1 01. Juli 2006 Steuersätze 504030über 25.565.000,-- EUR 47372725.565.000,-- EUR...

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01. Juli 2006 1

Steuersätze

504030über 25.565.000,-- EUR

47372725.565.000,-- EUR

41322312.783.000,-- EUR

3527195.113.000,-- EUR

292215512.000,-- EUR

231711256.000,-- EUR

1712752.000,-- EUR

    

   bis einschließlich

IIIIIIWert des Erwerbs

01. Juli 2006 2

Freibeträge (1)

Steuerklasse Erben und Allgemeiner Zusätzlicher Beschenkte Freibetrag Versorgungs

freibetrag(nur imErbfall)

I Ehegatten 307.000,-- EUR 256.000,-- EUR

I Kinder,Stiefkindergestaffelt nach Alter 205.00,-- EURbis 5 Jahre 52.000,-- EURbis 10 Jahre 41.000,-- EURbis 15 Jahre 30.700,-- EURbis 20 Jahre 20.500,-- EURbis 27 Jahre 10.300,-- EUR

I Kinder verstorbener 205.000,-- EUR(Stief-) Kinder

01. Juli 2006 3

Freibeträge (2)

Steuerklasse Erben und Allgemeiner Zusätzlicher Beschenkte Freibetrag Versorgungs

freibetrag(nur imErbfall)

I Enkel (Groß-) Eltern 51.200,-- EUR(bei Erbschaft)

II (Groß-) Eltern 10.300,-- EUR(bei Schenkung),Nichten, NeffenStiefeltern,Schwiegertochter/-sohnSchwiegereltern,geschiedene Ehegatten

III übrige Personen 5.200,-- EUR

01. Juli 2006 4

Steuerklasse Hausrat Andere bewegliche Gegenstände (z.B. Kleidung Auto, Sportgeräte, Schmuck, Uhren, MusikinstrumenteWäsche Kunstgegenstände oder Sammlungen

Steuerklasse 1

a) für den Ehegatten 41.000,-- EUR 10.300,-- EUR

b) Kinder, Stiefkinder, 41.000,-- EUR 10.300,-- EUREnkel, deren Elternverstorben sind

c) Enkel, Urenkel, Eltern, 41.000,-- EUR 10.300,-- EURGroß- und Urgroßelternim Erbfall

Steuerklasse II 10.300,-- EUR

Steuerklasse III 10.300,-- EUR

Freibeträge (3)

01. Juli 2006 5

zeitliche Streckung

Die eingangs tabellarisch aufgeführten Freibeträge stehen nicht etwa nur einmal sondern alle 10 Jahre erneut zur Verfügung

Die einfachste Möglichkeit, Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer zu sparen, besteht dementsprechend darin in Abständen von 10 Jahren Schenkungen in Höhe der Freibeträge vorzunehmen

01. Juli 2006 6

Beispiel: Tarifmanagement durch Ausnutzung der 10-Jahres-Frist

A verfügt über ein Vermögen von 500.00,-- EUR, das er seinem Sohn zukommen lassen will

Schenkung im Jahr 2000 500.000,-- EUR

Freibetrag ./. 205.000,-- EURErwerb 295.000,-- EURSteuer, 15% 44.250,-- EUR

Sachverhaltsvariante1. Schenkung im Jahr 2000 205.000,--

EURFreibetrag ./. 205.000,-- EURErwerb 0,-- EURSteuer, 15% 0,-- EUR

2. Schenkung 10 Jahre später 295.000,-- EUR

Freibetrag ./. 205.000,-- EURErwerb 90.000,-- EURSteuer, 11% 9.900,-- EUR

Ersparnis 34.340,-- EUR

01. Juli 2006 7

Minderung der Bemessungsgrundlage

Auch die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegt in gewissem Umfang der Disposition des Steuerpflichtigen

Hier können etwa güterrechtliche Lösungsansätze unter Ehegatten oder Vermögensübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt zu steuerlicher Entlastung führen.

01. Juli 2006 8

Die verschiedenen Vermögensarten Grundvermögen, Betriebsvermögen, Wertpapiervermögen und sonstiges Privatvermögen werden für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer recht unterschiedlich behandelt.

Es kann deshalb sinnvoll sein, frei verfügbares Vermögen vor einer Schenkung oder einem Erbfall in eine günstige Vermögensart umzuschichten.

