes nationales Recht für anwendbar erklären. („es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des CISG“ contra „es gilt portugiesisches Recht unter

Ausschluß des CISG“)1. Ist der Kaufvertrag wirksam?2. Ist ein wirksamer Rechtswahlvertrag zustande gekommen?VERMERK: Beurteilen Sie die Rechtslage aus deutscher Sicht und unterstellen Sie , daß K = Kläger

und Verkäufer der Ware ist! • TRENNEN – Beginn mit Rechtswahlvertrag• h.M.: Wirksamkeit voneinander unabhängig!• 1. Frage 2: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl bestimmen sich gem.

Art. 27 I, IV , 31 I EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

• Lex fori!• Prinzip der Kongruenzgeltung (nicht: Theorie des letzten Worts)! • Ergebnis: Rechtswahlvertrag ist unwirksam.• 2. Frage 1: Hauptvertrag: Art.28 EGBGB!• Art 28 II: charakteristische Leistung= Leistung des Verkäufers• Ergebnis: deutsches Recht findet Anwendung.• Zusatzfrage: Gerichtsstand?• EuGVVO Art 2 I – 5 Nr. 1- 23 – 24: im Zweifel Beklagtengerichtsstand

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Fall 10: Sonderanknüpfung/kaufmännisches Bestätigungsschreiben – Art 31

• K aus Deutschland verkauft B in Belgien per Telefonat unter Ausschluss des UN-Kaufrechts 5 Maschinen XY. Kurze Zeit später bestätigt K dem B schriftlich den Inhalt des Telefonats, in dem er dieses zusammenfasst, und zusätzlich auf die in seinem Betrieb geltenden AGB verweist. B antwortet nicht.

• Nach ordnungsgemäßer Ablieferung an B verlangt K Zahlung der vereinbarten Vergütung.

• B wendet ein, dass bei der Erfüllung des Vertrags ein Schaden verursacht worden sei, durch Transportmitarbeiter, wobei dies dem K zurechenbar sei. Er rechnet auf, hilfsweise behauptet er ein Zurückbehaltungsrecht.

• K hingegen verweist auf seine AGB, in denen eine Klausel enthalten ist, die Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners umfassend ausschließt. K klagt vor einem deutschen Gericht. Erfolgsaussichten ?

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Fall 10Lösungsskizze

• Art. 3 I 1 EGBGB• Art. 3 II EGBGB: hier kein vorrangiger

Staatsvertrag• UN-Kaufrecht: Art. 6 CISG!• Art. 27 EGBGB: keine Rechtswahl• Art.28 II EGBGB: Erbringung der

„charakteristischen Leistung“.• Art.31 I EGBGB: deutsches Recht• Schweigen contra Grundsätze des

kaufmännischen Bestätigungsschreibens – Exkurs -

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Exkurs: kaufm. Bestätigungsschreiben oderSchweigen als Willenserklärung nach deutschem Recht

• BGB-Grundwertung: Schweigen ist rechtlich irrelevant • HGB: andere Grundwertungen ( „Zeit ist Geld“..)• neben : § 362 HGB (sowie beim Vertreterrecht: §§ 75 h,

91 a und 386 HGB) • Gewohnheitsrecht: kaufmännisches

Bestätigungsschreiben• § 309 2. , 3. - Klauseln sind über § 310 I BGB gegenüber

Unternehmer nicht unwirksam• nach deutschem Recht hätte B unverzüglich

widersprechen müssen (doppelte Fiktion des kaufmännischen Bestätigungsschreibens)

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Fall 10

• Art. 31 II EGBGB

• belgisches Recht kennt diese (deutschen!) Grundsätze nicht - hierauf kann sich B berufen!

• vom deutschen Gericht zu prüfen (§ 293 ZPO)

• B kann sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen

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BGH NJW 2003, S.2605/2606• „Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem deutschen• internationalen Schuldvertragsrecht, das in allen Verfahrensstadien• von Amts wegen zu prüfen ist, deutsches materielles Recht anzu-• wenden. Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl nach • Art. 27 I 1 EGBGB getroffen. Das deutsche materielle Recht ist • anwendbar, weil der Vertrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte• für eine konkludente Rechtswahl nach Art. 27 I 2 EGBGB zu • Gunsten des deutschen materiellen Rechts enthält. • Die Parteien • haben die VOB/B vereinbart und die besonderen Vereinbarungen• des Vertrags an der VOB/B und den gesetzlichen Vorschriften des• deutschen Werkvertragsrechts orientiert. • Weitere Anhaltspunkte • sind die Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte in• Deutschland • und die Fassung des Textes in deutscher Sprache.• Diese Umstände sind für eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten• des deutschen Rechts ausreichend.“

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Stillschweigende Rechtswahl- denkbare Konstellationen

• die Verweisung auf Vorschriften eines bestimmten Rechts

• die Vereinbarung von Geschäftsbedingungen in einer bestimmten Sprache

• die Benutzung von Formularen ,die auf einem bestimmten Recht aufbauen

• die Vereinbarung eines einheitlichen Erfüllungsortes • die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtstands oder• des Schiedsgerichts eines bestimmten Landes• die im Prozess (!) bekundete Einigkeit der Parteien über

das anwendbare Recht.

