Herausgeber:DEUTSCHE GESLLSCHAFT FÜR DIE VEREINTEN NATIONEN e.V.
Dag-Hammarskjöld-HausPoppelsdorfer Allee 55, 53115 Bonn
Nr.80 2001
Michael Wollenschläger
Was wird aus dem
Recht auf Asyl?
Vortrag auf der Jahrestagung der Kommissionfür internationale Bevölkerungsfragen der DGVN
„Einwanderung: Chance oder Gefahr?"am 6. November 2000 in Berlin
Schutzgebühr: DM 3.-.Die in der BLAUEN REIHE publizierten namentlichen Beiträge geben ausschließlich
die Meinung des jeweiligen Verfassers wieder.
Prof. Dr. Michael Wollenschläger
Universität Würzburg
Was wird aus dem Recht auf Asyl? -
A. Einleitung: Begriffliches und Zusammenhänge
Illegale Einwanderung, Einwanderungskontrolle, Recht aufAsyl und die Frage der
Menschenrechte - auf den ersten Blick scheinen die verschiedenen Begriffe in
keinem Zusammenhang zu stehen. Noch fraglicher wird dies unter dem Obergriff
"Einwanderung: Chance oder Gefahr?"
Was hat das Asylrecht mit der Einwanderung zu tun?
Betrachtet man die Begriffe näher, so werden Zusammenhänge transparent. Das
Asylrecht will den politischen Flüchtling schützen1. Die Menschenrechte haben eineaußerordentlich wichtige Bedeutung für die tatsächliche und rechtliche Situation der
Flüchtlinge2. Das Problem begrenzter Menschenrechte für Flüchtlinge3 hat zwei Dimensionen: Zum einen stellt die Verletzung von Menschenrechten in vielen Staaten
der Welt eine der wichtigsten Fluchtursachen dar. Zum anderen umschreiben die
Menschenrechte gleichzeitig den Mindeststatus, der Flüchtlingen im Aufnahmelandzu gewähren ist4. Menschenrechte knüpfen daran an, dass jedem Menschen kraftseines Personseins, also unabhängig vom jeweiligen sozialen und kulturellen Umfeld
und unabhängig von derZugehörigkeit zu einem bestimmten Staatoder derAnwesenheit oder Abwesenheit in einem bestimmten Staat, unverbrüchliche und un
veräußerliche Rechte zukommen, welche jeglicher staatlichen Disposition entzogen
sind5. Insgesamt hat das Flüchtlingsrecht keine andere Funktion als den effektivenGenuss von Menschenrechten auch zu Gunsten jener zu sichern, bei denen das
Band des Vertrauens und der Loyalität zum Heimatstaat zerrissen ist, so dass dieser
ihnen keinen Schutz mehr bietet, ja sogar selbst ihre Menschenrechte verletzt oder
seine Bürger auch vor nicht staatlichen Verfolgungen nicht wirksam schützen kann .Bevor die universellen und regionalen Menschenrechtsabkommen dargestellt wer
den, sollen die Zusammenhänge zwischen Einwanderung und Asylinanspruchnahme
aufgezeigt werden.
Es liegt eine Situation vor, welche auch dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ge
burtenrate in Deutschland und Europa einerseits zurückgeht, worauf Demographen
schon seit Jahren hinweisen, mit kaum zu lösenden Auswirkungen auf die auf dem
Generationenvertrag aufbauenden Altersversorgungssysteme. Weiterhin erleben wir
gegenwärtig auch nicht nur mehr eine Arbeitsmigration, sondern eine Migration von
Arbeitsplätzen8. Europa wird zu einem Altersheim werden, wenn wir keine gesteuerteZuwanderung zulassen, wohl wissend, dass über eine Zuwanderungsgesetzgebung
nicht alle Probleme wie Verhinderung der Illegalität, Sicherung der Altersversorgung
ssysteme u.a. gelöst werden können. Alle diese Fragen zeigen auch Gefährdungen
des Asyls, so dass vor allem die sozio-ökonomischen Aspekte einer Zuwan
derungspolitik und Zuwanderungsgesetzgebung die Institution des Asyls als Schutz
vor politischer Verfolgung gefährden. Die Hohe Flüchtlingskommissarin hat dies im
letzten Jahr so ausgedruckt: Sowohl politisch Verantwortliche, als auch die Öf
fentlichkeit nehmen einen Menschen, der vor Verfolgung flieht, als Jemanden wahr,
der auf der Suche nach einem wirtschaftlich besseren Leben ist. Die Unterschiede
zwischen Flüchtlingen und Migranten werden verwischt9. Das wird auch auf dem
Hintergrund der Anerkennungszahlen in Deutschland deutlich, nur ca. 15 % der
Asylbewerber fallen unter den Schutzbereich von Asyl- und Flüchtlingsrecht10.
