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Kontakt:Dipl.-Ing. (FH) Michael PfeiferBundesministerium für Verkehr und digitale InfrastrukturAbteilung Straßenbau - Referat StB 14Robert-Schuman-Platz 153175 BonnTelefon: 0228 300-5444PC-Fax: 0228 300-8075444E-Mail: [email protected]
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Ausgabe 2013 wird
im kommenden Jahr 40 Jahre! Sie löste zum 1.1.1977 die Gebührenordnung für
Architekten (GOA) von 1950 und die Gebührenordnung für Ingenieure (GOI) von
1956 ab. Ziel der gemeinsamen Gebührenordnung war und soll es sein, „…den
Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die
Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung
zu sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität
der Arbeit stattfinden“.
Seit Inkrafttreten der derzeit gültigen HOAI zum 17.07.2013 sind beinahe drei
Jahre vergangen. Zeit genug für einen kritischen Rückblick, ob die Ziele von
damals auch heute noch gelten und erfüllt werden, sich mit aktuellen Themen der
HOAI auseinanderzusetzen und Ausblick zu wagen, was Architekten,
Ingenieuren und öffentlichen Auftraggebern als Bauherren in Zukunft zu den
Honorarregelungen bevorstehen.
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Zu diesen Erfahrungen aus Sicht der öffentlichen Auftraggeber berichte ich Ihnen
in meinem Vortrag. Zum einen aus der Sicht des Bundes in meiner Tätigkeit beim
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI, seit 01.02.2016),
zum anderen aus Sicht der Auftragsverwaltung Rheinland-Pfalz aus den 8 Jahren
meiner Tätigkeit beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz davor und Bund-
/Länder übergreifend aus meiner Tätigkeit in der Arbeitsgruppe II – freiberufliche
Tätigkeiten der Bund-/Länder Dienstbesprechung Auftragswesen (seit 2011).
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Rückblick:
Im Fokus der 7. Novellierung der HOAI stand neben der Überprüfung der
Leistungsbilder und Honorartafelwerte vor allem die zentrale Forderung nach
Rückführung der seit der HOAI 2009 in der unverbindlichen Anlage 1
aufgeführten Planungsleistungen (den sog. Beratungsleistungen) sowie der
Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und
Verkehrsanlagen (in Anlage 2 Ziffer 2.8.8 HOAI 2009) in den verbindlichen Teil
der HOAI.
Im Ergebnis wurden alle Leistungsbilder der HOAI unter dem Blickwinkel der
rechtlichen und technischen Fortentwicklung sowie der gestiegenen Ansprüche
an die Kosten- und Terminsicherheit beim Bauen umfassend modernisiert. Auch
für die preisrechtlich unverbindlich geregelten Leistungen der Anlage 1 stehen
modernisierte Leistungsbilder und Honorarempfehlungen zur Verfügung.
Die Honorartafelwerte wurden unter Berücksichtigung des Mehr-
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/Minderaufwands bei den einzelnen Leistungsbildern differenziert angehoben.
Der Prüfauftrag des Bundesrates vom 12.06.2009 an die Bundesregierung, mit
der HOAI 2013 vor allem die Modernisierung und Vereinheitlichung der
Leistungsbilder sowie die Aktualisierung der Honorarstruktur unter dem
Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der
Technik zu erfüllen, konnte somit erfolgreich umgesetzt werden.
Dies bedeutet zwar eine z.T. deutliche Anhebung der Honorartafelwerte auf
der einen Seite aber gleichzeitig auch teilweise geänderte Grundleistungen, vor
allem durch neu hinzukommende Leistungen hinsichtlich der Kosten- und
Terminkontrolle über mehrere Leistungsphasen hinweg (s. LPH 2, 3, 6, 7 und 8).
Kosten- und Terminsicherheit gewinnen bei Planungen von Objekten für
öffentliche Auftraggeber immer mehr an Bedeutung. Diesen neuen Leistungen
stehen grob betrachtet etwa die Hälfte der Honorarsteigerung von HOAI 2009 zu
HOAI 2013 gegenüber. Ob die Honorare unter dem Strich im Mittel 17%,
betrachtet über alle Leistungsbilder im Vergleich zur HOAI 2009, angestiegen sind
oder im Einzelfall noch höher oder gar niedriger ausfallen, hat nur statistischen
Wert. Letzten Endes zählt, was vertraglich zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart wurde. Daneben fand teilweise eine Verschiebung von
Grundleistungen in andere / frühere Leistungsphasen statt und folglich auch eine
teilweise Anpassung der Bewertungspunkte der einzelnen Leistungsphasen.
