MAVO-NOVELLIERUNG 2017 - WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
DR. NORBERT GESCHER
BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER MITARBEITERVERTRETUNGEN04.10.2017 KOLPINGHAUS FULDA
1
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
INHALTE
▸ 1.Gesamt-MAVunderweiterteGesamt-MAV
▸ Bildungsvoraussetzungen
▸ BegriffdereinheitlichenundbeherrschendenLeitung
▸ In9SchrittenzurGesamt-MAV
2
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
INHALTE
▸ 2.Wirtschaftsausschuss
▸ Bildung,Zusammensetzung,persönlicheVoraussetzungen
▸ InformationundVorlagevonUnterlagen
▸ Aufgaben:„Hilfsorgan“derMAV
▸ Sitzungen
▸ RechtsstellungderMitglieder
▸ Kosten
▸ BeendigungdesWirtschaftsausschusses
3
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
4
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(1)BestehenbeieinemDienstgeber(§ 2)mehrere
Mitarbeitervertretungen,sokannimEinvernehmenzwischenDienst-geber
undallenMitarbeitervertretungeneineGesamtmitarbeitervertretung
gebildetwerden.
(2)DieMitarbeitervertretungenoder,soweitvorhanden,die
GesamtmitarbeitervertretungenmehrererEinrichtungenmehrerer
RechtsträgerkönnendurcheinegemeinsameDienstvereinbarungmitallen
betroffenenDienstgeberndieBildungeinererweiterten
Gesamtmitarbeitervertretungvereinbaren,soweitdiesderwirksamenund
zweckmäßigenInteressenvertretungderMitarbeiterinnenundMitarbeiter
dient.DiesetrittandieStellebestehenderGesamtmitarbeitervertretungen.
§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(1)BestehenbeieinemDienstgeber(§ 2)mehrere
Mitarbeitervertretungen,soistaufAntragvonzweiDrittelnder
Mitarbeitervertretungenoderwenndiebefürwortenden
MitarbeitervertretungenmehralsdieHälftederindieWählerlisten
eingetragenenWahlberechtigtenrepräsentieren,eine
Gesamtmitarbeitervertretungzubilden(Gesamt-MAV).
(2)DieMitarbeitervertretungenmehrererEinrichtungenmehrerer
Rechtsträgerbilden,wenndieeinheitlicheundbeherrschendeLeitungder
beteiligtenselbständigenkirchlichenEinrichtungenbeieinemRechtsträger
liegt,aufAntragvonzweiDrittelnderMitarbeitervertretungenoderwenn
diebefürwortendenMitarbeitervertretungenmehralsdieHälftederindie
WählerlisteneingetragenenWahlberechtigtenrepräsentieren,eine
erweiterteGesamtmitarbeitervertretung(erweiterteGesamt-MAV).
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
5
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(3)JedeMitarbeitervertretungentsendetindie
Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterte
GesamtmitarbeitervertretungeinMitglied.Außerdemwählendie
SprecherinnenoderSprecherderJugendlichenundAuszubildendenund
dieVertrauenspersonderschwerbehindertenMitarbeite-rinnenund
MitarbeiterderbeteiligtenMitarbeitervertretungenausihrerMittejeeine
VertreterinodereinenVertreterundjeeineErsatzvertreterinodereinen
ErsatzvertreterindieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung.DurchDienstvereinbarungkanndie
MitgliederzahlundZusammensetzungabweichendgeregeltwerden.
§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(3)BefürwortetmindestenseineMitarbeitervertretungdieBildungeiner
GesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeiter-
vertretung,teiltsiediesdernachderZahlderWahlberechtigtengrößten
Mitarbeitervertretungmit.DieselädtbinnendreiMonatenzueiner
gemeinsamenSitzungallerMitgliederderbetroffenenMitarbeiter-
vertretungenzurBeratungüberdieBildungeinerGesamtmitarbeiter-
vertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungein.Der
DienstgeberstelltdenMitarbeitervertretungendienotwendigen
InformationenzurVerfügung,insbesonderedieZahlundGrößeder
Mitarbeitervertretungen,derenAnschriftenunddieZahlderjeweils
WahlberechtigtenimZeitpunktderAntragstellung.DieMitgliederder
betroffenenMitarbeitervertretungensindfürdiegemeinsameSitzungim
notwendigenUmfangvonderdienstlichenTätigkeitfreizustellen.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
6
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte § 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(3) … Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener
Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu
der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen
Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der
Zahl der Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie
teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen
Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der
Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten
Gesamtmitarbeitervertretung kann beim
Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn
gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
7
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(3)…ZurAnfechtungberechtigtistjedeMitarbeitervertretungoderder
Dienstgeber.LiegendieVoraussetzungenfürdieBildungeiner
Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterten
Gesamtmitarbeitervertretungvor,lädtdienachderZahlder
WahlberechtigtengrößteMitarbeitervertretungnachAblaufder
AnfechtungsfristzurkonstituierendenSitzungder
Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterten
Gesamtmitarbeitervertretungein.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Ausgangskonstellationen:
‣ Folge:eineEinrichtung,eineMAV:keineG-MAV!
8
RechtsträgerSt. Michael gGmbH
EinrichtungSt. Michael Krankenhaus
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Ausgangskonstellationen:
‣ Folge:dreiEinrichtungen,dreiMAVen:G-MAV
9
RechtsträgerSt. Michael gGmbH
EinrichtungSt. Michael Krankenhaus
EinrichtungSt. Michael Pflegedienst
EinrichtungSt. Michael KITA
MITGLIEDERVERSAMMLUNG DIAG-MAV HAMBURG 2017 DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_REGELUNG DER EINRICHTUNG
▸
10
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 1 a Abs.2 MAVO
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger nach
Anhörung betroffener Mitarbeitervertretungen regeln,
was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarf der
Genehmigung durch den Ordinarius. Die Regelung darf
nicht missbräuchlich erfolgen.
§ 1 a Abs.2 MAVO
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger mit
Zustimmung der betroffenen Mitarbeitervertretung
regeln, was als Einrichtung gilt. Sind mehrere
Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung
der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen
erforderlich.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Ausgangskonstellationen:
‣ Folge:eineEinrichtung,eineMAV:keineG-MAV
11
RechtsträgerSt. Michael gGmbH
EinrichtungSt. Michael Krankenhaus
EinrichtungSt. Michael Pflegedienst
EinrichtungSt. Michael KITA
3 Einrichtungen werden nach § 1a Abs.2 MAVO zu einer Einrichtung verbunden
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Ausgangskonstellationen:
‣ Folge:jeeineEinrichtung,eineMAV
‣ aber:einheitlicheu.beherrschendeLeitung=>erweiterteG-MAV
12
RechtsträgerSt. Michael KKH gGmbH
EinrichtungSt. Michael Krankenhaus
EinrichtungSt. Michael Pflegedienst
EinrichtungSt. Michael KITA
RechtsträgerSt. Michael KITA gGmbH
RechtsträgerSt. Michael Pflege gGmbH
RechtsträgerSt. Michael Holding gGmbH
100%100%100%
MAV MAV MAV
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?
