V o r w o r t 7
Teil I G r u n d l a g e n u n d A rbe i t s rech t
1. Grundsätzl iches zur Ver fügbarke i t von Arbei tszei ten 10
1.1 B ru t to -und Netto-verfügbare Arbeitszeiten 10
1.2 Defini t ion der Regelbesetzung 19
1.3 Indirekte und direkte Pflegezeiten 32
1.4 Wochenarbeitszeit und X-Tage Woche 38
1.5 Berechnungsgrundlagen zur Dienstplangestal tung 55
2. Arbei tsrecht l iche Grundbe t rach tung 62
2.1 Dienstplangestal tung aus arbeitsrechtl icher Sicht 62
2.2 Die Berechnung der Soll-Arbeitszeit 66
2.3 Vorgaben durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 75
2.4 Arbeitsschutzgesetze und Dienstplangestal tung 85
2.5 Ausgleichszeiträume und Arbeitszeitkonten 90
2.6 Die arbeitsrechtl iche Behandlung von Ausfallzeiten 94
2.7 Tei lzei t -und Befristungsrecht 106
2.8 Der Einsatz von Leiharbei tnehmern 115
2.9 Die Mi tbest immungsrechte des Betriebsrates 119
2.10 Die Änderung v o n j a u f e n d e n " Dienstplänen 130
Teil II Der Regelkre is der E insa tzp lanung
Einleitung 136
1. Schr i t t im Regelkreis:
1. Qual i ta t ive und quan t i ta t i ve Grund lagen der Einsatzplanung 138
1.1 Bedeutung der Bewohnerstruktur für
die Dienstplanung 140
1.2 Pflegefachliche Auswirkungen auf die Dienstplanung 148
1.3 Leistungsangebote und erforderl iche
Mitarbei terstruktur 154
1.4 Personalbedarfsberechnung nach Personalrichtwerten (Pflegeschlüssel) 158
1.5 Personalkosten und Schnittstellen 168
1.6 Regelungen nach den Landesheimgesetzen und demSGBXi 173
2. Schritt im Regelkreis der Einsatzplanung
2. Mitarbei tereinsatzplanung im Tag- und Nachtdienst 179
2.1 D iens tp lanbesetzungspro f i le u n d deren A n w e n d u n g
im Planungsal l tag 181
2.2 Vom Pflegeschlüssel zur D iens tp lanbese tzung 188
2.3 Dienst- u n d Einsatzp lanung o h n e Übers tunden 208
2.4 Be legungsabhäng ige Einsatzp lanung 217
2.5 Einsatzp lanung im Nachtd ienst 223
2.6 Nächt l iche Einsatzp lanung im s ta t ionären Bereich m i t A n b i n d u n g an e in
Betreutes W o h n e n m i t a m b u l a n t e m D iens t le i s tungsangebo t 237
2.7 Einsatzp lanung an den W o c h e n e n d e n u n d Feier tagen 241
2.8 Voll - u n d Tei lze i tbeschäf t ig te in der E insatzp lanung 254
3. Schritt im Regelkreis der Einsatzplanung
3. Dienstplangestaltung 264
3.1 D ienstp laners te l lung u n d -ges ta l tung 266
3.2 Planung v o n Arbe i tsab läufen/Täg l iche Einsatzp lanung 284
3.3 D iens tübergabe u n d f lex ib ler Mi tarbe i tere insatz 292
4. Schritt im Regelkreis der Einsatzplanung
4. Dienstplanauswertung und Beurtei lung der Einsatzplanung 300
4.1 Detai l l ier te A u s w e r t u n g des Mi tarbei tere insatzes
(D iens tp lanauswer tung) 302
4.2 Abs icherung de rVe ran two r t l i chke i t en 321
4.3 Kennzahlen zur Personale insatzp lanung 328
4.4 Ausfal lzei ten in der Einsatzp lanung 339
4.5 Fehlzeiten in der E insatzp lanung 342
Teil III An lagen
Übersicht Schaubilder und Tabellen 348
Begriffe und Erklärungen 351
Entscheidungssammlung 353
Arbeitsrechtliche Muster 369
Bet r iebsvere inbarung über d ie Grundsätze u n d das Verfahren
zur Erstel lung u n d Ä n d e r u n g v o n D iens tp länen 369
Rahmenbe t r i ebsve re inbarung zur Gesta l tung der Ur laubsp lanung
u n d U r l aubsgewährung 375
Anste l lungsver t rag (auszugsweise) 379
Literaturtipps 382
Abkürzungen 383
Die Autoren 384
2.9 Die Mi tbest immungsrechte des Betriebsrates
2.9 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
• Ein bestehender Betriebsrat muss einem Dienstplan vor Inkrafttreten zustimmen.
• Einer Zustimmung des Betriebsrates bedarf auch jede Änderung des laufenden
Dienstplans.
• Der Betriebsrat ist bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und dem Aufstel-
len eines Urlaubsplans zu beteiligen.
