1 Übernahmerecht. 2 Allgemeine Grundsätze § 3 WpÜG 1.Gleichbehandlung der Angebotsadressaten. 2....

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1

Übernahmerecht

2

Allgemeine Grundsätze

§ 3 WpÜG1. Gleichbehandlung der Angebotsadressaten.

2. Genügende Zeit und Information für die Wertpapierinhaber.

3. Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft, in deren Interesse zu handeln.

4. Zügige Durchführung von Angebotsverfahren.

5. Keine Marktverzerrung beim Handel mit betroffenen Wertpapieren.

6. Verpflichtung des Bieters zur Sicherstellung der Finanzierung des Angebots.

3

Geschichtlicher Überblick

1968 City Code (Großbritannien)1974 Paddington-Entwurf (EU)

Beginn der Diskussion um EU-Regelung1979 Leitlinien der Börsensachverständigenkommission

(BSK)1995 Übernahmekodex der BSK

- freiwilliger Kodex1996 Thyssen / Krupp1999/2000 Vodafone / Mannesmann2001 Allianz / Dresdner, Ablehnung EU-Entwurf2002 Übernahmegesetz2003 Neue EU-Richtlinie als Minimalkonsens

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Systematik

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)

Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

Abschnitt 4 Übernahmeangebote

Abschnitt 5 Pflichtangebote

Abschnitt 6 Verfahren

Abschnitt 7 Rechtsmittel

Abschnitt 8 Sanktionen

Abschnitt 9 Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen

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Definitionen

Zielgesellschaften: Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in Deutschland, die Wertpapiere ausgegeben haben, welche zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

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Definitionen

Öffentliche Angebote: (invitatio ad offerendum verboten)

- Angebote zum Erwerb von Wertpapieren der ZG (auch eigener Aktien)

- Übernahmeangebote (Bedingungen erlaubt kein Teilangebot)

- Pflichtangebote (auch wenn Stammaktien nicht

notiert sind, Vorzugsaktien aber zugelassen sind, bedingungsfeindlich)

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Definitionen

Kontrolle:

Halten von mindestens 30% der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Übernahmeangebot:Freiwilliges Angebot als Mittel zum Kontrollerwerb.

Pflichtangebot:Angebotspflicht als Folge der Kontrollerlangung.

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Mindestpreisleistung bei Übernahme/Pflichtangebot

§ 31 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG AngVO

Grundsatz der angemessenen Gegenleistung; hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden, zum

Handel an einem organisierten EWR-Markt zugelassenen Aktien zu bestehen.

Berücksichtigung von Vorerwerben des Bieters im Vorfeld von Angebotsverfahren

muss mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft in den letzten drei Monaten entsprechen.

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Angebotsunterlage

§ 11 WpÜG

Ermöglicht Aktionären eine informierte Entscheidung über das Angebot

Muss richtig, vollständig, klar und in deutscher Sprache abgefasst sein

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Angebotsunterlage Angaben

§ 11 WpÜG i.V.m. § 2 WpÜG AngVO

Muss Angaben enthalten u.a. über:

• Wesentliche Geschäftsdaten (Erwerber, Gegenleistung, Preis der Gegenleistung)

• Die Wertpapiere, sofern solche zum Tausch angeboten werden

• Die Finanzierung des Angebotes

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Angebotsunterlage Angaben

• den Bieter und seine Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage nach dem Angebot• seine Beteiligungen an der Zielgesellschaft• die Absichten mit Blick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft

und Arbeitnehmer

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Bedingungen im Angebot

Nur bei Übernahme / Erwerbsangeboten.

AUSNAHME: Vollzugsverbot aus Kartellrecht, ggf. andere behördliche Verfahren.

Keine auschließlichen selbstbestimmten Bedingungen, § 18 WpÜG, etwa

Mindestschwelle (aber nicht Zielkorridor).

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Bedingungen im Angebot

– Bedingung des behördlichen Verfahrens (Fusionskontrolle), § 2 Nr. 8 WpÜGAngVO.

– Disclaimer, § 24 WpÜG.

– Bedingung muss bei Fristende nicht eingetreten sein (etwa Kartell), aber aus Bestimmtheitsgrundsatz folgt, dass Bedingungseintritt absehbar sein muss. Zudem ggf. Reaktionsmöglichkeiten (Rücktritt, Auflösung)..

