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1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Fachplanung in Verfahren
1. Fachplanungsverfahren2. Gesamtplanungsverfahren3. Prüfverfahren
Raumordnungsverfahren „Raumverträglichkeitsprüfung“
Eingriffsregelung UVP, SUP FFH-/Natura-2000-Prüfung
2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
1. Fachplanungsverfahren
1. vorbereitende Fachplanung2. verbindliche Fachplanung3. gebietsbezogene Fachplanung
Nutzungsregelung, Schutzgebiete
4. Vorhaben-bezogene Fachplanung Planfeststellung
3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
1. + 2. Vorbereitende Fachplanung (ggf. verbindlich)
TÖB-Beteiligung
Genehmigung der übergeordneten Fachbehörde, bzw. Erlass Fachminister
2. Ggf. Verbindlicherklärung als RVO durch
Fachminister
Bekanntmachung
Planentwurf Behörde
4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
gebietsbezogene Nutzungsregelung
Beteiligung betroffene Gemeinden und Behörden, Einholung von Stellungnahmen
Prüfung der B+A Mitteilung des Ergebnisses
Bezeichnung der Grundstücke (im Zweifelsfall nicht betroffen)
Rechtsverordnung durch oberste bzw. untere Landesbehörde, Verkündung
Entwurf Schutzgebietsverordnung
1 Monat öffentliche Auslegung bei unteren Naturschutzbehörden und betroffenen Ämtern,
Bekanntmachung zwei Wochen vorher (automatische Veränderungssperre)
Bedenken, Anregungen während Auslegungsfrist
Verfahren der Unterschutzstellung BbgNatSchG § 28
5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Vorhaben-bezogene Fachplanung
Träger des Vorhabens reicht Plan ein
Stellungnahmeaufforderung an TÖB; Frist max. 3
Monate
Zuleitung an Gemeinden Bekanntmachung der
Auslegung1 Monat Auslegung in betroffenen Gemeinden, Einwendungsfrist: 2
Wochen nach Auslegung
Erörterung: Anhörungsbehörde mit Vorhabenträger, Behörden, Betroffenen, und Personen, die Einwendungen erhoben haben (kein
öffentlicher Erörterungstermin) (ortsübliche Bekanntgabe 1 Woche vorher, Benachrichtigung der Beteiligten); 3 Monate nach Ende
Einwendungsfrist abschließen
Planfeststellung I § 73, 74 VerwVG
Anhörungsbehörde leitet Anhörung ein (bis einen Monat nach Eingang des vollständigen Plans)
„Ohne Planfeststellungs-verfahren wäre bei raumbedeutsamen Fachplanungen eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich“
http://de.wikipedia.org/wiki/Planfeststellung
6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Vorhaben-bezogene Fachplanung
Planfeststellungsbehörde entscheidet über o.g. Einwendungen,
stellt Plan fest (Planfeststellungsbeschluss), ggf. Auflagen für Vorhabenträger
Zustellung an V-Träger, Betroffene, Einwender 50: öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt, Tageszeitung)
Auslegung in Gemeinden (2 Wochen)
Stellungnahme Anhörungsbehörde zu Ergebnis Anhörung 1 Monat nach Erörterung (STN Behörden, nicht erledigte
Einwendungen)
Planfeststellung II § 73, 74 VerwVG
7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Planfeststellungsbeschluss Ausbau B 29
Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesstraße B 29 zwischen Essingen und Aalen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Gemarkungen Essingen und Aalen sowie UVP.
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Beschluss vom 30.12.2002 den Plan ...aufgrund von § 17 Bundesfernstraßengesetz... festgestellt.
Der festgestellte Plan umfasst neben dem rund 3,50 km langen Abschnitt der B 29 die beiden Anschlussstellen Essingen und Aalen-West, mehrere Überführungswerke, sowie Nebenstrecken von rund 1,25 km, Anpassungen des nachgeordneten Straßen- und Wegenetzes, eine 595 m lange und 4,50 m hohe Lärmschutzwand auf der Nordseite der B 29, ein Regenklärbecken mit Hochwasserrückhaltung und naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Die Zusagen bezüglich Naturschutz, Wasserwirtschaft, landwirtschaftlichem Wegenetz sowie gegenüber den Versorgungsunternehmen, der Wehrbereichsverwaltung, der DB Netz AG und dem Eisenbahnbundesamt (EBA) sind Bestandteil dieses Beschlusses. Der Beschluss enthält Nebenbestimmungen zum Lärmschutz, Naturschutz, Denkmalschutz, Geotopschutz, zur Raumordnung sowie zur Ausweisung als Kraftfahrtstraße.
