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Vollprobetest und Wirk-Prinzip-Prüfung
© BAM Deutschland
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Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbHEin Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG
Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach VDI 6010 Blatt 308. September 2017
Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng.
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Inhalt des Vortrages
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Moderne bauliche Anlagen sind einerseits durch ihre Nutzungsmischung und Größe sowie andererseits durch die Ausstattung mit technischen Anlagen geprägt. Dies sind z.B. Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser und große Industriebetriebe usw.
Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung
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Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 33. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Die Richtlinienreihe VDI 6010 gilt für sicherheitstechnische Einrichtungen in Gebäuden. Diese Richtlinie gibt Hinweise zur Organisation, Durchführung und Dokumentation von Vollprobetests in Gebäuden.Die Richtlinie ermöglicht die Standardisierung von Prüfungen, die u.a. dem Nachweis der öffentlich‐rechtlich geforderten Funktionen bei Erstprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen, im Sinne der Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach Muster‐Prüfverordnung (MPrüfVO) dienen. Sie kann auch zur Prüfung der Erfüllung von privatrechtlichen Vereinbarungen z. B. über Verfügbarkeiten angewendet werden.Der in dieser Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen der Unterstützung von Vollprobetests.
Anwendungsbereich (Zitat)
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn ein Funktionsnachweis für miteinander verknüpfte unterschiedliche Teilsysteme, Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schnittstellen erforderlich ist. Mit der VDI 6010 Blatt 3 wird kein neues Prüfgebiet geschaffen. Wirk‐Prinzip‐Prüfungen und Vollprobetests sind unter anderen Bezeichnungen wie z.B. Komplexprüfung, Wirk‐ und Komplextest, integraler Gebäudetest u.a. in der Baupraxis lange bekannt. Durch die in den letzten Jahren stark zunehmende Komplexität der technischen Anlagen und der systemübergreifenden Vernetzung, geraten diese Tests jedoch zunehmend und stärker in den Fokus. Der in der Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen damit der Unterstützung von Vollprobetests und Wirk‐Prinzip‐Prüfungen. Hierbei kommt es auf das Zusammenspiel der den verschiedenen Teilsystemen und Anlagen zugedachten Funktionen an, die bei einem bestimmten auslösenden Ereignis ablaufen müssen.
Kommentierung zum Anwendungsbereich
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Für die Anwendung der VDI 6010 Blatt 3 sind insbesondere für bauordnungsrechtlich veranlasste Wirk‐Prinzip‐Prüfungen Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des deutschen Bauordnungsrechtes unabdingbar.Die VDI 6010 Blatt 3 beschreibt allgemeine Abläufe nicht nur für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung nach Bauordnungsrecht. Vielmehr beschreibt sie standardisierte Prüfabläufe auch für darüber hinausgehende Prüfhandlungen im Rahmen von Vollprobetests.Die VDI 6010 Blatt 3 orientiert sich an Dokumentvorlagen (Vorgabedokumente), die gebäudespezifisch vorhanden sein müssen. Die Zuordnungen zu den Leistungsphasen gemäß HOAI sind noch nicht ganz klar abschließend beschreibbar, hier laufen derzeit noch Richtlinienarbeiten.Die dargestellten Prozesse der VDI 6010 Blatt 3 beginnen erst in der Prüfungs‐beziehungsweise Abnahmephase. VDI 6010 Blatt 3 stützt sich auf die Blätter 1 und 2, die derzeit in Überarbeitung der jeweiligen Gremien sind.
Kommentierung zum Anwendungsbereich
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Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Die VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt:• bei jeder Art einer Ansteuerung einer sicherheitstechnischen Anlage oder
eines Systems durch ein Fremdsystem• bei Verknüpfung sicherheitsrelevanter Anlagen mit nicht‐
sicherheitstechnischen Systemen zur Feststellung der Rückwirkungsfreiheitnichtsicherheitsrelevanter Systeme auf Systeme, die Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen
Kommentierung zum Anwendungsbereich
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Vorgabedokument
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.
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Vorgabedokumente ‐ Praxishinweise
Brandschutzkonzept/ ‐nachweis Baugenehmigung und Auflagen Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK) Funktionsbeschreibungen Brandmeldekonzept Brandfallsteuermatrix Übersichtspläne und Schemata Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme
Beispiele für Vorgabedokumente
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Vorgabedokumente ‐ Praxishinweise
• Es werden alle erforderlichen Dokumente aus dem Projektverlauf herangezogen, hierbei geht es nicht um die Neuerstellung von Unterlagen, sondern das Zusammenstellen vorhandener Dokumente zu Prüfgrundlagen.
• In der Praxis ist die Dokumentation oft nicht vollständig, daher ist es erforderlich, alle Dokumente zu sichten (Ordnungsprüfung).
• Wenn die Dokumentation nicht vollständig ist, kann die Umsetzung der Anforderungen nicht geprüft, die Prüfanleitung nicht vollständig erstellt und keine abschließende Prüfung durchgeführt werden.
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Musterbauordnung – MBO – in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert im Mai 2016
• Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstung von Standardbauten sind im Sechsten Abschnitt in den §§ 39 – 46 beschrieben.
• In den Gesetzestexten lassen sich keine direkten Anforderung an die Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und erforderliche Wirkprinzipien finden.
• Die Umsetzung der Schutzziele der Generalklausel der MBO und der Schutzziele des § 14 Brandschutzes schließt die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von sicherheitstechnischen Anlagen ein.
Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige• Brandschutztechnische Einrichtungen mit Prüfpflicht durch Sachkundige oder
ohne PrüfpflichtHinweis: auch bei fehlender Prüfpflicht besteht im Regelfall die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung
• Sonstige Technische Gebäudeausrüstungen (zum Beispiel Aufzüge, Energieerzeugungs‐ und verteilungsanlagen, Sonnenschutzanlagen mit Einfluss auf Rauchableitung, Photovoltaikanlagen, Anlagen der Gebäudeautomation ‐ Schaltschränke)
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PrüfpflichtigesGebäude
Lüftungsanlagenausgenommen solche, die einzelne
Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be‐ oder entlüften
Feuerlöschanlagenausgenommen nichtselbständigeFeuerlöschanlagen mit trockenen
Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
CO‐Warnanlagen
Rauchabzugsanlagen
Druckbelüftungsanlagen
Sicherheitsstromversorgungen
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen
Technische Anlagen mit Prüfpflicht durch Prüfsachverständige(Schutzziele im Anlagentechnischen und Baulichen Brandschutz)
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen wurde festgelegt, dass • eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und • eine Ergänzung und Anpassung der Muster‐Prüfverordnungerfolgen sollte.
Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein.
Muster‐Prüfgrundsätze / Muster‐Prüfverordnung
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
In § 2 Absatz 1 Satz 1 der MPrüfVO:2011‐03 heißt es: „Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) geprüft werden: ...“
• Es ist somit eine Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchzuführen, das heißt, die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen prüfen.
• Dies wurde nun eindeutig formuliert, war aber schon seit Jahrzehnten so interpretierbar in den Prüfvorschriften, insbesondere bei der Brandmelde‐ und Feuerlöschtechnik (siehe Muster‐Prüfgrundsätze: Zusammenwirken, rückwirkungsfreie Funktion …).
Muster‐Prüfverordnung
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Hinweis: Die Bescheinigung durch den Prüfsachverständigen erfolgt derzeit nur für die Einzelanlagen, die Prüfung soll jedoch einschließlich der Wirk‐Prinzip‐Prüfung erfolgen. Daher wurden in der Vergangenheit häufig die verschiedenen betroffenen Ausführungsfirmen mehrfach für die Prüfung der Brandfallsteuerungen bestellt. Bei wiederkehrenden Prüfungen war auch festzustellen, dass vorherige Prüfsachverständige die Brandfallsteuerungen überhaupt nicht geprüft haben können. Dies erhöht die Risiken, den Aufwand und die Kosten. Es erzeugt Unverständnis bei den Auftraggebern. Hier besteht eine Lücke, die mit Sachverstand durch die Beteiligten zu schließen ist. Daher ist zunehmend in den letzten Jahren das Erfordernis entstanden, gemeinsame Prüfungen durchzuführen.
