PATENTE UND GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
Intermines – VDI18. Juni 2010
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für
Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für
Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame
Vorschriften – 142 Staaten
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für
Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame
Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung
führt zu nationalen Patenten
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für
Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame
Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung
führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
1623 : « statutes of monopolies » in England 1789 : Freiheit des Handels und der Industrie, Gesetz le Chapelier Patentgesetz in Frankreich : 1791 Patentgesetz in den USA : 1790 1883 : Vertrag von Paris : gleiche Rechte für Ausländer wie für
Inländer, + Prioritätsrecht – 173 Staaten 1970 : PCT (Patent Cooperation Treaty) Gemeinsame
Vorschriften – 142 Staaten 1973 : Vertrag über das Europäische Patent: gemeinsame Prüfung
führt zu nationalen Patenten 2008 : Übereinkuft von London verringert die Übersetzungen In der Zukunft : für das Gemeinschaftspatent gibt es eine
Gemeinschaftsrechtsprechung, um über die Gültigkeit dieser Patente zu entscheiden.
KURZE GESCHICHTE DES PATENTWESENS
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
URHEBERRECHT
GEISTIGES EIGENTUM
KENNZEICHEN
•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken
•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
URHEBERRECHT
GEISTIGES EIGENTUM
TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN
•Erfindungen•Gebrauchsmuster•ergänzende Schutzzertifikate•Halbleitertopographien •Sortenschutz
KENNZEICHEN
•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken
•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
URHEBERRECHT
GEISTIGES EIGENTUM
TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN
•Erfindungen•Gebrauchsmuster•ergänzende Schutzzertifikate•Halbleitertopographien •Sortenschutz
ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN
•GESCHMACKSMUSTER
KENNZEICHEN
•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken
•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
URHEBERRECHT
GEISTIGES EIGENTUM
TECHNISCHE SCHÖPFUNGEN
•Erfindungen•Gebrauchsmuster•ergänzende Schutzzertifikate•Halbleitertopographien •Sortenschutz
ÄSTHETISCHE SCHÖPFUNGEN
•GESCHMACKSMUSTER
KENNZEICHEN
•Firmen-, Handels- und Dienstleistungsmarken
•KOMMERZIELLER NAME•ZEICHEN•HERKUNFTSBEZEICHNUNG•HERKUNFTSANGABE
GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
URHEBERRECHT
GEISTIGES EIGENTUM
SOFTWARE
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol
auf einem Staatsgebiet
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol
auf einem Staatsgebiet
für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol
auf einem Staatsgebiet
für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)
Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN
Verwertungsmonopol
auf einem Staatsgebiet
für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre)
Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren
und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN
Verwertungsmonopol
auf einem Staatsgebiet
für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar
Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung
und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN
Verwertungsmonopol
auf einem Staatsgebiet
für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar
Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung
und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)
GRUNDPRINZIPIEN VON PATENTEN – MARKEN GESCHMACKSMUSTERN – URHEBERRECHT
Verwertungsmonopol
auf einem Staatsgebiet
für eine begrenzte Zeitdauer (20 Jahre) – 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar5 JAHRE, bis auf 25 Jahre verlängerbar – 70 Jahre nach dem Tod des Autors
Mittelung der Zahlung der Anmeldgebühren, der Recherche, der Prüfung, Erteilung und der Jahresgebühren - Eintragung, Verlängerung Eintragung Verlängerung
und Veröffentlichung der Erfindung (18 Monate nach der Anmeldung)
Grundlegende Bedingungen, um Patentschutz zu erhalten
Art. L.611-10 CPI:Patentierbar sind neue Erfindungen, die auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und industriell anwendbar sind.
Erfindungsbegriff
Industrielle Anwendbarkeit
Neuheit
Erfinderische Tätigkeit
Als Erfindungen gelten nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den
wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information
ERFINDUNGSBEGRIFF
Als Erfindungen gelten nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden Äshetische Schöpfungen Pläne, Prinzipien und Verfahren für geistige Tätigkeiten oder für den
wirtschaftlichen Bereich Spielregeln Computerprogramme, außer wenn sie mit technischen Effekten verbunden sind Darstellung von Information
Nicht patentierbar sind: Erfindungen, die ordnungs- und sittenwidrig sind, insbesondere im Hinblick auf
bioethische Erwägungen; Pflanzensorten, die durch ein Sortenschutzrecht geschützt sind; Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren, um Tiere zu erschaffen.
ERFINDUNGSBEGRIFF
Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein
INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT
Der Gegenstand der Erfindung muß in der Industrie, einschließlich der Landwirtschaft, herstellbar oder verwendbar sein
Ausnahme der industriellen Anwendbarkeit:Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers und Diagnoseverfahen, die für den menschlichen Körper oder Tiere verwendet werden
INDUSTRIELLE ANWENDBARKEIT
NEUHEIT
Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein
NEUHEIT
Der Gegenstand der Erfindung darf nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein
Der Stand der Technik umfasst alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurde
ERFINDERISCHE TÄTIGKEIT
Der Gegenstand der Erfindung darf sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Der durch das Patent verliehene Schutz:
Art. L.613-2 CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für was als Anspruch erteilt
wird
Der durch das Patent verliehene Schutz:
Art. L.613-2 CPI: Ausschließliches Verwertungsrecht für für was als Anspruch erteilt
wird
Art. L.613-3 CPI: Erlaubnis, Dritten zu verbieten:
die Herstellung des Produkts das Anbieten oder Inverkehrbringen des Produkts, das Gegenstand des Patents
ist, oder des Produkts, das durch das Verfahren erhalten wurde, welches Gegenstand des Patents ist
die Verwendung des Produkts oder des Verfahrens die Einführung des Produkts
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse!
Frédéric HegeHege Conseils
Conseil en Propriété [email protected]
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