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MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHEWARENEINFUHREN

USA

1Germany Trade & Invest www.gtai.de

Wareneinfuhr in den USA ............................................................................ 2

Handelspolitische Rahmenbedingungen .....................................................................................2

World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen .........................2

NAFTA-Abkommen und weitere Freihandelsabkommen der USA ...........................................2

Einseitige Zollpräferenzen der USA gegenüber Entwicklungsländern ....................................3

Handelsbeziehungen zur Europäischen Union .........................................................................3

Zollverfahren ...............................................................................................................................4

Zollgesetz, Durchführungsbestimmungen ............................................................................... 4

Registrierung von Importeuren bei der Zollbehörde / Identifikationsnummer

für Importeure ............................................................................................................................4

Zollagenten .................................................................................................................................4

Zollpartnerschaftsabkommen C-TPAT ..................................................................................... 5

Voranmeldung von Waren (24-Hour Rule), CSI und 100% Scanning ........................................5

Voranmeldung von Warenimporten (Importer Security Filing - 10 + 2) ...................................5

Abfertigung zum freien Verkehr ................................................................................................ 6

Übersicht über Abfertigungsunterlagen ................................................................................... 7

Carnet ATA, Warenmuster .........................................................................................................8

Andere Verfahren .......................................................................................................................8

Einfuhrabgaben .........................................................................................................................11

Zolltarif ..................................................................................................................................... 11

Zollwertbestimmungen - First Sale Rule ................................................................................12

Steuern und sonstige Einfuhrabgaben.................................................................................... 13

Einfuhrverbote und -beschränkungen .......................................................................................15

Einfuhrverbote ..........................................................................................................................15

Einfuhrbeschränkungen ..........................................................................................................15

Meldevorschriften für Pflanzen und pflanzliche Produkte .....................................................18

Gesetz für die Sicherheit von Konsumgütern („Consumer Product Safety

Improvement Act“) / Konformitätserklärung ..........................................................................19

Kennzeichnungsvorschriften („Made in..“) ..............................................................................20

Internetadressen .......................................................................................................................21

Ausfuhr aus der EU ....................................................................................................................22

Inhalt

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Bonn (gtai) - Das Zollmerkblatt stellt einleitend die Einbettung der USA in internationale Wirtschaftsver-einigungen und Handelsabkommen sowie das Verhältnis zur EU dar und bietet darüber hinaus Informa-tionen über die wichtigsten Zollverfahren, Einfuhrzölle und Einfuhrnebenabgaben. Ebenso eine Über-sicht produktspezifischer Einfuhrverbote und Erläuterungen zu den wichtigsten Einfuhrbeschränkun-gen. Eine Kurzübersicht der Internetadressen einiger Bundesbehörden rundet den Inhalt ab. Das Merk-blatt können Sie kostenlos nach Registrierung downloaden unter www.gtai.de/zollmerkblaetter.

Wareneinfuhr in die USA

Handelspolitische Rahmenbedingungen

World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen

Die USA sind seit dem 1.1.95 Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organizati-on - WTO) und gehören außerdem zur Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsunion (Asian-PacificEconomic Cooperation - APEC).

NAFTA-Abkommen und weitere Freihandelsabkommen der USA

Die USA sind Mitgliedstaat des NAFTA- Abkommens (North American Free Trade Agreement). DieNAFTA hat den Charakter einer Freihandelszone. Dies bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat seinen ei-genen Zolltarif hat. NAFTA-Ursprungswaren (Waren mexikanischen, US-amerikanischen oder ka-nadischen Ursprungs gemäß den NAFTA-Ursprungsregeln) können innerhalb der NAFTA-Regionzollfrei gehandelt werden.

Die USA haben überdies mit folgenden weiteren Staaten Freihandelsabkommen geschlossen:

• Australien (AFTA),

• Bahrein (BFTA),

• Chile (CFTA),

• Mit den Staaten Zentralamerikas und der Dominikanischen Republik (CAFTA),

• Kolumbien (CTPA),

• Israel (ILFTA),

• Jordanien (JFTA),

• Korea (UKFTA),

• Marokko (MFTA),

• Oman (OFTA),

• Panama (PATPA),

• Peru (PTPA),

• Singapur (SFTA).

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Einseitige Zollpräferenzen der USA gegenüber Entwicklungsländern

Überdies gewähren die USA zahlreichen Ländern bzw. Länderbereichen aufgrund verschiedenerGesetze einseitige Zollpräferenzen. Dazu zählen zum Beispiel:

• die Mitgliedstaaten des Karibischen Gemeinsamen Marktes (CARICOM) bzw. des karibischenBeckens aufgrund des Gesetzes über die Wiederbelebung im Bereich des Karibischen Beckens(Caribbean Basin Economic Recovery Act -CBERA- Erweiterung im Rahmen des CBTPA),

• die Länder der Andengruppe (Bolivien, Peru, Kolumbien, Venezuela) im Rahmen des Handelsab-kommens The Andean Trade Preference Act (ATPA) über spezifische, über das allgemeine Präfe-renzsystem für Entwicklungsländer hinausgehende Zollbegünstigungen,

• die Entwicklungsländer im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (GSP - GeneralizedSystem of Preferences) mit einseitiger Präferenzgewährung. Die Präferenzregelung liegt etwazur Mitte des Kalenderjahres jährlich neu dem US-amerikanischen Kongress zur Beschlusslageder Weitergewährung bzw. Änderung vor. Von der GSP-Regelung sind etliche Waren ausgenom-men, zum Beispiel Spinnstoffe und Bekleidung, Uhren, Schuhe, Lederbekleidung.

Handelsbeziehungen zur Europäischen Union

Die USA wollen ihre enge Beziehung zu Europa vertiefen und setzen dabei auf ein Freihandelsab-kommen.

Nachdem US-Präsident Obama am 12.2.2013 in seiner Rede zur Lage der Nation die baldige Aufnah-me von Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen den USA und derEU gefordert hatte, sprachen sich EU-Kommissionspräsident Barroso und EU-HandelskommissarDe Gucht anschließend ebenfalls für eine Aufnahme von Verhandlungen über ein entsprechendesAbkommen aus.

Das unter der Bezeichnung „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ auszuhandelnde bi-laterale Freihandelsabkommen soll weitreichendere Regelungen umfassen, als dies bisher bei der-artigen Abkommen üblich ist. Neben den klassischen Themen Zollabbau und Marktzugang bei In-vestitionen, Dienstleistungen und öffentlichem Beschaffungswesen soll ein Schwerpunkt des zu-künftigen Abkommens die Angleichung der Regeln und technischen Standards für Produkte sein.Neben den bilateralen Aspekten sollen aber auch Elemente zur Stärkung des multilateralen Han-dels, wie z.B. Regelungen zum Schutz des Geistigen Eigentums, Handel und Nachhaltige Entwick-lung, aufgenommen werden.

Die Verhandlungen über ein entsprechendes Abkommen haben im Juli 2013 begonnen. Unter-schiedliche Verhandlungspositionen haben die Handelspartner unter Anderem in den BereichenLandwirtschaft, Automobilbau und Pharmazie. Ein weiterer sensibler Verhandlungspunkt wirdvoraussichtlich die Harmonisierung unterschiedlicher technischer Standards sein. Insbesonderedie fehlende Kompatibilität bei vielen Standards stellt derzeit eine hohe Hürde und einen zusätzli-chen Kostenfaktor im transatlantischen Handel dar.

