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Spruchverfahren aktuell - Nr. 15/2015

SpruchZ 2015 Seite 306

Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten

Nr. 15/2015 vom 8. September 2015 ISSN 2195-7274

Inhaltsübersicht

Sonderausgabe vor allem mit Stellungnahmen zu der geplanten Delisting-Neuregelung

Gesetzgebung: Stellungnahmen zum Delisting-Gesetzesvorschlag (Anhörung am 7. September 2015), S. 307

Laufende Spruchverfahren S. 311

Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG

Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 312

Ehlebracht AG, YOUNIQ AG

Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt

und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an

den Herausgeber: [email protected]

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine

umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.

Spruchverfahren aktuell

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Spruchverfahren aktuell - Nr. 15/2015

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Neuregelung des Delistings

Zu dem Gesetzesvorschlag der Regierungskoalition zu Neuregelung des Delistings (SpruchZ 2015, 280

ff.), zu der gestern am 7. September 2015 eine Anhörung vor dem Bundestag-Finanzausschuss

stattfand, gab es zahlreiche weitere Stellungnahmen, die nachfolgend dokumentiert werden:

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SPD fordert Nachbesserungen beim Delisting

Pressemitteilung vom 7. September 2015

Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher;

Christian Petry, zuständiger Berichterstatter:

Der gesetzliche Änderungsvorschlag beim so genannten Delisting muss zum Schutz der Anleger

nachgebessert werden. Dies hat die heutige Sachverständigenanhörung zum Gesetz zur Umsetzung

der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Finanzausschuss des Bundestags deutlich gezeigt.

„Aktiengesellschaften können sich nach jetziger Rechtslage von der Börse zurückziehen sogenanntes

Delisting, ohne ihre Aktionäre fragen oder entschädigen zu müssen. Da nach Delistings aber Anleger

ihre Aktien nicht mehr jederzeit einfach verkaufen können, kommt es oft zu regelrechten

Kursstürzen. Die SPD-Bundestagsfraktion will die Anleger hiervor künftig schützen. In der

Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses gab es insbesondere von der Deutschen

Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger berechtigte

Kritik an wichtigen Punkten des Entwurfs, die die SPD-Bundestagsfraktion aufgreifen will.

Die nach dem gesetzlichen Änderungsvorschlag vorgesehene Entschädigung zum durchschnittlichen

Börsenkurs der letzten drei Monate greift wegen möglicher Kursschwankungen zu kurz. Ein faires

Abfindungsangebot muss sich am Ertragswert orientieren.

Auch die Möglichkeit, nach einem Übernahmeangebot ohne Abfindung zu delisten, wenn ein zuvor

unterbreitetes Übernahmeangebot eines potentiellen Bewerbers ausgeschlagen wurde, umgeht den

Anlegerschutz. Mit einer solchen Regelung würde jedes Übernahmeangebot toxisch werden.

Aktionäre wären gezwungen, jedes noch so schlechte Übernahmeangebot anzunehmen, aus Sorge,

dass der Aktienwert bei einem Delisting durch die eingeschränkte Verkaufbarkeit noch tiefer sinkt als

das schlechte Übernahmeangebot. Die SPD-Bundestagsfraktion wird sich daher bei den anstehenden

parlamentarischen Beratungen für spürbare Verbesserung des Anlegerschutzes einsetzen.“

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SdK hält geplante Regelungen zum Delisting für unzureichend Eine gut gemeinte Gesetzesinitiative im Zusammenhang mit Regelungen zum Delisting würde aus

Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. aufgrund einer vorgesehenen Aus-

nahmeregelung zu einer Verschlechterung des Aktionärsschutzes im Zusammenhang mit

Übernahmeangeboten führen. Die SdK lehnt daher die aktuellen Vorschläge ab und regt

Nachbesserungen an.

Sehr kurzfristig haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in einem laufenden Gesetz-

gebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag mit Regelungen zum Delisting

eingebracht, zu dem bereits am Montag, den 07. September 2015 eine Anhörung stattfand, an der

die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. als Vertreter der freien Aktionäre teilgenommen

hat.

Nachdem im Jahr 2012 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass eine

Delisting- oder Downgrading-Entscheidung nicht zwingend einen Eingriff in die Eigentumsrechte der

Aktionäre darstelle, kippte der BGH im Jahr 2013 seine Entscheidung aus dem Jahre 2002, die unter

dem Namen Macrotron-Urteil Bekanntheit erlangte. Die aktuelle Rechtslage stellt sich seitdem wie

folgt dar: Die Down- und Delistingentscheidung liegt nicht mehr in der Kompetenz der

Hauptversammlung und die Aktionäre erhalten für den Verlust ihrer Eigentumsrechte keinerlei

Entschädigung mehr.

