Urheberrecht und Universität
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Fragen
Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen?
Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung für Ausbildung und bei privater Nutzung?
Wie lässt sich geistiges Eigentum ohne Verträge nutzen?
Wie kann man sich selber schützen?
Welche Rechte habe ich als Dienstnehmer an meinen Werken?
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Irrglaube
Urheberrecht geht nur „Musikdownloader“, „Softwarekopierer“ und Künstler etwas an.
Urheberrecht ist auf der ganzen Welt gleich.
Für Unterrichtszwecke ist Urheberrecht irrelevant, da ist sowieso alles erlaubt
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Urheberrecht, Leistungsschutzrecht und copyright
Achtung beim Übersetzen und Verwenden von Rechtsbegriffen
Urheberrecht: dt., ö., ch. Basis
Copyright - angelsächsischer Rechtsbegriff komplett andere Basis
Leistungsschutzrecht: Rechte der Ausführenden (Schauspieler, Vortragende,..)
Eigentum am Werksexemplar: Physische Rechte am körperlichen Gut der Schöpfung
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Beispiel: Kauf einer CD
Sacheigentum „die CD gehört mir“
Rechtseigentümer: bleibt beim Verlag, Aufführungsrechte, Vervielfältigung,…
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Urheber
Schöpferprinzip: Der Urheber eines Werks ist, wer es geschaffen hat §10 Abs 1
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Erlangen des Urheberschutzes
Realakt Nicht durch Irrtum oder behauptete Formalmängel anfechtbar Kein Schöpfungswille oder Schöpfungsbewusstsein nötig
Keine Formalitäten Kein Eintragen oder Ansuchen bei Ämtern… Kein „Copyright by“, „urheberrechtlich geschützt“, „©” nötig
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Urheberregister
Bundesministerium für Justiz, Eintragung des wahren Urhebers bei anonymen bzw. pseudonymen Veröffentlichungen
Wichtig für Berechnung der Schutzdauer
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Rechte des Dienstgebers
Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Dienstnehmer, außer Branchenüblichkeit Software und Datenbanken bei dienstlicher Obliegenheit, wenn nicht anders
vereinbart §40
Verwertungsrechte gehen in der Regel auf den Dienstgeber über
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Dienstnehmerwerke
Werkart Dienstnehmer
(Beispiel)
Persönlichkeitsrechte Verwertung
Software Programmierer DG DG
Datenbanken Programmierer DG DG
Film Regisseur DN DG
Lichtbild Fotograf DN DG
Angewandte Kunst
Designer DN DG
Musik Komponist DN DG
Literatur Autor DN DG
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Irrglaube
Urheberrechtlicher Schutz kommt durch „ ©“Vermerk
Idee, Koordination und Produktion begründen Urheberschaft
Wenn kein Autor dabeisteht, ist auf das Urheberrecht verzichtet worden
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Gültigkeitsprinzip
In einzelnen Staaten gilt das jeweils nationale Recht
Staatsbürgerschaftsprinzip
Für Angehörige eines Landes gilt deren Urheberrecht
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Gegenseitige Anerkennung
Frank Sinatra hätte für eine Österreichaufführung seiner Werke kein Urheberrecht (keine Erstaufführung, kein Staatsbürger)
Aber internationale Verträge Revidierte Berner Übereinkunft Welturheberrechtsabkommen Trips,…
USA ist seit 1989! Mitglied
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Irrglaube
Ein Werk muss einen gewissen Umfang haben, damit es unter den Urheberschutz fällt
Jingles, Klingeltöne unterliegen nicht dem Urheberschutz
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Urheberpersönlichkeitsrecht
Nicht übertragbar, aber treuhändig verwaltbar Veröffentlichung der ersten Inhaltsangabe Urheberschaft Urheberbezeichnung Werkschutz Zugangsrecht
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Öffentliche Wiedergabe als freie Werknutzung
in
Bibliotheken
Unterricht (definierter Personenkreis!)
Beherbungsbetrieben
Geschäftsbetrieben (zur Info)
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Vervielfältigung
Natürliche Person für privaten Gebrauch (nicht für Computerprogramme und Datenbanken) Forschung Berichterstattung Schulgebrauch (aber nicht für Schulmaterialien!) Öffentliche Sammlungen (Darbietung statt Original)
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Und wenn es nicht doch von mir ist
Plagiat, die bewusste Aneignung
Nachschöpfung, Anregung - aber eigenes Werk
Bearbeitung, Umgestaltung - aber Identität im Kern
Seite 19
Irrglaube
Korrekte Zitate sind urheberrechtlich unbedenklich, da Zitate erlaubt sind.
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Zitate
Kleinzitat Einzelne Stellen, Zitierregeln Unbedenklich
Wissenschaftliches Großzitat Wissenschaftlich Zitat hat Belegfunktion, Hilfsfunktion
Kein Vergütungsanspruch
Schulzitat Vergütungsanspruch
Seite 21
Irrglaube
Datenbanken genießen keinen Urheberschutz, wenn nur ungeschütztes drinnen steht
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Datenbanken
Sammelwerk, wenn für Beschaffung, Überprüfung, Darstellung wesentliche Investition §6 und §40
Wesentliche Änderungen qualifizieren Datenbank als neue Datenbank → neuer Beginn der Schutzfrist
Schutzinhaber typischerweise Hersteller (nimmt wesentliche Investition vor)
Nutzung für Unterricht zulässig (§40h, Art 9 DatenbankRL)
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Rechtsdurchsetzung
Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch
Urteilsveröffentlichung
Angemessenes Entgelt
Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes
Seite 24
Letzter Irrglaube
Auf das Abschreiben kommt sowieso keiner drauf.
Seite 25
fortführendes
www.urheberwissen.info
www.buchwirtschaft/sevice/urheberrecht
www.zitatrecht.at
http://www.medienprofessor.at/
Meinhard Ciresa, Urheberwissen leichtgemacht, 2003
Robert Dittrich; Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht (Schriftenreihe)
Guido Kucsko, Geistiges Eigentum, 2003
Seite 26
DI Dr. Georg Buchtelatel. (1) 501 75 - 551fax. (1) 501 75 - [email protected]
Austria Wirtschaftsservice GmbHResearch & Wissensmanagement / tecma
A-1030 Wien, Ungargasse 37www.awsg.at
May, 2006 – Dr. Georg Buchtela
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