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Umsetzung von Neubau und Erweiterung sozialer Infrastruktur Finanzierungsmöglichkeiten und Vorkaufsrecht

Soziale Infrastruktur

Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur Finanzierungsmöglichkeiten und Vorkaufsrecht

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Inhalt

Vorwort 5

1 Finanzierungsmöglichkeiten 6Bundesprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017-2020 8Landesprogramm Kita-Ausbau „Auf die Plätze, Kita, los!“ 9Sportanlagensanierungsprogramm 10Vereinsinvestitionsprogramm 11„Berliner Programm für nachhaltige Entwicklung (BENE) - Natur / Umwelt“ und Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK) 12„Bibliotheken im Stadtteil II (BIST II) (Teilprogramm der ZIS) 13Sondervermögen SIWANA 14

2 Vorkaufsrecht im Land Berlin 152.1 Konzept für die Nutzung von Vorkaufsrechten im Land Berlin 152.2 Rechtliche Grundlage - Allgemeines Vorkaufsrecht 152.3 Rechtliche Grundlage - Besonderes Vorkaufsrecht 182.4 Vorkaufsrecht und SIKo 2016 18

Abkürzungen 20 Impressum 21

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Berlin wächst und benötigt neben Wohnungsneubau auch die Anpassung der sozialen und grünen Infrastruktur in ausreichender Höhe. Der durch die Senatsverwaltung für Stadtent-wicklung und Wohnen im Jahr 2016 initiierte Prozess der Erarbeitung von bezirklichen Soziale Infrastrukturkonzepten (SIKo) widmet sich speziell dieser Anforderung.

In den 12 Berliner Bezirken wurden die SIKo erstellt und liefern eine ausführliche planeri-sche Analyse über die Versorgungssituation und -defizite mindestens für die Infrastruktur-bereiche Schule, Kindertagesstätten und gedeckte und ungedeckte Sportanlagen. In ver-schiedenen Bezirken wurden weitere Infrastrukturen wie z.B. Jugendfreizeiteinrichtungen, Grünanlagen, Spielplätze sowie Bibliotheken, Volkshochschulen und Musikschulen einbe-zogen. Neben der Analyse beinhalten die SIKo entsprechende Maßnahmenplanungen zur Reduzierung von aktuellen und zukünftigen Versorgungsdefiziten. Die Bandbreite reicht hierbei von Flächensicherung bis Neubau einzelner Einrichtungen.

Nach der Planung folgt die Umsetzung. Ende 2017 wurde durch die Wohnungsbauleitstelle ein Fachgespräch mit den Bezirken und den beteiligten Senatsfachverwaltungen zum Thema „Umsetzung der SIKo 2016“ durchgeführt. Im Vorfeld dieses Fachgesprächs ent-stand eine Zusammenstellung zu Finanzierungsmöglichkeiten und Förderprogrammen zur Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur. Die einzelnen Infor-mationen wurden von den jeweiligen Senatsfachverwaltungen geliefert.

In der vorliegenden Broschüre werden in Kapitel 1 verschiedene Förderprogramme kurz und prägnant aufgezeigt und in Kapitel 2 wird das Thema „Vorkaufsrecht im Land Berlin“ dargestellt.

Ziel der Broschüre ist es, den bezirklichen Fachämtern einen ersten Informationsüberblick über Finanzierungsmöglichkeiten für die Umsetzung von Neubau und Erweiterung sozialer Infrastruktur und die Regelungen zum Berliner Vorkaufsrecht zu geben.

Grit Schade,Leiterin der Wohnungsbauleitstelle

© Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Vorwort

Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur | Vorwort

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1 Finanzierungmöglichkeiten

Im Rahmen der Umsetzung der SIKo 2016 wurde für die Bezirke eine Übersicht der Finan-zierungsmöglichkeiten für Neubau und Erweiterung von sozialer und grüner Infrastruktur erstellt.

Die Informationen der aufgeführten Förderprogramme sind durch die verschiedenen Senatsfachverwaltungen übermittelt worden. In der Übersicht sind Programme aufge-führt, die einerseits durch die jeweilige Senatsfachverwaltung koordiniert werden bzw. um Programme, die für Neubau und Erweiterung der jeweiligen Infrastrukturart genutzt wer-den können.Die nachfolgende Übersicht zeigt die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten zusam-menfassend auf und benennt die jeweiligen Zuständigkeiten. Darauf folgen detaillierte Darstellungen zu ausgewählten Förderprogrammen/Finanzierungsmöglichkeiten.

Einrichtungs-art

Finanzierungsmöglichkeit / Förderprogramm

Zuständigkeit Details

Kita Freie Träger der Jugendhilfe bzw. kommunale Kita-Eigenbetriebe bauen mit eigenen MittelnBundesprogramm „Kinderbetreuungsfinan-zierung“ 2017 - 2020

SenBildJugFam S. 8

Landesprogramm Kita-Ausbau „Auf die Plätze, Kitas, los!“

SenBildJugFam S. 9

Anmeldung zur Investitionsplanung BezirkeSIWANA Bezirke/

SenBildJugFamS. 14

Vereinbarungen in städtebaulichen Verträ-gen nach Berliner Modell im Rahmen von Bebauungsplanverfahren

Bezirke

Schule Anmeldung zur Investitionsplanung SenBildJugFam / Bezirke / SenStadtWohn

SIWANA Bezirke/ SenBildJugFam

S. 14

Vereinbarungen in städtebaulichen Verträ-gen nach Berliner Modell im Rahmen von Bebauungsplanverfahren