‣ DerBegriffentstammtdemAktienrecht undentsprichtdortderDefinitioneinessogenanntenUnterordnungskonzernsin§ 18AktG:
‣ (1)SindeinherrschendesundeinodermehrereabhängigeUnternehmenunterdereinheitlichenLeitungdesherrschendenUnternehmenszusammengefaßt,sobildensieeinenKonzern;dieeinzelnenUnternehmensindKonzernunternehmen.Unternehmen,zwischendeneneinBeherrschungsvertrag(§ 291)bestehtodervondenendaseineindasandereeingegliedertist(§ 319),sindalsuntereinheitlicherLeitungzusammengefaßtanzusehen. VoneinemabhängigenUnternehmenwirdvermutet,daßesmitdemherrschendenUnternehmeneinenKonzernbildet.
‣ (2)SindrechtlichselbständigeUnternehmen,ohnedaßdaseineUnternehmenvondemanderenabhängigist,untereinheitlicherLeitungzusammengefaßt,sobildensieaucheinenKonzern;dieeinzelnenUnternehmensindKonzernunternehmen.
13
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?
‣ DaszentraleMerkmaldereinheitlichenLeitungliegtvor,wenndiebestimmenden Leitungs- undPlanungsentscheidung derbeteiligtenUnternehmenindenHändendesherrschendenUnternehmensliegenunddiesesseineunternehmerischeZielkonzeptionindenbeteiligtenUnternehmenverwirklicht.
‣ Regelmäßigistdiesdanngegeben,wenneineeinheitlicheLeitungbei einheitlicherFinanzplanungund-kontrolle derbeteiligtenUnternehmenerfolgt.
14
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Ausgangskonstellationen:
‣ Folge:jeeineEinrichtung,eineMAV
‣ aber:wenneinheitlicheu.beherrschendeLeitung=>G-MAVunderweiterteG-MAV!
15
EinrichtungSt. Michael Krankenhaus
EinrichtungSt. Michael Pflegedienst
EinrichtungSt. Michael KITA
RechtsträgerSt. Michael KITA gGmbH
RechtsträgerSt. Barbara Pflege gGmbH
RechtsträgerSt. Michael gGmbH
100%100%
MAV MAV MAV
RechtsträgerSt. Barbara gGmbH
RechtsträgerKirchenwerk Holding gGmbH
Gesellschafter: 40% Bistum30% Caritasverband30% St. Felicitas GmbHje 100%
erweiterteG-MAV
G-MAV
MAVMAV
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?
‣ Auslegungshilfen: a)Beherrschungsvertrag?
‣ liegteinBeherrschungsvertragnach§ 291AktG vor,sogeltendieUnternehmenalszumKonzernunternehmengehörig:
‣ (1)UnternehmensverträgesindVerträge,durchdieeineAktiengesellschaftoderKommanditgesellschaftaufAktiendieLeitungihrerGesellschafteinemanderenUnternehmenunterstellt(Beherrschungsvertrag) odersichverpflichtet,ihrenganzenGewinnaneinanderesUnternehmenabzuführen(Gewinnabführungsvertrag).AlsVertragüberdieAbführungdesganzenGewinnsgiltaucheinVertrag,durch deneineAktiengesellschaftoderKommanditgesellschaftaufAktienesübernimmt,ihrUnternehmenfürRechnungeinesanderenUnternehmenszuführen.
‣ (2)StellensichUnternehmen,dievoneinandernichtabhängigsind,durchVertraguntereinheitlicheLeitung,ohnedaßdadurch einesvonihnenvoneinemanderenvertragschließendenUnternehmenabhängigwird,soistdieserVertragkeinBeherrschungsvertrag.
16
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?
‣ Auslegungshilfen: b)Eingliederung?
‣ isteinUnternehmenineinandersnach§ 319AktGeingegliedert,sogeltendieUnternehmenalszumKonzernunternehmengehörig:
‣ (1)DieHauptversammlungeinerAktiengesellschaftkanndieEingliederungderGesellschaftineineandereAktiengesellschaftmitSitzimInland(Hauptgesellschaft)beschließen,wennsichalleAktienderGesellschaftinderHandderzukünftigenHauptgesellschaftbefinden.AufdenBeschlußsinddieBestimmungendesGesetzesundderSatzungüberSatzungsänderungennichtanzuwenden.
‣ (7)MitderEintragungderEingliederungindasHandelsregisterdesSitzesderGesellschaftwirddieGesellschaftindieHauptgesellschafteingegliedert.
17
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ Wannliegteine„einheitlicheundbeherrschendeLeitung“imSinnevon§ 24Abs.2MAVOvor?
▸ Auslegungshilfen: c)abhängigesUnternehmen?
▸ isteinUnternehmenvoneinemanderenabhängigsowirdvermutet,dassessichumKonzernunternehmenhandelt
▸ ZurAuslegungheranzuziehenist§ 17Abs.2AktG:▸ (1)AbhängigeUnternehmensindrechtlichselbständigeUnternehmen,aufdieeinanderesUnternehmen(herrschendesUnternehmen)
unmittelbarodermittelbareinenbeherrschendenEinflußausübenkann.
▸ (2)VoneineminMehrheitsbesitzstehendenUnternehmenwirdvermutet,daßesvondemanihmmitMehrheitbeteiligtenUnternehmenabhängigist.
18
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt1:
▸ EinederMitarbeitervertretungeninnerhalbdesKonzernverbundsbeschließt,dasseineGesamtmitarbeiter-vertretungodererweiterteGesamtmitarbeitervertretunggebildetwerdensoll(Satz1).
19
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt2:
▸ DerDienstgeberteiltaufAnforderungdieZahlundGrößederMitarbeitervertretungen,derenAnschriftunddieZahlderjeweilsindieWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtenimZeitpunktderAntragstellungmit(Satz3).
20
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt3:
▸ DasErgebnisdesBeschlussesderInitiativ-MAVwirddurchdiesedernachderZahlderindieWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtengrößtenMitarbeitervertretungmitgeteilt(Satz1).
21
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt4:
▸ DienachderZahlderzumZeitpunktderWahlindieWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtengrößteMitarbeitervertretunglädtbinnendreiMonatenzueinergemeinsamenSitzungallerMitgliederderbetroffenenMitarbeitervertretungenzurBeratungüberdieBildungeinerGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungein(Satz2).
