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Gesamt-Artikelliste

Stand Juni

2009

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Stroboskop Kühlergrilleuchte CD 200

Asymmetrische Doppelblitz-Kühlergrilleuchte

mit Lichtaustritt von 45° nach innen und 60° nach aussen. Für den Aufbau und Einbau geeignet.

12 Volt / 24 Volt (Separater Blitzgenerator)

Doppelblitzgenerator FA 520 - Leistung 50 Watt

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Rundumkennleuchte in LED „SUN“ Technik

Typ SUNSHINE

Leuchtmittel: LED „SUN“ Technik in 2 Ebenen Spannung: 12V oder 24V

Farben: blau

Durchmesser: 175 mm

Höhe: 129 mm

Typ LITTLESUN

Leuchtmittel: LED „SUN“ Technik in 2 Ebenen Spannung: 12V oder 24V

Farben: blau

Durchmesser: 147 mm

Höhe: 115 mm

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Elektronische Doppelblitz-Rundumkennleuchte Serie 106 CH

Leuchtmittel: Xenon-Röhre Doppel-Spannung: 12/24 Volt

Blitzfolge: 120 Doppelblitze

Blitzenergie: 15 Joules

Leistung: 30 Watt Stromaufnahme:

12 Volt-3,5 Ampere

24 Volt-1,8 Ampere

Durchmesser 164 mm Höhe 150 mm

Farben: Gelb, Blau, Rot, Grün und

Weiß

Leuchtmittel: Xenon-Röhre

Doppel-Spannung: 12/24 Volt

Blitzfolge: 120 Doppelblitze

Blitzenergie: 15 Joules Leistung: 30 Watt

Stromaufnahme:

12 Volt-3,5 Ampere

24 Volt-1,8 Ampere Durchmesser 165 mm

Höhe 153 mm

Farben: Gelb, Blau, Rot, Grün und

Weiß

OHNE Funktionsausfallkontrolle

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Rundumkennleuchte in Blitztechnik

Typ XENOLUX GENIUS

Leuchtmittel: Stoboscop-Blitzröhre Spannung: 12V oder 24V

Farben: blau, gelb oder rot

Durchmesser: Sockel 147mm, Haube 135 mm

Höhe: 190 mm

Befestigung: 3 Punktmontage

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Doppelblitzleuchte LE 330

Die Signalwarnleuchten der MIDI-Serie erzeugen Lichtimpulse hoher Intensität mit einer

Xenon-Lampe. Diese Leuchten zeichnen sich vor allem durch ihre hohe Zuverlässigkeit

und Leistung aus. Die LE330/LE335 besteht aus einer elektronischen Schaltung, die die

nötige Spannung von 400V und die Triggerimpulse für die Xenon-Lampe erzeugt. Nicht zuletzt ihre leichte und kompakte Bauform machen sie zu einer bemerkenswert einfach

zu handhabenden Warnleuchte mit Magnetbefestigung

Für das Model LE 330 ist eine Kevlar verstärkte Anschlussleitung gegen Aufpreis

erhältlich.

Technische Daten:

Nennspannung: 12 / 24 V

Anschluss: DIN Stecker oder

LEMOSA Stecker (Aufpreis) Stromaufnahme: ca. 2,1 A

Gewicht: 1150 g (LE 330)

Abmaße:

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Magnethaftende Rundumkennleuchte in Blitztechnik

Typ SCARPETTA

Leuchtmittel: Stoboscop-Blitzröhre Spannung: 12V

Farben: blau, gelb oder rot

Fuß:182mm x 132mm

Höhe: 120 mm

Kabellänge: 400mm, ausgezogen max.2,200mm Befestigung: Magnethalterung

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Halogendrehspiegelleuchte LR 016

- Leistung nach ECE-Norm 65 zugelassen

- EC95/54 EMV-Zulassung

- Nennspannung: 12 oder 24 V - Stromaufnahme: 4,6 A (12 V) / 3 A (24 V)

- Linse aus stoß und schlagfestem Polycrarbonat

- Erfüllt die internationalen Anforderungen der Schutzklasse IP56

- Extreme Temperaturzuverlässigkeit von -30°C bis +50°C - Farben: bau (ECE), gelb (ECE), rot, grün

- Befestigung: 3-Punkt-Befestigung

- Gewicht: 0,5 kg

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MicroLED Plus

MicroLED Plus ist eine kompakte LED Warnleuchte, die die neuesten technologischen Fortschritte vereinigt. Die Warnleuchte ist nach ECE-R65 zugelassen. Die MicroLED Plus ist ultra-kompakt, außergewöhnlich leuchtstark und derzeit die dünnste Warnleuchte (mit einer Tiefe von nur 21 mm) in ihrer Kategorie auf dem Markt. Dadurch erlaubt sie vielseitige Montagemöglichkeiten. Vielseitig einsetzbar ist die MicroLED Plus Warnleuchte, da sich viele Anschluss- bzw. Ansteuerungsmöglichkeiten ergeben. Ein externer Blinkgeber (MLP-F4) ermöglicht den Synchro-Anschluss von 4 MicroLEDs Plus, 2 Kanälen und eine Auswahl aus 8 verschiedenen Blinkmodi, die durch einen externen Schalter ausgewählt werden können.

• MicroLED Plus und der MLP-F4 Blinkgeber sind als Doppelspannungsversionen verfügbar. • erhältlich mit Einbau- oder Aufbaurahmen, in blau oder gelb.

Maße: 115 m 55 mm

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LD300 Sputnik, CO300 Sputnik

- Kompakte, flache LED – Leuchte der neuesten Generation

- Abmaße (110 x 80 x 235)

- Blaue Linse mit 5 Blauen Sputnik

LED – Einheiten mit je 3W - verstellbare Gelenkbefestigung

- Steuergerät mit Master / Slave

Funktion, dadurch

Zusammenschaltung von zwei LD 300 Leuchten sowie einer Teleskopstativ-

Leuchte möglich (s.u.)

- Zugelassen nach ECE R65

- Nennspannung: 12V

- mittlere Stromaufnahme: 1A

- kompakte, flache 360° Leuchte der neuesten Generation

auf

Teleskopstativmast .

- Abmaße (110 x 80 x 235)

- Blaue Linse mit 5 Blauen Sputnik LED – Einheiten mit je 3W

- Befestigung des Teleskopstativmastes durch zwei Me-tall-

flansche.

- Zugelassen nach ECE R65 - Nennspannung 12V

- mittlere Stromaufnahme: 2,75A

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Stroboskop Kühlergrilleuchte CD 116 / CD117

CD116

Symmetrische pelblitz-Kühlergrilleuchte Für den Aufbau.

12 Volt / 24 Volt (Separater Blitzgenerator)

Doppelblitzgenerator FA 540 - Leistung 30 Watt

Stroboskop Kühlergrilleuchte CD 117

Symmetrische Doppelblitz-Kühlergrilleuchte

Für den Einbau.

12 Volt / 24 Volt (Separater Blitzgenerator)

Doppelblitzgenerator FA 540 - Leistung 30 Watt

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Stroboskop Kühlergrilleuchte CD 118/CD119

Symmetrische Doppelblitz-Kühlergrilleuchte Für den Aufbau.

12 Volt / 24 Volt (Separater Blitzgenerator)

Doppelblitzgenerator FA 520 - Leistung 50 Watt

Stroboskop Kühlergrilleuchte CD 119

; Symmetrische Doppelblitz-Kühlergrilleuchte

Für den Einbau.

12 Volt / 24 Volt (Separater Blitzgenerator)

Doppelblitzgenerator FA 520 - Leistung 50 Watt

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LED-Heckwarnleuchten

MICROLED Hecksicherungsleuchten für

Einsatzfahrzeuge der Polizei der Feuerwehr und der Rettung

MICROLED ist eine kompakte Leuchte,

wasserdicht, (Linse und Leuchte bilden eine

kompakte Gesamteinheit) mit LED-Dioden,

die eine lange Haltbarkeit und einen niedrigen Stromverbrauch gewährleistet.

Deutsche Zulassung für blau K313 (gerade

Abstrahlrichtung) und K 314 (15°

Abstrahlrichtung) bedingt durch unterschiedliche Heck- und

Kofferraumklappenstellungen

Mikroschalter der MICROLED-Lampe

Montagemöglichkeiten von MICROLED

MICROLED mit glatter Linse, eingebaut in

senkrechter Wand

MICROLED mit Linse Fresnel V15, eingebaut

in Wand mit positiver Neigung

Spezifikationen der LED-Lampe MICROLED Versorgungsspannung 12V± 20% 24V±20% Durchmesser der LEDs 5 mm

Mittlere Stromaufnahme pro Lampe (Blinkmodus S-A und K-S)

1,2 A

Gewicht Lampe 76 g Abmessungen Lampe 106x46x20 mm Höhe über Montagefläche: Einbau Anbau

7 mm 22,5 mm

Abmessungen MICROLED (mm) bei Einbau

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MICROLED mit Linse Fresnel V15, eingebaut in Wand mit negativer Neigung

Abmessungen MICROLED (mm) bei Anbau

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MICROLIGHT

für die allgemeine Sicherung

Stromaufnahme: 5A (12V), 2,5A (24V)

Blitzrate: 120 Doppelblitze/min Energie: 4,8J (prim)/ 1,5J (sec)

Gewicht: 960g

zentraler Blitzgenerator 12/24 Volt mit zwei oder vier Ausgängen

Blitzfolge: Doppelblitz

Maße: 145 x 86 x 61 mm

spritzwassergeschützt

gerade Abstrahlrichtung

abfallende Abstrahlrichtung

aufsteigende Abstrahlrichtung

(im Auftragsfalle mitteilen)

Blitzeinsätze als geschlossene Einheit,

spritzwassergeschützt

Montage: mit Gummi-Doppellippendichtung Röhre: lineare Doppelblitzröhre

Linsen: zur Regulierung der Abstrahlwinkel

Farben: blau oder gelb

Einbaumaße: 55 x 115 x 34 mm

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Anwendungsbeispiele:

