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Was ist Pflege, was ist Eingliederungshilfe?

FAK Sozialpsychiatrie 14.02.2017

© Der Paritätische NRW 2© Der Paritätische NRW – René Bernards, Fachreferent Ambulante pflegerische Dienste / Hospizarbeit

Ambulante Pflegeleistungen (§ 36 SGB XI)• Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit

oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

• pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen

• Pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,

2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie

3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Pflege nach dem PSG II

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§ 13 Abs. 4

Treffen Leistungen der PV und EGH zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die EGH zuständige Träger

1. EGH-Träger die Leistungen der PV auf Grundlage des von der PK erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat

2. PK erstattet EGH-Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen

3. Modalitäten der Übernahme, Durchführung sowie Erstattung

� Wunsch- und Wahlrechte bleiben unberührt

� Ausführung der Leistungen nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften

� Bis 01.2018 Empfehlungen zu Modalitäten für Hilfe zur Pflege

Pflegestärkungsgesetz III

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§ 71 Abs. 4 Nr. 3 Räumlichkeiten

a) Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Vordergrund

b) Anwendung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und

c) Umfang der Gesamtversorgung regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht

� Bis 01.07.2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung

! Keine Anwendung auf selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften

Pflegestärkungsgesetz III

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Verhältnis EGH zu Pflege

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In einer Wohnung

EGH inkl. Häusliche Pflege SGB XII

Häusliche Pflege SGB XI

Abgrenzung: Welchem Ziel dient die konkrete Maßnahme?Problem: Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, § 36 Abs. 2 SGB XI

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Verhältnis EGH zu Pflege

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Welchem Ziel dient die Maßnahme

Aufgabe EGH, § 90 SGB IX:„…eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des

Menschen entspricht, und voll, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und Führung möglichst

selbstbestimmt und eigenverantwortlich

wahrnehmen zu können.“

Aufgabe der Pflege, § 2 SGB XI„Die Leistungen der Pflegeversicherungsollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbst-

ständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen

entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.“

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Ziel:

Alltag und Tagesstruktur soll selbstbestimmt und eigenständig bewältigt werden können

• Leistungen für die allgemeine Erledigung des Alltags (Haushaltsführung)

• Leistungen zur Gestaltung sozialer Beziehungen

• Leistungen zur persönlichen Lebensplanung

• Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

• Leistungen zur Freizeitgestaltung

• Leistungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlich verordneten Leistungen

Assistenzleistungen nach BTHG

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Abgrenzung Pflege - EGH

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Leistungskomplex 31 Begleitung: z. B. 1. Ermöglichung des Besuchs von Freunden und Verwandten, Teilnahme an

sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen 2. Spaziergänge 3. Begleitung zum Friedhof 4. Begleitung zu kulturellen, religiösen und Sportveranstaltungen, (z.B. Konzert,

Theater, Fußballspiel) 5. Behördengänge

Unterstützung: z. B. 1. Unterstützung bei Spiel und Hobby 2. Unterstützung bei der Versorgung von Haustieren 3. Unterstützung bei emotionalen Problemlagen 4. Unterstützung bei der Kontaktpflege zu Personen 5. Unterstützung bei Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Beaufsichtigung: z. B. 1. Anwesenheit, u.a. um Sicherheit zu vermitteln 2. Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen 3. Orientierungshilfen

Hilfen: z.B. 1. Hilfen beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen 2. Hilfen beim Beteiligen an einem Gespräch 3. Hilfe bei der Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen 4. Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur 5. kognitiv fördernde Maßnahmen 6. Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen 7. Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus

Leistungstyp I Einzelziele sind hier insbesondere

• Beseitigung, Milderung oder Verhütung von Verschlimmerung einer vorhandenen Behinderung oder deren Folgen

• Beschaffung oder Erhalt einer Wohnung • Förderung einer angemessenen Tagesstruktur und

Freizeitgestaltung • Förderung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft • Förderung der Ausübung einer angemessenen Tätigkeit/eines

angemessenen Berufs • Erweiterung der psychosozialen und kommunikativen Kompetenzen • Förderung der Unabhängigkeit von Betreuung Direkte Betreuungsleistungen

• (Hilfen zur) Bewältigung/Verminderung von Beeinträchtigungen/ Gefährdungen durch die Behinderung/Erkrankung

• (Hilfen bei der) Aufnahme und Gestaltung persönlicher/sozialer Beziehungen

• (Hilfen bei der) Alltagsgestaltung, -bewältigung und Lebensplanung • Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft • Krisenintervention (bei Abhängigkeitserkrankungen insbesondere

