· Created Date: 3/28/2012 11:56:26 AM

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Bundesarbeitsgericht http:i/juris.burdesarbeitsgerichrdeicgi-bir/rechtsprechung/documen...

Pressemitteilungen - lnfos

Pressesprecher

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Pressem itteil ung N r. 2Ai 2

Altersabhängige §taffelung der U rhubsdauer

Gemäß § 3 Abs. 1 BUrIG beträgt der nach § 1 BUrIG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahrzustehende bezahlte Erholungsurhub mindestens 24 WerKage. Anders als § 26 Abs. 1 Satz 2 desTarifvertrags ftlr den öffentlichen Dienst ffVöD) knüpft die gesetzlicte Regelur€ damit die Dauerdes Urlaubs nicht an das Lebensatter des Arbeitnehmers. Diese Tarifvorschrift regett, dass beiVerteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kabrderwoche der Urlaubsanspruch injedem Kalenderiahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 2ä Arbeitstage, bis zum vollendeten40. Lebersjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebersjahr 30 Arbeitstage beträgt.Gemäß § 26 Abs. 1 SaE 3 TVöD ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahrmaßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollerdet wird. Nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AGGiVm. § 1 AGG dürfen Beschäftigte ua. niclrt wegen ihres Alters benact*eiligt werden, wobei eineunmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstigeBehardlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hatoder erfahren würde.Die am 27. Oktober 1971 geborene und seit 1988 beim beldagten Landkeis beschäftigte Klägerinwollte festgestellt haben, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollerdungihres 40. Lebensjahres liber den tariflich vorgeseheren Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweilsein vleiterer Urlaubstag zugestanden hat. tie hat gemeint, die altersabhängige Staffelung derUrlaubsdauer in § 26 Abs. 1 SaE 2 TVöD veretoße gegen das Diskiminierungsverbot vregen desAlters. Das Arbeitsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Das Landesaüeitsgerictrt hat auf dieBerufurq des beklagten Landkeises das Urteil des Arlceitsgerichts abgeändert urd die Klageabgewiesen.Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg undführte zur Wiederkrstellung der Entscheidur,g des Arbeitsgericlrts. Der Klägerin stetrt für die Jahre2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlar^bstag als ErsaEurlaub zu. Die Differenzierung derUrlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 SaE 2 TVöD benaclrteiligt Beschäftigte, die das40. Lebersjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt gegen das Verbot derBenachteiligung wegen des Afters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel,einem gesteigerten ErholungsbedLrrfnis älterer Mensclen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertesErblingsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw, 40. Lebensjahr ließe sich auch kaumbegründen. DerVerstoß der in § 26 Abs. 1 SaE 2 TVöD argeordneten Staffelung der Urlaubsdauergegen das Verbot der Diskiminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauerdes Urlaubs der wegen ihres Alters diskiminierten Beschäftigten in der Art und Weise ,,nach oben"angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Afuitstage beträgt.

I von2 21.03.2012 l0:08