Bezirke

Sportanlagen (gedeckt und ungedeckt)

Sportanlagensanierungsprogramm SenInnDS S. 10Vereinsinvestitionsprogramm SenInnDS S. 11Anmeldung zur Investitionsplanung Bezirke /

SenInnDSSIWANA Bezirke/

SenInnDSS. 14

Jugendfreizeit Anmeldung zur Investitionsplanung BezirkeSIWANA Bezirke /

SenBildJugFamS. 14

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Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur | Finanzierungsmöglichkeiten

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit innerhalb der durch den Senat festgelegten Ge-biete der Städtebauförderung Fördermittel für Neubau und Erweiterung von sozialer Infra-struktur einzusetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine entsprechende Zielsetzung im integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept des jeweiligen Fördergebietes. Wei-tere Informationen zu den Programmen der Städtebauförderung finden Sie unter: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/index.shtml

Weiterhin besteht die Möglichkeit im Förderprogramm Bildung im Quartier (BiQ) anteilig auch eine Förderung für investive Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung ist auch hier eine entsprechende Zielsetzung in den Fördergebieten der festgelegten Förderkulisse. Nä-here Informationen zum Programm Bildung im Quartier finden Sie unter: https://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/biq/

Einrichtungs-art

Finanzierungsmöglichkeit / Förderprogramm

Zuständigkeit Details

Grünflächen / Öffentlicher Raum

Berliner Programm für nachhaltige Entwick-lung (BENE) - Natur / Umwelt und Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK)

SenUVK S. 12

Anmeldung zur Investitionsplanung Bezirke /SenUVK

SIWANA Bezirke / SenUVK

S. 14

Spielpätze Detaillierte Informationen zu Spielplätzen sind bei den jeweils zustän-digen Bearbeitern der SenUVK bzw. bei den Bezirken abzufragen.Berliner Programm für nachhaltige Entwick-lung (BENE) - Natur / Umwelt und Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK)

SenUVK S. 12

Anmeldung zur Investitionsplanung BezirkeSIWANA Bezirke S. 14

Bibliotheken Mittel der Europäischen Union zur Förde-rung der Regionalen Entwicklung (EFRE) der Förderperiode 2014-2020 im Rahmen des Programms „Bibliotheken im Stadtteil II (BIST II)“ (Teilprogramm der „Zukunftsiniti-ative Stadtteil“)

SenKultEuropa S. 13

Musikschulen Anmeldung zur Investitionsplanung BezirkeSIWANA Bezirke S. 14

Volkshoch-schule

Anmeldung zur Investitionsplanung BezirkeSIWANA Bezirke S. 14

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Ansprechpartner/ AntragstelleSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Geschäftsstelle III B 1 „Investitionsprogramm“Bernhard-Weiß-Str. 610178 Berlin

Förderziel/ -bedingungen/ -voraussetzungenFörderung von Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kinder-tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt.

Fristen für Antragsstellung (Aufruf, Beantragung)�� Aufruf erfolgte am 30.06.2017�� Bewilligung der Bundesmittel muss bis zum 31.12.2019 abgeschlossen sein

Laufzeiten - min. / max. Jahre�� Bewilligung bis 31.12.2019, jedoch Bundesmittel bereits seit Juni 2018 vollumfänglich

gebunden�� Umsetzung der Investitionsmaßnahmen bis 30.06.2022�� Mittelabrufe bis 30.09.2022 möglich

Die Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung sieht vor, die Länder weiterhin beim Aus-bau des Angebots und der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege zu unterstützen.

Eigenmittel / Eigenleistung für Antragsstellung notwendig�� Eigenmittel der Träger mindestens 10 % der Maßnahme�� Gemeinschaftsfinanzierung lt Vorgaben Bund:

von Gesamtinvestitionen mindestens 46 % aus Landes- und höchstens 54 % aus Bundesmitteln

Übertragbarkeit der Mittel Übertragbar in der Laufzeit des Programms

Notwendige Nachweise / Voraussetzungen zur Antragstellung�� Bedarfsbestätigung des Bezirkes�� Erlaubnisfähigkeit gemäß § 43 und § 45 SGB XIII�� Qualifizierte Bauunterlagen sowie weitere Unterlagen lt. Förderrichtlinie und Antrags-

formular

Besonderheiten�� Förderentscheidungen über Bundesmittel durch Geschäftsstelle�� Berücksichtigung Bedarfsatlas�� Besondere Fördergründe�� Wirtschaftlichkeit

Weitere InformationenEingehende Hinweise vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf ein neues Bundesprogramm werden veröffentlicht unter:http://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/kindertagesbetreuung/fachinfo/#u3

Bundesprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017-2020

© Tobias Sellmaier / pixelio.de

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Landesprogramm Kita-Ausbau„Auf die Plätze, Kitas, los!“

Ansprechpartner/ Antragstelle

GSE gGmbHGesellschaft für

StadtEntwicklung - Treuhänder Berlins

Geschäftsstelle „Kitaausbauprogramm“

Prinzenallee 7413357 Berlin

© Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Förderziel/ -bedingungen/ -voraussetzungenMit dem Landesprogramm fördert das Land Berlin Investitionen und bauliche Maßnahmen für Neugründungen, Platzerweiterungen oder die Aktivierung von Betreuungsplätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.Förderbedingungen und -voraussetzungen sind in der „Förderrichtlinie - Kitaausbaupro-gramm“ benannt.