Die zuvor genannten höchstrichterlichen Entscheidungen lösten eine Welle von Down- und Delisting-

Entscheidungen aus. Seit Oktober 2013 zogen sich zahlreiche Unternehmen aus dem Börsenhandel

zurück. Mehrere Studien zeigten seitdem deutlich, dass das BVerfG bei seiner Rechtsprechung von

falschen Annahmen ausging. Mittlerweile gilt als erwiesen, dass nach Ankündigung eines Delistings-

oder Downgradings ein regelmäßig massiver Kursverfall einsetzt.

Reine Orientierung am Börsenkurs nicht angemessen

Der nun eingebrachte Regelungsansatz ist aus Sicht der SdK als unzureichend abzulehnen. Denn das

aktuell bei einem Delisting vorgesehene verpflichtende Übernahmeangebot, welches sich

ausschließlich am Aktienkurs orientiert, spiegelt in vielen Fällen nicht den wahren Wert des

Investments wider, insbesondere nicht in Zeiten eines schwachen Börsenumfelder. Hier erscheint aus

Sicht der SdK eine Regelung sinnvoll, die neben dem Börsenkurs auch den von einem unabhängigen

Wirtschaftsprüfungsinstitut zu ermittelnden Unternehmenswert mit in die Wertermittlung

einbezieht. Ferner sollte die Angemessenheit des Übernahmeangebotes gerichtlich im Wege eines

Spruchverfahrens überprüft werden können.

Ausnahmeregelung ermöglicht Erpressung

Als eine deutliche Verschlechterung zur aktuellen Regelung ist die im Regelungsansatz vorgesehene

Ausnahme zu bezeichnen, nach der nach einem erfolgten Übernahmeangebot kein Schutzbedürfnis

der verbliebenen Aktionäre mehr bestünde. Diese würde Übernehmer geradezu einladen, in

schlechten Börsenzeiten ein Übernahmeangebot für unterbewertete Aktien abzugeben und so die

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Aktionäre von einer Kurs- und Werterholung abzuschneiden. Aufgrund des allein mit der Möglichkeit

des Delistings zu erwartendem weiteren Kursverfall und der erheblichen Erschwerung der Aktionäre,

sich nach einem Delisting von ihren Aktien zu trennen, wird den Aktionären gar nichts anderes übrig

bleiben, als das Übernahmeangebot anzunehmen. Daher ist dies aus Sicht der SdK eindeutig

abzulehnen.

SdK begrüßt Initiative der SPD

Der SPD-Bundestagsfraktion hat im Anschluss an die Anhörung vom 7. September 2015 Nach-

besserungen an den derzeitigen Regelungsansatz angekündigt. Die SdK begrüßt dies ausdrücklich.

München, 8. September 2015

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V

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Handelsblatt-Rechtsboard zu der Delisting-Neuregelung Prof. Dr. Ulrich Noack berichtet im Rechtsboard über die Anhörung am 7. September 2015

im Bundestag-Finanzausschuss. Zur geplanten Delisting-Neureglung merkt er an:

"In dieser Delisting-Frage waren die Ansichten erwartungsgemäß geteilt. Die

Aktionärsvereinigungen DSW und SdK begrüßten zwar, dass eine gesetzliche Regelung

vorgesehen wird, waren über den Inhalt gar nicht glücklich. Eine Orientierung am

Übernahmerecht sei sachlich verfehlt. (...) Der Börsenkurs bedeute in den kritischen

Fällen nichts mit Blick auf den inneren Wert der Aktie. Vorzugswürdig sei der

Ertragswert und die Klärung ggf. im Spruchverfahren."

Zu dem Beitrag: http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2015/09/07/transparenzrl-umsetzung-und-delisting/

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Legal Tribune Online zur Delisting-Neuregelung: "Einladung zur Ausbeutung von Minderheitsaktionären"

In der "Legal Tribune Online" kritisieren Prof. Dr. Tim Drygala und Robert Peres heftig die geplante

Neuregelung:

"Die Position von Anlegern verbessert der Vorschlag nicht, eher im Gegenteil. Die Deutsche

Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) spricht sogar von einem "Dolchstoß für den

treuen langfristigen Anleger". Unrecht hat sie damit nicht."

