Download - VERBAND DER FEUERWEHREN IN NRW...Tel.: 0202 317712-0 • Fax:0202 317712-600 [email protected] VERBAND DER FEUERWEHREN IN NRW Krisenstab der Landesregierung Während der Hochphase der Pandemie

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  • VERBAND DER FEUERWEHREN IN NRW E.V.

    Windhukstraße 80. 42277 Wuppertal Tel.: 0202 317712-0 • Fax:0202 317712-600 [email protected] www.vdf.nrw

    VERBAND DER FEUERWEHREN IN NRW

    Verband der Feuerwehren in NRW e. V.Windhukstraße 80 142277 Wuppertal

    An den Landtag Nordrhein-Westfalen Innenausschuss Herrn Vorsitzenden Daniel Sieveke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

    Ihnen schreibt Bernd Schneider

    Stellv. Vorsitzender Telefon 0202 317712-0

    Telefax 0202 317712-6-0

    E-Mail [email protected]

    Internet www.vdf.nrw

    Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Name Bernd Schneider

    Datum 30.09.2020

    Stellungnahme zum Antrag „Den Katastrophenschutz in NRW stärken — Lehren aus der COVID-19-Pandemie ziehen"

    Sehr geehrter Herr Sieveke, wir bedanken uns herzlich für die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Antrag „Den Katastrophenschutz in NRW stärken — Lehren aus der COVID-19-Pandemie ziehen". Gerne nehmen wir diese Gelegenheit nachfolgend wahr.

    Die unter II. im o. g. Antrag formulierten Feststellungen werden von uns vollumfänglich befürwortet. Zu den unter III. formulierten Forderungen an die Landesregierung haben wir die folgenden Hinweise:

    Kommission „Katastrophenvorsorge NRW" Ziel des Vorschlags ist es offensichtlich, mit Expertenwissen zusammengefasste Vorschläge für eine zielgerichtete Stärkung des Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen zu erarbeiten. Aus hiesiger Sicht ist eine solche Erarbeitung entbehrlich, da eine Stärkung des Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen nicht weitere bzw. neue Erkenntnisse voraussetzt, sondern eine Umsetzung von Maßnahmen gegen bisher nicht im Fokus stehende Gefahren wie z. B. Pandemien. Wir benötigen mehr Umsetzung statt neuer Beteiligungsgremien.

    Vereinsregister: Amtsgericht Wuppertal, VR 30512 Landesgeschäftsführer: Christoph Schöneborn, LL.M., LL.M.

    Bankverbindung: Kreissparkasse Düsseldorf IBAN: DE15 3015 0200 0002 0664 39, BIC:WELADED1KSD

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    Landesweite Katastrophenlage Wir halten die Anregung, auch die Feststellung einer landesweiten Katastrophenlage durch eine zuständige Stelle der Landesregierung vorzusehen, für wichtig und richtig. Dazu wäre eine Einstufung des für Inneres zuständigen Ministeriums nicht nur als oberste Aufsichtsbehörde, sondern auch als Katastrophenschutzbehörde auf Landesebene sinnvoll — analog zur Regelung beispielsweise im Land Bayern. Ebenso kann es sinnvoll sein, eine solche Feststellung auch innerhalb der Regierungsbezirke bezirksweit durch die jeweilige Bezirksregierung treffen zu können. Danach könnten landesweit einheitliche Rahmenbedingungen viel einfacher und früher umgesetzt werden. Es kann nicht zielführend sein, wenn 54 untere Katastrophenschutzbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) bei grundsätzlich gleicher oder ähnlicher Lagebetroffenheit völlig unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen annehmen. Daher wäre eine Möglichkeit zu landesweit einheitlichen rechtlichen Bewertungen der Lage hilfreich und sinnvoll.