Die gegen die Planung erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurden oder ihnen entsprochen wurde....
Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienstzeiten aus wie folgt:...
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegung... gegenüber den Betroffenen und Einwendern als zugestellt. ...
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg...erhoben werden.
8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
1. Vorbereit. Fachplanung
Behörde
TÖB-Beteiligung
Genehmigung übergeordnete
Fachbehörde, Erlass Fachminister
Ggf. verbindlich erklärt(RVO)
2. Nutzungsregelung
Behörde
Behörden-Beteiligung(u.a. Gemeinde)
Auslegung 1 Monat= Einwendungsfrist
Überprüfung B+A, Mitteilung
Erlass RVO
Verkündung
vereinfachtes Verfahren:nur TÖB, keine Auslegungwenn Betroffene bekannt,
Gelegenheit zu Einsichtnahme, Stellungnahme
3. Planfeststellung
VorhabenträgerAnhörungsbehörde
Behörden-Beteiligung(u.a. Gemeinde § 38 BauGB)
Auslegung 1 MonatEinwendungsfrist: plus 2 Wochen
Erörterung
Beschluss (VA)
Zustellung an Betroffene, Einwender
(> 50 Bekanntmachung)
BekanntgabeAuslegung 2 Wochen
vereinfachtes Verfahren:Plangenehmigung: Betroffene einverstanden, Benehmen mit
TÖBunwesentliche Planänderung:
1. P-Verfahren ohne Anhörungsverfahren u.
Bekanntgabe (Zustimmung Betroffener)
2. kein PlV (Zustimmung Betroffener)
9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Flächennutzungsplan/B-PlanRaumordnungsplan
2. Gesamtplanungsverfahren
10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
1. nachrichtliche Übernahme
2. Vermerk3. Verhandlung4. Widerspruch der FP5. Konfliktlösungen
unvereinbar vereinbar Änderung FP
Quelle: Flächennutungsplan und Schutzgebiete, Amtsblatt Bbg 1998 Nr 24
Fachplanung u. FNP
11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Gemeinsamkeiten
Behörden-/ Öffentlichkeitsbeteilig. Abwägung Abschließender Beschluss Öffentliche Bekanntmachung zur
Herbeiführung der Wirksamkeit
Christina Schlawe in: MSWV-aktuell, 3/2004http://www.mir.brandenburg.de/cms/media.php/2749/MSWV03_04_1.pdf
Planfeststellungs- und B-Plan-Verfahren
Bebauungsplan PlanfeststellungFestlegung der zulässigen Nutzung (Bauleitplanung);
Planung und Vollzug eines Vorhabens;
Satzung Verwaltungsakt
Baugenehmigung Im nachfolgenden Verfahren enthalten
Beteiligung allgemein eher Betroffenevorgezogene Bürgerbeteiligung, Auslegung
Auslegung, Erörterung/Anhörung
Präklusion lat.: Ausschluss, Verwirkung)
Eingeschränkte Präklusion: nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken unberücksichtigt, wenn Inhalt nicht von Bedeutung
nach Ablauf der Einwendungsfrist
Einwendungen nicht Voraussetzung für Klageweg Voraussetzung für Klageweg
Befristung Keine 5 Jahre
Enteignungsrechtliche Vorwirkung
nein ja
Art
Unterschiede
12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Fachplanung und Raumordnungsplan
1. RaumordnungsklauselnAllgemeine RO-Klausel (§ 4 ROG)
sog. „spezielle RO-Klauseln“ in Fachgesetzen (verschiedene Bezüge: Ziele bis Belange der RO, Bindungsgrade: beachten, berücksichtigen)
Gemeinwohlklauseln (verborgene RO-Klausel: "öffentliche Belange")
maßgeblich: §§ 3 und 4 ROG (falls Bindungswirkung aus Fachgesetz schwächer)
2. Bundesfreundliches Verhalten gegenüber Länderraumordnung
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2. Gesamtplanungsverfahren
Nachträglicher Widerspruch ggü GP § 7 § 5
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2. Gesamtplanungsverfahren
1. Anpassung der Gesamtplanung