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Präsentation Teil 2• Fall 11 optional

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Art 12 EGBGB Schutzzweck und Grenzen Fall 11

GeschäftsfähigkeitDer in der Schweiz lebende achtzehnjährige Schweizer

S schließt im Jahr 1990 mit seinem seit Jahren in Dresden wohnhaften Vater dort einen Erbverzichtsvertrag. Deutsches Recht wird vereinbart.

S bereut später den Vertragsschluss und beruft sich jetzt auf dessen Ungültigkeit. Er begründet dies mit den Normen : §§ 495 ff. i.V.m. § 14 ZGB Schweiz –Fassung 1991.

Danach wäre er erst mit 20 Jahren geschäftsfähig gewesen.

Ist der Vertrag wirksam ?

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Zu Fall 11 Lösungsskizze:

Art.3 I 1/ Art 3 II EGBGB – 7 I zur Geschäftsfähigkeit: selbständig anzuknüpfen an das ZGB.

Art 27 IV iVm. Art 12 ? Ergebnis über Art. 12 Satz 2! Art. 12: (1) Vertragsschluß zwischen Parteien, die sich im selben Staat

befinden(2) (2) nach dem Recht des Abschlussorts besteht die

Geschäftsfähigkeit; nicht jedoch nach dem Personalstatut einer Partei

(3) (3) nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der anderen Partei

Folge: Vertrauen auf das Recht des Abschlussorts ist geschütztAusnahme: Bei fam.- und erbrechtlichen Geschäften

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Präsentation Teil 2• Fälle 12 ff.

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Verbraucherschutz Art 29,29 a EGBGB Fall 12

Die deutsche Verbraucherin K erwirbt auf einer Kaffeefahrt von B im Ausland ein Kaffeeservice für 150,-- EUR. Sie will – wieder in Deutschland – den Kaufvertrag widerrufen.

Widerrufsrechte nach §§ 312,355 BGB?Exkurs1 : nach deutschem Recht sind Kaffeefahrten „Haustürgeschäfte“ im Sinne des §

312 I 2. BGB….Rechtsfolge u.a. § 355 III Satz 2 BGB (lesen!) - Ende ExkursLösungsskizze: - Art 3 I Sachverhalt mit Auslandsberührung- Rechtswahl nach Art.27 nach Sachverhalt nicht feststellbar- Art 28 I-V- Art. 28 II: grundsätzlich ausländisches Recht anwendbar- Art 29 II: Verbraucherschutz (§13 BGB) geht vor- Art 29 I Nr.3 noch zu prüfen – bei „Kaffeefahrt“ ist das Ziel des Initiators vorgegeben Ergebnis: Widerrufsrecht der K besteht!

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Zu Fall 12Exkurs 2

ACHTUNG: anders OLG Frankfurt NJW-RR 2007, H.19, 1357 für einen „normalen“ Teppichkauf eines Deutschen in der Türkei: Geltung des türkischen Rechts

KONTROLLFRAGE: unterstellt, das türkische Recht kennt wie das deutsche Recht das Institut des Haustürgeschäfts mit Rücktrittsmöglichkeit: Rechtsfolge?

Grundregel: Pacta sunt servanda:Kaufpreis ist nach beiden Rechtsordnungen geschuldet!Achtung (wieder anders): LG Tübingen NJW 2005,1513Begründung dort: Reise wurde vom Verkäufer

mitorganisiert - Ende Exkurs 2

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Die Sonderregelung des Art. 29 EGBGB

• Gilt für Verbraucherverträge – Begriff: § 13 BGB• Rechtswahlfreiheit nach Art. 27 I wird im Interesse der schwächeren Partei

eingeschränkt• Art 29 II: mangels Rechtswahl wird an den gewöhnlichen Aufenthalt des

Verbrauchers angeknüpft• Sinn der Einschränkungen nach Art. 29 I Nr.1-3: • Schutz des Art. 29 wird ausgeschlossen, wenn der Verbraucher sich aus

eigenem Antrieb ins Ausland begeben und dort Geschäfte abgeschlossen hat, ohne dass der Anbieter ihn dazu veranlasst hat

• Fall der Rechtswahl (Parteien wählen etwa ausländisches Recht) : Mindeststandard

• Verbraucherschutznormen des gewählten Rechts sind damit nicht ausgeschlossen

• Folge: Meistbegünstigung des Verbrauchers• Ausnahme: Beförderungsverträge (IV)• Rückausnahme: Pauschalreiseverträge ( IV 2)

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Art. 29 a EGBGB„Verbraucherschutz für besondere Gebiete“

• Schutzzweck: keine Umgehung der EG-Verbraucherrichtlinien durch Wahl eines Drittstaatrechts

• seit 2002 in Kraft• Tritt „an die Stelle der aufgehobenen AGBG 12 und TzWrG 8“ (Palandt).• TzWrG seit 2002: §§ 481, 485,487,355 BGB (lesen!)• Vorausgesetzt ist eine Rechtswahl zugunsten eines Nicht – EU –

Staates• Sowie ein „enger Zusammenhang“ mit einem EU-Staat : Siehe Absatz II

„insbesondere…“• Absatz IV: enumerative Aufzählung der zur Anwendung gelangenden

Verbraucherschutz RiLi• Beispiel IV 2.: RiLi 94/97EG: Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien• 29 a III• führt automatisch zu §§ 481ff BGB• §§ 485 I, 355 BGB: Widerrufsrecht!• Lösung BGH 1997 Gran Canaria heute hierüber