    Katastrophenschutzbedarfspl anung Eine qualitativ hochwertige Gefahrenabwehr lebt von einer guten, vorausschauenden Planung. Insofern halten wir es für zwingend, dass die zuständigen (Katastrophenschutz-) Behörden jedweder Ebene auf verschiedene Szenarien vorbereitet sind.

    Dass eine intensivere Befassung mit den Herausforderungen des Katastrophenschutzes auf allen Ebenen erforderlich ist, steht für uns außer Frage. Nach den bisherigen Erfahrungen mit Bedarfsplanungen in Brandschutz und Rettungsdienst wünschen wir uns grundsätzlich ähnlich verlässliche Planungen auch für den Katastrophenschutz. Es ist jedoch aufgrund der Verstrickungen bei den Zuständigkeiten und der teils öffentlichen, teils privatwirtschaftlichen Beteiligten sowie aufgrund des im Katastrophenschutz stets vorhandenen Bedarfs regionaler oder landesweiter Hilfe im Ereignisfall fraglich, ob eine Bedarfsplanung im klassischen Sinne überhaupt umsetzbar sein könnte.

    Ob sich die Erwartungen durch die gesetzliche Normierung einer „Katastrophenschutzbedarfsplanung" einlösen lassen würden, halten wir daher für unsicher. Denn einerseits findet sich im Gesetz bereits jetzt eine (mit dem BHKG neu) normierte Planung („Katastrophenschutzplanung"), die auch fünf Jahre nach Inkrafttreten noch ausfüllungsbedürftig ist; andererseits stellen wir nicht zuletzt im Rahmen von COVID-19 fest, dass Katastrophenschutz und Katastrophenvorsorge nicht nur zwei verschiedene Fragestellungen sind, sondern dass Letztere eher in der Fachgesetzgebung oder Fachverwaltung zu verorten ist.

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    Die Vorbereitung der Krankenhäuser beispielsweise auf die Herausforderungen von COVID-19 oder sonstiger Pandemielagen entzieht sich dem BHKG und den Katastrophenschutzbehörden ebenso wie viele andere Bereiche der Kritischen Infrastruktur und dort eigentlich im Sinne der Gefahrenabwehr zu berücksichtigende Standards wie zum Beispiel die Frage der Resilienz von Stromversorgungsnetzen oder der Telekommunikation. Eine „Katastrophenschutzbedarfsplanung", die begrifflich nahe der Katastrophenvorsorge steht, würde mit solchen Fragestellungen trotz aller Sinnhaftigkeit inhaltlich und in der Zuständigkeit des Katastrophenschutzes im engeren Sinne hinsichtlich der in sie gesetzten Erwartungen schlechterdings überfordert.

    Wir halten es demgegenüber für geboten, im Bereich der Fachgesetzgebung stärker die Belange der Katastrophenvorsorge zu beachten. Diese Herausforderung ist umso größer, als dass es der permanenten Argumentation für den damit verbundenen finanziellen Aufwand bedarf. Derartige Vorhaltekosten stehen, da die unterstellen Szenarien (wie auch eine Pandemie, die wir derzeit erleben) in ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit glücklicherweise gering sind, in der praktischen Realität zu Unrecht unter dauerhaftem Rechtfertigungsdruck.

    Konkret: Eine der Lehren aus der frühen COVID-19-Pandemie ist offenbar, dass Krankenhäuser mitunter ihrer rechtlich normierten Vorhaltepflicht bezüglich bestimmter Schutzkleidung nicht ansatzweise nachgekommen waren. Dieses Problem wäre auch durch eine Katastrophenschutzbedarfsplanung nicht zu lösen (gewesen), da sie immer auch nur die Erfüllung der normierten Vorhaltepflicht hätte zugrunde legen können bzw. müssen.

