Post on 27-Feb-2018
7/25/2019 001 BB Kuenstler u Studenten
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Arbeitsmarktservice
AusländerIn
Vers-Nr.
Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich
Vorname(n)
Nachname Geburtsname
Staatsangehörigkeit Personenstand
PLZ Ort
Straße
Aufenthaltsberechtigung ja nein nicht erforderlich (neueR EU-BürgerIn)
Nachweis
Aufenthaltszeiten in Österreich
Für das beantragte Beschäftigungsverhältnis wurde vom AMS eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt.
Vorbeschäftigung in Österreich ja nein
Bei Beschäftigung eines Künstlers:
Erfolgte eine Vermittlung ja nein
Agentur:
*) wird vom AMS ausgefüllt **) siehe letzte Seite
AUS BB-A 03 12/2014
DVR: Arbeitsmarktservice 4013345
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Arbeitsmarktservice
Beschäftigung des Ausländers/der Ausländerin
Berufliche Tätigkeit
Arbeitsplatz im eigenen Betrieb ja nein
Beschäftigungsort(e)
Entlohnung brutto/Monat Anzahl der Wochenstunden
Arbeiter/in Angestellte/r
Beschäftigung
Dauerbeschäftigung Saisonbeschäftigung Ferialarbeit sonstige Befristung
Zusätzliche, über die Berufsausbildung hinausgehende, Kenntnisse ja nein
Welche
Qualifikationsnachweis für die beantragte Tätigkeit vorhanden ja nein
Nachweis
Anmeldung zur Sozialversicherung seit ab Erteilung
bei
Vermittlung von Ersatzkräften ** erwünscht ja nein
Wenn nein – warum nicht
Datum, Unterschrift, Firmenstempel
*) wird vom AMS ausgefüllt **) siehe letzte Seite
AUS BB-A 03 12/2014
DVR: Arbeitsmarktservice 4013345
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Arbeitsmarktservice
Informationen zum Antrag
Wo ist der Antrag einzubringen?
Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist vom Arbeitgeber an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeits-marktservice zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt; bei wech-selndem Beschäftigungsort an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle.Die Vorschreibung der Gebühren und Abgaben erfolgt gemeinsam mit der abschließenden Erledigung Ihres Antrages.Gebühren und Abgaben können durch Barzahlung (an der Kasse Ihrer AMS-Geschäftsstelle) oder mit Erlagscheinentrichtet werden.
SchülerInnen und Studierende
Für ausländischen SchülerInnen und StudentInnen kann eine Bewilligung für eine Beschäftigung im Ausmaß von10 oder 20 Wochenstunden (nach Abschluss des ersten Studienabschnitts bzw. des Bachelorstudiums) – ohnePrüfung der Arbeitsmarktlage - erteilt werden. Dem Antrag sind die Aufenthaltsbewilligung und die Inskriptions-bestätigung beizulegen. Soll die Beschäftigung über den genannten Stundenumfang hinausgehen, müssen dem
Arbeitgeber Ersatzkräfte angeboten werden.
Wer ist KünstlerIn?
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz definiert KünstlerInnen als Personen, deren unselbständige Erwerbstätigkeitüberwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist. Erfasst sind sowohl bildende wiedarstellende Kunst, Literatur und Musik. „Überwiegend“ bedeutet, dass der Ausländer bzw. die Ausländerin dengrößeren Teil der Arbeitszeit der künstlerischen Tätigkeit widmet.
Ersatzarbeitskräfte
Ersatzarbeitskräfte sind In- oder AusländerInnen, die bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alsarbeitsuchend vorgemerkt sind, in der Regel Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und auf Grundihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz prinzipiell in Betracht kommen. Das Arbeitsmarkt-service ist gesetzlich verpflichtet, auch arbeitsuchende EU-BürgerInnen im Sinne der Gemeinschaftspräferenz alsErsatzarbeitskräfte vorzuschlagen.
Bitte beachten Sie:
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses müssen dem AMS innerhalb von drei Tagen gemeldet werden!Die Beschäftigungsbewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Dienstverhältnis nicht binnen 6 Wochen abLaufzeitbeginn aufgenommen wird. An Betriebe, die Arbeitskräfte verleihen (Arbeitskräfteüberlasser), dürfen gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden.Antragsunterlagen
Wir bearbeiten Ihren Antrag so rasch wie möglich. Bitte legen Sie deshalb gleich zusammen mit diesem Antrag fol-gende Unterlagen vor:
- Reisepass und Meldezettel des/der beantragten Ausländers/Ausländerin- die Aufenthaltsberechtigung (sofern erforderlich)- Zeugnisse über die berufliche Ausbildung und Praxis (in beglaubigter Übersetzung auf Anfrage des AMS)
Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauerder erteilten Beschäftigungsbewilligung einzubringen. Im Verlängerungsfall genügt die Vorlage des Reisepasses, der
Aufenthaltsberchtigung (sofern erforderlich) und des Meldezettels.
*) wird vom AMS ausgefüllt **) siehe letzte Seite
AUS BB-A 03 12/2014
DVR: Arbeitsmarktservice 4013345