1 Datenschutzrecht. Datenschutz: Einige Problembereiche Datenbearbeiter Fall T.Ramundo Log-Files/...

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Datenschutzrecht

Datenschutz: Einige Problembereiche

Datenbearbeiter

Fall T.Ramundo

Log-Files/ Cookies/

IP-Adressen

Verknüpfbarkeit

Datensicherheit

Unachtsamkeit

und Co.

SDA-Meldung 27.08.08; Sensible Daten einer Gemeindeverwaltung

auf ersteigertem Computer

„Überwachung“ Personalisierung

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Aktuell (letzte Woche)

BANK AUSTRIA

Jeder, der zwischen 0:40 und kurz vor halb zwei Uhr Früh in seinem Account online war, waren Einblicke in die Finanzen anderer User möglich. Transaktionen auf fremden Konten hätten aber nicht funktioniert, sagte ein Sprecher der BA.

Das Problem gehe auf eine fehlerhaften Zuordnung von Benutzersitzungen zurück. Mittlerweile konnte die Störung behoben werden.

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Überblick DSG

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Geltungsbereich

• Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

a. private Personen;

b. Bundesorgane.

Nicht: Bearbeitung durch kantonale und kommunale Organe!

Weitere Ausnahmen in Art. 2 Abs. 2

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Begriffe I (Art. 3)

Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen

besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen

Ansichten oder Tätigkeiten,

2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,

3. Massnahmen der sozialen Hilfe,

4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt

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Begriffe II (Art. 3)

Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten

(…)

Datenschutzgesetz (DSG und VDSG)

Zweck des Gesetzes (Art. 1 DSG)

-Schutz der Persönlichkeit von nat. und juristischen Personen, über die Daten bearbeitet werden („nicht Schutz von Daten“) -Verhinderung der missbräuchlichen Bearbeitung von personenbezogenen Daten

Persönlichkeitsverletzung durch Private (DSG 12): Verstoss gegen die Datenschutzgrundsätze (DSG 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1) Bearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen Weitergabe besonders schützenswerter Personendaten o. Persönlichkeitsprofile

ABER: keine Persönlichkeitsverletzung, falls die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat… (Art. 12 Abs. 3 DSG)

-> Rechtfertigung (Art. 13): Einwilligung des Betroffenen z.B. Aufklärung (z.B Datenschutzerklärung) überwiegendes privates (vgl. Art. 13 Abs. 2) oder öffentliches Interesse durch Gesetz

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Grundsätze der Datenbearbeitung gem. DSG 4 ff.:

- Rechtmässigkeit und Lauterkeit der Bearbeitung (Treu und Glaube)

- Verhältnismässigkeit

- Zweckgebundenheit

- Erkennbarkeit der Beschaffung und des Bearbeitungszwecks

- Richtigkeit der Daten (Art. 5) / Berichtigungsrecht

- Datensicherheit (Art. 7 DSG)

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Grundsätze der Datenbearbeitung gem. DSG 4:

- Rechtmässigkeit der Bearbeitung (vs. Datendiebstahl)

- Transparente und lautere Beschaffung und Bearbeitung (loyales, anständiges, korrektes Verhalten)

Im Kleingedruckten: Gratis-CAP! Die Teilnehmenden sind damit einverstanden, dass ihre Angaben zu Marketingzwecken der UBS verwendet werden dürfen...

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Grundsätze der Datenbearbeitung gem. DSG 4:

Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung

Nur Personendaten sammeln

und bearbeiten, die geeignet und

erforderlich sind, um den legalen

Zweck zu erreichen.

-> unnötige Daten vermeiden

-> nicht mehr benötigte Daten

löschen/archivieren

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Grundsätze der Datenbearbeitung gem. DSG 4:

Zweckgebundenheit der Datenbearbeitung

Bearbeitung nur für Zwecke, die

- bei der Beschaffung angegeben wurden, oder

- aus den Umständen ersichtlich waren oder gesetzlich vorgesehen sind

Folgen:

- Bei einer Zweckänderung: erneute Einholung der Einwilligung notwendig

- besser: klare und umfassende Zweckbeschreibung bei der Beschaffung (Datenbearbeitungserklärung)

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Grundsätze der Datenbearbeitung gem. DSG 4:

„Erkennbarkeit“ (neu)

Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck der Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein

• Hinweise (Überwachungskamera) • Privacy Policy / Datenbearbeitungserklärung

auf der Website, Hinweise in AGB• Hinweis in Verträgen, Formularen usw.