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Zurechnung von Stimmrechten

Wichtig, da Folge Angebotspflicht: § 29 ff. insb. § 30 WpÜG

Grundsatz: sachenrechtlicher Erwerbstatbestand

Ergänzung: Einbeziehung schuldrechtlicher Kriterien

Problem: bis vor Inkrafttreten des Gesetzes? (+) Altfälle (= vor 1.1.2002 mehr als

30%) fallen auch bei Aufstockung nicht unter die Angebotspflicht

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Zurechnung allgemeine Prinzipien

Zurechnung erfolgt von Dritten auf Bieter

Prinzip der Doppelzurechnung

- Jeder in der Zurechnungskette (Dritte) bekommt die gesamten Stimmrechte zugerechnet.

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Zurechnung allgemein Prinzipien

Kettenzurechnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 WpÜG

- Auch Stimmrechte, die Tochterunternehmen des Bieters zugerechnet werden, werden

berücksichtigt.

- Str. im alten WpHG, jetzt durch Gesetzgeber entschieden.

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Zurechnung von Stimmrechten Einzeltatbestände

Tochterunternehmen § 2 Abs. 6 WpÜG (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpÜG).

Dritte, die Anteile für Rechnung des Bieters halten

(§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2).

Sicherungsübertragung des Bieters an Dritte (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3).

Nießbrauchrecht zugunsten des Bieters (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4).

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Zurechnung von Stimmrechten Einzeltatbestände

Eingeräumter zukünftiger Eigentumserwerb (Option) (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 5).

Anvertraute Anteile (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 6).

Nr. 2–6 gelten auch für Tochterunternehmen (§ 30 Abs. 1 S. 2, 3).

Nur wenn Stimmrechtsausübung nach Bieterermessen.

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Zurechnung von Stimmrechten Tochterunternehmen

Beispiele:

§ 30 Abs. 1 Nr.1 WpÜG

Legaldefinition in § 2 Abs. 6 WpÜG

Konzern-Konzept wie im AktG, d. h. Vermutungsregelung § 17 Abs. 2 AktG gilt

Beherrschender Einfluss maßgebend

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Zurechnung von Stimmrechten Treuhänderfälle

Beispiele:

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG

Bei Auseinanderfallen rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung ausschlaggebend: Weisungsrecht Bieter

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Zurechnung von Stimmrechten Option

Beispiele:

§ 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG - Erwerb durch einseitige Willenserklärung

Wird von Bundesanstalt eng ausgelegt. Schuldrechtliche Option oder Lieferanspruch aus Vertrag reichen nicht. Nötig ist dingliche Rechtsposition (ähnlich einem Anwartschaftsrecht). Bei Options- und Wandelanleihen kommt es auf die

genaue Ausgestaltung an.

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Zurechnung von Stimmrechten Acting in Concert

DefinitionDritte, die Verhalten bezüglich Zielgesellschaft mit Bieter bzw. Tochter abstimmen (§ 30 Abs. 2 WpÜG ).

Beispiele: Absprachen, Poolverträge, Standstill-Agreements

Definition für Dritte: Natürliche oder juristische Personen, die sich i.R. einer

formellen oder informellen Übereinkunft während gesetzlicher Überwachungsfrist in einer Weise verhalten, die sich aktiv auf Erlangung oder Konsolidierung der Bieterkontrolle über ZG auswirkt.

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Acting in Concert Probleme

Unbestimmtheit des Tatbestandes (verfassungskonforme Auslegung),

nicht bei einmaliger Abstimmung (§ 30 Abs. 2 S. 1 L.HS WpÜG).

• Unbestimmtheit der Ausnahme, wohl bei einmaligem Tagesordnungspunkt,

-z.B. aber nicht bei Gesamtziel Squeeze-Out.

-z.B. bereits bei erster Abstimmung über Aufsichtsratsbesetzung (BAFin) durch Aktionäre

Information möglich, nicht aber Abstimmung (Dokumentation)

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Acting in Concert Hintergrund

Erweiterung des alten § 22 Abs. 1 Nr. 3 WpHG, so dass nun schon einvernehmliches Handeln i.S.e. Koordination (Acting in Concert) für Zurechnung ausreicht.