Muster‐Prüfverordnung
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Neben den sicherheitstechnischen Anlagen aus den Prüfverordnungen, kann es weitere Anlagen geben, die sicherheitsrelevante Funktionen erfüllen: Sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können zusätzlich auch sein: • Gebäudeautomation (GA) der Einzelanlagen, • Gebäudeleittechnik (GLT), häufig Bestandteil einer übergeordneten GA Diese sicherheitsrelevanten Anlagensysteme werden in den Prüfverordnungen nicht explizit aufgeführt. Eine separate Prüfung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung bei der Einzelprüfung ist zum Teil gemäß Prüfgrundsätzen unter dem Begriff Mess‐, Steuer‐ und Regelungstechnik (MSR)gefordert. Das Zusammenspiel (Wirk‐Prinzip) dieser Anlagensysteme wird zukünftig im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder von Vollprobetests geprüft.Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist bereits seit Einführung der Prüfgrundsätze:2001‐12 verpflichtend.
Sicherheitsrelevante Anlagen
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Prüfverordnungen der Länder
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
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BundeslandBezeichnung des Sachverständigen Verordnung Anerkennung Verordnung Prüfumfang
Prüfgrund-sätze W-P-P
Muster ARGEBAU Prüfsachverständiger M-PPVO:2012-12 MPrüfVO:2011-03 2010-11 ja
Baden-WürttembergAnerkannter Sachverständiger BauSVO:2012-01 bisher keine Verordnung * nein
Bayern Prüfsachverständiger PrüfVBau:2014-07 SPrüfV:2007-11 nein
Berlin Prüfsachverständiger BauPrüfV:2017-03 BetrVO:2017-03 ja
Brandenburg Prüfsachverständiger BbgPrüfSV:2016-09 BbgSGPrüfV:2016-09 2016-09 ja
Bremen Prüfsachverständiger BremPPV:2016-01 BremAnlPrüfV:2016-01 2011-07 ja
Hansestadt Hamburg Prüfsachverständiger PVO:2012-01 PVO:2012-01 2009-01 nein
Hessen Prüfsachverständiger HPPVO:2015-11 TPrüfVO:2012-11 2011-10 nein
M-V Prüfsachverständiger BauPrüfVO M-V:2016-04 BauPrüfVO M-V:2016-04 ja
Niedersachsen
n. Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige BauSVO:2012-11 DVO-NBauO:2012-09 ja
Nordrhein-Westfalen Prüfsachverständiger PrüfVO NRW:2014-09 PrüfVO NRW:2014-09 2009-11 ja
Rheinland-PfalzSachverständige Person HTechAnlV RP:2009-12 HTechAnlV RP:2009-12 nein
Saarland Prüfsachverständiger PPVO:2015-06 TPrüfVO:2015-11 2010-11 nein
Sachsen Prüfsachverständiger DVOSächsBO:2014-10 SächsTechPrüfVO:2014-10 ja
Sachsen-Anhalt Prüfsachverständiger PPVO:2015-05 TAnlVO:2014-11 ja
Schleswig-Holstein Prüfsachverständiger PPVO:2016-06 PrüfVO:2014-11 2013-10 ja
Thüringen Prüfsachverständiger ThürPPVO:2013-11 ThürTechPrüfVO:2013-11 neinStand:08/2017 * wird in einzelnen Sonderbauvorschriften geregelt
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010
Muster‐Prüfgrundsätze
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Die Prüfgrundsätze definieren für die Prüfsachverständigen die erforderlichen Prüfhandlungen und legen die Möglichkeiten von stichpunktartigen Prüfungen fest. (S‐ und SW‐Regelung)
• Für Brandfallsteuerungen im Rahmen von Wirk‐Prinzip‐Prüfungen ist derzeit eine stichpunktartige Prüfung weder für Erstprüfungen noch für wiederkehrende Prüfungen vorgesehen.
• Die Methode der VDI 6010 Blatt 3 ein Weg zur Durchführung und Optimierung der in den Prüfgrundsätzen dargestellten 100%‐Prüfung für diese Brandfallsteuerungen.
Muster‐Prüfgrundsätze
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Die bauordnungsrechtliche Anforderungen aus der MPrüfVO:2011‐03 wird in den Muster‐Prüfgrundsätzen:2010‐11 mit Redaktionsstand vom 21.04.2011 konkretisiert. Dementsprechend wurde der Prüfumfang auf alle Anlagen erweitert mit der Forderung der Prüfung der:
„Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept“
Muster‐Prüfgrundsätze
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Niedersachsen
Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht in der 280. Sitzung am 01./02. Juli 2010 in Bamberg sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten. Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster‐Bauvorlagenverordnung berücksichtigt und zukünftig als Sollanforderung für den Brandschutznachweis benannt werden.Die aktuelle AHO‐Leistungstabelle berücksichtigt dies bereits als Leistung durch den Brandschutznachweisersteller.
Bauvorlagenverordnung
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
Anforderungen aus BaugenehmigungenIn den letzten Jahren erfolgt zunehmend die Forderung zur Erstellung einer Brandfallsteuermatrix als Auflage im Rahmen der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht eines Prüfingenieurs für vorbeugenden Brandschutz. In vielen Fällen wird dies im Brandschutznachweis/‐konzept schutzzielorientiert benannt.
Gesetze, Verordnungen, Eingeführte technische Baubestimmungen
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
• Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens ist in Muster‐Prüfgrundsätzen nicht explizit beschrieben
• die für jede Anlagenart geforderte Prüfung der „Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen“ ist nicht hinreichend
• Wechselwirkungen und Verknüpfungen beziehen sich auf die jeweiligen Betriebsbedingungen der zu prüfenden Anlage, z.B. Festlegungen für Auslösung von Natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) im Zusammenhang mit Wasserlöschanlagen mit ESFR‐Sprinklern oder Schnittstellen zwischen Brandmeldeanlagen und Feuerlöschanlagen
• MPrüfVO, Muster‐Prüfgrundsätze und die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) sind nicht eindeutig aufeinander abgestimmt
• noch deutlicher bei landesspezifischen Vorschriften erkennbar
Zusammenfassung der aktuellen bauordnungsrechtlichen Grundlagen
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Grundlagen für die gewerkeübergreifende Betrachtung
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Begriffe der VDI 6010 Blatt 3 – grundsätzliche Anpassung
Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
Funktions‐ und Schnittstellenmatrix
Vollprobetest
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
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Begriffe der VDI 6010 Blatt 3 – grundsätzliche Anpassung
• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt den Fachleuten Lösungsansätze und Hilfsmittel für die Standardisierung zur Prüfung der Gebäudefunktionalität (Vollprobetest einschließlich Wirk‐Prinzip‐Prüfung) an die Hand.
• Aufgrund der häufig europäisch erforderlichen normativen Änderungen des Bauordnungsrechts als auch der Technischen Regeln innerhalb der letzten Jahre ist es erforderlich, die Anwendung von bestehenden Begriffen weiter zu ordnen.
• In vielen Projekten werden unterschiedliche Begriffe für gleiche Sachverhalte verwendet.
• Gleichzeitig wird von Projektbeteiligten der eine oder andere Begriff anders interpretiert als der Verwendende dies vorausgesetzt hat.
• Daher wurde im Zuge der Bearbeitung der VDI 6010 Blatt 3 im Rahmen der Begriffsdefinitionen eine Vereinheitlichung angestrebt.Hinweis: Dieser Vorgang ist noch nicht abgeschlossen und wird zukünftig im VDI 6010 Blatt 1 und VDI 3819 Blatt 1 enthalten sein.
