Vortrag 17.11.2014: Generalvorsorgevollmacht
Jutta Siempelkamp, Notarin und RechtsanwältinBundesallee 7612161 BerlinTel: 030/85996516Fax: 030/85996511
Für persönliche Beratung und den Entwurf individueller Generalvorsorgevollmachten/Patientenverfügung stehe ich gerne in meiner Kanzlei zur Verfügung.
Kontaktaufname:• Tel: 030/85996516• Fax: 030/85996511• Email: [email protected]
Betreuungsrecht• Ohne (Vorsorge-)Vollmacht keine Vertretung Erwachsener
• Konsequenz: amtliche Betreuung durch Vormundschaftsgericht• Nicht gegen den freien Willen möglich• Ermittlung der Voraussetzungen durch Sachverständigengutachten
• Aufgabenbereiche• Vermögenssorge• Personensorge• Post-und Fernmeldewesen• Aufgabe der Mietwohnung
• Einwilligungsvorbehalte bei an sich gegebener Geschäftsfähigkeit des Betreuten dürfen einzelne Geschäfte nur mit Einwilligung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden
Nachteile der Berufsbetreuung• Stark reguliertes formales Verfahren
• Hohe Kosten
• Großer Zeitaufwand
• Eingriff in Persönlichkeitsrechte
• Viele Geschäfte trotz Betreuerbestellung genehmigungsbedürftig durch das Vormundschaftsgericht
• Möglicherweise Einsetzung einer fremden Person
• Kein guter Ruf in der Öffentlichkeit (staatliche Entmündigung)
• Missbrauchsmöglichkeiten wegen Überlastung der Vormundschaftsgerichte
Erforderlichkeitsprinzip• Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn und soweit sie
erforderlich ist.• Betreuung ist nicht erforderlich, wenn der zu Betreuende einen
Bevollmächtigten beauftragt hat, der für ihn handeln kann.
• Vorsorgevollmachten verhindern die Einrichtung einer Betreuung
Vollmacht• durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht• Jeder geschäftsfähige Mensch kann Vollmachten erteilen• Widerruf jederzeit möglich• Keine Überprüfung der Rechtsgeschäfte• Nur im Original oder Ausfertigung gültig• Kann über den Tod hinaus erteilt werden
Generalvollmacht• Ermächtigt eine oder mehrere Personen allgemein in allen
Angelegenheiten zu vertreten, ohne dass dabei auf die einzelnen Befugnisse eingegangen werden muss.
• Der Bevollmächtigte, der die Vollmacht in Händen hält ist sofort handlungsfähig
• Wird nach außen immer unbeschränkt erteilt• Erfordert großes Vertrauen in den Bevollmächtigten
Vorsorgevollmacht• Eine oder mehrere Personen werden bevollmächtigt im Fall einer
Notsituation, in der der Vollmachtgeber selbst nicht dazu in der Lage ist, alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen.
• Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen und entscheidet anstelle des nicht mehr handlungs-und/oder äußerungsfähigen Vollmachtgeber.
• Wird zur Zeit gegebener Geschäftsfähigkeit erteilt und erst wirksam, wenn von ärztlicher Seite Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit erklärt wird.
Patientenverfügung• Der Verfügende erteilt im Voraus Anweisungen, wie er nach seinem
Willen als Patient ärztlich behandelt werden will, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden oder dies zu äußern.
Betreuungsverfügung• Für den Fall, dass Betreuung unabwendbar wird, wird eine Person
benannt, die als Betreuer eingesetzt werden soll.• Auffangtatbestand
Generalvorsorgevollmacht• Verbindung von Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht um
sofortiges und umfassendes Handeln des Bevollmächtigten zu erlauben.
• Sämtliche Bedingungen, die mit der Vorsorgevollmacht verknüpft sind (Eintritt der Handlungs-und/oder Äußerungsfähigkeit)gelten nur im Innenverhältnis als Weisung an den Bevollmächtigten.
Regelungsbereiche der Generalvorsorgevollmacht• Vermögensrechtlicher Bereich regelt die Verwaltung des gesamten
Vermögens. Vollmachtnehmer soll alle Geschäfte tätigen können.
• Persönlicher Bereich umfasst alle nicht vermögensrechtlichen Bereiche
Siehe Mustervollmacht
Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichts• § 1904 BGBbei Einwilligung in eine Behandlung, bei der die begründete Gefahr des Todeseintritts oder eines andauernden Schadens besteht.
• § 1906 BGBBei Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen
Formvorschriften• Im vermögensrechtlichen Bereich keine Formvorschrift (außer bei Grundstücksgeschäften)• Im persönlichen Bereich mindestens Schriftform• Notarielle Form erforderlich bei Grundstücksgeschäften oder
Bankgeschäften. Vorteil der notariellen Form: Größeres Vertrauen im Rechtsverkehr
Vorteile der Vorsorgevollmacht gegenüber amtlicher Betreuung • Sofortiges Handeln des Bevollmächtigten möglich.• Keine Kontrolle durch Vormundschaftsgericht• Bessere gesellschaftliche Akzeptanz• Aufrechterhaltung des Grundrechts der Selbstbestimmung• Möglichkeit der individuellen Gestaltung• Geltung über den Tod hinaus möglich• Möglichkeit des Widerrufs
Missbrauchsvorbeugung• Auswahl des Bevollmächtigten• Kontrollbevollmächtigte und Spezialbevollmächtigte• Rechtsgeschäftliche Beschränkung• Widerruf• Aufbewahrung und Zugang beim Bevollmächtigten
Vorsorgeregister• Vorsorgevollmachten können durch elektronische Meldung beim
Vorsorgeregister registriert werden.• Vormundschaftsgericht fragt vor jeder Betreuerbestellung die
Registrierung ab.
Top Related