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Time- Sharing Fälleoder: Widerrufsrechte deutscher

Urlauber• 1. BGH 19.03.1997

= NJW 1997,1697 zu Begründetheitsfragen• Ort: Gran- Canaria • Laufzeit Jahr 1994-2073 – Jahresbeitrag 28.600.-DM• Rechtswahl: Isle of Man• BGH verweist zurück: Wucher, § 138 BGB (und das Recht der Isle of Man)

sei zu klären• 2. OLG Saarbrücken NZM 2007, 703 zu Zuständigkeitsfragen• Ort: Teneriffa• Laufzeit zunächst Januar-Dezember 2005, mit automatischer Verlängerung

bei Nichtkündigung – Jahresbeitrag 996.- € - DAE Tauschpoolsystem (http://www.daelive.com)

• 22 EuGVVO greift nicht: Schwerpunkt sei „Erwerb tauschfähiger Urlaubswochen“ – Folge: Beklagtengerichtsstand!

• Damit (erneut) AG Völklingen zuständig: ebenfalls (noch) keine Sachentscheidung

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Noch: Widerrufsrechte„Gran Canaria-Fälle“

• Auslandsbezug Art 3 I liegt vor• I. Zuständigkeit/Gerichtsstand : Art 2,16II EuGVVO bei der beklagten Partei • (nicht: Art 22 EuGVVO Klägergerichtsstand: andere Elemente – Dienstleistungen -im

Vertrag enthalten, str.- a.A. etwa AG Völklingen vor dem Jahr 2007)• II. Geltung deutsches/spanisches/sonstiges Recht?• 1. BGH 1997 Fall: Isle of Man-Recht (ohne Verbraucher- Widerrufsrecht)

Lösungsversuche damals• - Art. 29 EGBGB (direkt) entfällt: Tätigwerden des Verkäufers in Deutschland??• - Lösung über analoge Anwendung des Art. 29 (OLG Stuttgart 1991) • - oder fraus legis (Umgehung des Art. 27 III EGBGB);• - oder Art. 34 EGBGB oder Art . 6 EGBGB• Lösung heute nach Art 29 a III (in Kraft seit Jahr 2000)• 2. Saarbrücken 2007 Fall:• Art 28 III spanisches Recht (mit Verbraucherwiderrufsrecht nach EU-Vorgaben –

Widerrufsrecht ab Laufzeit >3 Jahre)• Art 28 V Anknüpfung versagt mangels anderen Anhalts im Sachverhalt• Mankowski NZM 2007, 676: Heimspiel auf der Basis von Auslandsrecht („böses

Erwachen…..“)• Prognose: der Klage wird stattgegeben!

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Fälle 14-17im Jahr 2007 nicht präsentiert

• Fälle 14 – 17 nicht erörtert

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Struktur Art. 33 EGBGB

• Abtretung I,II

• Altgläubiger/Neugläubiger I

• Schuldner/Neugläubiger II

• Gesetzlicher Forderungsübergang oder „cessio legis“: III

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Art 33 EGBGBAbtretung

Fall 14: Die deutsche Bank K gewährt dem Kaufmann B aus Deutschland ein Darlehen. Zur Sicherung dieses Darlehens tritt B der K sämtliche ihm aus Kaufverträgen mit Kunden entstehenden Ansprüche ab.

B verkauft nun einige Gegenstände an den Engländer E.

Beide vereinbaren beim Kaufvertragsabschluss, dass Grundlage des Vertrages englisches Recht sein soll.

Welches Recht gilt für den Anspruch der K gegen E?

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Skizze1 zu Fall 14Abtretung = Übertragung der

ForderungK B

E

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Skizze2 zu Fall 14

Bank K

Neugläubiger

Globalzession

Grundgeschäft 33 I

Kaufmann B

Altgläubiger

Engländer E

§ 433 mit K – Rechtswahl: englisches Recht

33 II (auch für Ansprüche K E)

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Noch: Fall 14Lösungsskizze

• Einstieg: Art 33 I,II EGBGB regeln die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung

• Globalzession = rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung

• Sicherungsvertrag = Grundgeschäft unterliegt deutschem Recht

• Für die Sicherungsabtretung als Verfügungsgeschäft ist das Recht maßgeblich, dem die abgetretene Kaufpreisforderung B gegen E unterliegt.

• Wahl des englischen Rechts ist zulässig. • Art 33 II knüpft akzessorisch an (Schuldnerschutz!)• Ergebnis: für den Anspruch von K gegen E gilt

englisches Recht!

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Fall 15Gesetzlicher Forderungsübergang

Fall 15: Die deutsche Versicherung K hat das Fahrzeug des B haftpflichtversichert. Noch in Deutschland kurz vor der polnischen Grenze verursacht B einen Unfall, an dem auch der polnische Pkw eines Dritten beteiligt war. Die Versicherung K begleicht den Schaden des Dritten und möchte regressieren.

Nach welchem Recht kann K gegen B vorgehen?