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Stroboscop Warnblitzer

Typ CLIP FLASH

Leuchtmittel: lineare Stroboscop-Blitzröhre Spannung: 12V

Farben: blau, gelb oder rot

Breite:100 mm

Höhe: 50 mm

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Freeway® ultrahelle LED-Richtstrahler der 3. Generation Synchronisierte wechselnde oder simultane Blitzleuchtenverbindung von zwei oder mehr Leuchten Möchten Sie mehr über dieses interessante Produkt wissen, rufen Sie uns bitte an, senden Sie uns ein Fax oder eine E-Mail unter: [email protected]

nur für EXPORT

1. Ultra-helle LED-Richtstrahler der 3. Generation mit langer Lebensdauer 2. Mikroprozessor-gesteuerte eingebaut Festkörper-Blitzeinheit 3. Wählbare Blitzfolgen 4. Synchronisationssimulator – verbindet 2 oder mehr 3LED oder 8LED für Wechsel- oder Simultanblitz in freier Wahl der Blitzfolgen 5. Vollgekapselt und wasserdicht 6. Umkehrpolaritätsschutz 7. Betriebstemperatur -10 bis +50°C 8. Relative Luftfeuchtigkeit 90% 9. Aufbaumontage – leicht zu installieren Modell Länge Höhe Tiefe Gewicht Besonderheiten 4-1043 869 mm (2.7”) 27 mm (1”) 27 mm (1”) 0.059 Kgs Ultra-kompakt 4-1048/1448 100 mm (4”) 45 mm (1.75”) 30 mm (1.2”) 0.147 Kgs Wechselnde Dual-LED-Option – Farblinsenoption Modell VOLTS LED COLOURS Modell Volt LED-Farben 4-1043-1-x 12 Rot o. Gelb 4-1043-2-x 12 Blau Grün o. Weiß Modell VOLTS LED COLOURS Modell Volt LED-Farben 4-1048-1-x 12 Gelb o. Rot 4-1048-2-x 12 Blau Grün o. Weiß 4-1048-11-xx 12 Gelb + Rot 4-1048-12-xx 12 Gelb o. Rot + Blau o. Weiß 4-1048-22-xx 12 Blue + White Modell VOLTS LED Farbe Modell Volt LED-Farben 4-1448-1-x 12-24 Gelb o. Rot 4-1448-2-x 12 Blau Grün o. Weiß 4-1448-11-xx 12-24 Gelb + Rot 4-1448-12-xx 12 Gelb o. Rot + Blau o. Weiss 4-1448-22-xx 12-24 Blau + Weiss Farben: x ist durch Farbkennzeichnung für Aufträge zu ersetzen Modell-Bezeichnung Modellbeschreibung 4-1003 L-Montagehalter 4-1008 L-Montagehalter 4-1103 Deckplatte+Dichtung+Montageplatte für 3 LED 4-1108 Deckplatte+Dichtung+Montageplatte für 8 LED

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4-1203 Stufendeckplatte+Dichtung+Montageplatte für 3 LED 4-1208 Stufendeckplatte+Dichtung+Montageplatte für 8 LED 4-1058 Armaturenbrett-Windschutzscheiben-Saugmontage (Komplettlichtanlage für Aufträge wäre 4-1058-x(x) oder 4-1458-x(x) oder 4-1458-x(x) für 16-24 V

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SELECTA-„SUN“ LED-Lichttechnik in Perfektion SELECTA-SUN – der L.E.D. Lichtbalken mit dem außergewöhnlichen Licht

Den SELECTA liefern wir auch weiterhin in Halogen- oder Doppelblitzversion Längenvarianten:1 .087 mm / 1.357 mm 1.483 mm / 1.660 mm Licht:SUN-LED, wahlweise ein- oder zweireihig angeordnet Lautsprecher:auf Wunsch mittig im Balken oder im Fahrzeug-Frontbereich Kabelbaum:ja, mit Dachstecker (Fahrzeugseite bekanntgeben) Montage:P olycarbonatfüße Sirene:SUPERSONIC-H.E.P .S.-Technik, wahlweise _ konzipiert für fahrzeugeigene Schalter _ mit abgesetztem Bedienteil, Mikrofon mit 4 Tastern _ mit abgesetztem Bedienteil, Mikrofon mit 8 Tastern

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Möchten Sie mehr über diese interessanten Produkte wissen, rufen Sie uns an, senden Sie uns ein Fax oder eine E-Mail

Alle Lichtbalken und Tonfolgeanlagen haben „D“ oder „E“-Zulassungen LED-SUN Ansicht: Geschlossener Lichtbalken LED-SUN Ansicht: Einblick in die Technik Ausbau: Baumeister und Trabandt-Korschenbroich

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Da kann man sich schon mal den Hals verrenken. Ein neuer Lichtbalken, der nicht nur technisch gut ist, sondern auch noch gut aussieht. Unseren Technikern und Designern ist es wieder einmal gelungen, Maßstäbe zu setzen. Und den Namen dafür haben wir auch gefunden:

Wir nennen ihn SELECTA

Welche Liefermöglichkeiten bestehen? Länge: 1.087, 1.357, 1.483 oder 1.660 mm Höhe ohne Füße: 110 mm Licht: Halogen- oder Doppelblitztechnik Lautsprecher: wahlweise im Lichtbalken oder im Motorraum Sirene: wahlweise lieferbar ohne Schalter, mit 3 Drucktastenschaltern, mit 6 Drucktastenschaltern oder 9 Drucktastenschaltern und Mikrofon Montage: Polycarbonatfüße Zulassungen: liegen selbstverständlich vor und der Preis: Sie werden erstaunt sein, dass ein solches Produkt weniger kostet, als viele glauben Möchten Sie mehr über dieses interessante Produkt wissen, rufen Sie uns an, senden Sie uns ein Fax oder senden Sie uns eine E-Mail

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Techno Design Wilmering GmbH Oststraße 28, 48301 Nottuln Tel: +49 (25 02) 2 28 91 - 00 Fax: +49 (25 02) 2 28 91 - 20 Kontakt: www.techno-design.de [email protected]

POLARIS – auf dem Mercedes Sprinter Frontansicht (Ausbau Fahrtec)

Front-Dachaufbau: Länge 1.400 mm Mit zwei 360° Blitzern Mit zwei Frontstrahlern Heck Dachaufbau: Länge 1.400 mm Mit zwei 260° Blitzern Mit Warnblinkleuchten Mit Arbeitsscheinwerfern RTW Kofferaufbau: Half Polaris Lichtbalken Ausführung wie Polaris, jedoch zum Direktanbau an den Koffer (kein Aufbau)

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Half Polaris

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_ der spezielle Lichtbalken für RTW-Koffer und Feuerwehrfahrzeuge _ das optimale System mit Warn- und Arbeitslicht Frontseite zwei Drehspiegel oder Stroboskopleuchten wahlweise mit zusätzlichen Frontstrahlern wahlweise mit eingebauter Tonfolgeanlage, die wir jedoch aus aktuellen Diskussionen zum Verbau im Motorraum empfehlen Heckseite zwei Drehspiegel oder Stroboskopleuchten wahlweise mit hochgesetzten Blinklichtern wahlweise mit großzügiger Umfeldbeleuchtung wahlweise mit dritter Bremsleuchte _ Kein Dachaufbau, sondern Direktanbau gegen die Kofferwand _ Komplett mit elektrischer Kupplung im Kabelbaum _ Ihr Ansprechpartner im Hause: Herr Wilmering

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Half Polaris

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Lichtbalken ADMIRAL in LED-„SUN“ Technik

Typ ADMIRAL Liberty Crown

Leuchtmittel: LED „SUN“ Technik in Liberty Crown Form 1-reihig 32 LED

Spannung: 12V oder 24V

Farben: blau Länge:1.060/1.240/1.440/1.840 oder 2.140mm

Breite: 276 mm

Höhe: 110 mm

Befestigung: Polycarbonat-Dachhalterung,70mm hoch

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Lichtbalken ADMIRAL in Stoboscop Doppelblitztechnik

Typ ADMIRAL

Leuchtmittel: Stroboscop-Doppelblitztechnik

Lichtabstrahlung: durch 4 direktabstrahlende Reflektoren mit linearer Blitzröhre

Spannung: 12V oder 24V Farben: blau

Länge:1.060/1.240/1.440/1.840 oder 2.140mm

Breite:276 mm

Höhe: 110 mm

Befestigung: Polycarbonat-Dachhalterung,70mm hoch

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Lichtbalken Serie 9000 Phoenix

- Ausstattung: 2 x 14 LED-Module für 360° Rundumsicht - Lichthauben: blau (ECE R65), gelb

- Mittelteil: blau,

- Leuchtdisplay: optional, weiß oder LED-Display

- Lautsprecher: 100 W - Zusatzleuchten: Frontscheinwerfer (Take-Down-lights), Seitenstrahler (Alley – Lights)

Rückwärtige Blinker (nur Export)

- Installation: Kabelbaum, optional 19 pol. Dachkupplung

- Montage: Standarddachhalterung - Nennspannung: 12 V oder 24 V

- Stromaufnahme: 2 A

- Abmaße: 1000-2000mm, alle 100mm gestaffelt

Auch als Doppelblitz-Lichtbalken lieferbar

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Doppelblitzlichtbalken XPRESS

- Ausstattung: 360° Stroboskopdoppelblitz (2 oder 4) - Lichthauben: blau (ECE R65), gelb (ECE R65), rot

- Mittelteil: blau weiß, gelb (optional)

und / oder Lautsprecher 100W

- Installation: Kabelbaum - Montage: Metalldachhalterung

- Nennspannung: 12V oder 24V

- Stromaufnahme: 3,2 A

- Abmessungen: Höhe: 99,5 mm

Breite: 288 mm

Lieferbare Längen: 972mm, 1192mm, 1392mm, 1492mm, 1748mm

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Lichtbalken MANTA in LED „SUN“ Technik

Typ MANTA Victory Crown

Leuchtmittel: LED „SUN“ Technik in Victory Crown Form 1-reihig 32 LED

Spannung: 12V oder 24V

Farben: blau

Länge:1.012/1.192/1.292 oder 1.572mm

Breite: 408mm Höhe: 66mm

Befestigung: Polycarbonat-Dachhalterung,70mm hoch

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Darstellung der Zwischenelemente:

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Lichtbalken SATURNO in LED „SUN“ Technik mit eingebautem Suchscheinwerfer

Typ SATURNO Victory Crown

Leuchtmittel: LED „SUN“ Technik in Victory Crown Form 1-reihig 32 LED Spannung: 12V oder 24V

Suchscheinwerfer: Typ OMNILUX/RX (funkferngesteuert)

Farben: blau

Länge:1.012/1.190 oder 1.565mm Breite: 408mm

Höhe: Basis 66mm inkl. Omnilux 193mm

Befestigung: Polycarbonat-Dachhalterung,70mm hoch

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Darstellung der Zwischen-Elemente:

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Lichtbalken EAGLE in LED „SUN“ Technik (V-förmig) mit eingebautem Suchscheinwerfer

Typ EAGLE Victory Crown

Leuchtmittel: LED „SUN“ Technik in Victory Crown Form 1-reihig 32 LED

Spannung: 12V oder 24V

Suchscheinwerfer: Typ OMNILUX/RX (funkferngesteuert)

Form: V-förmig Farben: blau

Länge:1.552mm

Breite: 582mm

Höhe: Basis 66mm inkl. Omnilux 193mm Befestigung: Polycarbonat-Dachhalterung,70mm hoch

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Schematische Darstellung:

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Xcess LED - Niedrigprofil-Lichtbalken der 3. Generation

Techno Design Wilmering GmbH Oststraße 28, 48301 Nottuln Tel: +49 (25 02) 2 28 91 - 00 Fax: +49 (25 02) 2 28 91 - 20 Kontakt: www.techno-design.de [email protected]