Fehlender Hinweis auf Überwachungskamera

Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Datensicherheit (DSG 7 und VDSG 8 ff.)

Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden (Art. 7 DSG)

Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit (d.h. Schutz vor unbefugtem Einsehen oder Verändern, Schutz vor Datenverlust)

„angemessene“ Massnahmen -> je sensibler die Daten, desto stärker der Schutz

Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Datensicherheit (DSG 7)

WEF-Hack im Jahr 2000

Zugriff auf Prominenten-DB

-> offener Port

-> Adressverwaltungs-Tool ohne genügenden Passwortschutz

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Datensicherheit (DSG 7)

Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB): Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungs-einrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertesDatenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Datensicherheit (DSG 7 und VDSG 8 ff.)

Wie können Personendaten gesichert werden?

Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Datensicherheit (DSG 7 und VDSG 8 ff.)

Auswahl an technischen und organisatorischen Massnahmen

- Passwörter- Firewalls- kryptografische Verfahren (Verschlüsselung, https-Eingabefelder, Signatur)- Backups zur Datensicherung (Verfügbarkeit)- Sicherheitskonzept/Reglement (u.a. Wer kann welche Personendaten im

Unternehmen einsehen und Bearbeiten; entsprechend Zugangskontrollen, Zugriffskontrollen usw.)

- Vgl. das ausführliche Handout

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Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Richtigkeit der Daten (DSG 5)

Vergewisserungspflicht / Pflicht, unrichtige Daten auf Verlangen zu berichtigen.

Objektiv unrichtig: Berichtigung verlang- und durch Klage durchsetzbar

Subjektiv als unrichtig empfundene Daten: Möglichkeit eines entsprechenden Vermerks (Klage gemäss Art. 15 Abs. 2)

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Weitere Bestimmungen

Auskunftsrecht (Art. 8 ff. DSG, Art. 1 VDSG)

Jede Person kann Auskunft verlangen über alle sie betreffenden Daten:- Inkl. Angabe über die Herkunft der Daten- Inkl. Zweck, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger

In der Regel innert 30 Tagen und schriftlich Verweigerungsrecht (Art. 9)

- wenn es ein formelles Gesetz vorsieht - bei überwiegenden Interessen eines Dritten - bei überwiegenden Interessen des privaten Sammlers, wenn er die Daten nicht

an Dritte weitergibt - etc.

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Weitere Bestimmungen

Auskunftsrecht (Art. 8 ff. DSG, Art. 1 VDSG)

Eine Gebühr kann verlangt werden:- bei besonders grossem Arbeitsaufwand für die Auskunftserteilung (mehr als nur das Hervorholen und Kopieren eines Dossiers… )- wenn innret 12 Monaten mehr als ein Auskunftsbegehren gestellt wird und kein schutzwürdiges Interesse an einer erneuten Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann

Max. CHF 300.-; vorgängig über Gebührenpflicht und Höhe informieren Falls kein Auskunftsverweigerungsgrund vorliegt oder die Höhe umstritten ist:

Art. 15 Abs. 4 DSG – Klagemöglichkeit (einfaches und rasches Verfahren)

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Weitere Bestimmungen

Bekanntgabe ins Ausland (Art. 6)

vgl. Gesetzesartikel sowie weiterführende Informationen auf der Website des EDÖB

Registrierung von Datensammlungen (Art. 11a)

Registrierungspflicht für Datensammlungen des Bundes Beschränkte Registrierungspflicht für private Datensammlungen Anmeldung von Übermittlungen ins Ausland ist neu nicht mehr meldepflichtig. Meldepflicht von privaten Sammlungen, bei :- Regelmässiger Bearbeitung besonders schützenswerten Personendaten oder

Persönlichkeitsprofilen- Bei regelmässiger Bekanntgabe von Personendaten an Dritte- Umfangreicher Ausnahmekatalog in Abs. 5 und Art. 4 VDSG

Rechtsfolgen bei Verstössen gegen das DSG

Zivilrechtliche Forderungen (Art. 15 DSG) u.a. Genugtuung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe,

Unterlassung, Beseitigung, Sperrung der Weitergabe, Mitteilung an Dritte, Vermerk (…)

Strafrechtliche Sanktionen (Art. 34 DSG) bei: Bei Verletzung von Informations-, Melde-, Auskunfts- und

Registrierungspflichten (Busse) Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG).