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Skizze1 zu Fall 15

K D

B

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Skizze2 zu Fall 15Gesetzlicher Forderungsübergang

Versicherung K

= zur Zahlung verpflichteter Dritter

Regress nach Zessionsstatut

polnischer PKW des D

Forderungsstatut

Fahrzeug B (deliktisch haftend gegenüber D)

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Noch: Fall 15Lösungsskizze

• Art. 33 III EGBGB• Zessionsstatut: Deutsches Recht - § 67 I VVG• Forderungsstatut und Zessionsstatut sind nach

der Anknüpfung an den Tatort hier identisch• Ergebnis: nach deutschem Recht• Rechtsstellung des Schuldners darf sich bei

einer cessio legis nicht verschlechtern• Beispiel: polnisches Recht gewährt geringere

Ersatzbeträge; hierauf wäre der Regress der K gegen B begrenzt, obwohl 33 III 1 insoweit schweigt

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Fall 16Schuldnermehrheit

Fall 16: A und B sind Gesellschafter einer OHG, die ihren Sitz in Deutschland haben und in deren Gesellschaftsvertrag unter anderem Regelungen über Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander enthalten sind. Die Gesellschaft hat sich auf den An- und Verkauf ausländischer Produkte spezialisiert.

Im Jahr 1997 erwarb sie 100 Zentner Reis bei einem chinesischen Geschäftsmann.

Bei Vertragsschluss wurde chinesisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) als Rechtsgrundlage festgelegt.

A begleicht die aus dem Vertrag entstandene Forderung und will nun auf B Rückgriff nehmen.

Nach welchem Recht kann A gegen B vorgehen?

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Noch: Fall 16

• Lösungsskizze: nach deutschem Recht: § 128 HGB-Gesamtschuldnerschaft

• Art. 33 III 2 EGBGB• Schuldstatut aufgrund Rechtswahl: chinesisches

Recht (Zweck: Bevorzugung des zuerst leistenden Schuldners)

• h.M.: Gesellschaftsvertragsstatut aber bei spezieller Regelung im Gesellschaftsvertrag dennoch vorrangig

• Ergebnis: nach deutschem Recht

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Fall 17Rechtsgeschäftliche StellvertretungFall 17: Der Designer K aus Stuttgart beauftragt

und bevollmächtigt B, einen Freund aus Stuttgart, nach Indien zu fliegen, um dort preisgünstig Stoffe für ihn zu erwerben. B nimmt diesen Auftrag an, beschließt jedoch in Abweichung von dem Auftrag eigenmächtig, in einem anderen Land L andere Stoffe anderer Qualität einzukaufen.

Welches Recht findet im Außenverhältnis auf die Vollmacht Anwendung ?

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Noch: Fall 17

• 37 Nr 3?• regelt gesetzliche Stellvertretung!• EGBGB enthält keine Regelungen zur

rechtsgeschäftlichen Stellvertretung• Haager Stellvertretungsübereinkommen vom 14.03.1978

ist in D nicht in Kraft• Anknüpfung an welches Land ??• Unterscheidung Innenverhältnis: hier Vertragsstatut • h.M. beim Außenverhältnis: für das Vollmachtsstatut gilt

das Recht des „Gebrauchsorts“• Verkehrsschutzargument• Ergebnis: Recht des Landes L findet Anwendung

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VerjährungText Art. 32 I EGBGB

• Wird „materiellrechtlich qualifiziert“.

• Art. 32 I Nr. 4 EGBGB : Vertragstatut !

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2. Kapitel Teil 2 IPR BT B) Gesetzliche Schuldverhältnisse

• Rom II

• EGBGB Art 38-42

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2. Kapitel Teil 2 IPR BT B) Gesetzliche Schuldverhältnisse

• Vertragliches Schuldrecht = Rom I

• Außervertragliches Schuldrecht = Rom II - tritt in Kraft ab 11.1.2009

• 32 Artikel

• Schwerpunkt: Internationales Deliktsrecht

• Kapitel 1 Artikel 1 - 3: Anwendungsbereich

• Kapitel 2 Artikel 4 ff.: Unerlaubte Handlungen

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Gesetzliche SchuldverhältnisseArt. 38 – 42 EGBGB

• 1. Aufbau EGBGB:• Art. 38: ungerechtfertigte Bereicherung• Art. 39: GoA• Art. 40: Unerlaubte Handlung • Art. 41: Wesentlich engere Verbindung• Art.42: Rechtswahl• 2. Aufbau Rom II:• Kapitel 2 : Unerlaubte Handlungen – Kapitel 3 :

Ungerechtfertigte Bereicherung …

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Historie des internationalen Deliktsrechts

• Vor 1.6.1999: Art. 38 EGBGB a. F.• Wortlaut: „Aus einer im Ausland begangenen

unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.“

• Ausprägung des ordre public-Vorbehalts• Tatortregel: lex loci delicti commissi (= lex loci

delicti)

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Noch: Historie• Anknüpfung erfolgte an den Tatort• Handlungsort contra Erfolgsort• In Deutschland –vor Rom II -: Ubiquitätsprinzip• Tatort bei Distanzdelikten ist sowohl der Handlungsort als auch der

Erfolgsort• Günstigkeitsprinzip• Rechtfertigung: „Sympathie mit dem Opfer“• In ausländischen Kollisionsrechten „nur selten anzutreffen“(Kropholler) • – in USA: „last event rule“• Art 4 -Rom II: Erfolgsort als Grundregel in Art 4 I