Der Wechsel von Punkten zur Fläche als Grundlage für die
Honorarberechnung für Landschaftsplanungen kann durchweg als positiv
bewertet werden.
Dies gilt ebenso für die in § 7 HOAI vorgeschriebene Verpflichtung der
Vertragspartner, die vereinbarte Vergütung in allen Teilen schriftlich
festzuhalten, zumal dies einen zusätzlichen Beitrag zur Vertragsklarheit bedeutet
und ein Gewinn für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Architekten /
Ingenieuren und Bauherren ist. Die schriftliche Vereinbarung hilft, Streitigkeiten
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während der Leistungsausführung über die Honorarhöhe zu vermeiden. Dabei
müssen nicht alle Vergütungsteile schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
verhandelt und festgelegt sein (bspw. Festlegungen zur mitzuverarbeitenden
Bausubstanz zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung nach §
4 (3) HOAI).
Dagegen fand die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des
Honorars in § 15 HOAI zunächst wenig Gegenliebe, wenn gleich diese Regelung
konsequent die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum
Werkvertragsrecht, insbesondere zur Abnahme und Fälligkeit der Vergütung (§§
640 f. BGB) wiedergibt und somit ebenfalls positiv anzusehen ist. Hier fehlte
zunächst die Vorstellungskraft, wie eine förmlich durchzuführende Abnahme bei
einer Planungsleistung im Gegensatz zur Abnahme einer Bauleistung aussehen
kann. Alternativ können die Vertragspartner statt eines förmlichen
Abnahmetermins vertraglich vereinbaren, wann die Leistung als abgenommen gilt.
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Neben den zuvor neu genannten Regelungen, die erstmals in der HOAI
berücksichtigt wurden, gibt es eine Reihe von altbewährten Vorgaben, die in
der HOAI 2013 wieder eingeführt wurden.
Zur übersichtlichen Abgrenzung der Grundleistungen von den besonderen
Leistungen sind beide Leistungen nun wieder in Tabellenform
gegenüberstehend dargestellt, zugunsten dem Wegfall der früheren Anlage 2
HOAI 2009 und den verwirrenden Begriffen Leistungen und andere Leistungen.
Beim Bauen im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei den
anrechenbaren Kosten nach § 4 (3) HOAI wieder angemessen zu
berücksichtigen. Damit geht jedoch eine stärkere Begrenzung eines
möglichen Umbau- bzw. Modernisierungszuschlages von ehemals max. 80%
auf die früheren Werte von max. 33% bzw. max. 50% bei den Fachplanungen
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Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung einher und gleichzeitig eine
Beschränkung der Definition „Umbau“ auf Umgestaltungen mit wesentlichen
Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Für die Ermittlung der
mitzuverarbeitenden Bausubstanz finden sich im Handbuch für die Vergabe und
Abwicklung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-
StB) seit der Ausgabe Dezember 2014 Hinweise, die eine transparente
Honorarberechnung ermöglichen. Die Rückkehr zur mitzuverarbeitenden
Bausubstanz ist daher sicher die bessere Alternative, anstelle einer Vereinbarung
von Umbauzuschlägen bis 80%, deren Höhe sich nur über eine
Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung einer mitzuverarbeitenden
Bausubstanz und anschließenden prozentualen Umrechnung als Umbauzuschlag
nachvollziehbar ermitteln lies.
Als Positiv wird die Rückkehr der Landschaftspflegerischen Begleitplanung
in den verbindlichen Teil der HOAI begrüßt, wenn gleich die Höhe der
Honorartafelwerte aus Sicht der Planer verbesserungswürdig erscheint.
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Aktuelle Themen zur HOAI:
Die HOAI 2013 war eben erst ein halbes Jahr auf dem Markt, da entschied der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.04.2014, Az.: VII ZR 164/13, dass §
6 (2) HOAI 2009 unwirksam ist und stellte damit klar, dass das
Baukostenvereinbarungsmodell nicht von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung
des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) gedeckt ist. Wenn gleich hier eine
Entscheidung zur HOAI 2009 gefällt wurde, so bedeutete diese das Aus für die
wortgleiche Regelung in § 6 (3) HOAI 2013. Dabei stellte das
Baukostenvereinbarungsmodell streng genommen den Regelfall dar, denn zum
Zeitpunkt des Auftrages von Planungsleistungen liegt regelmäßig noch keine
Planung vor, die eine Kostenberechnung oder wenigstens eine Kostenschätzung
zulässt und somit die Honorarhöhe verlässlich berechnet werden könnte. Folglich
wird es wenig verwundern, wenn öffentliche Auftraggeber Stufenverträge
abschließen und in der 1. Stufe Leistungen der Grundlagenermittlung und
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Vorplanung (LPH 1 bis 2) auf Grundlage der Kostenschätzung und erst in der 2.