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Zollverfahren

Zollgesetz, Durchführungsbestimmungen

Die US-amerikanischen Zollvorschriften sind in Abschnitt 19 des United States Code (U.S.Code) nie-dergelegt. Der größte Teil dieser Vorschriften findet sich in Abschnitt 19 des „Code of Federal Regu-lations“ (CFR - „Customs Duties“). Die für die Vorschriften des Abschnittes 19 zuständigen Behördensind

• die zum Department of Homeland Security (DHS) gehörige Zollbehörde U.S. Customs and BorderProtection (CBP),

• U.S. Immigration and Customs Enforcement (ebenfalls dem DHS unterstellt),

• das Department of the Treasury,

• die United States International Trade Commission (ITC) und

• die dem Department of Commerce unterstellte International Trade Administration (ITA).

Zu den für die Überwachung von Wareneinfuhren zuständigen Behörden zählen unter anderemdie Food and Drug Administration (FDA - www.fda.gov) und die Umweltbehörde EnvironmentalProtection Agency (EPA - www.epa.gov).

Registrierung von Importeuren bei der Zollbehörde / Identifikationsnummer für Importeure

Unternehmen, die Waren in den USA importieren, benötigen hierfür keine besondere Lizenz oderGenehmigung.

Gemäß 19 CFR § 24.5 hat jedoch jedes Unternehmen, jede Behörde oder andere Organisation an-lässlich einer ersten formellen Wareneinfuhr (formal entry) mit Zollvordruck 5106 der Zollbehördeeine Identifikationsnummer mitzuteilen oder eine solche zu beantragen. Verfügt das Unterneh-men oder die Behörde bereits über eine sogenannte „Internal Revenue Service employer identifi-cation number“, muss diese in dem Vordruck angegeben werden. Alternativ kann auch die Sozial-versicherungsnummer (Social Security Number) angegeben werden. Dies gilt für Unternehmen,die in den USA ansässig sind bzw. dort eine Steuerpräsenz haben (resident importer). Verfügt einUnternehmen über keine der beiden Nummern, so handelt es sich im Allgemeinen um ein nichtansässiges Unternehmen (non-resident importer). Dies ist dann entsprechend im Vordruck anzu-geben. Die Zollbehörde teilt diesem Unternehmen eine Identifikationsnummer (Importer Identifi-cation Number) zu, die dann für alle zukünftigen Einfuhrvorgänge zu verwenden ist.

Zollagenten

Zollrechtlich relevante Vorgänge (customs business) wie die Vorbereitung der Einfuhrpapiere undVorlage bei der Zollbehörde werden in der Regel von einem Zollagenten ausgeführt.

Ein Zollagent arbeitet im Auftrag des Importeurs aufgrund einer durch den Importeur ausgestell-ten Vollmacht (power of attorney). Er ist als eine Art verlängerter Arm des importierenden Unter-nehmens zu sehen, dass ihn beauftragt hat. Das Unternehmen, das den Zollagenten beauftragt

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hat, ist trotzdem gegenüber der Zollbehörde für die korrekte Einreihung der Waren, die Festle-gung des Warenwertes und die Abwicklung des Eingangs der Waren in das US-Zollgebiet verant-wortlich.

Mitarbeiter der US-Zollbehörde raten US-Importeuren trotz dieses Risikos dazu, bei Wareneinfuh-ren mit einem Warenwert von mehr als 2.500 US$ (formal entries) einen Zollagenten mit der Ab-wicklung der Einfuhrformalitäten zu beauftragen, da die Vorgänge der Warenabfertigung undder Zahlung der Einfuhrabgaben aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen CBP und demZollagenten zügiger abgeschlossen werden können. Überdies übernimmt der Zollagent, sofern erim Auftrag des Importeurs gegenüber der Zollbehörde als „importer of record“ (Hauptimporteur)auftritt, alle Formalitäten im Zusammenhang mit der bei der Einfuhr von Waren zu leistendenBürgschaft (customs bond/continous bond). Bei der Auswahl des Agenten sollte sorgfältig vorge-gangen werden.

Zollpartnerschaftsabkommen C-TPAT

Das Zollpartnerschaftsprogramm C-TPAT (Customs-Trade Partnership against Terrorism), das un-mittelbar nach den Anschlägen des 11. September 2001 ins Leben gerufen wurde, setzt den Schwer-punkt auf Mindestsicherheitsstandards beim Warenimport in die USA. Unternehmen, die sich demPartnerschaftsabkommen anschließen, verpflichten sich auf freiwilliger Basis zur Gewährleistungvon Sicherheitsstandards in der Versorgungskette bis zum Endabnehmer in den USA. Grundsätz-lich berücksichtigt das Programm nicht den Warenexport. Das europäische Pendant des AEO(Authorized Economic Operator) sieht hingegen eine Absicherung der gesamten Lieferkette vomHersteller im EU-Ausfuhrland bis zum ausländischen Importeur vor. Seit dem 31.1.2013 ist eine ge-genseitige Anwendung der beiden Programme C-TPAT und AEO wirksam.

Voranmeldung von Waren (24-Hour Rule), CSI und 100% Scanning

Jede Seefrachtsendung in die USA muss 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen vorangemel-det werden. Hierzu ist das Lademanifest elektronisch an die Zollbehörde CBP weiterzugeben(Advance Manifest). Verantwortlich die für die rechtzeitige und korrekte Übermittlung sind dieReedereien.

Im Rahmen der Container-Sicherheitsinitiative CSI werden auf der Basis dieser Daten Sicherheits-profile erstellt und Container untersucht. Eine Prüfung aller Container, die in die USA importiertwerden sollen (100% Scanning) wurde zunächst bis 2014 verschoben.

Voranmeldung von Warenimporten (Importer Security Filing - 10 + 2)

Seit dem 26.1.09 müssen US-amerikanische Importeure und Spediteure unabhängig von den Vor-gaben der 24-Hour Rule vor der Verladung von Containern für die USA zehn beziehungsweise zweiDatenelemente elektronisch an die Zollbehörde übermitteln. Das „Importer Security Filing“(ISF)dient dem Schutz vor der Einfuhr terroristischer Waffen und betrifft ausschließlich Seefrachten.Die zehn von den Importeuren zu übermittelnden Datenelemente sind:

• der Verkäufer der Waren (seller),

• der Käufer (buyer),

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• die Identifikationsnummer des Hauptimporteurs („Importer of Record“),

• die Identifikationsnummer des Warenempfängers in den USA (Konsignatar - consignee),

• der Hersteller oder Lieferant (manufacturer or supplier),

• die Firma, die die Waren in den USA entgegennimmt (ship to party),

• das Ursprungsland (country of origin),

• die sechsstellige Zolltarifnummer oder die zehnstellige Unterposition des US-Zolltarifs(commodity HTSUS number),

• der Ladeort der Container (container stuffing location),

• der Verfrachter (consolidator).

Die Daten müssen 24 Stunden vor der Verladung von Containern für die USA bei der Zollbehördeeingehen. Verantwortlich für die korrekte und rechtzeitige Übermittlung der Daten ist der Impor-teur. Als Importeur gilt grundsätzlich die Partei, die die Wareneinfuhr in die USA veranlasst hat,z.B. der Eigentümer, Käufer, Empfänger oder ein Vertreter (Zollagent).

Bei Lieferbedingung DDP können auch deutsche Exporteure für die Datenübermittlung verant-wortlich sein und die Kosten hierfür übernehmen.

Überdies müssen auch Seespediteure der Zollbehörde zusätzliche Daten übermitteln, die über dieAngaben der 24-Hour Rule hinaus gehen. Dazu zählen Beladungspläne für Schiffe und Informatio-nen über die verladenen Container und deren jeweiligen Transportstatus.