• Rechtsanwendungsverordnung von 1942• Dort § 1: deutsches Recht für deutsche Staatsangehörige• Auflockerung der Tatortregel durch den BGH• Ergebnis heute: Art. 40 II EGBGB – ab 2009: Art 4 II Rom II

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Aufbau Art. 40 I EBGB

• Satz 1: Recht des Handlungsorts

• Satz 2: Der Verletzte kann die Anwendung des Erfolgsortrechts verlangen

• Satz 3: begrenzt durch den zeitlichen Rahmen („bis zum Ende des frühen ersten Termins…“)

• ähnlich beim Umweltschaden Art 7 Rom II

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Art 40 II EGBGB

• Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist ein dauerhaft verbindendes Element zwischen den Beteiligten

• demgegenüber der Tatort als flüchtigeres Kriterium zurückzutreten hat

• Zeitpunkt des Haftungsereignisses ist hierfür maßgebend

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Art. 41 EGBGBAusweichklausel bei „wesentlich

engerer Verbindung“• Die engste Verbindung setzt sich durch

gegenüber den Art.38- 40-Rechten

• Beispiele sind in erster Linie Delikte, die zugleich ein Vertragsverhältnis verletzen

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Art 4 Rom II

• Abs. I: Erfolgsort

• Abs. II: anders bei gemeinsamen Aufenthalt der Parteien

• Abs. III: Ausweichklausel bei „offensichtlich engerer Verbindung“ zu einem Drittstaat

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Art 42 EGBGBRechtswahl

• Grundsatz der Parteiautonomie• Nur nachträgliche Rechtswahl wird ausdrücklich

zugelassen• Problem: Führt eine solche Rechtswahl nach Art 42 zu 4

I (Gesamtverweis) oder zu 4 II (Sachnormverweis)?• Lösung: 4 II – siehe Gesetzestext• Rom II: siehe Art 14-Gesetzestext• Art 14 I a) freie Rechtswahl nach Schadenseintritt• I b) zuvor nur für Kaufleute• II,III Einschränkungen für zwingende Bestimmungen

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Fall 17

• K verstarb an den Folgen eines Unfalls auf der deutschen Autobahn, den der in Brasilien lebende B als Fahrer seines in den Niederlanden zugelassenen KFZ verschuldet hatte. Die in Belgien lebenden Eltern und Erben des K verlangen die Erstattung der Beerdigungskosten.

• Welches Recht ist maßgeblich?• Platzdelikt!• Lösung über Art. 40 I EGBGB und ab 11.01.2009 über

Art 4 I Rom II• Ergebnis: deutsches Recht!

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Fall 18Das Bestimmungsrecht des Verletzten

Fall 18: Der in Frankreich ansässige Industriebetrieb B produziert chemische Produkte. Die Immissionen rufen bei dem deutschen Grundeigentümer K eine Verseuchung des Bodens hervor. K begehrt Schadensersatz.

Welches Deliktsstatut kommt zur Anwendung?

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Fall 18Lösungsskizze

• 1. Lösung bis 10.01.2009:• Art.40 I 1 EGBGB: Handlungsort• Art.40 I 2 EGBGB: Bestimmungsrecht des Geschädigten

bei Distanzdelikten. Er kann die Anwendung des am Erfolgsort geltenden Rechts verlangen.

• Zeitliche Grenze: Art 40 I 2,3• Parallele bei Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beim Gerichtsstand• 2. Lösung danach :• grundsätzlich Erfolgsort (über Art 4 I Rom II)• beim Umweltschaden Wahlrecht nach Art 7 Rom II

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Fall 19

Fall 19: Die Deutsche K verbringt ihren Urlaub in Lloret de Mar. Ohne ihre Einwilligung wird ein Foto von ihr aufgenommen und in einem deutschen Magazin veröffentlicht, Aus diesem Grund wird K später in ihrem Heimatdorf in abfälliger Weise angesprochen. Deshalb begehrt sie Schadensersatz. Der Fotograf wendet ein, dass nach spanischem Recht die Aufnahme und Veröffentlichung derartiger Strandszenen zulässig sei.

Welches Recht findet Anwendung?(angelehnt an OLG Oldenburg NJW 1989,400)

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Fall 19Lösungsskizze

• Art. 40 I 1 EGBGB• Recht des Handlungsorts• Handlung: Das Fotografieren oder• die Veröffentlichung der Fotografie ?• h.M: bei Presseerzeugnissen ist auf den

Erscheinungsort des Druckwerks abzustellen• Zu beachten : Möglichkeit der K, das Recht des

Erfolgsorts zu wählen

Ergebnis: deutsches Recht!

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Fall 20

Beim Störfall eines deutschen Chemieunternehmens gelangen hochgiftige Chemikalien in den Rhein. Dieser leitet die Verschmutzung in die Niederlande weiter. Dadurch kommt es zu einer Behinderung der dortigen Wasserversorgung, weshalb hohe Umsatzeinbußen in den grenznahen niederländischen Hotels K auftreten.

Welchem Recht unterliegen mögliche Ansprüche gegen den Inhaber des Chemieunternehmens

heute – nach Rom II? 

