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Übersicht über steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen

Zusammenstellung von Dipl. Finanzwirt (FH) Hans Peutler

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04/22/23 Steuerliche Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen (H. Peutler)

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1. Einkommen und Lohnsteuer

(1) Pauschbeträge für Behinderte (KB-PB) => außergewöhnliche Belastung oder

Mehraufwendungen, die typischerweise, laufend und unmittelbar wegen der Behinderung entstehen,

(2) andere behinderungsbedingte Mehraufwendungen => außergewöhnliche Belastung a) Kosten, die nicht laufend, unmittelbar als typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen b) Mehraufwand für Privatfahrten c) Unfallkosten d) Kosten im Zusammenhang mit der Fahrschulausbildung des behinderten Menschen e) Kosten der behindertengerechten Umrüstung eines Kfz f) Kosten für eine Begleitperson g) Privatschulbesuch eines behinderten Kindes h) Aufwendungen für analytische Physiotherapie i) Aufwendungen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen an der Wohnung j) Aufwendungen für den außergewöhnlichen Bedarf einer anderen Person

(bei Pflegebesürftigkeit, Behinderung oder im Krankheitsfall)

(3) Haushaltshilfe => außergewöhnliche Belastung

(4) Kosten für die Unterbringung in einem Heim => außergewöhnliche Belastung

(5) Kinderbetreuungskosten => außergewöhnliche Belastung

(6) Kindergeld bzw Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

(7) Fahrten Wohnung – Arbeits-/Betriebsstätte => Werbungskosten / Betriebsausgaben

(8) Pflege-Pauschbetrag => außergewöhnliche Belastung

(9) Behandlung bestimmter Einnahmen

Inhaltsübersicht

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2. Andere Steuern

(1) Grundsteuer

(2) Umsatzsteuer

(3) Kfz-Steuer

(4) Wohnungsbauprämie / Arbeitnehmersparzulage

(5) Hundesteuer

Inhaltsübersicht

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  (1) Pauschbeträge für Behinderte (KB-PB) => außergewöhnliche Belastung

Rechtsquelle: § 33b EStG

Höhe des PB abhängig vom Grad der Behinderung (GdB): 

GdB  bis VZ 2001 ab VZ 2002

von 25 und 30 600 DM 310 EUR

von 35 und 40 840 DM 430 EUR

von 45 und 50 1.110 DM 570 EUR

von 55 und 60 1.410 DM 720 EUR

von 65 und 70 1.740 DM 890 EUR

von 75 und 80 2.070 DM 1.060 EUR

von 85 und 90 2.400 DM 1.230 EUR

von 95 und 100 2.760 DM 1.420 EUR

bei Merkzeichen „H“ oder „Bl“ 7.200 DM 3.700 EUR

PB seit 1975 trotz Preissteigerung praktisch unverändert

Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2003

Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG beantragen

Einkommen und Lohnsteuer

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Voraussetzung: Pauschbeträge erhalten behinderte Menschen,

1. deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;

2. deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn

a)      dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder

b)      die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Jahresbetrag

Übertragung auf Eltern

Vorauss

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Die Voraussetzungen für den erhöhten Pauschbetrag von 3.700 EUR sind nachzuweisen:

• durch einen Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) => Schwerbehindertenausweis), in dem das Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen ist

• durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (=>Versorgungsamt) oder

• für das Merkzeichen "H" reicht auch der Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger der Pflegestufe III aus

Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

 1.      bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage Schwerbehindertenausweis

2.      bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,

a)  durch eine Bescheinigung des Versorgungsamts, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,

b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.

