Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung Rehabilitation...

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URTEILSVERÖFFENTLICHUNG UND ANDERE

MEDIENRECHTLICHE MITTEILUNGEN

Urteilsveröffentlichung §34

Zweck: Information der Öffentlichkeit über strafgesetzwidrige Veröffentlichung

Rehabilitation des Geschädigten

Publizistische Wiedergutmachung

Voraussetzungen

Gerichtliche Feststellung des Delikts Antrag, uU Zustimmung

(Ehrenbeleidigung, Verleumdung, Intimsphäre)

Alle Arten von Medien

Anspruch MUSS zugesprochen werden ABER: Bei überwiegendem öffentlichen

Interesse und wahrheitsgetreues Zitat keine UV! (Abs 3a)

Formelles

Darstellung in „gedrängter Form“ Aber auch Komplettveröffentlichung

möglich Ermessen des Gerichts Gleicher Veröffentlichungswert

Bei periodischen Medien Veröffentlichung in diesem

Nichtperiodische ua

Nichtperiodisches oder ausländisches Medium oder kein Fortbestand des alten Mediums:

Ersatzmedium (gerichtsbestimmt) Gericht hat Form und Erscheinung

festzulegen

Annähernd gleiches Publikum, Veröffentlichungswert

Ersatzmedium

Pflicht des Inhabers des Ersatzmediums zur Veröffentlichung

Kosten: Staat (Teil des Verfahrens)

Aber Regress möglich

Berufung möglich (keine Parteistellung für Drittmedium)

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren (§ 37 MedienG)

Sinn: Möglichst zeitnahe Information der Öffentlichkeit über ein Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts

Vorläufige Maßnahme

TB des Delikts muss anzunehmen sein

Antrag des Klägers – Kurzverfahren Meist in Verbindung mit 8a

Art

Kurze Mitteilung Keine Einzelheiten (laufendes Verfahren)

Text vom Gericht zu formulieren, Vorschlg des Klägers möglich

Kosten beim Staat – Regress

Ohne Verurteilung 39 Abs 2

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG)

Schutz des freigesprochenen Angeklagten

Rehabilitation in der Öffentlichkeit

Verfahren muss abgeschlossen sein

Periodisches Medium

Erstberichterstattung muss wahrheitsgemäß erfolgt sein

Nur gerichtlich strafbare Handlungen

Einstellung des Verfahrens oder Freispruch

Gegen Medieninhaber

Amtszeugnis muss Medieninhaber im Original vorgelegt werden

§§ 11-13 gelten

Mitteilung nach § 39 Abs2

Schutz des schuldlosen Medieninhabers

UV, Kurzmitteilung (8 Abs 5)

„Er musste aufgrund des Gesetzes veröffentlichen, hat aber nichts verschuldet“

Binnen 6 Wochen ab Rechtskraft – Regress gg Verursacher möglich

DANKE!

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