Mit EUROPA-Zulassung ®

Modulares Design in 8 Standardlängen! Acht x 6 LED Hocheckmodule mit moderner Optik für volle 360°-Abdeckung! Versetzte Richt-LED-Module mit fortschrittlicher Optik liefern optimale Lichtleistung! Intelligente moderne Steuerschaltkreise für fortschrittliche Programmierung und Steuerungsoptionen. Besondere Merkmale: Volle flexible Programmieroptionen eingeschlossen · Programmierbare Blitzfolgen Programmierbare Betriebsmodi · Eingebaute programmierbare Pfeilmuster Niedrigenergiemodus für Nachtabdimmung · Cruise-Modus mit reduziertem LED-Licht Möchten Sie mehr über dieses interessante Produkt wissen, rufen Sie uns bitte an, senden Sie uns ein Fax oder eine E-Mail unter: [email protected]

Xcess Lichtbalken verfügen über ein modulares Design und beinhalten voll-flexible moderne Elektronik, um

allen möglichen

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Technisches MerkblattTechnisches MerkblattTechnisches MerkblattTechnisches Merkblatt

Xcess LED - Niedrigprofil-Lichtbalken der 3. Generation

Techno Design Wilmering GmbH Oststraße 28, 48301 Nottuln Tel: +49 (25 02) 2 28 91 - 00 Fax: +49 (25 02) 2 28 91 - 20 Kontakt: www.techno-design.de [email protected]

Betriebsanforderungen gerecht zu werden. Programmierbare Optionen und Funktionen sind zur Abdeckung individueller Anforderungen eingeschlossen. 4 Eck-LED-Module sind für 360°-Warnlicht erforderlich. Jedes der 4 Hocheckmodule besteht aus 2x6 Hochleistungsmodulen, die in unterschiedlichen Winkeln positioniert sind und so insgesamt 48 LED’s mit modernsten optischen Linsen bieten, die für eine optimale 360°-Abdeckung ausgelegt sind, ohne das zusätzliche Richt-LED-Module erforderlich sind. Jeder Lichtbalken verfügt über eine festgelegte Anzahl an Richtstrahlermodulen nach vorn und hinten, wie nachstehend im Detail aufgeführt. Module können ohne Ausstattung mit klaren oder farbigen Linsen geliefert werden oder beinhalten LED-Richtwarnsignalmodule oder 35 W Doppelhalogenspots/Take-Down-Module oder beleuchtete Textmodule. Bis zu 4 Doppelhalogenmodule lassen sich in jedem Lichtbalken einbauen. Optionale 35 W Halogen-Suchscheinwerfer können seitlich als Richtstrahler oder mit einem 15°Vorwärtswinkel angebracht werden. Nachtabdimmmodus ist ein optionales programmierbares Feature zusammen mit dem Cruiselichtmodus. Front- und Rück-LED-Module bestehen aus 6 leicht versetzten LEDs für optimale Signalgröße und Leuchtauftritt. Die fortschrittliche Optik sammelt das Licht und gibt es dann mit maximaler Energie und dem höchstmöglichen Lichtaustritt ab, gekoppelt mit einem 80° Lichtverteilungswinkel. Sämtliche Modultypen können in jeder bevorzugten Position angebracht werden. Eingebaute programmierbare Controlleroptionen: LED-Module: Können einzeln für front- oder rückseitige Ecken und Front- oder Rück-Richtstrahlbetrieb geschaltet werden. Reduzierter Lichtmodus: Reduziert die Lichtleistung um 50% für Nachtbetrieb. Cruise-Modus: Ausgewählte LED-Module „glühen“, wenn sie sich nicht im Warnbetrieb befinden (normalerweise Eckmodule) Betriebsmodi: Auswählbare 2 vorgrammierte Blitzfolgen Blitzmuster: 16 programmierbare Muster für Eck- und für Front- und Heckmodule Halogenblitz: Suchleuchten und/oder Take-down-Leuchten können mit 5 vorbestimmten Mustern geblitzt werden Richtpfeil: 5 bis 8 LED-Module mit bis zu 4 Richt- und 9 Warnmustern Wendesignaleingang: Kann an linken oder rechten Blinker angeschlossen werden Konstruktion – ausgelegt für lange Lebensdauer und Robustheit Extrudierter anodisierter Aluminiumrahmen mit Edelstahlhaltern – Guß-Endstücke – Eck- und Richtsrahlmodule sind aus Spritzguss- Polycarbonat und hermetisch für optimale Leistung abgedichtet. Farben: Aussenlinsenfarben: Klar Standard Optional: Gelb – Blau – Rot – Opal LED-Modulfarben: Gelb – Blau – Grün – Rot – Weiss Längen: 34” 8(860 mm) 85 Front + 85 Heckmodule 39” 8(980 mm) 86 Front + 86 Heckmodule 43” (1100 mm) 87 Front + 87 Heckmodule 48” (1220 mm) 88 Front + 88 Heckmodule 53” (1340 mm) 89 Front + 89 Heckmodule 58” (1460 mm) 10 Front + 10 Heckmodule 62” (1580 mm) 11 Front + 11 Heckmodule 67” (1700 mm) 12 Front + 12 Heckmodule Installierte Optionen: Eckmodule: 4 für volles 360° Warnsignal mit insgesamt 48 LEDs oder blank mit klaren oder farbigen Linsen. Richtstrahlmodule: LED oder Doppelhalogen oder beleuchtetes Zeichen oder blank mit klaren oder farbigen Linsen. Suchleuchten: seitlich aufgesetzte Spotleuchten mit optionalem 15° Winkel nach vorn oder blank mit klaren oder farbigen Linsen. Steuerbox: Externes Multiplex-Steuergerät für Einzelkabel-Datensteuerungsschaltfunktionen. Montagekits: Ein komplettes Angebot an Montagekits für Dauer- oder Anlegemontage einschließlich eines neuen, voll einstellbaren Montagekits wie dargestellt. Damit können bis zu 3" vertikal ausgeglichen werden und ein Ausgleich von vorn nach hinten bis zu 5°.

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Lichtbalken zur Heckabsicherung „Sequential Master“

Heckwarnsysteme in LED-Technik für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge

Die Vorrichtung SEQUENTIAL SUN mit ihren 16 Power-LEDs ist nicht zu übersehen und erhöht die Sicherheit des Fahrers und der anderen Verkehrsteilnehmer Der Verkehr kann so mit einem einfachen Tastendruck geregelt werden Zur Personalisierung der Informationen, die mit den Lichtern gegeben werden sollen, stehen 5 verschiedene Signalisierungsarten zur Verfügung Lieferbar in der Version für die Montage im Fahrzeuginnenraum oder auf dem Fahrzeugdach mit Betriebsspannung 12V oder 24V durch mitgelieferten Stromwandler Stromaufnahme in Ampere: 4A (12V Abmessungen: Länge: 750 oder 980 mm Höhe: 35 mm Tiefe: 40 mm Version a) Doppelblitz- oder LED-Endkappen in blau Version b) ohne Blaulicht-Endkappen Preise: auf Anfrage

mit EUROPA-Zulassung E3 007055

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SIGNALMASTER SME-6HL und SME-8HL (12V oder 24V)

technische Daten:

Abmessungen in mm: 1.060x100x90 (Breite x Tiefe x Höhe)

Abmessung der einzelnen Leuchtkörper FD320 in mm: 80 x 110 Leuchtkörper zugelassen nach EU-Richtlinie R-65 (entspricht § 22a, StVZO) Spannung : 12 oder 24 Volt Leuchtmittel: 6 bzw. 8 x12V/21W oder 24V/21W Bajonettlampe Gewicht des SME-6/8HL: 3 kg Befestigung: bis zu 4 Befestigungspunkte an der Rückwand des SME Bedienteil: SMC-5, 12V oder 24V (entspricht nicht der StVZO, da eine Lauflichtfunktion zur Verkehrsleitung integriert ist. Muß per Einzelabnahme durch TÜV abgenommen werden.)

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Warnblitzer

Typ CLIP LED

Leuchtmittel: LED der I Generation Spannung: 12V

Farben: blau oder gelb

Breite:100 mm

Höhe: 50 mm

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Hecksicherung

sobald z. B. der Kofferraumdeckel einer Limousine oder die Heckklappe eines Caravan

geöffnet ist, wird die auf dem Dach montierte

Sondersignalanlage vielfach nicht oder zu spät

erkannt. Die paarweise montierten zusätzlichen Heckleuchten MICROLIGHT oder MICROLED

erhöhen maßgeblich die Aufmerksamkeit des

nachfolgenden Verkehrs

Mögliche Einbauorte MICROLED-Leuchten bei Polizeifahrzeugen, Feuerwehrfahrzeugen,

Rettungswagen und Polizeimotorrädern

Betriebsspannung: 12 oder 24 Volt

lieferbare Farben: blau mit K-Nummern

rot oder gelb nur für den Export

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MINI-Lichtbalken in LED „ TWIN SUN „ Technik

Typ ROMEO & JULIA

Leuchtmittel: LED „TWIN SUN“ Technik zwei-reihig

Spannung: 24V Form: 2-teilig zur paarweisen Verwendung

Farben: blau

Steuerung: Master/Slave mit 1 Steuergerät

Länge:335mm Breite: 172mm

Höhe: 110mm

Befestigung: Polycarbonat-Dachhalterung,70mm hoch

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Piccolino -SUNDie mobile Sondersignalanlage in LED-Technik

Wenn aus einem zivilen Fahrzeug sekundenschnell ein Einsatzfahrzeug

gemacht werden soll, sollten Sie sich für unseren neuen Piccolino -SUNMagnetlichtbalken entscheiden.

Wer benötigt derartige Anlagen? Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr

Wie wird die Anlage eingesetzt? Die Lichtbalkenanlage ist mit einer flexiblen Platte aus einem

speziell dafür entwickelten Magnetmaterial verbunden; wird

somit einfach und schnell auf das Metalldach aufgesetzt. Die

elektrische Verbindung erfolgt über ein Spiralkabel mit Stecker,

der mit 15 Ampère abgesichert sein muss. Im Bereich der elek-

trischen Verbindung befindet sich das Bedienteil.

®

Techno Design Wilmering GmbH

Coesfelder Straße 205-207 · 48249 Dülmen

Telefon (int. 0049) 0 25 94/8 93 09-0

Telefax (int. 0049) 0 25 94/8 93 09-20

Internet www.techno-design.de

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Technische Daten:

Balkenbreite: 500 mm

Balkenhöhe: 110 mm

Balkentiefe: 190 mm

Magnethalterung: 300 x 300 x 5 mm

Gewicht: gesamte Anlage 5 kg

Betriebsspannung: 12 Volt

Tonfolge: zugelassene deutsche Tonfolge

Kennleuchten: LED-SUN-Technik mit jeweils 12 LED’sin 2 Kränzen pro Balkenseite angeord-net.

Befestigung: Flexible Metall-Gummi-Magnetplatte.Die Gesamtanlage hat ein TÜV-Gut-achten für eine Standfestigkeit bis230 km/h.