Nachweis

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bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bei Kinderlosen bei Steuerpflichtigen mit

Unverheiratet

verheiratet oder

gleichgestellt

einem oder zwei

Kindern

drei oder mehr

Kindern

15.340 € (bis VZ 2001: 30000 DM)

5% 4% 2% 1%

> 15.340 € und 51.130 € (bis VZ 2001: > 30000 DM und 100000 DM)

6% 5% 3% 1%

> 51.130 € (bis VZ 2001: > 100000 DM)

7% 6% 4% 2%

des Gesamtbetrags der Einkünfte

Tabelle zumutbare BelastungBescheinigungen sind Grundlagenbescheid

Eintrag des PB auf Lohnsteuerkarte erfolgt grundsätzlich durch Gemeinde

Abgeltungscharakter => durch den Ansatz des Pauschbetrages sind alle Kosten abgegolten, die laufend, unmittelbar als typische Mehraufwendungen erwachsen

Bsp: behinderungsbedingter, erhöhter WäscheverbrauchKosten BlindenhundKosten Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit

Wahlrecht: PB <==> tatsächliche Kosten ( - zumutbare Belastung)

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(2)      andere behinderungsbedingte Mehraufwendungen => außergewöhnliche Belastung

a)         Kosten, die nicht laufend, unmittelbar als typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen

Hierbei muß es sich um außerordentlichen Aufwand handeln, der sich wegen Einmaligkeit der typischen Erfassung entzieht; der Aufwand darf außerdem weder Sonderausgabe noch Betriebsausgabe bzw Werbungskosten sein

 Beispiele:

zusätzliche Krankheitskosten (auch wenn mit Behinderung in Zusammenhang)

Aufwendungen für Krankenhausaufenthalt mit Operation, auch wenn diese mit dem Leiden, das die Behinderung herbeigeführt hat, zusammenhängt oder erst verursacht wurden

Heilkuren

Prothese

Erstattungen auf Krankheitskosten sowie von Dritten gewährte Zuschüsse mindern die abziehbaren Krankheitskosten. Es sind auch solche steuerfreien Erstattungen anzurechnen, die erst in einem späteren Jahr ausgezahlt werden

Der Abzug von Krankheitskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige andere Ersatzmöglichkeiten ausgeschöpft hat; z. B. müssen Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse erfolglos geltend gemacht worden sein. Umfang und Intensität der hiernach erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit

2 andere behbed Mehraufw

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Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall:

- Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung;

- durch amtsärztliches Attest vor Kauf oder Behandlung

- für Bade- und Heilkuren

- für psychotherapeutische Behandlungen,

- für die Notwendigkeit der Betreuung alter oder hilfloser Steuerpflichtiger durch eine Begleitperson;

- für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind;

- für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden

- durch Attest des behandelnden Krankenhausarztes für Aufwendungen für Besuchsfahrten zu in einem Krankenhaus für längere Zeit liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, wenn das Attest bestätigt, daß gerade der Besuch des

Steuerpflichtigen zur Linderung oder Heilung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen kann.

Nachweis

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b)Mehraufwand für Privatfahrten

 

Grundsätzlich sind Fahrtaufwendungen von behinderten Menschen auch bei Benutzung eines Pkw nur in Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen, es sei denn, es besteht keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung[i] bzw der Steuerpflichtige ist behinderungsbedingt auf das Kraftfahrzeug angewiesen.

Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können demnach im Rahmen der Angemessenheit neben dem Pauschbetrag i.S. von § 33b EStG wie folgt berücksichtigt werden - wobei die Pkw-Kosten für die nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Fahrten nur in Höhe des Pauschsatzes von 0,30 EUR (bis VZ 2001: 0,58 DM) abziehbar sind

Privatfahrten

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    Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB 80 oder GdB 70 und Merkzeichen G):

Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind.

Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.

(=> Pauschale 3000 km * 0,30 EUR = 900 EUR)

Privatfahrten

    Bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden und hilflosen Menschen (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“):

In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, z.B. anhand eines Fahrtenbuchs oder einer Aufstellung der durchgeführten Privatfahrten. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen.

(=> Höchstbetrag 15000 km * 0,30 EUR = 4500 EUR)

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Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15 000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung erforderlich(z.B. wenn nur durch den Einsatz eines PKW z.B. eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können weitere rein private Fahrten jedoch höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5 000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden)

Entstandene Fahrten wegen einer Krankheit, die nicht behinderungsbedingt ist, sind neben diesen Pauschalen anzuerkennen.