Fristen für Antragsstellung (Aufruf, Beantragung)Ohne Frist, siehe Trägeraufruf http://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/kindertagesbetreuung/fachinfo/traegeraufruf_2017.pdf

Laufzeiten - min. / max. Jahre�� Landesmittel: HH-Jahre 2018/2019, Geplant für HH-Jahre 2020/2021, �� Kita-Investitionsmittel des Bundes im Landesprogramm bis Ende 2020

Eigenmittel / Eigenleistung für Antragsstellung notwendigProgrammart „bauliche Maßnahmen“: mindestens 10 % der Fördersumme

Übertragbarkeit der Mittel �� Landesmittel an die Haushaltsjahre gebunden, nicht übertragbar �� Kita-Investitionsmittel des Bundes grundsätzlich übertragbar

Notwendige Nachweise / Voraussetzungen zur Antragstellung�� Bestätigung Jugendamt, Kitaaufsicht �� Kostenberechnung nach DIN 276, ggf. BPU

Besonderheitensiehe Förderrichtlinie�� Starthilfe bis zu 2.000 € pro Platz (p.P.), höchstens 50.000 €

Bauliche Maßnahmen�� Umbauten und Ausbauten mit bis zu 15.000 EUR p.P.

mit 10jähriger Zweckbindung�� Erweiterungs- oder Neubauten mit bis zu 25.000 EUR p.P.

mit einer Zweckbindung von 25 Jahren.

Weitere Informationenhttps://www.berlin.de/sen/jugend/jugend-und-familienpolitik/fa-milienpolitik/landesprogramm-kita-ausbau/

Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur | Finanzierungsmöglichkeiten

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Ansprechpartner/ AntragstelleSenatsverwaltung für Inneres und Sport

Michael Klein, Klosterstraße 47, 10179 BerlinTel.: 9(0)223 2979E-Mail: Michael.Klein@ senInnDS.berlin.de

Förderziel/ -bedingungen/ -voraussetzungenGefördert werden die Sanierung und die erweiterten Leistungen zur Verbesserung der Funktionalität der Sportstätten und den Gesichtspunkten der Sicherheit auf und in den ungedeckten und gedeckten Sportstätten, der energetischen Sanierung und Schwerpunkt-setzung aus dem Bereich der sozialen Stadterneuerung und eventueller BVV Beschlüsse. Antragsberechtigt sind die Bezirksämter des Landes Berlin.

Fristen für Antragsstellung (Aufruf, Beantragung)Im Vorjahr der Realisierung werden die Bezirke aufgefordert, ihre Maßnahmen anzumel-den.

Laufzeiten - min. / max. JahreDer Realisierungszeitraum beträgt genau ein Jahr.

Eigenmittel / Eigenleistung für Antragsstellung notwendigEigenmittel sind nicht erforderlich.

Übertragbarkeit der Mittel Die Mittel sind im laufenden Haushaltsjahr zu verausgaben und damit nicht übertragbar.

Notwendige Nachweise / Voraussetzungen zur AntragstellungVoraussetzung für die Antragsstellung ist die Benennung der Maßnahmen in den jährlich abgefragtem Sanierungsbedarf für die folgenden vier Jahre. Bei sehr großen Maßnahmen werden gegebenenfalls kurze Leistungsbeschreibung und Kostschätzung nach DIN 276 ab-gefordert.

BesonderheitenDie Zumessung der Förderung wird aus der Bevölkerungszahl des Bezirkes und den im Haushalt eingestellten Sanierungsmitteln ermittelt.

Weitere Informationenk.A.

Sportanlagensanierungsprogramm

© Planergemeinschaft für Stadt und Raum eG

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Förderziel/ -bedingungen/ -voraussetzungenZuwendungen vom Land Berlin für förderungswürdige Berliner Sportvereine für den Kauf, die Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen, einschließlich des ggf. notwendi-gen Grunderwerbs. Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die Sportorganisatio-nen als sportlich förderungswürdig anerkannt sind, Eigentümer der Grundstücke sind bzw. Grundstücksflächen oder Räumlichkeiten langfristig gemietet oder gepachtet haben und darauf Sportanlagen für ihre satzungsgemäßen Zwecke errichten oder unterhalten.

Fristen für Antragsstellung (Aufruf, Beantragung)Es gibt keine konkreten Fristen, Antragstellung jederzeit möglich.

Laufzeiten - min. / max. JahreMittelabruf nach Baufortschritt

Eigenmittel / Eigenleistung für Antragsstellung notwendig40 % in Form von Eigenbarmitteln oder Eigenarbeitsleistungen

Übertragbarkeit der Mittel Landesmittel sind im Haushaltsjahr zu verausgaben, Lottomittel sind übertragbar

Notwendige Nachweise / Voraussetzungen zur Antragstellung�� Umfangreiche Bauplanungsunterlage mit Kostenschätzung nach DIN 276 �� EnEV-Nachweis�� Baugenehmigung �� Verträge mit Fachplanern

BesonderheitenKeine Beschränkung pro Bezirk, Förderhöhe richtet sich nach Umfang der Maßnahme, Finanzkraft des Vereins und der zur Verfügung stehenden Mittel im Programm.