Ausdrückliche Stimmrechtsvereinbarungen / Poolverträge.

Problem: Änderungen in solchen Vereinbarungen oder Ersetzung von Mitgliedern

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Zurechnung von Stimmrechten

Allgemeine Probleme

• Außerhalb der Befreiungstatbestände in §§ 36, 37 WpÜG keine Befreiungsmöglichkeiten.

Verhältnis zum KartR: Wird der Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch Vollzugsverbot

beeinflusst (Gesetzgeber schlägt Bedingung in eigentlich bedingungsfeindlichem Pflichtangebot vor)?

Holzborn/Israel, BKR 2002, 9082 ff.

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Zurechnung von Stimmrechten

Allgemeine Probleme

Beitritt zu einem kontrollierenden Pool führt zu § 35 WpÜG!

• - In jedem Fall?

- Oder nur, wenn Beitretender Verhalten des - Pools beherrscht (und damit mittelbar auch - die Zielgesellschaft), evtl. Bagatellgrenzen?

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NichtzurechnungHandelsbestand

Holzborn/Friedhoff WM 2002, 948 ff.

Voraussetzungen gem. § 20 WpÜG

Wertpapiere werden in Handelsbestand gehalten,

- d. h. kurzfristige Spekulation (höchstens über drei Monate);

- einfach bei Banken, schwieriger bei anderen Antragstellern, die keinen klassischen Handelsbestand haben.

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Entfall der Zurechnung Gebundene Ausnahme

Nichtberücksichtigung § 36

•- familiäre Nachfolge (Nr.1),

• - Rechtsformwechsel (Nr. 2), nicht § 190 UmwG,

• - Umstrukturierung im Konzern (Nr. 3).

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Befreiung vom Angebot

Holzborn/Blank NZG 2002, 948 ff.

Nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 WpÜG AngVO

Ermessensentscheidung. Aufzählung in § 9 WpÜG AngVO nicht

abschließend, daneben § 37 Abs. 1 WpÜG möglich.

Zeitpunkt Antragstellung § 8 WpÜG AngVO, schon vor Kontrollerlangung möglich, diese muss aber absehbar und wahrscheinlich sein.

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Entfall der Zurechnung Befreiung von

Pflichtangebot

Ermessensentscheidung gem. § 37

(nicht enumerativ)

familienähnliche Nachfolge (§ 9 S.1 Nr. 1 und 2 WpÜG AngVO) Sanierung (S.1 Nr. 3) Sicherungsübereignung ohne Stimminteresse - (S. 1 Nr. 4) Verringerung der Gesamtstimmrechte

(S. 1 Nr. 5)

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Entfall der Zurechnung Befreiung von

Pflichtangebot

unverzügliches Wiederunterschreiten (S. 1 Nr. 6) Dritter hat höhere Beteiligung (S. 2 Nr. 1) HV-Präsenz > 60% (S. 2 Nr. 2) mittelbarer Erwerb (S. 2 Nr. 3)

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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände

Holzborn/Israel WM 2004, Februar

Sanierung (§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG AngVO) Beispiel SAT 1 - Pro 7

Voraussetzungen:• Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft (nicht der Gesellschaft,

die Aktien der Zielgesellschaft hält). Bereits vor Insolvenz möglich.

• Prognose der Überlebensfähigkeit (Horizont ca. ein Jahr).

• Sanierungsabsicht und -fähigkeit des Antragstellers.

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Befreiung vom Angebot

Einzeltatbestände

Sanierung (§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG AngVO)

Notwendige Unterlagen:

• Wirtschaftsprüfererklärung o.ä. zu Sanierungsbedarf.

• Sanierungskonzept, dessen Eignung z.B. von Beratern

• oder Bank getätigt wird.

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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände

Verringerung Aktienanzahl (§ 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG)

z.B. nach Rückkauf eigener Aktien und Einziehung durch Gesellschaft.

Generalklausel für unbeabsichtigte Kontrollerlangung (§ 9 S. 1 Nr. 6)

BAFin kann in Nebenbestimmung Antragsteller auffordern, Aktien zu veräußern, um so wieder unter die 30%-Schwelle zu gelangen.