Die 24-Hour Rule besteht neben dem ISF weiter.

Abfertigung zum freien Verkehr

In den USA kann nur der „Importer of Record“ (IOR) Waren zu einem Zollverfahren anmelden. DieFunktion des IOR kann der Eigentümer der Waren, der Käufer, ein lizenzierter Zollagent oder eineausländische Handelsgesellschaft ohne Niederlassung in den USA übernehmen. Ausländische Un-ternehmen müssen hierzu in den USA mit einer „non-resident ID number“ registriert sein. Dierechtliche Vertretung des ausländischen Unternehmens übernimmt dann ein Zollagent.

Die Einfuhrwaren müssen 15 Tage nach Ankunft gestellt und die Eingangsdokumente bei derdurch den Zollbezirksdirektor bestimmten Zollstelle eingereicht werden. Die Zollbehörde ver-langt immer eine Sicherheit für die Einfuhrabgaben.

Die Anmeldung von Waren ist ein elektronischer Prozess. Importeure, Zollagenten und Spediteurenutzen für die Anmeldung von Waren zu den meisten gängigen Zollverfahren mittlerweile dasAutomated Commercial Environment“ (ACE), ein modernes Datenbearbeitungssystem für die Be-arbeitung von Einfuhranmeldungen und den damit verknüpften post-entry Prozessen. Das ACEsoll das seit über 20 Jahren bestehende technisch veraltete „Automated Broker Interface“ (ABI) fürdie obligatorische Übermittlung elektronischer Einfuhranmeldungen vollständig ersetzen.

Die Verzollung ist im Regelfall ein zweistufiger Prozess:

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• Zunächst werden die Eingangsdokumente eingereicht (Eingangsdeklaration - Vordruck 3461bzw. elektronische Variante, Handelsrechnung, Packliste, Frachtbrief oder andere Beförde-rungsunterlagen, besondere Bescheinigungen). Die elektronische Rückmeldung wird entwedereine allgemeine Überlassung der Waren genehmigen (General Release) oder es wird eine Unter-suchung der Waren angeordnet (Examination Required).

• Anschließend muss im zweiten Schritt innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Eingangsdo-kumente die Zollanmeldung zum freien Verkehr (entry summary for consumption - Vordruck7501 bzw. elektronische Variante) mit den Zollanmeldungsunterlagen abgegeben und die ge-schätzten Einfuhrabgaben gezahlt werden.

Die Abrechnung und genaue Ermittlung der Einfuhrabgaben erfolgt im Nachhinein (post entryprocess). Dieser Prozess dauert im Allgemeinen 1 bis 3 Monate.

Alternativ ist eine Warenanmeldung in einem Schritt fünf Tage vor Ankunft der Sendung möglich(nur mit Vordruck 7501).

Künftig sollen das ISF und die Zollanmeldung zum gleichen Zeitpunkt erfolgen können. Dies wäredann der Zeitpunkt der Übermittlung der ISF-Daten.

Übersicht über Abfertigungsunterlagen

Für die Zollabfertigung werden folgende Unterlagen benötigt:

• Eingangsdeklaration - Zollvordruck 3461 bzw. elektronische Variante,

• Zollantrag (entry declaration auf „Entry Summary - Zollvordruck 7501) bzw. elektronischeVariante,

• je nach Abfertigungsart mit entsprechendem Transportnachweis (z.B. Luftfrachtbrief, Konnosse-ment) sowie

• Bürgschaftsdokument (customs bond),

• Handelsrechnung oder Pro-forma-Rechnung in englischer Sprache mit allen handelsüblichenAngaben,

• Packliste,

• ggf. weitere Dokumente, die für die Warenabfertigung benötigt werden (Ursprungszeugnis,Einfuhrlizenzen, Gesundheitszeugnisse usw.).

Die Zollbehörde verlangt Rechnungen für jede einzelne Warenlieferung, d.h. die Rechnungsinhal-te haben die Warenlieferung der jeweiligen Versendungsart von einem Absender an einen Emp-fänger zu erfassen. Rechnungsinhalte sind in Kap. 19, §§ 141.86 der US- Customs Regulations (CR)genauestens festgelegt.

Pro-forma-Rechnungen werden in Einzelfällen anerkannt (z.B. bei kostenlos gelieferten Mustern,bei vorübergehend eingeführten Waren).

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Carnet ATA, Warenmuster

Die USA sind Mitglied des Carnet ATA - Abkommens. Das Carnet wird in den USA für die vorüberge-hende Einfuhr von Warenmustern, Werbematerial und Berufsausrüstung akzeptiert. Es ist in eng-lischer Sprache zu erstellen. Andere Sprachen sind möglich. In diesen Fällen werden jedoch Über-setzungen verlangt.

Carnet ATA stellen in Deutschland die für den Ausführer zuständigen Handelskammern bzw. In-dustrie- und Handelskammern gebührenpflichtig aus.

Verbrauchsgüter wie Wegwerfartikel, Lebensmittel oder Agrarprodukte können nicht im Rahmendes Carnet ATA abgefertigt werden. Veredelungen oder Ausbesserungen sind in diesem Verfahrenebenfalls nicht zugelassen. Auch ist es grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der Gültigkeits-frist die im Carnet ATA aufgeführten Waren in den USA zu belassen und dort zu verkaufen. Dies giltsinngemäß auch dann, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Die US-Zollbehörde hält sichstreng daran, dass das Carnet ATA nur dann zu verwenden ist, wenn die Waren nur vorübergehendeingeführt und nach dem Verwendungszweck wieder rückgeführt werden sollen. Zuwiderhand-lungen unterliegen hohen Strafen, die immer vom Bürgschaftsgeber eingefordert werden.

Zollfreiheit für Warenmuster wird nur dann gewährt, wenn die Musterwaren so bezeichnet, einge-rissen oder durchlocht oder in anderer Weise so behandelt sind, dass sie nicht verkauft oder andersals ein Muster verwendet werden können. Außerdem wird vorausgesetzt, dass diese Muster aus-schließlich zur Aufnahme von Bestellungen ausländischer Erzeugnisse verwendet werden.

Andere Warenmuster, die ebenfalls zur Verwendung bei Warenbestellungen bestimmt sein müs-sen, können für die Dauer eines Jahres gegen Sicherheitsleistung vorübergehend zollfrei einge-führt werden. Dieser Zeitraum kann bis zur Dauer von drei Jahren verlängert werden. Sicherheitenwerden aufgrund der Wiederausfuhr zurückerstattet. Unabhängig von dieser nationalen Rege-lung ist es ratsam, das Carnet ATA-Verfahren zu nutzen.

Andere Verfahren

Zollgutversand

Es ist nicht zwingend erforderlich, Waren sofort am Ort der Einfuhr in den USA zum freien Verkehroder einem anderen Zollverfahren abzufertigen. Im Rahmen eines Zollgutversandes können dieseauch an andere Zollstellen (Ports of Entry) des Landes überwiesen und erst dort zolltechnisch be-handelt werden. Möglich ist auch der Zollgutversand für den gebundenen Verkehr von einem Zoll-lager zu einem anderen Zolllager.

Im Zollgutversand beförderte Waren werden grundsätzlich nämlichkeitsgesichert. Für die ord-nungsgemäße Erledigung des Verfahrens ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.