Weitere Informationenhttps://www.berlin.de/sen/inneres/sport/sportmetropole-berlin/broschueren-flyer-rechtsvorschriften/

Vereinsinvestitionsprogramm

Ansprechpartner/ Antragstelle

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Jeannette ThalheimKlosterstraße 47,

10179 BerlinTel. 9(0)223 2939

E-Mail: [email protected]

© Rainer Sturm / pixelio.de

Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur | Finanzierungsmöglichkeiten

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Ansprechpartner/ AntragstelleB.&S.U. mbH Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH (Programmträger)

Alexanderstraße 710178 BerlinTel.: 030 39042-46E-Mail: [email protected]

Förderziel/ -bedingungen/ -voraussetzungenGefördert werden Vorhaben zur Verbesserung von Natur und Umwelt durch:�� Umbau, Erweiterung und Vernetzung bezirklicher Grünanlagen�� Etablierung eines innovativen Wassermanagements in Grünanlagen und angrenzen-

den Straßenräumen, Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung, auch in Verbin-dung mit der Gestaltung von Parkanlagen

�� Entsiegelung von Brachflächen und Anlage begrünter naturnaher Lebens- und Erho-lungsräume, Anlage von Pocket-Parks

In ausgewählten Gebieten* können zusätzlich gefördert werden: Schaffung oder Neuge-staltung naturnaher Spiel- und Bewegungsflächen, Fassaden- bzw. Dachbegrünung, Rena-turierung und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen, Hofbegrünung, grüne Klassen-zimmer, öffentliche Dachgärten für urban farming.

Fristen für Antragsstellung (Aufruf, Beantragung)Es gibt keine konkreten Fristen, Antragstellung jederzeit bis vorerst 2022 möglich.

Laufzeiten - min. / max. JahreUmsetzung bis spätestens Ende 2023

Eigenmittel / Eigenleistung für Antragsstellung notwendigFür Haupt- und Bezirksverwaltungen 50 % bis 100 % Förderung aus EFRE- und Landesmit-teln. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Vereine, Verbände und Unternehmen.

Übertragbarkeit der Mittel k.A.

Notwendige Nachweise / Voraussetzungen zur AntragstellungFörderung von Maßnahmen ab 20.000 € förderfähiger Ausgaben.

Besonderheiten*Ausgewählte Gebiete siehe: https://www.berlin.de/senuvk/umwelt/foerderprogramme/bene/fileadmin/user_upload/Karte_Foerderkulisse_ZIS_II_BENE_2017_12.pdf

Weitere Informationenhttp://www.berlin.de/senuvk/umwelt/foerderprogramme/bene/foerderschwerpunkte/foerderschwerpunkt-6-natur-umwelt-quartiere/

„Berliner Programm für nachhaltige Entwick-lung (BENE) - Natur/ Umwelt“ und Berliner Energie und Klimaschutzprogramm (BEK)

© Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

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Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur | Finanzierungsmöglichkeiten

Förderziel/ -bedingungen/ -voraussetzungenGefördert werden Öffentliche Bibliotheken bzw. deren Träger sowie Akteure, die in engem, schriftlich fixiertem Zusammenwirken mit Öffentlichen Bibliotheken bibliotheksbezogene Angebote für die Quartiere realisieren. Gefördert werden ausschließlich juristische Perso-nen sowie Behörden (bezirkliche Stellen). Ein Schwerpunkt liegt auf baulichen Maßnah-men, Ausstattung, gleichberechtigter Teilhaben.

Fristen für Antragsstellung (Aufruf, Beantragung)Ständiger Projektaufruf vom 13.01.2017 des Förderprogramms BIST II für Bau- und Aus-stattungsmaßnahmen Laufzeiten - min. / max. JahreMaximale Laufzeit bis 31.12.2023 (Abschluss der Projekte)

Eigenmittel / Eigenleistung für Antragsstellung notwendigDer Höchstbetrag der EFRE-Förderung je Vorhaben beträgt derzeit maximal 500.000 €. Der EFRE-Anteil liegt i.d.R. bei bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Bei baulichen Maßnahmen und Ausstattungsmaßnahmen soll ein Beteiligungssatz von 40% der förderfähigen Kosten nicht überschritten werden. Bei bezirklichen Antragstellern (bezirkliche Stellen) kann die Verwendung der Fördermittel im Verfahren der auftragsweisen Bewirtschaftung zugelas-sen werden.Die übrige Finanzierung („Kofinanzierung“) ist vom Antragsteller aus privaten Mitteln oder nationalen öffentlichen Mitteln (Bundes, Landes und Haushalt) aufzubringen. Deren Zweckbestimmung muss mit der des Programms „Bibliotheken im Stadtteil II“ vereinbar sein. Ausgeschlossen ist eine Kofinanzierung aus Mitteln der Europäischen Union.

Übertragbarkeit der Mittel Die EFRE-Mittel sind unter bestimmten Voraussetzungen übertragbar.

Notwendige Nachweise / Voraussetzungen zur Antragstellung�� Einreichung von Projektskizze und ggf. weiteren Unterlagen. �� Im Falle einer positiven Entscheidung ist anschließend ein vollständiger Projektantrag

einzureichen.

BesonderheitenAlle Einzelheiten sind dem Projektaufruf vom 13.01.2017 zu entnehmen.