• Betriebsvereinbarungen zur Dienstplangestaltung und zur Urlaubsplanung
erleichtern das Procedere der Mitbestimmung.
• Auch bei personellen Maßnahmen wie der Einstellung, Versetzung und Entlassung
von Mitarbeitern bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.
• Ohne eine erforderliche Mitbest immung des Betriebsrates sind mitbestimmungs-
pflichtige Maßnahmen des Arbeitgebers in der Regel unwirksam.
Besteht in der Einrichtung ein Betriebsrat (bzw. eine Personalvertretung/MAV), so ist dieser nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in vielen Vorgän-gen, die mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf die Dienstplanung haben, zu beteiligen. In diesem Unterkapitel werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Dienstplangestaltung und dem Mitarbeitereinsatz im wei-teren Sinne behandelt. Auch in diesem Themenkomplex ist zu beachten, dass die Regelungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Träger zu den Personal- und Mitarbeitervertretungen teilweise von den Bestimmungen des BetrVG abweichen. Die Grundstrukturen sind jedoch vergleichbar.
I. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs.1 BetrVG
Die wesentlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Bezug auf die unmittelbare Dienstplangestaltung finden sich in den §§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Es handelt sich um die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Dienstplangestaltung und Dienstplanänderung (Nr. 2) sowie der Anordnung von Überstunden (und Kurzarbeit) (Nr. 3). Von erheblicher Bedeutung für die Dienstplanung ist daneben die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, der die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen, der Aufstellung des Urlaubsplans und der zeitlichen Lage des Urlaubs der einzelnen Mitarbeiter bestimmt.
Das Wesen der Mitbestimmung ist, dass der Arbeitgeber Maßnahmen jegli-cher Art in Bezug auf die genannten Bereiche nur durchführen darf, wenn der Betriebsrat diesen zugestimmt hat. Fehlt es an einer Zustimmung des Betriebs-
Der Regelkreis der E insa t zp lanung • W i p p / S a u s e n / L o r s c h e i d e r © V i n c e n t z N e t w o r k G m b H & Co. KG H a n n o v e r 2011 • ISBN 978 -3 -86630-184 -9
2 Arbeitsrecht l iche Grundbet rachtung
rates, ist die Maßnahme „mitbestimmungswidrig" und aus diesem Grund unwirksam. Der Betriebsrat kann die Unterlassung der Maßnahme verlangen und die Unterlassung gerichtlich durchsetzen; der Mitarbeiter muss Anord-nungen des Arbeitgebers in Bezug auf die mitbestimmungswidrige Maßnahme nicht umsetzen. Begünstigt eine mitbestimmungswidrige Maßnahme einen Mit-arbeiter, kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Unwirksamkeit der Maßnahme berufen. Die den Mitarbeiter begünstigende Maßnahme bleibt für diesen beste-hen, wenn der Mitarbeiter es möchte. Zu beachten ist vom Dienstplanenden, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auch bei Eilfällen bestehen. Erkrankt beispielsweise eine für den Spätdienst eingeteilte examinierte Pfle-gekraft am Morgen des Tages des Spätdienstes, bedarf es einer Änderung des Dienstplans. Der Dienst der erkrankten Mitarbeiterin muss von einer anderen Pflegekraft übernommen werden. In einem solchen Fall ist der Betriebsrat trotz der Kürze der Zeit an der Dienstplanänderung zu beteiligen. Seine Zustimmung erteilt (oder verweigert) der Betriebsrat auf Basis eines gefassten Beschlusses.
Merke Schweigt der Betriebsrat auf die beantragte und erbetene Zustimmung zu einer Maßnahme, kann alleine aus dem Schweigen nicht die Zustimmung geschlossen werden!
Die einzelnen Mitbestimmungsrechte mit unmittelbarer Relevanz für die Dienst-plangestaltung:
1. Mitbestimmung bei der „Verteilung der Arbeitszeit", § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" mitzubestimmen.
In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen wird die Lage der täglichen Arbeits- und Pausenzeit in der Regel mittels rechtzeitig bekannt zu gebender Dienstpläne festgelegt. Bevor Dienstpläne ausgehängt oder ausgelegt werden, bedürfen sie daher der Zustimmung eines etwaig bestehen-den Betriebsrates. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei jeder Änderung bereits genehmigter Arbeits- und Pausenzeiten, d.h. bei j eder Änderung des lau-fenden Dienstplans (siehe dazu Kapitel 2.10, Teil I).