22
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt5:
▸ GemeinsameBeratungallerMitarbeitervertreter(Satz2)
23
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt6:
▸ JedeMitarbeitervertretunglädtzueinerSitzungmitdemTagesordnungspunkt„WahleinerGesamtmitarbeitervertretung“oder„WahleinererweitertenGesamtmitarbeitervertretung”,lässthierüberabstimmenundgeteiltder/demVorsitzendendernachderZahlderWahlberechtigtengrößtenMitarbeitervertretungdasAbstimmungsergebnismit.(Satz6).
24
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt7:
▸ Die/derVorsitzendedernachderZahlderWahlberechtigtengrößtenMitarbeitervertretungerfasstdieEinzelergebnisseundteiltdasGesamtergebnisallenMitarbeitervertretungenunddenDienstgebernmit(Satz6).
25
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt8:
▸ DieAnfechtungsfristbeginntmitBekanntgabederEntscheidungjeweilsgesondertgegenüberdeneinzelnenMitarbeitervertretungenunddemDienstgeber.SiebeträgtzweiWochenunddasVerstreichenistabzuwarten.
26
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ 9HandlungsschritteaufdemWegzurBildungeinerGesamtmitarbeitervertretung
▸ Schritt9:
▸ SoferndasnotwendigeQuorumerreichtundkeineAnfechtungerfolgtist,lädtdienachderZahlderindenWählerlisteneingetragenenWahlberechtigtengrößteMitarbeitervertretungnachAblaufderAnfechtungsfristzurkonstituierendenSitzungder GesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungein(Satz9).
27
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
28
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(4)DieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte
GesamtmitarbeitervertretungwirktbeidenAngelegenheitenimSinneder
§§ 26bis38mit,dieMitarbeiterinnenundMitarbeiterausdem
ZuständigkeitsbereichmehrererMitarbeitervertretungenbetreffen.In
allenübrigenAngelegenheitenwirktdieMitarbeitervertretungder
Einrichtungmit,unabhängigdavon,werfürdenDienstgeberhandelt.
§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(4)JedeMitarbeitervertretungentsendetindie
Gesamtmitarbeitervertretungodererweiterte
GesamtmitarbeitervertretungeinMitglied.Außerdemwählendie
SprecherinnenoderSprecherderJugendlichenundAuszubildendenund
dieVertrauenspersonenderschwerbehindertenMitarbeiterinnenund
MitarbeiterderbeteiligtenMitarbeitervertretungenausihrerMittejeeine
VertreterinodereinenVertreterundjeeineErsatzvertreterinodereinen
ErsatzvertreterindieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung.DurchDienstvereinbarungkönnen
MitgliederzahlundZusammensetzungabweichendgeregeltwerden.
DurchDienstvereinbarungkanngeregeltwerden,obundinwelchem
UmfangMitgliederderGesamt-MAVoderdererweitertenGesamt-MAV
pauschalfreigestelltwerdensollen.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
29
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
….
§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(5)JedesMitgliedderGesamtmitarbeitervertretungodererweiterten
GesamtmitarbeitervertretunghatsovieleStimmen,wieder
Mitarbeitervertretung,dieesentsandthatMitgliederbeiderletztenWahl
nach§ 6Abs.2zustanden.EntsendeteineMitarbeitervertretungmehrere
Mitglieder,sostehenihnendieStimmennachSatz1anteiligzu.Durch
DienstvereinbarungkanndieStimmengewichtungabweichendgeregelt
werden.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
30
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(5)SolleineeinmaleingerichteteGesamtmitarbeitervertretungoder
erweiterteGesamtmitarbeitervertretungaufgelöstwerden,sobedarfes
dafürderZustimmungallerbetroffenenMitarbeitervertretungenund
Dienstgeber.FürdieGesamtmitarbeitervertretungkannanlässlichdes
EinvernehmensnachAbs.1undfürdieerweiterte
Gesamtmitarbeitervertretungkanndurchdiezugrundeliegende
DienstvereinbarungeineabweichendeRegelunggetroffenwerden.
(6)FürdieGesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
GesamtmitarbeitervertretunggeltenimÜbrigendieBestimmungendieser
OrdnungsinngemäßmitAusnahmedes§ 15Abs.3.
§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung(6)DieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte
GesamtmitarbeitervertretungistzuständigfürdieAngelegenheitender
Mitarbeitervertretung,soweitsiedieMitarbeiterinnenundMitarbeiteraus
mehrerenoderallenEinrichtungenbetreffenunddiesenichtdurchdie
einzelnenMitarbeitervertretungeninihrenEinrichtungengeregeltwerden
können.IhreZuständigkeiterstrecktsichauchaufEinrichtungenohne
Mitarbeitervertretung.InallenübrigenAngelegenheitenistdie
MitarbeitervertretungderEinrichtungzuständig,unabhängigdavon,wer
fürdenDienstgeberhandelt.DieMitarbeitervertretungkanndurch
Beschluss,dasVerhandlungsmandataufdieGesamtmitarbeitervertretung
odererweiterteGesamtmitarbeitervertretungübertragen;diematerielle
EntscheidungsbefugnisbleibtjedochstetsderMitarbeitervertretung
vorbehalten.DieGesamtmitarbeitervertretungodererweiterte
GesamtmitarbeitervertretungistdereinzelnenMitarbeitervertretungder
Einrichtungnichtübergeordnet.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ ZuständigkeitderG-MAV
▸ EsgibtkeineparalleleZuständigkeit nebenderEinrichtung-MAV
▸ dieEinrichtungs-MAV hateinePrimärzuständigkeit
▸ nurdort,wodieVoraussetzungendesAbs.6erfülltsind,istdieZuständigkeitderG-MAVeröffnet!
31
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ ZuständigkeitderG-MAV
▸ 2Voraussetzungen:
▸ a)AngelegenheitbetrifftmehrereoderalleEinrichtungen
▸ und
▸ b)AngelegenheitkannnichtdurchdieeinzelnenMAVeninihrenEinrichtungengeregeltwerden(sog.„Nichtregelnkönnen“)
32
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
BegriffdesNichtregelnkönnenführtinderPraxiszuerheblichenAbgrenzungsschwierigkeiten!
Bundesarbeitsgericht:
Nichtregelnkönnen
33
• Fälle objektiver Unmöglichkeit
• Fälle in denen ein objektive Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung besteht
• Subjektive Unmöglichkeit zumindest bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, d.h. Fälle in denen der Arbeitgeber nur zu einer unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ InsbesonderebeierstmalsgebildetenG-MAVenistdieAbgrenzung aberextremwichtig!
▸ SolangekeineG-MAVgebildetwurde schließtdieEinrichtungs-MAVDienstvereinbarungenzuallenAngelegenheitendes§ 38MAVO.
▸ FällteineAngelegenheitindieZuständigkeitderneugebildetenG-MAV,soverliertdiezuvorvonderEinrichtungs-MAVbeschlosseneDVmitderBildungderG-MAVihreWirkung!