Macht ein gehbehinderter Steuerpflichtiger neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z. B. für Taxis) geltend, so ist die als noch angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km (GdB 80 oder GdB 70 und Merkzeichen G) bzw. von 15.000 km (Merkzeichen aG, BI oder H) entsprechend zu kürzen.

Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat.

Privatfahrten

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c)         Unfallkosten

d)        Kosten im Zusammenhang mit der Fahrschulausbildung des behinderten Menschen

c) bei außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkzeichen "aG")

e)         Kosten der behindertengerechten Umrüstung eines Kfz

c) wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines PKW (Nachweis durch Merkzeichen: „aG“, „Bl“ oder „H“) angewiesen ist

f)        Kosten für eine Begleitperson

c) Kann der Behinderte nicht selbst fahren oder öffentliche Verkehrsmittel nicht allein benutzen, sind die Kosten einer Begleitperson (Fahrer) abzugsfähig.

d) Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten für eine Begleitperson anlässlich einer Urlaubsreise

e) Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 EUR (bis VZ 2001: 1.500 DM) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.

g)         Privatschulbesuch eines behinderten Kindes

h)        Aufwendungen für analytische Physiotherapie

i)         Aufwendungen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen an der Wohnung

sonst

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(3)      Haushaltshilfe => außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Beschäftigung einer "Hilfe im Haushalt" (Hausgehilfin, Haushaltshilfe, Putzfrau usw.) sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird:

       Bis 624 EUR (bis VZ 2001: 1.200 DM), wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat.

      Bis 624 EUR, wenn die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zum Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine steuerliche Ermäßigung für Unterhalt oder etwaige Berufsausbildung gewährt wird, erforderlich ist

       Bis 924 EUR (bis VZ 2001: 1.800 DM), wenn eine der genannten Personen hilflos („H“) oder schwerbehindert (GdB 50) ist

3 Haushaltshilfe

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(4)      Kosten für die Unterbringung in einem Heim => außergewöhnliche Belastung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:

            624 Euro (bis VZ 2001: 1.200 DM), wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,

            924 Euro (bis VZ 2001: 1.800 DM), wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt.

4 Heimunterbringung

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(5)      Kinderbetreuungskosten => außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können ab VZ 2002 (im VZ 2001 gab es diese Regelung nicht) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn

der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile sich in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein.

Ermittlung des abziehbaren Betrages je zu betreuendem Kind:

5 Kinderbetreuungsko

  bei zusammen-veranlagten Eltern

übrige

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung Betrag in EUR Betrag in EUR

abzüglich - 1 548 EUR - 774 EUR

Differenz Betrag in EUR Betrag in EUR

höchstens 1 500 EUR 750 EUR

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(6)     Kindergeld bzw Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

Ein behindertes Kind kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als behindertes Kind vor, wird das Kind über das 27. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung solange berücksichtigt, wie es einen Berechtigten für das Kindergeld gibt.

Ob das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Zur Entscheidung, ob das - erwachsene - Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, müssen zwei Rechengrößen ermittelt werden, und zwar

·  die Höhe des Lebensbedarfs des Kindes (= Grundbedarf eines Nichtbehinderten zuzüglich behinderungsbedingter Mehraufwand) und

·  die dem Kind zur Bestreitung seines gesamten Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (= verfügbares Einkommen: Einkünfte, Bezüge und sonstige Zuflüsse);

keine Anrechnung des eigenen Vermögens

der Grundbedarf des nichtbehinderten Kindes wird in den VZ 2002 und 2003 mit 7.188 EUR angesetzt

6 Kindergeld

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Die Eltern erhalten für das Kind Kindergeld oder – soweit günstiger – die steuerlichen Vergünstigungen des Kinderfreibetrags zuzüglich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.

