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Die Kassenprüfer sind im AnmarschBetriebe mit Bareinnahmen sollten sich jetzt vorbereiten

Abfindung besser vor der Übergabe Wenn der Übernehmer zahlt, kann höhere Steuer anfallen

Abfindung besser vor der Übergabe Wenn der Übernehmer zahlt, kann höhere Steuer anfallen

Abfindung besser vor der Übergabe

Milchkühe sind jetzt sofort absetzbarHöhere Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter

Mengenbuchführung bei N und P Die Stoffstrombilanz mit der Buchhaltung kombinieren

Ausgabe No. 1 / 2018

b b v - S t e u e r b e r a t u n g

Wirtschaft SteuernMandanteninformation für Land- und Forstwirte

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Bereits seit vielen Jahren wird über eine neue Bemessungsgrund-lage für die Grundsteuer diskutiert. Denn es wird befürchtet, dass die bisherige Einheitsbewertung als verfassungswidrig eingestuft werden könnte. Nachdem die Diskussionen über eine neue Be-wertung zuletzt wieder an Schwung verloren hatten, könnte nun das Bundesverfassungsgericht wieder Bewegung in die Sache bringen. Aktuell befasst es sich nämlich in mehreren Fällen mit der Einheitsbewertung und nach den ersten Eindrücken aus der münd-lichen Verhandlung wird vermutet, dass das Gericht von ihrer Ver-lichen Verhandlung wird vermutet, dass das Gericht von ihrer Ver-lichen Verhandlung wird vermutet, dass das Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit ausgehen könnte. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir Sie informieren.Mit ganz aktuellen steuerlichen Fragen befassen wir uns dagegen bereits in diesem Heft. So gibt es seit Anfang 2018 für die Finanz-verwaltung die Möglichkeit der unangemeldeten Kassennach-schau. Mit diesem Instrument soll eine bessere Bekämpfung von Steuerhinterziehungen im Bargeldbereich ermöglicht werden. Was es damit im Einzelnen auf sich hat und welche Konsequenzen bei Verstößen für die Steuerpflichtigen drohen, wird in einem Beitrag näher erläutert. Einen genauen Blick werfen wir zudem auf die An-hebung der Wertgrenzen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sowie der Poolabschreibung und stellen die daraus resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten bei Tieren im steuerlichen Anlagever-mögen dar. Neben aktuellen Kurzmeldungen aus dem Steuerrecht geht ein weiterer Artikel außerdem auf die möglichen Auswirkungen der Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht des weichenden Erben bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein.Einen breiten Raum nimmt in dieser Ausgabe schließlich das Dün-gerecht ein. Im vergangenen Jahr hatten wir Ihnen in Wirtschaft & Steuern bereits die Düngeplanung und die Nährstoffbilanzierung nach der neuen Düngeverordnung vorgestellt. Da zwischenzeitlich die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen worden sind, fin-den Sie in diesem Heft den schon im letzten Jahr angekündigten ausführlichen Beitrag zur Stoffstrombilanz.

Wie geht es weiter mit der Einheitsbewertung?

Inhalt

Die Kassenprüfer sind im Anmarsch 4Einzelflächen sind keine Teilbetriebe 5Hackschnitzel: 7 oder 19 % Umsatzsteuer 5Höhere Steuern bei Abfindungen durch Übernehmer? 6 Milchkühe sind jetzt sofort absetzbar 7Rechnungsberichtigung spart Steuerzinsen 8Ablösung eines Hofnießbrauchs ist steuerpflichtig 9

Schwerpunkt Düngeverordnung: Stoffstrombilanz erfordert Mengenbuchführung für N und P 10

Impressum:Wirtschaft & Steuern, eine Mandanteninformation der bbv-Steuerberatung.

Herausgeber: Buchstelle des BBV GmbH, Karolinenplatz 2, 80333 München

Tel. +49(0)89/544960, Fax +49(0)89/54496-190, E-Mail: [email protected].

Verlag: Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH,

Postfach 400580, 80705 München.

Redaktion: Hans Dreier, Bayerstraße 57, 80335 München,

Tel. +49(0)89/530989-26, Fax +49(0)89/5328537, E-Mail: [email protected].

Layoutkonzeption: Johannes Spreter, Augsburg.

Layout: dieMAYREI GmbH, Donauwörth.

Druck: Bavaria-Druck GmbH, München.

Diese Informationsschrift erscheint viermal jährlich.

Einzelexemplar 5,00 Euro. Der Bezugspreis für diese

Zeitschrift ist für Verbandsmitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten. Alle Rechte vorbe-

halten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen.

Titelfoto: agrarfoto.com

Eduard KettenbergerGeschäftsführerSteuerberater / Dipl.-Ing. agr.

Dr. Rainer P. MantheyGeschäftsführerSteuerberater / Dipl.-Ing. agr.

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Wichtige Steuertermine

SteuerterminEnde der

Zahlungsschonfrist

Lohnsteuer

Lohnsteuer März 2018 10.04.2018 13.04.2018

Lohnsteuer April 2018 11.05.2018 14.05.2018

Lohnsteuer Mai 2018 11.06.2018 14.06.2018

Umsatzsteuer 1)Umsatzsteuer 1)Umsatzsteuer

Umsatzsteuer Februar 2018 10.04.2018 13.04.2018

Umsatzsteuer März 2018 11.05.2018 14.05.2018

Umsatzsteuer April 2018 11.06.2018 14.06.2018

Umsatzsteuer I. Quartal 2018 11.05.2018 14.05.2018

Einkommensteuer

Vorauszahlung I. Quartal 2018 12.03.2018 15.03.2018

Die 3-tägige Schonfrist für die Zahlung gilt nur bei Überweisungen, maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.1) bei den USt.-Fristen wird unterstellt, dass die Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt wurde.

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Kassenprüfer sind im Anmarsch Betriebe mit Bareinnahmen können unangemeldeten Besuch erhalten

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipu-lationen an digitalen Grundaufzeichnungen hat der Fiskus den Steuerhinterziehungen im Bargeldbereich den Kampf angesagt. Mit einem Bündel an Maßnahmen und Ver-Mit einem Bündel an Maßnahmen und Ver-Mit einem Bündel an Maßnahmen und Verschärfungen soll insbesondere beim Ein-satz von elektronischen Kassensystemen dem Betrug Vorschub geleistet werden. So beinhaltet das Gesetz eine ganze Reihe von neuen Vorschriften, die eigentlich ab 2020 greifen sollen.

Die Kasse muss ordnungsgemäß geführt werden

Aber unabhängig von der Art und Weise, wie der Betriebsinhaber seine Bareinnah-men aufzeichnet, gibt der Gesetzgeber mit der sogenannten Kassennachschau den Finanzämtern schon jetzt ein Mittel in die Hand, das besonders drastisch in die Sphä-re der Betriebe eindringen kann. Ab sofort muss mit dem unangekündigten Besuch von Finanzbeamten gerechnet werden, die die „Ordnungsmäßigkeit“ der vorhandenen Kassenaufzeichnungen und eingesetzten Kassensysteme prüfen dürfen.

Auch wer seine Bareinnahmen im Hof-

laden ohne EDV-Hilfe aufzeichnet, sollte vorgewarnt sein. Diese „offenen Ladenkas-sen“ werden auch geprüft. Aus der Presse oder von Ihrem Steuerberater wurden Sie sicherlich schon wiederholt auf die neuen Anforderungen hingewiesen. Verschärfend kommt jetzt aber hinzu, dass die Ämter die Steuerberater flächendeckend darauf hin-gewiesen haben, dass das Mittel der Kas-sennachschau ab sofort eingesetzt wird. Es kann also täglich mit dem unangenehmen Besuch gerechnet werden.

Kassennachschau – was wird geprüft?

In einer Kassennachschau wird tages-aktuell geprüft, ob die Erfassung der Bar-einnahmen vollständig und laufend erfolgt. Da sich der Finanzbeamte nicht mehr vorab anmelden muss, bleibt Ihnen als Betriebs-inhaber nichts anderes übrig, als dafür zu sorgen, dass die Kasse wirklich tagtäglich ordnungsgemäß geführt wird.

Sehen wir mal von den Fällen ab, in de-nen Registrier- oder PC-Kassen die Arbeit erfüllen sollen, sind gerade beim Einsatz einer offenen Ladenkasse einige Hürden

zu meistern, um hier nicht angreifbar zu sein. Denn es geht nicht nur darum, die schwarzen Schafe zu finden, die wirklich betrügerisch sind. Die Kassennachschau dient auch dazu, rein formale Fehler aufzu-decken. Denn bereits dann hat der Fiskus die Berechtigung, die Betriebseinnahmen durch Zuschätzungen hochzuheben und sich so zusätzliche Steuereinnahmen zu beschaffen. Und die Finanzgerichte tun ein Übriges dazu, hier dem Fiskus beizuste-hen.