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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände

– Dritter hat höheren Einfluss (§ 9 S. 2 Nr. 1 WpÜG AngVO) Nachweis, dass Dritter über mehr Aktien verfügt.– Höhere HV-Präsenz als 60% des Stimmkapitals (§ 9 S. 2 Nr. 2 WpÜG AngVO) Nachweis über HV-Präsenzen

– Mittelbarer Erwerb (§ 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG AngVO) Bieter erlangt Kontrolle über Gesellschaft, die ihrerseits börsennotierte Gesellschaft kontrolliert, dies ist nach § 30 Abs. 1 WpÜG zurechenbar

(Beispiel:Siemens / Infineon).

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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände

Dies gilt auch, wenn Bieter natürliche Person ist, da auch eine solche i.S.d. WpÜG Tochterunternehmen haben kann.

• Dies kann auch im Enkelverhältnis gelten (mehrfach mittelbarer Erwerb).

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Verfahren nach dem WpÜG

Aufgaben der BAFin

Überwachung der Verfahren nach dem WpÜG.

Prüfung der Angebotsunterlagen auf Voll-

ständigkeit und im Hinblick auf offensichtliche

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften.

Missstandsaufsicht (auch im Zusammenhang mit Werbung).

Erlass von Rechtsverordnungen.

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Verfahren nach dem WpÜG

Aufgaben der BAFin

Bei BAFin wird ein Beirat gebildet, der das Amt bei der Aufsicht berät, insbesondere beim Erlass von Rechtsverordnungen.

Bei BAFin besteht ein Widerspruchsausschuss als besonderes Entscheidungsgremium,

insbesondere über Widersprüche gegen Verfügungen des Amtes.

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Sanktionen Zwangsmittel

Sanktionen / Zwangsmittel

Geldbußen von bis zu 1 Million €

Zwangsgeld bis zu 500.000 €

Ruhen der Stimmrechte des Bieters

Verzinsung

Untersagung des Angebotes

Zivilrechtliche Haftung

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Rechtsmittel

Rechtsmittel

Beschwerde gegen Verfügungen des BAFin

Entscheidung ausschließlich durch Oberlandesgericht

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Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG im Übernahmefall

Zulässig: § 33 WpÜG (Drygala ZIP 2001, 1861 ff.)

Handlungen eines ordentlichen, gewissenhaften

Geschäftsleiters.

Suche nach konkurrierendem Angebot.

Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zugestimmt hat.

Abwehrmaßnahmen mit Ermächtigung durch Hauptversammlung.

Vorratsbeschlüsse.

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Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG

Untersagt:

Vorteilszusagen an Vorstand und Aufsichtsrat

der Zielgesellschaft. Übertriebene Werbung § 28 WpÜG

Streitig:

Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

ohne Vorratsbeschluss

Bürgers/Holzborn, ZIP 2003, 2273 ff.

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Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG

Verpflichtung: § 27 WpÜG

Vorstand und Aufsichtsrat haben eine Stellungnahme zum Angebot abzugeben.

Inhalt: Folgen eines erfolgreichen Angebots für

Zielgesellschaft, Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Unternehmensstandorte.

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Verhalten des Vorstandes und

Aufsichtsrates der ZG

Vom Bieter mit dem Angebot verfolgte Ziele.

Absicht der Vorstandsmitglieder, das Angebot selbst anzunehmen.

Ggf. Stellungnahme des Betriebsrates bzw. der Arbeitnehmer zum Angebot.

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Konkurrierende Angebote

Angebote, die während der Annahmefrist von

einem Dritten angegeben werden: § 22 WpÜG

1. Verlängerung der Annahmefrist für das Angebot, wenn die Annahmefrist für das konkurrierende Angebot später abläuft.

2. Rücktrittsrecht bis zum Ablauf der Annahmefrist für die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das Angebot vor dem konkurrierenden Angebot bereits angenommen hatten.

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Squeeze-Out-Regelung nach dem Aktiengesetz

Möglichkeit: §327 a) ff. Akt G

für den Aktionär, dem 95% der Aktien an einer

Gesellschaft gehören (Hauptaktionär);

die übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) in

gesetzlich zulässiger Weise aus der Gesellschaft;

gegen Gewährung einer angemessenen

Barabfindung auszuschließen.