Schaffen die einzelnen Staaten keine legale Möglichkeit für wirtschaftlich motivierte
Zuwanderung, werden natürlich andere Rechtsinstitute benutzt, um zuwandern zu
können. Es handelt sich dann wen eine missbräuchliche Nutzung dieser Institute.
Die im europäischen Bereich vorhandenen Instrumentarien der Zuwanderungskon
trolle (Schengen I und II, Dubliner Konvention, Schengen Acquis-Besitzstand) ver
hindern weitgehend eine illegale Wanderung und Einwanderung in die EU11. Das
führt natürlich in der Praxis dazu, dass organisierte Schlepperbanden Flüchtlinge
und Migranten nach Europa zu bringen versuchen, insbesondere auch über Albanien
und über Italien. Das gilt natürlich auch für die an Deutschland angrenzenden Sta
aten wie Polen und Tschechien. Das organisierte Schleppertum gilt es zu verhindern
und zu bekämpfen12.
B. Das Asylrecht und die Menschenrechte
Im Rahmen der universellen Menschenrechtsabkommen ist zunächst die "Allge
meine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948"13 zu nennen. NachArt. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch das
Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land
zurückzukehren. Diese Auswanderungsfreiheit14 ist die Grundlage für die Inanspruchnahme des Asylrechts im Aufnahmeland. Ansonsten wäre jede Flucht aus
dem Heimatstaat illegal, was die Möglichkeit, in einem anderen Staat Asyl zu erhal
ten, erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen würde. Art. 14 Abs.
1 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung regelt das Asyl als solches. Er lautet:
"Jedermann hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und
zu genießen". Allerdings wird der Menschenrechtserklärung ein rechtlich verbindli
cher Charakter abgesprochen15.
Eine Verbindlichkeit lässt sich auch nicht über andere Quellen des Völkerrechts wie
Völkergewohnheitsrecht der allgemeine Rechtsgrundsätze herleiten. Der Internation
ale Pakt über bürgerliche und politische Rechte16 sowie der internationale Paktüberwirtschaftliche soziale und kulturelle Rechte 17 .beide vom 19.12.1966, enthalten
keine Bestimmungen über das Asylrecht, abgesehen von der im ersten Pakt in Art.
12 Abs. 2 genannten Auswanderungsfreiheit, welche innerstaatlich unmittelbar als
subjektives Recht Geltung besitzt18. Es bleibt festzuhalten, dass sich aus keiner dererwähnten Quellen des universellen Völkerrechts ein subjektives Recht auf Asyl19oder ein Menschenrecht aufAsyl20 entnehmen lässt.
Neben diesen universellen Instrumentarien des Menschenrechtsschutzes sind
jedoch die regionalen Menschenrechtsabkommen von Bedeutung. Deren geringerer
territorialer Geltungsumfang eröffnet zugleich die Möglichkeit eines umfassenden
und effektiven Schutzes. Die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. No
vember 195021 enthält keine Regelung zum Asylrecht. Allerdings enthält sie im
Zusatzprotokoll ein Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern. Der Schutzvon
Ausländern, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates ha
ben, ist in Art. 1 des 7. Zusatzprotokolls vom 22. November 1984 niedergelegt Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention statuiert einVerbot der Folter und der
erniedrigenden Strafe oder Behandlung, wobei die Europäische Folterkonvention22
die Überwachung des Art. 3 konkretisiert. In Art. 22 Nr. 7 der Amerikanischen Men
schenrechtskonvention aus dem Jahre 196923 heißt es: "Im Falle der Verfolgungwegen politischer Straftaten oder damit zusammenhängender gemeiner Verbrechen
hat jede Person das Recht, in einem fremden Hoheitsgebiet entsprechend der Ge
setzgebung des Staates und gemäß internationaler Abkommen um Asyl
nachzusuchen und es gewährt zu bekommen". Das Asylrecht bezieht sich demnach
nicht auf politisch Verfolgte als solche.