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Perspektive VDI 6010 / VDI 3819
Zukünftige Struktur der Reihe VDI 3819: BrandschutzBlatt 1 „Grundlagen“ (Begriffe und technische Regeln)Blatt 2 „Funktionen und Wechselwirkungen“ (bisher 6010/2 und 3819/2)Blatt 3 „Einweisung von Personen“ (zu überarbeiten, Phase 5 ergänzen)
Zukünftige Struktur der Reihe VDI 6010: Gebäudesicherheit –übergreifende FunktionenBlatt 1 „Systemübergreifende Kommunikationsdarstellungen“ (Entwurf 09/2017)Blatt 2 „Schnittstellen“ (Reduzierung der bisherigen Inhalte, ab Frühjahr 2018)Blatt 3 „Vollprobetest“ (Überarbeitung ab 10/2017)Blatt 4 „SIL“ (Erstellung des Blattes 4 läuft)
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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
• Einspruchssitzung erfolgte am 29.06.2016• Brandschutz in der Gebäudetechnik – Grundlagen, Begriffe, Gesetze,
Verordnungen, technische Regeln• Zukünftig eventuell als online‐Angebot, da Aktualität sonst nur schwer
sicherzustellen ist• Angestrebt wird eine halbjährliche Aktualisierung
VDI‐Richtlinie 3819 Blatt 1:2016‐10
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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
• Grundlegende Begriffe des Brandschutzes und relevante Vorschriften• Nomenklatur an einigen Punkten aktuell in Abklärung:
Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept versus Funktionale Steuermatrix
VDI 3819 – Blatt 1
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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
• Beschreibung der Funktionen und Wechselwirkungen zur Erfüllung der Schutzzieledes Brandschutzes von sicherheitstechnischen Systemen aller Gewerke in einem Gebäude
• Tabellarische Darstellung der Ansteuerungen von Komponenten eines Gebäudes bei einem Brandfall inklusive zugehöriger Steuerungskomponenten und Verknüpfungsfunktionen
• Die Form soll zukünftig gemäß VDI 6010 Blatt 1 vorgegeben werden, um eine Integration in eine Gesamtmatrix für das Gebäude zu ermöglichen.
• Darstellung von Auslösezonen und deren Verknüpfungen mit den angesteuerten Systeme
• Basis für Ausführungsplanung und Programmierung
Zukünftige VDI 3819 – Blatt 2
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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
• "Gebäudesicherheit: Systemübergreifende Kommunikationsdarstellungen"Vorgehen zur Planung und Darstellung von systemübergreifenden Funktionen in der Sicherheitstechnik
• Es wird nicht nur der Brandfall betrachtet.
Aktuell entsteht die VDI‐Richtlinie 6010 Blatt 1
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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
• Planungswerkzeug zur tabellarischen Darstellung der Funktionen und Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Systemen aller Gewerke in einem Gebäude
• Es können Einrichtungen und Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen integriert werden (siehe VDI 3819 Blatt 2).
• Nomenklatur aktuell in Abklärung:Sicherheitskonzept, Sicherungskonzept, sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK), Gefahrenfallsteuermatrix,
Zukünftige VDI 6010 – Blatt 1
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 38
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
Sicherheitskonzept Festlegung von Schutzzielen, welche sich aus der Risikoanalyse ergeben. Anmerkung 1: Das Sicherheitskonzept berücksichtigt sowohl die Risiken und Gefahren innerhalb des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung als auch die von und nach außerhalb. Es ist in Abhängigkeit von der Größe und Art des Objekts, des Unternehmens oder der Veranstaltung und den Risiken unterschiedlich. Es legt die Schutzziele fest und umfasst auch das Gefahrenabwehrmanagement.Anmerkung 2: Die in der Musterbauordnung festgelegten Schutzziele stellen das Sicherheitskonzept für den Brandschutz von Standardgebäuden dar.
Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen
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Vom Sicherheitskonzept zur Gefahrenfallsteuermatrix
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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 40
Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
Sicherungskonzept (angelehnt an VDE 0833‐1)Das Sicherungskonzept stellt die Gesamtheit der festgelegten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung und/oder zur Abwehr von Risiken und Gefahren dar. Die im Sicherungskonzept beschriebenen Maßnahmen basieren auf den im Sicherheitskonzept festgelegten Schutzzielen. Anmerkung 1: Die Maßnahmen aus dem Brandschutzkonzept bzw. dem Brandschutznachweis stellen den Teil eines Sicherungskonzept dar, in dem die organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes aufgrund der geforderten Schutzziele des Sicherheitskonzepts (z.B. aus der Bauordnung, dem Arbeitsschutz) festgelegt sind. Die Schutzziele für den Brandschutz werden u.a. in VDI 3819 erläutert.Anmerkung 2: Die aus den Sicherheitskonzepten für weitere Gefahren (wie z.B. Einbruch, Amok, Störfall, Gasfall) abgeleiteten Maßnahmen sind Bestandteile des Gesamt‐sicherungskonzeptes.
Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen
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Vom Sicherheitskonzept zur Gefahrenfallsteuermatrix
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Begriffe – Anpassung der VDI 3819‐ und VDI 6010‐Reihen
Brandfallsteuermatrix Gefahrenfallsteuermatrix für Brandereignisse
GefahrenfallsteuermatrixTabellarische Darstellung der für den Gefahrenfall geplanten Abhängigkeit der Funktion des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens angesteuerter technischer Anlagen und Einrichtungen (Senken) von den detektierenden Elementen wie Melder, Meldergruppen, Meldebereiche (Quellen) einer Gefahrenmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung. Die Gefahrenfallsteuermatrix ist ein Planungswerkzeug um das bestimmungsgemäße Zusammenwirken technischer Anlagen darzustellen. Anmerkung: Spezielle Gefahrenfallsteuermatrizen für einzelne Gefahrenfälle können z.B. Brandfallsteuermatrizen sein.Anmerkung: Bisher auch als Funktions‐ und Schnittstellenmatrix bezeichnet
Stand der Richtlinienarbeit VDI 6010‐1 ‐ Definitionen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 43
In den Muster‐Prüfgrundsätzen Stand 26.11.2010 wird darauf verwiesen, dass bei bauordnungsrechtlichen Prüfungen die prüfpflichtigen Anlagen auf Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zu prüfen sind. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für die Gefahr Brand ist entsprechend der geforderten Schutzziele eines Brandschutznachweises aufzustellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes mit denSchutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutznachweises übereinstimmt. Daher sollte das sicherheitstechnische Steuerungskonzept vom Brandschutznachweis‐ersteller aufgestellt werden. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für dieGefahr Brand entsteht vor der Brandfallsteuermatrixbzw. ist ihre Grundlage.
Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
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Begriffe –Anpassung der VDI 3819 ‐ und VDI 6010 ‐ Reihen
konzeptionelle Festlegung der Funktionen und Wechselwirkungen zwischen im Sicherungskonzept festgelegten, sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist ein Dokument in dem die Verknüpfungen und Funktionen zugehöriger Anlagen und Einrichtungen beschrieben werden. Bestandteile des Konzeptes können verbale Beschreibungen, Pläne, Diagramme oder Tabellen sein.Anmerkung: Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist Bestandteil eines Sicherungskonzepts (zum Beispiel für Brandereignisse des Brandschutzkonzepts oder des Brandschutznachweises). Es wird oft in einer allgemeinen beschreibenden Form erstellt. Eine zusätzlich tabellarische Darstellung ist vorteilhaft. Anmerkung: Beispielsweise entspricht das sicherheitstechnische Steuerungskonzept für bauordnungsrechtlich geforderte Brandfallsteuerungen gem. VDI 3819 Blatt 1 dem Matrix‐Grobkonzept aus der AHO Nr. 17 und stellt eine konzeptionelle Vorstufe in der Brandschutzplanung dar. Es wird damit Bestandteil der Baugenehmigung.
Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
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VDI 6010 Blatt 3
Definition Vorgehen für Vollprobetests sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen.
Ein Kommentar zur VDI 6010 Blatt 3 ist beim Beuth‐Verlag erschienen.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 46
… ist nach VDI 6010‐3 eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke.
Wirk‐Prinzip‐Prüfung (system interaction test)
Die Wirk‐Prinzip‐Prüfung
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Raumluft‐technische Anlagen
Maschinelle Rauchabzugs‐
anlagen
Feuerschutz‐abschlüsse
Zuluft‐öffnungen
Sicherheits‐stromversorgung
Feuerlösch‐einrichtungen
Sicherheits‐beleuchtung
Aufzüge
Rauchschutz‐druckanlagen
Brandmelde‐anlage Natürliche
Rauchabzugs‐anlagen
Beispiel: Wirk-Prinzip-Prüfung
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Raumluft‐technische Anlagen
Maschinelle Rauchabzugs‐
anlagen
Feuerschutz‐abschlüsse
Zuluft‐öffnungen
Sicherheits‐stromversorgung
Feuerlösch‐einrichtungen
Sicherheits‐beleuchtung
Aufzüge
Rauchschutz‐druckanlagen
Brandmelde‐anlage Natürliche
Rauchabzugs‐anlagen
… ist nach VDI 6010‐3 ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirk‐Prinzip‐Prüfung, Schwarzschaltung und zusätzlichen Prüfungen bestehen kann. [in Anlehnung an VDI 3814 Blatt 3 und VDI 6010 Blatt 2].