Es drohen also nicht unerhebliche Steu-ernachzahlungen. Ganz zu schweigen da-von, dass in schwereren Fällen auch straf-rechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Damit werden auch ehrliche Landwirte zu Opfern, wenn sie nicht auf die Formalien achten. Direktvermarkter und andere Landwirte, die laufend in nicht unerheblichem Umfang Bareinnahmen tätigen, seien also gewarnt.

Wer muss Angst vor möglichen Zuschätzungen haben?

Wie kann denn so eine Kassennach-schau ablaufen? Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Allerdings dürfen die Prüfer

Strenge Vorgaben vom Fiskus: Die Barkasse muss täglich ausgezählt werden.

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Steuerberater Anton Heindl

nur die Geschäftsräume aufsuchen und dies nur während der üblichen Öffnungs-zeiten. Die privaten Wohnräume sind tabu. Soll heißen, in scherwiegenden Fällen gibt es auch hier Ausnahmen.

Es erfolgt keine Durchsuchung der Geschäftsräume

Im Rahmen der Nachschau dürfen sie die Geschäftsräume nicht durchsuchen, sondern die Prüfer sehen sich nur die Kas-se und die Aufzeichnungen dazu an. Gibt es im Hofladen z. B. nur eine Schublade mit einer Geldkassette, verlangt der Prüfer einen Kassensturz und lässt sich die Kas-senaufzeichnungen der Vortage vorlegen. Er zählt also die Kasse durch und vergleicht den Ist-Stand mit den Aufzeichnungen. Das bedeutet für Sie als Betriebsinhaber, dass die offene Ladenkasse zum Ende ei-nes jedes Öffnungstages ausgezählt wer-den muss.

Ein Zählprotokoll dazu wäre sehr hilfreich, um nachweisen zu können, dass dies tat-sächlich gemacht wird. Nur so ist die erfor-derliche Kassensturzfähigkeit gegeben und schützt Sie vor Zuschätzungen. Sollte der Prüfer kommen und feststellen, dass die Kasse seit Tagen oder Wochen nicht mehr ausgezählt wurde, oder können Sie ihm keine vollständigen und richtigen Kassen-berichte vorlegen, drohen Zuschätzungen.

Prüfer können vorab auch Testkäufe durchführen

Verschärfend kommt hinzu, dass sich die Prüfer zunächst nicht zu erkennen geben müssen. Damit können sie sich das „Ge-schehen“ im Laden und die Handhabung mit Kasse in Ruhe ansehen. Darüber hi-naus sind sie berechtigt, bereits vorab Test-käufe durchzuführen. Man spricht hier von sogenannten verdeckten Ermittlungen im Vorfeld einer Kassennachschau.

Verweigert man dem Prüfer den Zutritt, ist zu befürchten, dass der Prüfer direkt zu einer Außenprüfung übergeht. Dies dürfte sicherlich nicht von Vorteil sein. Denn das Gesetz sieht vor, dass der Beamte, wenn er Unregelmäßigkeiten findet, sofort zu ei-ner regulären Betriebsprüfung übergehen kann. Die Verweigerung der Kassennach-schau stützt sicherlich diesen Verdacht.

Fazit: Trotz vieler wiederholter Ankün-

digungen über die Verschärfung bei der Prüfung der Bargeldgeschäfte wird die Lage jetzt 2018 wohl Ernst. Sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an, falls es noch Fragen gibt. Elektronische Systeme sparen einem hier sicherlich viel Arbeit, kosten aber Geld und es gibt eine ganze Reihe von zu-sätzlichen Anforderungen. Auch wer in der Vergangenheit bei Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen durchkam, muss sich den neuerlichen Verschärfungen stellen. Dennoch gilt für die offene Ladenkasse: Auch wenn das abendliche Auszählen der Kasse und das Verfassen des Kassenbe-richtes viel Zeit kostet, kann man nur so einer Kassennachschau beruhigt gegen-übertreten.

Steuerberater Anton HeindlTreukontax Traunstein

Einzelflächen sind keine Teilbetriebe

Hackschnitzel: 7 oder 19 % Umsatzsteuer?

Die Finanzrichter aus Niedersachsen haben sich einer immer wiederkehrenden Frage angenommen: Welcher Mehrwertsteuer-satz gilt für Hackschnitzel? Bislang machte man den Steuersatz davon abhängig, wo die Hackschnitzel herkommen. Als Abfälle bei der Holzverarbeitung unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz. Für landwirt-schaftliche Waldhackschnitzel aus Baum-schnittabfällen greift der volle Satz mit 19%. Geklagt hatte ein Lohnunternehmer, der daneben auch Holzabfälle ankauft und diese zu Hackschnitzeln weiterverarbeitet. Die Hackschnitzel trocknet er und verkauft

sie dann. Dafür stellte er 7 % Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt aber verlang-te 19 %. Es kam zum Streit. Die Richter stellten fest, dass nach dem deutschem Umsatzsteuerrecht Holz als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen ist. Dies müsse nach Ansicht des Finanzgerichtes für alle Arten von Brennholz gelten. Eine Benachteiligung der Hackschnitzel aus dem Wald ist mit dem Europarecht nicht vereinbar. Hackschnitzel-Lieferanten sollten Steuerbescheide offen-halten, bis der Bundesfinanzhof die Frage endültig klärt (Az.: V R 67/17).

Die mit Spannung erwartete Entscheidung der obersten Finanzrichter aus München, ob – wie im Forst – bereits einzelne Teilflä-chen selbstständige Teilbetriebe sein kön-nen, ist gefallen. Ergebnis: Es bleibt aber alles beim Alten! Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu Lebzeiten auf mehrere Kinder ist eine Betriebszer-schlagung, die Steuern auslöst. Auch wenn die Mindestgröße eines Landwirtschaftsbe-triebes bei nur 3000 qm liegt, einzelnen Flä-chen eines Hofes in diesem Umfang sind keine selbstständigen Teilbetriebe.

Geklagt hatte eine Frau, die von ihrem verpachteten Hof im Wege der vorwegge-

nommenen Erbfolge 10 ha auf ihre Tochter und jeweils 4 bzw. 6 ha auf zwei Enkel-kinder übergab. Das Finanzamt sah darin eine Betriebszerschlagung und versteuerte einen Aufgabegewinn von 160000€. Die Mutter wollte vor Gericht erstreiten, dass die Übergaben für sich steuerneutrale Hof-übergaben seien, weil jeweils Flächen von mehr als 3000 qm als lebensfähige Teilbe-triebe einzustufen sind. Die Richter bestä-tigten aber die Betriebsaufgabe. Liegt vor der Übergabe ein einheitlicher Landwirt-schaftsbetrieb vor, kann dieser zu Lebzei-ten nicht durch Aufteilung der Flächen auf die Kinder in Teilbetriebe zerlegt werden.

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Löst eine Abfindung höhere Steuern aus? Pflichtteilsverzicht: BFH sieht möglicherweise Übernehmer als Schenker

Der 30. Juni naht und damit stehen die nächsten Hofübergaben an. In die Vielzahl der Fragen und Probleme, die sich rund um die Hofübergabe ranken, hat der Bundes-finanzhof mit einer aktuellen Entscheidung neue Prüfpunkte eingereiht. Geht es doch um die Abfindungen für die Pflichtteilsver-um die Abfindungen für die Pflichtteilsver-um die Abfindungen für die Pflichtteilsverzichte der weichenden Erben. Bislang ist man davon ausgegangen, dass der Hofübernehmer, der die Abfindung der weichenden Erben bestreitet, dadurch eine Verpflichtung der Übergeber erfüllt. Schen-kungsteuerlich wurden die Zahlungen als Zuwendungen der Eltern und Übergeber betrachtet. Dafür steht grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 400000 € und die Steuerklasse I zur Verfügung. Nun scheint der Bundesfinanzhof darüber nachgedacht zu haben, dass ein Pflicht-teilsverzicht, den die weichenden Erben gegenüber dem Hofübernehmer ausspre-chen, möglicherweise eine Schenkung di-rekt zwischen den Geschwistern darstellen könnte. Dies hat zur Folge, dass nur der niedrigere Geschwister-Freibetrag in Höhe von 20000 € und die Steuerklasse II greift.

