27.03.2017
Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin
Neuregelungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Tagung für Betriebsräte
in Rotenburg an der Fulda 22.03. – 23.03.2017
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Gliederung
• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge(ArbMedVV) 2008
• Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013 Entscheidende Änderungen
Organisation
Auswirkungen im betrieblichen Alltag
• Vorsorge/Eignung
• Beispiele aus der Praxis
• Zusammenfassung
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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 2008
• Rechtsvereinfachung durch Überführung verschiedener Vorschriften
in eine Verordnung (z.B. VBG 100 -> BGV A4; GefStoffV; BiostoffV)
• Frühzeitiges Erkennen arbeitsbedingter Erkrankungen
• Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen
• Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit
• Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes
• Beurteilung einer Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit auf
individueller Ebene
• Ergänzung zum technischen und organisatorischen Arbeitsschutz
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Entscheidende Änderungen (I)
Fokus liegt auf dem Beschäftigten
Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (Recht auf Nichtwissen)
Betonung des Vorsorgegedankens und Abgrenzung zur gesundheitlichen Eignung für berufliche
Anforderungen
Stärkung der Wunschvorsorge
Arbeitgeber erhält weniger Informationen
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Entscheidende Änderungen (II)
Neue Begrifflichkeit - Arbeitsmedizinische Vorsorge statt Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung
Beratung steht im Vordergrund – kein Untersuchungsautomatismus
Biomonitoring und Impfungen weiterhin Bestandteil der Vorsorge, sofern
Beschäftigte diese nicht ablehnen
• Ärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch für Betriebsärzte
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Entscheidende Änderungen (III)
Neue Bescheinigung
AG erhält jetzt immer eine Bescheinigung – für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
AG muss jede Vorsorge in einer Vorsorgekartei dokumentieren
Enthält Angaben darüber, wann eine Vorsorge und aus welchem Anlass stattgefunden hat, wann die nächste Vorsorge ansteht
Keine Angaben mehr darüber, ob gesundheitliche Bedenken bei dem Beschäftigten bestehen oder nicht
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Organisation (I):
Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Auflistung von Vorsorgeanlässen im Anhang der ArbMedVV
Wunschvorsorge für nicht aufgelistete Tätigkeiten möglich
Wunschvorsorge muss dem AN auf dessen Wunsch durch den AG ermöglicht werden, solange eine Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Organisation (II):
Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen
Ausnahme: Erfordernis durch betriebliche Gründe
Betriebsarzt muss in diesem Fall dem Beschäftigten gegenüber die unterschiedlichen Aspekte offenlegen
Nachgehende Vorsorge ist eine Angebotsvorsorge
Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der AG diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Organisation (III):
Gründung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) 2009
Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu arbeitsmedizinischen
Fragen
Konkretisiert die ArbMedVV durch Erstellen von arbeitsmedizinischen Regeln und
Empfehlungen (AMR; AME)
Bekanntgabe der AMR im Gemeinsamen Ministerialblatt
Geschäftsführung des AfAMed liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(www.baua.de)
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
•Organisation (IV):
Konkretisierung erfolgt durch aktuell 14 Arbeitsmedizinische Regeln
BAUA AMR
(http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/AMR/AMR.html)
Und durch vier Arbeitsmedizinische Empfehlungen
BAUA AME
(http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/AME.html)
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
•Organisation (V):
Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige
gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im
Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die
entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine
andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen
Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
•Organisation (VI):
AMR 2.1 (2016 Aktualisierung erfolgt bzgl. Fristen)
Erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
Zweite Vorsorge spätestens nach 6 Monaten, wenn Exposition gegenüber atemweg- oder
hautsensibilisierenden Gefahrstoffen, sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen oder
Feuchtarbeit
Spätestens nach 24 Monaten bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und …
Spätestens 12 Monate bei allen sonstigen Vorsorgeanlässen