Sicherungshinweis: Die Anlage wird außerdem gegenDiebstahl mit einem Stahlseil mitKarabinerhaken gesichert, das imFahrzeuginnern zusätzlich festanzubringen ist.

Der Lichtbalken mit Halterung darfnicht auf Aluminium, Kunststoff, Glasoder einer anderen nichtmagnetischenOberfläche befestigt werden.

Die Auflagefläche soll sauber und freivon Fett und Staub sein. Das Spiral-kabel wird durch das geöffnete Fahr-zeugfenster ins Wageninnere geführtund kann dort über Stecker (nichtZigarettenanzünder) mit dem fahrzeug-seitigen Kabelbaum verbunden wer-den.

Schaltbox: Die mitgelieferte Schaltbox ermöglichtdie Schaltung von Licht oder Licht/Ton.

Möchten Sie mehr über dieses interessante Produkt

wissen, rufen Sie uns bitte an, senden Sie uns ein Fax oder

eine E-Mail unter: [email protected]

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Picolino Die mobile Sondersignalanlage

für max. 230 km/h

Wenn aus einem zivilen Fahrzeug sekundenschnell ein Einsatzfahrzeug

gemacht werden soll, sollten Sie sich für unseren neuen Picolino-Magnetlichtbalken entscheiden.

Wer benötigt derartige Anlagen? Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr

Wie wird die Anlage eingesetzt? Die Lichtbalkenanlage ist mit einer flexiblen Platte aus einem

speziell dafür entwickelten Magnetmaterial verbunden; wird

somit einfach und schnell auf das Metalldach aufgesetzt. Die

elektrische Verbindung erfolgt über ein Spiralkabel mit Stecker,

der mit 15 Ampère abgesichert sein muss. Im Bereich der elek-

trischen Verbindung befindet sich das Bedienteil.

®

Techno Design Wilmering GmbH

Coesfelder Straße 205-207 · 48249 Dülmen

Telefon (int. 0049) 0 25 94/8 93 09-0

Telefax (int. 0049) 0 25 94/8 93 09-20

Internet www.techno-design.de

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Technische Daten:

Balkenbreite: 500 mm

Balkenhöhe: 110 mm

Balkentiefe: 190 mm

Magnethalterung: 300 x 300 x 5 mm

Gewicht: gesamte Anlage 6 kg

Betriebsspannung: 12 Volt

Tonfolge: zugelassene deutsche Tonfolge

Kennleuchten: Zwei 360° elektronische Doppelblitz-Rundumkennleuchten mit Europa-Zulassung.

Befestigung: Flexible Metall-Gummi-Magnetplatte.Die Gesamtanlage hat ein TÜV-Gut-achten für eine Standfestigkeit bis230 km/h.

Sicherungshinweis: Die Anlage wird außerdem gegenDiebstahl mit einem Stahlseil mitKarabinerhaken gesichert, das imFahrzeuginnern zusätzlich festanzubringen ist.

Der Lichtbalken mit Halterung darfnicht auf Aluminium, Kunststoff, Glasoder einer anderen nichtmagnetischenOberfläche befestigt werden.

Die Auflagefläche soll sauber und freivon Fett und Staub sein. Das Spiralka-bel wird durch das geöffnete Fahrzeug-fenster ins Wageninnere geführt undkann dort über Stecker (nicht Zigaret-tenanzünder) mit dem fahrzeugseitigenKabelbaum verbunden werden.

Schaltbox: Die mitgelieferte Schaltbox ermöglichtdie Schaltung von Licht oder Licht/Ton.

Möchten Sie mehr über dieses interessante Produkt

wissen, rufen Sie uns bitte an, senden Sie uns ein Fax oder

eine E-Mail unter: [email protected]

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SUPERSONIC - H.E.P.S.-Technologie

Tonfolgeanlage für den verdeckten Einbau

Um den „E.W.G.-Richtlinien Lärm 2003/10/EWG vom 6. 2.2003“ folgen zu können, haben sich unsere Ingenieure entschieden, eine Sondersignalanlage zu entwickeln, die für den verdeckten Einbau und den notwendigen Maßbegrenzungen geeignet ist. Diese elektronische Sirene SUPERSONIC wurde nach dem H.E.P.S. (High Efficency Power System) konzipiert und hat die deutsche Zulassung. Auch Zulassungen für andere Länder liegen uns vor. Der Schalldruck beträgt: 110 dB Betriebsspannung: 12/24 VDC Schutzgrad Sirenenmodul: IP 67 Schutzgrad Horn: IP 65 Temperaturbereich: –20° / +85° Zertifikation: 95/54/CE und StVZO ®

Maße, Gewichte, Hinweise

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Höhe Breite Tiefe Gewicht Lautsprecher ITE 790 96,2 mm 113 mm 73 mm 400 gr Lautsprecher ITE 800 96,2 mm 113 mm 110 mm 420 gr Tongenerator 60 mm 70 mm 30 mm 150 gr

Hinweis Verbindungskabel mind. 1,5 mm2 verwenden. Immer Ersatzsicherung von 5A verwenden. Die Installation nach den angegebenen Schaltplänen ausführen und die Batteriekabel zum Schluss anschließen. Für die Befestigung der Tonfolgeanlagen ausschließlich die vom Hersteller mitgelieferten Bügel und Schrauben verwenden. Den Abnahmetest des Sirenenmoduls mit Hilfe der individuellen Schutzvorrichtungen (Ohrschutz) erst dann durchführen, wenn sichergestellt wurde, dass sich keine Personen in der Nähe der Tonfolgeanlage befinden. Die Sirenen wurden den notwendigen Tests unterzogen, um ihre Widerstandsfähigkeit bei den verschiedenen Einsatzmodaliäten zu bewerten. Wir empfehlen trotzdem, während der Autowäsche keinen Hochdruckwasserstrahl in das Innere der Anlage zu leiten. Möchten Sie mehr über dieses interessante Produkt wissen, rufen Sie uns bitte an, senden Sie uns ein Fax oder eine E-Mail unter: [email protected] Schaltplan 12 Volt

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SONIC BAR – Lautsprecher zur Dachmontage

Typ SB

Farben: blau oder weiß Steuerung: durch SUPERSONIC Tonfolgegenerator

Länge: 285mm

Breite: 275mm

Höhe: 115mm

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DYNAMAX

Druckkammerlautsprecher zur Montage im

Motorraum.

Leistung: 100 Watt Farbe/Material: Aluminium

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Druckkammerlautsprecher zur Montage im Motorraum

Typ C100

Leistung: 100 Watt / 11 Ohm Länge: 154mm

Breite: 154mm

Höhe: 77mm

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Lautsprecher AL252N

Leistungsstarker Kompaktlautsprecher zu Verbau im Motorraum oder hinter der

Stoßstange. Durch den neuen Treiberkopf erzeugt der AL252N einen leistungsstarken Ton.

- Spritzwassergeschütztes Gehäuse

- Leistung: 100W

- Impedanz: 11 Ohm

- Abmessungen:

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HEPS TECHNOLOGY SYSTEM Mit dem HEPS Technology System (High-Efficiency Power Saving) wird eine höhere Leistung in Bezug auf Schalldruck als bei traditionellen 100W-Systemen erzielt. HEPS Technology basiert im Wesentlichen auf dem Einsatz von unterschiedlichen typischen Komponenten und auf der Optimierung der Leistung dieser Komponenten dank einer anfänglichen innovativen Projektstudie. Genauer gesagt, wurden Lautsprecher mit extrem niedriger Impedanz kombiniert mit Niedrigspannungs-Netzgeräten eingesetzt (die damit Wechselrichter und Trafos in Ferrit überflüssig machten) sowie spezielle Endtransistoren, die es gestatten, klassische Ableitungselemente aus dem System auszuschließen, was bislang immer erforderlich war, um die erzeugte überschüssige Wärme abzuführen. Kurz gesagt, das HEPS Technology System bietet ein neues und innovatives Verfahren zur Erzeugung leistungsstarker akustischer Signale mit einer Energieausbeute, die wesentlich höher ist als die aktueller Technologien, die eingesetzt werden, um Schall bei 100W Sirenensystemen zu erzeugen. Damit lassen sich die Regelungen der Akustik-Genehmigungsvorschriften überwinden, auch durch den Einsatz kleiner Lautsprecher. HEPS Technology stellt eine effektive Lösung dar, die einen wichtigen Beitrag zum drängenden Erfordernis nach Energieeinsparungen, Produktzuverlässigkeit und vor allem nach Treibern mit geringerer Größe für den Automobilbereich liefert.

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Steuergerät mit abgesetztem Bedienteil

Typ SAR/3R

Verstärker: durch SUPERSONIC Tonfolgegenerator

Bedienteil: abgesetzt zur Montage am Armaturenbrett mit 9 beleuchteten Drucktasten

Funktionen: Licht und Ton

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Steuergerät mit abgesetztem Bedienteil

Typ SAR/4R

Verstärker: durch SUPERSONIC Tonfolgegenerator

Bedienteil: abgesetzt zur Montage am Armaturenbrett mit 7 beleuchteten Drucktasten

Funktionen: Licht und Ton, sowie Mikrofon für Sprachdurchsagen

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Steuergerät mit abgesetztem Bedienteil

Typ SAR/8R

Verstärker: durch SUPERSONIC Tonfolgegenerator

Bedienteil: abgesetzt zur Montage am Armaturenbrett mit 9 beleuchteten Drucktasten

Funktionen: Licht und Ton, Funkaufschaltung, Anschluß für Cassettenrecorder sowie Mikrofon für Sprachdurchsagen

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Elektronische 100 Watt-Sirene Typ AS 250 mit deutscher Tonfolge

auf Wunsch auch mit internationaler Tonfolge (länderspezifisch)

Einbauort: verbaubar im Fahrzeug oder gegen Mehrpreis im Lichtbalken verbaut

Betriebsspannung: ausschließlich 12V

Funktionen: Tonfolge, Stadt/Landschaltung, Testfunktion, Hupenringsteuerung,

Fahrtenschreiberanschluß.

Bedienung: durch fahrzeugeigene Schalter oder durch Alarmdrehzugschalter (Bedienelemente nicht im Preis enthalten).

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Elektronische 100 Watt-Sirene Typ AS 320 mit deutscher Tonfolge

auf Wunsch auch mit internationaler Tonfolge (länderspezifisch)

Einbauort: verbaubar im Fahrzeug Betriebsspannung: 12 oder 24 Volt

Funktionen: Tonfolge, Stadt/Landschaltung, Testfunktion, Hupenringsteuerung,

Funkaufschaltung, Fahrtenschreiberanschluß.

Mikrofon: einschließlich Bedienung: das steckbare Mikrofon ist mit Schaltern für alle notwendigen Funktionen

ausgestattet.