Im Streitfall verzichtete der älteste Sohn durch notariell beurkundeten Erbschafts-vertrag gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch die letztwillige Verfügung von seiner Mutter enterbt wird, auf die Geltendmachung seiner Pflichtteils-ansprüche. Als Abfindung zahlten ihm die drei Brüder dafür jeweils 150000 €. Die obersten Finanzrichter sahen hierin keine Schenkung der Mutter, sondern Zuwen-dungen der Brüder an ihn. Es läge eine Schenkung unter Lebenden vor, wenn ein künftiger gesetzlicher Erbe vertraglich auf seine künftigen Pflichtteilsansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet. Da die Abfindungen aus dem Vermögen der anderen Brüder als künftige gesetzliche Er-anderen Brüder als künftige gesetzliche Er-anderen Brüder als künftige gesetzliche Erben stammten, kann keine Zuwendung der Mutter als künftige Erblasserin vorliegen. Damit richte sich die Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des ältesten Bruders zur Mutter, sondern nach dem Verhältnis zwischen den Brüdern.

Nach Ansicht der Richter mache dieser Fall aber deutlich, dass eine Gleichbe-

handlung des zu Lebzeiten und des erst nach dem Erbfall erklärten Verzichts auf Pflichtteilsansprüche nicht möglich sei. Da-mit kommt er zu dem Schluss, dass eine vertraglich geregelte Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht eine Schenkung des Zahlenden sei, weil die Abfindung auch aus dem Vermögen des künftigen gesetzlichen Erben geleistet wird.

Das Urteil wirft eine ganze Reihe von Fra-gen auf. Gilt die neue Sichtweise auch bei der Hofübergabe, wenn in einem Vertrag die Übergabe und die Pflichtteilsverzichte sowie die Abfindung der weichenden Er-ben geregelt werden? Wir empfehlen des-halb, anstelle eines Gleichstellungsgeldes zwischen den Geschwistern künftig eine Abstandszahlung des Übergebers an die Eltern zu vereinbaren. Im nächsten Schritt wird diese Abstandszahlung vom Über-geber an die weichenden Erben geleistet oder die Zahlungsverpflichtung an den Hof-übernehmer weitergeleitet. So erreicht man wohl am sichersten, dass die Steuerklasse I und der hohe Freibetrag gewährt werden.

Hinweis: Für Zahlungen des Erben an Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers für Auflagen, Pflichtteile oder

Vermächtnisse gelten jedoch weiterhin die günstigere Steuerklasse und der Freibetrag im Verhältnis zum Verstorbenen (Eltern), auch wenn der Geldbetrag vom Erben ge-leistet werden muss. Die Zahlung gilt wei-terhin „als vom Erblasser stammend“.

Steuerberater Franz MayerhoferBBV-Buchstelle Passau

Abfindungszahlungen an weichende Erben sollten vor der Hofübergabe erfolgen.

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Steuerberater Franz Mayerhofer

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Höhere Abschreibung für Milchkühe ab 2018Neuregelung für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ macht es möglich

Durch das Lizenzschrankengesetz, genau gesagt das Gesetz gegen schädliche Steu-erpraktiken im Zusammenhang mit Recht-überlassungen wurde ab 2018 die auch für die Land- und Forstwirtschaft sehr wichti-ge Grenze für die Sofortabschreibung ge-ringwertiger Wirtschaftsgüter („GWG“) von 410€ auf 800 € angehoben. Unabhängig von der Nutzungsdauer des einzelnen Wirt-schaftsgutes können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten solcher GWG sofort und in voller Höhe als Betriebsausga-ben abgesetzt werden. Das ist in der Praxis ein großer Vorteil.

Gleichzeitig wurde noch die Grenze für die Poolabschreibung, („Sammelpostenbil-dung“) von 150 € auf 250 € angehoben. Mit der Pool-AfA können Wirtschaftsgüter bis 1000 € pauschal über 5 Jahre abgeschrie-ben werden. Die neuen Abschreibungsre-gelungen haben für Tierhaltungsbetriebe künftig weitreichende Steuerkonsequen-zen.

Milchkühe und Zuchtsauen gehören zum Anlagevermögen

Tierbestände in landwirtschaftlichen Betrieben können entweder zum Anlage-vermögen (Milchkühe, Zuchtsauen, etc.) oder zum Umlaufvermögen (Mastschwei-ne, Mastbullen, etc.) gehören. Während Masttiere als Umlaufvermögen regelmäßig keiner AfA unterliegen, sind Tiere des An-lagevermögens auf ihre Nutzungsdauer ab-zuschreiben. Für die Ermittlung der mögli-chen Gewinnminderungsbeträge ist eine Bewertung der Tiere vorzunehmen. Für Tiere des Anlagevermögens ist entweder eine Einzel- oder eine Gruppenbewertung möglich.

Bei der Gruppenbewertung von Tieren des Anlagevermögens wird die Abschrei-bung im Rahmen der Bewertung pauschal eingerechnet. Eine Sofortabschreibung ist nur für Tiere möglich, bei denen die Einzel-bewertung angewendet wird. Im Rahmen der Einzelbewertung kann der Betriebsin-haber seine Milchkühe mit den individuel-len Anschaffungs- und Herstellungskosten, Werten aus vergleichbaren Musterbetrie-

Berechnung neue GWG-Regelung mit IAB

Anschaffungskosten (HK) der Milchkuh 1333,00 €./. 40% IAB im vorhergehenden WJ (40 % von 1333 €) – 533,20 €Restliche AfA-Bemessungsgrundlage 799,80 €GWG-Abschreibung 799,80 €

Die Anschaffungskosten einer Milchkuh müssen nicht mehr auf mehrere Jahre verteilt werden, sondern sind künftig als „Geringwertiges Wirtschaftsgut“ sofort absetzbar.

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ben und den Richtwerten der Finanzver-ben und den Richtwerten der Finanzver-ben und den Richtwerten der Finanzverwaltung aus dem Erlass zur Tierbewertung ansetzen.

Bewertung mit Durchschnittssätzen macht die Kuh zum GWG

In der Regel wird der Einfachheit halber die Bewertung mit den Durchschnittssät-zen der Finanzverwaltung vorgenommen. Der Ansatz für eine Kuh beträgt danach 800 €. Die betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer wird mit 3 Jahren angenommen. Bei der Umstellung der Abschreibung und der Wahl der Einzelbewertung muss aber be-achtet werden, dass nach den sogenann-ten Grundsätzen der Bewertungsstetigkeit nur jeweils zu Beginn eines Wirtschafts-jahres für die Neuzugänge eine Änderung der Bewertung und Abschreibung möglich

ist. Für bereits vorhandene Bestände kann keine Änderung mehr erfolgen. Die für die Einzelbewertung notwendigen Anschaf-fungsdaten können bei Landwirten aus der HIT-Datenbank oder bei Schweinzüchtern dem vorhandenen Sauenplaner entnom-men werden.

Der maßgebende Finanzerlass zur Tier-Der maßgebende Finanzerlass zur Tier-Der maßgebende Finanzerlass zur Tierbewertung stammt aus 2001 und sieht noch vor, dass bei der Abschreibung von Tierbeständen ein Schlachtwert zu be-rücksichtigen, also eine volle Abschreibung nicht möglich sei. Allerdings hat dem der BFH schon 2013 eine Absage erteilt. Tiere des Anlagevermögens, die nach ihre Nut-zung zur Milchproduktion oder als Zuchttier zeitnah verkauft werden, dürfen voll ab-geschrieben werden. Für die Kuh ist kein möglicher Schlachtwert als Restwert anzu-setzen.

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Halten wir fest: Werden die Milchkühe mit dem steuerlichen Richtwert von 800€ angesetzt, dürfen Neuzugänge ab dem 1.1.2018 sofort in voller Höhe als gering-wertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

Mit Investitionsabzugsbetrag sind Kühe bis 1333 € sofort absetzbar

Zusätzlich kann im Rahmen der Einzel-bewertung die Abschreibung um Investiti-onsabzugsbeträge („IAB“) erhöht werden. Kleinere und mittlere Betriebe, die die Gren-zen des § 7g EStG erfüllen, können vorweg 40 % der späteren Kosten gewinnmin-dernd abschreiben. Werden im Betrieb hö-here Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten für eine Milchkuh angesetzt, kann bei

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Steuerberaterin Margot Witt

Einzelbewertung die GWG-Abschreibung durch Investitionsabzugsbeträge erreicht werden, solange die Beträge unter 1333 € liegen (siehe dazu die Berechnung im Kas-ten auf Seite 7).