Weitere Informationenhttp://www.berlin.de/sen/kultur/foerderung/eu-foerderung/efre/foerderperio-de-2014-2020/artikel.570056.php

„Bibliotheken im Stadtteil II (BIST II)“ (Teilprogramm der „ZlS“)

Ansprechpartner/ Antragstelle

Senatsverwaltung für Kultur und Europa,

Referat II C Stadtkultur, Bibliotheken, Archive,

Musik- und Jugend-kunstschulen

Europäische Kultur- angelegenheiten, EFRE

Brunnenstraße 188-190,

10119 Berlin Kathleen Reichel Tel. 9(0)228-717

Reiner Schmock-Bathe Tel. 9(0)228-558

E-Mail: [email protected]

© Rainer Sturm / pixelio.de

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Förderziel/ -bedingungen/ -voraussetzungenAus dem SIWANA sollen Investitionen in die Infrastruktur des Landes Berlin im Zusammen-hang mit der wachsenden Stadt finanziert werden, auch soweit solche Vorhaben Investitionen in oder für Grundstücke erforderlich machen

Fristen für Antragsstellung (Aufruf, Beantragung)�� 01.12. eines jeden Jahres

Laufzeiten - min. / max. JahreZeitnahe Umsetzung

Eigenmittel / Eigenleistung für Antragsstellung notwendigEigenmittel sind nicht erforderlich

Übertragbarkeit der Mittel Die Mittel aus dem SIWANA sind übertragbar

Notwendige Nachweise / Voraussetzungen zur AntragstellungAnmeldungen müssen durch das Bezirksamt bzw. durch die Hauleitung der jeweiligen Senatsverwaltung autorisiert sein.

Besonderheiten�� Unter Federführung der Senatsverwaltung für Finanzen wird entsprechend des jährli-

chen Haushaltsüberschusses aus den Anmeldungen der Bezirke und Senatsverwaltun-gen eine Maßnahmeliste zusammengestellt, die der Senat dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorlegt.

�� Kofinanzierungen von bereits im Haushaltsplan enthaltenden Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Maßnahmen sachlich klar voneinander abgrenzbar sind.

Weitere Informationenhttps://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/siwana/sondervermoegen-infrastruktur-der-wachsenden-stadt-und-nachhaltigkeitsfonds-siwana-673149.php

Sondervermögen SIWANAInfrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds (SIWANA)

Ansprechpartner/ AntragstelleDie Federführung der Steu-erung des SIWANA-Pro-gramms obliegt der Se-natsverwaltung für Finanzen.

Ansgar OstermannSenFin, Abt. II - Finanzpolitik und Haushalt, Leitstelle InvestitionsplanungKlosterstr. 59 10179 B.ansgar.ostermann@ senfin.berlin.de

© Senatsverwaltung für Finanzen

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2 Vorkaufsrecht im Land Berlin

Das Baugesetzbuch enthält verschiedene Konstellationen für Vorkaufsrechte. Dabei ist zwischen allgemeinen Vorkaufsrechten nach § 24 und besonderen, durch vorgeschaltete Rechtsverordnung nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) begründete zu unterscheiden.

2.1 Konzept für die Nutzung von Vorkaufsrechten im Land BerlinDie Richtlinien der Regierungspolitik sehen vor, die Vorkaufsrechte nach dem Baugesetz-buch (BauGB) in Berlin verstärkt zu nutzen.Hierfür war es aufgrund der Komplexität und der Zeitvorgaben aus dem BauGB erforder-lich, ein Konzept zu erstellen, das den zuständigen Bezirken dazu dienen soll, die Prüfung der Einzelfälle zu vereinheitlichen und zu effektivieren.

Das Konzept zur Ausübung von Vorkaufsrechten unter Einbeziehung der Bezirke ist am 15.8.2017 durch den Senat beschlossen worden. Zusätzlich gibt es eine ausführlichere Fassung für die Bezirke, die Musterschreiben enthält. Schwerpunkt dieses Konzepts ist allerdings die Ausübung von Vorkaufsrechten in den sozialen Erhaltungsgebieten sowie die Ausübung von besonderen Vorkaufsrechten nach § 25 BauGB, die den Erlass einer Vor-kaufsrechtsverordnung für Voruntersuchungsgebiete späterer Entwicklungsbereiche vor-aussetzen. Für die bereits vielfach ausgeübten Vorkaufsrechte im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach hiesiger Einschätzung ein solches Konzept nicht benötigt.

Das beschlossene Konzept steht auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtent-wicklung und Wohnen zum Download zur Verfügung.http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/soziale_erhaltungsgebiete/

2.2 Rechtliche Grundlage - Allgemeines VorkaufsrechtBeim Vorkaufsrecht handelt es sich um ein Instrument des allgemeinen Städtebaurechts gemäß § 24 BauGB. Dort ist festgehalten, dass die Gemeinde ein allgemeines Vorkaufs-recht hat, wenn z.B.:�� die Fläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, soweit es sich um eine Flä-

che handelt für die laut B-Plan eine Nutzung für öffentliche Zwecke (hier insbesondere für Gemeinbedarf, Verkehr und Versorgung sowie Grünflächen) festgesetzt ist. Das Vorkaufsrecht kann allerdings erst zu dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der B-Plan in Kraft tritt (rechtswirksamer B-Plan). Ein qualifizierter B-Plan ist nicht erforderlich, ein einfacher B-Plan ist ausreichend. Weitere Voraussetzung ist ein Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb des B-Plangebiets.

�� die Fläche in einem Umlegungsgebiet liegt und der Umlegungsbeschluss nach § 50 Abs. 1 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

�� die Fläche in einem festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungs-bereich liegt.