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Elektronische 100 Watt-Sirene Typ AS 425 mit deutscher Tonfolge

auf Wunsch auch mit internationaler Tonfolge (länderspezifisch)

Einbauort: verbaubar im Fahrzeug

Betriebsspannung: 12 oder 24 Volt Funktionen: Tonfolge, Stadt/Landschaltung, Testfunktion, Hupenringsteuerung,

Funkaufschaltung, Fahrtenschreiberanschluß, Funktionstaste für Straßenräumer.

Mikrofon: einschließlich

Bedienung: das seperate Mikrofon (ähnlich einer Fersehfernbedienung) ist mit 10 beleuchteten Drucktastenschaltern für alle notwendigen Funktionen ausgestattet.

Die komplette Einheit wird mit einer positionierbaren Halterung am Amaturenbrett

im Sichtfeld des Fahrers montiert.

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LED-Blitzer in „SUN“ Technik

Typ TRILOGY-LED Blitzer

nicht eingeschaltet

eingeschaltet

Selbstklebender High-Power LED Blitzer

Leuchtmittel: LED „SUN“ Technik

Spannung: 12V oder 24V

Farben: blau

Breite: 60mm Höhe: 28mm

Dicke: 8mm

Kabeldurchgang im Fahrzeugblech: 5mm

Blinkprozessor: im Gerät integriert Anschluss: 2 Steuerleitungen ( nur + und -)

Montage: 3M-Folie selbstklebend

Zulassung: keine Zulassung

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LED Blitzleuchten für die Frontscheibe

Technische Beschreibung:

Das System Dashboarb-Blitzer besteht aus dem eigentlichen Blitzer-Gehäuse und einem Montagekit welcher über Saugnäpfe die Anbringung des Gerätes an die Frontscheibe ermöglicht. Über das Scharnier kann der Blitzer an den jeweiligen Winkel der Frontscheibe angepasst werden. Als seitlicher Blendschutz dient eine Kunststoffabdeckung der das Licht auf den vorderen Bereich konzentriert und der auf den Blitzer aufgesteckt wird. Technische Daten, Spezifikationen:

Versorgungsspannung: 12V DC Stromaufnahme: 0,5 – 0,8 A (einfach) 1 – 1,6 A (doppelt) Blitzmodi: 9 (einstellbar)

Gewicht: 447g Abmessungen (L/B/H) [mm]: 95 / 80 / 50 (einfach) 190 / 80 / 50 (doppelt)

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Suchscheinwerfer VISIBEAM II

Der Visibeam II ist ein fernbedienbarer Suchscheinwerfer bzw. Arbeitsscheinwerfer. Die Kombination aus hochreflektierendem Parabolspiegel mit einer Halogenlampe

ergeben ein gleichmäßig helles Leuchtfeld. Der Lichtkegel kann um 105° aufwärts und

um 35° abwärts gerichtet werden, während er in der Horizontalen um 360° drehbar ist.

Der VisiBeam II ist mit einer Anfahrautomatik ausgestattet. Sie ermöglicht eine punktgenaue Steuerung des Spiegels. Die Verwendung hochwertiger Materialien ergeben

eine ausgesprochen gute Beständigkeit gegen Witterungseinflüsse.

Der VisiBeam II ist für die Festmontage geeignet. Die Montage ist schnell und

unkompliziert.

Technische Daten:

TYP VB12 VB12S1 VB24

Nennspannung 12V 12V 24V

Stromaufnahme 4,2A 7,8A 2,7A

Leistung 55W 100W 65W

Leuchtmittel H3/55W H3/100W H3/65W

Gewicht 0,7kg 0,7kg 0,7kg

Höhe 16,5cm* 16,5cm* 16,5cm*

Durchmesser 16,5cm 16,5cm 16,5cm

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TechnischTechnischTechnischTechnisches Merkblattes Merkblattes Merkblattes Merkblatt

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Modell:

VB12S 12V/55W Halogen-Suchscheinwerfer zur Festmontage

VB12S1 12V/100W Halogen-Suchscheinwerfer zur Festmontage

VB24S 24V/55W Halogen-Suchscheinwerfer zur Festmontage

Lieferumfang (variiert je nach Modell): Suchscheinwerfer VisiBeam II

Bedienteil für VisiBeam II + 4,5m Verbindungskabel

Halterung für Bedienteil

Gummiunterlage + Befestigungssatz

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Suchscheinwerfer, ferngesteuert

Typ OMNILUX 150

Reflektor-Durchmesser: 150mm Leuchtmittel: 55W Halogen Lichtabstrahlung: vertikal 105° Horizontal 360° durchgehend Montage: Festmontage, optional magnethaftend Abmessungen: H= Höhe 210mm B= Breite 210mm A= Tiefe 275mm Steuerung: Fernsteuerung oder Kabel

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Suchscheinwerfer, funkferngesteuert

Typ OMNILUX-RX- 150

Reflektor-Durchmesser: 150mm Leuchtmittel: 55W Halogen Optional 100 Watt Lichtabstrahlung: vertikal 105° Horizontal 360° durchgehend Montage: Festmontage, optional magnethaftend Abmessungen: H= Höhe 210mm B= Breite 210mm A= Tiefe 275mm Steuerung: Funkfernsteuerung

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FOLLOW ME Products

TECHNO DESIGN presents the new FOLLOW ME light signalling system as per the enclosed file. The unit is available with the texts FOLLOW ME and STOP and 2 direction arrows in glass fibre technology. The yellow warning arrows are available in halogen or stroboscope technology. Delivery scope: FOLLOW ME including cable harness and mounting feet. For enquiries, please contact us TECHNO DESIGN produce el nuevo sistema de señales luminosas FOLLOW ME, tal como consta en el archivo adjunto. El dispositivo puede ser entregado con los textos FOLLOW ME y STOP así como con dos flechas indicadoras de dirección en técnica de fibra de vidrio. Las luces indicadoreas de color amarillo pueden ser entregadas en técnica halógena o estroboscópica. Volumen de suministro: Sistema FOLLOW ME con árbol de cableado y base de montaje Comunicarse TECHNO DESIGN vous présente le nouveau modèle de signalisation lumineuse FOLLOW ME en annexe. Le modèle est livrable avec les inscriptions FOLLOW ME et STOP ainsi qu’avec deux indicateurs de direction dans la technique des fibres optiques. Les lumières d’avertissement jaunes peuvent être livrées en technique halogène ou stroboscopique. Le modèle FOLLOW ME est livré avec un faisceau de câbles et des pieds de montage. N’hésitez pas à nous contacter

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Lichtbalkenserie FOLLOW ME 7000F Halogendrehspiegel

Der Follow Me Lichtbalken in Halogentechnologie basiert auf dem bewährten 7000er

Lichtbalken.

Als Rundumkennleuchten dient rechts und links je eine Drehspiegeleinheit.

Die Textanzeige erfolgt über Glasfasertechnik (FOLLOW ME / STOP).

Ausstattung:

- Lichtbalken mit zwei Drehspiegelleuchten (12V / 55W H1)

- Lichthaubenfarbe gelb

- faseroptische Anzeige „Stop“ (rot) und „Follow Me" (weiß), Leuchtmittel 50 W Halogen

- Richtungspfeile rechts und links (weiß) - Dachhalterung und Kabelbaum.

Technische Daten:

Länge: 1200 mm

Höhe: 195 mm

Schrifthöhe: ca. 90mm Betriebsspannung: 12V

Lieferbares Zubehör:

- 19-polige Dachkupplung - Fahrzeugspezifische

Dachträger zur

Relingmontage

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Lichtbalkenserie FOLLOW ME 8000F Stroboskop-Doppelblitz

Der Follow Me Lichtbalken in Stroboskoptechnik basiert auf der bewährten Lichtbalken-Serie 8000. Als Rundumkennleuchten dient rechts und links je eine Doppelblitzeinheit. Die Textanzeige erfolgt über Glasfasertechnik (FOLLOW ME / STOP).

Ausstattung:

- Lichtbalken mit zwei Doppelblitzeinheiten

- Lichthaubenfarbe gelb - faseroptische Anzeige „Stop“ (rot) und „Follow Me" (weiß), Leuchtmittel 50 W Halogen - Richtungspfeile rechts und links (weiß)

- Dachhalterung und Kabelbaum.

Technische Daten:

Länge: 1200 mm

Höhe: 195 mm Schrifthöhe: ca. 90mm

Betriebsspannung: 12V

Lieferbares Zubehör: - 19-polige Dachkupplung

- Fahrzeugspezifische

Dachträger zur

Relingmontage

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257

BundesgesetzblattTeil I G 5702

2007 Ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 Nr. 8

Tag Inhal t Seite

22. 2.2007 Neufassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258FNA: 2125-40-43

6. 3.2007 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz derBeschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261

FNA: neu: 805-3-10; 805-3-6, 2121-60-1-4, 8053-6-29, 805-3-9, 7134-2-2, 8053-4-4, 8053-4-9, 7108-35, 2129-8-32, 8053-6-20,8053-4-6

Hinweis auf andere Verkündungsblätter

Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278

Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279

Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280

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Verordnungzur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG

zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen*)

Vom 6. März 2007

Auf Grund

– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. No-vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,

– der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikalienge-setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), von denen § 17durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und § 19 durchArtikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Sep-tember 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist,

– des § 14 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), derdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005(BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, und

– des § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 9,jeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 8 des Gentech-nikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen§ 7 Abs. 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 desGesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 IS. 186) geändert worden, § 30 Abs. 2 im Eingangs-satz durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a des Gesetzesvom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) und inNummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Dop-pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002(BGBl. I S. 3220) geändert worden und § 41 Abs. 8durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzesvom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt wordenist,

verordnet

– hinsichtlich des § 17 des Chemikaliengesetzes nachAnhörung der beteiligten Kreise und

– hinsichtlich des § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzesnach Anhörung des besonderen Ausschusses

die Bundesregierung

und auf Grund

– des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. IS. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. IS. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Orga-nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. IS. 3197) und

– des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbin-dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowiedem Organisationserlass vom 22. November 2005(BGBl. I S. 3197)

verordnet

– hinsichtlich des § 25 des Sprengstoffgesetzes imEinvernehmen mit dem Bundesministerium des In-nern und

– hinsichtlich des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetzes nach Anhörung des Ausschus-ses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherpro-dukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesmi-nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-turschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesminis-terium der Verteidigung und dem Bundesministeriumfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Verordnungzum Schutz der Beschäftigten vor

Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen(Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-verordnung – LärmVibrationsArbSchV)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1

Anwendungsbereichund Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetzder Umsetzung der

1. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz vonSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdungdurch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtli-nie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABl. EG Nr. L 177 S. 13),

2. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutzvon Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-dung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtli-nie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABl. EU Nr. L 42 S. 38),

3. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zurFestlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwertenin Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Än-derung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. EU Nr.L 38 S. 36),

4. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmergegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richt-linie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) – kodifizierte Fassungder Richtlinie 90/679/EWG, geändert durch die Richtlinie93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268S. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EGvom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG vom 7. Ok-tober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom 26. No-vember 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).

261Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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Abschnitt 2

Ermittlung und Bewertungder Gefährdung; Messungen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

§ 4 Messungen

§ 5 Fachkunde

Abschnitt 3

Auslösewerte undSchutzmaßnahmen bei Lärm

§ 6 Auslösewerte bei Lärm

§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärm-exposition

§ 8 Gehörschutz

Abschnitt 4

Expositionsgrenzwerte und Auslösewertesowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen

§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Expo-sition durch Vibrationen

Abschnitt 5

Unterweisung der Beschäftigten,Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 11 Unterweisung der Beschäftigten

§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge-untersuchungen

Abschnitt 6

Ausnahmen, Straftaten undOrdnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften

§ 15 Ausnahmen

§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Übergangsvorschriften

Anhang Vibrationen

A b s c h n i t t 1

A nw e n d u n g s b e r e i c hu n d B e g r i f f s b e s t i mmu n g e n

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf-tigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungenihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibra-tionen bei der Arbeit.

(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die demBundesberggesetz unterliegen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann fürBeschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sindoder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vor-schriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentli-che Belange dies zwingend erfordern, insbesonderefür Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllungzwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepu-blik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzu-legen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutzder Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andereWeise gewährleistet werden kann.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall,der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oderzu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Ge-fährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäf-tigten führen kann.

(2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist derüber die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogenauf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Ar-beitsplatz auftretenden Schallereignisse.

(3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) istder über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspe-gel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.

(4) Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist derHöchstwert des momentanen Schalldruckpegels.

(5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingun-gen, die durch Gegenstände auf den menschlichenKörper übertragen werden und zu einer mittelbarenoder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Ge-sundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehö-ren insbesondere

1. mechanische Schwingungen, die bei Übertragungauf das Hand-Arm-System des Menschen Gefähr-dungen für die Gesundheit und Sicherheit der Be-schäftigten verursachen oder verursachen können(Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen-oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oderneurologische Erkrankungen, und

2. mechanische Schwingungen, die bei Übertragungauf den gesamten Körper Gefährdungen für die Ge-sundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursa-chen oder verursachen können (Ganzkörper-Vibra-tionen), insbesondere Rückenschmerzen und Schä-digungen der Wirbelsäule.

(6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist derüber die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-Arm-Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangsfür Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpo-sitionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.

(7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstandfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahmezum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Be-schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobtworden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an dieArbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.

A b s c h n i t t 2

E rm i t t l u n g u n d B ew e r t u n gd e r G e f ä h r d u n g ; M e s s u n g e n

§ 3

Gefährdungsbeurteilung

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-nächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oderVibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könn-ten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden

262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit derBeschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftreten-den Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zubewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigenInformationen beim Hersteller oder Inverkehrbringervon Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zu-gänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhal-tung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht si-cher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durchMessungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend demErgebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitge-ber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technikfestzulegen.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 um-fasst insbesondere

1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm

a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durchLärm,

b) die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expo-sitionswerte nach § 8 Abs. 2,

c) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel undAusrüstungen, die zu einer geringeren Expositionder Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),

d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-sorge sowie allgemein zugängliche, veröffent-lichte Informationen hierzu,

e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi-tion über eine Achtstundenschicht hinaus,

f) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehör-schutzmitteln,

g) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheitvon Beschäftigten, die besonders gefährdetenGruppen angehören, und

h) Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie

2. bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen

a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vi-brationen, einschließlich besonderer Arbeitsbe-dingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei nied-rigen Temperaturen,

b) die Expositionsgrenzwerte und Auslösewertenach § 9 Abs. 1 und 2,

c) die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsat-zes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen,die zu einer geringeren Exposition der Beschäf-tigten führen (Substitutionsprüfung),

d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-sorge sowie allgemein zugängliche, veröffent-lichte Informationen hierzu,

e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi-tion über eine Achtstundenschicht hinaus,

f) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheitvon Beschäftigten, die besonders gefährdetenGruppen angehören, und

g) Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.

(3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibratio-nen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig von-einander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurtei-lung zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oderKombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeur-teilung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei

Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, ar-beitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibratio-nen, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berück-sichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf dieGesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zum Bei-spiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm undWarnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahr-nehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforder-lich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentrationund Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und ne-gative Einflüsse infolge einer Exposition durch Lärmoder Vibrationen zu berücksichtigen.

(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilungunabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu doku-mentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welcheGefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können undwelche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierungder Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werdenmüssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisie-ren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbe-dingungen dies erforderlich machen oder wenn sicheine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der ar-beitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

§ 4

Messungen

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Mes-sungen nach dem Stand der Technik durchgeführt wer-den. Dazu müssen

1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Ar-beitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasstsein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaftendes zu messenden Lärms oder der zu messendenVibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Um-gebungsbedingungen und

2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die je-weiligen physikalischen Größen zu bestimmen, unddie Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerteeingehalten werden.

Die durchzuführenden Messungen können auch eineStichprobenerhebung umfassen, die für die persönlicheExposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. DerArbeitgeber hat die Dokumentation über die ermitteltenMessergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Formaufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermög-licht.

(2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durchVibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nachAbsatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 desAnhangs durchzuführen.

§ 5

Fachkunde

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefähr-dungsbeurteilung nur von fachkundigen Personendurchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbstüber die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fach-kundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sindinsbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Ar-beitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchfüh-rung von Messungen nur Personen beauftragen, die

263Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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über die dafür notwendige Fachkunde und die erforder-lichen Einrichtungen verfügen.

A b s c h n i t t 3

A u s l ö s ew e r t e u n dS c h u t zm a ß n a hm e n b e i L ä rm

§ 6

Auslösewerte bei Lärm

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmex-positionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betra-gen:

1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungs-weise LpC,peak = 137 dB(C),

2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungs-weise LpC,peak = 135 dB(C).

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die däm-mende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes derBeschäftigten nicht berücksichtigt.

§ 7

Maßnahmen zur Vermeidungund Verringerung der Lärmexposition

(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand derTechnik durchzuführen, um die Gefährdung der Be-schäftigten auszuschließen oder so weit wie möglichzu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berück-sichtigen:

1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhin-dert oder so weit wie möglich verringert werden.Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organi-satorischen Maßnahmen.

2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vorder Verwendung von Gehörschutz nach § 8.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-besondere:

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Expositionder Beschäftigten durch Lärm verringern,

2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandenerArbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunktder Lärmminderung,

3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung derArbeitsstätten und Arbeitsplätze,

4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung,beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapse-lungen, und zur Körperschallminderung, beispiels-weise durch Körperschalldämpfung oder -dämmungoder durch Körperschallisolierung,

5. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätzeund Anlagen,

6. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmmin-derung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaßder Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichen-den Zeiten ohne belastende Exposition.

(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihresZweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmex-position so weit wie möglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen ei-ner der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak)

erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zukennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugren-zen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätigwerden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Ab-satz 1 bleibt unberührt.

(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschrit-ten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischenund organisatorischen Maßnahmen zur Verringerungder Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu be-rücksichtigen.

§ 8

Gehörschutz

(1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Be-schäftigten einen geeigneten persönlichen Gehör-schutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungennach Absatz 2 genügt.

(2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeberso auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Ge-fährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimumverringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung derdämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestelltwerden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten ein-wirkende Lärm die maximal zulässigen Expositions-werte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak =137 dB(C) nicht überschreitet.

(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexpositionam Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach§ 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zutragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Ge-hörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

(4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Ge-hörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprü-fen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforde-rungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten wer-den, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichtein-haltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, diefür eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erfor-derlich sind.

A b s c h n i t t 4

E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t eu n d A u s l ö s ew e r t e s ow i e

S c h u t zm a ß n a hm e n b e i V i b r a t i o n e n

§ 9

Expositionsgrenzwerteund Auslösewerte für Vibrationen

(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt

1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und

2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs er-mittelt und bewertet.

(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt

1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- undY-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und

264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkör-per-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs er-mittelt und bewertet.

§ 10

Maßnahmen zur Vermeidung undVerringerung der Exposition durch Vibrationen

(1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 fest-gelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand derTechnik durchzuführen, um die Gefährdung der Be-schäftigten auszuschließen oder so weit wie möglichzu verringern. Dabei müssen Vibrationen am Entste-hungsort verhindert oder so weit wie möglich verringertwerden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vi-brationen haben Vorrang vor organisatorischen Maß-nahmen.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-besondere

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Expositiongegenüber Vibrationen verringern,

2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandenerArbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichts-punkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigungder auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vi-brationen verursachen, beispielsweise schwin-gungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführteArbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern,

3. die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welchedie Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibratio-nen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkör-per-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen,

4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätzeund Anlagen sowie Fahrbahnen,

5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstättenund Arbeitsplätze,

6. die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsge-mäßen Einsatz und in der sicheren und vibrations-armen Bedienung von Arbeitsmitteln,

7. die Begrenzung der Dauer und Intensität der Expo-sition,

8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne be-lastende Exposition und

9. die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Be-schäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe.

(3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch dieMaßnahmen nach Absatz 1, dafür Sorge zu tragen,dass bei der Exposition der Beschäftigten die Expositi-onsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten werden. Werdendie Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführtenMaßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unver-züglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnah-men zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert un-terhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und einerneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.

(4) Werden die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten, hat derArbeitgeber ein Programm mit technischen und organi-satorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposi-

tion durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzufüh-ren. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genanntenMaßnahmen zu berücksichtigen.

A b s c h n i t t 5

U n t e r w e i s u n gd e r B e s c h ä f t i g t e n ,

B e r a t e n d e r A u s s c h u s s ,a r b e i t sm e d i z i n i s c h e Vo r s o r g e

§ 11

Unterweisung der Beschäftigten

(1) Können bei Exposition durch Lärm die unterenAuslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Expositiondurch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oderüberschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisungerhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbe-urteilung beruht und die Aufschluss über die mit derExposition verbundenen Gesundheitsgefährdungengibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung unddanach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer beiwesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit,erfolgen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterwei-sung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten ver-ständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestensfolgende Informationen enthält:

1. die Art der Gefährdung,

2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigungoder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,

3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,

4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zu-sammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung undder Bewertung der damit verbundenen möglichenGefährdungen und gesundheitlichen Folgen,

5. die sachgerechte Verwendung der persönlichenSchutzausrüstung,

6. die Voraussetzungen, unter denen die BeschäftigtenAnspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben,und deren Zweck,

7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittelund sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung derExpositionen,

8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicherGesundheitsschäden.

(3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärmoder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeit-geber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten derunteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreitender Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Be-schäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Bera-tung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung desin § 13 Abs. 4 genannten Arztes durchzuführen, fallsdies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlichsein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann imRahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.

265Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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§ 12

Beratung durchden Ausschuss für Betriebssicherheit

Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsver-ordnung berät das Bundesministerium für Arbeit undSoziales auch in Fragen der Sicherheit und des Ge-sundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezoge-nen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssi-cherheitsverordnung gilt entsprechend.