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Zollgutlagerung (Bonded Warehouses)

Waren können zunächst unverzollt in Zollgutlagern verbleiben. Es bestehen zehn verschiedeneLagerarten. Die am häufigsten frequentierten Zolllager sind die öffentlichen Zollniederlagen (pu-blic bonded warehouses), die privaten Zolllager (private bonded warehouses), die Verarbeitungs-lager (manufacturing warehouses) sowie Duty-Free-Läden (duty-free stores - class 9 warehouses).

Die Dauer der Lagerung ist auf fünf Jahre befristet, kann jedoch unter bestimmten Bedingungenverlängert werden. Vor der Einlagerung ist eine Sicherheit nach Maßgabe der Zollbehörde zu hin-terlegen. Die Waren können nach Entrichtung der Einfuhrabgaben und Zolllagergebühren in denfreien Verkehr entnommen oder ohne Abgabenentrichtung zur Ausfuhr oder zur Beförderung un-ter Zollaufsicht (Zollgutversand) in ein anderes Zolllager abgefertigt werden. Unter bestimmtenBedingungen ist die Minimalbehandlung von Zolllagergut gestattet.

Private und öffentliche Zolllager (private bonded warehouses / public bonded warehouses) dienenimmer ausschließlich der Lagerung.

Besondere Zolllagerarten gibt es auf Kaianlagen (für Schwergüter), in Getreidesilos oder in Metall-hütten. Eine weitere Sonderlagerart stellen die Lager zur Reinigung, zum Sortieren oder Verpa-cken von Waren, nicht jedoch zu einer Herstellungshandlung anderer Waren dar (class 8 warehouses -Primitivveredelung, dabei werden die so veredelten Waren aber im Inland abgesetzt).

Verarbeitungslager

Auf Antrag kann die US-Zollbehörde genehmigen, dass Be- und Verarbeitungen bzw. Veredelun-gen zollfrei in zollamtlich überwachten Verarbeitungslagern (manufacturing warehouses) vorge-nommen werden und die bearbeiteten Produkte anschließend wieder ausgeführt werden. Dabeientstandene Nebenerzeugnisse und Abfälle können nach der Zollentrichtung in den freien Ver-kehr entnommen werden; maßgebend sind dann die Zollsätze, die bei unmittelbarer Einfuhr die-ser Erzeugnisse erhoben worden wären.

Vorübergehende Einfuhr (Temporary Importation under Bond - TIB)

Die vorübergehende Einfuhr von Waren ist in Kapitel 98, Section XXII Subchapter XIII des US-Zoll-tarifs (HTSUS) geregelt (articles admitted temporarily free of duty under bond - 9813). Das Verfah-ren ist nur zulässig, wenn beabsichtigt ist, die Waren wieder auszuführen.

Vorübergehend zollfrei eingeführte Waren müssen innerhalb eines Jahres wieder ausgeführt wer-den. Eine Verlängerungsmöglichkeit dieses Zeitraumes auf maximal drei Jahre ist möglich. Fürdieses Zollverfahren werden Sicherheiten verlangt, die jedoch bei der Ausfuhr zurückgereicht wer-den. Nichtbeachtete Zollvorschriften führen zu Zollstrafen, wenn die Zollbehörde z.B. innerhalbder Frist Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Waren hat.

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Das Verfahren kommt u.a. für folgende Waren in Betracht:

• Nicht abgabenfrei anerkannte Warenmuster,

• Geräte, Apparate und Werkzeuge, die zu Montagezwecken oder als Berufsgegenstände benötigtwerden,

• Film- und Fernsehausrüstungen,

• Behälter,

• Waren für Testzwecke,

• Kraftfahrzeuge,

• photographische Ausrüstungen,

• Videogeräte,

• Ausstellungsgegenstände.

Drawback-Verfahren

Das Drawbackverfahren bietet US-Importeuren die Option, bei der Zollbehörde Customs andBorder Protection die Erstattung von bereits gezahlten Einfuhrabgaben zu beantragen. Die Erstat-tung erfolgt beim Reexport veredelter, nicht benötigter oder defekter Waren („ManufacturingDrawback“, „Unused Merchandise Drawback“, „Substitution Drawback“).

Die Zollbehörde erstattet im Regelfall 99% der gezahlten Einfuhrzölle.

Bei „Unused Merchandise Drawback“ werden überdies auch bei der Einfuhr nicht benötigterWaren gezahlte Zollabfertigungsgebühren (merchandise processing fees) erstattet. Nicht erstat-tungsfähig sind Antidumpingzölle, bei der Einfuhr von Waren auf dem Seeweg gezahlte Hafen-instandhaltungsgebühren und Zollabfertigungsgebühren bei den Verfahren „ManufacturingDrawback“ und „Rejected Merchandise Drawback“.

Grundsätzlich ist gemäß den US-Zollbestimmungen (19 Code of Federal Regulations - CFR191.28)der Exporteur der Einfuhrwaren oder gleichartiger Waren dazu berechtigt, eine Erstattung vonEinfuhrabgaben im Drawbackverfahren zu beantragen. Alternativ kann er diese Berechtigungauch in schriftlicher Form auf den Hersteller oder den Importeur der Waren oder eine weitere Par-tei übertragen.

Außertarifliche Zollbegünstigungen - Zollfreizonen

Foreign-Trade Zones sind vom Zollgebiet der USA ausgeschlossene, gesetzlich abgesicherte Gebie-te, die der Förderung des Außenhandels dienen. FTZ befinden sich grundsätzlich in der Nähe vonZolleinfuhrorten („ports“). Die Zonen bieten aufgrund besonders günstiger Zollbestimmungenviele wirtschaftliche Vorteile und insofern attraktive Möglichkeiten der Markterschließung. ImFalle eines Auftrags kann beispielsweise just-in-time an den US-Kunden geliefert werden, außer-dem können auf diese Weise erhebliche Transportkosten eingespart werden. Die großzügige zoll-technische Behandlung von Waren und Produktionsvorgängen in Foreign-Trade Zones führt zuniedrigeren Produktionskosten und bietet ausländischen Unternehmen die Möglichkeit, gegen-

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über US-Herstellern wettbewerbsfähig zu bleiben. Ausländische Waren können beispielsweiseohne formelle Zollabfertigung und ohne die Zahlung von Einfuhrzöllen oder Verbrauchsteuern ineine US-Foreign-Trade Zone verbracht, dort gelagert oder be- und verarbeitet und gegebenenfallswiederausgeführt werden.

Der Leiter des Zollamtsbezirks (Port Director) legt auf Antrag bei Eingang einer Ware in eine Frei-zone für diese zunächst einen bestimmten Status fest (privileged foreign status, non-privilegedforeign status, domestic status, zone-restricted status). Gemäß diesem Status wird der im Falle einerspäteren Einfuhr der Ware in das US-Zollgebiet zu zahlende Einfuhrzoll bestimmt. Soll ein unverar-beitetes Vorprodukt in einer Freizone verarbeitet werden, so besteht die Möglichkeit, den im Hin-blick auf die spätere Zahlung von Einfuhrzöllen günstigeren Status zu wählen, je nachdem, ob derEinfuhrzoll für das in eine Freizone verbrachte Vorprodukt oder für das aus dem Bearbeitungsvor-gang hervorgegangene Endprodukt niedriger ist:

Auch können Unternehmen die „Weekly Entry Procedure“ nutzen - damit können Warensendun-gen und Einfuhrpapiere einmal pro Woche „gebündelt“ bearbeitet werden. Hieraus ergeben sicherhebliche Zeit- und Kostenersparnisse, beispielsweise bei den Zollabfertigungsgebühren.

