JugendmedienschutzHendrik Heuer
Recht der Digitalen MedienDozentin: Iris Kirchner-Freis
Rechtliche Grundlagen
Jugendschutzgesetz (Bund)
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Länder)
viele Gesetze des Strafgesetzbuches (Bund)
Begriffsdefinitionen
Kinder sind Personen unter 14 Jahren Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren (laut § 1 I 1,2 JuSchG)
Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen, betrifft auch Telemedien wie Internetangebote
Ziele des Jugendmedienschutzes
soll Jugendliche und Kinder vor Angeboten schützen, die ihre Entwicklung und ihre Erziehung beeinträchtigen.
Betrifft insbesondere Pornografie, Rassismus und Gewalt.
Geschichte des Jugendmedienschutzes
1920 Lichtspielgesetz
Prüfungsstellen
im Nationalsozialismus einige restriktive Veränderungen
1951 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
Praktisches Beispiel: Pornografie
„Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie pornografisch sind“ (§ 4 I 10 JMStV)
Gesetzestext
„Unter Pornografie ist eine Darstellung zu verstehen, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist“ (JuSchuRiL der Landesmedienanstalten )
Auslegung
Filme & VideospieleVorführung oder Handel nur, wenn durch oberste Landesbehörde oder Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben
letzteres bei Filmen i.d.R. die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK),bei Computerspielen die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
muss deutlich gekennzeichnet werden (1200 mm² auf Hülle, 250 mm² auf Bildträger)
Sonderfall ist „FSK ab 18“ / „Keine Jugendfreigabe“
dürfen Kindern & Jugendlichen „nicht angeboten, überlassen und sonst zugänglich gemacht werden“
müssen im Einzelhandel in Geschäftsbereichen angeboten werden, die Kunden nicht betreten
können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht indiziert werden
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
wird auf Antrag von Jugendämtern oder Jugendministern aktiv
hat die Möglichkeit, Medien zu indizieren
ähnliche Beschränkungen wie „Keine Jugendfreigabe“ (indizierte Medien dürfen Kindern & Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden)
momentan 2721 Filme, 603 Spiele, 1012 Tonträger und 559 Printmedien (Stand 2009)
Indizierung läuft nach 25 Jahren aus
Gesellschaftlicher Wandel (Beispiel: Die Ärzte - Debil)
Jugendmedienschutzstaatsvertrag
Jugendschutzregelungen sind insbesondere für analoge Medien konzipiert und bewährt
Anwendung in digitalen Medien wie dem Internet jedoch problematisch
dazu wurde im Juni die 14. Änderung des JMStV beschlossen
einheitliche Regelungen für Rundfunk und das Internet
Anbieter sollten (freiwillig) Alterskennzeichnung für Internetangebote werden
technische Filtermöglichkeit
Alternativen zur Regulierung
Medienpädagogische Angebote, dabei insbesondere die Mediendidaktik
Ziel, die Medienkompetenz zu schulen
z.B. im Schulunterricht oder durch Bürgerfunksender
JugendmedienschutzHendrik Heuer
Recht der Digitalen MedienDozentin: Iris Kirchner-Freis
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