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Fall 20Lösungsskizze

• Fall der Gefährdungshaftung• Handlungsort: Deutschland• Der Ort, wo die Sache, für die gehaftet wird,

außer Kontrolle gerät und hierdurch die Rechtsgutverletzung verursacht

• Erfolgsort: Niederlande• K kann niederländisches Recht wählen, Art.

40 I 2 EGBGB• Ab 2009: Wahlrecht bei Umweltschäden nach

Art 7 Rom II

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Fall 21

Wirtschaftsrecht-Student K wird während seinem Praxissemesteraufenthalt in New York von einem Taxi angefahren. Nach Behandlung in einem New Yorker Krankenhaus wird er in die Berliner Universitätsklinik verlegt. Dort stirbt er an den Folgen des Unfalls.

Wo ist der Erfolgsort?• Erfolgsort ist der Ort der tatbestandlichen

Deliktsvollendung• Dies ist nicht der Ort, an dem

Verletzungsfolgeschäden eintreten• Geltung des New York Rechts

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Fall 22

K klagt gegen den Autohersteller B vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz. K war mit einem Auto der Marke B geschäftlich in Rochester, N.Y., unterwegs, als der Wagen wegen eines Defekts der Hinterachse von der Straße abkam und sich überschlug. K wurde erheblich verletzt, musste Jahre in Rehabilitationseinrichtungen zubringen, verlor derweil viele seiner Kunden.

Der mit der Sache befasste Richter kommt zutreffenderweise zur Anrufung New Yorker Rechts.

Bei seiner Recherche findet er eine Entscheidung des obersten New Yorker Gerichts, die in einem gleichgelagerten Fall dem Kläger 2,5 Mio. US$ Schadensersatz gewährte.

2 Mio. der Summe waren „punitive damages“ - kann der Richter nun auch dem K eine entsprechende Summe zusprechen ?

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Fall 22Lösungsskizze

• Deliktsstatut ist das Recht von New York• Grundsätzliche Bindung des deutschen Richters an die

dortigen Vorstellungen von Schadensersatzzweck und dessen Umfang

• Grenze: Art. 40 III Nr. 1 und 2• Rom II ??• Erwägungsgrund 32 Rom II „ordre public“• Art 26 Rom II• Exkurs: was sind „punitive damages“ ??• Unterscheidung in kompensatorischen und pönalen

Anteil möglich?• ( Nur! ) Ersteres ist zuzusprechen• Siehe § 328 I Nr.4 ZPO

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§ 328 I 4 ZPOTextauszug Absatz 1

• ( 1) Die Anerkennung eines Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

• 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;…..

• 2….• 3….• 4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis

führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

• 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

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Zustellungunbezifferte

Strafschadensersatzklage• OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 640 Heute zuzulassen!• HZÜ Art 1,13• 23 EGGVG• BVerfG NJW 2003, 2598 : erläßt zugunsten von

Bertelsmann einstweilige Anordnung § 32 I BVerfGG• Grenze Art.2 I GG (unverzichtbare Grundsätze des

freiheitlichen Rechtsstaats gefährdet)• Grenze könnte erreicht ein, wenn die „geltend gemachte

Forderung- jedenfalls in ihrer Höhe – offenkundig keine substantielle Grundlage hat.“

• 17 .000.000.000 $- Ausnahmefall!

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Fall 23

• Eine Gruppe deutscher Gymnasiasten bucht einen Ski-Tagesausflug nach Österreich. B, ein deutscher Urlauber aus Heidelberg, wollte die Piste queren und stieß dabei von hinten kommend mit K aus der Gruppe zusammen. Dadurch erlitt K erhebliche Verletzungen. Er begehrt nun unter Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens Ersatz der Hälfte der Behandlungskosten.

• Welches Recht kommt vor Rom II zur Anwendung? • Art. 40 I EGBGB: Tatortrecht ?• Art. 40 II EGBGB: Gemeinsamer Aufenthalt verdrängt die

Tatortanknüpfung• Rom II: Art 4 II – ebenfalls deutsches Recht

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Fall 23a-nicht im Skript-

• Fall 23a: – vgl LG Bonn NJW 2005,1873 – Wintersportunfall zwischen der Skifahrerin K und dem

Snowboarder B, beides Deutsche, in Y./ Tirol/ Österreich.

• K und B kollidieren am 21.3.2004 im Kreuzungsbereich zweier Pisten, Ursache im Einzelnen ist „nicht näher aufklärbar“

• K erleidet einen komplizierten Drehbruch des linken Schienbeins und begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000.- EUR

• Erfolgsaussichten, falls bei 100%-Haftung der von K geltend gemachte Betrag angemessen wäre?

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Noch: Fall 23 aLösungsskizze

• Zuständigkeit und Zulässigkeit

• EuGVVO Art. 5 Nr.3 ?

• EuGVVO Art. 2 I !

• Tatortrecht nach Art. 40 I EGBGB ?

• Art. 40 II 1: deutsches Recht !

• Recht des Unfallorts bestimmt die konkret zu beachtenden Verhaltensregeln!

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Noch: Fall 23 aLösungsskizze-Fortsetzung

• Nach österreichischem Recht ist auf FIS-Regeln abzustellen

• Rom II:• Art 17 dito• Straßenverkehrsregel „rechts vor links“ ??• FIS-Regel 3: „vorne vor von hinten“ !• „In Ermangelung weiterer Aufklärbarkeit“ spricht eine

„widerlegliche Vermutung“ dafür, daß beide schuldhaft gehandelt haben. Zwischenerg.: 50:50!