Schließlich werden sich nach Art. 2 Abs. 1 der Konvention der Organisation Afri
kanisch Staaten (OAU) aus dem Jahre 196924die afrikanischen Staaten im Rahmen
der Gesetze und Verfassungen nach besten Kräften bemühen, alle Flüchtlinge auf
zunehmen und die Sesshaftmachung nicht rückkehrwilliger Flüchtlinge sicherzustel
len. Art 12 Abs. 3 der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der
Völker aus dem Jahre 198125" in Kraft seit 1986- lautet: "Jedermann hat das Recht,
'in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu genießen, soweit dies mit den Gesetzen
der ersuchten Länder und mit internationalen Übereinkommen übereinstimmt. Auch
aus den regionalen Abkommen lässt sich kein subjektives Recht auf Asyl ableiten
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)26 von 1951 definiert in Art. 1 AZiff. 2 den
Begriff des Flüchtlings, während der Begriff der Verfolgung nicht näher definiert wird,
so dass sich zum Verfolgungsbegriff und zu den Voraussetzungen der Verfolgungen
unterschiedliche Staatenauffassungen27 vorfinden. Die Genfer Flüchtlingskonvention
gewährt kein Recht auf Asyl28. Sie enthält aber in Art. 33 GFK ein Verbot des Re-
foulement, das sich auf die Ausweisung und die Zurückweisung bezieht. Art. 33 Abs.
1 GFK enthält auch einen Schutz gegen sogenannte Kettenabschiebungen29 Die
Frage, ob Art. 33 GFK auch auf solche Personen anwendbar ist, die noch keinen
Gebietskontakt haben, ist umstritten30. Würde man die Anwendung des Art. 33 GFK
auf die sich bereits legal oder illegal im Staatsgebiet31 aufhaltende Ausländer
beschränken, würde man einen illegalen Grenzübertritt privilegieren. Die Staaten
praxis geht heute dahin, dass das Zurückweisungsverbot auch an der Grenze gilt.
Auf die völkergewohnheitsrechtliche Verankerung des Refoulement-Verbotes soll
hier nicht näher eingegangen werden33.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Verpflichtungen aus der Genfer Flücht
lingskonvention (Art. 33), der UN-Folterkonvention (Art. 3) sowie der EMRK (Art. 3)
insbesondere durch die Regelung der §§ 51, 53 AusIG umgesetzt. Ebenso greift
das Verfassungsrecht (Art. 16a GG) und das Asylverfahrensgesetzeinzelne Fragen
auf. Bei einer Umwandlung des grundgesetzlich verbürgten Anspruchs auf Asyl
(Grundrecht aufAsyl) in eine institutionelle Garantie - wie vielfach im Zusammen
hang mit der Einführung einer Einwanderungsgesetzgebung gefordert wird - wären
weiterhin die soeben erwähnten Verpflichtungen aus internationalen und europäis
chen Übereinkommen einzuhalten. Der rechtliche Schutz für den Flüchtling wäre
gleichwertig.
Insgesamt lässtsich festhalten, dass sich weder aus den Regeln des Völkerrechts
noch aus der Lehre vom völkerrechtlichen Mindeststandard ein Menschenrecht auf
Asyl herleiten lässt34.
Nach Art. 18 des Entwurfs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union35wird das Rechtauf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention sowie dem Vertrag
der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet. Allerdings ergibt sich aus der GFK
kein Rechtsanspruch aufAsyl, sondern nur der Schutz aus Art. 33 GFK im oben
genannten Sinn, im nationalen Verfassungen, wie z.B. Art. 16a des Grundgesetzes36 und auch in Art. 10 der italienischen Verfassung37 sind subjektive Rechte, aufAsyl verbürgt. Für Italien wurde diese umstrittene Frage38 erst im Jahre 1997entschieden.