Das monatliche Kindergeld beträgt:

Kindergeld

für VZ 2001 VZ 2002

erstes und zweites Kind 270 DM 154 EUR

drittes Kind 300 DM 154 EUR

ab dem vierten Kind 350 DM 179 EUR

Alternativ wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ab VZ 2002 vom Einkommen abgezogen:

         ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) in Höhe von 1.824 Euro - bei zusammenveranlagten Eltern 3.648 Euro (im VZ 2001: 3.456 DM – bei zusammenveranlagten Eltern 6.912 DM) sowie

         ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1.080 Euro - bei zusammenveranlagten Eltern 2.160 Euro (im VZ 2001: 1.512 DM – bei zusammenveranlagten Eltern 3.024 DM)

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Neben dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG gibt es im Einkommensteuerrecht und im Eigenheimzulagengesetz eine Vielzahl anderer kindbedingter Steuervergünstigungen.

Voraussetzung für die Gewährung aller anderen folgenden kindbedingten Steuervergünstigungen ist jeweils, dass der Steuerpflichtige für ein zu berücksichtigendes Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhält:

·         Baukindergeld nach § 34f EStG;

·         Kinderzulage bei der Eigenheimzulage (§ 9 Abs. 5 EigZulG);

·         Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG);

·         Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte (§ 38 b Nr. 2 EStG);

·         bei Festsetzung der Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer (SolidZ, Kirchensteuer) erfolgt eine fiktive Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und gegebenenfalls des Betreuungsfreibetrags auch bei Zahlung von Kindergeld;

·         Verminderung des Prozentsatzes der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG;

·         Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG);

·         Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG);

·         Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (§ 33a Abs. 3 Nr. 1 b und Nr. 2 EStG);

·         Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten - bzw. Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 5 EStG);

·         Abzug des Schulgeldes als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG);

·        Kinderzulage nach dem Altersvermögensgesetz (sog. "Riester-Rente"; § 85 EStG):Die neben der Grundzulage bei einem Elternteil zu gewährende Kinderzulage beträgt

Kindergeld

Jahr 2002/2003 2004/2005 2006/2007 ab 2008

Kinderzulage pro Kind 46 EUR 92 EUR 138 EUR 185 EUR

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(7)      Fahrten Wohnung – Arbeits-/Betriebsstätte => Werbungskosten / Betriebsausgaben

Behinderte Steuerpflichtige

·         deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder

·         deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die erheblich gehbehindert sind (Merkzeichen "G" in den amtlichen Ausweisen),

können für Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten im Falle einer doppelten Haushaltsführung die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs geltend machen.

Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen: 0,30 EUR (bis VZ 2001: 0,58 DM) für jeden gefahrenen Kilometer.

Hat der Behinderte keine gültige Fahrerlaubnis oder kann er von seiner Fahrerlaubnis aufgrund seiner Behinderung keinen Gebrauch machen, werden die Aufwendungen für diese Fahrten einschließlich der Leerfahrten für die An- und Abfahrt des Fahrers auch anerkannt, wenn ein anderer den Behinderten in dessen Kraftfahrzeug fährt

7 Fahrten W-A

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(8)      Pflege-Pauschbetrag => außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer hilflosen (behinderten) Person erwachsen, an Stelle einer sonst möglichen Steuerermäßigung nach § 33 EStG für seine Aufwendungen einen Pauschbetrag von 924 € (bis VZ 2001: 1.800 DM) jährlich gemäß § 33b Abs. 6 EStG geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Dabei ist die Zwangsläufigkeit weniger streng als nach § 33 Abs. 2 EStG zu beurteilen.

Es ist Hilflosigkeit („H“) oder Pflegestufe III nach §§ 14, 15 SGB IX erforderlich

Abzug ist auch möglich, wenn ein Ehegatte den anderen pflegt (BMF, BStBl 1992 I, S. 267)

Für eine sittliche Verpflichtung kann eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person ausreichen vgl. BFH, Urteil v. 29.8.1996, BStBl 1997 II S. 199

der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag

Pflegt eine Person mehrere Pflegebedürftige, so steht ihr der Pflegepauschbetrag mehrfach zu.