• Strukturell bedingte Aspekte („backside turn“!) des Snowboards ergeben aber 60:40!

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Fall 24

Fall 24: Die brasilianischen Austauschstudenten K und B unternehmen, in B´s in Deutschland zugelassenem und versichertem Auto, von ihrem Studienort Dresden aus eine Autofahrt nach Prag. Aufgrund eines Fahrfehlers des B kommt es zu einem Unfall, bei dem K erheblich verletzt wird.

Kann K die gegen B bestehenden Ansprüche direkt gegenüber dessen Versicherung geltend machen ?

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Fall 24Lösungsskizze

• 1. vor Rom II:• Art. 40 IV EGBGB!• Tatortregel Art. 40 I EGBGB: tschechisches Recht• Über Art. 40 II EGBGB: brasilianisches Recht• Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem

Recht und kennt den Direktanspruch des § 3 PflVersG

• Ergebnis: K kann einen Direktanspruch gegen den Versicherer des B geltend machen (40 IV)

• 2. nach Rom II:• Art 18 dito

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Fall 25Produkthaftung

Fall 25: Ein US-amerikanischer Chemiekonzern produziert und vertreibt Benomyl, ein Mittel zur Bekämpfung des Apfelschorfs. Der Verbraucherhinweis enthielt für den Fall der Beachtung der Anwendungsregeln eine

Wirksamkeitsgarantie.Der deutsche Winzer K erwarb Benomyl und verwendete

das Mittel bestimmungsgemäß. Alsbald zeigte sich aber bei den Pflanzen des K starker Pilzbefall mit der Folge von erheblichen Ernteausfällen.

Sie prüfen das Deliktsstatut. Ergebnis ?

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Fall 25Lösungsskizze

• 1. derzeit im EGBGB keine spezielle Norm für Produkthaftungsfälle

• Das Haager Übereinkommen für Produkthaftung von 02.10.1973 ist von Deutschland nicht gezeichnet worden

• Anwendung also von Art. 40 ff. EGBGB• Handlungsort Art. 40 I 1: USA• Wahlrecht über Art. 40 I 2.: deutsches Recht• Bei (Kauf-)verträgen: vertragsakzessorische

Anknüpfung nach Art. 41 II Nr.1 EGBGB• Rom II: Art 5 siehe dortige Anknüpfungsleiter

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Die folgenden Folien (68-Ende)wurden im Jahr 2007 nicht erörtert

• Straßenverkehrsunfall

• Gewinnzusagen

• Gesellschaftsrecht

• Sachenrecht (Art 43-46 EGBGB)

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Der Straßenverkehrsunfall mit Auslandsberührung

• 4. KH-Richtlinie, 2000/26/EG

• In Kraft seit 1.1.2003 für Verkehrsunfälle Deutscher im europäischen Ausland

• Zentralruf der Autoversicherer

• www.zentralruf.de

• Einrichtung einer Entschädigungsstelle je Mitgliedsstaat

• Schädigerfahrzeug ist zu identifizieren

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noch: Straßenverkehrsunfall

• Recht des Unfallorts – wie früher- maßgeblich• Direktanspruch gegen die Entschädigungsstelle

in Hamburg insbesondere• wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem

Unfall der ausländische Versicherer ermittelt werden kann

• Wenn der ausländische Versicherer nicht innerhalb von 3 Monaten reguliert oder qualifiziert und begründet abgelehnt hat

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Aktuelle Rechtsprechung:Gewinnzusagen

• BGH NJW 2006,230• Besprechung hierzu: Lorenz NJW 2006,472• Seit 01.07.2000: § 661 a BGB• Zweck: Unterbindung wettbewerbswidrigen

Verhaltens - Vertrag/Delikt?• BGH: „Deliktisch ist diese Haftung indes nicht“• BGH-Lösung: „geschäftsähnliche Handlung“• Bei Klagen vor dem In-Kraft-Treten der

EuGVVO: nach BGH über den Erfüllungsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LuGÜ

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Noch: Gewinnzusage

• Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Gewinnzusage aus Österreich?

• anwendbares Recht?• zwar: Art. 27-37 sind nach BGH weder direkt noch

analog anwendbar• aber: Art. 34 EGBGB ist aber wegen seiner

„generalpräventiven Zwecksetzung“ direkt anzuwenden• Lorenz in NJW 2006, 472: „Das ist im Ergebnis sicherlich

richtig, aber nicht ohne logischen Bruch“• Lorenz-Lösung: § 661 a BGB- Anspruch ist als Vertrag

im Sinne von Art. 27 EGBGB zu qualifizieren• also: „die Art.27 ff EGBGB sind zumindest analog

anzuwenden“

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Noch: Gewinnzusage

• BGH: Art. 34 EGBGB führt zu deutschem Recht

• Verbrauchergerichtsstand - über Art. 15 I lit. c , 16 EuGVVO

• Begründetheit über § 661 a BGB

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Noch: Gewinnzusagen Praxisfragen

• Wie und wo wird vollstreckt?

• Finanzierung = Vorfinanzierung?

