Wohnformen von Menschen mit Behinderungen
Autonomie, Inklusion und Deinstitutionalisierung
Andreas Müller, Institut für Europarecht und Völkerrecht
Artikel 19 UNBRK –Unabhängige Lebensführung/
Selbstbestimmt Leben –und Einbeziehung in die Gemeinschaft
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Artikel 3 UNBRK: „Allgemeine Grundsätze“a) Würde, individuelle Autonomie des
Menschen, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen
b) Nichtdiskriminierungc) volle und wirksame Teilhabe an der
Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft [= Inklusion]
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Optimierungsgebot I–Gleichgewicht zwischen Grundsätzen– oft Hand in Hand, aber auch Abwägung –„praktische Konkordanz“ –Optimierung
„Ein bisschen Inklusion ist wie ein bisschen schwanger“ ?
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–Recht auf Autonomie und Inklusion–keine Pflicht von Menschen mit
Behinderungen zur Inklusion –Vermutung zu Gunsten Vereinbarkeit–bei Kollision Vorrang der Achtung der
(individuellen) Autonomie gegenüber (kollektiven) Inklusionszielen–ansonsten droht Instrumentalisierung
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Optimierungsgebot II– Artikel 4 Absatz 2 UNBRK–„Progressionsvorbehalt“– wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte–„Ausschöpfung der verfügbaren Mittel“–„nach und nach die volle Verwirklichung“
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Artikel 19 UNBRK: Punkt a)„[Staaten] gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“
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Artikel 19 UNBRK: Punkt b)„[Staaten] gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu […] gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz […] zur Verhinderung von Isolation und Absonderung [segregation] von der Gemeinschaft“
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Deinstitutionalisierung– Begriff in UNBRK nicht erwähnt, aber der
Sache nach enthalten– gegen „besondere Wohnformen“
(Segregationsverbot)– Genfer Empfehlungen zum österr.
Staatenbericht (2013), Nr. 36 + 37
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36. Das Komitee nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Berichten zufolge in den letzten 20 Jahren der Anteil der österreichischen Bevölkerung mit Behinderungen, der in Institutionen lebt, gestie-gen ist. Das Komitee ist durch dieses Phänomen besonders besorgt, da Institutionen im Wider-spruch zu Artikel 19 der Konvention stehen und die Gefährdung von Menschen mit Behinde-rungen durch Gewalt und Missbrauch erhöhen.
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37. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat sicherzustellen, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen größere Anstrengungen für die De-Institutionalisierung unternehmen und es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, zu wählen, wo sie leben wollen.
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Draft General Comment zu Art 12 UNBRK (2013)42. The segregation of persons with disabilities in institutions continues to be a pervasive and insidious problem […] This places all power and control over the person in the hands of the institution. In order to comply with the Convention and respect the human rights of persons with disabilities, deinstitutionalization must be achieved […].
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• Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018, 59: „Großeinrichtungen abgebaut und alternative Unterstützungsleistungen entwickelt werden“
• Europäische Kommission, Europäische Strategie 2010-2020, KOM(2010) 636: „Übergang von der institutionellen zur wohnortnahen Betreuung“
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Deinstitutionalisierung II–„Individuum vor Institution“– Deinstitutionalisierung ist kein Selbstzweck–Wahlmöglichkeit/Entscheidungsfreiheit–Gegenwärtig zu hoher Anteil an
institutionalisierten Wohnformen–Handlungspflicht aus Art 19 UNBRK
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Operationalisierung der Entscheidungsfreiheit–Ermittlung des „wahren Willens“ als Problem–Gefahr der Manipulation/Beeinflussung/
Ablenkung des Willens–Hospitalisierung–aber: Unterstützte Kommunikation, persön-
liche Zukunftsplanung, Peer-Befragungen
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Institutionelle Vorkehrungen– langfristige und nachhaltige Planung– Machbarkeitsstudien und
Folgenabschätzungen– Personal- und Sachressourcen, zB in Form
von persönlicher Assistenz, Schulung von Fachkräften (Artikel 4 UNBRK)– Bewusstseinsbildung (Artikel 8 UNBRK)
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