�� die Fläche im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaß-nahmen des Stadtumbaus oder einer Erhaltungssatzung liegt (in Berlin handelt es sich hierbei um Rechtsverordnungen.)

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies recht-fertigt. Das Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtfertigt die Ausübung

Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur | Vorkaufsrecht

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des Vorkaufsrechts nur, wenn damit das Ziel des jeweiligen Vorkaufsrechts erreicht wird bzw. werden kann. Dies kann zutreffen, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohn-gebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforder-lich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen.

In den Fällen der sozialen Erhaltungsverordnung ist das Ziel gem. § 172 BauGB dagegen die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Das Wohl der Allgemeinheit ist daher spezifisch dem jeweils ausgeübten Vorkaufsrecht anzupassen.

Das Vorkaufsrecht darf dann nicht ausgeübt werden, wenn der Käufer eine Abwendungs-vereinbarung gemäß § 27 Abs. 1 BauGB mit dem Bezirk abschließt bzw. eine entsprechen-de Abwendungserklärung abgibt. Näheres kann dem Konzept sowie dem aktualisierten Muster für eine Abwendungsvereinbarung entnommen werden.

Tag 0Tag der Kenntnisnahme

Vorprüfung vorkaufsrelevant btr. Lage, Nutzung und Prüfung Ausschlussgründe; Prüfkriterien gegeben?

Tag 1

Tag 2

Tag 3

Tag 4

Tag 24

Prüfung vervollständigen durch eigene Ermittlungen bis Tag 24

Auftrag Verkehrswertgutachten

Informationsweitergabe anBezStR, weitere Fachämter, SenFin und SenSW

Erhalt des Verkehrswertgutachtensund erste Auswertung

an VermessungFrist für Erstellung bis Tag 24

an Dritte(n) mit Fristsetzung zur Voreinschätzung bis Tag 10

Tag 25Weiterleitung Verkehrswertgutachten an bezirkseigene Stellen, SenFin/SenSW und Dritte mit Entwurf Verpflichtungserklärung mit Fristsetzung bis Tag 45

Tag 26

Beschlussvorlage für Bezirksamt erstellen

wenn nicht gegeben: Negativ-attest VERFAHREN BEENDET

Auswertung Verkehrswertgutachten fachl. Entscheidung über Ausübung des Vorkaufsrechts und zur Preislimitierung

städtebauliche Begründung undBescheid als Entwurf bis Tag 45

Ersuchen an das Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung gern. § 28 Abs. 2 Satz 3 BauGB

Tag 27

Tag 45

Tag 57

wenn keine Ausübung:Negativattest VERFAHREN BEENDET

Anhörungen an Verkäufer und an Käufer mit Entwurf Abwendungsvereinbarung mit Fristsetzung bis Tag 45

Prüfung der Sachlage: Posteingang von Drit tem mit Verpflichtungserklärung; von Käufer mit Abwendungsvereinbarung

wenn Abwendungsvereinbarung mit Käufer: Negativattest VERFAHREN BEENDET

Prüfung Rücklauf Zustellungsurkunde (Bescheid an Verkäufer)

Beschluss BA Politische Entscheidung

notfalls erneute sichere Zustellung

falls das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde: Rücknahme des Ersuchens gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Tag 26)

Erteilung des NegativattestsVERFAHREN BEENDET

im AusübungsfallÜberprüfung Rücklauf Grundbuchamt

Fristenüberwachung für Rechtsmittel:Eingang Widerspruch bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung, falls das Vorkaufsrecht preislimitiert ausgeübt wurde

Information des Rechtsamts, des Bezirksamts und der weiteren Beteiligten hierüber

Bescheid an Verkäufer, Käufer und Info an Dritten und ggf. weitere Betei-ligte (Rechtsamt, Senatsverwaltungen)

Kaufvertragsrahmendaten und Daten durch eigene Ermittlungen

FB Vermessung

NACH FRISTABLAUF

.Dritte·

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Zeitliches Ablaufschema zum allgemeinen Vorkaufsrechtgemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten

Umsetzung von Neubau und Erweiterung von sozialer Infrastruktur | Vorkaufsrecht

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2.3 Rechtliche Grundlage - Besonderes VorkaufsrechtMit § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um „in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Si-cherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen [zu] be-zeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.“

In Berlin werden Satzungen nach dem Baugesetzbuch dabei als Rechtsverordnungen erlassen. Im Geltungsbereich einer entsprechenden Vorkaufsrechtsverordnung kann das Land Berlin das Vorkaufsrecht ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfer-tigt. Eine allgemeine Bodenbevorratungspolitik ist mit diesem Instrument allerdings nicht möglich.

2.4 Vorkaufsrecht und SIKo 2016�� Den Bezirken wird empfohlen schneller Aufstellungsbeschlüsse zu B-Planverfahren zu

fassen, um in Konkurrenz mit Investoren kein Nachsehen zu haben (vgl. 2.2, erster Spiegelstrich).

�� Das SIKo stellt keine rechtliche Grundlage für einen Flächenvorratskauf dar. �� Die Mittel für einen Flächenankauf müssen im Haushalt angemeldet werden. In beson-

ders dringlichen Fällen können SIWANA-Mittel für einen Flächenankauf genutzt wer-den. Der Hauptausschuss hat zur dritten Zuführung an das SIWANA der Wahrnehmung von Vorkaufsrechten insbesondere im Rahmen bestehender städtebaulicher Entwick-lungsmaßnahmen oder in Untersuchungsgebieten aufgrund Rechtsverordnung zuge-stimmt.