Fazit: Bei der Erstellung des Jahresab-schlusses 2017/18 ist zu prüfen, ob die neuen steuerlichen Abschreibungsmög-lichkeiten gerade für Milchviehbetriebe vor-teilhaft eingesetzt werden sollen. Bei An-wendung der neuen GWG-Grenzen lassen sich die Richtwerte für Milchvieh sofort in voller Höhe abschreiben. Bei höheren An-schaffungs- und Herstellungskosten kann mithilfe von IABs die Sofortabschreibung ebenfalls angestrebt werden. Sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater darauf an.

Steuerberaterin Margot WittTreukontax Schwabach

Rechnungsberichtigung spart SteuerzinsenWie man leichter an die Umsatzsteuererstattung vom Finanzamt kommt

Immer wieder wechseln Landwirte in die Regelbesteuerung oder treffen als Pau-schalierer auf Regelbesteuerungsumsätze. Die Gründe können dafür vielfältig sein. Auslöser zur Option können Betriebsum-strukturierungen oder Großinvestitionen sein. Die partielle Regelbesteuerung auf einzelne Umsätze trifft den landwirtschaftli-

chen Unternehmer bei neuen Betätigungs-feldern oder einer geänderten Beurteilung der Besteuerung durch Rechtsprechung oder Verwaltung.

Muss sich der Betriebsinhaber dem Umsatzsteuerrecht stellen, gibt es Pro und Kontra. Zu den Vorteilen rechnen die Erstattungen von Umsatzsteuer aus Inves-

titionen und laufenden Kosten, anderseits sind die hohen formalen Hürden der Um-satzsteuer sehr belastend. Das Recht auf Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen aus Eingangsrechnungen (als sogenannte Vor-steuern) hängt nicht nur an den materiellen Voraussetzungen, wonach die Kosten mit vorsteuerabzugsberechtigten Umsätzen im Zusammenhang stehen müssen. Bei Re-gelbesteuerungsbetrieben sollte dies kein Problem sein, Pauschalierer mit partieller Regelbesteuerung sind hier mehr gefordert.

Aber auch in formeller Sicht sind hohe Hürden zu meistern. Man benötigt für alles eine ordnungsgemäße Rechnung, was bei einer großen Anzahl von Belegen nicht im-mer einfach ist. Wer selber bucht und dies nicht laufend beachtet, läuft Gefahr, dass bei einer Prüfung durch das Finanzamt Jahre später die Vorsteuerbeträge rückwir-kend gestrichen werden, wegen fehlender ordnungsgemäßer Rechnung! Die resultie-rende Umsatzsteuernachzahlung lässt sich das Finanzamt fürstlich mit 6 % verzinsen.

Gegen die Beanstandung durch den Prü-fer, etwa wegen unzureichender Leistungs-beschreibung oder weil die Steuernummer fehlt, kann man natürlich vorgehen, indem man sich eine berichtigte Rechnung be-sorgt. Allerdings durften die Finanzämter

Lückenhafte Rechnungen können unter bestimmten Umständen nachträglich korrigiert und dadurch der Vorsteuerabzug gerettet werden.

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Steuerberater Kai Runge

lange Zeit die Rückwirkung ablehnen und so die Zinsen behalten. Doch die Recht-sprechung hat dem Zinsproblem im Okto-ber 2016 ein Ende gesetzt und auch der Fiskus akzeptiert die neuen, rückwirkenden Berichtigungsmöglichkeiten. Bestimmte Rechnungsberichtigungen wirken auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstel-lung zurück und sichern nicht nur den da-maligen Vorsteuerabzug, sondern verhin-dern insbesondere die Verzinsung.

Wichtig ist aber, dass man die Fehler in den Rechnungen schnellstmöglich korri-giert. Denn einerseits gibt es Fehler, die man nicht rückwirkend korrigieren kann, und andererseits kann es schwierig wer-und andererseits kann es schwierig wer-und andererseits kann es schwierig werden, nach längerer Zeit den damaligen Rechnungsaussteller noch zu finden bzw. zu einer Berichtigung zu bewegen. Wer selber bucht, sollte stets gleich ein Auge darauf richten.

Unvollständige Rechnung so schnell wie möglich korrigieren

Wer seine Buchführung außer Haus gibt, sollte seinen Steuerberater oder Buchführungsdienst ausdrücklich mit der Rechnungsprüfung beauftragen, um auf Nummer sicher gehen zu können. Bei der Prüfung muss insbesondere darauf geach-tet werden, ob die fehlerhafte Rechnung berichtigungsfähig ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Rückwirkung greifen.

Im Umkehrschluss muss man sagen, dass nicht jede Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann. Bei nicht berichti-gungsfähigen Rechnungen droht also wei-terhin das Zinsproblem.

Wann eine Rechnung nachträglich noch berichtigungsfähig ist

Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt dann vor, wenn die fehlerhafte Rechnung mindestens folgende Angaben enthält:W Name des leistenden UnternehmersW Name des Leistungsempfängers W die Menge und die Art der gelieferten

Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

W das Entgelt W die gesondert ausgewiesene Umsatz-

steuer

Pflichtangaben für eine Rechnung

W Vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten sowie des Emp-fängers

W Steuernummer oder Umsatzsteuer-identifikationsnummer des Lieferan-ten oder Dienstleisters

W Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer

W Leistungsbeschreibung, Menge und Art der Lieferung oder der Dienst-leistung mit Zeitpunkt

W An-/Vorauszahlungen (mit Zeit-punkt, wenn bekannt)

W Nettoentgelt nach Umsatzsteu-ersätzen und Steuerbefreiungen aufgeteilt

W der jeweils geltende Steuersatz oder Hinweis auf die Steuerbefrei-ung

W SteuerbetragW im Voraus vereinbarte Entgeltmin-

derungen oder Hinweis auf Rabatt- oder Bonusvereinbarungen

W Angabe einer etwaigen Gutschrift und Hinweis auf Aufbewahrungs-pflicht des Rechnungsempfängers

Sind diese Mindestangaben vorhanden, hat man mehr Zeit, da die Berichtigung zurückwirkt. Die Rechnungsberichtigung selbst ist nicht schwer. Entweder verbes-sert oder ergänzt der Aussteller das ur-sert oder ergänzt der Aussteller das ur-sert oder ergänzt der Aussteller das ursprüngliche Dokument oder es gibt einen zusätzlichen Beleg, der sich auf die ur-zusätzlichen Beleg, der sich auf die ur-zusätzlichen Beleg, der sich auf die ursprüngliche Rechnung bezieht.

Fazit: Die Versagung des Vorsteuer-abzugs im Rahmen von Finanzamtsprü-fungen hat mit der Möglichkeit der rück-wirkenden Rechnungsberichtigung einen Teil ihres Schreckens verloren. Trotzdem müssen Eingangsrechnungen auch wei-terhin kritisch geprüft werden. Denn der Weg bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, kann lang sein und von Faktoren abhängen, die der Betriebsinhaber nicht beeinflussen kann. Fragen Sie daher Ihren Berater, wenn Sie Fragen zur Ordnungsmä-ßigkeit Ihrer Rechnungen haben.

Steuerberater Kai RungeTreukontax Bischofswerda

Ablösung eines Hofnießbrauchs ist steuerpflichtig

Die Mutter übergab ihre verpachtete Land-wirtschaft unter Nießbrauchvorbehalt auf ihren Sohn. Als Rentnerin erzielt sie aus dem Nießbrauch an ihren landwirtschaftli-chen Nutzflächen mit den Pachteinnahmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Damit der Sohn einige Landwirtschafts-grundstücke verkaufen konnte, verzichtete die Mutter dem Käufer gegenüber auf ihren

Nießbrauch gegen eine einmalige Abfin-dung in Höhe von 175000 €.

Die Mutter sah darin einen steuerfreien Verkaufserlös. Das Finanzamt war jedoch wie zu erwarten anderer Auffassung. Das angerufene Finanzgericht Schleswig-Hol-stein bestätigte dem Finanzamt in erster Instanz, dass die Mutter als Inhaberin des Nießbrauchs zugleich auch Inhaberin eines

wirtschaftenden land- und forstwirtschaftli-chen Betriebs wurde.

Die Ablösung des Nießbrauchs gegen Abfindung ist daher wie eine Betriebsver-äußerung zu sehen und löst entsprechen-de Steuern aus, ebenso wie die laufenden Verpachtungseinkünfte. Beides gehört zum landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter und führt zu Einkünften aus Land- und Forst-wirtschaft, die der Einkommensteuer un-terliegen.