§ 13

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgeset-zes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber füreine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zusorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingterGesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizini-schen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Expositiondurch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbeson-dere

1. die arbeitsmedizinische Beurteilung lärm- oder vi-brationsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein-schließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß-nahmen,

2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten überdie mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsge-fährdungen einschließlich solcher, die sich aus vor-handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-geben können,

3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungenund Berufskrankheiten,

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zurÜberprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederho-lung der Gefährdungsbeurteilung,

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits-schutzes bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärmoder Vibrationen auf der Grundlage gewonnener Er-kenntnisse.

(2) Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder an-geboten. Sie erfolgen als

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden-den Tätigkeit,

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständenwährend dieser Tätigkeit,

3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätig-keit und

4. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 14Abs. 4.

(3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in derRegel

1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzesdurch den Arzt,

2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu-chung des Beschäftigten,

3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be-schäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz-verhältnisse,

4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und

5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

(4) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der ar-beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Be-auftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nurÄrzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsme-dizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizinführen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkennt-nisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärztehinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Istein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgeset-zes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auchmit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftra-gen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte überdie Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Er-gebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen unddie Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihmist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nachAbsatz 6 zu gewähren.

(5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-gen ist

1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,

2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zuunterrichten,

3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-zustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung derTätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und

4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchungnach § 14 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigungdes Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3auszuhändigen.

(6) Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlichuntersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-sorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbe-sondere die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genanntenAngaben zur Exposition sowie das Ergebnis der ar-beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten.Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen,dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet wer-den kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ih-nen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die siebetreffenden Angaben einzusehen.

(7) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jedenBeschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oderBeschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danachist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug ausder Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Ko-pie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugswie Personalunterlagen aufzubewahren.

§ 14

Veranlassung und Angebotarbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

(1) Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genanntenarbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sindvom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn

1. bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte nach§ 6 Satz 1 Nr. 1 erreicht oder überschritten werdenoder

2. bei Exposition durch Vibrationen die Expositions-grenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9

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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Hand-Arm- oder Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden.

(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Aus-übung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1.

(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizini-schen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn

1. bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach§ 6 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden oder

2. bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewertenach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 überschritten werden.

(4) Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Ge-sundheitsschäden zugezogen, die auf eine Expositiondurch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein kön-nen, hat ihnen der Arbeitgeber unverzüglich arbeitsme-dizinische Untersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit ver-gleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür be-stehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Be-schäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen ge-sundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübungder Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzlicheSchutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch dieMöglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeitzuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine wei-tere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oderPersonalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurtei-lung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber dasUntersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidetauf Antrag die zuständige Behörde.

A b s c h n i t t 6

A u s n a hm e n , S t r a f t a t e nu n d O r d n u n g sw i d r i g k e i t e n ,

Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n

§ 15

Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichenAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vor-schriften der §§ 5 bis 11, 13 und 14 erteilen, wenn dieDurchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unver-hältnismäßigen Härte führen würde und die Abwei-chung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungenverbunden werden, die unter Berücksichtigung der be-sonderen Umstände gewährleisten, dass die sich da-raus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum redu-ziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nachvier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobalddie Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehrgegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss An-gaben enthalten zu

1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich derenDokumentation,

2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,

3. den Messergebnissen,

4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeitenund der Arbeitsverfahren sowie den technischen, or-ganisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-men,

5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie dieExposition der Beschäftigten reduziert werden kann,um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten,und

6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung derBeschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Expo-sition.

Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammen-hang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechts-vorschriften beantragt werden.

(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Be-hörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass fürTätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einemArbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die An-wendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpe-gel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstattdes Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärm-expositionspegel verwendet wird, sofern

1. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositions-wert LEX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und diesdurch eine geeignete Messung nachgewiesen wirdund

2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mitdiesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen aufein Minimum zu verringern.

§ 16

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlichoder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposi-tion nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfangermittelt und bewertet,

2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeur-teilung nicht dokumentiert oder in der Dokumenta-tion entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genanntenAngaben nicht macht,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Standder Technik durchgeführt werden, oder entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 4 die Messergebnisse nicht spei-chert,

4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Ge-fährdungsbeurteilung von fachkundigen Personendurchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nichtdie dort genannten Personen mit der Durchführungder Messungen beauftragt,

5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nichtkennzeichnet oder abgrenzt,

6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit tech-nischen und organisatorischen Maßnahmen zurVerringerung der Lärmexposition nicht durchführt,

7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dendort genannten Gehörschutz nicht zur Verfügungstellt,

267Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dassdie Beschäftigten den dort genannten Gehörschutzbestimmungsgemäß verwenden,

9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dassdie in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht über-schritten werden,

10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mittechnischen und organisatorischen Maßnahmenzur Verringerung der Exposition durch Vibrationennicht durchführt,

11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass dieBeschäftigten eine Unterweisung erhalten, die aufden Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung be-ruht und die in § 11 Abs. 2 genannten Informatio-nen enthält,

12. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekarteinicht oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 ohne diedort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs. 6Satz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt,

13. entgegen § 14 Abs. 2 entsprechende Tätigkeitennach § 14 Abs. 1 ohne durchgeführte arbeitsmedi-zinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs. 2Satz 2 Nr. 1 und 2 ausüben lässt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-liche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines

Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Ar-beitsschutzgesetzes strafbar.

§ 17

Übergangsvorschriften

(1) Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungs-sektors ist diese Verordnung erst ab dem 15. Februar2008 anzuwenden.

(2) Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem1. Juli 2007 erstmals in Betrieb genommen wurde, giltbis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositi-onsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s2.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum31. Dezember 2011 bei Tätigkeiten mit Baumaschinenund Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt wor-den sind und bei deren Verwendung trotz Durchführungaller in Betracht kommenden Maßnahmen nach dieserVerordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwertesfür Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nichtmöglich ist, an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expo-sitionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Rich-tung von A(8) = 0,8 m/s2 bis höchstens 1,15 m/s2 über-schritten werden.

A n h a n g

Vibrationen

1. Hand-Arm-Vibrationen

1.1 Ermittlung und Bewertung der Exposition

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibra-tionen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung desauf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositions-wertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus derSumme der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewer-teten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy,ahwz.

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-zung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-ten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung derspezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.

1.2 Messung

Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2

a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die frag-lichen Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, re-präsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssenhierbei den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, denUmweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts an-gepasst sein;

b) an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sinddie Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unterBezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für dieandere Hand wird ebenfalls angegeben.

1.3 Interferenzen

§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sichVibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oderdas Ablesen von Anzeigen störend auswirken.

268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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1.4 Indirekte Gefährdung

§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sichVibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Ver-bindungen nachteilig auswirken.

1.5 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen könnenTeil des Maßnahmenprogramms gemäß § 10 Abs. 4 sein.

2. Ganzkörper-Vibrationen

2.1 Bewertung der Exposition

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vi-brationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung derTagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauer-beschleunigung für einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als derhöchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungenin den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz) für einen sit-zenden oder stehenden Beschäftigten.

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-zung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-ten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung derspezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.

2.2 Messung

Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2 können Stichprobenverfahrenverwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen dereinzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetztenVerfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibra-tionen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Mess-geräts angepasst sein.

2.3 Interferenzen

§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sichVibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oderdas Ablesen von Anzeigen störend auswirken.

2.4 Indirekte Gefährdungen

§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sichVibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Ver-bindungen nachteilig auswirken.

2.5 Ausdehnungen der Exposition

Wenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstunden-schicht hinaus dazu führt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber überwachteRuheräume benutzen, müssen in diesen die Ganzkörper-Vibrationen aufein mit dem Zweck und den Nutzungsbedingungen der Räume zu verein-barendes Niveau gesenkt werden. Fälle höherer Gewalt sind ausgenom-men.

Artikel 2

Änderung derBiostoffverordnung

Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. IS. 50), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verord-nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wirdwie folgt geändert:

01. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7aeingefügt:

„(7a) Der „Stand der Technik“ ist der Entwick-lungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-nung einer Maßnahme zum Schutz der Gesund-heit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesi-chert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des

Standes der Technik sind insbesondere ver-gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Be-triebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in derPraxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für dieAnforderungen an die Arbeitsmedizin und die Ar-beitsplatzhygiene.“

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffein die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III derRichtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 18. September 2000(ABl. EG Nr. L 262 S. 21).“

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie2000/54/EG“ ersetzt.

269Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „in denFällen des § 8 Satz 1“ durch das Wort „jährlich“ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie2000/54/EG“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bio-logische Arbeitsstoff“ das Wort „(Spezies)“eingefügt.

4a. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird in Satz 2 der abschließendePunkt gestrichen und es werden folgendeWörter angefügt:

„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten ge-genüber den zu untersuchenden Beschäftig-ten wahrnehmen.“

b) In Absatz 5 wird Satz 7 durch folgende Sätzeersetzt:

„Ist bei impfpräventablen biologischen Ar-beitsstoffen eine lebenslange Immunität fest-gestellt worden, sind Nachuntersuchungendes Beschäftigten nicht erforderlich. Dies istin der Vorsorgekartei zu dokumentieren.“

5. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

6. § 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Durchführung der Untersuchung nach§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzungfür die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tä-tigkeiten.“

7. In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 15Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

8. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ersetzt.

8a. In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:

„14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigtenohne vorherige Durchführung der Untersu-chung nach § 15a Abs. 1 die entsprechendeTätigkeit ausüben lässt,“.

9. Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Chlamydia“ und „Chlamydo-philia“ werden jeweils durch das Wort„Chlamydophila“ ersetzt.

bb) Das Wort „Fransciscella“ wird durch dieAngabe „Francisella*)“ ersetzt.

cc) Das Wort „Gelbfieber“ wird durch die An-gabe „Gelbfieber -Virus*)“ ersetzt.

dd) Die Angabe „Influenza-A+B*)“ wird durchdie Angabe „Influenza-A+B-Virus*)“ er-setzt.

ee) Den Wörtern „Poliomyelitisvirus“, „Strep-tococcus pneumoniae“ und „SalmonellaTyphi“ wird jeweils die Angabe „*)“ ange-fügt.

ff) Die Angabe „Leptospiraspezies*)“ wirddurch die Angabe „Leptospira spp.*)“ er-setzt.

gg) Nach der neuen Angabe „Leptospiraspp.*)“ wird in einer neuen Zeile die An-gabe „Neisseria meningitidis*)“ eingefügt.

hh) Das Wort „cruzii“ wird durch das Wort„cruzi“ ersetzt.

ii) Das Wort „vibrio“ wird durch das Wort „Vi-brio“ ersetzt.

b) Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Referenzlaboratorien“ wirddurch das Wort „Laboratorien“ ersetzt.

bb) Die Wörter „Behinderten- und geriatrischeEinrichtungen“ werden durch das Wort„Behinderteneinrichtungen“ ersetzt.

c) In Spalte 3 werden die Wörter „der Betreuungvon älteren und behinderten Personen“ durchdie Wörter „der Betreuung von behindertenPersonen“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung derGentechnik-Sicherheitsverordnung

Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverord-nung in der Fassung der Bekanntmachung vom14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Arti-kel 355 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Anhang VI(zu § 12)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechni-sche Arbeiten mit humanpathogenen Organismendurchführen, eine angemessene arbeitsmedizinischeVorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8,§ 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit An-hang IV der Biostoffverordnung genannten Regelun-gen und Maßnahmen.