ZU den Nutzern der US-FTZ zählen Ölraffinerien, Automobilhersteller, Elektronikkonzerne, Kos-metikfirmen und Unternehmen der Pharmabranche. In den USA gibt es etwa 250 FTZ in zahlrei-chen Bundesstaaten. Die Höhe der Gebühren für die Lagerung und das Handling von Waren ineiner FTZ wird mit dem Betreiber der FTZ vereinbart. Eine Liste aller in den USA bestehendenForeign-Trade Zones ist im Internet unter http://ia.ita.doc.gov/ftzpage/letters/ftzlist-map.htmlabrufbar.

Einfuhrabgaben

Zolltarif

Der Zolltarif (Harmonized Tarif Schedule of the United States - HTSUS) ist nach dem InternationalenÜbereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)aufgebaut (97 Zolltarifkapitel).

Die Zollsätze für Waren mit Ursprung in WTO-Ländern (z.B. EG-Länder) sind aus der Spalte „General“ersichtlich, aus der Spalte „Special“ ergeben sich begünstigte Zollsätze (z.B. für Waren mit Ur-sprung in der NAFTA oder Entwicklungsländern). In der Spalte „Rate of Duty, 2“ sind Zölle aufge-führt, die ausschließlich für Waren mit Ursprung in Kuba und Nordkorea gelten.

Das Zollniveau ist grundsätzlich niedrig. Zollfreiheit ist im U.S. Zolltarif für zahlreiche Produkte ausdem landwirtschaftlichen Bereich (Kapitel 1 - 24) vorgesehen. Auch im gewerblichen Bereich sindviele Waren zollfrei, zum Beispiel aus dem Bereich der Maschinen und Apparate sowie der elektro-technischen Waren (Kapitel 84 und 85).

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Außer den international vereinbarten 97 Zolltarifkapiteln (Kapitel 1 bis 97, Kap. 77 offen) weist derU.S. Zolltarif zusätzlich die Kapitel 98 und 99 auf. Kapitel 98 beinhaltet Regelungen für Waren, dieeiner Sonderbehandlung unterliegen (z.B. wiedereingeführte Waren, vorübergehend eingeführte

Waren, Zollbefreiungen, Reisegerät, Musterregelungen, nichtkommerzielle Einfuhren mit gerin-gem Wert). In Kapitel 99 sind die Waren erfasst, für die eine zeitlich befristete Zollregelung gilt (z.B.Kontingentwaren, ausgleichszoll- oder sonderzollpflichtige Waren).

Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der Transaktionswert der eingeführtenWaren, in den USA ist dies der fob-Wert.

Zollwertbestimmungen - First Sale Rule

Die First Sale Rule ermöglicht es Importeuren, bei mehrstufigen grenzüberschreitenden Verkaufs-transaktionen in die USA als Zollwert den Preis zugrunde zu legen, der für den ersten oder einen an-deren früheren Verkauf vor der Einfuhr der Waren in den USA gezahlt wurde, wenn dieser Verkaufals Verkauf der Waren zum Export in die USA nachgewiesen werden kann (zum Beispiel bei Verkäu-fen über Zwischenhändler). Dies kommt vor allem Importeuren von Produkten zugute, weil dieserPreis meist niedriger ist als der Endverkaufspreis an den US-Importeur. Die Zollbehörde CBP kanndieses Verfahren zur Ermittlung des Zollwertes von Importwaren immer unter folgenden Voraus-setzungen anwenden:

- Beim ersten Verkauf der Waren und dem anschließenden Verkauf in die USA tritt ein Zwischen-händler als Käufer und Verkäufer auf,

- zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs sind die Waren eindeutig für den Export in die USA bestimmtund

- der US-Käufer und der Zwischenhändler sind keine verbundenen Unternehmen oder schließenandernfalls Geschäfte nur auf der Basis von Marktpreisen ab (arm's length principle).

Anfang 2008 hatte die Zollbehörde vorgeschlagen, die First Sale Rule abzuschaffen, und stattdes-sen eine Zollwertfestsetzung auf der Basis des letzten Verkaufs von Importwaren vor deren Ein-gang in den USA vorzunehmen. Diese Methode hätte zu höheren Zollwerten und damit höherenEinfuhrkosten für Importeure geführt. Die Zollbehörde nahm später von diesem Vorhaben Ab-stand und erklärte Mitte 2008, dass die First Sale Rule noch bis 2011 anzuwenden sei. Diese Entschei-dung beruhte auf einer im „Food, Conservation and Energy Act 2008“ festgeschriebenen Empfeh-lung, die besagt, dass die First Sale Rule noch bis 2011 unangetastet bleiben sollte. Das Gesetz gabauch weitere Maßnahmen für den Fall vor, dass danach Änderungen in der Zollwertbestimmungvorgenommen werden würden. Ende September 2010 zog die Zollbehörde ihren Interpretations-vorschlag zur Änderung der First Sale Rule offiziell zurück. Dies gab die Behörde durch eine Be-kanntmachung im Gesetzblatt „Federal Register“ am 29.9.2010 bekannt.

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Steuern und sonstige Einfuhrabgaben

Verkaufsteuer

Unabhängig von der Einfuhrzollabfertigung wird in jedem Bundesstaat eine Sales and Use Tax er-hoben. Jeder Bundesstaat hat dazu eine eigenständige Gesetzgebung und eigene Steuersätze(Höhe: derzeit bis 7%). Diese Steuer wird nicht anlässlich der Einfuhr, sondern erst auf der Endver-braucherstufe erhoben. Wird eine Ware im Ausland gekauft, dann wird von der jeweilig zuständi-gen Stelle (Finanzamt) Use Tax (= Sales Tax) erhoben. Im Allgemeinen besteht Steuerfreiheit für Pro-duktionsgüter.

Zollabfertigungsgebühr

Anlässlich der Zollabfertigung von Waren erhebt die Zollverwaltung Zollabfertigungsgebühren(merchandise processing fees), Bei „formal entries“ (Abfertigungsprozess für Warensendungenmit einem Warenwert von mehr als 2500 US$) beträgt die Gebühr 0,3464% des Zollwertes (fob-Wert), wobei immer mindestens 25 $ und maximal 485 $ erhoben werden.

Warensendungen mit einem Warenwert unter 2.500 US $ werden als „informal entries“ abgefer-tigt. Die Zollabfertigung erfolgt dann aufgrund der vorgelegten Rechnung. Bei „informal entries“betragen die Gebühren 2 $ bei elektronischer Datenabgabe, ohne dass Mitarbeiter der CBP einge-schaltet sind, 6 $ bei manueller Datenabgabe ohne Beteiligung von CBP-Mitarbeitern oder unab-hängig von der Art der Datenabgabe 9 $, wenn ein Zollbeamter die Anmeldung vornimmt.

Sofern im Postverkehr eingeführte Pakete oder dergleichen zollamtlich behandelt werden, entste-hen ebenfalls Gebühren (5,50 $/Packstück; Dutiable Mail Fee), die dann die Post anlässlich der Aus-lieferung einzieht.

Hafeninstandhaltungsgebühren

Mit den Einfuhrabgaben sind 0,125% Hafeninstandhaltungsgebühren (Harbor Maintenance Fees)zu entrichten, wenn Waren im Seeverkehr eintreffen.

Zollagentengebühr

Wird ein Zollagent oder anderer Bevollmächtigter beauftragt oder werden Waren eingelagert,entstehen entsprechende Gebühren für diese Leistungen. Gebühren entstehen auch, wenn dieZollbehörde im Auftrag anderer Behörden oder andere Behörden selbst anlässlich der Einfuhr tä-tig werden (z.B. bei Fleischinspektionen).