Rückfallvorbeugung und Rückfallbearbeitung)

� § 36 Abs. 2 SGB XI

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Verhältnis EGH zu Pflege

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Verfahren: § 103 Abs. 2 SGB IX, § 13 Abs. 4 SGB XI

EingliederungshilfeBTHG

Leistungsberechtigte bis Vollendung des 67. Jahres Antrag für

Häusliche PflegeSGB XII

Häusliche PflegeSGB XI

Beim EGH-Träger auf Eingliederungshilfe zu stellenWunsch-und Wahlrecht des LB zu berücksichtigen

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Verhältnis EGH zu Pflege

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Herausforderung für Leistungserbringer

Ambulante EGH inkl. Häusliche Pflege SGB XII

Häusliche Pflegenach SGB XI

Erforderlich:Leistungs- & Vergütungs-Vereinbarung, § 125 SGB IX

Erforderlich:Versorgungsvertrag, § 72 SGB XI! Anerkennungsvoraussetzungen

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Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

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Pflegebedürftigkeitsbegriff

Frühere (bis 2016)

Fokus: Alltagsverrichtungen Fokus: Selbständigkeit (Abhängig von Hilfe durch andere)

Mobilität 1 Mobilität 10%

2 Kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Körperpflege, Ernährung 4 Selbstversorgung 40%

5 Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen20%

6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15%

7 Außerhäusliche Aktivitäten 0%

hauswirtschaftliche Versorgung 8 Haushaltsführung 0%

Bewertung: Zeitaufwand Bewertung: gewichtete Einzelpunkte und Summen

Heutiger (ab 01.01.2017)

Rele

va

nt

für

Pfl

eg

eg

rad

e15%Erheblich eingeschränkte

Alltagskompetenz (§ 45a)

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Betreuungsleistungen

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Leistungen von

Pflegediensten

Angebote zur

Unterstützung im

Alltag

§ 36 SGB XI§ 39 SGB XI

& ½ § 42 SGB XI

§ 45b Abs. 1 Nr. 3

& § 39 sowie ½ § 42

§ 45b Abs. 1 Nr. 4

& § 39 sowie ½ § 42

& Umwidmung bis 40 %

Sachleistung nach § 36

BGB

Preis:

Vereinbarung mit

Pflegekasse

� LK-System

(§ 89 SGB XI)

Freie

Preisvereinbarung

analog § 36 SGB XI

als vergleichbare

Leistung

(§ 45b Abs. 4)

25,- bzw. 28,- Euro

(§ 7 AnFöVO)

Freie

Preisvereinbarung

Finanzierung:

Betreuungsleistungen und Hauswirtschaft

Entlastungsbetrag

Privatzahler-

leistung

Verhinderungs-

pflegeSachleistungen

Wie gründe ich einen ambulanten Pflegedienst?

Vortrag Workshop „Ambulante Pflegedienste in der Eingliederungshilfe“

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Grundsätzliches

• Pflegedienst als eigenständig wirtschaftende Einrichtung innerhalb eines Trägers

• Abgrenzung über Kostenstellenrechnung

• Vertragliche Grundlagen:

a) Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI (gilt gleichzeitig auch für den Bereich des SGB XII)

+ mit Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI

b) Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132a Abs. 2 SGB V

• Ständig / 24 Stunden erreichbar

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Personelle Mindestanforderung

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SGB XI SGB V

Mindestausstattung: 1,5 VZ

• 1 VZ PDL • dreijährig examinierte Pflegekräfte1

• abgeschlossene Weiterbildung für leitende Funktionen (Mindestens 460 Stunden)

• 2 Jahre Berufspraxis in letzten 8 Jahren • Keine Eintragung im Führungszeugnis

• 0,5 VZ sPDL

• dreijährig examinierte Pflegekraft • Keine Eintragung im Führungszeugnis

Mindestausstattung: 4 VZ

• 1,5 VZ PDL und sPDL • dreijährig examinierte Pflegekräfte

• PDL = abgeschlossene Weiterbildung für leitende Funktionen (Mindestens 460 Stunden)

• 2 Jahre Berufspraxis in letzten 8 Jahren, davon mindestens 9 Monate ambulant

• Keine Eintragung im Führungszeugnis

• 1,5 VZ dreijährig examinierte Pflegekräfte • 1 VZ Hilfskraft

1 = (Kinder-)Krankenschwester/-pfleger, Altenpfleger/-in1, Gesundheits- u. Krankenpfleger/-in, Heilerziehungspfleger/-in2 für ¹) und ²) gelten besondere Bestimmungen

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Einsatz von Heilerziehungspflege

• § 5 Abs. 5 des Rahmenvertrags nach §§ 132, 132a Abs. 2 SGB V:

• Bei Spezialisierung auf die Versorgung von Menschen mit Behinderung kann die PDL bzw. sPDL durch eine Heilerziehungspflegerin / einen Heilerziehungspfleger ausgeübt werden, sofern die jeweils andere Funktion durch eine examinierte Pflegekraft wahrgenommen wird.