    Unabhängig davon haben Bedarfsplanungen in Brandschutz und Rettungsdienst seit vielen Jahren gezeigt, dass sie helfen, verbindliche Planungen zu treffen und diese auch umzusetzen. Gerade wegen der o. g. Unsicherheit bzgl. der Umsetzbarkeit von Bedarfsplanungen im Katastrophenschutz sehen wir jedoch eine viel weitergehende Ausfüllung der bereits heute gesetzlich normierten Katastrophenschutzplanung als erforderlich an. In diesem Bereich sollte das Land gemeinsam mit den Kreisen und kreisfreien Städten Schritte erarbeiten, mit deren Umsetzung die Katastrophenschutzplanung neue Impulse erhalten kann. Eine solche Katastrophenschutzplanung könnte beispielsweise wechselseitige Verbindlichkeiten mehrerer Beteiligter im Katastrophenschutz (mehrere Gebietskörperschaften, Betreiber kritischer Infrastrukturen) vorsehen.

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    Krisenstab der Landesregierung Während der Hochphase der Pandemie im Frühjahr 2020 waren 59 der 60 im BHKG vorgesehenen Krisenstäbe im Land Nordrhein-Westfalen aktiviert: Sämtliche 54 Krisenstäbe nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BHKG (in allen Kreisen und kreisfreien Städten) sowie in allen fünf Bezirksregierungen nach § 5 Abs. 2 BHKG. Lediglich der ebenfalls in § 5 Abs. 2 BHKG vorgesehene Krisenstab der Landesregierung wurde nicht aktiviert.

    Dieser Umstand hat in den Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zu Verwunderung geführt. Der von der Landesregierung gebildete „Krisenkoordinationsrat Corona" ist in seiner Zusammensetzung nahezu identisch mit dem Krisenstab der Landesregierung, dessen Zusammensetzung in der Geschäftsordnung des Krisenstabs der Landesregierung (GO KS Land) festgeschrieben ist (siehe auch hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br bes text?anw nr=1&qld nr=28zuql nr=20020&be s id=377248zmenu=18zsq=08zaufgehoben=N8zkeyword=G0%2OKS%20Land#det0 ).

    Lediglich die Leitung des Krisenstabs ist lageunabhängig dem für Inneres zuständigen Minister zugeschrieben (Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 GO KS Land); ebenso schreibt § 5 Abs. 2 BHKG vor, dass der Krisenstab beim für Inneres zuständigen Ministerium vorgehalten wird. Möglicherweise kollidieren diese Festlegungen lageabhängig mit dem sich aus Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung ergebenden Ressortprinzip. Daher regen wir an zu prüfen, ob die auf das für Inneres zuständige Ministerium fokussierten Regelungen in § 5 Abs. 2 BHKG sowie in Ziffer 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 zu starr sind und flexibler festgelegt werden sollten. Gerade die aktuelle Pandemielage hat gezeigt, dass in diesen Lagen nicht nur das für Inneres zuständige Ministerium, sondern auch die Staatskanzlei und das für Gesundheit zuständige Ressort wichtige Aufgaben in der Abwehr solcher Gefahren wahrzunehmen haben. Ein gesetzlich vorgesehener und vorgehaltener Krisenstab der Landesregierung, der in einer solchen Lage wie 2020 nicht die für seine Aktivierung nötige Akzeptanz findet, kann seinen Aufgaben nicht gerecht werden.

    Die stellenweise vertretene Auffassung, der Krisenstab der Landesregierung habe nur die Aufgabe der Koordination der Katastrophenschutzkräfte und dessen Einbindung sei mangels landesweitem Einsatz derselben nicht erforderlich geworden, überzeugt nicht ansatzweise. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass allein für die Koordination der Katastrophenschutzkräfte die nach GO KS Land, Ziffer 3 vorgesehene Beteiligung aller Ressorts der Landesregierung auf Ebene der Staatssekretäre, mindestens aber auf Ebene von Abteilungsleitern erforderlich wäre; dies wäre alleinige Zuständigkeit des für Inneres zuständigen Ministeriums. Unabhängig davon sind die Aufgaben des Krisenstabs der Landesregierung in Ziffer 2 GO KS Land normiert und völlig zutreffend und notwendig viel breiter gefasst.