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Mengenbuchführung bei N und PDie Stoffstrombilanz und ihre Anknüpfung an das Rechnungswesen

1. Gesetzliche Grundlage

Neben den Diskussionen über die novel-lierte Düngeverordnung (in Kraft seit Juni 2017) wird auch über eine weitere Verord-nungsermächtigung im Düngegesetz (Dün-geG) kontrovers berichtet. § 11a DüngeG bestimmt, dass der Umgang mit Nährstof-fen im landwirtschaftlichen Betrieb nach guter fachlicher Praxis erfolgen muss. Für bestimmte Betriebe wurde deshalb ab dem 1.1.2018 die Pflicht zur Erstellung einer Stoffstrombilanz eingeführt. Ab 2023 wird ein erweiterter Kreis an Betrieben unter die Verordnung fallen.

Basierend auf der Verordnungsermäch-tigung (§ 11a DüngeG) wurde ein Kom-promissvorschlag für eine Stoffstrombilanz (StoffBilV) zur Abstimmung in den Bun-desrat eingebracht. Die folgenden Aus-führungen zur StoffBilV beziehen sich auf die am 14.12.2017im Bundesgesetzblatt veröffentlichte StoffBilV. Eine rechtlich ver-veröffentlichte StoffBilV. Eine rechtlich ver-veröffentlichte StoffBilV. Eine rechtlich verbindliche Würdigung kann jedoch erst ab Veröffentlichung von zu erwartenden bun-deseinheitlichen Vollzugsvorschriften zur StoffBilV erfolgen.

2. Geltungsbereich der Verordnung

Der Geltungsbereich der Verordnung (§ 1 StoffBilV) ist streng nach dem Bezugszeit-punkt zu unterscheiden. Ab dem 1.1.2018 gilt die Verordnung für:W a) Betriebe mit mehr als 50 GV je Be-

trieb und mehr als 2,5 GV/haW b) Betriebe mit mehr als 30 ha LF und

mehr als 2,5 GV/haW c) viehhaltende Betriebe, die die

Schwellenwerte nach a) unterschreiten, wenn der Betrieb im Bezugsjahr Wirt-schaftsdünger aus anderen Betrieben aufnimmt

W d) Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten, wenn sie mit einem vieh-haltenden Betrieb im Sinne von a) oder b) in einem funktionalen Zusammen-hang stehen sowie Wirtschaftsdünger aus diesem oder anderen Betrieben aufnehmenAb dem 1.1.2023, d.h. nach Ende des

Evaluierungszeitraums, gilt die StoffBilV auch für folgende Betriebe:W e) Betriebe mit mehr als 20 ha LFW f) Betriebe mit mehr als 50 GV

W g) Betriebe, die die Schwellenwerte nach a) und b) unterschreiten, wenn im Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben zugeführt wird.

W h) Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach a) und b) in einem funktionalen Zusam-menhang stehen und Wirtschaftsdün-ger aus diesem oder anderen Betrieben aufnehmenBetriebe, die die Schwellenwerte (ab

2018: 30 ha LF und > 2,5 GV/ha und 50 GV und > 2,5 GV/ha; bzw. ab 2023: 20 ha LF und 50 GV) unterschreiten und nur durch die Aufnahme von Wirtschaftsdünger unter die StoffBilV fallen würden, sind da-von befreit, wenn deren Wirtschaftsdünge-raufnahme kleiner als 750 kg Gesamtstick-stoff je Bezugszeitraum ist. Die Befreiung gilt jedoch nur, wenn der für das Vorjahr erstellte Nährstoffvergleich (§ 8 I DüV) keine Anhaltspunkte für einen Verstoß ergibt.

Ein viehhaltender Betrieb nach Buchsta-be c) ist darüber hinaus von der Aufstellung einer Stoffstrombilanz für das jeweils fol-gende Jahr befreit, wenn er innerhalb des Bezugsjahres im Betrieb weniger als 750

Die Stoffstrombilanz erfordert eine aufwendige Mengenbuchführung der ein- und ausgehenden Nährstoffe.

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Tab. 1: Berechnung N-Saldo gemäß Anlage 4 StoffBilV

Nr. Beschreibung Bemessungsgrundlage FaktorWert in kg N je

Betrieb1 Zulässiger N-Überschuss LF nach Anlage 3 in ha x 50 kg N / ha =

2N-Verluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in tierhaltenden Betrieben

N-Ausscheidung der Tierhaltung nach DüV

xWert aus Tabel-le 2 (StoffBilV)/

100=

3N-Verluste bei der Lagerung von Gärsubstra-ten pflanzlicher Herkunft in Biogasbetrieben

N-Zufuhr über Substrate pflanz-licher Herkunft in die Biogasan-lage

x 5 /100 =

4N-Verluste bei der Lagerung von Gärrück-ständen in Biogasbetrieben

N-Zufuhr über Substrate in die Biogasanlage

xWert aus Tabel-

le 2 / 100=

5N-Verluste bei der Aufbringung von betriebs-eigenen organischen Düngemitteln

N-Aufbringung mit betriebseige-nen organischen Düngemitteln

xWert aus Tabel-le 3 (StoffBilV)

/ 100=

6N-Verluste bei der Aufbringung von aufge-nommenen organischen Düngemitteln

N-Aufbringung mit aufgenomme-nen organischen Düngemitteln

xWert aus Tabel-le 3 (StoffBilV)

/ 100=

7 N-Verluste bei der Lagerung von GrobfutterN-Abfuhr von Grobfutterflächen nach § 8 III S. 1 DüV

x 10 / 100 =

8 N-Verluste bei der WeidehaltungN-Ausscheidung der Tierhaltung nach DüV x Anzahl der Weide-tage

x 75 / 100 =

9 Summe

kg Gesamtstickstoffanfall aufweist (§ 3 IV S. 2 StoffBilV).

3. Bezugszeitraum der Bilanzierung

Die Stoffstrombilanz umfasst die Nähr-Die Stoffstrombilanz umfasst die Nähr-Die Stoffstrombilanz umfasst die Nährstoffe Stickstoff (N) und Phosphor (P), die dem Betrieb innerhalb eines Bezugsjah-res zugeführt und vom Betrieb abgeführt werden. Als Bezugsjahr ist das für die Er-stellung des Nährstoffvergleichs gewählte Bezugsjahr nach DüV (Düngejahr) heranzu-ziehen (§ 3 II StoffBilV). Soll die Stoffstrom-bilanz auf Grundlage des betrieblichen Rechnungswesens erstellt werden, ist es in vielen Fällen zweckmäßig, das Wirtschafts-jahr als Bezugszeitraum auszuwählen, da ansonsten, bei abweichendem Wirt-schaftsjahr, aufwendige Zwischenrechnun-gen allein für die Erstellung der Stoffstrom-bilanz erstellt werden müssen. Im Vorgriff ist es jedoch zwingend notwendig, das Dün-gejahr im Sinne der DüV als Wirtschaftsjahr zu definieren.

Eine Änderung des Bezugsjahres ist, nachdem drei Bezugsjahre am Stück bilan-ziert und zu einer dreijährigen Stoffstrom-bilanz nach § 6 I i.V.m Anlage 3 StoffBilV zusammengefasst wurden, möglich. Wei-terhin sind für den Zeitraum bis drei auf-einanderfolgende Stoffstrombilanzen des

neu gewählten Bezugszeitraums vorliegen, auch Stoffstrombilanzen für das bisherige Bezugsjahr anzufertigen. Die Ausführun-gen zeigen, dass der erstmaligen Wahl des Bezugsjahres eine große Bedeutung zukommt, um die Gefahr von Zwischen-rechnungen und Nacherfassungen zu mi-nimieren.

4. Bilanzpflichtige Nährstoffzufuhr

4.1. Nährstoffzufuhr (§ 4 StoffBilV):Bilanzierungspflichtig sind:

W Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes (DüngeG): Dünge-mittel (organisch und mineralisch), Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate

W FuttermittelW Saatgut, einschließlich Pflanzgut und

VermehrungsmaterialW Landwirtschaftliche NutztiereW N-Fixierung durch LeguminosenW Sonstige Stoffe

Nährstoffe aus der Zufuhr von Saat- und Pflanzgut müssen lediglich für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen erfasst werden. Einzelne Bilanzglieder müs-sen auf Basis von Belegen (v.a. Lieferschei-nen oder Rechnungen) dokumentiert wer-den. Die physischen Mengen (z.B. dt oder

Stück) werden anschließend mit Hilfe des maßgeblichen Nährstoffgehalts je Bezugs-einheit in Nährstoffmengen umgerechnet.