Wahl der Vermögensart

01. Juli 2006 9

Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften): SteuerbilanzwerteGrundvermögen

Land- und Forstwirtschaft:

Vereinfachtes Hektarwertverfahren Günstig

Unbebaute Grundstücke:80% des Bodenrichtwertes der Gutchterausschüsse der Gemeinden

Mietwohngrundstücke:Vereinfachtes Ertragswertverfahren, mindestens 80% des Bodenrichtwertes

Geschäfts- / Betriebsgrundstücke:Vereinfachtes Ertragswertverfahren, hilfsweise Wertsumme desSteuerbilanzwertes des Gebäudes und von 70% des Bodenrichtwertes

Ein- / Zweifamilienhäuser:Vereinfachtes Ertragswertverfahren zuzüglich 20% Zuschlag

GmbH-Anteile, nichtnotierte Aktien:Stuttgarter V erfahren mit neuen Grunstückswerten

Auslandsgrundstücke:

Verkehrswert Ungünstig

GeldvermögenNennwert bzw. Kurswert

Börsennotierte AktienKurswert, ggf. Paketzuschlag

01. Juli 2006 10

Schenkung i.H.v. 500.000,-- € an das Patenkind

Wertpapiere KG-Beteiligung

sachlicher FB 0,-- EUR 225.000,-- EURSteuerwert 500.000,-- EUR 178.750,-- EURpersönlicher FB 5.200,-- EUR 5.200,-- EURSteuerklasse III ISteuersatz 23% 7%Steuerbetrag 113.804,-- EUR 12.148,-- EURDifferenz 101.656.-- EUR

01. Juli 2006 11

Zusammenfassung der Bewertungs- und Steuervorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen

• Alle zehn Jahre Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von 225.000,-- EUR

• Bewertungsabschlag von 35%

• Stets Erbschaftsteuerklasse I (!)

• ggf. bis zu 10-jährige Stundung der ErbSt

• aber: Fünfjahreshaltefrist beachten (!)

01. Juli 2006 12

Ertragswertverfahren:

Jahresmiete(Nettokaltmiete; Duchschnitt der letzten 3 Jahre)

XVervielfältiger(immer 12,5)

-Altersminderung

(0,5 v.H. pro Jahr, max. 25 v.H.)+

ZuschlagEinfamilienhäuser

Zweifamilienhäuser

=

Grundstückswert

01. Juli 2006 13

Grundsatz für erbrechtliche Gestaltungen

Lassen Sie sich niemals von der Gier "Steuern sparen zu wollen“

leiten

zivilrechtliche Überlegungen und der gesunde Menschenverstand

haben stets Vorrang!

01. Juli 2006 14

"Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (1)

• lebzeitige Nutzung von steuerlichen Freibeträgen (Verteilung auf mehrere Personen, rhythmische Wiederholungen, Kettenschenkungen)

• lebzeitige Nutzung steuerbefreiter Übertragungen (Gelegenheitsgeschenke, Übertragungen des Familienheims auf Ehegatten)

• Nutzung von - im Vergleich zum Verkehrswert - niedrigen steuerlichen Wertansätzen (Immobilie, mittelbare Grundstücksschenkungen, Lebensversicherungen, Betriebsvermögen)

• Nutzung steuerlicher Privilegien für Übertragung von Betriebsvermögen (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Steuerklassenprivileg)

01. Juli 2006 15

• Übernahme der Steuerlast durch den Schenker

• Stundungs- oder Abzinsungseffekte bei Nießbrauchgestaltungen

• Gestaltungen durch Wegzug in einer steuergünstigeren Staat, ggf. verbunden mit der Begründung eines Trust / Stiftung

• Steueroptimale Wahl des ehelichen Güterstandes….

"Hebelansatzpunkte" zur Steuerminderung (2)

01. Juli 2006 16

Nutzung steuerlicher Freibeträge (1)

Beispiel:alle 10 Jahre neuer Freibetrag von 205.000 EUR pro Kind Nutzt jeder Ehegatte diese Möglichkeit, können so innerhalb von nur 20 Jahren 820.000 EUR pro Kind steuerfrei übertragen werden.

Gestaltung:Schenker überträgt Vermögenssubstanz, behält sich aber Nießbrauch vor (z.B. Zinsen, Mietüberschüsse, Wohnrecht etc.)

Achtung:• Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor Versterben des Schenkers mindern den Freibetrag des beschenkten Erben• Regelungen treffen, inwieweit eine Anrechnung auf das Erbe erfolgen soll!