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    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=20020&bes_id=37724&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=GO%20KS%20Land#det0https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=20020&bes_id=37724&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=GO%20KS%20Land#det0

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    Pandemie als Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKG? In § 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKG ist eine Katastrophe im Sinne des BHKG legaldefiniert: „Im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist: 2. eine Katastrophe ein Schadensereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, natürliche Lebensgrundlagen oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, dass der sich hieraus ergebenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur wirksam begegnet werden kann, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter einer einheitlichen Gesamtleitung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken."

    § 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG lautet: „Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind."

    Es wird vereinzelt die Auffassung vertreten, aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG ergebe sich, das BHKG sei für Pandemielagen grundsätzlich nicht einschlägig, da die Abwehr von Pandemielagen im IfSG geregelt sei. Jedoch werden dort pandemiespezifische Regelungen getroffen, um die es bei der Anwendung des BHKG gar nicht geht. Insofern besteht keine Konkurrenz zwischen IfSG und BHKG.

    § 1 Abs. 3 Satz 1 BHKG regelt zudem die Nichtanwendbarkeit des BHKG nur, „soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind". Wenn — wie zeitweise in 2020 in Nordrhein-Westfalen gegeben — 59 von 60 im BHKG normierte Krisenstäbe im Land Nordrhein-Westfalen pandemiebedingt aktiviert sind und zugleich tausende Kräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr beteiligt werden, um die bestehenden Gefahren abzuwehren, kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, dass „vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind".

    Die Landesregierung geht davon aus, dass die Schwelle zu einer Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKG in der diesjährigen Pandemielage bisher zu keinem Zeitpunkt erreicht wurde (LT-Drucksache 17/10791, S. 3 f.). Andererseits bejaht sie wohl aber eine Naturkatastrophe im Sinne der Kommentierungen von Art. 35 Abs. 2, 3 GG. Diese Sicht brachte den beschlossenen Nachtragshaushalt für die Bewältigung der Pandemie-Lage verfassungskonform in Einklang mit Art. 109 Abs. 3 GG. Insofern erläutert die Landesregierung in der Landtags-Drucksage 17/8881: „Naturkatastrophen

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    sind - in Anlehnung an die Auslegung der Verfassungsregelung zur Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes) - unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden (z. B. Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre, Massenerkrankungen). Die Voraussetzungen einer Notsituation und einer Naturkatastrophe liegen vor. Die krisenhafte Entwicklung der Infektionen mit dem Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen ist dramatisch." Es erschließt sich uns nicht, wie unter Berücksichtigung dieser Feststellungen eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKG nicht gegeben sein kann. Ferner erscheint es uns generell und wortlautbezogen unverständlich, wie es sein kann, dass eine Naturkatastrophe gegeben ist, ohne dass eine Katastrophe im Sinne des BHKG NRW vorliegt. Hier ist aus unserer Sicht zumindest mit Blick für die Zukunft eine Klärung des Verständnisses der Termini bzw. rechtlichen Regime unumgänglich.

    Landeskatastrophenschutzkonzept und Einsatzmittelübersicht Die in III., Nrn. 3 und 4 des Antrags geforderten Maßnahmen sind zu einem nicht unerheblichen Teil bereits umgesetzt. Wir schlagen allerdings vor, gemeinsam mit dem Ministerium des Innern und den beteiligten Organisationen zu erörtern, ob bzw. an welchen Stellen hier noch Optimierungs- bzw. Erweiterungsbedarf besteht.

