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Vereinsrecht:Darf ein Vorstand den Verein und zugleich sein Unternehmen vertreten?

Marius Breucker - Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Schließt ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins (e. V.) im Sinne des BGB einen Vertrag einerseits als Vertreter des Vereins und andererseits als Vertreter (etwa Geschäftsführer) eines Unternehmens, so ist dieser Vertrag grundsätzlich unwirksam: § 181 BGB versagt Rechtsgeschäften, die einen Vertreter mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließt, grundsätzlich die rechtliche Wirkung.

Etwas anderes gilt, wenn der Verein dem Vertreter im konkreten Fall ein solches "Insichgeschäft" ausdrücklich erlaubt hat. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn sich das Rechtsgeschäft ausschließlich auf die Erfüllung einer tatsächlich bestehenden Verbindlichkeitbeschränkt; denn in diesem Fall droht weder dem Verein noch dem beteiligten Unternehmen ein Nachteil.

Um in der Praxis handlungsfähig zu sein, stattet ein Vereinsvorstand oftmals Kraft Satzung oder Kraft rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung ein einzelnes Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht aus. Dies kann durchaus sinnvoll sein, damit etwa ein Finanzvorstand eines eingetragenen Vereins Korrespondenz und auch verbindliche Erklärungen gegenüber dem Finanzamt oder dem Steuerberater eigenständig führen kann, ohne jedes Mal die Zustimmung des gesamten Vorstandes einholen zu müssen.

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Eine Grenze sollte sinnvollerweise aber da gezogen werden, wo es um Geschäfte mit eigenen Unternehmen geht. Schon der Anschein einer Interessenvermischung sollte vermieden werden. Wenn also ein Vorstandsmitglied im konkreten Fall ein Rechtsgeschäft mit einem von ihm vertretenen Unternehmen abschließen will, so sollte er den Gesamtvorstand informieren. Der Verein sollte in einem solchen Fall stets durch den Gesamtvorstand vertreten werden. Dabei genügt es, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder den Verein vertritt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 181 BGB erfasst nur Fälle, in denen das Rechtsgeschäft tatsächlich durch das Vereinsvorstandsmitglied als Vertreter des Vereins und zugleich als Vertreter des Unternehmens abgeschlossen wird. Dagegen schützt § 181 BGB den Verein nicht umfassend vor jeglichen denkbaren Interessenkonflikten.

So kann ein Rechtsgeschäft zwischen einem Vereinsvorstandmitglied und dessen Unternehmen etwa wirksam sein, wenn auf Seiten des Unternehmens nicht das Vereinsvorstandsmitglied (etwa als dessen Geschäftsführer), sondern lediglich ein anderer bevollmächtigter Mitarbeiter des Unternehmens handelt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.06.1984, Az: VIII ZR 125/83).

Dieses Beispiel zeigt, dass der eingetragene Verein in der Satzung eine ausdrückliche Regelung über den Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Unternehmen treffen sollte, die von den Vorstandsmitgliedern geführt werden oder bei denen Vorstandsmitglieder beschäftigt sind.

Weitere Informationen zur Pressemeldung "Vereinsrecht: Darf ein Vorstand den Verein undzugleich sein Unternehmen vertreten?" finden sich unter:

https://mariusbreucker.wordpress.com/2017/07/13/vertretung-im-vereinsrecht-insichgeschaeft-eines-vereinsvorstands/

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SchlüsselwörterVorstandsmitglied, Vertrag, Vertreter, Insichgeschäft, Vereinsrecht, Rechtsgeschäft, Einzelvertretungsmacht, Finanzvorstand, Steuerberater, Interessenvermischung,