34
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ InsbesonderebeierstmalsgebildetenG-MAVenistdieAbgrenzung aberextremwichtig!
35
DV zw. Dienstgeber und Einrichtungs-MAV
vom 01.05.2017
DV zw. Dienstgeber und Einrichtungs-MAV
vom 01.05.2017
Bildung G-MAV am 20.02.2018DV fällt nach Abs. 6 in die Zuständigkeit der G-MAV
Mit der Bildung der G-MAV wird die DV unwirksam!
Nicht erst, wenn G-MAV eigene Regelung verabschiedet!
Inhaltsgleiche „DV Arbeitszeit“ für
3 Kitas, die jeweils ihr Personal
auch wechselseitig einsetzen und
mit einem einheitlichen
Dienstplanprogramm arbeiten,
dass auf dem Server des
Dienstgebers läuft
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ „IhreZuständigkeiterstrecktsichauchaufEinrichtungenohneMitarbeitervertretung.“
▸ Voraussetzungen:
▸ 1.dieoriginäreZuständigkeitderGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungistfürdiefraglicheAngelegenheiteröffnetund
▸ 2. dieEinrichtungerfülltdasnotwendigeQuorumzurWahleinerMitarbeitervertretung,esistdortaberkeineMitarbeitervertretungvorhandenund
▸ 3.wenneineMitarbeitervertretungindieserEinrichtungvorhandenwäre,würdesieeinMitgliedindieseGesamtmitarbeitervertretungodererweiterteGesamtmitarbeitervertretungentsenden.
36
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ „IhreZuständigkeiterstrecktsichauchaufEinrichtungenohneMitarbeitervertretung.“
▸ Absatz3Satz2eröffnetdamit„keineErsatz-MAV“füralleAngelegenheitenmitarbeitervertretungsloserEinrichtungen!
37
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸ ÜbertragungVerhandlungsmandat,Absatz6Satz4
▸ Einrichtungs-MAVkanndurcheinfachenBeschlussihrVerhandlungsmandat nichtaberdasEntscheidungsmandat aufdieG-MAVübertragen(andersalsetwain§ 50Abs.2BetrVG,dortistdievollständigeÜbertragungmöglich)
▸ DieG-MAVkannalsobeauftragtwerden,füreineEinrichtungs-MAVeineDVzuverhandeln,dieEntscheidungüberdenAbschlussderDVunddieUnterzeichnungbleibtjedochderEinrichtungs-MAVvorbehalten!
38
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
▸ ÜbertragungVerhandlungsmandat,Absatz6Satz4
39
G-MAV Dienstgeberverhandelt mit
beschließt Übertragung Verhandlungsmandat
und teilt dies mit
MAV
teilt Verhandlungsergebnis mit
beschließt und teilt DG Beschlussergebnis mit
MAV
Ablehnungsrecht?
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
40
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
- nichtgeregelt-
§ 24Gesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung
(7)DieMitgliedschaftinderGesamtmitarbeitervertretungoder
erweitertenGesamtmitarbeitervertretungerlischtnachMaßgabedes§ 13
c)oderdurchAbberufungdurchdieentsendendeMitarbeitervertretung.
(8)DieAuflösungdereinmalerrichtetenGesamtmitarbeitervertretung
odererweitertenGesamtmitarbeitervertretungbedarfderZustimmungvon
zweiDrittelnderMitarbeitervertretungenodervon
Mitarbeitervertretungen,diemehralsdieHälftederindieWählerlisten
eingetragenenWahlberechtigtenrepräsentieren.
(9)FürdieGesamtmitarbeitervertretungunderweiterte
GesamtmitarbeitervertretunggeltenimÜbrigendieBestimmungendieser
OrdnungsinngemäßmitAusnahmedes§ 15Abs.3.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_GESAMTMITARBEITERVERTRETUNG
▸
41
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 25Arbeitsgemeinschaftender
Mitarbeitervertreungen
- bislangnichtgeregelt-
§ 25Arbeitsgemeinschaftender
Mitarbeitervertretungen
(2)ZweckderArbeitsgemeinschaftenist
…
11. BeratungderMitarbeitervertretungenbeider
BildungeinerGesamtmitarbeitervertretungoder
erweitertenGesamtmitarbeitervertretungnach§ 24.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
42
§ 27bWirtschaftsausschuss
(1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine
Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter repräsentiert, kann für diese Einrichtungen ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe,
wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte
Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27 a) Abs. 2 MAVO findet entsprechende Anwendung.
(2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung
in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen
mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS▸ Voraussetzungen:
43
a) mehrere Einrichtungen:mit Gesamt-MAV oder erweiterter Gesamt-MAV, die mehr als 100 Mitarbeiterinnen repräsentiert
b) keine Gesamt-MAV oder erweiterte Gesamt-MAV, aber eine Einrichtung:mit mehr als 200 dort beschäftigten MitarbeiterInnen
Finanzierung:aa) überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder
bb) aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder
cc) Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter
und
und
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
44
a) mehrere Einrichtungen:mit Gesamt-MAV oder erweiterter Gesamt-MAV die mehr als 100 Mitarbeiterinnen repräsentiert
Finanzierung:aa) überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder
bb) aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder
cc) Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter
und
Gehören zum Zuständigkeitsbereichder Gesamt-MAV oder erweitertenGesamt-MAV auch nicht überwiegenddrittmittelfinanzierte Einrichtungen,ist der WA für diese nicht zuständig!(Abs.1, Satz 2)
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ LiegendieVoraussetzungendesAbsatzes1(Gesamt-MAV,erweiterteGesamt-MAV,mehrals100repräsentierteMitarbeiterInnen,Drittmittelfinanzierung)
▸ oder
▸ desAbsatzes2(keineG-MAV,erweiterte-G-MAV,aberDrittmittelfinanzierungundmehrals100beschäftigteMitarbeiterinnenundMitarbeiterInnen)
▸ vor,sokanneinWAgebildetwerden!
▸ esbestehtkeinePflichtzurBildung!
45
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewirdderWAgebildet?
(4)DerWirtschaftsausschussbestehtausmindestensdreiundhöchstenssiebenvonderGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeitervertretungentsandtenMitgliedern,diealsMitarbeiterinnenundMitarbeitereinschließlichderin§ 3Abs.2Satz1Nr.2bis5genanntenPersonendenEinrichtungendesUnternehmensangehörenmüssen.DerWirtschaftsausschusswähltmiteinfacherMehrheitausdemKreisseinerMitgliedereine/einenVorsitzende/n.DieMitgliedersollendiezurErfüllungihrerAufgabenerforderlichefachlicheundpersönlicheEignungbesitzen.MindestenseinMitglieddesWirtschaftsausschussesgehörtderGesamtmitarbeitervertretungodererweitertenGesamtmitarbeiter-vertretungan.DieMitgliederdesWirtschaftsausschusseskönnenjederzeitabberufenwerden.DarüberhinauserlischtdieMitgliedschaftimWirtschaftsausschussnachMaßgabedes§ 13c).SofernderWirtschaftsausschussnachAbs.2gebildetwird,findendieSätze1bis6entsprechendAnwendung.