Das verfassungsrechtliche Asylrecht, Art. 16 a GG und das Asylverfahrensrecht
inkorporierten insbesondere die Konzepte der sicheren Drittstaaten und der sicherenHerkunftsstaaten sowie die Flughafenregelung. Damit bleibt zwar das Asylrecht als
solches erhalten, aber der Zugang zum deutschen Asylrecht wird wesentlich
erschwert, zumal auch angrenzende Staaten sich mit sicheren Drittstaaten umge
ben, so dass nicht mehr der Umstand derVerfolgung, sondern der Fluchtweg eine
entscheidende Rolle für die Anerkennung als Flüchtling spielt.
C. Asyl und Einwanderungsgesetzgebung
Eine Zuwanderungs-/ Einwanderungsgesetzgebung39 kommt nicht ohne Orientierungan den Zuwanderungszwecken aus40. Die Zuwanderungszwecke sind unterschied
lich und werden von der Rechtsordnung auch unterschiedlich gewertet und ge
wichtet. Im Bereich der Flüchtlinge ist es insbesondere die Schutzbedürftigkeit und
die verfassungsrechtliche Ausgangslage. Im Bereich der wirtschaftlich motivier-ten
Einwanderung sind es überwiegend vorübergehende oder längerfristige ökonomis
che, aber auch sonstige nationale Interessen, welche den Zugang steuern. Eine
Einwanderungsgesetzgebung, die auf einer Trennung von Asyl-, Flüchtlings- und
Einwanderungsrecht beruht41, setzt Regelungen voraus, die dem Missbrauch der
verschiedenen Zuwanderungswegevorbeugen. So könnte ein einwanderungs-williger
Ausländer zunächst um Asyl nachsuchen, um asylrechtliche Gründe vorzutragen,
wobei durch die Neuregelung des Asylgrundrechts in Art 16 sowie im Asylverfahrens
recht (§§ 29 a, 30 Asylverfahrensgesetz) missbräuchliche Antragstellungen verhin
dert werden sollen. Hierdurch könnte er die Ungewissheit einer Ermessen
sentscheidung über sein Einwanderungsbegehren42 zunächst umgehen. Im Falle der
Ablehnung des Asylantrags stünde dann immer noch das Einwanderungsverfahren
als Alternative offen. Um dies zu verhindern, müssen Flüchtlinge, die erfolglos um
Asyl nachgesucht haben, generell vom Einwanderungsverfahren ausgeschlossen
werden. Ein Regelungsproblem des Asylrechts ist es dagegen, ob diese
Sperrwirkung auch im umgekehrten Fall gilt bzw. gelten kann, wenn erfolglose Ein
wanderungsbewerber einen Asylantrag stellen, jedenfalls bei nachträglich entstan
denen Asylgründen kann der Asylantrag nicht als unbeachtlich eingestuft werden.
Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, ist auf die Rechtsfolge bei der Antragstellung
ausdrücklich hinzuweisen43. Des weiteren muss Ausländern, die trotz dieser Bele
hrung einen Asylantrag gestellt haben, die Möglichkeit eröffnet werden, diesen in
nerhalb einer bestimmten Überlegungsfrist (etwa 1 Monat) zurückzunehmen, ohne
dass dies negative Auswirkungen auf ein anschließendes Einwanderungsverfahren
hat. Schließlich gebietet es auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit44 , die
Sperrwirkung eines erfolglosen Asylantrages zu beschränken. Wenn die45 Anerken
nungszahlen im Asylverfahren zu niedrig sind ,weil ein großer Teil der Asylbewerber
aus wirtschaftlichen Motiven zuwandert, wird eine Schaffung legaler Zuwan
derungsmöglichkeiten selbstverständlich das Asyl weiter entlasten können.
D. Ausblick
Bei all diesen Überlegungen sollten wir nicht aus dem Auge verlieren, dass wir nicht
das Asylrecht und die Flüchtlinge bekämpfen dürfen, dass Menschen nicht nach
Nützlichkeit vorsortiert und staatlich zugelassen werden, dass Flüchtlinge auch in
einer profit- und produktionsorientierten Gesellschaft Aufnahme finden müssen, auch
wenn ein großer Teil der Asylbewerber aus wirtschaftlichen Motiven zuwandert, dass
Fremde nicht nur toleriert werden, sondern akzeptiert werden, dass das 21.
Jahrhundert nicht ein Jahrhundert der Flüchtlinge, sondern ein Jahrhundert der
Durchsetzung und Wahrung der Menschenrechte in Geiste46 der Solidarität wird.