Jede weitere Vorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge spätestens 36 Monate nach der
vorangegangenen Vorsorge
Keine Überschreitung der Maximalfristen, zulässig allein kürzere Fristen (Betriebsärzte)
Bei mehreren Vorsorgeanlässen ist eine einheitliche Frist anzustreben
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
•Organisation (VII):
AMR 11.1 (2016 „Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten
mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B“,
sog. Abschneidekriterien):
Ermittlung und Einhaltung der Hintergrundkonzentration in der Luft
Existenz einer Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) nach TRGS 910 und Einhaltung einer
Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910
Tätigkeit an einer technisch dichten Anlage gemäß TRGS 500
Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Beachtung der TRGS 526
Oder geringe Gefährdung nach § 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400
Bei Gebrauch von Abschneidekriterien Begründung in der Gefährdungsbeurteilung durch AG
Für Beschäftigte bleibt das Recht auf Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV), Hinweis bei Unterweisungen
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
•Organisation (VIII):
AMR 3.2 (2017 „Arbeitsmedizinische Prävention“)
Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die
arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen einer Unterweisung der Beschäftigten
Gefährdungsbeurteilung stellt die Grundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge dar. Der Anhang der
ArbMedVV enthält die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Wunschvorsorge für alle weitere
arbeitsbedingte Gefährdungen möglich
Rückkopplung der Erkenntnisse aus der Vorsorge zur Verhältnisprävention
Im Rahmen einer Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische/ allgemein arbeitsmedizinisch-
toxikologische Beratung durchzuführen
Arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken
Konkretisierung der Aufgaben des die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführenden Arztes und der
Konsequenzen aus den Ergebnissen einer Vorsorge
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (I)
für den Betriebsarzt:
Beratung des Beschäftigten über das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Auswertung der Erkenntnisse aus der Vorsorge. Bei unzureichendem Arbeitsschutz erfolgt
(anonymisierte) Information und Beratung des AG
Ist für einen Beschäftigten ein Arbeitsplatzwechsel aus rein medizinischen Gründen angezeigt,
erfolgt Information des AG nur mit Einverständnis des AN
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (II)
für den Beschäftigten:
Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes
Stärkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit
Stärkung der Eigenverantwortung für die individuelle Gesundheit
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (III)
für den Arbeitgeber:
Weniger Informationen - bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Keine Änderung bei Untersuchungen zur Feststellung der Eignung (!Thema Eignung ist auch
nicht Gegenstand der ArbMedVV!)
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Erste Verordnung zur Änderung der ArbMedVV 2013
• Auswirkungen im betrieblichen Alltag (IV)
Große Verunsicherung
Seit etwa 25 Jahren erhielten AG Bescheinigungen mit ärztlichen Beurteilungen
Interpretation der ärztlichen Beurteilung als Aussagen zur gesundheitlichen Eignung
Bewertung der DGUV Grundsätze durch Betriebsärzte als gesetzliche Vorgaben und
nicht als Handlungsempfehlungen
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Vorsorge/Eignung (I)
• Fragen/ Probleme:
Strikte medizinische Trennung zwischen Vorsorge und Eignung möglich?
Verinnerlichung der neuen Begrifflichkeiten erfolgt?
Erfolgen Aktualisierungen von Gefährdungsbeurteilungen?
Auswirkung auf Arbeitsverträge, ggf. Betriebsvereinbarungen?
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Vorsorge/Eignung (II)
• Eignungsuntersuchungen:
Auf der Basis spezieller Rechtsvorschriften
Auf der Basis arbeitsrechtlicher Rechtsgrundlagen
vor dem Beschäftigungsverhältnis – Einstellungsuntersuchung
im laufenden Beschäftigungsverhältnis
bei Anhaltspunkten für konkrete Zweifel an der Eignung
als regelmäßig wiederkehrende Untersuchung
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Vorsorge/Eignung (III)
•Eignungsuntersuchung – Rechtsvorschrift vorhanden, z.B.:
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Druckluftverordnung ( DruckluftV)
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
Strahlenschutzverordnung (StrSchV)
Röntgenverordnung (RöV)
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Vorsorge/Eignung (IV)
• Eignungsuntersuchung – arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen:
Vor der Beschäftigung –Einstellungsuntersuchung, wenn der Arbeitgeber aufgrund der