2. Berücksichtigung durch Fachplanung
„Raumordnungsklauseln“, „Städtebauklauseln“ in Fachplanungsgesetzen, BauGB und ROG
Anpassung der Fachplanung, wenn GP nicht widersprochen
Nachträglicher Widerspruch „kostenpflichtig“
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3. Prüfverfahren
Raumordnungsverfahren „Raumverträglichkeitsprüfung“
EingriffsregelungUVP UmweltverträglichkeitsprüfungFFH-/Natura 2000-Prüfung
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ROV (Raumverträglichkeit) + UVP: Raumstruktur, Siedlungsentwicklung, Zentralörtliche Gliederung, Schwerpunktorte, Freiraumfunktionen,
soz./techn. Infrastruktur, Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, RO-Grundsätze
Schnittmenge Prüfverfahren
Tiere, Pflanzen
Boden, Wasser, Luft, Klima
Landschaft
Wechselwirkung zw. Schutzgütern
Biologische Vielfalt§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB§ 2 BNatSchG
UVP/SUP(Umweltverträglichkei
t)
Menschen Kulturgüter
sonst. Sachgüter§ 2 UVPG
Eingriffsregelung(Naturhaushalt- und Landschaftsbildverträglichkeit)
Merkmale: keine unmittelbare Rechtswirkung, unselbständiger Teil behördlicher Planung oder Zulassung (Huckepack-Prinzip) Zuviel Aufwand? Arbeit für Planer! Starke und schwache VerfahrenFFH-Schutzgebiete
(FFH-Verträglichkeit)
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EAG Bau 2004
Erleichterung kommunaler Planungspraxis § 2 Abs. 4 BauGB:
BauGB-(S)UP konzentriert in „Umweltprüfung“ als Trägerverfahren(bisher nebeneinander stehende Umweltverfahren)
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben-UVP nach UVPG
FFH-Verträglichkeitsprüfung Eingriffsregelung (naturschutzrechtlich)
Scoping: Gemeinde legt für jeden Bauleitplan Umfang u. Detaillierungsgrad für Ermittlung der Belange für Abwägung fest (nur was nach gegenwärtigem Wissensstand u. allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann) Keine Doppelprüfung, sondern Abschichtung: Bei gleichzeitiger oder nachfolgender weiterer UP für Plangebiet in RO-Plan-, FNP- oder B-Planverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken Vorhandene Bestandsaufnahmen nutzen: Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in Umweltprüfung heranziehenErgebnis in Abwägung zu berücksichtigen Regelfall-UP: Prüfung aller Bauleitpläne (FNP, B-Plan) und Innenbereichssatzungen, ausgenommen sind Bebauungspläne und Klarstellungssatzungen im Bestand
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Folgende Planungen, Maßnahmen, wenn im Einzelfall raumbedeutsam u. überörtliche Bedeutung, weitere (P+M, rb, üB) nach Landesrecht möglich:
1. BimSch-Anlage (§ 4 BimSchG) im Außenbereich, Nr. 1-10, Anlage 1 UVPG2. kerntechnische Anlage3. Endlagerung radioaktiver Abfälle 4. Deponie5. Abwasserbehandlungsanlage6. Rohrleitungsanlage7. Gewässerausbau, Häfen ab 100 ha, Deiche/Dämme, Landgewinnung Meer8. Bundesfernstraße9. Schienenstrecken Bund, Rangierbahnhöfe, KLV-Terminals10. Versuchsanlage für spurgeführten Verkehr11. Bundeswasserstraße12. Flugplatz13. (aufgehoben)14. HS-Freileitungen ab 110 kV, Gasleitungen ab 300 mm15. Feriendörfer, Hotelkomplexe, Beherbergung, Freizeitanlagen 16. bergbauliche Vorhaben17. Abbau oberflächennahe Rohstoffe ab 10 ha Fläche 18. Magnetschwebebahnen19. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe
Raumordnungsverfahren – Wann? RoV
Landesplanungsvertrag Berlin-Brandenburg:Landesstraße
Vorhabenbezogene Fachplanungen - Planfeststellung
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Raumordnungsverfahren – Wann nicht?
