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Menschenhandel im Asylverfahrenskontext-

Hintergründe

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Projekt „Identifizierung und Schutz von Betroffenen des Menschenhandels im Asylsystem“

Projektzusammenfassung

Projektlaufzeit 12 Monate (06/2011 – 06/2012)

Projektpartner IOM, UNHCR, BAMF

Phase 1 • Aufarbeitung der Zusammenhänge zwischen dem Asylverfahren und dem Schutz von Menschenhandelsbetroffenen

• Expertenworkshop

Phase 2 • Entwicklung spezifischer Weiterbildungsmodule inklusive Kurrikulum, pädagogischem Konzept und Schulungsmaterialien für die Asylentscheider des Bundesamtes

Phase 3 • Durchführung von Schulungen im Bundesgebiet Asylentscheider des BAMF (Multiplikatoren Schulungen)

• Vernetzung der Asylentscheider mit den relevanten Fachberatungsstellen für Menschenhandelsbetroffene vor Ort durch Einbindung dieser Stellen in die Schulungen

Phase 4 • Projektevaluierung• Zusammenfassung der Projektergebnisse und Erstellung eines

Handbuchs

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Seit 2005 gilt in Deutschland folgendes Recht:

- § 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

- § 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

- § 233a StGB: Förderung des Menschenhandels

Seit 2005 gilt in Deutschland folgendes Recht:

- § 232 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

- § 233 StGB: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

- § 233a StGB: Förderung des Menschenhandels

Deutsches Strafgesetzbuch

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Formen der Ausbeutung

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Quelle: BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2013

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Quelle: BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2013

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Analyse nigerianischer Asylverfahren mit dem Verdacht des Menschenhandels

•Fokus auf Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

•Datengrundlage: o 164 Bescheide weiblicher Antragstellerinneno aus dem Zeitraum November 2009 bis September 2010o anonymisierte Form

• 53 von 164 Bescheiden enthielten Hinweise auf Menschenhandel (= ca. ein Drittel der Bescheide)

• Keine Asylberechtigung gemäß Art 16 a Abs. 1 GG oder Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG

• 1 x Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG

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Allgemeine IndikatorenAllgemeine Indikatoren

• Einschränkung der Bewegungsfreiheit Eingesperrt sein, Verbot zu anderen Kontakten, wie z.B. Kunden, ständige Überwachung, ständige Begleitung bzw. Beaufsichtigung.

• Drohungen und Einsatz von GewaltSpuren von Misshandlungen, Frau wirkt verängstigt, spricht von eigener Bedrohung oder Bedrohung und Einschüchterungen ihres näheren Umfeldes (Familie, enge Freunde).

• Binden, verliebt machen, beeindruckenFrauen berichten von Versprechungen (Arbeit, Heirat), Reisekosten wurde für sie übernommen, ihnen wurde der Pass weggenommen bzw. ein falscher Pass ausgehändigt.

• Zwang zur Prostitution Weisungen des Arbeitgebers gehen über Arbeitsort & Arbeitszeit hinaus, Kunden dürfen nicht abgelehnt werden, über den Lohn darf nicht frei verfügt werden, illegaler Status, Aufgriff im Milieu

• Einschränkung der Bewegungsfreiheit Eingesperrt sein, Verbot zu anderen Kontakten, wie z.B. Kunden, ständige Überwachung, ständige Begleitung bzw. Beaufsichtigung.

• Drohungen und Einsatz von GewaltSpuren von Misshandlungen, Frau wirkt verängstigt, spricht von eigener Bedrohung oder Bedrohung und Einschüchterungen ihres näheren Umfeldes (Familie, enge Freunde).

• Binden, verliebt machen, beeindruckenFrauen berichten von Versprechungen (Arbeit, Heirat), Reisekosten wurde für sie übernommen, ihnen wurde der Pass weggenommen bzw. ein falscher Pass ausgehändigt.

• Zwang zur Prostitution Weisungen des Arbeitgebers gehen über Arbeitsort & Arbeitszeit hinaus, Kunden dürfen nicht abgelehnt werden, über den Lohn darf nicht frei verfügt werden, illegaler Status, Aufgriff im Milieu

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Landesspezifische Indikatoren: Nigeria

• Weibliche HändlerinnenFrauen sprechen von einer Geschäftsfrau, Madame, Schwester (Sister) oder von sonstigen Frauen, die sie angesprochen haben bzw. hierher gebracht haben.

• Anwendung von Magie und Zauberei

Frauen verweisen auf die Einbindung in übermächtige Tätersysteme: Zauber, Magie, Juju, Voodoo und dass im Rahmen dessen jemand die Kontrolle über sie hat oder die Familie hat.

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Analyse

Herkunft

• vor allem aus dem südlichen Teil Nigerias

• auffällig vor allem der Herkunftsort Benin City

Schwangerschaften und Kinder

• 19 Frauen berichten von einer Schwangerschaft bzw. dass sie ein Kind von einem in Deutschland lebenden Mann haben (35,8 %)

Zeitverzögerungen

• 38 Antragstellerinnen weisen eine Zeitverzögerung zwischen Einreise und dem Asylgesuch von drei und mehr Monaten auf

• Voraufenthalt in einem anderen europäischem Land: 17 Frauen (in erster Linie Italien)

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Auswertung der Asylverfahren

Fazit• Quote der Erkennung Menschenhandelsbetroffener sehr niedrig

Mögliche Gründe

• schwaches Problembewusstsein seitens der EntscheiderInnen

• viele Antragstellerinnen sprechen nicht offen/ bleiben bei ihren Erzählungen eher vage

• Antragstellerinnen erzählen teils falsche/konstruierte Geschichten, da sie (1) sich schämen, (2) sich schützen wollen oder (3) weil sie dazu angewiesen wurden

delavega
sehr schön, komapkt und nachvollziehbar!
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Ende

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!