Vollprobetest (integrated system test)
Der Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.Vollprobetest
Zusätzliche Prüfungen
Kassensysteme
EMA
Kälteanlagen
EDV-Systeme
Wirkprinzip sicherheitstechnischer Anlagen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 48
Begriffe der VDI 6010 Blatt 3
Andere in der Praxis gebräuchliche Begriffe der Vergangenheit für Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Komplexprüfung• Wirk‐ und Komplextest• Integraler Gebäudetest• Fahren im Verbund• Black Building Test (Schwarzschaltung)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 49
Begriffe der VDI 6010 Blatt 3
Schwarzschaltung… gemäß VDI 6010‐3 ist eine Prüfbedingung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder der zusätzlichen Prüfungen die nach vollständiger Trennung des Objekts von der allgemeinen Netzversorgung und nach deren Wiedereinschaltung hergestellt wird. Anmerkung: Dabei wird z.B. die Gesamtfunktion der Systeme bei „Übernahme der Energieversorgung durch eine Stromversorgung für sicherheitstechnische Einrichtungen“ geprüft.
Beispiele für Schwarzschaltungen• Simulation eines Brandfalls mit anschließendem Netzausfall der Allgemeinen
Stromversorgung• Simulation eines Brandfalls nach Netzausfall der Allgemeinen Stromversorgung• Simulation eines anstehenden Brandfalls bei Netzwiederkehr
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 50
Weitere Begriffe
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Gruppe von Bauteilen, über die ein Ereignis erfasst wird.Anmerkung: Quellen können z.B. Sensoren, Melder, Meldegruppen usw. sein.
Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel:• Automatische Melder der Brandmeldeanlage • Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage • Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen• Selbsttätige Feuerlöschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter)• Alarmventil an nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (z.B.: Löschmonitore der
Schaumlöschanlage)
Die Quelle
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 51
Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 52
© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
Beispiele für Quellen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 53
Weitere Begriffe
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder Bauteile, die durch ein Ereignis in einen definierten Betriebszustand versetzt wird. Senken (Aktoren) sind zum Beispiel:• Geräte der Feuerwehrperipherie • Alarmierungsanlagen• Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen• Natürliche und Maschinelle Rauchabzugsanlagen (NRA, MRA)• Rauchschutzdruckanlagen (RDA)• Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen • Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen, Gesicherte Fluchttüren • Sicherheitsstromversorgungsanlagen• Dampfkesselanlagen
Die Senke
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 54
Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 55
© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
Beispiele für Senken
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 56
Weitere Begriffe
Auslösebereich… ist nach VDI 6010‐3 ein örtlicher Bereich in einem Gebäude für ein definiertes Auslöseszenario.Anmerkung 1: Dieser Bereich wird in Plänen visualisiert, sodass die Auslöseszenarien während des Vollprobetests schneller aufzufinden sind.Anmerkung 2: Vgl. Auslösemuster.
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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. UG Ost 3
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Weitere Begriffe
Auslösemuster… ist nach VDI 6010‐3 die Zusammenfassung aller Steuerfunktionen, die von einer Prüfgruppe angesteuert werden.Anmerkung: Vgl. Auslösebereich.
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© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. UG Ost 3
Auslösemuster
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 60
Weitere Begriffe
Prüfgruppe… gemäß VDI 6010‐3 ist die Zusammenfassung von Quellen (Meldern, Meldegruppen, Sensoren), die das gleiche Auslösemuster ansteuern.Anmerkung: Die Erstellung von Prüfgruppen und Auslösemustern ist eine wesentliche Planungsleistung.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 61
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. UG Ost 3
Prüfgruppe
Auslösemuster
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 62
Weitere Begriffe
Auslöseszenario… ist nach VDI 6010‐3 das Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 63
Auslöseszenario
Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Übertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3
Prüfgruppe
Auslösemuster
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 64
Weitere Begriffe
Prüfszenario… gemäß VDI 6010‐3 ist eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster und gegebenenfalls zusätzlichen Rahmenbedingungen. Beispiel: Auslösung bei Schwarzschaltung.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 65
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Weitere Begriffe
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
PrüfszenarioÜbertragungseinrichtung
Entrauchungsventilator 1
Lüftungsanlage 3
Aufzug 7
Opt. Signalgeber 10-12
… n
Senken
Brandmeldung ORM 10/1-4
Brandmeldung ORM 11/1-7
Brandmeldung ORM 12/1-5
Quellen
Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3
Prüfgruppe
Auslösemuster
Auslöseszenario
Prüfbedingung: Schwarzschaltung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 66
Weitere Begriffe
Prüfanleitung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Beschreibung, wie ein Vollprobetest durchzuführen ist, mit Nennung aller Dokumente zur Vorbereitung und Durchführung eines Vollprobetests.
Prüfbedingung… gemäß VDI 6010‐3 ist die Rahmenbedingung für ein Prüfszenario.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 67
Weitere Begriffe
Prüfbericht… ist die Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse des Vollprobetests.
Prüfplan… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 68
Weitere Begriffe
… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Dokument, aus dem die Anforderungen an das Gesamtsystem und ihr gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgeht.Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobetest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen.Beispiele für Vorgabedokumente:
• Brandschutzkonzept/ ‐nachweis • Baugenehmigung und Auflagen• Funktionsbeschreibungen• Brandmeldekonzept• Brandfallsteuermatrix• Übersichtspläne und Schemata• Prüfberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme
Vorgabedokument
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 69
Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 70
Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung – Gliederung
• Zusammenspiel der einzelnen Anlagen • Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan • Durchführung Vollprobetest / Wirk‐Prinzip‐Prüfung• Das Wirkprinzip im Lebenszyklus
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 71
Inhalte im BS‐Konzept für eine Brandfallsteuermatrix
In Brandschutzkonzepten wird in der Regel an verschiedenen Stellen auf bestimmte Steuerfunktionen eingegangen.
Darunter fallen speziell:• Abhängigkeiten von bestimmten Ereignissen im Zuge des Brandgeschehens
(z.B. die Erkennung von Brandrauch) oder• Abhängigkeiten der Funktionalität einer Brandschutzmaßnahme von anderen
Brandschutzmaßnahmen (Wechselwirkungen, z.B. das Öffnen von Zuluftflächen bei Aktivierung von Entrauchungsventilatoren).
Nach Meinung des Referates 1 der vfdb sind die Informationen über die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten an einer zentralen Stelle zusammenzufassen. Das vfdb‐Merkblatt MB 14‐01 vom Dezember 2015 „Planung von Brandschutzanlagen“ gibt allgemeine Hinweise.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 72
• Erstellung eines „groben“ sicherheitstechnischen Steuerungskonzepts für den Brandfall in der Planungsphase, in der über die Ausstattung des Gebäudes entschieden wird.