Eingang des Antrags des Verkäufers bzw. des bevollmächtigten Notars auf Erteilung eines Negativzeugnisses beim (zuständigen) Bezirksamt

[Beginn Zweimonatsfrist!]

Eingang des Antrags auf Erteilung eines Negativzeugnisses einschl. Kaufvertrag bei der zuständigen Stelle des Bezirksamtes ==> Weiterleitung direkt an SenStadtWohn (IV D), digital - ohne Verzug! So weit bekannt parallel an Arbeitsebene

Eingang des Antrags auf Erteilung eines Negativzeugnisses bei SenStadtWohn IV D

Prüfung- des Bestehens eines Vorkaufsrechtes,- der Vorliegens von Ausschlussgründen,- der Rechtfertigung durch das Wohl der

AllgemeinheitÜberschlägige Prüfung der VertragsinhalteEmpfehlung, ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann und sollteFormulierung der Anforderungen an eine Abwendung

4 Tage - SenStadtWohn IV D

Information und grundsätzliche Entscheidung der Abteilungs- und Hausleitung SenStadtWohn

3 Tage

Grundsatzentscheidung der Hausleitung

Vertiefte Prüfung aller Unterlagen (IV D u. IV C/ D Jur) Veranlassung und Koordination durch IV D: Ermittlung des Verkehrswertes.

Klärung der Zuordnung zu einem Fachvermögen, ggf.Klärung des Dritten, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll

Klärung des Haushaltstitels zur Finanzierung des Kaufpreises; ggf. Beantragung außerplanmäßiger Mittel (sofern nicht der Ausübung zugunsten eines Dritten)

Entwurf der Ermessensentscheidung

Mitteilung durch SenStadtWohnIVDan das zuständige Bezirksamt (Stadtentwicklung/FM ), dass die Ausübung des Vorkaufsrechtes beabsichtigt ist

Schreiben zur Anhörung der Vertragsparteien gem. Verwaltungsverfahrensgesetz1 Tag - Bezirk samt (FM) auf Bitte vonSenStadtWohn IV D

Information an SenFin über Absicht der Ausübung der Vorkaufsrechtes

Ggf. Anmeldung für UA Vermögen durch SenFin unter Berücksichtigung der Sitzungstermine

Stellungnahme des Bezirkes (Stadtentwicklung) zur Ausübung des Vorkaufsrechtes (optional)

3 Tage

Information der ServiceeinheitFacility Management(abh. von bezirksinternen Regelungen)

Information bei gravierenden Bedenken innerhalb von 3 Tagen

Information an SenFin

Ggf. Ersuchen an das Grundbuchamt zur Eintragung einer Vormerkung.Zuständig: Bezirksamt, FM auf Bitten von SenStadtWohn IV D

Prüfung der Unterlagen durch SenFin(insgesamt 10 Tage)

3 Tage

1 Tag

4 Tage Postlaufzeit 21 Tage

10 Tage

1 Tag

Idealtypischer Ablauf im Bereich von Vorkaufsrechtsverordnungengemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

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Abbildung links und oben:Möglicher Ablauf unter aktuellen Rahmenbedingungen; idealtypischer Ablauf bei beabsichtigter Ausübung

Annahmen Um die Ausübung innerhalb von 2 Monaten realisieren zu können sind Vorbereitungen im Hinblick auf Verkehrswertermittlung/mögliche Begründungsansätze und Definition von Anforderungen an die Abwendung zu entwerfen.Das Schema stellt die Vorgänge vereinfacht in einem kontinuierlichen Ablauf dar. Um die Einhaltung der Zeiträume zu gewähr-leisten ist abhängig vom Einzelfall eine Parallelität erforderlich.

Anmerkungen1 Der Zeitplan stellt die für den jeweiligen Vorgang zur Verfügung stehenden Arbeitstage dar. Bei einer unterstellten Anzahl

von 20-21 Arbeitstagen/Monat enthält der Zeitplan keine zeitlichen Puffer. Zeitverzögerungen bei einzelnen Vorgängen müssen durch Zeitverkürzungen bei anderen Vorgängen kompensiert werden.

2 Die Einhaltung der genannten Zeiträume kann nur gewährleistet werden, wenn bereits im Vorfeld frühzeitig Abstimmungen erfolgen, um schnell handlungsfähig zu sein. Darüber hinaus setzen die Zeiträume eine absolute Prioritätensetzung für den Vorgang bei allen Beteiligten voraus.

Ggf. Grundsätzliche Zustimmung des Dritten 5 Tage

Zusammenstellung der Ergebnisse der Detail-Prüfungen Vermerk zur Ausübung des Vorkaufsrechtes (Entwurf Ermessensentscheidung)Abteilungs- und hausinterne Mitzeichnung SenStadtWohn

5 Tage - SenStadtWohn IV D

Übergabe der erforderlichen Informationen an den zuständigen Bezirk durch SenStadtWohn IV D- Ermessensentscheidung- Benennung Haushaltstitel zur Finanzierung des

Vorkaufsrechtes (Finanzierungszusage)- Benennung Fachvermögen/Dritter zu dessen

Gunsten die Ausübung erfolgen sollGgf. Angaben zur Preislimitierung ; Wertermittlung

Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechtes

Eingang des Bescheids zur Ausübung des Vorkaufs-rechtes beim Verkäufer und Käufer, ggf. dem bevollmächtigten Notar