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Squeeze-Out-Regelung nach dem Aktiengesetz

Angemessene Barabfindung

Bewertungsmethoden, Börsenkurs, Wirtschaftsprüferbericht.

Entscheidung durch ordentliches Gericht, nicht in Zuständigkeit der BAFin.

Fast immer: jahrelanges Spruchverfahren um Preishöhe

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• Börsen (BG + ZG) § 10 II Nr. 1+2 und

BAF §10 II Nr. 3

• Pflichtblatt § 10 III Nr. 1 oder elektr. Syst. § 10 III Nr. 2 (diese an Börsen/BAF § 10 IV)

• schriftl. VS der ZG §10 V (dieser weiter an AN-Vertr.)

Erwerbsangebotbis zu 30% (§§ 1, 2 I)

Pflichtangebot nach Kontrollerwerb § 35

Übernahme-angebot §§ 29, 30

Zurechnung gem. § 30

Veröffentlichung an (deutsch):

Übernahmeangebot 3. u. 4. Abschn.

WpÜG

Pflichtangebot 3.,

4. u. 5. Abschn.

Erw

erb

sangebo

t

3.

Absc

hn. W

G

4 Wochen § 14 I

> oder= 30%

10 Werktage §14 II

Verlän-gerung(5 Tage)

Entscheidung (spätestens bei AR-Zustimmung BG)

Invitatio ad Offerendum ist unzulässig § 17

Veröffentlichung

Untersagung

Einreichung der Angebotsunter-lage (deutsch) bei der Aufsichts-behördeHaftung §12

Verlänge-rung um 4 Wochen bei Grenz-überschrei-ten möglich

Veröffentlichung des Angebots Übersicht

49Konkurrierendes Ang.

Veröffent-lichung §14

Untersagung §15

Sperrfrist 1 Jahr, § 26 I 1, Befreiungs-möglichkeit

• Internet

• Pflichtblatt (Hinweis?)

• Beleg an BAF

• VS der ZG

• AN-Vertr., §14 II

Ergeb.veröf. § 23 I Nr. 1, wöch., letzte Woche tägl.

Stellungnahme VS d. ZG

Veröffentlichung- Auswirkungen § 27 I Nr. 1- Ziele der BG § 27 I Nr. 2- Annahmeabsicht des VS als Aktionär § 27 I Nr. 3- eigene Position AN / BR § 27 II

Ergebnisveröffent-lichung § 23 I

Nr. 2

„Zaunkönig“, weitere Annahmefr., 2 Wo. außer bei Nichterr. der Mindestanz. § 16 II = > Sperrfrist § 26 I 2

Bei HV (ZG) 10 § 16 III, an BG und BAF mitteilen §16 III 2, IV

Änderung mit Hinweis auf Rücktrittsrecht §21IVFristverl. um 2 Wo., wenn in letzten 2 Wo. bekannt gem., keine weitere Änd. möglich § 21 IV

Veröffentlichung der Änderung

Annahmefrist 4-10 Wo. § 16 I

Veröffentlichung § 10 s.o.

• Rücktrittsrecht für vorher annehmende Aktionäre § 22 III

Verlängerung der Frist des 1. Ang. bis Ablauf d. konkurrierenden Ang.

Weitere Ergebnisveröff. § 23 I Nr. 3

Bei Erwerb von über 95% „Squeeze out“ § 327a möglich

Bei weiterem Erwerb in1 Jahr, Veröffentlichung § 23 II mit Nachbessern

Angebotsverlauf Übersicht

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Case Study

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Situation / Fragen

Interessent I bietet werthaltige Sacheinlage mit Aufträgena) im Wert von 200.000 € gegen 20.000 Aktienb) im Wert von 300.000 € gegen 30.000 Aktien

A ist Aufsichtsratsvorsitzender– Welche Pflichten bestehen nach WpÜG?– Was raten Sie Vorstand und Aufsichtsrat?

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Abwandlung

B-AG, Israel bietet in einem öffentlichen Angebot 9 €.