• Fortschreibung und Verfeinerung des Steuerungskonzepts und Überführung in die Anlagenkonzepte im weiteren Planungsprozess
• Erstellung einer detaillierten Brandfallsteuermatrix für die Ausführung und für den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes
• Erstellung eines Prüfplans für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung
Planungsschritte für eine Gewerke übergreifende Betrachtung des Brandfalls
© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 73
Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan
Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)
Brandfallsteuermatrix
Prüfplan nach VDI 6010‐3
Beginn in der Regel in LP 2 – 4 HOAI (Vorplanung/Entwurf/Genehmigung)anzustreben ist Bestandteil der Bauvorlagen
Erstellung in LP 5 HOAI (Ausführungsplanung – Besondere Leistung), Fortschreibung in allen weiteren Phasen
LP 8 HOAI (Objektüberwachung)Abnahmephase / Prüfung
LP = Leistungsphase gemäß HOAI
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 74
Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015
Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 75
Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015
Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 76
Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015
Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 77
Erstellung einer Funktionsmatrix für den Brandfall oder Brandfallsteuermatrix nach Schriftenreihe Nr. 17 der AHO Fachkommission Brandschutz „Leistungen für Brandschutz, Stand 06/2015
Funktionsmatrix für den Brandfall – Erstellung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 78
Prüfhandlungen und Verantwortlichkeiten
Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
FachplanerAnlagentechnik
FachplanerAnlagentechnik
Prüfingenieurfür BrandschutzPrüfingenieur
für BrandschutzErsteller Brand‐schutzkonzeptErsteller Brand‐schutzkonzept
Erstellung Brandschutzkonzept mit sSK
Formulierung von Anforderungen
Erstellung Brandschutzkonzept mit sSK
Formulierung von Anforderungen
Prüfung des Brandschutzkonzeptes Prüfbericht
Prüfung des Brandschutzkonzeptes Prüfbericht
ggf. Nachträge zum Brandschutzkonzeptggf. begleitende
Beratung / Fachberatung
ggf. Nachträge zum Brandschutzkonzeptggf. begleitende
Beratung / Fachberatung
Prüfung von Nachträgen zum Brandschutzkonzept,
ggf. Prüfung von Anlagenkonzepten
Prüfung von Nachträgen zum Brandschutzkonzept,
ggf. Prüfung von Anlagenkonzepten
Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix(soweit erforderlich)
Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix(soweit erforderlich)
Prüfung Brandfall‐steuermatrix
Prüfung Brandfall‐steuermatrix
Brandschutztechnische Bau‐und Objektüberwachung
ggf. begleitende Beratung / Fachberatung
Brandschutztechnische Bau‐und Objektüberwachung
ggf. begleitende Beratung / Fachberatung
hoheitliche Bauüberwachung
hoheitliche Bauüberwachung
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung,Dokumentation
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung,Dokumentation
ggf. Bescheinigung, dass Bauausführungdem Brandschutz‐konzept entspricht
ggf. Bescheinigung, dass Bauausführungdem Brandschutz‐konzept entspricht
Abschließender Prüfbericht
Abschließender Prüfbericht
Fertigstellung von Anlagenkonzepten (Fortschreibung des
Entwurfs)
Fertigstellung von Anlagenkonzepten (Fortschreibung des
Entwurfs)
Planung der Anlage (AFU),Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix
Planung der Anlage (AFU),Erstellung/Mitwirkung Brandfallsteuermatrix
ggf. Prüfung der AFU Prüfbericht
ggf. Prüfung der AFU Prüfbericht
Bau‐ und Objektüberwachung Dokumentation
Bau‐ und Objektüberwachung Dokumentation
Prüfung der fertiggestellten Anlage mit Wirkprinzipprüfung Prüfbericht
Prüfung der fertiggestellten Anlage mit Wirkprinzipprüfung Prüfbericht
Bauantrag / Baugenehmigung(HOAI Phasen 3/4)
AFUAusführungs‐
planung(HOAI Phase 5)
Bauausführung(HOAI Phase 8)
Baufertigstellung /Innutzungnahme
mit Dokumentation (HOAI Phase 9)
Erstellung von Anlagen‐konzepten/Entwurf (BMA, Entrauchung, Feuerlöschanlage)
Erstellung von Anlagen‐konzepten/Entwurf (BMA, Entrauchung, Feuerlöschanlage)
ggf. Prüfung des Entwurfs Prüfbericht
ggf. Prüfung des Entwurfs Prüfbericht
Prüfsachverständiger für sicherheits‐
technische Anlagen
Prüfsachverständiger für sicherheits‐
technische Anlagen
Prüfung der Einzelanlage, idealerweise baubegleitend
Prüfung der Einzelanlage, idealerweise baubegleitend
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung,Dokumentation
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung,Dokumentation
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung
ggf. Rauchversuche,Teilnahme an Vollprobetest
/ Wirkprinzipprüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 79
LBOSchutzziele
LBOSchutzziele
Einzelfunktionen, Einzelgewerke, Schnittstellen
Einzelfunktionen, Einzelgewerke, Schnittstellen
Sonderbauvorschriftenwenige konkrete
Vorgaben (MHHR, MVStättVO, M‐VkVO, MIndRL, Verweis in den
Begründungen der ARGEBAU auf a.a.R.d.T.)
Sonderbauvorschriftenwenige konkrete
Vorgaben (MHHR, MVStättVO, M‐VkVO, MIndRL, Verweis in den
Begründungen der ARGEBAU auf a.a.R.d.T.)
Brandschutzkonzeptgeregelte und ungeregelte
Sonderbauten (viele Abweichungen/Erleichterungen mit
Kompensationen durch Anlagentechnik,
auf Basis § 51 MBO)
Brandschutzkonzeptgeregelte und ungeregelte
Sonderbauten (viele Abweichungen/Erleichterungen mit
Kompensationen durch Anlagentechnik,
auf Basis § 51 MBO)
a.a.R.d.T.(z.B.:
DIN 14675,DIN 14674,DINEN 81‐73,DIN 18232,VDI 3814,VDI 3819,VDI 6010,VDI 6017.
a.a.R.d.T.(z.B.:
DIN 14675,DIN 14674,DINEN 81‐73,DIN 18232,VDI 3814,VDI 3819,VDI 6010,VDI 6017.
VOLLPROBETEST VOLLPROBETEST
......
bauordnungsrechtliche Sollanforderungen bauordnungsrechtliche Sollanforderungen
Zusätzliche
Anforde
rungen
……...
Zusätzliche
Anforde
rungen
……...
teilw
eise
Wirk‐Prinzip‐Prüfung Zusätzliche Prüfungen
Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 80
Forderung einer Brandfallsteuermatrix
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010
5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall‐Warnsysteme – EAN) 5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage imHinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischenSteuerungskonzept der Anlagen.
5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen …an das Zusammenwirken der weiteren notwendigenBrandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung derRückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen…
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 81
Forderung einer Brandfallsteuermatrix
Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster‐Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010
5.6.3 Alarmierungsanlage (EAN) Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
• technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs‐ und Beschallungskonzeptes
• Aktivierung der EAN durch die Brandmeldeanlage bzw. Gebäudeleittechnik
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 82
Voraussetzungen für die Wirk‐Prinzip‐Prüfung (Ist‐Status)
Bei der konsequenten Anwendung der Prüfinhalte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung durch den Prüfsachverständigen (PSV) wird deutlich, dass die Umsetzung ohne Weiteres nicht immer möglich ist!Folgende Sachverhalte sind noch nicht rechtssicher geregelt bzw. festgelegt:• Wer erstellt das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSk)?• Soll das sSk Bestandteil des Brandschutznachweises werden?• Welche Form, Inhalt und Detaillierungsgrad muss das sSk aufweisen?• Welche fachliche Qualifikation muss der Ersteller eines sSk aufweisen?• Wer erstellt die Brandfallsteuermatrix, muss diese geprüft und
muss diese genehmigt werden?• Wer prüft die Brandfallsteuermatrix?• Welche Grundlagen und Vorgaben gibt es für Wirk‐Prinzip‐Prüfungen?• Zu welchem Zeitpunkt ist die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchzuführen? • Welcher PSV führt anhand der Brandfallsteuermatrix und des
Prüfplans die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durch (fachliche Schnittstellen)?
sieheVDI 6010 Blatt 3
sieheVDI 6010 Blatt 1VDI3819Blatt 2
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 83
Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei Erstprüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
1:1 Test der Anlagen
Erstprüfung durchPrüfsachverständige /
Sachkundige
Fertig gestellte Anlagen
Ohne wesentliche Mängel
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 84
Vorbereitung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung bei Erstprüfung
Es muss allen Beteiligten klar sein, dass • erst auf der Grundlage der abgeschlossenen Einzelprüfungen der verknüpften
Anlagen, die ohne wesentliche Einbau‐ und Funktionsmängel sein müssen, die Wirk‐Prinzip‐Prüfung durchgeführt werden kann.
• nur durch das betriebssichere und wirksame Zusammenwirken der einzelnen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Brandschutznachweis aufgestellten Schutzziele erfüllt werden können.
• es für die Durchführung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung einer umfangreichen Vorbereitung und eines Prüfplans bedarf, um nachvollziehbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erlangen.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 85
Vorgabedokumente für Wirk‐Prinzip‐Prüfungen
• Baugenehmigung und Auflagen • geprüfter Brandschutznachweis • sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)• die Abnahme‐ und Prüfprotokolle aller Teilsysteme • Nachweis der Prüfung der Schnittstellen der Teilsysteme • Funktionsbeschreibung des Gesamtsystems einschließlich der
Wechselwirkungen zwischen den Teilsystemen • Schnittstellen‐ und Funktionsmatrix z.B. nach VDI 6010 Blatt 1 • Brandmeldekonzept, Konzept für Rauchableitung und ‐freihaltung• Anlagendokumentationen• Steuerungsfunktionen der Einrichtungen und Bauteile • Übersichtspläne zur Identifikation von Quellen und Senken
© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 86
… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.