46
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewirdderWAgebildet?
‣ DieBildungerfolgtalsodurchEntsendung.
47
a) Gesamt-MAVb) erweiterte Gesamt-MAVc) Einzeleinrichtung
(je nach Vorliegen der Voraussetzungen)
Wirtschaftsausschuss(mindestens 3, höchstens 7
Mitglieder)
entsendet
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewirdderWAgebildet?
‣ DieEntsendungwiederumerfolgtdurchBeschlussfassungderMAV,also:
‣ ordnungsgemäßeEinladung
‣ Tagesordnungspunkt:BildungWA/EntsendungderMitgliederindenWA
‣ wirksameBeschlussfassung
‣ BenennungvonErsatzmitgliedernistzulässig
48
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?
‣ MitgliedermüssenMitarbeiter/innenderEinrichtungsein
‣ esistnichtausreichend,dasssiedortwahlberechtigtsind
‣ Mitarbeiter/innenvonServicegesellschaftenkönnendahernichtindenWAentsendetwerden
‣ zulässigistaberdieEntsendungleitenderMitarbeiter/innenimSinnevon§ 3Abs.2Satz1Nr.3-5MAVO
49
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?
‣ DieMitgliedersollendiezurErfüllungihrerAufgabenerforderlichefachlicheundpersönlicheEignung besitzen(Absatz4Satz3).
‣ FachlicheEignung fordertinsbesondere,dassdasMitgliedinderLageist,diefürdieBeratungimWirtschaftsausschussinBetrachtkommenden,vorallemwirtschaftlichenundtechnischenFragenzuverstehen,zubeurteilenunddazuStellungzunehmen(vgl. BAG 18.7.1978 APBetrVG1972§ 108Nr. 1).
50
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?
‣ PersönlicheEignung verlangt,dassdasMitglieddieGewährdafürbietet,nachbestemWissenundGewissenseineMeinungzuäußern,dassessichnurvonsachlichenÜberlegungenleitenlässtundvorallemverschwiegenist.
‣ PersönlicheVoraussetzungensindSoll-,nichtMuss-Vorschrift!
‣ Abweichungistnurzulässig„beiVorliegenbesondererUmständedesEinzelfallesausvernünftigenund einsichtigenGründen“(BAG 11.11.1998 APBetrVG1972§ 37Nr. 129;
51
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?
‣ AbweichungvondenpersönlichenVoraussetzungensindnurzulässig„beiVorliegenbesondererUmständedesEinzelfallesausvernünftigenundeinsichtigenGründen“
‣ (BAG 11.11.1998 APBetrVG1972§ 37Nr. 129;umstritten:inderKommentierungzumBetrVGauch„nurdieBedeutungeinesHinweises“; GK/Fabricius, 6.Aufl.,§ 107 Rn.18; Düwell/Steffan, § 107 Rn. 3)
52
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?
‣ VerstoßgegendiepersönlichenVoraussetzungenführtabernichtdazu,dassderDienstgeberdenWAignorierenodernichtmitInformationenversorgendarf
‣ MöglicheAuswirkungenkönnensichaberaufderKostenseiteergeben,wenndieHinzuziehungeinesSachverständigenbeiordnungsgemäßerAuswahlentbehrlichgewesenwäre(BAG 18.7.1978 APBetrVG1972§ 108Nr. 1)
53
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WiewerdendieWA-Mitgliederausgewählt?
‣ ZudengrundsätzlichvorauszusetzendenFähigkeitengehörtnachEinschätzungdesBAGauchdieFähigkeit,denJahresabschlussanHandderdenMitgliederndesWAgegebenenfachgerechtenErläuterungenzuverstehenundgezielteFragenzustellen,umüberihnenunklargebliebenePunkteAufklärungzuerhalten.
‣ Wichtig: geradeindensozialenEinrichtungenwirdmaninderRegeleinsolchesVorwissenwedererwartennochverlangendürfen!
54
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WerkannindenWAentsendetwerden?
55
Wirtschaftsausschuss
(mindestens 3, höchstens 7 Mitglieder)
a) Gesamt-MAVb) erweiterte Gesamt-MAVc) Einzeleinrichtung(je nach Vorliegen der Voraussetzungen)
mindestens 1 Mitglied
a) sonstige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Einrichtung/en
b) auch leitende Angestellte nach § 3 Abs.2 S.1 Nr.3-5
weitere 2-6 Mitglieder
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WerkannindenWAentsendetwerden?
▸ esistkeineungeradeZahlerforderlich(3-7)
▸ AnzahlderMitgliederistauchdurchDienstvereinbarungüberdiesesRahmenhinausnichtveränderbar!
▸ EineirgendwiegearteteRückbindungmitdemDienstgeberhinsichtlichderAuswahlundEntsendungistnichterforderlich.
▸ Sinnvollistnatürlich,mitNicht-MAV-Mitgliedernzuvorabzuklären,onsiezueinerEntsendungbereitsind.
56
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WerkannindenWAentsendetwerden?
▸ Beispiele:
57
1. Mitglied Gesamt-MAV2. Mitarbeiter/in
Personalabteilung3. Mitarbeiter/in
Hauswirtschaft
1. Mitglied Gesamt-MAV2. Mitarbeiter/in
Personalabteilung3. Mitarbeiter/in
Hauswirtschaft4. Mitarbeiter/in
Servicegesellschaft
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ WerkannindenWAentsendetwerden?
▸ Beispiele:
58
1. Mitglied Gesamt-MAV2. Mitarbeiter/in
Personalabteilung
1. Mitarbeiter/in Hauswirtschaft
2. Mitarbeiter/in Personalabteilung
3. Mitarbeiter/in Rechtsabteilung
4. Kita-Leitung
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ StrukturWA?
▸ gemäßAbs.4Satz2wähltderWAausdemKreisseinerMitgliedereine/einenVorsitzenden
▸ der/dieVorsitzendemussalsonichtMitgliedderMAV,Gesamt-MAVodererweitertenMAVsein
59
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AmtszeitderMitgliederdesWA?
▸ dieMitgliederkönnenjederzeitdurchdasentsendendeOrganabberufenwerden,Abs.4Satz5.
▸ esbrauchthierfürkeinerAngabevonGründen:freiesAbberufungsrechtdesentsendendenOrgans
▸ AbberufungerfolgtwiedieEntsendungdurchBeschluss
60
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AmtszeitderMitgliederdesWA?
▸ imÜbrigenfindet§ 13cMAVOAnwendung,alsoEndedurch:
▸ AblaufderAmtszeitderMAV(auchfürdieNicht-MAV-MitgliederdesWA)
▸ beiGesamt-MAV/erweiterterGesamt-MAVistaufdasEndederAmtszeitderMehrheitderMitgliederderGesamt-MAV/erweitertenGesamt-MAVabzustellen
▸ NiederlegungdesAmtes
▸ AusscheidenausderEinrichtung/EintrittinFreistellungsphasederAltersteilzeit
▸ GerichtlicheFeststellungeinesgrobenPflichtenverstoßes
61
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AmtszeitderMitgliederdesWA?
▸ scheideteinMitglieddesWAausseinerMAVaus(z.B.durchNiederlegungseinesAmtes)berührtdiesdenBestanddesWAnurdann,wenndasbetreffendeMitglieddaseinzigeMAV-Mitgliedwar
▸ auchdienichtnurvorübergehendeAbsenkungderjeweilsnotwendigenZahlderMitarbeiterinnenundMitarbeiter(100nachAbs.1sowie200nachAbs.2)führtzumEndedesWA
62
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ RechtsstellungderMitgliederdesWA?
▸ a)MitgliedistzugleichMAV-Mitglied
▸ Ehrenamt
▸ AnspruchaufFreistellunggemäߧ 15Abs.2MAVO
▸ VerbotderBehinderung,Benachteiligung,§ 18MAVO
▸ ZusätzlicherSchulungsanspruchvoneinerWochewährendihrerAmtszeit,§ 16Abs.3MAVO
63
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ RechtsstellungderMitgliederdesWA?
▸ b)MitgliedistnichtMAV-Mitglied
▸ Ehrenamt
▸ AnspruchaufFreistellunganalog§ 15Abs.2MAVO
▸ VerbotderBehinderung,Benachteiligunganalog§ 18MAVO
▸ kein Schulungsanspruch!
▸ Kostenanspruchanalog§ 17MAVO
64
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ RechtsstellungderMitgliederdesWA?
▸ b)MitgliedistnichtMAV-Mitglied
▸ keinKündigungsschutzanalog§ 19MAVO
▸ dennochwäreeineKündigungwegenderMitgliedschaftimWAunwirksamüber§ 18Abs.1MAVO(Benachteiligungsverbot);BeweislastliegtdannaberbeimMitglieddesWA
▸ SchutzvorVersetzungen,§ 18Abs.4MAVOistnichtanwendbar
65
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ DoppelfunktiongemäßAbs.1Satz3:
▸ a)BeratungwirtschaftlicherAngelegenheitenmitdemDienstgeber
▸ b)UnterrichtungspflichtgegenüberderMAV(„HilfsorganderMAV“)
„Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und dieGesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27 a) Abs.2 MAVO findet entsprechende Anwendung.“ (§ 27b Abs.1 S.3)
66
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
▸ Verweisauf§ 27aAbs.2,alsoinsbesondere(keineabschließendeAufzählung):
1. diewirtschaftlicheundfinanzielleLage derEinrichtung
‣ Zahlenwerte,dieausderBilanzundderGuVabzuleitensind
‣ Eigen- undFremdkapitalstruktur
‣ Liquiditätslage
67
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
1. diewirtschaftlicheundfinanzielleLage derEinrichtung
‣ Steuerverpflichtungen
‣ Rückstellungen/Rücklagen
‣ BeteiligungenananderenGesellschaften
‣ Fremdbezugskosten
68
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
2.Rationalisierungsvorhaben
‣ alleVorhaben,diezueinerrationellerenArbeitsweiseführen
‣ beziehtsichauchaufVorhaben,dieüberbereitsinderEinrichtungeingeführteMethodenhinausgehenoderdieseändern
69
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassinddiewirtschaftlichenAngelegenheiten?
3.ÄnderungderArbeitsmethoden,insbesonderedieEinführungneuerArbeitsmethoden
‣ betrifftdieErzeugungvonGüternoderdieAusführungvonDienstleistungenunterdemGesichtspunktdermenschlichenArbeitskraft
70
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
4.FragendeseinrichtungsbezogenenUmweltschutzes
▸ betriffteinzelneMaßnahmendesUmweltschutzes
▸ insbesonderedieKostenundIhreAuswirkungenaufdieMitarbeiterInnen
▸ betrifftauchumweltpolitischeZielsetzungen,wieetwadieTeilnahmeaneinemUmweltmanagementsystem
▸ imBetrVGLegaldefinitionin§ 89Abs.3(kannalsAuslegungauchfürdieMAVOherangezogenwerden)
71
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
5.dieEinschränkungoderStilllegungvonEinrichtungenoderEinrichtungsteilen
▸ jedeEinschränkungoderStilllegungisterfasst,unabhängigvonihrerGrößeundBedeutung
72
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
6.dieVerlegungvonEinrichtungen oderEinrichtungsteilen
▸ jedeVerlegungisterfasst,unabhängigvonihrerGrößeundBedeutung
73
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
7.dieZusammenschlussoderdieSpaltungvonEinrichtungen
‣ jedeSpaltung,jedeVerschmelzungisterfasst
74
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
8.dieÄnderungderOrganisationoderdesZweckseinerEinrichtung
‣ jedeÄnderung,nichtnurgrundlegendeÄnderungen
75
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ AufgabedesWA?
▸ WassindwirtschaftlicheAngelegenheiten?
9.SonstigeVorgängeundVorhaben,welchedieInteressenderMitarbeiterinnenundMitarbeiterderEinrichtungwesentlichberührenkönnen
‣ betroffensindnichtnurdiewirtschaftlichenInteressen,sondernauchdieInteressenderMitarbeiterInnenimsozialen,karitativen,kulturellen,politischenoderwirtschaftlichenBereich)
‣ Generalklausel:esreicht,wenndieInteressenderMitarbeiterInnenberührtwerdenkönnen!
76
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸
77
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)
bishernichtgeregelt
§ 27bWirtschaftsausschuss
(3)DerDienstgeberhatdenWirtschaftsausschussrechtzeitigund
umfassendüberdiewirtschaftlichenAngelegenheitenderEinrichtung(en)
unterVorlagedererforderlichenUnterlagenzuunterrichten,soweit
dadurchnichtBetriebs- undGeschäftsgeheimnissederEinrichtungenund
desUnternehmensgefährdetwerden.DerDienstgeberstelltdarüber
hinausdiesichdarausergebendenAuswirkungenaufdiePersonalplanung
dar.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber
78
Dienstgeber MAV
Wirtschaftsausschuss
Unterrichtung nach jeder Sitzung
vertrauensvolle Zusammenarbeit/Beteiligungsrechte
Unterrichtung und Beratung§ 27b Abs.3 MAVO
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber
▸ Unterrichtungmussrechtzeitig undumfassend sein
▸ rechtzeitigeUnterrichtung:
▸ bevorübereineMaßnahmeentschiedenwird
▸ bevorAufträgevergebenwerden
▸ verspätet,wenndieEntscheidungbereitsgetroffenwurde
79
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber
▸ rechtzeitigeUnterrichtung:
▸ verspätet,wennUnterrichtungbeikompliziertenSachverhaltenerstinderSitzungerfolgt(SitzungsolljaderBeratungdienen,dazuistaberVorbereitungerforderlich!)