• Reaktion d. Rechtsschutzversicherungen: Risiko-Herausnahme

• Prozeßkostenhilfe wird nicht mehr bewilligt - jedenfalls in den „offensichtlichen Fällen“, mit ausländischer Firmenangabe unter „Postfach“

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IPR-Gesellschaftsrecht Überseering

• Fragestellung: welches Personalstatut (=Gesellschaftsstatut) findet Anwendung?

• EGBGB : Art. 37 Nr. 2

• Deutsch-amerikanischer Freundschafts- und Handelsvertrag vom 29.10.1954: Gründungstheorie

• Sitztheorie contra Gründungstheorie

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Gründungstheorie

• Es gilt das Recht des Gründungs- und Registerorts

• Vorherrschend unter anderem im angloamerikanischen Rechtskreis

• Gefahr der Manipulation

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Sitztheorie

• Abzustellen ist auf den Ort, wo sich die Geschäftsleitung tatsächlich befindet

• maßgeblich ist also der effektive Verwaltungssitz• nach (noch?) ganz h.M. gültig in Deutschland• „nach einem bisher geltenden

gewohnheitsrechtlichen Grundsatz“ (P.H. Anhang zu Art 12 EGBGB)

• erleichtert jedenfalls die Kontrolle durch den hauptbeteiligten Staat (=Sachnähe)

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Rechtsprechung des EuGH

• Daily Mail 1988

• (noch) kein Recht zur Sitzverlegung unter Bewahrung der Rechtsfähigkeit

• Centros 1999/Überseering 2002 / Inspire Art Ltd 2003

• Überseering: EuGH NJW 2002, 3614 ff.

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Überseering-EntscheidungEuGH NJW 2002, 3614

• Sachverhalt: Die niederländische Gesellschaft Überseering, die nach der in den Niederlanden geltenden Gründungstheorie wirksam gegründet worden war, verklagt in Deutschland ein Bauunternehmen auf die Beseitigung von Baumängeln.

• Überseering hat nach der Gründung ihren Sitz nach Deutschland verlegt

• Vorinstanzen: keine Rechts- und Parteifähigkeit!• § 50 I ZPO• BGH-Vorlage nach Art 234 EG-Vertrag zum EuGH

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Folgen von Überseering

• Ende der Sitztheorie !!• Art 43,48 EG Vertrag• Die Niederlassungsfreiheit umfaßt also• die Freiheit der Standortwahl und• die Freiheit der Rechtswahl• Ergebnis: umfassende Geltung der

Niederlassungsfreiheit, mit der Einschränkung• „es sei denn, im konkreten Fall wird ein

Mißbrauch nachgewiesen“

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Konsequenzender EuGH-Rechtsprechung

• Europa: Gründungstheorie• USA: Gründungstheorie• Sonstiger Rechtsraum – Vorprüfung:

existiert ein Staatsvertrag mit der Rechtsfolge , dass doch die Gründungstheorie zur Anwendung gelangt? – Sitztheorie

• Ungelöster Problemkreis: Deutsche Unternehmensmitbestimmung

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SachenrechtArt. 43-46 EGBGB

• Grundsatz der lex rei sitae• Art. 43 I EGBGB• Betrifft alle sachenrechtlichen Vorgänge, also• Entstehung• Inhalt• Übergang• Untergang• von Rechten an einer Sache

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noch: Sachenrecht Z1

• Fallbeispiel – Der Italiener I will zur Sicherung einer Forderung des I an dem in Deutschland befindlichen PKW des Deutschen D eine italienische Mobiliarsicherungshypothek bestellen.

• Lösung über• Art. 43 I EGBGB• Danach gilt die lex rei sitae und damit deutsches

Recht. Im deutschen Sachenrecht herrscht Typenzwang. Unzulässig!

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Noch: Sachenrecht Z2

• Statutenwechsel• Sachstatut ändert sich mit jedem Verbringen

einer beweglichen Sache in ein anderes Land• Das neue Statut übernimmt die Sache mit der

sachenrechtlichen Prägung, die sie unter der Herrschaft des alten Statuts empfangen hat

• Problemkreis: Anerkennung im Ausland begründeter, dem deutschen Recht fremder dinglicher Rechte, wenn die Sache nach der Entstehung des dinglichen Rechts nach Deutschland gelangt

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Noch: Sachenrecht Z3

• IPR Klausur JuS 1995, 45/ nach BGH NJW 1991, 1415 – die italienische Autohypothek

• Erfolgsaussichten der Klage der italienischen Bank B gegen den deutschen Käufer K beim Landgericht Frankfurt?

• Prüfung 1. Zulässigkeit und 2. Begründetheit• 1.a) Internationale Zuständigkeit• 1. b) Örtliche und sachliche Zuständigkeit• 2. a) §985 BGB • Art. 3 I, 3 II; 43 I EGBG; lex rei sitae mit Statutenwechsel• 2.b) BGB §§ 929, 932 II, 936 und 166I BGB!

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Ausnahmen zur „lex rei sitae“-Regel

• EGBGB Art. 44-46

• Art. 44 EGBGB: Grundstücksimmissionen

• Art. 45 EGBGB: Transportmittel

• Art. 46 EGBGB: „Wesentlich engere Verbindung“ <siehe Art 41/28 I,II>