Verbrauchsteuern (Federal Excise Tax)

Branntweinsteuer

14 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

USA (Juni 2013)

Bei der Einfuhr zum freien Verkehr von alkoholhaltigen Lebensmitteln oder Getränken wirdBranntweinsteuer (Federal Excise Tax) in unterschiedlicher Höhe erhoben:

Biersteuer

Bei der Einfuhr zum freien Verkehr wird Biersteuer (Federal Excise Tax; 26 U.S.C. 5051) erhoben.

Tabaksteuer

Tabaksteuer (Federal Excise Tax; 26 U.S.C. 5701) in unterschiedlicher Höhe wird auf Zigaretten,Rauchtabak, Zigarren, Kautabak und Schnupftabak erhoben.

ZT Pos. 2204: Wein- - mit einem Alkoholanteil von 14 Vol%oder weniger

1,07 $/Wein-Gallone/stiller Wein

- - mit einem Alkoholanteil von mehr als 14 Vol%bis 21 Vol%

1,57 $/Wein-Gallone/stiller Wein

- - mit einem Alkoholanteil von mehr als 21 Vol%bis 24 Vol%

3,15 $/Wein-Gallone/stiller Wein

- - Champagner und Schaumwein 3,40 $/Wein-Gallone/stiller Wein- - mit künstlicher Kohlensäure versetzte Weine 3,30 $/Wein-Gallone/stiller Wein

ZTPos. 2207: Ethylalkohol undZTPos. 2208.20: BranntweinZTPos. 2207: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehaltvon 80 Vol% oder mehr, unvergällt; Ethylalkoholund Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt,vergällt

13,50 $ je proof Gallone oder anteilig

ZTPos. 2208.20: Branntwein aus Wein oderTraubentrester

13,50 $ je proof Gallone oder anteilig

ZTPos. 2203 Bier aus Malz 18 $/Barrel á 31 Gallonen oder anteilig

ZTPos. 2402: Zigarren (einschließlich Stumpen),Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabak-ersatzstoffen:undZTPos. 2403:Tabak

15Germany Trade & Invest www.gtai.de

*1 am. Pound = 0,453 kg

Einfuhrverbote und -beschränkungen

Einfuhrverbote

Unter anderem unterliegen folgende Waren in den USA einem Einfuhrverbot:

• Streichhölzer mit weißem Phosphorkopf (CR 12.34),

• Robben- und Seeotterfelle (CR 12.60 bis 12.63),

• gefälschte Münzen (CR 12.48),

• Jadeit, Rubine und Schmuckstücke, die Jadeit oder Rubine enthalten (CR 12.151),

• Filme mit obszönen oder unmoralischen Inhalten (CR 12.41),

• Klappmesser oder ähnliche Messer (CR 12.95 bis 12.103),

• Präkolumbische Skulpturen oder Wandbilder (CR 12.106),

• Produkte aus Staaten, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten als Bedrohung der Sicher-heit, Wirtschaft oder Außenpolitik definiert worden sind (wirtschaftliche Sanktionen -CR 12.150).

Einfuhrbeschränkungen

Einfuhrbeschränkungen bestehen für zahlreiche Waren, darunter Nahrungsmittel, Arzneimittel,medizinische Geräte, elektronische Geräte, chemische Produkte, Gefahrstoffe, Spielzeug und zahl-reiche Konsumgüter. Für die Überwachung der Vorschriften sind unterschiedliche Bundesbehör-den verantwortlich. Hierzu zählen die Food and Drug Administration (FDA) und die Umweltbehör-de Environmental Protection Agency (EPA). Die Vorschriften gelten sowohl im Inland als auch beider Einfuhr ausländischer Waren. Werden sie nicht beachtet, ist eine Einfuhr in das Zollgebiet bzw.ein Verkauf betroffener Produkte in den USA nicht möglich.

2402 10: Zigarren (einschließlich Stumpen) undZigarillos, Tabak enthaltend

kleine Zigarren: 50.33/1000 StückgroßeZigarren: 52,75% des Verkaufspreises,jedoch nicht mehr als 402.60 $/1000Stück

2402 20: Zigaretten, Tabak enthaltend kleine Zigaretten: 50.33/1000 Stück-große Zigaretten: 105.69/1000 Stück

ZTPos. 2403: Tabak2403 99 Kautabak undSchnupftabak2403 10 Pfeifentabak

0,5033 $/Pound* 2,8311 $/Pound

(Forts.)

16 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

USA (Juni 2013)

Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über einige der wichtigsten Einfuhrbeschränkungen:

• Kraftfahrzeuge müssen den U.S. Emissionsvorschriften und Sicherheitsstandards entsprechen(zuständige Behörden: Environmental Protection Agency - EPA sowie National Highway TrafficSafety Administration - NHTSA). Die Einfuhr bzw. Umrüstungen der Kraftfahrzeuge gemäß denUS-Standards muss ein registrierter Importeur vornehmen.

• Für Maschinen gelten Sicherheitsstandards und zahlreiche technische Normen.

• Die Einfuhr von alkoholischen Getränken kann nur durch einen Importeur erfolgen, der im Be-sitz einer Einfuhrgenehmigung (Import Permit) des Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearmsund als zugelassener Importeur bestätigt ist. Überdies sind Kennzeichnungspflichten zubeachten.

• Arzneimittel (auch Tierarzneimittel), kosmetische Produkte, medizinische Geräte, Tierfutterund Lebensmittel unterliegen komplexen Etikettierungs- und Zulassungsbestimmungen. Zu-ständige Behörde ist die Food and Drug Administration (FDA). Die Vorschriften beinhaltet Titel 21des Code of Federal Regulations (Bestimmungen der Food and Drug Administration).

• Für kommerzielle Lebensmittelsendungen gilt überdies eine Voranmeldepflicht (Prior Notice)bei der FDA. Die Voranmeldung können Exporteure elektronisch unter http://www.fda.gov/Food/GuidanceRegulation/ImportsExports/Importing/ucm2006836.htm vornehmen.

• Elektrische Hausgeräte sowie andere elektrische und elektronische Produkte unterliegen in denUSA Zertifizierungserfordernissen.

• Bei Spielzeug und zahlreichen Konsumprodukten muss die Konformität mit den Standards undRegeln der Verbraucherschutzbehörde (Consumer Product Safety Commission) nachgewiesenwerden.

• Elektronische Geräte, die Strahlungen abgeben, unterliegen neben der UL-Überprüfung den Be-stimmungen des „Radiation Control for Health and Safety Act of 1968“.

• Für Textilprodukte gelten umfangreiche Etikettierungsvorschriften. Überdies muss anlässlichder Einfuhrabfertigung ein mehrstelliger Manufacturer Identification Code („MID Code“) zurIdentifikation des Originalherstellers in die USA weitergegeben werden, der sich aus Angabenzum Land, dem Firmennamen und der Adresse des Herstellers zusammensetzt.

• Chemikalien und gefährliche Stoffe unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über gefährlicheStoffe (Toxic Substances Control Act - TSCA - ). Für neue (noch nicht im US-Inventar für gefährlicheStoffe eingetragene) Substanzen muss vor der Einfuhr eine Anmeldung bei der EPA erfolgen.

• Waffen, Munition, Sprengstoffe: Importeure benötigen eine Einfuhrlizenz des ATF.