Vgl. § 15 ROG: 1. Planung, Maßnahme entspricht oder widerspricht
Zielen der RaumordnungF-Plan oder B-Plan (an Ziele der RO angepasst, kein Planfeststellungsverfahren, Bsp. EKZ)
2. Anderes gesetzliches Abstimmungsverfahren
unter Beteiligung Landesplanungsbehörde (z.B. UVP)
Hauptbedeutung des ROV: Nach der Wende
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Prüfung auf Notwendigkeit ROV
In RoV bzw. Landesplanungsgesetz aufgeführt?
ja
raumbedeutsam, überörtlich, ernsthaft beabsichtigt?
ja
aus gesetzlichen Gründen Absehen möglich? Nein
ROV-Durchführung
21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Raumordnungsverfahren
1. Überörtlich raumbedeutsames Vorhaben? 2. Antragskonferenz: Erörterung Untersuchungsrahmen (Scoping), Erstellung ROV-Verfahrensunterlage, Vollständigkeitsprüfung (Verfahrens-Beschleunigung)3. Einleitung: auf Antrag bzw. von Amts wegen; Beginn 6 Monats-Frist4. Beteiligungsverfahren: Verfahrensunterlage vom Träger der Planung, öffentliche Auslegung in betroffenen Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Bezirken von Berlin, Verteilung an die TÖB zur Stellungnahme5. Prüfung der Raum- und UmweltverträglichkeitGrundlage: Verfahrensunterlage, Stellungnahmen aus Beteiligungsverfahren, Recherchen, ggf. Erörterungstermin. Bewertung durch Landesplanung (Ziele, Grundsätze und sonst. Erfordernisse der RO)6. Abschluss: landesplanerische Beurteilung (sonstiges
Erfordernis d. RO) Feststellung, ob wie geplant, mit Maßgaben oder nicht vereinbar (Rechtswirkung?)
7. Unterrichtung: Vorhabenträger, Beteiligte und Öffentlichkeit
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ROV-Anträge in Berlin-Brandenburg
1990-6/2001Anträge gesamt: 1.096Verzicht auf ROV: 571 (Bedeutung d. Absehensregel)
davon Zustimmung: 477 Ablehnung: 94
ROV positiv: 260ROV negativ: 25Antrag zurückgezogen: 125Laufende ROV: 100
Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, http://www.mlur.brandenburg.de/g/gl_rov.pdf, S. 13
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Abgeschlossene ROV in Berlin-Brandenburg
1990-6/2001
Abgeschlossene ROV: 289 94 % positiv 17 ROV negativ
Positive landesplanerische Beurteilung „fast immer mit Maßgaben verbunden“
Bsp. Flughafen, Magnetbahn, Schnellbahntrasse
Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, http://www.mlur.brandenburg.de/g/gl_rov.pdf, S. 27
24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
ROV-Trassenvarianten
B 167 Umgehung Finowfurt-Eberswalde-Hohenfinow
Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, http://www.mlur.brandenburg.de/g/gl_rov.pdf S. 30www.literatur.mir.brandenburg.de/download/103-21-gl_rov.pdf
25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Eingriffsregelung § 18-20 BNatSchG
BNatSchG: Abschnitt 3 allgem. Schutz von Natur und Landschaft
§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft = Änderungen ... Gestalt oder Nutzung von Grundflächen Grundwasserspiegel mit Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima, Wirkungsgefüge zwischen ihnen, Landschaft, biolog. Vielfalt (§ 2 BNatSchG, § 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB)
kein Eingriff: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei bei „guter fachlicher Praxis“ (§ 17 Abs. 2 BBodSchG)
1976 BNatSchG (vorhabenbezogen; Bestandsschutzprinzip/Verschlechterungsverbot (Vorsorgeprinzip), Verursacherprinzip; Genehmigungsverfahren)
1993 planungsbezogen (Invest.- u. Wohnbaulandgesetz), aber auf Kosten der
Vorhabenträger, z.B. durch öffentliche Last auf Grundstück (§ 135a BauGB)
1998 räumliche Entkopplung Eingriff und Ausgleich (§ 1a Abs. 3 BauGB, § 7 Abs. 2 ROG)
26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Eingriffsregelung § 18-20 BNatSchG
Rangfolge (u.a. BNatSchG, Rechtsprechung BVerwG)
1. Vermeidung Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen 2. Verminderung (Vorprägung, Vorbelastung)
3. Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigung (Wiederherstellung, Neugestaltung je nach Wertigkeit der Flächen (Übung))
4. Ersatz Ersatzmaßnahme: gleichwertiger Ersatz, Neugestaltung
Landschaftsbild
Ersatzzahlung: bei zuzulassenden Eingriffen Ersatz in Geld
Eingriffsverbot wenn 1.-4. nicht erfolgte bzw. Abwägungsvorrang Natur- und Landschaft
Ausnahme: zwingendes öffentliches Interesse an Vorhaben (vgl. FFH)
27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Eingriffsregelung – Wann?