Für die Ermittlung der Nährstoffgehalte ist zuerst die vorgeschriebene Kennzeich-nung maßgeblich. Liegen darüber keine Informationen vor, können Ergebnisse aus wissenschaftlich anerkannten Messmetho-den zur Bewertung der Nährstoffmengen herangezogen werden. Erst wenn diese Informationen ebenfalls nicht vorliegen, können Daten der nach Landesrecht zu-ständigen Behörde (für Bayern: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft) (in Form von Standardtabellenwerten) für die Be-rechnung der Nährstoffmengen verwendet werden.

Lediglich informativen, aber dokumenta-tionspflichtigen, Charakter besitzt der Aus-weis der Stickstoffdeposition in den Betrieb über den Luftpfad in kg je ha. Dabei handelt es sich um Stickstoffeinträge über die Luft, wie z. B. Ammoniakemissionen, die aus Vereinfachungsgründen kein bilanzierungs-pflichtiges Element der Stoffstrombilanz darstellen. Das Umweltbundesamt veröf-fentlicht einen Kartendienst zur Bestim-mung der regionalen Depositionen.4.2. Nährstoffabfuhr (§ 5 StoffBilV)

Bilanzierungspflichtig sind:W Pflanzliche und tierische Erzeugnisse

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W Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Dün-geG (vgl. 4.1)

W FuttermittelW Saatgut, einschließlich Pflanzgut und

VermehrungsmaterialW landwirtschaftliche NutztiereW Sonstige Stoffe

Bilanzglieder müssen, analog zur Nähr-stoffzufuhr, mittels Belegen (v.a. Liefer-scheinen oder Rechnungen) dokumentiert werden. Die maßgeblichen Nährstoffgehal-te zur Umrechnung der physischen Men-geneinheiten in Nährstoffmengen sind analog zur Nährstoffzufuhr entweder nach der Kennzeichnung, wissenschaftlich aner-der Kennzeichnung, wissenschaftlich aner-der Kennzeichnung, wissenschaftlich anerkannten Messmethoden oder Daten nach Landesrecht maßgeblich. Für Wirtschafts-dünger tierischer Herkunft sind mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis und Anlage 9 Tabelle 1 der Düngeverordnung (DüV) zu verwenden. Sind in den genannten Quel-len keine Angaben vorhanden, sind Werte der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu verwenden. Nährstoffzu- und -abflüsse

sind in der Abbildung auf Seite 13 gegen-übergestellt.

5. Erstellung und Bewertung

Die Verordnung schreibt die Erstellung ei-ner Stoffstrombilanz (vgl. Anlage 2 StoffBilV) sowie gleichzeitig die Fortschreibung der jährlichen Stoffstrombilanzen zu einer drei-jährigen Stoffstrombilanz gemäß Anlage 3 StoffBilV vor. Die jährliche Stoffstrombilanz ist spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres zu erstellen und gleichzeitig zur fortgeschriebenen Stoffstrombilanz zu-sammenzufassen (§ 6 I StoffBilV). Die ers-te vollständige dreijährige Stoffstrombilanz liegt demnach nach Ablauf von 3 Bezugs-jahren vor.

Das Ergebnis einer Stoffstrombilanz ist ein betrieblicher N/P Über- oder Unter-schuss je ha LF bezogen auf einen Bezugs-zeitraum. Das rechnerische Ergebnis ist vom Betriebsleiter in einem zweiten Schritt zu bewerten. Die Frist zur Bewertung fällt mit der Frist zum Erstellungszeitpunkt zu-

sammen. D.h. jährlich spätestens 6 Mona-te nach Ablauf des Bezugsjahres muss die Bewertung erfolgen. Hierbei ergibt sich das im Folgenden beschriebene Wahlrecht:5.1. Betriebsindividueller Höchstwert

Gemäß Anlage 4 wird ein betriebsindivi-dueller Maximal-Saldo je Betrieb berechnet. Methodisch wird dies gelöst, indem von ei-nem zulässigen N-Überschuss je ha nach DüV ausgegangen wird (50 kg N/ha) und dazu Zuschläge in Form nicht vermeidbarer Verluste addiert werden. Die unvermeid-baren Verluste errechnen sich als Prozent-werte, die auf eine Bemessungsgrundlage angewandt werden (vgl. Tabelle 1).

Werte aus Tabelle 2 (Stall- und Lagerver-luste) unterscheiden sich nach den Tierar-luste) unterscheiden sich nach den Tierar-luste) unterscheiden sich nach den Tierarten/Verfahren (Rinder, Schweine, Geflügel, andere Tierarten und Betrieb einer Biogas-anlage bzw. Gülle), Güllerückstände, Fest-mist und Jauche. Werte aus Tab.3 stellen die Ausbringverluste wiederum unterglie-dert nach Tierarten und Verfahren dar.

Wählt der Betriebsleiter dieses Bewer-Wählt der Betriebsleiter dieses Bewer-Wählt der Betriebsleiter dieses Bewertungsverfahren, räumt die Verordnung wei-terhin einen Toleranzbereich dahingehend ein, dass der Saldo der dreijährigen Stoff-strombilanz um bis zu 10% überschritten werden darf.5.2. Fixer Höchstwert

Alternativ zum betriebsindividuellen ma-ximal zulässigen Saldo definiert die Verord-nung als Bewertungsmaßstab einen Wert i. H. v. 175 kg N / ha und Jahr. Im Rahmen der Bewertung des dreijährigen Saldos der Nährstoffbilanz existiert bei diesem Bewer-tungsverfahren kein Toleranzbereich für eine Überschreitung von 175 kg N / ha in-nerhalb des Dreijahreszeitraums.

6. Aufzeichnungen und Fristen

Elementare Zielstellung – seitens des Gesetzgebers – im Rahmen der Novellie-rung des gesamten Düngerechts waren stärkere Anforderungen an die Dokumen-tations- und Aufbewahrungspflichten. Dies zeigt sich im Kontext der StoffBilV auch daran, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Spätestens drei Monate nach der jewei-ligen Zufuhr oder Abfuhr sind die zu- bzw. abgeführten Nährstoffmengen an N und P einschließlich der zu ihrer Ermittlung an-

Tab. 2: Mengenbuchhaltung des Beispielbetriebs

Schlüssel Bezeichnung Zugang Abgang Einheit33 Läufer 25-50 kg 3500 130 Stück34 Mastschweine 0 3570 Stück100 Saatgut Getreide 160 dt101 Saatgut Mais 80 dt109 Sonstiges Saatgut 80 dt110 Kalkammonsalpeter 100 dt116 Sonstiger Stickstoffdünger 90 dt126 Sonstiger NP Dünger 35 dt223 Futtersäure 320 dt227 Mineralfutter für Schweine 320 dt228 Sojaschrot für Schweine 1500 dt229 Futtergetreide 4200 dt601 Winterweizen 10 dt605 Wintergerste 8 dt162 Gülle 815 cbm

Tab. 3: Saatgutbewegungen im Beispielsbetrieb

Schlüssel BezeichnungZugang (dt /FM)

Faktor (kg N / dt FM)

Nährstoffmenge (kg N)

100 Saatgut Getreide 160 1,81 290101 Saatgut Mais 80 1,38 110109 Sonstiges Saatgut 80 1,81 145

Summe 545Summe je ha LF 7,8

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gewendeten Verfahren aufzuzeichnen. Die bloße Angabe der Nährstoffmengen reicht hierfür nicht aus. Die Dokumentation der N und P Zu- und Abfuhren wird regelmäßig über Belege (z. B. Rechnungen und Liefer-scheine) erfolgen (vgl. § 12 DüngeG).

Spätestens sechs Monate nach Ablauf des gewählten Bezugsjahres sind die Aus-gangsdaten (regelmäßig Buchungsbewe-gungen des betrieblichen Rechnungswe-sens) und die Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanz sowie die Bewertung, d.h. das angewendete Bewertungsverfahren, und die Bilanzermittlung aufzuzeichnen. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass eine unmittelbare Verzahnung des betrieblichen Rechnungswesens bedeu-tende Synergieeffekte für die Erstellung der betrieblichen Stoffstrombilanz bieten kann. Die Dokumentation der Ausgangsdaten erfordert eine „Kontenschreibung“ auf Ebe-ne der Nährstoffzu- und -abflüsse, wobei Mengen und deren Umrechnungsfaktoren in Nährstoffmengen angedruckt werden müssen.