Prüfplan
Prüfplan
© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
Ja NeinSenke 1 XSenke 2 XSenke 3Senke 4 XSenke n
Prüfszenario für Auslöseszenario: Nr.Prüfgruppe: Quellen 1‐3
Senken Auslösemuster Bem.Prüfergebnis
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 87
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Verunsicherung bei Bauherren, Betreiber, Brandschutzexperten und Bauaufsichten über Umfang und Inhalt einer bauordnungsrechtlich geforderten „Wirk‐Prinzip‐Prüfung“ durch Prüfsachverständige
• Die Fachkommission Bauaufsicht hat bisher die notwendigen Erläuterungen nicht gegeben
• Mit der Formulierung – einschließlich dem bestimmungsgemäßen Zusammenwirken von Anlagen – und dem gleichzeitigen Belassen der Prüfgrundsätze (Stand 26.11.2010) bietet die Fachkommission Bauaufsicht viel Raum für Interpretationen.→ Anpassung der Muster‐Prüfgrundsätze notwendig
• Welchem Prüfsachverständigen muss die Prüfhandlung und damit die Bescheinigung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen in einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zugeordnet werden?
• Die Entscheidung, wie der Prüfsachverständige prüft, liegt im Rahmen gesetzlicher Vorgaben allein in seiner Hand.
Diskussion um Wirk‐Prinzip‐Prüfung und Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 88
Was beinhaltet die Wirk‐Prinzip‐Prüfung?Was beinhaltet der Vollprobetest?
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
Vollprobetest = Wirk‐Prinzip‐Prüfung + zusätzliche Prüfungen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 89
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Nach MPrüfVO sind in § 1 aufgeführte Sonderbauten sowie im Einzelfall Sonderbauten aufgrund besonderer Anforderungen gemäß § 51 MBO prüfpflichtige bauliche Anlagen
• In diesen prüfpflichtigen baulichen Anlagen sind technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) zu prüfen
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 90
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Technische Anlagen nach § 2 MPrüfVO sind: • Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben
Geschoss unmittelbar ins Freie be‐ oder entlüften,• CO‐Warnanlagen,• Rauchabzugsanlagen,• Druckbelüftungsanlagen,• Feuerlöschanlagen,
ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
• Brandmelde‐ und Alarmierungsanlagen,• Sicherheitsstromversorgungen
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 91
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Nach Mustervorschriften (Sonderbauvorschriften) der ARGEBAU müssen nur wenige Anlagen in geregelten Sonderbauten zusammenwirken.
• In nicht geregelten Sonderbauten ist dies gemäß § 51 MBO in Brandschutzkonzepten als besondere Anforderung festzulegen.
• Aus Sicht vieler Fachleute ist auch das Zusammenwirken der prüfpflichtigen technischen Anlagen nach § 2 MPrüfVO mit anderen Anlagen im Rahmen einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung zu prüfen, sofern diese für den Brandschutz notwendige sicherheitstechnische Funktionen zur Erreichung der Schutzziele erfüllen müssen.
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 92
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Beispiele für das geforderte Zusammenwirken prüfpflichtiger technischer Anlagen mit anderen Anlagen und brandschutztechnischen Einrichtungen, die nach § 2 MPrüfVO selbst nicht prüfpflichtig durch Prüfsachverständige sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit der BMA: • Aufzüge mit Brandfallsteuerungen • Feuerwehraufzüge • Personenrufanlagen • Systeme zur dynamischen Fluchtweglenkung • BOS‐Objektfunkanlagen (Feuerwehrgebäudefunk) • Rauchschutzvorhänge • Feuerschutzabschlüsse mit Feststellanlagen • Öffnungen zur Rauchableitung • Motorische Rauchschürzen• Türverriegelungssysteme eventuell in Verbindung mit Einbruchmeldeanlagen
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 93
Abgrenzung zum Vollprobetest ‐ Übersicht
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
prüfpflichtiges Gebäude
ja
Schnittstellen zwischen Anlagen vorhanden
Schnittstellen zwischen Anlagen vorhanden
Vorgangbeendet
Vorgangbeendet
ja
jaPrüfpflichtige Anlagen gemäß § 2 MPrüfVO oder/und besondere Anforderungen gemäß § 51 MBO bezüglich Anlagen, Einrichtungen
und Schnittstellen im Baugenehmigungsverfahren
Zusätzliche PrüfungenNachweis nicht bauordnungsrechtlicher Schutzziele im Zusammenwirken von technischen Anlagen aus anderen Rechtsverordnungen, z.B. BetrSichV, GenTSV u.a. durch andere Sachverständige/Sachkundige
Nachweis von freiwilligen, privatrechtlich geforderten Schnittstellen, sowie nutzerspezifischen Anforderungen
Wirk‐Prinzip‐Prüfung (W‐P‐P)Wirkprinzipprüfung
Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens prüfpflichtiger Anlagen und anderer Anlagen gemäß Baugenehmigung
Abschließende Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit im bauordnungsrechtlichen Verfahren
ja
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 94
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Sollen zusätzliche Funktionen und Schnittstellen zwischen nicht sicherheitsrelevanten Anlagen in einem Gebäude überprüft werden, kann dies formal nicht im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Wirk‐Prinzip‐Prüfung geschehen
• Diese Funktionen müssen im Rahmen weitergehender Prüfhandlungen, z.B. im Rahmen von Vollprobetests, durch zusätzliche Prüfungen nachgewiesen werden
• Dies betrifft vom Nutzer/Betreiber/Bauherrn gewünschte Prüfungen außerhalb des Bauordnungsrechts sowie alle Prüfungen zwischen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Wirk‐Prinzip‐Prüfung geprüft werden, aber gemäß anderen Verordnungen oder Vorschriften (z.B. BetrSichV) erforderlich sind
Abgrenzung zum Vollprobetest
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Abgrenzung zum Vollprobetest –Zusammenwirken von BMA, MRA und Entfluchtungssystemen
Wirk‐Prinzip‐Prüfung
© Feuertrutz Verlag
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Gemeinsamkeiten
• Wirk‐Prinzip‐Prüfung für die öffentlich‐rechtlich geforderten Sicherheitsfunktionen (behördlich geforderte Schutzziele)
• Zusätzliche Prüfungen (betriebsnotwendige Prüfungen) weiterer Nutzungsfunktionen (vom Betreiber geforderte Schutzziele und Funktionen) Security (EMA, ZUKO) Gebäudeautomation (Raumklima, Sonnenschutz) Vielzahl weiterer gebäudetechnischer und kommunikationstechnischer Funktionen
bzw. Anlagen
• Schwarzschaltung ist eine Prüfbedingung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung oder der zusätzlichen Prüfung
Vollprobetests beinhalten
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Wirk‐Prinzip‐Prüfung
In Vorbereitung eines Vollprobetests ist genau festzulegen: • Prüfumfang der Wirk‐Prinzip‐Prüfung für den bauordnungsrechtlich
erforderlichen Nachweis des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen, einschließlich der bundeslandspezifischen Formanforderungen (Formulare und Bescheinigungen)
• Prüfumfang und Rechtsgrundlagen zusätzlicher Prüfungen • Prüfbedingungen, unter denen Wirk‐Prinzip‐Prüfung und zusätzliche
Prüfungen ablaufen sollen, z.B. Netzausfall (Schwarzschaltung)
Für die Vorbereitung von Prüfhandlungen gibt die VDI 6010 Blatt 3 Hinweise und Empfehlungen. Die VDI 6010 Blatt 3 ist keinebauordnungsrechtliche Sollvorgabe im Sinne einer Eingeführten Technischen Baubestimmung (ETB).Jedoch alle anderen Technischen Regeln der Anlagentechnik sind ebenfalls keine ETB!