genehmigungs-/anzeigepflichtiges Vorhaben „Huckepack-Prinzip“ § 20 (1) BNatSchG
Vorhaben im AußenbereichBauleitplan (Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich gem. §§ 5 und 9
BauGB) Ergänzungs-/Abrundungssatzung B-Plan, der Planfeststellung ersetzt Fachplan (landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. Eingriffs-/Ausgleichplan als Bestandteil des Fachplans: Planfeststellungen, u. a. Straße, Flurbereinigung, Gewässer, Deponie, Bergbau)
nicht bei Vorhaben: im B-Plangebiet, oder während Aufstellung (bereits ausgeglichen durch B-Plan)
im Innenbereich (Ausnahme: erhebliche Eingriffe in Natura-2000-Gebiete der EU, § 29 Abs. 3 BauGB, FFH-Prüfung)
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Eingriffsregelung – Wer?
Beteiligte:Planungsträger (öffentl./priv. Verursacher)
ZulassungsbehördeNaturschutzbehörde
http://www.wzw.tum.de/vegoek/lehre/eingriffsregelung.pdf
Erweiterung Haldenkapazität Zielitz 70 ha, Gesamthöhe 120 m
Untersuchungsgebiet 462 km², Rückstände Kaligewinnung, bergrechtliches Planfeststellung und UVU =
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)http://www.sig-up.de/referenz_21.html
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LBP Deponie Rosenow (MV)
intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in Umgebung zu naturnahen Bereichen entwickelt
Landschaftspflegerischer Begleitplan Gesamtfläche ca. 152 ha
Aufforstung 22 haMahd 30 haBeweidung Schafe 60 haBeweidung Rinder 25 ha Naturnahe Biotope 15 ha
Pflanzungen Heckenpflanzung ca. 6.000 mSträucher und Heister (s.u.) ca. 20.000 Stk.Bäume ca. 200 Stk.
http://www.ovvd.de/index.html
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Braunkohle-Tagebau Lausitz
• Renaturierung von elf Kilometern Spreeaue mit 400 ha Fläche als Ausgleich für Abbaggerung der Lakomaer Teiche
31 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Dilemma der Landschaftspflege
Investor (Landschaftszerstörer) wichtigster Arbeitgeber für Landschaftsplaner:
„Symbiose“ von Naturschützer und Naturzerstörer durch Eingriffsregelung
Landschaftsaufbau, Naturschutzmaßnahmen ganz wesentlich über Kompensation finanziert
Uppenbrink, Präsident BfN 1999
Problem des räumlichen Zusammenhangs Florian Marten: „Ich hasse Biotope“, taz 4.5.1995
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Umwelt(verträglichkeits)prüfung – U(V)P
Unselbständiger Teil behördlicher Planung und Zulassung:
Ende 60er Jahre: USA – EIA1971 Bund SPD/FDP, Aufbruchstimmung
Widerstand: BMBau, Kom. SpitzenverbändeKompromiss: Grundsätze UVP bei Bundes-Verkehrsprojekten
Für Vorhaben:1985 EU UVP-Richtlinie 1985, nationales Recht 19881989 ROV mit UVP im ROG 1989 1990 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Für Pläne und Programme: SUP/UP2001 RL 2001/42/EG (sog. Plan-UP-RL oder SUP-RL) UP Programme/Pläne
2004 EAG Bau (BauGB, ROG); allg. Öffentlichkeitsbeteiligung bei RO-Plan
2005 UVPGQuellen: Handwörterbuch der Raumordnung, Hannover 1995, S. 1000ff; http://www.laum.uni-hannover.de/ilr/lehre/Ptm/Ptm_Uvp.htm
33 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
U(V)P – Wann?1. Plan-(S)UP
• obligatorisch: (Anlage 3 UVPG) gem. 14 b Abs. 1 Nr. 1 UVPG, Anlage 3 Nr. 1: Verkehrswegeplanungen des Bundes einschließlich Bedarfspläne gem. Ausbaugesetzen, Ausbaupläne nach § 12 Luftverkehrsgesetz, Hochwasserschutzpläne § 31d WHG, Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG, RO-Pläne, Eignungsgebiete nach § 3a SeeanlagenVO, Bauleitpläne ( gem. § 6 und 10 BauGB: FNP und B-Plan, nicht: B-Plan der Innenentwicklung § 13 a BauGB); Landschaftspläne;
• Bei Rahmensetzung für Zulassungsentscheidungen von Anlage-1-Vorhaben: gem. 14 b Abs. 1 Nr. 2 UVPG/ Anlage 3 Nr. 2: Lärmaktionspläne, Luftreinhaltepläne, Abfallwirtschafts-konzepte und deren Fortschreibung, Abfallwirtschaftspläne; Anforderungen UP: Anhang I RL 2001/42/EG