Alle Berechnungen, Aufzeichnungen und die zugrunde liegenden Belege unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren nach Ablauf des gewählten Bezugsjahres. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungs-pflichten erfüllt den Tatbestand einer Ord-nungswidrigkeit. Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde sind diese Unterlagen vorzuzeigen.

7. Stoffstrombilanz an einem Beispiel

Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der zur Abgabe einer Stoffstrombilanz verpflichtet

ist, bewirtschaftet 70 ha LF und produziert im Bereich des Ackerbaus Futtergetreide, das überwiegend in der Mastschweinepro-duktion verfüttert wird. Die Beispielrech-nung wird nur für Stickstoff durchgeführt. Die Ermittlung für Phosphor würde analog durchgeführt werden. Weiterhin wird nur ein Wirtschaftsjahr analysiert. Die Fort-schreibung der jährlichen Stoffstrombilanz zur mehrjährigen Bilanzierung (vgl. 3 Be-zugsjahre) erfolgt basierend auf den jährlich zu erstellenden Stoffstrombilanzen. Eine Übersicht über die Mengenbuchhaltung des Beispielsbetriebs gibt Tabelle 2.

7.1. Ermittlung von NährstoffzuflüssenIm Grundsatz gilt, dass Nährstoffgehal-

te aufgrund vorgeschriebener Kennzeich-nung, wissenschaftlicher Messmethoden oder auf Grundlage von Veröffentlichungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle ermittelt werden müssen. Dies erfordert im Rahmen einer EDV-basierten Buchhaltung eine Erfassung dieser Gehalte – im besten Fall – bereits zum Zeitpunkt des monetä-ren Einbuchungsvorgangs. Für das Beispiel werden abweichend davon Werte aus den Tabellenwerken der StoffBilV verwendet – wohl wissend, dass individuelle Kennzeich-nungen stets Vorrang vor Tabellenwerten haben.

Zukäufe von Läufern werden in der Mengenbuchhaltung regelmäßig in Stück erfasst. Im Rahmen der maßgeblichen Ta-bellenwerte der StoffBilV (Anlage 1, Tabel-le 5) werden für tierische Erzeugnisse und Zuchttiere die Nährstoffgehalte in kg/t aus-gewiesen. Für den Beispielsfall wird daher ein durchschnittliches Lebendgewicht der Ferkel in Höhe von 31 kg je Stück ange-nommen.

Der Nährstoffimport berechnet sich dem-nach wie folgt:3.500 Stück * 0,031 t/Stück * 25,6 kg N/t = 2.778 kg NDies entspricht 39,7 kg N je ha LF.

Tab. 4: Mineraldüngerbewegungen im Beispielsbetrieb

Schlüssel Bezeichnung Zugang (dt)Faktor

(kg N /dt)Nährstoffmenge

(kg N)110 Kalkammonsalpeter 100 27 2700116 Sonstiger Stickstoffdünger 90 24 2460

Dünger 1 30 14 420Dünger 2 60 34 2040

126 Sonstiger NP Dünger 35 20 700Summe 5560Summe je ha LF 79,4

Tab. 5: Futtermittelbewegungen im Beispielsbetrieb

Schlüssel Bezeichnung Zugang (dt)Faktor

(kg N /dt)Nährstoffmenge

(kg N)223 Futtersäure 320 0 0227 Mineralfutter für Schweine 320 0 0228 Sojaschrot für Schweine 1500 7,04 10842229 Futtergetreide 4200 1,65 6980

Summe 17821Summe ja ha LF 254,6

Vergleich N Zu- und Abflüsse

kg N

/ h

a LF

450

400

350

300

250

200

150

100

50

0

Tierzukäufe Mineraldünger Futtermittel Futtermittel Saatgut Tierverkäufe Wirtschaftsdünger Wirtschaftsdünger Saldo

N-Zufluss N-Abfluss

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Für das zugekaufte Saatgut werden die Werte aus Anlage 1 Tabelle 1 herangezo-gen. Dabei wird für „sonstiges Saatgut“ ebenfalls der Wert für Getreide angesetzt (vgl. Tabelle 3).

Mineraldüngerzukäufe werden regelmä-ßig nach Düngersorten getrennt verbucht. Für Standarddünger (hier Kalkammonsal-peter) ist der Nährstoffgehalt vorgegeben. Die Position 116: Sonstiger Stickstoff setzt sich aus zwei unterschiedlichen Zukäufen zu 30 und 60 dt zusammen. Der N-Gehalt unterscheidet sich gemäß Tabelle 4. Für die Position 126: Sonstiger NP-Dünger gilt, dass in der Berechnung des N-Saldos nur der N-Gehalt dieser Zukäufe relevant ist. Es zeigt sich, dass für eine exakte Erfas-sung der Nährstoffflüsse eine Erfassung der Nährstoffgehalte auf Basis der Ein-zelbuchungen zwingend notwendig ist. Durchschnittswertbildungen oder eine Zu-sammenfassung von Gruppen scheinen nach dem Wortlaut der Verordnung nicht zulässig.

Die Erfassung von Nährstoffim- und -ex-porten im Bereich der Futtermittel wird im Rahmen der Verordnungsumsetzung die mit Abstand komplexesten und aufwen-

digsten Erfassungsanstrengungen nach sich ziehen. Bereits der stark vereinfachte Beispielsbetrieb zeigt für diesen Bereich, in Abhängigkeit des Zukaufsverhaltens des Betriebsleiters zwei Alternativen auf:W Beim Einsatz weniger unterschiedlicher

Futtermittel können getrennte Konten für jeweils ein Futtermittel angelegt werden. Die Ermittlung der Nährstoff-menge erfolgt anschließend über einen im Buchführungsprogramm hinterlegten Wert.

W Werden viele unterschiedliche Futter-mittel verwendet, ist es wahrscheinlich zweckmäßiger, die Kontenanzahl zu reduzieren, die Nährstofferfassung ist damit jedoch auf Ebene des Buchungs-satzes zwingend notwendig.Für den Beispielbetrieb wurde verein-

fachend davon ausgegangen, dass alle Futtermittel, die auf einem Konto verbucht wurden sich in ihren Nährstoffgehalten nicht unterscheiden. Die Spalte „Faktor“ wurde für Sojaschrot nach Tabellenwerten der Anlage 1 Tabelle 4 und für Futtergetrei-de mit dem Wert für Futtergerste (Anlage 1 Tabelle 1) vereinfacht angenommen (vgl. Tabelle 5).

7.2. Ermittlung des AbflussesIm Beispielsfall werden lediglich Mast-

schweine und sehr geringe Mengen Ge-treide verkauft. Die Umrechnung der physi-schen Mengen in Nährstoffmengen erfolgt wiederum nicht auf Basis von Einzelbu-chungen, sondern auf den Tabellenwerten der StoffBilV. Weiterhin gibt der Betrieb 3.260 kg in Form von Wirtschaftsdünger ab (vgl. auch Ausführungen zur Bewertung der Stoffstrombilanz) (vgl. Tabelle 6).

7.3. Gegenüberstellung Zu- und AbflussDer Vergleich zwischen Zu- und Abflüs-

sen beim Stickstoff ergibt beim Beispiels-betrieb einen Überschuss in Höhe von rund 8.978 kg N. Dies entspricht 128 kg N/ha LF (vgl. Abbildung 2)

7.4. Bewertung der StoffstrombilanzDem Betriebsleiter stehen zur Bewertung

zwei Alternativen zur Verfügung:W Entscheidet er sich für die Bewertung

nach § 6 II Nr. 2 StoffBilV, kann er den zulässigen Höchstwert i.H. von 175 kg N je ha und Jahr einhalten.

W Wählt der Betriebsleiter die Bewer-tungsoption nach § 6 II Nr. 1 Stoff-BilV ist ein zulässiger Bilanzwert für Stickstoff gemäß Anlage 4 zur StoffBilV zu ermitteln. Für die Berechnungen wurden die in Tabelle 7 genannten Annahmen getroffen.Im Berechnungsbeispiel würde der Be-

trieb oberhalb der nach der Anlage 4 be-rechneten Obergrenze liegen. Da die Stoff-BilV ein Wahlrecht bezüglich der Bewertung vorsieht, sollte sich der Betriebsleiter für die Bewertung nach § 6 II Nr. 2 StoffBilV ent-scheiden, die für seinen Fall deutlich güns-tiger ist.