▸ zubeachtenist,dassimFallvonanschließendenBeteiligungsrechtenderMAVen,Gesamt-MAVenunderweitertenGesamt-MAVendieUnterrichtungdurchdenWAjaauchnochindieEntscheidungdesjeweiligenGremiumseinbezogenwerdensoll!
80
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber
▸ Unterrichtungmussrechtzeitig undumfassend sein
▸ umfassendeUnterrichtung:
▸ allefürdieEntscheidungrelevantenInformationen,überdiederDienstgeberverfügt(ermussInformationenabernichtbeschaffen,überdieerselbstnichtverfügt)
▸ UnterlagensindverständlichzugestaltenunddaherinüberschaubarerFormaufzubereiten
▸ esmussnichtnurüberdenUmfangunddieAuswirkungengeplanterMaßnahmen,sondernauchüberdieGründeinformiertwerden
81
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ UnterrichtungdesWAdurchdenDienstgeber
▸ VorlagevonUnterlagen
▸ Vorlagehat unaufgefordertzuerfolgen
▸ Vorzulegensindz.B.
▸ EntwurfsdesJahresabschlusses
▸ BerichtdesWirtschaftsprüfers,Handelsbilanz
▸ VertragmitUnternehmensberatung,BerichteinerUnternehmensberatung
▸ VerträgemitsonstigenDritten(z.B.Versorgungsverträge,Rahmenverträge…)
82
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ GrenzenderUnterrichtungspflicht
▸ GefährdungvonBetriebs- undGeschäftsgeheimnissen
▸ Betriebs- undGeschäftsgeheimnisse sindTatsachen,▸ dieinZusammenhangmitdemtechnischenBetrieboderderwirtschaftlichen
BetätigungderEinrichtungstehen,
▸ nichtoffenkundig sind,
▸ nachdemWillendesDienstgebersgeheimzuhaltensind
▸ undanderenGeheimhaltungeinbegründetesInteresse besteht.
▸ nurbeisachlichemInteressean völligerGeheimhaltung
▸ wenndiekonkreteBefürchtung besteht,dassInformationentrotzSchweigepflicht(§20MAVO)weitergegebenwürden
83
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ GrenzenderUnterrichtungspflicht
▸ GefährdungvonBetriebs- undGeschäftsgeheimnissen
▸ Betriebsgeheimnisse betreffentechnischeTatsachen(Verfahren,Rezepturen,Behandlungswegeetc.)
▸ Geschäftsgeheimnisse betreffenwirtschaftlicheundkaufmännischeTatsachen(Kalkulation,unveröffentlichteAbschlüsse,Liquidität,Auslastungetc.)
84
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ GrenzenderUnterrichtungspflicht
▸ GefährdungvonBetriebs- undGeschäftsgeheimnissen
▸ nurbeisachlichemInteressean völligerGeheimhaltung
▸ wenndiekonkreteBefürchtung besteht,dassInformationentrotzSchweigepflicht(§ 20MAVO)weitergegebenwürden
▸ bejahtetwa,wennbeiBruchderVertraulichkeitBestandundEntwicklungderEinrichtung(en)gefährdetsind
85
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ DurchsetzungvonInformationundBeratungdurchdenWirtschaftsausschuss
▸ Fall:UnternehmensberatungentwirftPlänefürNeuausrichtungderEinrichtungeinschließlichbaulichenMaßnahmenundpersonellen„Synergieeffekten“.
▸ DerDienstgeberverweigertdieInformationhierüber,weilEinrichtungenandererRechtsträgeraufderBasisdieserInformationeneinenerheblichenMarktvorteilerhaltenkönnten,derdieExistenzdereigenenEinrichtunggefährdet.
86
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸
87
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)
bishernichtgeregelt
§ 27bWirtschaftsausschuss
(6)WirdeineAuskunftüberwirtschaftliche
AngelegenheitenimSinnedesAbs.3entgegendem
VerlangendesWirtschaftsausschussesnicht,nicht
rechtzeitigodernurungenügenderteiltundkommt
hierüberzwischenDienstgeberund
WirtschaftsausschusseineEinigungnichtzuStande,so
entscheidetaufAntragdesdenWirtschaftsausschuss
bildendenOrgansdieEinigungsstelle.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
‣ DurchsetzungvonInformationundBeratungdurchdenWirtschaftsausschuss
88
Dienstgeber erteilt Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
Versuch der Einigung zwischen Dienstgeber und WA
Falls Einigung (-)Information WA an das den WA bildende Gremium
Gremium entscheidet über Anrufung der Einigungsstelle§§ 27 b Abs.6, 40 Abs.3 MAVO
Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt fehlende
Einigung
Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt fehlende
Einigung
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸
89
Rahmen-MAVO (alt) Rahmen-MAVO (Novelle)§ 27bWirtschaftsausschuss(5)FürdieSitzungendesWirtschaftsausschussesgeltenfolgende
Regelungen:
a) DerWirtschaftsausschusssollvierteljährlicheinmal
zusammentreten.
b) AndenSitzungendesWirtschaftsausschusseshatderDienstgeber
oderseinVertreterteilzunehmen.ErkannsachkundigeDienstnehmerder
Einrichtungeinschließlichderin§ 3Abs.2Ziffern2-5genanntenPersonen
hinzuziehen.FürdieHinzuziehungunddieVerschwiegenheitspflichtvon
Sachverständigengilt§ 20entsprechend.
c) DieMitgliederdesWirtschaftsausschussessindberechtigt,indie
nach§ 27a)Abs.3vorzulegendenUnterlagenEinsichtzunehmen.
d) DerJahresabschlussistdemWirtschaftsausschussunterBeteiligung
derGesamtmitarbeitervertretungodererweiterten
Gesamtmitarbeitervertretung,imFallderBildungnachAbs.2unter
BeteiligungderMitarbeitervertretung,zuerläutern.