Ein immer wieder von Arbeitgebern und Betriebsräten übersehenes Detail ist, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht die Frage
3.1 D iens tp laners te l lung u n d -ges ta l t ung
Dienstplanlegende Wohnbereich Stand: Januar 2012
Dienst-bezeichnung
Kürzel Dienstzeiten Arbeits-zeit
Pausen Anwesenheits-zeiten
Frühdienste
Frühdienst F 6.30- 14.00 Uhr 7,00 0,5 7,75 Stunden
Frühdienst F 1 7.00- 13.00 Uhr 5,50 0,5 6,00 Stunden
Frühdienst F 2 8.00- 13.00 Uhr 4,50 0,5 5,00 Stunden
Spätdienste
Spätdienst S 13.30-21.00 Uhr 7,00 0,5 7,50 Stunden
Spätdienst S1 14.30-20.00 Uhr 5,00 0,5 5,50 Stunden
Spätdienst S 2 18.00-22.00 Uhr 4,00 0 4,00 Stunden
Nachtdienst
Nachtdienst N 20.45- 6.45 Uhr 10,00 0,75 10,00 Stunden
Dienstübergaben: Nachtdienst an Frühdienst 6.30-6.45 Uhr Frühdienst an Spätdienst 13.30- 14.00 Uhr Spätdienst an Nachtdienst 20.45 - 21.00 Uhr
Mittwochs von 13.30 - 15.00 Uhr Pflegeplanung/Fallbesprechungen
Pausenkorridore: Frühdienst: 10.00 - 12.00 Uhr Spätdienst (S1 und S2): 16.00-18.00 Uhr Nachtdienst 00.15-03.15 Uhr
KS = Krankenschwester FB - Fortbildung
AP = Altenpfleger U = Urlaub, grün
KPH = Krankenpflegehelfer K = Krank, rot
PH = Pflegehelfer E = Einarbeitung
SH = Stationshilfe X = Frei
X Ü = Überstundenabbau
xES = Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit
xEF = Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit
Schichtleitung = Gelber Textmarker R = Rufbereitschaft PFK
BR - Betriebsratsarbeit
xBR = Freizeitausgleich für BR-Arbeit
BD - Bereitschaftsdienst
Tagesbezogene Kennzeichnung DB - MU - Mutterschutz Dienstbesprechungen SU = Sonderurlaub
Datum: Unterschrift Pflegedienstleitung
Schaubild 3.1.1: Dienstplanlegende
3 Dienstplangestal tung
daran erkennen, ob ein Unbeteiligter anhand der Legende einen Dienstplan detailliert nachvollziehen kann oder nicht. Diese Dienstplanlegende muss kei-neswegs - wie immer wieder zu hören - zwingend auf dem Dienstplanformular aufgedruckt sein. Gerade die beschriebene Notwendigkeit einer kontinuierlichen Anpassung von Arbeitszeiten erfordert es heute mehr denn je, immer wieder Anpassungen an der Arbeitszeitgestaltung vorzunehmen. Das würde in Bezug auf die Dienstplandrucke einen erheblichen Kostenaufwand nach sich ziehen.
Anzahl der Dienstpläne Die Frage nach der Anzahl der Dienstpläne richtet sich nach den individuellen Anforderungen aus der jeweiligen Einrichtung und ist sicherlich auch von deren Größe mit abhängig. Es macht immer Sinn bei dieser Frage die Zielsetzungen im Auge zu haben: Beispielsweise kann es sinnvoll sein, Mitarbeiter des Sozia-len Dienstes mit den „Zusätzlichen Betreuungskräften" nach § 87 b SGB XI auf einem Dienstplan zu führen, auch wenn letztere nicht auf das Stellenkontingent angerechnet werden. So ist aber auf einen Blick zu sehen, dass insgesamt dieser wichtige Bereich nicht dadurch einbricht, weil beide „Bereiche" gleichzeitig in Urlaub oder im frei sind. Andererseits kann es auch Vorteile mit sich bringen, die „Zusätzlichen Betreuungskräfte" auf dem Wohnbereich mit zu führen.
Ähnliches gilt beispielsweise für den Nachtdienst: Ein Nachtdienst, der mög-licherweise in einer großen Einrichtung eine eigene Planungseinheit darstellt, sollte auch separat auf einem Dienstplan geführt werden. In einer anderen Ein-richtung, in der der Wohnbereich „seinen" Nachtdienst stellt, ist es sinnvoll die-sen auf deren Dienstplan zu führen.
Andere wiederum trennen bei großen Wohnbereichen die Dienstpläne nach: Fachkräften,
• Pflegehelfern, Azubis, FSJ, BFD, Praktikanten.
Auch das kann eine sinnvolle Variante darstellen, weil immer sofort zu sehen ist, ob die Fachkraftbesetzung den fachlichen Anforderungen entspricht.
Auf jeden Fall muss immer geprüft werden, ob ein Dienstplan aufgrund der Anzahl der darauf geplanten Mitarbeiter überhaupt „überlebensfähig" ist. Für jede Etage einen separaten Dienstplan zu erstellen, ist unsinnig. Jede Pla-nungseinheit (= Wohnbereich) muss groß genug sein, dass ein Dienstplan auch Urlaubszeiten und Krankzeiten von Mitarbeitern verkraftet ohne kontinuierlich am Rande des Kollaps dahin zu vegetieren. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass die Unübersichtlichkeit einer Vielzahl von Dienstplänen innerhalb eines Wohnbereiches ein Indiz dafür sein kann, dass dieser Bereich dienstplanerisch an seine Grenzen stößt und somit wg. der Größe überdacht