2. Vorhaben-UVP nach UVPGAnlage-1-Vorhaben: „Stufe-1-Verfahren“, „Stufe-2-Verfahren“
Stufe 1 vorgelagerte Verfahren
Stufe 2 nachfolgende
ZulassungsverfahrenRaumordnungsverfahren (optional)Linienbestimmung Bebauungsplan (ohne FNP; als Umweltprüfung durchführen, s. o. 1. Plan-UP)
Planfeststellung Plangenehmigung(Bau)GenehmigungBewilligungErlaubnis Bergrechtliches Verfahren Flurbereinigungsverfahren
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SUP und UVP?Strategische Umweltprüfung (RL 2001/42/EG)
Umweltbericht bei Aufstellung von LEPro, LEP: Landesentwicklungsprogramm/-plan
Bsp. LEPro-Entwurf 2006 Berlin-Brandenburg (14 zu 18 Seiten)
Regionalplänen Bauleitplänen
Warum SUP neben UVP? (vgl. § 3 Abs. 1a UVPG)
„Die bisherige UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) setzt „auf Projektebene und damit am Ende von Planungs- und Entscheidungsprozessen häufig zu spät“ ein. „Aufgabe der „Strategischen Umweltprüfung“ ist es demgegenüber, bereits lange vor der Entscheidung über konkrete Einzelprojekte, Strategien und Planungen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit zu durchleuchten...Dies gilt vor allem bei Plänen und Programmen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung.“ http://www.bundestag.de/bic/analysen/2004/2004_10_12.pdf o UVPG: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uvpg/gesamt.pdfo EU-Richtlinie: http://www.bmu.de/files/sup_richtlinie.pdf
35 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
SUP – Bestandteile im Umweltbericht
Anhang I zu Richtlinie 2001/42/EG: „ermitteln – beschreiben – bewerten“
1. Einleitunga) Kurzdarstellung Inhalt u. wichtigste Ziele des Bauleitplans, Beschreibung der
Festsetzungen mit Angaben über Standorte; Art, Umfang u. Bedarf an Grund und Boden geplanter Vorhaben
b) Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese ...berücksichtigt wurden,
2. Beschreibung/Bewertung der Umweltauswirkungen, die in UP nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden,
a) Bestandsaufnahme ...des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die ...erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über Entwicklung des Umweltzustands bei Durch- bzw. Nichtdurchführung der Planung
c) geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,
3. folgende zusätzliche Angabena) Beschreibung der ... technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf
Schwierigkeiten, die bei Zusammenstellung ... aufgetreten sind...b) Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) c) allgemein verständliche Zusammenfassung („nichttechnisch“)
Quelle: Anhang I RL 2001/42/EG v. 27.6.2001 gem. Artikel 5 Absatz 1 der RL; BauGB-Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2ahttp://www.planung-umwelt.de/Links/Ohne_Hintergrund/Strategische_Umweltpr%FCfung_ohne.html http://www.happe-software.de/allgemein/news_frameset.htm
36 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Vorhaben-UVP – Wann?
Gesetz über die UVP (UVPG) – Anlage 1
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschl. Verarb.4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffinat 5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen 6. Holz, Zellstoff 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt. Erzeugn 8. Verwertung, Beseitigung von Abfällen und sonst. Stoffen 9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen 10. Sonstige Industrieanlagen 11. Kernenergie 12. Abfalldeponien 13. Wasserwirt. Vorh. mit Benutzung oder Ausbau Gewässer 14. Verkehrsvorhaben 15. Bergbau 16. Flurbereinigung 17. Forstliche Vorhaben 18. Bauplanungsrechtliche Vorhaben 19. Leitungsanlagen und andere Anlagen
37 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
SUP LEPro-Entwurf 2006
38 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
UVP – Wann?Gesetz über die UVP - UVPG
39 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
UVP – Wann?