Stufe Leistungen der Entwurfsplanung u.a. (LPH 3 und mehr) auf Grundlage der
Kostenberechnung beauftragen.
Auch wenn das Urteil zunächst auf Verwaltungsseite bisweilen mit Unverständnis
aufgenommen wurde, so ist dessen Tragweite im Hinblick auf die Honorarhöhe
deutlicher weniger von Belang, als eine klare und eindeutige
Leistungsbeschreibung, die Vertragsbestandteil wird. Hier fand ein
Umdenkprozess statt, weg vom geliebten HOAI-Vertrag hin zur
Leistungsbeschreibung als Vertragsgrundlage, die neben der Honorarermittlung
das Leistungs-Soll, ähnlich einer Baubeschreibung nebst Leistungsverzeichnis bei
Baumaßnahmen, umfassend beschreibt. Der damit verbundene Aufwand ist gut
investiert, da hiermit dem Grundsatz der Vertragsklarheit entscheidend geholfen
wird und beide Seiten somit Vertragsstreitigkeiten über die zu erbringende
Leistung im Voraus vermeiden können. Eine Leistungsbeschreibung, wie sie
bereits im HVA F-StB – Sofortausgabe Februar 2014 erstmals zur Verfügung
gestellt wurde, die neben dem Allgemeinen Teil und den Grundleistungen nach
HOAI auch eine Vereinbarung der Besonderen Leistungen detailliert vorsieht, ist
dann auch als Grundlage für die neu eingeführte Abnahme der Leistung
heranzuziehen.
Für kleinere Planungsaufträge geht damit ein erheblicher Aufwand im Vorfeld der
Auftragsvergabe einher. Bei Aufträgen ab dem EU-Schwellenwert kommt dann
auch der Aufwand für das formell vorgeschriebene zweistufige Vergabeverfahren
dazu. Für eine Planungsabteilung auf Auftraggeberseite kein Geschäft, das so
eben nebenher mitgemacht werden kann.
Die Streitfrage, welche Kosten anrechenbar sind, ist so alt wie die HOAI selbst,
zumindest jedoch seit der HOAI 2009 wieder mehr in den Vordergrund geraten.
Fehlt es doch in der HOAI seither an einer konkreten Aussage, welche Kosten zu
den anrechenbaren Kosten zu zählen sind. Zwar gibt es weiterhin eine
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abschließende Aufzählung von Negativabgrenzungen wie bspw. für
Verkehrsanlagen im § 46 (3) HOAI oder für Ingenieurbauwerke im § 42 (3) HOAI.
Diese betreffen das Herrichten des Grundstücks, die Erschließung, die
Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und
Nebenanalgen von Ingenieurbauwerken bzw. Nebenanlagen von Verkehrsanlagen
sowie verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit. Dennoch bestehen
zwischen den Vertragspartnern häufig Meinungsverschiedenheiten darüber, ob
und wie bspw. Baustelleneinrichtungskosten, Pauschalzuschlag für
Kleinleistungen, Deponiekosten, Kosten für Entwässerungsanlagen usw. zu
berücksichtigen sind.
Bei diesen Diskussionen wird bisweilen von sachfremden Überlegungen
ausgegangen. So sind Kosten im Straßen- und Brückenbau allein nach der vom
BMVI verbindlich eingeführten Anweisung zur Kostenermittlung und zur
Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS), Ausgabe 2014 zu
ermitteln. Der Teil 4 für Ingenieurbau der DIN 276 wird in der HOAI ausgelassen,
da hier nur auf den Teil 1 der DIN 276, der sich allein auf den Hochbau bezieht,
Bezug genommen wird (s. hierzu § 4 (1) Satz 3 HOAI und amtliche Begründung
dazu).
Und noch eine Anmerkung: Weder AKVS noch DIN 276 beinhalten tatsächlich
Kosten, sondern geben lediglich Gliederungsebenen und –hilfen, an denen der
Planer sich bei der Kostenberechnung orientiert.
Hinsichtlich der Baustellengemeinkosten ist daher aus meiner Sicht eine
pauschale Berücksichtigung in Höhe von 5% der anrechenbaren Kosten nicht in
jedem Fall zwangsläufig gegeben.
In Bezug auf die Entwässerungsanlagen ist in § 46 (1) HOAI nunmehr der
klarstellende Hinweis enthalten, wonach die Kosten hierfür ebenfalls anrechenbar
sind, sofern der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht und
diese in der Verkehrsanlage enthalten sind und der Zweckbestimmung der
Verkehrsanlage dienen.