Anmerkungen
1Siehe Wollenschläger, in: Beitz/Wollenschläger, (Hrsg.), Gegenwartsprobleme der Asylgewährung inder Bundesrepublik Deutschland, Handbuch des Asylrechtes, Band 1,1980, S. 41; ders., Asyl, in: Staatslexikon der Görres-Gesellschaft, 7. Aufl. 1985, S. 374 ff.
2Kälin/Riede/Karl u.a., Aktuelle Probleme des Menschenrechtsschutzes, 1994
3Siehe auch: Otto-Benecke-Stiftung, (Hrsg.), Begrenzte Menschenrechte für Flüchtlinge? Dokumentation einer Tagung der Vereinten Nationen und der Otto-Benecke-Stiftung, 1. Auflage 19794Wollenschläger, Die Flüchtlinge und die Menschenrechte, AWR-Bulletin 1989, S. 27, sowie ders., Asylrecht und Menschenrechte, AWR-Bulletin 1996, S. 144 ff.
5Vgl. den Überblick bei Hofmann, Zur Herkunft der Menschenrechtserklärungen, JuS 1988, S. 842 ff.Ausführlich zu der Entwicklung Kühnhardt, Die Universalität der Menschenrechte, 1987, S. 44 ff
6Das Bundesverfassungsgericht hat erstkürzlich entschieden, dass nach Fortfall der Staatsgewalt unterUmständen auch von einer Bürgerkriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, EZAR 202, Nr. 30sowie Schwidden/Wollenschläger, Die Abschiebung straffälliger Ausländer in Deutschland - InnereSicherheit kontra Menschenrechtsschutz?, AWR-Bulletin 2000, S. 170 ff, S. 175.
Vgl. statt vieler Hof, Europa im Zeichen der Migration, 1993. Allerdings ist im Jahre 2000 ein vorsichtiger Anstieg der Geburtenrate in Europa zu verzeichnen, s. Sozialpolitische Informationen vom29.01.2001
8
Rürup, Arbeitsmigration - Migration der Arbeit. Konsequenzen und Optionen, in: Migrationspolitik inDeutschland - Eine Zwischenbilanz, 1999, S. 35 ff.
9
Auch der UNHCR-Vertreter in Deutschland Wetter wies am 21.5.2000 in Berlin darauf hin, Asyl undEinwanderung nicht zu vermischen. So auch Bundespräsident Johannes Rau in seiner Berliner Redevom Mai 2000: Flüchtlingsschutz sei ein Grundwert, der nicht auf ökonomischen Überlegungenberuhe.
10
BMI-Pressemitteilung vom 6.2.2001.
11
Zum Asylumacquis siehe van Krieken (Hrsg.), The Asylum-Acquis Handbook, 2000
12
Resolution der Generalversammlung der Deutschen Sektion der Gesellschaft zur Erforschung desWeltflüchtlingsproblems vom 14. Dezember 2000; Text: www.awr-int.de.
13
GA Res. 217(111).
14
Kimminich, Grundprobleme des Asylrechts, 1983, S. 65, spricht insofern vomMenschenrecht auf Freizügigkeit.
15
Vgl. Lauterpacht, International Law and Human Rights, 1950, S. 397 ff, S. 408
16
BGB1 197311, S. 1534
17
BGB1 197311, S. 1570
18
Vgl. den Überblick überdie Rechtsnaturder beiden Pakte bei Schiedermair/Wollenschläger, Handbuchdes Ausländerrechts, 2. Auflage, Stand 2000, Teil 3 B
19
Vgl. Hailbronner, Asylrecht und Völkerrecht in Beitz/Wollenschläger, a.a.O. (FN 1), S. 127 ff. sowieFlor, Asylrecht. Von den Anfängen bis heute, 1988, S. 46
20
Siehe hierzu auch Seeger ;Das Asylrecht als Menschenrecht, in: Veiter (Hrsg.), Asylrecht als Menschenrecht, Flüchtlingsfragen im Weltjahr der Menschenrechte 1969, S. 1
21
BGB1 1952 II, S. 685, 953. Der Wortlaut der aktuellen Fassung findet sich in EuGRZ 1994, S. 339 ff.