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Beide Seiten verdienten eine bessere Lösung:

"Wie sollte die Reform stattdessen aussehen? Börsennotierte und nicht börsennotierte AG

sind strukturell so verschieden, dass es sinnvoll wäre, einen Börsenrückzug wie einen

Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) zu behandeln."

Zu dem Beitrag:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boersenrueckzug-delisting-gesetzentwurf-aktionaere-

hauptversammlungsbeschluss-gegenleistung/

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Schick in wallstreet:online: "Gesetzesvorlage zum Delisting ist Murks"

Gastautor Gerhard Schick zieht in wallstreet:online ebenfalls über den Gesetzesvorschlag her, den er

als "Murks" bezeichnet:

"Die Gesetzesvorlage der Koalition zum Delisting hat sich in der heutigen Anhörung der

Sachverständigen im Finanzausschuss als Murks entpuppt. Im Hauruckverfahren haben SPD

und Union das Vorhaben an ein bestehendes Gesetzespaket zur Transparenzrichtlinie

angehängt – obwohl die Notwendigkeit einer Neuregelung aufgrund der Rechtsprechung des

BGH seit geraumer Zeit klar war. Die jetzt im Bundesfinanzministerium erarbeiteten Regeln

würden Aktionäre nicht schützen, sondern ihre Position massiv schwächen."

Zu dem Beitrag:

http://www.wallstreet-online.de/nachricht/7927214-delisting-boersenrueckzug-gesetzesvorlage-

delisting-murks-aktionaere-massiv-geschwaecht

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Laufende Spruchverfahren

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff

Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni

2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40

angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-

lg.html. Gegen diese Entscheidung haben sowohl mehrere Antragsteller (die eine höhere Abfindung

fordern) wie auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Über diese wird das Oberlandesgericht

Frankfurt am Main befinden.

Die Hauptaktionärin, die Buzzi Unicem S.p.A., hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR

47,16 angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/squeeze-out-bei-der-

dyckerhoff.html. Die gerichtliche Anhebung durch das Landgericht entspricht somit einer Erhöhung

um ca. 11,11%.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13

Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.

93 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:

Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main

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Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG

Ehlebracht AG Enger

ISIN DE0005649107/ WKN 564910

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

Die Ehlebracht Holding AG, Enger, („HOLDAG“) als übernehmende Gesellschaft und die Ehlebracht AG, Enger, („EHLAG“) als übertragende Gesellschaft haben am 22. Mai 2015 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der EHLAG erfolgen.

Die ordentliche Hauptversammlung der EHLAG vom 16. Juli 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EHLAG auf die Hauptaktionärin HOLDAG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 03. September 2015 in das Handelsregister der EHLAG beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter HRB 6771 eingetragen.

Die Verschmelzung wurde am 03. September 2015 in das Handelsregister der EHLAG beim Amtsgericht Bad Oeynhausen und am 03. September 2015 in das Handelsregister der HOLDAG beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter HRB 14509 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der EHLAG sowie der Eintragung der Verschmelzung in die Handelsregister der EHLAG und der HOLDAG sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der EHLAG in das Eigentum der HOLDAG übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der EHLAG eine von der HOLDAG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der EHLAG (ISIN DE0005649107). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer PKF Fasselt Schlage mbB, Duisburg, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der EHLAG an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der HOLDAG – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der EHLAG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der EHLAG durch die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Willich, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre

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der EHLAG brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der EHLAG provisions- und spesenfrei. Die Notierung der Aktien der EHLAG im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse, im Primärmarkt der Börse Düsseldorf sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der EHLAG in den Freiverkehr einbezogen sind, wurde eingestellt.

Enger, im September 2015 Ehlebracht Holding AG Der Vorstand Quelle: Bundesanzeiger vom 7. September 2015

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Absicht der Corestate Ben BidCo AG und der YOUNIQ AG zur Konzern-verschmelzung der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG und zur Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) Corporate News

Frankfurt am Main, 04. September 2015 - Die Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main

hat dem Vorstand der YOUNIQ AG mit Schreiben vom 10. August 2015 mitgeteilt, dass sie

unmittelbar 9.588.304 Aktien und damit rund 92,20 % des Grundkapitals der YOUNIQ AG hält.