Nachfolgend eine englischsprachige Gesamtauflistung von Verboten und Beschränkungen mitder Angabe der rechtlichen Fundstellen:

englische Bezeichnung der betroffenen Waren Rechtsgrundlage (Code of FederalRegulations - CFR Title 19 -

Customs Duties)Articles for causing unlawful abortion 145.51,Agricultural and vegetable seeds 12.16Alcoholic beverages 12.37, 145.54

17Germany Trade & Invest www.gtai.de

englische Bezeichnung der betroffenen Waren Rechtsgrundlage (Code of FederalRegulations - CFR Title 19 -

Customs Duties)Animals, domestic, animal by-products, etc. 12.24Arms and munitions 145.53, 161.2Wild birds 10.75,10.76, 12.26 - 12.28Caustic or corrosive substances 12.1 - 12.5Articles for preventing conception 145.51Controlled Substances 161.2, 162.61 - 162.66Goods made by convict, forced, or indenturedlabor

12.42 - 12.45

Copyrights 133.31 -133.46Counterfeit coins, etc 12.48Cream 12.7Destruction of prohibited merchandise 158.41Diversion 18.5Drugs 12.1 - 12.5Eggs of wild birds 12.29Exportation of merchandise unentered orcovered by an unliquidated consumption entry

18.25 - 18.26

Prohibited films 12.41Food 12.1 - 12.5Fungicides 12.1 - 12.5Immoral articles 12.40lnsect pests 12.31Insecticides 12.1 - 12.5Merchandise in transit through U.S. to foreigncountries

18.20 - 18.24

Liquors 12.37, 145.54Literature, seditious, treasonable, etc. 12.40, 145.51Lottery matter 145.51Mail found to contain prohibited articlesdescribed in 145.51

145.51-145.59

Marihuana 162.61 - 162.66Matches 12.34Meat and meat-food products 12.8 - 12.9Milk 12.7Motor vehicles and engine - (Clear Air Act) -Emission standards

12.73

Motor vehicles and equipment - Safety standards 12.80Munitions of war 145.53, 161.2Narcotics and certain other drugs 12.36, 161.2, 162.61 - 162.66Obscene matter 145.51, 12.40, 12.41Packages containing obscene or immoral matter 145.51

(Forts.)

18 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

USA (Juni 2013)

Meldevorschriften für Pflanzen und pflanzliche Produkte

Seit dem 15.12.08 gilt eine Deklarationspflicht für amerikanische Importeure zahlreicher Pflanzenund aus Pflanzen hergestellter Produkte. Das Amt für Tier- und Pflanzenschutz (APHIS) verlangteine Einfuhrerklärung, in der unter anderem der wissenschaftliche Name und das Ursprungslandder Pflanzen oder verarbeiteten Pflanzen erscheinen müssen. Die Vorschrift ist Bestandteil des imFrühsommer 2008 revidierten „Lacey Act“ zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Wildtieren,Fischen und Pflanzen. US-Importeure benötigen für die Erklärung unter Umständen die Hilfe ihrerausländischen Lieferanten.

Als Hilfstool können die Importeure eine Datenbank nutzen, die das US-Landwirtschaftsministeri-um bereitstellt. Dort kann jeder amerikanische Importeur Art und Gattung von Pflanzen elektro-nisch recherchieren (http://www.plants.usda.gov/classification.html).

Die Einfuhrerklärung ist auf elektronischem Wege abzugeben.

englische Bezeichnung der betroffenen Waren Rechtsgrundlage (Code of FederalRegulations - CFR Title 19 -

Customs Duties)Parrots 12.26, 12.27Pesticides and devices 12.110 - 12.117Piratical copies 133.42Plants and plant products 12.10 - 12.15Plumage of wild birds 12.29Facsimiles of uncanceled postage stamps 12.48Pre-Columbian artifacts 12.105 - 12.109Securities and illustrations thereof, etc. 12.48Serums 12.17 - 12.23Skins, fur-seal or sea-otter 12.60Postage stamps 12.48Switchblade knives 12.95 - 12.103Tea 12.33Toxins 12.17 - 12.23Trademarks or trade names 133.21Treasonable or insurrectionary matter - Forcibleresistance to law - Threats to persons

12.40, 145.51

Articles involved in unfair competitions 12.39Value 162.43Viruses 12.17 - 12.23Whales 12.30Wild animals 10.76, 12.26 - 12.28

(Forts.)

19Germany Trade & Invest www.gtai.de

Gesetz für die Sicherheit von Konsumgütern („Consumer Product Safety Improvement Act“) /

Konformitätserklärung

Ausländische Hersteller und Zulieferer von Verbraucherprodukten sind dafür verantwortlich, dassihre Produkte alle Sicherheits- und Verbotsregeln, Standards und Verordnungen der amerikani-schen Verbraucherschutzbehörde „Consumer Product Safety Commission“ (CPSC) erfüllen, die fürdiese Produkte gelten. Dies muss durch eine Konformitätserklärung verdeutlicht werden. Durch-führungsregelungen hierzu finden deutsche Unternehmen im Code of Federal Regulations (CFR -http://www.ecfr.gov/cgi-bin/text-idx?c=ecfr&tpl=%2Findex.tpl - 16 Code of Federal Regulations(CFR) Chapter 2, Subchapter B - Consumer Product Safety Act Regulations).

Am 14.8.08 wurde in den USA der „Consumer Product Safety Improvement Act of 2008 (CPSIA)“ ver-abschiedet. Das Gesetz beinhaltet umfassende Änderungen des amerikanischen Produktsicher-heitsrechts, das seit 1972 unter anderem im „Consumer Product Safety Act“ geregelt ist. Nebenzahlreichen Vorschriften, die ausschließlich die Spielzeugindustrie betreffen, beinhaltet das Ge-setz auch Vorschriften zur Konformitätserklärung, die für Hersteller anderer Konsumgüter Bedeu-tung haben.

Gemäß 16 CFR 1110.7 ist der Importeur für die Konformitätserklärung verantwortlich (16 CFR 1110.7).Die Pflicht zur Abgabe der Konformitätserklärung bestand zwar auch schon vor 2008. Seit Inkraft-treten des CPSIA trifft die Compliance-Pflicht jedoch einen viel größeren Kreis von Herstellern,denn seither müssen nicht mehr nur Verbraucherprodukte geprüft und zertifiziert werden, die ei-nem offiziellen „Consumer Product Safety Standard“ unterliegen, sondern auch jene Verbraucher-produkte, die einer ähnlichen Regelung („similar rule“) in Form einer „rule, ban, standard or regu-lation“ nach einem anderen Produktsicherheitsgesetz unterliegen. Weitere Produktsicherheits-gesetze sind zum Beispiel der

• Federal Hazardous Substances Act,

• Flammable Fabrics Act,

• Poison Prevention Packaging Act,

• Refrigerator Safety Act,

• Children’s Gasoline Burn Prevention Act,

• Virginia Graeme Baker Pool and Spa Safety Act.

Hersteller müssen seit Inkrafttreten des CPSIA also eine wesentlich größere Anzahl von Standardserfüllen. Oft war anfangs aber völlig unklar, wie und wann die Vorschriften zu erfüllen sind, welcheVoraussetzungen für Zertifizierungen erfüllt werden müssen und wie die Konformitätsbescheini-gungen auszustellen sind. Große Unklarheit herrschte auch über den Begriff „children's products“(Kinderprodukte). Da die Vorgaben des CPSIA nicht nur zu höheren Kosten für viele Kleinfirmen,sondern vor allem für viele Hersteller zunächst zu großer Verwirrung und Unklarheit führten, setz-te die CPSA Anfang 2009 die Zertifizierungsvorschriften bei einigen Produkten für ein Jahr aus undverlängerte diese Frist anschließend nochmals.