In der AKVS sind pauschale Zuschläge für Kleinleistungen entfallen.
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Die beiden Honorarerhöhungen – 10% pauschal über alle Honorartafeln mit der
HOAI 2009 und differenziert angepasste Honorartafelwerte mit der HOAI 2013 –
freuen sicherlich die Planer. Auch wenn der Auftraggeber fortan mehr Geld für
Planungsaufträge ausgeben müssen, so war die Honorarerhöhung längst
überfällig. Neben den immer knapper werdenden Planungsmitteln bei steigenden
Investitionsmitteln seitens des Bundes, ist das EU-Vergaberecht ein weiterer
Faktor, der die Arbeit den Auftragsverwaltungen nicht leichter macht. So wird bei
Planungsaufträgen der EU-Schwellenwert von derzeit 209.000 EUR (ohne Ust.)
bereits bei Objektplanungen von Verkehrsanlagen von knapp 3 Mio. EUR
Baukosten erreicht werden. Im Vergleich zur HOAI 2009 wurde der EU-
Schwellenwert erst bei Objektplanungen von Verkehrsanlagen mit Baukosten von
rd. 5 Mio. EUR - bei einer Beauftragung von 100% Leistung nach HOAI - erreicht.
Hinzu kommt, dass die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zum
18.04.2016 entfallen ist und fortan durch die Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) kompensiert wird. Damit geht
auch eine Privilegierung der Architekten und Ingenieurleistungen einher, für die
ausschließlich die Abschnitte 5 (Planungswettbewerbe) und 6 (Besondere
Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen) VgV
Anwendung finden. Aufträge die nicht von Architekten und Ingenieuren erbracht
werden, aber dennoch in den Vergütungsbereich der HOAI fallen (z.B. an
Biologen, Geologen u.a.), sind dann im Oberschwellenbereich als Dienstleistung
nach Abschnitt 4 VgV auszuschreiben, da die Vergabeordnung für Leistungen
Abschnitt 2 (VOL/A) ebenfalls zum 18.04.2016 entfallen ist.
Was wird aus der HOAI? Seit dem die EU-Kommission zum 25.02.2016 ihre
Gangart im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen
unzulässigen Mindest- und Höchsttarifen bei Architekten und Ingenieuren
verschärft hat, werden die Zweifel größer, dass die HOAI ihr 40. jähriges Jubiläum
überstehen wird. 2013 war die Kommission in einem „Peer-Review“ zu dem
Schluss gekommen, dass u.a. Deutschland „…neuen Anbietern den Zugang zum
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Markt für freiberufliche Dienstleistungen durch ungerechtfertigte Schranken
erschwert.“ Dabei ist die HOAI bekanntermaßen eine inländerdiskriminierende
Verordnung. Dennoch hatte Deutschland „…nun 2 Monate Zeit, mitzuteilen,
welche Maßnahmen zur Behebung der beanstandeten Probleme ergriffen wurden.
Erhält die Kommission keine oder keine für sie befriedigende Antwort, kann sie
Klage beim EuGH erheben.“
Zum aktuellen Sachstand kann im Moment nur gemutmaßt werden. Wurde
seitens des zuständigen Bundeswirtschaftsministerium noch bei der ersten
Anhörung am 19.08.2015 die Konfrontation mit der Kommission hinter vor
gehaltener Hand gescheut, so ist man nun auch einem möglichen Klageweg vor
dem EuGH nicht mehr gänzlich abgeneigt, auch – oder gerade – wenn unter dem
Strich nur Zeit, aber nicht die HOAI gerettet werden kann.
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Ausblick:
Wie schon bei der HOAI 2009 hat der Bundesrat auch bei der HOAI 2013 der
Bundesregierung Aufgaben für eine erneute Überarbeitung aufgegeben. So
sollen noch in dieser Legislaturperiode die Auswirkungen der
Honorarerhöhungen evaluiert werden. Auch ist der Bundesrat der Auffassung,
dass die Frage der Rückführung der Beratungsleistungen in den verbindlichen
Teil der HOAI intensiv geprüft werden muss. Innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten der HOAI bittet er hierzu um entsprechenden Bericht. Ferner bittet
er um die Umsetzung der baufachlichen Forderung, nach der Regelungen für die
örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als
verbindlich in die HOAI aufzunehmen sind. Angesichts des
Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission sind diese Aufgaben in den
Hintergrund geraten.
Unter diesem Eindruck sind die Chancen, neue Leistungsbilder in die HOAI
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aufzunehmen oder Änderungen an den bestehenden Leistungsbildern
vorzunehmen, gleich Null.