Bauplanungsrechtliche Vorhaben (Anlage 1 Ziffer 18 UVPG)
B-Planverfahren, bisheriger Außenbereich, nur Stufe 1-UVP (Aufstellungsverfahren, s. § 17 Abs. 1 UVPG)
Obligatorische UVP für B-Pläne werden als (S)UP durchgeführt, Vorprüfung des Einzelfalls entfällt.B-Pläne zu anderen Anlage-1-Vorhaben immer mit zweistufiger UVP, ohne Doppelarbeit: Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken, Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenfassen (vgl. § 17 UVPG)
UVP Vorprüfung
Feriendorf, Hotel Betten; Zimmer > 300; > 200 100-300; 80-200
Campingplatz Stellplätze > 200 50-200
Freizeitpark Grundfläche > 10 ha 4-10 ha
Industriefläche Grundfläche > 10 ha 2-10 haStädtebauprojekt Grundfläche > 10 ha 2-10 haEinkaufszentrum Geschossfläche > 5.000 m² 1.200-5.000 m²
Parkplatz Grundfläche > 1 ha 0,5-1 ha
40 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
UVP – Wie?
Antragsunterlagen: Ermittlung, Beschreibung und Bewertung unmittelbarer u. mittelbarer Auswirkungen des Vorhabens
Lebewesen: 1. Menschen, Tiere und Pflanzen
Medien: 2. Boden, Wasser, Luft, Klima
Güter: 3. Landschaft 4. Kulturgüter, sonst. Sachgüter 5. Wechselwirkung zwischen o.g. Schutzgütern
Schwerpunkt UVP: Bewertung UmweltverträglichkeitSchwerpunkt ROV: Bewertung Raumverträglichkeit „UVP ...Hier haben sich viele Hoffnung nicht erfüllt.“Steinberg/Berg/Wickel: Fachplanung, 3. Auflage 2000, S. 6. Sebi: 2000/3896
41 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
UVP-Verfahren
UVP pflichtiges Vorhaben? „Screening“
Antragskonferenz - ScopingErörterung Untersuchungsrahmen, Erstellung Verfahrensunterlage
BeteiligungsverfahrenBehörden zur Stellungnahme
Stufe 1-UVP: öffentliche Auslegung, StellungnahmemöglichkeitStufe 2-UVP: s.o aber mit Anhörung wie bei Planfeststellung
Bewertung UmweltauswirkungenGrundlage: zusammenfassende Darstellung (Verfahrensunterlage, behördliche
Stellungnahmen, Äußerungen Öffentlichkeit, ggf. Erörterungstermin), Berücksichtigung des Ergebnisses bei Entscheidung
UnterrichtungVorhabenträger, Beteiligte und Öffentlichkeit
42 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
FFH-Verträglichkeitsprüfung
EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen von 1992Fauna(Tiere)-Flora(Pflanzen, „Florist“)-Habitat (Lebensraum)-Richtlinie(Umsetzung in Deutschland: 1998, BNatSchG-Novelle)
Ziel: biologische Vielfalt in einem europaweiten ökologischen Verbundsystem besonderer Schutzgebiete (Natura 2000), natürliche Ausbreitung und Wiederbesiedlung
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung - FFHEuropäische Vogelschutzgebiete
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22.07.1992, S. 7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Richtlinie des Rates vom 02. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 vom 25.04.1979, S. 1) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG)http://de.wikipedia.org/wiki/Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
43 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
FFH-Verträglichkeitsprüfung – Wann?