    Aufklärungsprogramm zur Selbsthilfe Bezüglich eines Aufklärungsprogramms für Bürgerinnen und Bürger zur Verbesserung ihrer Selbsthilfe verweisen wir auf frühere Planungen des Bundes, auf denen möglicherweise aufgebaut werden kann. Im Falle einer Umsetzung auf Landesebene bringen wir uns gerne sowohl in die Konzeption als auch die Umsetzung entsprechender Maßnahmen ein. Am Bedarf einer neuen Sensibilisierung der Bevölkerung für Belange der Selbsthilfe und des Katastrophenschutzes zweifeln wir nicht ansatzweise.

    Zentralstellenkompetenz des Bundes Unterstützende Strukturen des Bundes können helfen, auch über Landesgrenzen hinweg koordinierte Hilfe zu gewährleisten. Aufgrund der sehr heterogenen Strukturen des Katastrophenschutzes im bundesdeutschen Föderalismus, z. B. bzgl. der Ausstattung, der dezentralen Vorhaltung, der Verfügbarkeit geplanter Ressourcen, der Entscheidungs- und Alarmierungswege sowie der zugrunde liegenden Konzeptionen halten wir eine Zentralstellenkompetenz des Bundes in diesem Bereich jedoch für nicht zielführend und lehnen diese daher ab. Wir gehen davon aus, dass eine Zentralstellenkompetenz des Bundes aufgrund des im bundesweiten Vergleich hohen Organisationsgrades diverser Landeskonzepte des Katastrophenschutzes in Nordrhein-Westfalen einer Nutzung unserer vorhandenen Strukturen eher hinderlich sein würde.

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    Evaluation des BHKG Das BHKG ist nunmehr seit nahezu fünf Jahren in Kraft. In dieser Zeit hat sich bei der praktischen Anwendung des Gesetzes gezeigt, dass es grundsätzlich gute und geeignete Rahmenbedingungen für die Gefahrenabwehr im Land Nordrhein-Westfalen gesetzt hat. Insbesondere die gegenüber dem Vorgängergesetz FSHG nunmehr vorhandenen Öffnungen und Flexibilisierungen zahlreicher Normen haben gezeigt, dass damit den sehr heterogenen Gefahrenabwehrstrukturen in Nordrhein-Westfalen geeignet Rechnung getragen wird.

    Dennoch haben sich ebenso an zahlreichen Stellen Bedarfe gezeigt, die Präzisierungen, Ergänzungen und Klarstellungen dringend erfordern. Daher befürworten wir ausdrücklich den Vorschlag einer Evaluation des Gesetzes mit dem Ziel, erkannte Optimierungsbedarfe zeitnah in das Gesetz aufzunehmen. Die von uns bisher gelisteten Bedarfe betreffen nahezu alle Teile des Gesetzes; deren Aufzählung würde den Rahmen dieser Stellungnahme sprengen. Wir bieten bereits heute an, uns in jeder Phase einer solchen Evaluation aktiv in die entsprechenden Beratungen einzubringen.

    Den Evaluationsbedarf sehen wir eher in Bezug auf praktische Umsetzungserfahrungen als mit Blick auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Insofern halten wir diesbezüglich eine Beteiligung aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen für zielführender als eine rein wissenschaftliche Evaluation. Sofern eine solche Evaluation auch wissenschaftlich begleitet werden soll, so regen wir an, insbesondere die in Nordrhein-Westfalen gegebene wissenschaftliche Expertise der Bergischen Universität Wuppertal einzubeziehen; dafür würde sich eine Einbeziehung des Lehrstuhls von Prof. Dr.-Ing. Frank Fiedrich (Lehrstuhl für Bevölkerungsschutz, Katastrophenhilfe und Objektsicherheit) sowie des Lehrstuhls von Prof. Dr. Roland Goertz (Lehrstuhl für Chemische Sicherheit und Abwehrenden Brandschutz), zugleich Direktor des Feuerwehrwissenschaftlichen Instituts der Bergischen Universität Wuppertal, anbieten.

    Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    7/ Bernd Schneider Chri oph Schöneborn Stellv. Vorsitzender Landesgeschäftsführer

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