Abgrenzung zum Vollprobetest
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Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Prozessschritte der Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung im Rahmen eines Vollprobetests:• Festlegung und Bestellung der Verantwortlichen• Zusammenstellung und Prüfung der Vorgabedokumente• Erstellung der Prüfanleitung• Vorbereitung der Prüfpläne• Vorbereitung der Prüftermine und Prüfhandlungen• Vorbereitungen mit dem Gebäudebetreibern• Durchführung der Wirk‐Prinzip‐Prüfung eventuell im Rahmen eines
Vollprobetestes • Bescheinigung der Prüfsachverständigen für die prüfpflichtigen Anlagen • Abschließende Konformitätserklärung durch den Brandschutzkonzeptersteller• Je nach Bundesland abschließender Prüfbericht des Prüfingenieurs für
vorbeugenden Brandschutz oder der unteren Bauaufsicht
Abgrenzung zum Vollprobetest
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 99
Vollprobetestintegrated system test
Wirk‐Prinzip‐Prüfungsystem interaction test
Schwarzschaltungblack building procedure
Zusätzliche Prüfungenadditional tests
Mögliche Bestandteile eines Vollprobetests
VDI 6010 Blatt 3
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 100
Lüftungs‐anlage
Lüftungs‐anlage
Einzelfunktionen, EinzelgewerkeEinzelfunktionen, Einzelgewerke
Kälte‐anlageKälte‐anlage
Elektro‐anlageElektro‐anlage
Aufzüge
Aufzüge
weitere, von der GA unabängige Anlagen
weitere, von der GA unabängige Anlagen
übergreifende funktionale Prüfung mehrerer Gewerke im Rahmen des IBM (Inbetriebnahmemanagement)
übergreifende funktionale Prüfung mehrerer Gewerke im Rahmen des IBM (Inbetriebnahmemanagement)
......
GebäudeautomationGebäudeautomation
Beispielhafte Darstellung von Gewerke übergreifenden Funktionen im Rahmen eines Inbetriebnahmemanagements (IBM) nach VDI 6039
VDI 6010 Blatt 3
© VDI 6039
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 101
Vorgabedokumente auf Vollständigkeit prüfen
Vollprobetestist erforderlich.
Verantwortliche für Vollprobetest festlegen; gegebenenfalls leitenden Prüfsachverständigen bestellen
PrüferGewerk A
PrüferGewerk B
PrüferGewerk C
PrüferGewerk n
Sichtung der Vorgabedokumente,Identifizierung möglicher Abhängigkeiten
Prüfanleitung erstellen,Geeignete Simulationen für Auslösungen auswählen und weitere Beteiligte festlegen
Vorbereitung der Prüfung,mögliche kritische Situationen mit Beteiligten
abstimmen und Vorkehrungen fürFehlreaktionen treffen.
Durchführung der Prüfung
Wirk‐Prinzip‐Prüfung Schwarzschaltung zusätzliche Prüfungen
Bewertung, Dokumentation und Diskussion der Ergebnisse
4.1
5.2 und 5.3
5.4
5.2
5.4
5.2 und 5.5
5.6
5.7
6
Abschnitt in der Richtlinie
Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3
VDI 6010 Blatt 3 ‐ Übersicht
© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 102
Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3
VDI 6010 Blatt 3 ‐ Detail
© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 103
Arbeitsschritte Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3
VDI 6010 Blatt 3 ‐ Detail
© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 104
Beispiel für Wirk‐Prinzip‐Prüfung durch Prüfsachverständige im öffentlich‐rechtlichen Bereich
VDI 6010 Blatt 3
© VDI 6010 Blatt 3/ Dipl.‐Ing. H. Berger, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
Prüfsachverständiger A
Brandmelde‐ und Alarmierungsanlagen
Prüfsachverständiger B
Sicherheitsstrom‐versorgungen
Prüfsachverständiger C
Lüftungsanlagen / Rauchabzugsanlagen
Leitender Prüfsachverständiger
A, B oder C
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 105
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.
Qualifikation des Verantwortlichen für den Vollprobetest
VDI 6010 Blatt 3
© Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
Verantwortlicher für Vollprobentest
(zum Beispiel leitender Prüfsachverständiger)
Grundlegende Kenntnisse
bauordnungsrechtlicher Anforderungen
Grundlegende Kenntnisse über
Anlagenfunktionen der anzusteuernden
Systeme
Besondere Kenntnisse im Bereich BMA und MSR (GA), im Besonderen der Schnittstellen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 106
VDI 6010 Blatt 3
• unverzichtbare Voraussetzung für den Vollprobetest• vor Beginn der Prüfhandlungen vor Ort fertig stellen• Vorgabedokumente sind Voraussetzung (Basis) der Erstellung• Verantwortliche für den Vollprobetest legt fest, welche Szenarien zu prüfen
sind• Prüfsachverständige müssen für den Teil der Wirk‐Prinzip‐Prüfung die
Beachtung der Prüfgrundsätze sicher stellenBei der Aufstellung der Prüfanleitung mit den Prüfplänen für die einzelnen Prüfszenarien sind u.a. die folgenden Prüfbedingungen zu beachten:• Brand/Explosion• Bombenalarm/Amokalarm• Ausfall der Energieversorgung (Schwarzschaltung)• Witterungseinflüsse (Wind, Hochwasser, Blitzschlag‐ und Überspannungen)• Nutzungsbezogene Betreiberanforderungen
Prüfanleitung mit Prüfplänen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 107
VDI 6010 Blatt 3
Durch Prüfanleitung und Prüfpläne werden keine neuen Anforderungen an die Systeme gestellt! ‐ Grundlage sind die VorgabedokumenteZur Prüfanleitung zählen:
• Vorgabedokumente (siehe Abschnitt 5.4 VDI 6010 Blatt 3)• Prüfpläne inkl. Festlegung der Prüfbedingungen, zu erstellen • Festlegungen zur Vereinfachung von Prüfschritten treffen
(z.B. Stichprobenregelungen, Auslösen von Prüfgruppen) • Übersichtspläne ggf. Grundrisse oder Schemata bereitstellen • Verhaltensregeln für nicht direkt Beteiligte, zu erstellen• Termin‐ und Ablaufpläne (Tagespläne), zu erstellen
Prüfanleitung mit Prüfplänen
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 108
Beispiel für ein Auslöseszenario
VDI 6010 Blatt 3
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Brandmeldung 0112/1‐10(Quelle)
Übertragungseinrichtung
Brandmeldung 0113/1‐5(Quelle)
Entrauchungsventilator 34/2
Abschalten Lüftungsanlage
Prüfgruppe 112Brandmeldung 0116/1‐17
(Quelle)
Optischer Signalgeber
Aufzug 6
Alarmierungsgruppe 15
Löschbereich 12/5
Auslöseszenario 23‐1
Auslösemuster 15
Senke(n):
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 109
Beispiel für ein Prüfszenario innerhalb eines Auslöseszenarios
VDI 6010 Blatt 3
© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.‐Ing. H. Berger
Brandmeldung 0112/1‐10(Quelle)
Übertragungseinrichtung
Brandmeldung 0113/1‐5(Quelle)
Entrauchungsventilator 34/2
Abschalten Lüftungsanlage
Prüfgruppe 112Brandmeldung 0116/1‐17
(Quelle)
Optischer Signalgeber
Aufzug 6
Alarmierungsgruppe 15
Löschbereich 12/5
Auslöseszenario 23‐1
Auslösemuster 15
Senke(n):
: ausgewähltes Prüfszenario
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 110
Das Wirkprinzip im Lebenszyklus
• Die VDI 6010 Blatt 3 gibt Hinweise, um eine Vereinheitlichung (Standardisierung) von Prüfabläufen zu erreichen.
• Dieses Zusammenspiel der verschiedenen Systeme soll nicht nur bei Fertigstellung, Abnahme und bauaufsichtlicher Prüfung funktionieren, sondern muss über viele Jahre der Nutzung durch den Menschen im Lebenszyklus des Gebäudes gewährleistet sein.
• Daher muss das ordnungsgemäße Zusammenwirken der Teilsysteme im Gesamtsystem reproduzierbar geprüft und langfristig erhalten werden.
• So erhält der Betreiber und Nutzer einheitliche Dokumente über den Stand der System‐ und Gebäudefunktionalität, auch als Basis für wiederkehrende Prüfungen und als Beurteilungsgrundlage für Änderungen an den technischen Anlagen.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 111
Wiederkehrender Vollprobetest
Die Fristen für den regelmäßigen Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 können im Prüfplan (Drehbuch) festgelegt werden. Dies wird in der Schweiz derzeit in dieser Form praktiziert. Ist im Prüfplan keine Festlegung getroffen, ist in Anlehnung an die jeweils geltende Prüfverordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht, eine wiederkehrende Prüfung mindestens innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren durchzuführen. Kürzere Intervalle können sich beispielsweise aus Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder als notwendige Maßnahme zur Erhöhung der funktionalen Sicherheit ergeben.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erfordern vielfach deutlich kürzere Wartungs‐ und Prüfintervalle. Diese Prüfungen haben unabhängig vom Vollprobetest zu erfolgen. Der Vollprobetest ersetzt die erforderlichen Einzelprüfungen nicht. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann eine gleichzeitige gemeinsame Durchführung von Prüfungen wirtschaftlich sinnvoll sein (z.B. natürliche Entrauchungsanlagen mit CO2‐Patronen, Stromerzeugungsaggregate, Feuerlöschanlagen mit Probeflutungen usw.)