8 Pflege-PB

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(9)     Behandlung bestimmter Einnahmen

Rechtsquelle: § 3 EStG

steuerfrei:- Leistungen der Kranken-, Pflege- oder gesetzlichen Unfallversicherung- Sachleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung – z.B. Heilmaßnahmen (Kur), Umschulungsmaßnahmen- Leistungen nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Arbeitsförderungsgesetz- Zuschüsse der Werkstätten für Behinderte zu Fahrtkosten und Mittagessen- Beihilfen und Unterstützungen von höchstens 600 EUR jährlich je Arbeitnehmer, die der

Arbeitgeber z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen zahlt- Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Besteuerung mit Ertragsanteil:sonstige Einkünfte nach § 22 EStG:z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus betrieblichen Pensionskassen

Altersrente => Tabelle in § 22 Nr 1 Satz 3 Buchstabe a EStG Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente => Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV·           

Versorgungsfreibetrag:Versorgungsbezüge = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG): z.B. Bezüge als Ruhegehalt aus früherem Dienstverhältnis (z.B. Beamtenpension)

Von Versorgungsbezügen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG, bleiben im Kalenderjahr bis zu 40 %, höchstens jedoch 3.072 EUR (bis VZ 2001: 6.000 DM) steuerfrei

9 Einnahmen

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  (1) Kfz-Steuer         Steuerbefreit sind Fahrzeuge, die für hilflose, blinde oder außergewöhnlich

gehbehinderte Personen („H“, „Bl“ oder „aG“) zugelassen sind. Gleichzeitig besteht Anspruch auf kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (=> Wertmarke für 60 Euro pro Jahr). Behinderte Menschen mit Merkzeichen „H“ und „Bl“ erhalten die Wertmarke kostenlos

        Für ein Kraftfahrzeug das das auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die infolge ihrer Behinderung im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck), ermäßigt sich die Steuer um 50 %. Alternativ besteht Anspruch zur unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Andere Steuern B 1 Kfz-Steuer

schädliche Nutzung:Beförderung von Gütern, deren Umfang über Handgepäck hinausgeht oder zur Personenbeförderung gegen Entgelt Benutzung von von Dritten für Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der schwerbehinderten Person stehen.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist für die Dauer dieser zweckfremden Benutzung – mindestens für einen Monat – festzusetzen und zu entrichten. Erfüllt ein Fahrzeug auch die Voraussetzungen für eine andere Steuerbefreiung z. B nach § 3b KraftStG, unterliegt es solange keiner Nutzungsbeschränkung i. S. d. § 3a Abs. 3 KraftStG.

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(2)     Grundsteuer

Bei einem Kriegsbeschädigten wird der bei der Grundsteuer als Bemessungsgrundlage dienende Einheitswert um die Kapitalabfindung gemindert, wenn die Kapitalabfindung aufgrund Bundesversorgungsgesetz zur Finanzierung eines Grundstückerwerbs verwendet wurde.

(3)     Umsatzsteuer

            Ermäßigter Stersatz: - Umsätze der Werkstätten für Behinderte aus dem eigentlichen Werkstattbereich

- Lieferung bzw Vermietung von Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Kranke und Körperbehinderte sowie von Körperersatzstücken, orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen

            Umsatzsteuerfrei: - Leistungen von Blinden, Pflegeheimen und Behindertentransport

(4)     Wohnungsbauprämie / Arbeitnehmersparzulage

Rechtsquelle: § 2 WoPG, §§ 4 Abs 4, 14 5.VermBG

Bei Bausparern, die nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig geworden sind (gilt auch für den nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten) ist eine steuerunschädliche vorzeitige Verfügung möglich

(5)     Hundesteuer

Steuerbefreiung für Blindenhunde

sonst