Unter http://www.cpsc.gov/gettingstarted finden deutsche Hersteller ausführliche Informationenüber den Warenkreis, für den die Vorschriften aktuell gelten sowie auch Ausführungen zur Defini-tion des Begriffs „children's products“. Zum Kreis der aktuell zertifizierungspflichtigen Waren zäh-len in jedem Fall alle Waren, für die schon vor dem Inkrafttreten des CPSIA eine Test- und Zertifizie-

20 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

USA (Juni 2013)

rungspflicht bestand sowie Kinderprodukte (z.B. Kinderbetten, Rasseln, Schnuller), Matratzen undFahrräder.

Kennzeichnungsvorschriften („Made in..“)

Jede in den USA eingeführte Ware, die im Ausland hergestellt wurde, muss gemäß den US-Zollvor-schriften an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen des Herstellungslandes in englischer Sprache ge-kennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht und gut lesbar sein. Damit sollgewährleistet werden, dass der Enderwerber (ultimate purchaser) ausländischer Produkte den Ur-sprung bzw. das Herstellungsland dieser Produkte kennt. Der Enderwerber kann gemäß den US-Vorschriften (CFR 134.1) ein Hersteller (wenn ein ausländisches Produkt in einem Herstellungspro-zess einer substanziellen Be- oder Verarbeitung unterzogen wird), ein Einzelhändler oder ein End-verbraucher sein.

Bei der Abfertigung von Waren prüft die Zollbehörde deren korrekte Kennzeichnung mit dem Her-stellungsland gemäß den US-Zollbestimmungen. Die Etikettierung muss so unauslöschlich ange-bracht sein, dass sie nicht entfernt werden kann, bevor das Produkt den Enderwerber erreicht. Esmuss gewährleistet sein, dass der Enderwerber die Etikettierung ohne weiteres findet und ohneSchwierigkeiten lesen kann. Die CBP akzeptiert z. B. das Eingravieren, Ätzen oder Einbrennen oderfest an der Ware angebrachte Metallplaketten mit der Angabe des Herstellungslandes als Metho-den der Kennzeichnung. Überdies werden z.B. auch an der Ware fest angebrachte Produktkartenoder Anhänger akzeptiert. Wichtig ist immer, dass diese gut sichtbar (in a conspicuous place) undfest angebracht sind, damit sie den Transport oder die Lagerung des Produktes überdauern.

Deutsche Hersteller, die in die USA exportieren, etikettieren ihre Produkte häufig mit der Kenn-zeichnung „Made in Germany“. Akzeptiert werden von der US-Zollbehörde auch Bezeichnungenwie „Product of..“ oder ggf. „Printed in..“. Oft ist aber nicht hinreichend bekannt, wann nach US-Auffassung diese Bezeichnungen angegeben werden dürfen. Wurde ein Produkt beispielsweiseaus Vormaterialien mehrerer Länder hergestellt, so ist gemäß den US-Zollbestimmungen das Landmaßgeblich, in dem eine grundlegende Be- oder Verarbeitung (substantial transformation) desProduktes stattgefunden hat. Darunter versteht die US-Zollbehörde einen Fertigungsprozess, indem aus einem Vorprodukt ein neues Produkt mit einer neuen Bezeichnung und einem neuen Ein-satzzweck hervorgegangen ist. Die CBP prüft die Etikettierung von Waren mit dem Herstellungs-land fallweise. Beispielsweise wird in manchen Fällen zur Feststellung eine Tarifsprung-Analysevorgenommen (Prüfung, ob eine Ware vor einer grundlegenden Be- oder Verarbeitung in einemLand einer anderen Zolltarifnummer zugeordnet wurde als danach).

Aus verbraucherschutzrechtlichen Gründen ist die Federal Trade Commission (FTC) gemäß der US-Gesetzgebung ebenfalls verantwortlich für die Überwachung von Markierungspflichten bei aus-ländischen Waren mit dem Herstellungsland und verlangt im Einzelfall noch genauere Angabenüber das Herstellungsland bzw. das Land, in dem zusätzliche Verarbeitungen oder Endbearbeitun-gen eines Produktes vorgenommen wurden. Nach Auffassung der FTC darf ein Produkt nur dannmit der Bezeichnung „Made in Germany“ etikettiert werden, wenn es vollständig oder nahezu voll-ständig in Deutschland aus deutschen Vorprodukten hergestellt ist (unqualified claim). Ist diesnicht der Fall, so müssen stattdessen ggf. detaillierte Angaben gemacht werden (qualified claim).Ansonsten könnte die Kennzeichnung als irreführend (misleading) für den Enderwerber betrach-tet werden. CBP prüft die Kennzeichnung von Importwaren auch nach diesem Gesichtspunkt mit.

21Germany Trade & Invest www.gtai.de

Detaillierte Angaben sind gemäß der Auffassung der FTC zum Beispiel Bezeichnungen wie „60%German content“, „Made in Germany of German and imported parts“, „Product assembled in Ger-many of Italian and Mexican components“ oder „Assembled in Germany“. Welche Ursprungsanga-be gemacht werden muss, hängt immer vom Einzelfall ab.

Die Kennzeichnung „Made in EU“ wird nicht akzeptiert.

Generelle Ausnahmen von der Markierungspflicht gelten z.B. für Produkte, die bei einer Ursprung-skennzeichnung beschädigt würden oder deren Kennzeichnung nur mit sehr hohem finanziellemAufwand möglich wäre. Weitere von der Kennzeichnungspflicht ausgenommene Produkte sind inder „J-List“ der US-Zollbestimmungen aufgeführt (19 CFR 134.33).

Grundsätzlich kann die CBP bei fehlender oder irreführender Kennzeichnung von Waren einen zu-sätzlichen Zoll von 10% des Warenwertes erheben, wobei diese drastischere Strafe eher selten undnur bei Importeuren zur Anwendung kommt, die schon häufiger und in betrügerischer Absicht ge-gen die Vorschriften verstoßen haben. Alternativ fordert die Zollbehörde den Importeur dazu auf,die Waren nach zu markieren, wieder auszuführen oder unter zollamtlicher Überwachung zu ver-nichten.

Internetadressen

U.S. Customs and Border Protection (CBP)Headquarters1300 Pennsylvania Avenue, N.W.Washington, D.C. 20229USAInternet: http://www.cbp.gov/

U.S. Food and Drug Administration (FDA)10903 New Hampshire AvenueSilver Spring, MD 20993USAInternet: http://www.fda.gov/

U.S. Environmental Protection Agency (EPA)1200 Pennsylvania Avenue, N.W.Washington, DC 20460Internet: http://www.epa.gov/

USDA Animal and Plant Health Inspection Service (APHIS)1400 Independence Avenue, SWRoom 1147 South BuildingWashington, DC 20250USAInternet: http://www.aphis.usda.gov/

22 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren

USA (Juni 2013)

U.S. Consumer Product Safety Commission4330 East West HighwayBethesda, MD 20814USAInternet: http://www.cpsc.gov/

Ausfuhr aus der EU

Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung(http://www.zoll.de). Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer In-ternetseite (http://www.gtai.de/zoll).

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Herausgeber: Germany Trade and InvestGesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

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Hauptsitz der Gesellschaft:Friedrichstraße 60, 10117 Berlin

Geschäftsführung:Dr. Benno Bunse, Erster GeschäftsführerDr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer

Autor: Susanne Scholl, Bonn

Ansprechpartnerin:Susanne Scholl, Tel.: +49 (0)228/24993-348, E-Mail: [email protected]

Redaktionsschluss: Juni 2013

Bestell-Nr.: 18260

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