Tab. 6: Tierbewegungen und Wirtschaftsdüngerabgabe

Schlüssel BezeichnungAbgang

(Stück oder dt)Faktor

(kg N /dt)Nährstoffmenge

(kg N)33 Läufer 25-30 kg 165 0,793 13134 Mastschweine 4470 3,2 14304601 Winterweizen 10 1,81 18,1605 Wintergerste 8 1,65 13,2162 Wirtschaftsdünger 3260

Summe 17726Summe ja ha LF 253,2

Tab. 7: Annahmen zur Bewertung der StoffBilV anhand Anlage 4 für das Beispiel

Beschreibung Bemessungsgrundlage Wert FaktorWertkg N

Zulässiger N-Überschuss 70 ha50 kg N

/ ha3.500

N-Verluste im Stall und bei der Lage-rung von Wirtschaftsdüngern in tierhal-tenden Betrieben

N-Ausscheidung der Tier-haltung nach DüV

1400 Mastplätze * 10,9 kgN/Mastplatz und Jahr = 15.260 kgN

xWert aus Tabelle 2 /

1000,2 3.052

N-Verluste bei der Aufbringung von betriebseigenen organischen Dünge-mitteln

N-Aufbringung mit be-triebseigenen organischen Düngemitteln

12.000 kgN xWert aus Tabelle 3 /

1000,1 1.200

Summe (kg N) 7.752Obergrenze (kg N / ha LF) 110

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8. Diskussion und Fazit

Die Nährstoffbilanzierung in Form ei-ner Stoffstrombilanz ist sehr eng an das betriebliche Rechnungswesen geknüpft. Nährstoffströme ergeben sich unmittelbar aus der Buchführung und werden dadurch auch unweigerlich transparenter. Eine auto-matisierte Plausibilisierung der Stoffstrom-bilanz zum Beispiel durch einen Abgleich mit steuerlichen Abschlüssen und anderen Rechnungswerken ermöglicht es den Voll-zugsbehörden eine effiziente Validierung der angeforderten Bilanzen vorzunehmen.

Für die Umrechnung von naturalen Men-gen (zum Beispiel dt) in Stickstoff- und Phosphormengen im Rahmen der Nähr-stoffzufuhr sind die Gehalte an Stickstoff und Phosphor notwendig. Hierfür hat der Betriebsleiter Angaben aus Kennzeich-nungen und Ergebnisse wissenschaftlicher Messmethoden prioritär zu verwenden. Sind diese Angaben nicht verfügbar kann auf Daten nach Landesrecht zurückgegrif-fen werden.

Die Priorisierung der Erfassungsgrundla-ge für die Nährstoffgehalte führt zu einem erheblich erhöhten Erfassungsaufwand, da die Nutzung von Tabellenwerken und da-mit ein hoher Standardisierungsgrad laut Wortlaut der StoffBilV nicht möglich sind. Es steht einer effizienten Erstellung von Stoffstrombilanzen entgegen, wenn auf die nach Landesrecht zulässigen Werte für z.B. Futtermittelinhaltsstoffe nur sekundär zurückgegriffen werden darf.

Weiterhin führt das derzeit gültige Dekla-rationsrecht (VO (EG) Nr. 767/2009) dazu, dass die für die Stoffstrombilanz notwendi-gen Angaben nicht zwangsläufig aus den Deklarationen ersichtlich sind. Sehr häufig beziehen sich die anzugebenden Inhalts-stoffe auf geläufige Einheiten aus der Tie-rernährung (z.B. Gehalt an Rohprotein), nicht jedoch auf Einheiten, die im Sinne einer Erstellung von Stoffstrombilanzen im Rechnungswesen erforderlich sind. Leider lässt die vorliegende Verordnung auch keine standardisierte Umrechnung z.B. von Roh-proteingehalten in Stickstoff zu, obwohl aus wissenschaftlicher Sicht eine enge Korrelati-on dieser Parameter gegeben ist.

Aus der Perspektive buchführungspflich-tiger landwirtschaftlicher Betriebe ist die Er-tiger landwirtschaftlicher Betriebe ist die Er-tiger landwirtschaftlicher Betriebe ist die Erfassung (Inventur) von Vorratsbeständen in-nerhalb eines Bezugszeitraums steuer- und

handelsrechtlich zwingend vorgeschrieben. Die StoffBilV weist in § 4 die dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen und in § 5 die vom Betrieb abgegebenen Nährstoff-mengen als Bilanzglieder der Stoffstrom-bilanz aus. Insbesondere Futtermittel und Düngermengen, die auf Vorrat, zum Bei-spiel aufgrund guter Angebotsbedingun-gen, für die Zukunft zugekauft aber nicht im Bezugszeitraum verbraucht werden, gehen unmittelbar in die Stoffstrombilanz des Be-zugsjahres ein. Für die landwirtschaftlichen Betriebe günstige Zukaufsoptionen können bei eng am zulässigen Saldo operierenden Betrieben gegebenenfalls nicht genutzt werden, obwohl eine Umweltauswirkung durch den Zukauf nicht gegeben ist.

Ein Betrieb ist in § 2 Nr. 5 StoffBilV defi-niert als die Gesamtheit der vom Betriebsin-haber auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Einheiten. Diese Definition unterscheidet sich damit von der steuerrechtlichen Betriebsdefinition, auf der das betriebliche Rechnungswesen fußt. Der Gedanke von „konsolidierten“ Stoffstrombi-lanzen führt logisch stets zur Anforderung, buchhalterische Ausgangsdaten (analog zur Umsatzsteuer) zu konsolidieren. Insbe-sondere für Konstellationen, im Rahmen

Bauernverband zur Stoffstrombilanz

Die Bundesregierung hat die Einfüh-rung der Stoffstrombilanz sowie deren Geltungsbereich bereits mit der Novelle des Düngegesetzes im Frühjahr 2017 beschlossen. Daneben haben die Bun-desländer über den Bundesrat an den entscheidenden Beratungen mitgewirkt. Die Bauernverbände hatten sich im Vor-feld massiv dagegen ausgesprochen, weil die Stoffstrombilanz mit erheblichem Aufwand für die Betriebe verbunden sein wird und keine zusätzlichen Informationen für das einzelbetriebliche Düngemanage-ment erbringt. Trotz der Sachargumente der Bauernverbände setzte sich die stark ideologisch geprägte Haltung einer Mehr-heit der rot-grün regierten Bundesländer in der Diskussion der Stoffstrombilanz durch. Somit trifft die sehr aufwendige Stoffstrombilanz aktuell vor allem viehin-tensive Betriebe und ab 2023 aufgrund

des dann erweiterten Geltungsbereichs den Großteil der bayerischen Betriebe.Mit der Stoffstrombilanzverordnung werden nun Details zur Erstellung und Bewertung der Bilanz geregelt. Der Deutsche und der Bayerische Bauernverband hatten sich bei den maßgeblichen Bundesrats-beratungen für praxisbezogene Verbes-serungen eingesetzt. Mit der Einführung weiterer Bagatelleschwellen sowie Ver-längerungen von Aufzeichnungsfristen wurde den Forderungen teilweise Rech-nung getragen und die Auswirkungen vorerst möglichst minimiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Politik im Rahmen der Evaluierung wesentliche Er-leichterungen und Vereinfachungen ins Auge fassen muss. Dabei sind praxisna-he Regelungen für die bäuerlichen Betrie-be vorzusehen. Martin Erhardsberger

Bayerischer Bauernverband

derer landwirtschaftliche Unternehmen Beteiligungen z.B. als Personen- und/oder Kapitalgesellschaften an anderen land-wirtschaftlichen Betrieben besitzen, führt die Konsolidierungspflicht zu erheblichem Mehraufwand. Sollten die zu konsolidieren-den Betriebe in unterschiedlichen Buchfüh-rungssystemen bearbeitet werden, schei-det eine Konsolidierung auf EDV-Ebene aufgrund fehlender Schnittstellen aus. Eine manuelle Konsolidierung wäre die Folge.

Die BBV Steuerberatung wird ihre Buchführungsprogramme auf die gesetz-lichen Notwendigkeiten der StoffBilV hin anpassen. Der Mehraufwand dieser ord-nungsrechtlichen Anforderung für land-wirtschaftliche Betriebe ist im Bereich von Mehrerfassungen zu sehen. Es gilt daher Synergieeffekte zwischen dem betrieb-lichen Rechnungswesen und der Stoff-strombilanz zu nutzen, um eine effiziente und kostengünstige Erstellung von Stoff-strombilanzen zu ermöglichen. Dies gilt ins-besondere ab dem 1.1.2023, da nahezu alle landwirtschaftlichen Betriebe (außer Betriebe mit §13a-Gewinnermittlung) eine Stoffstrombilanz anfertigen müssen.

Dr. Sebastian AuburgerTreukontax, München

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