01. Juli 2006 17

Achtung:Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung wg. MissbräuchlicherGestaltung (§ 42 AO)

Gestaltung:a) keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen 1. Schenkung (blau) und zweiter Schenkung (grün) entstehen lassenb) keine Verknüpfung der Schenkungen in Urkundenc) Beiträge nicht deckungsgleich gestalten

Nutzung steuerlicher Freibeträge (2)

Vater

205 T€ 307 T€ 205 T€

Mutter

153,5 T€ 153,5 T€

Sohn Tochter

Beispiel:Kettenschenkungen, wenn ein Ehepartner kein verschenkbares Vermögen verfügt

01. Juli 2006 18

Nutzung steuerlicher Übertragungen

• Die üblichen Gelegenheitsschenkungen sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) Geburtstage, Namenstage, Festtage wie Weihnachten oder Ostern"Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist“

• Höhe: keine feste Regelung - im für die Lebensverhältnisse der Familie entsprechenden Rahmen

• Beispielgestaltung: Schenken Sie kleinere Tranchen Wertpapiere:Bei 4 Schenkungen pro Jahr im Gegenwert von z.B. je € 1.000 können so in 20 Jahren immerhin € 80.000 steuerfrei und ohne Anrechnung auf den steuerlichen Freibetrag übertragen werden.Hinzu treten Zinseffekte sowie steuerfreie Wertsteigerungseffekte

01. Juli 2006 19

• Schenkungen zwischen Ehegatten betreffend (Mit-) Eigentum an einer zuWohnzwecken dienenden Immobilie (inländisches Familienwohnheim = wo sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet)

• der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei nach § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG, keine Anrechnung auf Steuerfreibetrag; auch mehrfach möglich; kein "Objektverbrauch" wie z.B. bei der Eigenheimzulage

Gestaltungsbeispiele

- Ehegatte 1 verschenkt (Teil-) Eigentum an Ehegatte 2- Ehegatten erwerben gemeinsam mit Mitteln vom Ehegatten 1- Ehegatte 1 erwirbt mit Mitteln vom Ehegatten 2- Ehegatte 1 übernimmt Darlehenstilgung oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Immobilie des Ehegatten 2

Nutzung steuerbefreiter Übertragungen

01. Juli 2006 20

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (1)

-Schenkung von Lebensversicherungspolicen = Bewertung mit 2/3 der eingezahlten Prämien (§ 12 Abs.4 BewG)

- Ertragssteuer: Kapitalleistungen einer ab 2005 abgeschlossenen Kapital-LV (Mindestlaufzeit 12 Jahre) ist grundsätzlich voll steuerpflichtig (Auszahlungsbetrag abzügl. gezahlte Prämien = steuerbarer Betrag; wenn Vertragsablauf erst nach 60.Geburtstag des Versicherungsnehmers, dann sind nur 50% davon steuerfrei

Gestaltung:Einmalprämie jetzt möglich (keine Speisung über mind. 5 Jahre)Daher Gesamtbetrag einzahlen und dann voll bezahlte Police verschenkenBeispiel: Statt (steuerfreier) Barschenkung an Sohn in Höhe von € 205.000 kann eine LV mit € 307.500 eingezahlten Prämien schenkungssteuerfrei übertragen werden.

01. Juli 2006 21

• Schenkung von Grundstücken (bzw. mittelbare Grundstücksschenkung)

• Der sog. steuerliche Bedarfswert i.S.d. §§ 145 BewG ff. unterschreitet regelmäßig den Marktwert (-30% bis -50%)

Gestaltung:Vorsicht bei mittelbaren Grundstücksschenkungen!Zur steuerlichen Annerkennung muss Schenkungsversprechen vor dem Kaufvertrag gegeben werden und die Schenkung (Geldfluss) muss vor Kaufpreisentrichtung erfolgen

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (2)

01. Juli 2006 22

1. Barschenkung von Vater an Sohn

400.000,-- EUR in bar > Nominalwert = Steuerwert./. 205.000,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = 195.000,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 21.450,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I

2. Mittelbare Grunstücksschenkung (Bar-Schenkung von Vater an Sohn zum Erwerb einer bestimmten Doppelhaus-Hälfte)

400.000,-- EUR durch Schenkung finanzierter Kaufpreis 285.000,-- EUR steuerlicher Wert (Jahresmiete 20T€ x 12,5 ./. 5%

für 10 Jahre Alter + 20% DHH-Zuschlag) [71,25%]./. 205.000,-- EUR persönlicher FB des Sohnes = 80.000,-- EUR steuerpflichtiger Erwerb 8.800,-- EUR Steuerbelastung bei Steuersatz 11% in der StKl. I

Ersparnis: 12.650,-- EUR

Vergleich:Barschenkung vs. mittelbare Grundstücksschenkung

01. Juli 2006 23

1. Kommanditanteil-Schenkung von Vater und Sohn (Kaufpreis 1 Mio €)

2. Bar-Schenkung von Vater an Sohn über 1 Mio €

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5)

