Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Termin: 18.2. 90 Minuten
Ausschließlich zulässige Hilfsmittel◦ Basistexte Öffentliches Rechts (dtv – Beck)◦ Staats- und Verwaltungsrecht BRepD (C.F. Müller)
Zulässig: Textmarkierungen (Unterstreichungen, Hervorhebung
usw.) Einzelne Paragraphenhinweise
Grds. nicht zulässig Wörter, Sätze
Struktur der Klausur
◦ca. 10 Wissensfragen 2/3 der Gesamtnote
◦ein Fall 1/3 der Gesamtnote
Vorbereitung
◦ Vorlesungsmitschrift/Folien
◦ Arndt/Rudolf bzw. Detterbeck
Wissensfragen
Beispiele
1.Was versteht man im Hinblick auf den Staat unter der „Drei-Elemente-Lehre“?
→ Foliensatz „Öffentliches Recht IV“
Staatsbegriff
◦ Drei-Elemente-Lehre (Georg Jellinek) Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt
◦ Sealand-Fall
◦ EG/EU ≠ Bundesstaat ≠ Staatenbund → „Staatenverbund“ (BVerfG)
6PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
Wissensfragen
Beispiele
2.Inwiefern ist das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) ein „normgeprägtes“ Grundrecht?
→ Foliensatz „Öffentliches Recht VIII“
Doppelnatur des Eigentumsgrundrechts
◦Sicherung persönlicher Freiheit◦Baustein der Wirtschafts- und Sozialordnung
⇨ „Sozialpflichtigkeit“, Art. 14 II, III, Art. 15 GG
Normgeprägtes Grundrecht ⇨ Inhalt des Eigentums wird „durch die
Gesetze“ bestimmt, Art. 14 I 2 GG
8PD Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Öffentliches Recht
FallGehen Sie von folgendem fiktiven Sachverhalt aus:
§ 22a des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) bestimmt, dass sich jeder Student bis zum vierten Semester einer Röntgenuntersuchung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass er nicht die Gesundheit seiner Kommilitonen gefährdet. Kommt ein Student dieser Verpflichtung nicht nach, wird er exmatrikuliert.
Begutachten Sie die Frage, ob § 22a SächsHSG gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist zu unterstellen.
Gutachten
§ 22a SächsHSG verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG,
wenn die gesetzliche Regelung in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingreift und nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
I. SchutzbereichII. EingriffIII. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Gutachten
I. Schutzbereich
Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn die Studenten durch § 22a SächsHSG in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sind.
… Hier: Röntgenstrahlen Also: Schutzbereich betroffen.
II. Eingriff Fraglich ist, ob § 22a SächsHSG überhaupt in das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingreift.◦ Voraussetzung: Ein Eingriff liegt vor, wenn
grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird bzw. das grundrechtlich geschützte Gut (hier: Gesundheit) beeinträchtigt wird
◦ Hier: Problem Mittelbarer Eingriff
Aber: Zwang durch Sanktion der Exmatrikulation genügt Art. 12 I eher einschlägig?
Hier steht Aspekt der Gesundheitsbeeinträchtigung im Vordergrund
Ergebnis: Eingriff (+)
Gutachten
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff durch § 22a SächsHSG könnte aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gerechtfertigt sein
◦ Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG = einfacher Gesetzesvorbehalt
§ 22a SächsHSG = Gesetz (formelles/Parlamentsgesetz)
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Das Gesetz (hier § 22a SächsHSG) muss seinerseits verfassungsmäßig sein.
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (+), siehe SV2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
⇨ Verhältnismäßigkeit
Verhältnismäßigkeit
Legitimer ZweckGeeignetheitErforderlichkeitAngemessenheit
Legitimer Zweck◦ hier: Gesundheitsschutz
Geeignetheit◦ (+)
Erforderlichkeit◦ (eindeutig) weniger belastend, ebenso effektiv?
Angemessenheit◦ Schwere des Eingriffs + Gewicht des öffentlichen
Zwecks → völlig außer Verhältnis?
Ergebnis
◦ Der Eingriff durch § 22a SächsHSG in die körperliche Unversehrtheit ist
◦ ⇨ unverhältnismäßig◦ ⇨ nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt◦ ⇨ verletzt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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