22
BGB1 198911, S. 946
23
Text: OAS-Treaty, Series Nr. 36
24
Text: AWR-Bulletin 1970, S. -86 ff
25
In deutscher Übersetzung abgedruckt in EuGRZ 1986, S. 877 ff.
26BGB1 1953 11, S. 560 mit Protokoll vom 31.1.1967, BGBl 1969 11, S. 1294
27Ulmer, Asylrechtund Menschenwürde, 1996, S. 55 ff.
28Kälin, Das Prinzip des Non-refoulement, 1987, S. 145 f
29Siehe hierzu Maaßen, Die Rechtsstellung des Asylbewerbers, 1997, S. 54 f
30Zum Streitstand Maaßen, a.a.O. (FN 29), S. 55 ff
31Dass sich das Refoulement-Verbot auf diese erstreckt, ist unumstritten, s. Gomig, Das Refoulement-Verbot imVölkerrecht, 1987, S. 19; Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl. 1996, S.152
32S. Hofmann, Grundlagen und Auswirkungen des völkerrechtlichen Refoulement-Verbotes, 2000, S. 13mit weiteren Nachweisen
33S. Hofmann, a.a.O. (FN 32), S. 23 ff.
34Hailbronner, Asylrecht undVölkerrecht.aa.O (FN)S.69 ff., 129.
35Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 11.10. 2000 (Or. fr.), Chatre.4473/00 Convent 49
36Vgl. statt vieler Wollenschläger-/Schraml, Art.16a GG, das „neue" Grundrecht auf Asyl, JZ 1994, S: 61ff sowie ders./Herler, Das Asylrecht aufdem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts - Bemerkungen zu den Entscheidungen vom 14.5.1996, JA 1997, S. 591 ff
37Zur italienischen Rechtslage siehe Chorianopoulos, Asylrecht und Gesetzesvorbehalt in Deutschlandund Italien, 1998, S. 119 ff
38Italienisches Kassationsgericht, zitiert in: EE-Briefe 8/2000, S. 2
39Ziele einer solchen Gesetzgebung sind: Steuerungsinstrument für eine geregelte Zuwanderung undKoordinierungsfunktion, Sicherung der Voll- bzw. Teilintegration, Entlastung des Asylrechts, Akzeptanzund Sozialverträglichkeit der Zuwanderung, Transparenz des Zuwanderungsgeschehens, Verhinderung der Illegalität. Die Rahmenbedingungen einer Zuwanderungsgesetzgebung sind: Durchführbarkeit, internationale Verträglichkeit, ethische Begründbarkeit sowie Rechtskonformität (Verfassungsrecht, EG-/EU-Recht und Völkerrecht). Dazu müssen natürlich flankierende Maßnahmen imEinzelnen kommen, siehe dazu die Nachweise in FN 40.
40Wollenschläger, Gutachten zu Fragen eines Einwanderungskonzeptes, erstellt für den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages, 1991 ,ders., Konturen einer Einwanderungsgesetzgebung,in- Blanke, Zuwanderung und Asyl in der Konkurrenzgesellschaft, 1993, S. 259 ff; ders., Einwanderungsgesetzgebung für die Bundesrepublik Deutschland, in: Einwanderungskonzeption für die Bun-
10
desrepublik Deutschland, Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), 1995, S. 117 ff;ders., Nationalstaat, Ethnizität und Einwanderungsgesetzgebung in Deutschland, in: Bade (Hrsg.), Migration - Ethnizität - Konflikt: Systemfragen undFallstudien, 1996. S. 431 ff; ders., Rechtlicher Rahmen und Voraussetzungen einer Zuwanderungsgesetzgebung, in: Weber (Hrsg.), Einwanderungsland Bundesrepublik Deutschland in der EuropäischenUnion, 1997, S. 197 ff, -kritisch zu den Erwartungen an eine Einwanderungsgesetzgebung: Hailbronner, Der aufenthaltsrechtliche Status der verschiedenen Gruppen von Einwanderern in der Bundesrepublik Deutschland, in: Weber (Hrsg.), a.a.O., S. 225 f
41
Siehe oben S. 3
42
Wollenschläger, a.a.O. (FN 40), S. 20543
Wollenschläger, a.a.O., S. 205
44
Wollenschläger, a.a.O., S.206
45
Siehe Nachweise in FN 10
46
Siehe oben S. 2 und FN 35
11
Top Related