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 112
Vollprobetest nach wesentlicher Änderung
Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Vollprobetest zu erfolgen (Anlehnung an Muster‐PrüfVO). Bei allen anderen Anlagen wird ein erneuter Vollprobetest empfohlen. Die Verantwortung für die Veranlassung eines Vollprobetests nach wesentlicher Änderung liegt beim Bauherrn/Betreiber. Es wird empfohlen einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Notwendigkeit einzubeziehen, dies kann der leitende Prüfsachverständige aus der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederkehrenden Prüfung sein.Hinweis: Auch die Änderung des sSK, der Brandfallsteuermatrix und / oder des Prüfplanes stellen in vielen Fällen wesentliche Änderungen dar, die eine unverzügliche Prüfung der Funktionsabläufe im Hinblick auf die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der betroffenen angesteuerten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erfordern.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 113
Erstprüfung; Erstmalig vor Inbetriebnahme bei NeubauWiederkehrende Prüfung; Nach Bauordnungsrecht innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren.Prüfung nach Änderung; Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/ Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Prüfung zu erfolgen.
Erstmalig, Wiederkehrend, nach Änderung
Durchführung des Vollprobetests/ der Wirk‐Prinzip‐Prüfung
ZYKLEN DER PRÜFUNG MIT VOLLPROBETEST
ERSTER VOLLPROBETEST (ERSTPRÜFUNG)
VOLLPROBETEST NACH WESENTLICHER ÄNDERUNG
WIEDERKEHRENDER VOLLPROBETEST
© VDI 6010 Blatt 3, Dipl.‐Ing. (FH) F. Lucka, MEng.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 114
Planung von Brandfallsteuerung
• Wille: Entscheidungsträger (Eigentümer u./o. Betreiber) müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein die Prozesse wollen entsprechende Mittel und Ressourcen zur Verfügung stellen
• optimiertes Informationsmanagement: Klärung Wissensträger (FM, Nutzer, Externe) rechtzeitige Beschaffung von Informationen Angemessenes Dokumentationskonzept
Planung ist erfolgreich durch
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 115
Vorbereitung und Durchführung von Vollprobetests
• Rahmenbedingungen passen: Vorbereitung frühzeitig, seriös in Gesamtterminplanung integriert Professionelle Technischen Fachkoordinator eingesetzt seriöse Vorbereitung (Inbetriebnahme, Systemtests) durchgesetzt Bedeutung der Testbereitschaft erkannt und berücksichtigt Mängelerkennung und –behebung frühzeitig ins Zentrum gestellt Mängelmanagement professionell koordiniert (richtige Prioritäten)
• Professionelles Testmanagement installiert ist: Termine flexibel umsetzen (EDV‐Tools) Testabläufe optimieren (Zeitbedarf, Personalbedarf)
Vollprobetests sind erfolgreich und termingerecht, wenn:
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 116
Bestand / Wiederkehrende Tests
• Kontinuität gewährleistet wird Eigentümer, Betreiber sich zur Erhaltung des Sicherheitsniveaus bekennen Knowhow zusammengehalten, gepflegt, aktuell gehalten wird Brandschutzbetreuung und Betreuung Wiederkehrender Prüfungen eng koordiniert
bzw. aus einer Hand sichergestellt wird seriöse Wartung durchgeführt wird
• Periodizität vorliegt Ansteuerungen und einzelne Sicherheitsanlagen wiederkehrend geprüft vorgegebene Zyklen bzw. Fristen für Regelmässigkeit genutzt
damit Systeme und deren Funktionen erhalten werden alle Verknüpfungen und ganze Steuerungen innerhalb der Frist geprüft
Wiederkehrender Prüfungen sind dann erfolgreich, wenn
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 117
Zusammenfassung Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung
• Zunahme der Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz und der Verknüpfungen der Anlagen.
• Neben Personenschutz (Bauordnungsrecht) können Umweltschutz oder Sachschutz sowie weitere benutzerspezifische Anforderungen eine vertragliche Rolle spielen. Dann ist die Wirk‐Prinzip‐Prüfung um Prüfungen im Rahmen eines Vollprobetests zu erweitern.
• VDI‐Richtlinie kann bei richtiger Anwendung den Verantwortlichen helfen, Vollprobetests und Wirk‐Prinzip‐Prüfungen standardisiert, mit vertretbarem Aufwand und vergleichbar abzuwickeln. Dies sorgt für Sicherheit und Vertrauen.
• Bezüglich Tests zusätzlicher betriebsnotwendiger Funktionen werden Hinweise und Anregungen für die Verantwortlichen gegeben. Leistungen können in der Angebotsphase klar definiert und Angebote einfacher verglichen werden.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 118
Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 119
Die bauliche Anlage besteht aus 5 Brandabschnitten und 5 Geschossen.
Brandabschnitte 1, 3 und 4 haben Aufzugsanlagen mit „Sprinklerschaltung“ im Bestand (heute vorrangiger Stromkreis)
Planung einer Wirk‐Prinzip‐Prüfung
Beschreibung der Grundlagen der baulichen Anlage
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 120
Gliederung
1. Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung2. Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3 3. Vollprobetest und Wirk‐Prinzip‐Prüfung4. Anwendungsbeispiele / Musterdokumente5. Zusammenfassung
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 121
Zusammenfassung
1. Zunehmende Komplexität der Gebäude erfordert höhere Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz und der Verknüpfungen von Anlagen.
2. Die Ausführungsqualität, die Wirksamkeit, die Betriebs‐/ Funktionssicherheit und die Wirtschaftlichkeit von Brandschutzmaßnahmen muss sich verbessern.
3. Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSK) muss in LP 2‐4 gemäß AHO/HOAI entstehen (Grundleistung nach AHO).
4. Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix zur Beschreibung der Steuerung und Funktionsweise des Zusammenwirkens sicherheitstechnischer Anlagen muss in LP 5 gemäß HOAI abgeschlossen werden (Besondere Leistung).
5. Die Inbetriebnahmen aller Brandschutzeinrichtungen sind durch die Verantwortlichen (Fachbauleiter, Bauüberwacher) zu begleiten und zu dokumentieren. Dies ist nicht Aufgabe während der bauaufsichtlichen Prüfung durch Prüfsachverständige.
6. Neben der bauordnungsrechtliche Prüfung der Einzelanlagen ist für das ordnungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen und Systeme in der Regel eine Wirk‐Prinzip‐Prüfung (eventuell im Rahmen von Vollprobetests) durchzuführen.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 122
Zusammenfassung
6. Zusätzlich zur Wirk‐Prinzip‐Prüfung können weitere Prüfungen nach Nutzervorgabe erforderlich sein = Vollprobetest.
7. Grundlage der Wirk‐Prinzip‐Prüfung ist die Brandfallsteuermatrix als Teil der Schnittstellen‐ und Funktionsmatrix des Gesamtgebäudes und die danach zu erstellenden Prüfpläne nach VDI 6010 Blatt 3.
8. Die Prüfung des Zusammenwirkens von Anlagen setzt eine besondere Fachkompetenz der Prüfenden voraus.
9. Nach bauordnungsrechtlichen Vorgaben sind die Einzelanlagen und das Zusammenwirken der Anlagen (das Wirkprinzip) wiederkehrend zu prüfen. Die Kontrolle ist eine Grundlage zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit während der Lebensdauer eines Gebäudes.
10. Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine elementare Aufgabe des Bauherrn/Betreibers zur langfristigen Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlagen und Systeme.
11. Häufige Wechsel der technischen Dienstleister für die Instandhaltung sind kontraproduktiv für den Erhalt der Betriebssicherheit der Anlagen und Systeme.
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 123
Sicher ist sicher
© Dipl.‐Ing. Dirk Borrmann, TÜV Rheinland
© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2017 Folie 124
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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