Untersuchung/Empfehlung des EDÖB Publikation, Vollstreckung über das Bundesverwaltungsgericht,

allenfalls Beschwerdemöglichkeit des EDÖB an das Bundesgericht

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eCommerce und Datenschutz - Vertrauen der Kunden

Vertrauensfördernde Massnahmen

Einhaltung der einschlägigen Rechtsbestimmungen (DSG, VDSG)

Transparenz bei der Datenbearbeitung

– durch Datenbearbeitungserklärung

– durch besondere Hinweise im Anmeldeprozedere

Wahlmöglichkeiten

Weitere Möglichkeiten: Datenschutz-Audits, Gütesiegel, eigener

Datenschutzbeauftrager

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Datenbearbeitungserklärung

Brainstorming

Was ist der Sinn einer Datenschutzerklärung auf einem Internetportal?

Welche Punkte würden Sie in einer Datenschutzerklärung

aufnehmen?

Datenbearbeitungserklärung

Ziel einer Datenbearbeitungserklärung:- Transparenz / Vertrauen- Einwilligung in die Datenbearbeitung einholen

Die Erklärung sollte mindestens über folgende Punkte informieren: Welchen Rechtsbestimmungen untersteht die Datenbearbeitungspraxis des

Anbieters? Welche Personendaten werden gesammelt und zu welchen Zwecken? Welche Daten werden an Dritte weitergegeben und für welche Zwecke? Welche Wahlmöglichkeiten zur Bearbeitung seiner Daten stehen dem Nutzer zu? Welche Rechte hat der Benutzer? (Auskunftsrecht, Berichtigungsrecht, Recht,

Bearbeitung zu verbieten) Welche Stelle beantwortet Fragen über die Bearbeitung von Personendaten? Welche Sicherheitsmassnahmen werden zum Schutz von Personendaten

angewendet?

Weitere:- Hinweis auf gemachte Datenschutz-Audits und das Datenschutz-Siegel (falls

vorhanden)- Klare Information bei Datenweitergabe ins Ausland- Besonderheiten (Weitergabe an Dritte, Weitergabe ins Ausland, Anlegen eines

Kundenprofils/Persönlichkeitsprofils) - fett markieren

Transparenz bei der Datenbearbeitung

Platzierung der Datenbearbeitungserklärung

leicht auffindbar, immer zugreifbar Verlinkung, überall dort, wo Personendaten gesammelt

werden

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Transparenz bei der Datenbearbeitung

Besondere Hinweise im Anmeldeprozedere

Gewisse Informationen sind so wichtig, dass sie nicht in der

Datenbearbeitungserklärung „versteckt“ werden sollten/dürfen, z.B.

- Anlegen eines Kundenprofils/Persönlichkeitsprofils„Um Ihren Einkauf in unserem Shop mit mehr Komfort auszustatten, verwenden wir die sog. Cookie-Technologie. Cookies gewährleisten zum Beispiel, dass Sie bei Ihrem nächsten Besuch persönlich begrüsst werden oder dass Ihnen speziell auf Ihre Interessen abgestimmte Informationen angezeigt werden.“

- Weitergabe von Personendaten ins Ausland

Um Ihnen möglichst gute Optionen für die Wahl der Zahlungsart anbieten zu können und

Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr auszuschließen, schützen wir Sie und uns vor

Missbrauch. Daher übermitteln wir die zur Bonitätsprüfung benötigten Daten bei der

Anmeldung an die InFoScore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-

Baden.

Wahlmöglichkeiten

Wahlrecht hinsichtlich der Begrenzung der Nutzung und Weitergabe von Personendaten

Rahmenbedingungen zum Schutz der Privatsphäre (Zsf.)

Einwilligung

Transparenz durch aktive Information

unnötige Daten vermeiden

Zweckbindung Rechte der Betroffenen beachten

(Auskunft, Berichtigung, Verbot der Bearbeitung)

Datensicherheit

Der EDÖB

-Art. 26 ff. DSG

-Aufgaben

- Beratung Privater (Art. 28 DSG)

- Einschreiten, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler); (…)

- Empfehlungen, Klagemöglichkeiten

- generell: Sensibilisierung im Bereich Datenschutz / Informationen zur Verfügung stellen

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Website des EDÖB

Themen: Mitarbeiterüberwachung (Internet und E-Mail),E-Government, E-Commerce, Übermittlungen Ausland, Gesundheit, Sicherheit etc. umfangreiche Publikationen