Die Corestate Ben BidCo AG hat dem Vorstand der YOUNIQ AG weiterhin mitgeteilt, dass sie - wie

bereits im Rahmen des Pflichtangebots vom 10. November 2014 sowie im Rahmen des Freiwilligen

Öffentlichen Erwerbsangebots vom 6. März 2015 avisiert - zum Zwecke der Vereinfachung der

Konzernstruktur eine Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG anstrebt, in

deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG gegen Gewährung

einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG, 327a ff. AktG erfolgen soll

(sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Die Corestate Ben BidCo AG hat zugleich ein vorläufiges

Verlangen gestellt, dass die Haupt-versammlung der YOUNIQ AG innerhalb von drei Monaten nach

Abschluss des Verschmelzungsvertrags den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out beschließt.

Aufgrund dieser Mitteilung ist der Vorstand der YOUNIQ AG mit der Corestate Ben BidCo AG in

Gespräche über die Durchführung und Umsetzung einer Verschmelzung einschließlich eines

umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs eingetreten.

Frankfurt am Main, 04. September 2015

Der Vorstand

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Neuerscheinungen zu Spruchverfahren

Jahrbuch der Unternehmens-bewertung 2015 Prof. Dr. Bernhard Schwetzler, Prof. Dr. Christian Aders (Hrsg.), Jahrbuch der Unternehmensbewertung 2015 – Know-how für Bewertungsprofessionals 2015, 268 Seiten, ISBN: 978-3-942543-49-1, EUR 128,- Zum Shop des Verlags: http://www.fachverlagshop.de/corporate-finance/buecher/jahrbuch-der-unternehmensbewertung-2015/381287

Verlagstext:

Die theoretischen Modelle zur Unternehmensbewertung werden immer komplexer und unübersichtlicher. Viele Praktiker klagen daher über Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung. Aber auch bei vereinfachten Bewertungsverfahren herrscht Skepsis – denn ihnen fehlt es an der entsprechenden theoretischen Fundierung. Das „Jahrbuch der Unternehmensbewertung 2015“ gibt einen Überblick zu den entscheidenden Kontroversen und Lösungsansätzen zwischen Theorie und Praxis. Sie erhalten eine einzigartige Zusammenstellung verschiedener Beiträge zu den Themen:

Beurteilung von Länderrisiken bei der Unternehmensbewertung

Marktrisikoprämie: Stabil oder zeitabhängig?

Bedeutung und Übertragbarkeit internationaler Bewertungsverfahren auf deutsche Gegebenheiten

Unternehmensbewertung mit Multiplikatoren Mit den wichtigsten Beiträgen der Publikationen:

BewertungsPraktiker

CORPORATE FINANCE

DER BETRIEB

Die Wirtschaftsprüfung (WPg)

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SpruchZ 2015 Seite 307

In einer der nächsten Ausgaben der SpruchZ folgt

noch eine Besprechung des Jahrbuchs der Unter-

nehmensbewertung 2015. Der Redaktion wurde

hierzu freundlicherweise ein Rezensionsexemplar zur

Verfügung gestellt.

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9. Jahreskonferenz der EACVA am 26. und 27. November 2015

http://www.bewerterkonferenz.de/aktuelles-

programm

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Basiszinssatz-Rechner Wollny WP (früher: FORENSIKA VALUE Corporate Finance GmbH) stellt unter http://baserateguide.wollnywp.de/tageswerte einen Basiszinssatzrechner zur Verfügung (für jeden Bankarbeitstag den Stichtagswert und den üblicher-weise verwendeten 3-Monats-Durchschnitt unge-rundet und auf ¼-Prozentpunkte gerundet). Der Anbieter führt hierzu aus: „WOLLNY WP hat den BaseRateGuide® entwickelt, mit dem stichtagsgenau die Zinsstrukturkurve, periodengenaue Basiszinssätze sowie der barwert-äquivalente Basiszinssatz berechnet werden können. Datenquelle für die Svensson-Parameter sind die Zeitreihen BBK01.WT3201-WT3206 der Deutschen Bundesbank.“

Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ

Impressum

______________________

Zeitschrift

Spruchverfahren aktuell

(SpruchZ)

4. Jahrgang

ISSN 2195-7274

Herausgeber:

Interessengemeinschaft

Spruchverfahren (IG Spruch),

c/o Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

D - 82031 Grünwald

(bei München)

Bestellungen bitte an die E-Mail-

Adresse: [email protected]

Redaktion/Mitarbeiter: [email protected]

RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

(presserechtlich verantwortlich),

RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr.

Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich.,

Prof. Dr. Leonhard Knoll

(„Bemerkenswerte Befunde“)

c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald

© 2015 für eigene Beiträge bei den

Autoren.