Was raten Sie der B-AG?– Pflichten– Umsetzung– Gefahren

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Transaktionsstruktur Fall 1 Vorgeschichte

1998 Börsengang Medien AG (M-AG) Kurs 20 € 100.000 Aktien

1999 Investment in Neue Medienbeteiligungen Kurs 500 €2001/02 Verluste Kurs 20 €

Anteilseigner A: 25,5 % D-GmbH: 25 % C-AG: 16,5 % B AG Israel Freefloat 33 %1.7.2002 B-AG kauft von D-GmbH 25 % zu 20 € 05.2003 Kurs fällt auf 4 € 07.2003 Verlustreiche Beteiligungen saniert/verkauft Kurs 7 €15.10.2003 B-AG, kauft von C-AG 16,5 % zu 7,2 €

Eigenkapitalbuchwert bei 11,8 € Genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss, § 202 AktG,

für 40.000 Aktien für Akquisition

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Transaktionsstruktur Modell

• Pro 10 Dresdner-Bank-Aktien

=== 1 Allianz-Aktie plus200 € cash

• Allianz-Aktien* stammen aus genehmigtem Kapital bis zu 8,0% Terminverkäufen (in 2002)

• - SPV-Allianz/Dresdner Bank bis zu 6,2%

- SPV-Münchner Rück bis zu 4,0%

- SPV-Sonstige bis zu 0,4%

• Rückführung der Kapitalerhöhung bei Allianz in 2002 durch

Einziehung:

- Allianz-Aktien aus Dresdner-Bestand und

- Aktienrückkauf

*) Ohne Verwässerung

Allianz Termin-verkäuf

erKapitalerhö-hung

Bid Co

Dresdner

Aktionäre

Verleiher

SPV

Allianz- Aktien

Allianz-Aktien

Barangebot

Dresdner Bank-Aktien

Allianz-Aktien

Teil-Abtretung Barzahlungs-anspruch

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Transaktionsstruktur Fall 2 Ausgangsüberlegung

Relevante Rahmenbedingungen

• Dresdner hält 10% Allianz

• Absichtserklärung Allianz - Münchner Rück (5/2000) zur Reduzierung der gegenseitigen Beteiligungen

Strukturvorgaben

• Klare Zuordnung der Banken zu Allianz bzw. Münchner Rück

• Abbau der gegenseitigen Beteiligungen

• Nutzung Share Capital für Transaktion

• Keine nachhaltige Kapitalerhöhung

• Steuerliche Optimierung

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Unsere Adressen

Berlin

Charlottenstraße 5710117 BerlinTel. +49-(0)30-2094-2000Fax. +49 (0)30-2094-2094e-mail: nslbln@noerr.de

Dresden

Louis-Braille-Straße 501099 DresdenTel. +49-(0)351-81660-0Fax +49-(0)351-81660-81e-mail: nsldd@noerr.de

Düsseldorf

Victoriaplatz 240477 DüsseldorfTel. +49-(0)211-49986-0Fax: +49-(0)211-49986-100e-mail: nsldus@noerr.de

Frankfurt am Main

Friedrichstraße 2-660323 Frankfurt am MainTel. +49-(0)69-971477-0Fax: +49-(0)69-971477-100e-mail: nslfra@noerr.de

München

Brienner Straße 2880333 MünchenTel. +49-(0)89-28628-0Fax +49-(0)89-280110e-mail: nslmuc@noerr.de

Budapest

Batthyány u. 49 IX/I.H-1015 BudapestTel. +36-(0)1-2240900Fax +36-(0)1-2240495

e-mail: nslbud@noerr.hu

Bukarest

Str. General ConstantinBudişteanu nr, 28C, sector IRO-010775 BucureştiTel. +40-(0)21-3125888Fax +40-(0)21-3125889e-mail: nslbuc@noerr.ro

Moskau

Zwetnoj Boulevard, Geb. 3Business Zentrum „Mosenka 2“127051 MoskauRussische FöderationTel. +7-095-7995696Fax +7-095-7995697e-mail: nslmos@dol.ru

Prag

Na Přikopě 15CZ-11000 Praha 1Tel. +420-233112111Fax +420-233112112e-mail: nslprg@noerr.cz

Warschau

ul. Emilii Plater 28PL-00-688 WarszawaTel. +48-(0)22-6303060Fax +48-(0)22-6303070e-mail: nslwaw@noerr.pl