Bestandskraft des Ausübungsbescheides

Bei Preislimitierung Möglichkeit des Verkäufers , zum Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb eines Monats ab Bestandskraft des Bescheides

Anhörungsfrist 10 Tage

Eingang Stellungnahme beim BA; Weiterleitung an SenStadtWohn

1 Tag

Bestätigung der Finanzierung und Zustimmung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes (Eintritt in den Kaufvertrag) durch SenFin

5 Tage

Letzte Möglichkeit des Käufers zur Abwendung des Vorkaufsrechtes

Information des Bezirkes, FM

1 Tag Postlaufzeit

31 Tage

6 Tage Postlaufzeit

1 Monat

Dauer 41 Tage

Hinweise:

Tage= Arbeitstage

Letzte Zeile: Zuständigkeit, soweit nicht aus Aufgabe

bereits deutlich

Eingang des Antrags des Verkäufers bzw. des bevollmächtigten Notars auf Erteilung eines Negativzeugnisses beim (zuständigen) Bezirksamt

[Beginn Zweimonatsfrist!]

Eingang des Antrags auf Erteilung eines Negativzeugnisses einschl. Kaufvertrag bei der zuständigen Stelle des Bezirksamtes ==> Weiterleitung direkt an SenStadtWohn (IV D), digital - ohne Verzug! So weit bekannt parallel an Arbeitsebene

Eingang des Antrags auf Erteilung eines Negativzeugnisses bei SenStadtWohn IV D

Prüfung- des Bestehens eines Vorkaufsrechtes,- der Vorliegens von Ausschlussgründen,- der Rechtfertigung durch das Wohl der

AllgemeinheitÜberschlägige Prüfung der VertragsinhalteEmpfehlung, ob ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann und sollteFormulierung der Anforderungen an eine Abwendung

4 Tage - SenStadtWohn IV D

Information und grundsätzliche Entscheidung der Abteilungs- und Hausleitung SenStadtWohn

3 Tage

Grundsatzentscheidung der Hausleitung

Vertiefte Prüfung aller Unterlagen (IV D u. IV C/ D Jur) Veranlassung und Koordination durch IV D: Ermittlung des Verkehrswertes.

Klärung der Zuordnung zu einem Fachvermögen, ggf.Klärung des Dritten, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll

Klärung des Haushaltstitels zur Finanzierung des Kaufpreises; ggf. Beantragung außerplanmäßiger Mittel (sofern nicht der Ausübung zugunsten eines Dritten)

Entwurf der Ermessensentscheidung

Mitteilung durch SenStadtWohnIVDan das zuständige Bezirksamt (Stadtentwicklung/FM ), dass die Ausübung des Vorkaufsrechtes beabsichtigt ist

Schreiben zur Anhörung der Vertragsparteien gem. Verwaltungsverfahrensgesetz1 Tag - Bezirk samt (FM) auf Bitte vonSenStadtWohn IV D

Information an SenFin über Absicht der Ausübung der Vorkaufsrechtes

Ggf. Anmeldung für UA Vermögen durch SenFin unter Berücksichtigung der Sitzungstermine

Stellungnahme des Bezirkes (Stadtentwicklung) zur Ausübung des Vorkaufsrechtes (optional)

3 Tage

Information der ServiceeinheitFacility Management(abh. von bezirksinternen Regelungen)

Information bei gravierenden Bedenken innerhalb von 3 Tagen

Information an SenFin

Ggf. Ersuchen an das Grundbuchamt zur Eintragung einer Vormerkung.Zuständig: Bezirksamt, FM auf Bitten von SenStadtWohn IV D

Prüfung der Unterlagen durch SenFin(insgesamt 10 Tage)

3 Tage

1 Tag

4 Tage Postlaufzeit 21 Tage

10 Tage

1 Tag

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Abkürzungen

Abs. AbsatzAbt. AbteilungBezStR BezirksstadtratB-Plan BebauungsplanungBPU BauplanungsunterlagenBVV Bezirksverordnetenversammlungbzw. beziehungsweiseDIN Deutsches Institut für NormungEnEV EnergieeinsparverordnungFB Fachbereichgem. gemäßggf. gegebenenfallsHH-Jahre Haushaltsjahrei.d.R. in der Regelk.A. keine Angabelt. lautmax. maximalmin. mindestensNr. Nummerp.P. pro PlatzSenBildJugFam Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSenFin Senatsverwaltung für FinanzenSenKultEuropa Senatsverwaltung für Kultur und EuropaSenInnDS Senatsverwaltung für Inneres und SportSenStadtWohn Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und WohnenSenUVK Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutzvgl. vergleichez.B. zum BeispielZIS Zukunftsinitiative Stadtteil

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Impressum

HerausgeberSenatsverwaltung für Stadtentwicklung und WohnenKommunikationWürttembergische Straße 610707 Berlinwww.stadtentwicklung.berlin.de

RedaktionSenatsverwaltung für Stadtentwicklung und WohnenWohnungsbauleitstelleWürttembergische Straße 610707 Berlin

Markus Richter [email protected]

BearbeitungPlanergemeinschaft für Stadt und Raum eGLietzenburger Str. 4410789 Berlinwww.planergemeinschaft.de

Ellen Daßer, Cherin Lühr

Titelbild: © Planergemeinschaft für Stadt und Raum eG

Diese Broschüre steht ausschließlich digital zur Verfügung.

Berlin, Februar 2019

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