Download - Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

Transcript
Page 1: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt

nach § 46 Abs. 4 SGB IX

Früherkennung und Frühförderung

Präam bei

Die Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt gemäß

§ 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX regelt die Komplexleistung im Land Sachsen-Anhalt.

Leistungen nach § 46 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX werden in Verbindung mit

heilpädagogischen Leistungen nach § 79 SGB IX als Komplexleistung erbracht.

1. Anwendungsbereich der Landesrahmenvereinbarung

1.1 Die Landesrahmenvereinbarung wird zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und

den Verbänden der Leistungserbringer geschlossen. Sie gilt für alle Vereinbarungen und

Zulassungen im Anwendungsbereich der Komplexleistung im Land Sachsen-Anhalt.

Die Vereinbarung setzt die Vorgaben des § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch IX um. Die

Leistungen nach § 46 I. V. mit § 42 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IX gelten für in § 1 FrühV

genannte Kinder.

1.2 Die erforderlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 FrühV), die

heilpädagogischen Leistungen (§ 6 FrühV) und weitere Leistungen (§ 6a FrühV) werden

unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen und von

sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

2. Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrischen

Zentren nach § 46 Abs. 4 Nr. 1 Sozialgesetzbuch ix

2.1 Interdisziplinäre Frühförderstellen

Interdisziplinäre Frühförderstellen im Sinne der FrühV sind familien- und wohnortnahe

arbeitende Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Beratung und Diagnostik,

Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit

von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine

drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu

erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen

auszugleichen oder zu mildern.

Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter,

einschließlich mobiler Form erbracht.

Seite 1 von 9

Page 2: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

2.1.1 Personalausstattung:

Es müssen in den interdisziplinären Frühförderstellen mindestens 3 festangestellte

Fachkräfte (eine Fachkraft in Vollzeit, weitere Fachkräfte in Voll- oder Teilzeit) vorgehalten

werden, wobei überwiegend Fachkräfte aus dem pädagogischen Bereich und auch

Fachkräfte aus dem medizinisch-therapeutischen Bereich vertreten sein müssen. Weitere

Fachkräfte sind vertraglich zu binden.

Die nicht in der interdisziplinären Frühförderstelle angestellten Kräfte sind über

Kooperationsverträge in das Team eingebunden. Sie nehmen regelmäßig an Team- und

Fallbesprechungen teil. In Kooperationsverträgen sind die Art der interdisziplinären

Zusammenarbeit sowie die Vergütung der Leistungen zu regeln. Die Kooperationsverträge

sind den Leistungsträgern zur Kenntnis zu geben. Änderungen sind umgehend mitzuteilen.

2.1.2 Berufsgruppen:

Für den pädagogischen Bereich kommen insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht:

Pädagogen und Pädagoginnen unterschiedlicher einschlägiger Fachrichtungen, Inter- und

Transdisziplinäre Frühförderer und Frühförderinnen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen,

Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen (M.A. / B.A. / Diplom / Staatliche Anerkennung)

sowie vergleichbare Berufsgruppen mit staatlichen Abschlüssen.

Für den psychologischen Bereich kommen folgende Berufsgruppen in Betracht: Psychologen

und Psychologinnen (M.A. / B.A. / Diplom).

Für den medizinischen Bereich kommen insbesondere folgende Berufsgruppen in Betracht:

nichtfestangestellte Ärztinnen und Ärzte (wie Kinderärztinnen und Kinderärzte,

Neuropädiaterinnen und Neuropädiater, Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und Kinder- und

Jugendpsychiater).

Für den medizinisch-therapeutischen Bereich kommen insbesondere folgende

Berufsgruppen in Betracht: Therapeutinnen und Therapeuten mit Abschluss in den

Fachrichtungen Ergotherapie, Sprachtherapie, Musiktherapie, Motopädie, Physiotherapie

möglichst mit neurophysiologischer Zusatzausbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) sowie

vergleichbare Fachrichtungen.

2.1.3 Sachliche und räumliche Ausstattung:

Interdisziplinäre Frühförderstellen werden von den Leistungserbringern vorgehalten und

sollen über eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr sowie über

Parkmöglichkeiten verfügen.

Seite 2 von 9

Page 3: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

Eine Frühförderstelle muss über eine angemessene Anzahl und Ausstattung an Räumen

verfügen, um die Diagnostik, die Förderung und Behandlung der Kinder sowie sämtliche

Beratungsangebote fachgerecht durchführen zu können.

Durch die sachliche und räumliche Ausstattung ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der

unterschiedlichen Fachkräfte zu gewährleisten.

Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 SGB V finden Berücksichtigung. Möglichkeiten

für Elterngespräche und Teamsitzungen müssen gegeben sein. Dazu gehört auch eine

angemessene sächliche Ausstattung.

2.2 Sozialpädiatrische Zentren

Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Vereinbarung sind die nach § 119 Abs. 1

Sozialgesetzbuch V zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern

ermächtigten Einrichtungen.

Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist

auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer

drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärztinnen oder Ärzten oder geeigneten

interdisziplinären Frühförderstellen behandelt werden können.

Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in

begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.

2.2.1 Personalausstattung:

Die Leistungserbringung erfolgt mit Ärztinnen und Ärzten (wie Kinderärztinnen und

Kinderärzte, Neuropädiaterinnen und Neuropädiater, Kinder- und Jugendpsychiaterinnen

und Kinder- und Jugendpsychiater), Psychologinnen/Psychologen.

In Sozialpädiatrischen Zentren müssen mindestens 3 festangestellte Fachkräfte (eine

Fachkraft in Vollzeit, weitere Fachkräfte in Voll- oder Teilzeit) vorgehalten werden, wobei

Fachkräfte aus dem pädagogischen Bereich und auch Fachkräfte aus dem medizinisch-

therapeutischen Bereich vertreten sein müssen. Weitere Fachkräfte sind vertraglich zu

binden.

Die nicht im Sozialpädiatrischen Zentrum angestellten Kräfte sind über Kooperationsverträge

in das Team eingebunden. Sie nehmen regelmäßig an Team- und Fallbesprechungen teil. In

Kooperationsverträgen sind die Art der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie die

Seite 3 von 9

Page 4: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

Vergütung der Leistungen zu regeln. Die Kooperationsverträge sind den Kostenträgern zur

Kenntnis zu geben. Änderungen sind umgehend mitzuteilen.

2.2.2 Berufsgruppen:

Für den medizinisch-therapeutischen Bereich kommen aus den Berufsgruppen des

Gesundheitswesens- und der Krankheitspflege insbesondere Ärztinnen und Ärzte (wie

Kinderärzte, Neuropädiater, Kinder- und Jugendpsychiater), Psychologinnen und

Psychologen (Bachelor of Science), Krankenschwestern, Krankenpfleger,

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

Logopädinnen und Logopäden, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Sozialarbeiterinnen

und Sozialarbeiter, Motopädinnen und Motopäden in Betracht.

2.2.3 Sachliche und räumliche Ausstattung:

Sozialpädiatrische Zentren werden von den Leistungserbringern vorgehalten und sollen über

eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr sowie über Parkmöglichkeiten

verfügen.

2.3 Erbringung der Komplexleistungen

Ob die Komplexleistung durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder in sozialpädiatrischen

Zentren durchgeführt wird, richtet sich nach Art, Schwere oder Dauer der Erkrankung, der

Behinderung oder einer drohenden Krankheit/Behinderung des Kindes, den für das Kind

erforderlichen Leistungsumfang sowie nach der geeigneten Form der Leistungserbringung

entsprechend dem Leistungsprofil.

3. Dokumentation und Qualitätssicherung

Die verschiedenen Leistungen zur Frühförderung und Behandlung werden auf der Grundlage

eines Förder- und Behandlungsplanes (§ 7 FrühV) erbracht (Anlage).

Grundsätzlich sind die fachliche Zusammenarbeit zwischen sozialpädiatrischen Zentren,

interdisziplinären Frühförderstellen und den Rehabilitationsträgern sowie die Mitwirkung der

Eltern oder Sorgeberechtigten erforderlich.

3.1 Der Förder- und Behandlungsplan ist das Ergebnis der interdisziplinären Diagnostik. In

diesem werden folgende Bereiche dokumentiert:

• Bedarfsermittlung anhand ICF-CY,

• relevante anamnestische Daten,

• wesentliche Befunde,

Seite 4 von 9

Page 5: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

• Darstellung und Beurteilung von vorhandenen Funktionen und Ressourcen,

• Auflistung der nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Förder-

und Behandlungsleistungen für das Kind unter Einbeziehung seiner Eltern oder

Vertretungsberechtigten mit Angabe von Art, wöchentlicher Frequenz, Förder- und

Behandlungszeitraum, erforderliche Hilfsmittel, Behandlungs-/ Förderort, Festlegung

eines individuellen Gesamtziels sowie individueller fachspezifischer Förder- und

Behandlungsziele, Besonderheiten bei der Umsetzung des Förder- und

Behandlungsplans.