Projekte (=Vorhaben und Maßnahmen)
Pläne (Bauleit-, Regional- u. Landespläne)
Linienbestimmungen (Vorbereitung für Planfeststellungen bei Straße u. Wasserweg)
§§ 34, 35 BNatSchG; § 1a BauGB; § 7 Abs. 7 ROG; Artikel 7 Abs. 4 Landesplanungsvertrag
44 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
FFH-Verträglichkeitsprüfung
§ 34 BNatSchG:
1. Natura 2000-Gebiete betroffen? (Flächeninanspruchnahme oder Einwirkung auf Flächen)
Ja! erhebliche Beeinträchtigungen = unzulässigAusnahme: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
(auch sozialer oder wirtschaftlicher Art), zumutbare Alternativen nicht gegeben
2. Prioritäre Biotope/Arten betroffen? Seegraswiesen, Lagunen (Strandseen), Salzwiesen im Binnenland, Salzsteppen, Gipssteppen, Graudünen mit krautiger Vegetation, Braundünen, Dünenwälder, Dickichte des Küstenbereichs mit Wacholder, Heidegebiete, naturnahe Hochmoore, kalkreiche Niedermoore, Moorwälder, Schlucht- und Hangmischwälder, kalkreiche Schutthalden
Ausnahme: zwingende Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses dann nur noch: Gesundheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung und Zivil-Schutz, günstige Umweltwirkungen, sonstige Ausnahmegründe (s. o.) nur nach Stellungnahme der Kommission über BMU.
45 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
FFH-Verträglichkeitsprüfung
keine Prüfung von Vorhaben (da sonst Doppelprüfung) in B-Plangebieten (§ 30 BauGB), bei B-Planaufstellung (§ 33 BauGB)
Prüfung: Innenbereich § 34 BauGB Außenbereich § 35 BauGB
Vermutungsregel: i. d. R. keine Beeinträchtigung: Lückenschließung Hoferweiterung Gartenbaubetrieb Jagd Aber: Motorsportveranstaltung
Beurteilungsgrundlage Landschaftsplanung: Landschaftsplanung für Beurteilung FFH-Verträglichkeit heranzuziehen. § 14 BNatSchG
46 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Bsp. Raumordnungsplan LEP GR Berlin-Brandenburg
2. FFH-Verträglichkeit der Festlegungen des LEP GR
Gemäß Artikel 7 Abs. 4 Landesplanungsvertrag in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Pläne auf ihre FFH-Verträglichkeit zu überprüfen.
47 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Bsp. Raumordnungsplan LEP GR Berlin-BrandenburgZ 2.3.1 und Z 2.3.2 (großräumige und überregionale Straßenverbindungen)
a) Schwedt - Ognica (Polen)Die geplante grenzüberschreitende Straßenverbindung erfordert die Durchquerung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Unteres Odertal" (7), das bereits, ebenso wie der Nationalpark, eine entsprechende Vorbehaltsfläche für den Straßenkorridor enthält. Aus dem FFH-Gebiet „Unteres Odertal“ (150) ist die Fläche ausgegrenzt. Die Lösung der potenziellen Konflikte mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Odertal“, dem gleichnamigen FFH-Gebiet und dem Nationalpark muss im Rahmen der planerischen Konkretisierung erfolgen[1].1Ein Raumordnungsverfahren wird derzeit vorbereitet.
d) Eberswalde - Strausberg - FürstenwaldeEine verträgliche Entwicklung dieser Verbindung erscheint in den nachgeordneten Planverfahren möglich, wenn durch südliche Umgehung eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Rotes Luch Tiergarten“ (172) vermieden wird.
f) Guben - CottbusMögliche Konflikte mit dem FFH-Gebiet "Biotopverbund Spreeaue" (228) wurden im Rahmen des abgeschlossenen Linienbestimmungsverfahren bereits bewältigt.
48 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Bsp. Raumordnungsplan LEP GR Berlin-Brandenburgi) Magdeburg (Sachsen-Anhalt) - Schwerin (MV)Die Verbindung basiert auf einer Bedarfsanmeldung für den Bundesverkehrswegeplan und führt nur auf einer relativ kurzen Strecke durch das Land Brandenburg. Eine Linienbestimmung für die gesamte Strecke nach § 16 Bundesfernstraßengesetz, für die gemäß § 35 Nr. 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wurde noch nicht durchgeführt. Daher erfolgt die Festlegung dieser Verbindung vorsorglich und vorbehaltlich der noch ausstehenden Konkretisierung des Bedarfes und der Linienfindung durch die Bundesbehörde. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf Natura 2000-Gebiete im Land Brandenburg von einer hohen Konfliktdichte auszugehen ist.
„...Trassenführung ohne Konflikte zu den Natura 2000-Gebieten möglich.“ „...erscheint im Rahmen nachgeordneter Planverfahren problemlos möglich“„...Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht zu erwarten.“ „Bei Konkretisierung der Planung sind Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu vermeiden.“