2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeitennach § 12 Abs. 5 Satz 5.

3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kannnach Anhörung der Zentralen Kommission für dieBiologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biolo-gische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vor-sorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Ge-meinsamen Ministerialblatt bekannt geben.“

Artikel 4

Änderungder Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Arti-kel 442 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird nachder Angabe „Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“ folgendeAngabe angefügt:

„Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.

270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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2. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „1999/45/EWG“

durch die Angabe „1999/45/EG“ ersetzt.

4. (gestrichen)

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“durch das Wort „Minimum“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „bevorzugt“ durchdas Wort „vorrangig“ ersetzt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“durch das Wort „Minimum“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber darf das Tragen von belasten-der persönlicher Schutzausrüstung als stän-dige Maßnahme anstelle von technischen oderorganisatorischen Maßnahmen nicht zulassen.“

d) In Absatz 11 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Min-destmaß“ durch das Wort „Minimum“ ersetzt.

5a. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Mindestmaß“durch das Wort „Minimum“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Betriebsanweisung muss bei jeder maß-geblichen Veränderung der Arbeitsbedingun-gen aktualisiert werden.“

6a. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließendePunkt gestrichen und es werden folgende Wörterangefügt:

„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegen-über den zu untersuchenden Beschäftigten wahr-nehmen.“

7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Durchführung der Untersuchung nach§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzungfür die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätig-keiten.“

8. In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ersetzt.

9. § 22 Abs. 3 wird aufgehoben.

9a. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 8des Chemikaliengesetzes“ durch die Angabe„§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikalien-gesetzes“ ersetzt.

10. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigenNummern 13 bis 36 werden die Nummern 12bis 35.

b) In der neuen Nummer 27 werden die Wörter„dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oderrechtzeitig unterwiesen wird“ durch die Wörter„dass die Beschäftigten über auftretende Ge-fährdungen und entsprechende Schutzmaß-nahmen mündlich unterwiesen werden“ er-setzt.

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 24“das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt undnach der Angabe „Nr. 27 Satz 1,“ die Angabe„Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2,“ ein-gefügt.

b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 25“das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt undnach der Angabe „Nr. 26,“ die Angabe „Nr. 28Satz 1 oder Nr. 29,“ eingefügt.

c) In Nummer 11 wird die Angabe „Nr. 5.2 Abs. 1Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 5.1 Abs. 1 und 2“ersetzt.

12. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort„und“ durch ein Komma ersetzt.

a1) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkei-ten, bei denen Asbeststaub oder Staubvon asbesthaltigen Materialien freigesetztwird oder freigesetzt werden kann.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichungen von Nummer 2.4.2bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich umTätigkeiten handelt, die nur zu einer gerin-gen Exposition führen.“

a2) In Nummer 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 werdennach dem Wort „Begrenzung“ die Wörter „derAsbestfreisetzung und zur Begrenzung“ ein-gefügt.

a3) In Nummer 2.4.3 werden in Absatz 1 die Wör-ter „gleichwertige Schutzmaßnahmen“ durchdie Wörter „geeignete Schutzmaßnahmen,die einen gleichartigen Sicherheitsstandardgewährleisten,“ ersetzt.

b) In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe„Prüfung nach § 9 Abs. 1“ durch die Angabe„Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2Nr. 5“ ersetzt.

c) In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe„§ 15 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“ersetzt.

271Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„Anhang III Nr. 5

Begasungen

5.1 Anwendungsbereich

(1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Be-gasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:

1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Ent-wickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbin-dungen dienen,

2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,

3. Ethylenoxid,

4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen vonFormaldehyd dienen,

5. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).

(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffenund Zubereitungen, die

1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Arbeitsmedizin,

2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucher-schutz und Lebensmittelsicherheit oder

3. als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Ver-braucherschutz und Lebensmittelsicherheit

für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangs-bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.

(3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen,Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Bega-sungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, istNummer 5 anzuwenden.

(4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm ge-steuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von wenigerals 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermitteltenund vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezi-fischen Kriteriums durchgeführt werden.

5.2 Verwendungsbeschränkung

(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will,bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oderder institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.

(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheinesnach Nummer 5.3.1 Abs. 2

1. bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit portionsweise ver-packten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehrals 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreicheingesetzt werden sowie

2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.

(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasser-stoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begastwerden.

(5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.

(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nachanderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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5.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten

5 . 3 . 1 E r l a u b n i s u n d B e f ä h i g u n g s s c h e i n

(1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer

1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in derErlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2besitzt sowie

2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.

(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer

1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Num-mer 5.1 erfasst werden,

2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhalts-punkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeitenmit Begasungsmitteln auszuüben,

3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und

4. mindestens 18 Jahre alt ist.

Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teil-nahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigteTätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechenddem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreterder zuständigen Behörde abzulegen.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet undunter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden.Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufenwerden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Ver-ordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.

(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechsJahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegtwird.

5 . 3 . 2 M i t t e i l u n g

(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nachNummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche – imFalle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden – vorher schriftlich mitzutei-len. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.

(2) In der Mitteilung sind anzugeben:

1. der Begasungsleiter,

2. der Tag der Begasung,

3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasen-den Güter,

4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,

5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,

6. das voraussichtliche Ende der Begasung,

7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und

8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.

(4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigenBehörde unverzüglich mitzuteilen.

5 . 3 . 3 N i e d e r s c h r i f t

(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen.Aus der Niederschrift sollen insbesondere

– Art und Menge der Begasungsmittel,

– Ort, Beginn und Ende der Verwendung und

– der Zeitpunkt der Freigabe

hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden.

273Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sindin die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Bega-sungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Nieder-schrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.

5.4 Anforderungen bei Begasungen

5 . 4 . 1 A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n

(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, diebegast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfürnach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.

(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungs-leiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen.Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, aufdie Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters(Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterili-satoren.

5 . 4 . 2 O r g a n i s a t o r i s c h e M a ß n a hm e n

(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Num-mer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 einge-setzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkunde-ausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforder-liche Erfahrung zu erlangen.

(2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Bega-sungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Num-mer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsscheinwährend der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist,welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.

(3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder demNachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durcheine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.

(4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zu-bereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahlvon Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheit-lich geeignet sind, eingesetzt werden.

5 . 4 . 3 B e g a s u n g v o n R ä um e n u n d o r t s b e w e g l i c h e n Tr a n s p o r t e i n h e i t e n u n dG ü t e r n i n R ä um e n

(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginnder Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefah-ren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.

(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der BegasungWarntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind dieZugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bega-sungsunternehmens zu versehen.

(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss einBegasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.

(4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegen-ständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keineGefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.

5 . 4 . 4 B e g a s u n g o r t s b e w e g l i c h e r Tr a n s p o r t e i n h e i t e n i m F r e i e n

(1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere-Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheitzu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben undallseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der An-schrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichenmuss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein.Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.

274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:

1. das Wort „GEFAHR“,

2. das Gefahrensymbol für „Giftig“,

3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,

4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,

5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und

6. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.

Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.

GEFAHR

DIESE EINHEIT IST BEGAST

MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]

SEIT [Datum, Uhrzeit *)]

ZUTRITT VERBOTEN

*) entsprechende Angaben einfügen

(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenndie Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sichGaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.

(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oderanderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nichtzur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden,die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zubeurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

5 . 4 . 5 B e g a s u n g a u f S c h i f f e n i m H a f e n u n d w ä h r e n d d e r B e f ö r d e r u n g

(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und andererPersonen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend ge-währleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu in-ternational geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) fürdie Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese inder Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationalesRecht umgesetzt sind.

(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassendes Hafens schriftlich mitzuteilen,

1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nichtbetreten werden dürfen,

2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiffvorgenommen wurden,

3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und

4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.

(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räumemindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch ein-zutragen.

275Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes überdie Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zuunterrichten.

5 . 4 . 6 O r t s f e s t e B e g a s u n g s k amm e r n

(1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese

1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausge-nommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Steril-gutversorgung,

2. gasdicht sind und

3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.

(2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Nor-mal- oder Unterdruck betrieben werden.

(3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen.Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen.“

13. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt:

„Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.

b) In Nummer 22 Abs. 1 werden nach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüftungsanlagen“ einge-fügt.

c) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:

„Anhang IV Nr. 31

Korrosionsschutzmittel

(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) undsekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet wer-den. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebs-erzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.

(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierendeAgenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass dieeingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen.“

14. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube“ durch die Wörter„Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Belastung durch Isocyanate“ durch die Wörter „Exposition gegen-über Isocyanaten“ ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „einer Exposition mit Gesund-heitsgefährdung durch“ ersetzt.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung ver-ursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.“

b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „pro Tag“ angefügt.

bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „Exposition gegenüber“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung derBetriebssicherheitsverordnung

§ 24 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Sep-tember 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durchArtikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Betriebs-sicherheit“ gestrichen und das Wort „Bundesarbeits-

blatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-blatt“ ersetzt.

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechts-verordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutz-gesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben fürden Anwendungsbereich dieser Verordnungen zuge-wiesen werden.“

3. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7und 8.

276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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Artikel 6

Änderung weiterer Verordnungen

(1) Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz inder Fassung der Bekanntmachung vom 10. September2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Arti-kel 391 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-blatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-blatt“ ersetzt.

2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1Spalte 5 die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ undin Zeile 2 Spalte 5 die Angabe „80“ durch die An-gabe „160“ ersetzt.

(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über dieSicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989(BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor-den ist, wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“ durch dieWörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt.

(3) In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über dasInverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Arti-kel 441 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-arbeitsblatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministe-rialblatt“ ersetzt.

(4) In § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung vom12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388

der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)geändert worden ist, werden nach dem Wort „Regeln“die Wörter „im Gemeinsamen Ministerialblatt“ einge-fügt.

(5) In § 1 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. IS. 3478), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. De-zember 2005 (BGBl. I S. 3725), diese wiederum geän-dert durch die Verordnung vom 16. Juni 2006 (BGBl. IS. 1312), geändert worden ist, wird das Wort „Maschi-nenlärminformations-Verordnung“ durch die Wörter„Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ er-setzt.

(6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Che-mikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), diezuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, werdennach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüf-tungsanlagen“ eingefügt.

Artikel 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündungin Kraft. Gleichzeitig tritt die Maschinenlärminformati-ons-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146),zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 6. März 2007

D i e B u n d e s k a n z l e r i nDr. A n g e l a M e r k e l

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

F r a n z M ü n t e f e r i n g

277Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007

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