Alternativ kann hier das HVA F-StB Abhilfe schaffen und den Anwendern auf
Seiten der öffentlichen Auftraggeber notwendige Unterstützung bieten, in dem
neue Leistungsbilder beschrieben und entsprechende Vordrucke zur Verfügung
gestellt werden. Die Bearbeitung der Stellungnahmen der Länder und der
Ingenieurverbände zum Entwurf der neuen Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung
für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für
Verkehrsanlagen (RVP) – Ausgabe November 2015, steht kurz vor dem
Abschluss. Parallel zur neuen RVP kann voraussichtlich noch in 2016 im HVA F-
StB das Leistungsbild Prüfingenieur überarbeitet zur Verfügung gestellt werden
kann. Daneben ist ein neuer Leitfaden zur Durchführung von
Planungswettbewerben im Straßen- und Ingenieurbau (LF RPW) in Arbeit, der
sich am neuen EU-Vergaberecht orientiert. Ziel ist es, spätestens mit der
nächsten Überarbeitung der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) ein
entsprechendes neues Leistungsbild bzw. den Leitfaden im HVA F-StB
aufzunehmen. Weitere Leistungsbilder werden auf Bund-/Länderebene seit
geraumer Zeit diskutiert.
BIM = Building Information Modeling heißt das neue ambitionierte Projekt des
Bundesverkehrsministeriums, bei dem die Planungsmethode mit dem Stufenplan
Digitales Planen und Bauen bis 2020 für alle Bundesfernstraßenprojekte zum
Standard erklärt werden soll. Die Planung erfolgt dabei am dreidimensionalen
Modell, dies bedeutet ungleich höhere Anforderungen, als an eine reine 3D
Planung, verbunden mit weiteren Informationen je Bauteil zu Terminen/Zeit und
Kosten (sog. 5D Planung). BIM soll dabei den gesamten Lebenszyklus eines
Bauwerkes virtuell abbilden und begleiten, also vom Entwerfen und Planen eines
Bauwerkes über den Bau und Betrieb bis zu seinem Abriss. Das Motto lautet:
„Erst digital, dann real bauen!“ Die Arbeitsweise: „Partnerschaftliches und
gemeinschaftliches Arbeiten - Architekten, Bauherren, Planer, Ingenieure, Statiker,
Betreiber und Gebäudeausrüster arbeiten Hand in Hand.“ Ob dann die
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Planungsleistung noch nach HOAI vergütet werden kann? Jedenfalls wird BIM
den gewohnten Planungsprozess verändern.
Die Frage, ob das verbindliche Preisrecht noch Zukunft haben wird, ist angesichts
der derzeitigen Entwicklungen und Zukunftsaussichten mehr als berechtigt.
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Mein Fazit:
Die HOAI nutzen, so lange es noch möglich ist.
Preisrecht kann keine Vertragsklarheit schaffen, das wird nur durch eindeutige
und umfangreiche Leistungsbeschreibung bei der Vertragsverhandlung
möglich. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist bereits im BGB verankert – und
somit nichts Neues. Die HOAI kann dagegen
nur die Vergütung einer vereinbarten Leistung regeln, nicht aber die Leistung
selbst.
Wenn dieser Grundsatz beherzigt wird, dann sollte auch in Zukunft eine Planung
– ggfls. auch ohne verbindliche Honorartafelwerte – zur Zufriedenheit beider
Vertragspartner möglich sein. Bei den Beratungsleistungen funktioniert das
bereits. Für besondere Leistungen wird das Honorar schon immer frei vereinbart.
Vertragsverhandlungen sind den Akteuren auf Auftragnehmer- und
Auftraggeberseite daher nicht neu. Sie werden sicherlich zunehmen, allerdings
auch häufiger Gegenstand von förmlichen Vergabeverfahren werden, deren
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Anzahl weiter steigen wird. Dabei gilt bei Verhandlungsverfahren mit öffentlichem
Teilnahmewettbewerb der Grundgedanke der HOAI ebenso, wonach Wettbewerb
nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität stattfinden soll.
Dafür braucht es die Unterstützung elektronischer Hilfsmittel, mit denen
Vergabeverfahren für beide Seiten effizient und mit möglichst geringem Aufwand
abgewickelt werden können. Das Thema eVergabe wird im Bereich der Vergabe
von Planungsleistungen nicht nur wegen der in den aktuellen EU-Richtlinien
enthaltenen Forderung nach ausschließlicher elektronischer Angebotsabgabe im
Oberschwellenbereich mehr an Bedeutung gewinnen.
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