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Sitzungen sollen vierteljährlich einmal stattfinden▸ Dienstgeber oder Stellvertreter (§ 2 Abs.2 MAVO)
haben zwingend teilzunehmen▸ Dienstgeber kann sachkundige Dienstnehmer der
Einrichtung einschließlich der in § 3 Abs.2 Nr. 2-5 genannten Personen hinzuziehen▸ § 20 findet auf diese Personen analoge Anwendung
(Verschwiegenheit)
90
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden
Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ „Als erforderliche Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind diejenigen Unterlagen
vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung vermitteln. Sofern für die Einrichtung nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, sind dies der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht; für Einrichtungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind dies der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung.“ (§ 27a Abs.3 MAVO)
91
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden
Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Der Jahresabschluss einer Personengesellschaft (KG, OHG, Einzelfirma, GbR)
setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. ▸ „§ 242 HGB Pflicht zur Aufstellung
▸ (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
▸ (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
▸ (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.“
92
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden
Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Kapitalgesellschaften (GmbH, AktG) müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB
einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. ▸ „§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
▸ (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. …
▸ Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.“
93
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden
Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Kapitalgesellschaften (GmbH, AktG) müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB
einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. ▸ „§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
▸ (2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.“
94
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden
Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus einen
Lagebericht aufstellen.▸ „§ 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften
▸ (1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
▸ 1. 350 000 Euro Bilanzsumme;
▸ 2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
▸ 3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.“
95
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden
Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Nach Sinn und Zweck der Regelung wäre es zu eng, den Begriff der
Einsichtnahme der mit der Vorlagepflicht in Abs.3 korrespondiert, auf die reine Einsichtnahme zu beschränken, soweit man darunter allein die Einsichtnahme in Anwesenheit des Dienstgebers versteht (vgl. zum BetrVG: BAG 20.11.1984 AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3 [Kraft]).
▸ Durch die Vorlage soll vielmehr gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die Möglichkeit haben, sich auf dessen Sitzungen gründlich vorzubereiten. Es genügt daher nicht, dass sie die Unterlagen nur in Gegenwart des Arbeitgebers einsehen können; es ist andererseits aber auch nicht erforderlich, dass dieser die Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses überlässt. Allerdings soll sich bei schwer erfassbaren Unterlagen, insbes. bei umfangreichem Daten- oder Zahlenmaterial aus dem Zweck der Vorlagepflicht ergeben, dass der Unternehmer sie den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zeitweise zu
96
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ Recht des WA zur Einsichtnahme in die vorzulegenden
Unterlagen (§ 27a Abs. 3 MAVO)▸ Es genügt daher nicht, dass sie die Unterlagen nur in Gegenwart des
Arbeitgebers einsehen können; es ist andererseits aber auch nicht erforderlich, dass dieser die Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses überlässt. Allerdings soll sich bei schwer erfassbaren Unterlagen, insbes. bei umfangreichem Daten- oder Zahlenmaterial aus dem Zweck der Vorlagepflicht ergeben, dass der Unternehmer sie den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zeitweise zu überlassen hat (so BAG 20.11.1984 AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3; Fitting, § 106 Rn. 41; Richardi, 7. Aufl., Rn. 30).
▸
97
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ 1. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu
beraten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gründlich vorzubereiten.
▸ 2. Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Der Unternehmer kann verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen schon vor der Sitzung vorzulegen. Er kann auch verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zeitweise - zur Vorbereitung auf die Sitzung - zu überlassen (aus der Hand zu geben).
▸ 3. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben kein Recht, sich von den überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung des Unternehmers Abschriften (Ablichtungen) anzufertigen.
▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)
▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)
98
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ „Sinn und Zweck des § 106 Abs. 2 BetrVG gebieten eine Auslegung, die dem Wirtschaftsausschuß eine
sinnvolle Beratung der wirtschaftl. Angelegenheiten mit dem Unternehmer erst ermöglicht.
▸ Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftl. Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuß muß Gelegenheit haben, auf die Planungen des Unternehmers Einfluß nehmen zu können (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 106 Rz. 7).
▸ Diese Beratungen des Wirtschaftsausschusses mit dem Unternehmer finden in Sitzungen statt (§ 108 BetrVG). Diese Sitzungen haben nur Sinn, wenn sich beide Seiten in gleicher Weise auf sie vorbereiten können. Der Unternehmer hat dabei keine Schwierigkeiten. Ihm stehen die erforderl. Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Wirtschaftsausschuß ist dagegen auf eine Mithilfe des Unternehmers angewiesen. Ohne diese Mitwirkung kann er sich nicht vorbereiten. Ohne Vorbereitung ist andererseits eine gleichberechtigte Beratung nicht möglich.“
▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)
▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)
99
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ▸ „Was im Einzelfall an Vorbereitung auf Seiten des Wirtschaftsausschusses erforderl. ist, hängt von den
Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Handelt es sich um Entwicklungen und Prognosen, die nur anhand umfangreicher Daten und Zahlen beurteilt werden können, bedürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses einer entsprechend gründl. Vorbereitung. Sie wären überfordert, wenn sie erst in der Sitzung selbst mit diesen Zahlen und Daten konfrontiert würden und sogleich dem Unternehmer raten oder die Lage aus der Sicht der Arbeitnehmer beurteilen müßten (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 106 Rz. 10; Weiss, BetrVG, § 106 Rz. 5; GK-Fabricius, BetrVG, 2. Bearb., § 106 Rz. 53; Föhr, DB 1976, 1378, 1383). Deshalb sind in diesen Fällen die Unterlagen schon vor der Sitzung vorzulegen.“
▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)
▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)
100
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS DR. NORBERT GESCHER
MAVO-RAHMENORDNUNG_WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
▸ Sitzungen des Wirtschaftsausschusses n.▸ „Da der Senat in diesem Zusammenhang nur darüber zu entscheiden hat, zu welchem Zeitpunkt der
Unternehmer die erforderl. Unterlagen vorzulegen hat, braucht er nicht darauf einzugehen, wie die Vorbereitung im Einzelfall auszusehen hat. Möglich sind zusätzl. "Informationssitzungen" des Wirtschaftsausschusses vor der eigentl. Beratung der Angelegenheit im Wirtschaftsausschuß (vgl. dazu BAG 38, 159, 163 f. = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972 [zu II 1 der Gründe]).Möglich ist aber auch, daß der Unternehmer einzelnen Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses auf deren Wunsch hin Einsicht in die Unterlagen gewährt oder diese Unterlagen überläßt. „Das Studium dieser Unterlagen gehört zur Vorbereitung der Sitzung, die jedes Mitglied des Wirtschaftsausschusses für sich und selbständig zu leisten hat.
▸ BAG (1. Senat ), Beschluß vom 20.11.1984 - 1 ABR 64/82 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)
▸ (AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 3, beck-online)
101
BAG-MAV FORTBILDUNG WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!
102
Dr. Norbert GescherRechtsanwaltFachanwalt für ArbeitsrechtTel: 0661-360606-30Fax:0661-360606-35Mail:[email protected]
Top Related