Protokollnotiz zu § 5 Absatz 5:

Der Nachweis, dass sich ein Pflegedienst auf die Versorgung von Menschen mit Behinderung spezialisiert hat, die zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach §53 SGB XII gehören, erfolgt durch Vorlage einer abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XII.

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Vergütung

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• SGB V: Vergütung über Einsatzpauschalen

• Vergütung wird jährlich angepasst

�Verhandlung durch Verhandlungsgruppe der LAG-FW

• SGB XI: Leistungskomplexsystem (Pauschalen)

� Punktwert: 0,0400 € als Einstiegswert• Preis = Punktmenge (z.B. LK 1 = 426 Pkt.) x Punktwert = 17,04 €

� zzgl. 0,00501 € Aufschlag Ausbildungsumlage = 19,17 €

� Hausbesuchspauschale: LK 15 1,73 € / LK 15a 4,44 €

�Vergütungssteigerung über Einzelverhandlung

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Wirtschaftliches Arbeiten

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Zzgl. für Pflegeleistungen nach SGB XI 2,15 Euro je Pflegestunde als Investitionskostenförderung

SGB V Privat

Pflege (LK´s) AnfahrtBehandlungs-

pflege

Privatzahler-

leistungErlös

Std.-Satz des

Dienstes

(Kosten)

Verfügbare

Versorgungs-

zeit

0,04000 € 25,00 € 45,00 €

LK 1 LK 15

17,04 € 1,73 € 18,77 € 0:25:02

LK 1 LK 15 LG 1

17,04 € 1,73 € 10,54 € 29,31 € 0:39:05

LK 1 LK 15 LG 1 Paket Rölläden etc.

17,04 € 1,73 € 10,54 € 1,16 € 30,47 € 0:40:38

(5 Tage a 4,3 Wochen)

SGB XI

1.

2.

3.

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Wirtschaftliches Arbeiten

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• Keine gesicherten Erkenntnisse, wann ein ambulanter Pflegedienst kostendeckend arbeitet• Erfahrungswerte: bei rund 60 Patienten

• Anteil Overhead/Verwaltung zu Personalkosten sollte 10% -15% nicht überschreiten• Je kleiner der Dienst, desto höher dieser Anteil

‼ Wichtig: Stundensatz als Grundlage der Einsatzplanung und kontinuierliche Steuerung

• In Problemsituationen Unterstützung durch Fachreferent / PariDienst

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Welche Unterlagen an Parität?

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SGB XI SGB V

• Ausgefüllter, unterschriebener Strukturerhebungsbogen

• Nachweise:

• Anzeige bei Kommune • Anzeige beim Gesundheitsamt • Berufsgenossenschaft • Haftpflicht • Mietvertrag • Ggf. Kooperationsvertrag • Personelle Mindestbesetzung

• Anlagen: • Pflegekonzept • Pflegevertrag

• Ausgefülltes, unterschriebenes Beitrittsformular

• Nachweise: • Anzeige bei Kommune • Anzeige beim Gesundheitsamt • Berufsgenossenschaft • Haftpflicht • Personelle Mindestbesetzung

• Anlagen: • ausgefüllte Handzeichenliste (Anlage 2) • Qualifikationsnachweise der

Mitarbeiter/-innen

Ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Paritätischen dauert die Zulassung 4 bis 6 Wochen

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Zusammenarbeit

• Mit Gründung eines Pflegedienstes wird die Einrichtung in den Verteiler amb. Dienste des Paritätischen NRW aufgenommen

• Aktuelle Informationen über einen Newsletter

• Regelmäßig werden FAK´s veranstaltet (ca. 3 x im Jahr)

• Zusätzlich Sonderveranstaltungen

• Alle wichtigen Dokumente befinden sich im Extranet des Paritätischen NRW

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Kontakt

• Westfalen-Lippe

René Bernards

Ostenhellweg 42-48 | 44135 Dortmund

Telefon: 0231 18 99 89 21E-Mail: [email protected]

• Rheinland

Franz Schumacher

Marsilstein 4 – 6 | 50676 Köln

Telefon: 0221 95 15 42 22

E-Mail: [email protected]

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Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

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