Energiegesetz präsentation felix jehle

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Page 1: Energiegesetz präsentation felix jehle

Rahmenbedingungen für das neue Energiegesetz

1. Energiestrategie 2050 des Bundesrates - Energiewende

2. Bundesrecht, insbesondere

3. Verfassung Kanton Basel-Landschaft § 115

4. Energiestrategie 2012 vom Regierungsrat Basel-Landschaft

5. Energiepolitik der Energiedirektorenkonferenz

Artikel 89 der Bundesverfassung Artikel 9 Energiegesetz des Bundes

Energiepolitische Leitlinien Mustervorschriften der Kantone MuKEn

6. Energiepolitische Vorstösse vom Landrat

7. Entwicklung Stand der Technik

Page 2: Energiegesetz präsentation felix jehle

Die Regelungen konzentrieren sich auf den Gebäudebereich

Gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein. Zuständig für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind gemäss Absatz 4 von Artikel 89 BV „vor allem“ die Kantone. Dieser Schwerpunkt im Gebäudebereich und die darauf basierende Aufgabe der Kantone ist auch ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und der Energiestrategie 2050 des Bundes. Der Bund setzt im Gebäudebereich auf die Unterstützung der Kantone. Die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) hat diese Aufgabe mit der umgehenden Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone (MuKEn) entgegengenommen und erste klare Signale gesetzt. Der ganze (Strom)Versorgungsbereich ist primär Bundessache. Ergänzend zu der nationalen Aufgabe der Energieversorgung übernehmen die Kantone spezifische Aufgaben der Energieversorgung im Gebäudebereich. So besteht die Absicht der EnDK, dass Neubauten sich ab 2020 weitgehend selber mit Wärme versorgen und auch mit einem Anteil Elektrizität.

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Ebene Kanton

Ebene Gemeinden

Ebene Bauten

Das Energiegesetz setzt Rahmenbedingungen auf drei Ebenen

Page 4: Energiegesetz präsentation felix jehle

Ebene Kanton

Zweck

Ziele und Wirksamkeitskontrolle

Energiesparen/Energieeffizienz/erneuerbare Energie

-35% bis 2050 / 40% erneuerbare bis 2030 / Überprüfung Zielerreichung

Technische Entwicklung

+gesetzliche 

Rahmenbedin‐gungen

0

10

20

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Energiebezugsfläche (Mio m2)

1961 - 1970

1971

- 19

80

Lite

r H

eizö

l pro

m2 u

nd J

ahr

1946 - 1960 1920 - 1945

vor 1920

1981

- 19

90

1991

- 19

95

1996

- 20

00

ab 2

005

Erneuerbare Energie

1 Tonne CO2

Ist-Verbrauch

Ziel-Verbrauch

Bauten BL

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Ebene Kanton

Verteilung von Elektrizität

Abstimmung Bedarf und Angebot / Energiestatistik / Entscheidgrundlagen

Gefährdung Versorgungssicherheit / Vorrang erneuerbare Energien

Nutzungsrecht beim Kanton / Erkundungsmassnahmen / Konzession

Netzgebiete / Anschlussrecht/-pflicht / Leistungsaufträge / Übernahme Elektrizität / Konzession

Abgabe auf nichterneuerbare Energien / Energieförderbeiträge

Energieplanung Kanton

Abgabe und Förderbeiträge

Gewinnung von Energie aus dem Untergrund

Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem Interesse

Neue Regelungen

Page 6: Energiegesetz präsentation felix jehle

Ebene Gemeinden

Energieberatung

Gemeinden können eine Energieplanung durchführen Wenn Energieplanung vorhanden, dann Anschlusspflicht an Wärmeverbund möglich

Gemeinden und Kanton erteilen/bezahlen einen Leistungsauftrag

Möglichst sparsame und effiziente Energienutzung Möglichst hoher Anteil erneuerbarer Energien

Energieplanung Gemeinden

Öffentliche Bauten und Anlagen

Neue Regelungen

Page 7: Energiegesetz präsentation felix jehle

Ebene BautenSparsame und effiziente Energienutzung

Anteil erneuerbare Energie

Klimaanlagen

Elektroheizungen

Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen

Neubauten, Umbauten, Umnutzungen, Sanierungen haustechnische Anlagen

Der Regierungsrat kann eine Verpflichtung einführen

Industrielle und gewerbliche Einrichtungen

Industrielle und gewerbliche Einrichtungen

Gebäudeenergieausweis

Neuinstallationen unzulässig Ersatz innert 15 Jahren, wenn diese älter als 25 Jahre sind

Bewilligungspflicht

Neue Regelungen

Page 8: Energiegesetz präsentation felix jehle

Ebene BautenHeizungen/Kühlungen im Freien

Nutzung von Abwärme

Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung

Wärmekraftkopplungsanlagen

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugung

Nur mit erneuerbarer Energie oder Abwärme

Auflage für WKK möglich, Regierungsrat legt Leistungsgrösse fest

100% Wärmenutzung bei fossiler Elektrizitätserzeugung weitgehende Wärmenutzung bei erneuerbarer Elektrizitätserzeugung

Abwärme in Gebäuden und Prozessen ist zu nutzen

Bewährtes beibehalten

Neue Regelungen

Page 9: Energiegesetz präsentation felix jehle

Grossverbraucher/Areale/Überbauungen

Wärme-/Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen

Areale

Grossverbraucher Zielvereinbarung mit dem Kanton Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung

von Einzelbestimmungen Wenn Zielvereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung

von Energieabgabe

Vereinbarung mit dem Kanton Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von

Einzelbestimmungen Wenn Vereinbarung mit dem Kanton, dann Entlastung von

Energieabgabe

Gemeinden und Kanton können gemeinsame Wärme-/Kälteerzeugung vorgeben

Neue Regelungen

Page 10: Energiegesetz präsentation felix jehle

Verzicht auf RegulierungenVerbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung für Geräte, Apparate und Anlagen

Wärmeverluste durch Abgase

Übernahme von Elektrizität

Genehmigung Konzessionsverträge für Elektrizität durch Regierungsrat

Genehmigung Konzessionsverträge für Erdgas durch Regierungsrat

Genehmigung von Tarifen für den Verkauf von leitungsgebundenem Gas

Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen

«In der Praxis wurden seitens Regierungsrat keine Bestimmungen erlassen, da in den vergangenen Jahren keine sinnvolle Anwendung erkannt wurde.»

«Stand der Technik erübrigt eine Regelung.»

«die Kostendeckende Einspeisevergütung des Bundes regelt ausreichend.»

«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»

«Vertrag zwischen Gemeinden und Werken, Gemeindeautonomie.»

«Aufgabe des Preisüberwachers.»

«Hierzu braucht es keine gesetzliche Regelung.»