3.2 Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu

benennen und es ist zu begründen, warum diese in besonderer Form der Komplexleistung

nur interdisziplinär erbracht werden können.

3.3 Der individuelle Förder- und Behandlungsplan ist bei Bedarf, spätestens nach zwölf

Monaten, zu überprüfen und anzupassen.

3.4 Den zuständigen Leistungsträgern werden neben dem Förder- und Behandlungsplan bei

Bedarf weitere erforderliche (begründende) Unterlagen für die Entscheidung zur Verfügung

gestellt.

3.5 Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die Förderung und Behandlung in einer

anderen Einrichtung, durch eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt oder die Erbringung von

Heilmitteln empfehlen.

3.6 Art, Inhalt und Umfang der Leistungen entsprechen dem individuellen Hilfebedarf des

einzelnen Kindes und werden im Förder- und Behandlungsplan festgeschrieben. In der

interdisziplinären Frühförderung umfasst eine Fördereinheit insgesamt 90 Minuten. Davon

werden für die Förderung und Behandlung des Kindes sowie die Begleitung und Beratung

der Erziehungsberechtigten bis zu 60 Minuten geleistet.

Unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs erfolgt die Frühförderung in der Regel ein-

bis zweimal wöchentlich.

3.7 Die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen müssen dem individuellen Bedarf

des Kindes angemessen, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des

Notwendigen nicht überschreiten.

Seite 5 von 9

Page 6: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

4. Ort der Leistungserbringung

Die Leistung wird entweder ambulant oder mobil erbracht, in der Regel in der Lebenswelt

des Kindes.

5. Vereinbarung und Abrechnung

Die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach § 46 Abs. 3

Sozialgesetzbuch IX erbrachten Leistungen werden unter Berücksichtigung der

Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur

Früherkennung und Frühförderung erbracht.

Die Diagnostik (Eingangsdiagnostik, Verlaufsdiagnostik und Abschlussdiagnostik) ist

inhaltlicher Bestandteil der Korinplexleistung.

Die Eingangsdiagnostik wird gesondert finanziert. Die Verlaufs- und Abschlussdiagnostik ist

in der Pauschale für die Fördereinheit enthalten.

Mit den sozialpädiatrischen Zentren werden die Vereinbarungen von Leistungen und

Entgelten zur Erbringung der Komplexleistung von den Verbänden der gesetzlichen

Krankenkassen geschlossen. Mit den interdisziplinären Frühförderstellen werden die

Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen von der Sozialagentur Sachsen- Anhalt

oder den Trägern der Jugendhilfe geschlossen.

Die zuständigen Vertragspartner vereinbaren, wer die Komplexleistung auf der Grundlage

des Förder- und Behandlungsplans bewilligt und die Abwicklung übernimmt. Der

Hauptleistungsträger trifft die vorrangige Kostenzusage.

Entgelte für Leistungseinheiten/Fördereinheiten im Rahmen der Komplexleistung werden als

einheitliche Pauschalen gezahlt, die mit dem sozialpädiatrischen Zentrum bzw. der

interdisziplinären Frühförderstelle zu vereinbaren sind.

Die Abrechnungsmodalitäten sind Bestandteil der Vereinbarungen mit den

Leistungserbringern.

Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über

Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit den „Sonstigen Leistungserbringern" nach

§ 302 Sozialgesetzbuch V in der jeweils geltenden Fassung. Die Umsetzung der

maschinellen Abrechnung ist mit der einzelnen Krankenkasse abzustimmen.

Seite 6 von 9

Page 7: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam

6. Inkrafttreten

Die Landesrahmenvereinbarung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

Vertragspartner für die Leistungserbringerseite:

• AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

• Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V.

• Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

• Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

• Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

• Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.

• Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e.V.

• Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.

• Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V.

Vertragspartner für die beteiligten Rehabilitationsträger:

• Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

• AOK Sachsen-Anhalt

• BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-

Anhalt

• IKK gesund plus

• Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als

Landwirtschaftliche Krankenkasse

• KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus

• Ersatzkassen

o BARMER o Techniker Krankenkasse (TK) o DAK-Gesundheit o Kaufmännische Krankenkasse (KKH) o Handelskrankenkasse (hkk) o HEK — Hanseatische Krankenkasse

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis

gem. § 212 Abs. 5 S.6 SGB V Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),

vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Sachsen-Anhalt

• Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt ( SGSA)

• Landkreistag Sachsen-Anhalt

Seite 7 von 9

Page 8: Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach ......Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung Präam