Tätigkeit eine Eignungsüberprüfung des Bewerbers für geboten hält (Senkung des
Risikos von Arbeitsunfällen)
Grenzen des Fragerechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Einwilligung des Bewerbers notwendig
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Vorsorge/Eignung (V)
• Eignungsuntersuchung – während der Beschäftigung:
Rechtsvorschrift vorhanden – z.B. FeV
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Eignung
Bezüglich Eigen- und Fremdgefährdung
Arbeitsrechtliche Rechtsgrundlagen
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
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Vorsorge/Eignung (VI)
• Eignungsuntersuchungen sind zulässig:
Wenn mit der Untersuchung eine Eignung festgestellt werden kann
Wenn sie das mildeste Mittel zur Feststellung der Eignung (Persönlichkeitsrecht) sind
Wenn die Interessen des AG gegenüber denjenigen des AN überwiegen
27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 25
Vorsorge/Eignung (VII)
• Eignungsuntersuchungen sind nicht zulässig:
Ohne konkrete Anlässe bzw. berechtigtes Interesse des AG
Wenn sie nicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn
(angemessen) sind
27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 26
Vorsorge/Eignung (VIII)
• Eignungsuntersuchungen – Rechtmäßigkeit
Einzelfallbewertung – daher gute Ermittlung und Dokumentation der Umstände, aus
denen sich die Erforderlichkeit der Untersuchung ergibt – z.B.:
Anforderungsprofil
Unfall- sowie Beinaheunfallgeschehen
Ggf. ergänzende Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung
27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 27
Vorsorge/Eignung (IX)
• Neuerscheinung der DGUV Information 250-010
Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis
Broschüre DGUV 250-010
(http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/250-010.pdf)
• Bewährte Information zur ArbMedVV – Broschüre des BMAS: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2013
Broschüre des BMAS zur ArbMedVV
(http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a453-arbeitsmedizinischenvorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Beispiele aus der Praxis (I)
…. G24-Untersuchung, (nach ArbMedVV??):
Inzwischen war eine Mitarbeiterin bei der Untersuchung. Die Ärztin hat sich die Hände nicht
angesehen, sondern die Mitarbeiterin nur gefragt, ob sie offene Stellen an den Händen hat. Dafür
kam eine Rechnung über 54,00 €. Unter einer Vorsorgeuntersuchung hat sie sich vorgestellt, dass
ein Arzt ihre Hände auch in die Hand nimmt und sich diese zumindest gründlich ansieht.
Fragen:
• ob diese Untersuchung der Betriebsarzt machen MUSS oder ob dies auch ein Hautarzt des
Vertrauens machen darf
• ob die Untersuchung durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden muss (und überprüft wird)
und wenn ja,
• ob diese auch anerkannt wird, wenn ein Hautarzt - und nicht der Betriebsarzt - sie ausstellt.
27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 28
Beispiele aus der Praxis (II)
Untersuchungen nach der Biostoffverordnung
(Beschäftigte in Kita)
Meine Frage:
Nach welchem DGUV-Grundsatz soll ich untersuchen?
27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 29
Beispiele aus der Praxis (III)
Schilderung Asbest Belastung:
…Montagemitarbeiter nach Russland auf eine Baustelle… fand unser
Monteur in der näheren Umgebung mit Asbest isolierte Rohre…
Von Juli bis Sep.16 war unser Monteur wieder in Russland. Diesmal jedoch
auf einer anderen Baustelle, bei der die Umgebung ähnlich aussah.
Meine Frage :
Notwendigkeit einer Vorsorgeuntersuchung und ..die weitere
Vorgehensweise hierzu..?
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27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 31
Zusammenfassung
Trennung zwischen Vorsorge und Eignung
Neue Begrifflichkeit – arbeitsmedizinische Vorsorge statt -untersuchung
Formen der arbeitsmed. Vorsorge: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Impfung/ Biomonitoring als Angebot Bestandteil der arbmed.Vorsorge
Stärkung der ärztlichen Beratung – kein Untersuchungsautomatismus
Stärkung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Beschäftigten
Ärztliche Bescheinigung enthält weniger Informationen für den AG
DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen können weiter als
Handlungsorientierung dienen; keine Unterscheidung zwischen Eignung/Vorsorge
AMR und AME konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Kontakt:
Dr. med. Madhumita Chatterjee
Fachärztin für Arbeitsmedizin & Innere Medizin
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie
Kurfürsten-Anlage 62
69115 Heidelberg
Tel: 06221 5108-28254
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27.03.2017Dr.med. Madhumita Chatterjee, Referatsleiterin im KC Arbeitsmedizin Seite 32
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