1.600.000,-- EUR Aktiva zum Streuerbilanzwert (stille Reserven steuerfrei)./. 850.000,-- EUR Passiva zum Steuerbilanzwert= 750.000,-- EUR steuerlicher Wert Mitunternehmeranteil./. 225.000,-- EUR abzügl. Freibetrag für BV (schenkerbezogen)= 525.000,-- EUR Zwischensumme./. 183.750,-- EUR Bewertungsabschlag von 35% für Betreibsvermögen= 341.250,-- EUR Steuerwert Gesellschaftsanteil i.S.d. § 13a ErbStG./. 205.000,-- EUR persönlicher Freibetrag des Sohnes= 136.250,-- EUR steuerpflichtig> 136.200,-- EUR abgerundet > 14.982 € Steuer bei Steuersatz 11% (StKl. I)

1.000.000,-- EUR Nominalwert = Steuerwert./. 205.000,-- EUR persönlicher Freibetrag des Sohnes= 795.000,-- EUR steuerpflichtig > 151.050 € Steuer bei Steuersatz 19% (StKl. I)

Ersparnis: 136.068,-- EUR

01. Juli 2006 24

Nutzung niedriger steuerlicher Wertansätze (5)

• Schenkung von Betriebsvermögen

• Nutzung der steuerlichen Privilegien für die Übertragung von Betriebsvermögen

- Unterbewertung bei Personengesellschaften (Bilanzprinzip) bei nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften (Stuttgarter Verfahren)- Schenkerbezogener Freibetrag (225.000 EUR)- Bewertungsabschlag von 35%- Steuerklassenprivileg (zu 88% Steuerklasse I bei Begünstigten der Steuerklassen II und III)

• Gestaltung: Verschenken von Mitunternehmeranteilen (z.B. Kommanditist bei Fonds-KG) vs. BarschenkungACHTUNG: KG-Anteil nicht über Treuhänder! (FinMin BW 3 - S 3806/51)

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Übernahme der Steuerlast durch den Schenker

• Übernahme der Steuer durch den Schenker (§ 10 Abs.2 ErbStG)

1.Barschenkung über € 500.000 an den Neffen

500.000,-- EUR Nominalwert = Steuerwert./. 10.300,-- EUR persönlicher Freibetrag des Neffen

= 489.700,-- EUR steuerpflichtig./. 107.734,-- EUR Steuer bei Steuersatz 22% (StKl. II)= 392.266,-- EUR Netto-Erwerb

01. Juli 2006 26

2. Barschenkung an den Neffen mit Übernahme der Steuer durch den Schenker

Ergebnis: Schenker wendet bei gleicher Netto-Zuwendung nur € 496.564 statt € 500.000 auf (Ersparnis € 2.949)

392.266,-- EUR Netto-Zuwendung 392.266 €./. 10.300,-- EUR persönlicher FB

= 381.966,-- EUR steuerpflichtig84.032,-- EUR Steuer bei Steuersatz 22% (StKl. II)

Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs.2 ErbStG) = 476.298 €> vom Schenker übernommene Steuer (22% / StKl II) 104.785 €

01. Juli 2006 27

Steuerstundungsverzicht bei Nießbrauch (Abzinsungseffekt)

Beispiel:Sohn erbt vom Vater Wohnhaus, in dem Mutter lebenslanges Wohnrecht hat

• Nießbrauchsbelastung senkt aber nicht den steuerpflichtigen Erwerb. Sohn zahlt Steuer zunächst auf den Wert, der nach Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs übrig bleibt (=Steuer auf den Kapitalwert des Nießbrauchs wird bis zum Erlöschen zinslos gestundet)

• Sohn kann aber die auf den Kapitalwert entfallende Steuer sofort zahlen Vorteil: Der Kapitalwert ist mit 5,5% abzuzinsen (Abzinsung senkt Bemessungsgrundlage + Steuerlast; § 25 Abs.2 ErbStG i.V.m. § 12 Abs.3 BewG)

01. Juli 2006 28

Ehelicher Güterstand / Wegzug ins Ausland

• bei ehevertraglicher Gütertrennung kein erbschaftssteuerfreier Zugewinnausgleich im Erbfall !

Alternative: modifizierter Zugewinnausgleich

• kein Ausscheiden aus der deutschen Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht durch den Wegzug ins Ausland ! (5-Jahresfrist; § 2 Abs.1 ErbStG);jedoch: Wechsel der Staatsbürgerschaft prüfen...

Im Übrigen: Steuerliche Sondervorschriften beachten, wie z.B. die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG hinsichtlich Anteile an Kapitalgesellschaften….