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22.10.2008 Modulprüfung Modul 1.1David Bartsch
Vorratsdatenspeicherung
Bekämpfung des Terrorismus oder des Grundgesetzes?
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Gliederung1. Einleitung2. Definitionen 2.1 Vorratsdatenspeicherung 2.2 Das Grundgesetz 2.3 Terrorismus3. Die gesetzlichen Grundlagen 3.1 EU-Richtlinie 3.2 Gesetzeslage in Deutschland4. Rechtfertigung der Vorratsdatenspeicherung 4.1 Kriminalitätsbekämpfung 4.2 Binnenmarkt 4.3 EU-Richtlinie 4.4 Beschränkter Anwendungsbereich
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Gliederung5. Durchführung der Vorratsdatenspeicherung
5.1 Bei Telefondiensten und mobilen Telefondiensten
5.2 Bei der Kommunikation über das Internet
6. Kritik an der Vorratsdatenspeicherung
6.1 Eingeschränkter Nutzen
6.2 Missbrauchs- und Irrtumsrisiko
6.3 Verursachung von Hemmungen und Abschreckung
6.4 Kontraproduktive Wirkung und wirtschaftliche Auswirkungen
6.5 Aushebelung geltender Gesetze
7. Schluss
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Definitionen
Vorratsdatenspeicherung:
Ist die Verpflichtung für Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung der entstehenden Vekehrsdaten ihrer Kunden.
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Definitionen
Das Grundgesetz: Ist die Verfassung der Bundesrepublik
Deutschland. Es stellt die rechtliche und politische Grundordnung für Deutschland dar.
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Definitionen
Terrorismus: Ist eine politische Strategie einer Gruppe oder
einzelner Menschen, die nicht an der Macht sind und den Umsturz der bestehenden Ordnung anstreben.
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Durch die EU-Richtlinie:- Richtlinie 2006/24/EG- 14.12.05 Zustimmung des Parlaments- 21.02.06 Zustimmung des Rates- Verpflichtung der EU-Staaten Gesetze zu erlassen um
unterschiedliche nationale Bestimmungen zu harmonisieren
- Anbieter von Kommunikationsdiensten müssen alle anfallenden Daten von öffentlichen Kommunikationsdiensten speichern
- Kein Inhalt sondern nur Standorts- und Verkehrsdaten- Z.B.: Rückverfolgung und Identifikation der Quelle und
des Adressaten einer Nachricht, Datum, Zeit
Die gesetzlichen Grundlagen
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In Deutschland:- Geregelt im „Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“
- Abstimmung im BT am 09.11.07, Inkrafttreten am 01.01.08
- Gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der Daten von Telekommunikationsdiensten durch deren Anbieter für 6 Monate
Die gesetzlichen Grundlagen
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Rechtfertigung der VDS
Kriminalitätsbekämpfung:- Behörden können ohne die Überwachung ihrer Pflicht
nicht nachkommen- Elektronische Kommunikationsmittel als wirksames
Werkzeug- Es müssen alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden,
um die Bevölkerung vor Terror und Kriminalität zu beschützen
- Täter könnten frei kommunizieren, ohne Angst vor Auswertung des Datenverkehrs haben zu müssen
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Rechtfertigung der VDS
Der Binnenmarkt:- Vorher sammelten die EU-Staaten unterschiedliche bzw.
keine elektronischen Daten
- Durch VDS werden einheitliche Daten im Binnenmarkt der EU gesammelt
- Leichtere Strafverfolgung innerhalb der EU
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Erfüllung der EU-Richtlinie:- Deutschland will die Richtlinie der EU erfüllen- Haben ggü. dem ursprünglichen Vorschlag erhebliche
Verbesserungen ausgehandelt- Deutschland ist nicht über die Mindestanforderungen
hinausgegangen
Rechtfertigung der VDS
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Beschränkter Anwendungsbereich:- Ist verhältnismäßig, weil eingeschränkter
Anwendungsbereich- Inhalte werden nicht erfasst, es werden keine
Bewegungsprofile erstellt- Daten werden schon zu Abrechnungszwecken
gespeichert- Staatlicher Zugriff nur im Einzelfall und unter hohen
Voraussetzungen
Rechtfertigung der VDS
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Durchführung der VDSBei Telefondiensten:
AB
Telefonat
Zu speichern sind:
- Rufnummern
- Beginn und Ende der Verbindung
- Angaben zu benutztem Dienst
(falls benutzt)
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Durchführung der VDS
Bei mobilen Telefondiensten sind auch zu speichern:- Internationale Kennung der mobile Teilnehmer (beider
Anschlüsse)- Internationale Kennung beider Geräte- Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten
Funkzellen- Bei im Voraus bezahlten anonymen Diensten die erste
Aktivierung nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
- Bei der Benutzung von Nachrichtendiensten gilt es entsprechend
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Durchführung der VDS
Zu speichern sind:
- Beide E-Mailadressen
- Beide IP-Adressen
- Uhrzeit, Datum, Zeitzone
Bei der Kommunikation über das Internet:A B
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Durchführung der VDSBei der Kommunikation über das Internet:
- Bei einfachem Zugriff auf das Internet werden IP-Adresse, eindeutige Kennung des Internetanschlusses sowie Zeit, Datum, Zeitzone gespeichert
- Beim Zugriff auf ein elektronisches Postfach werden E-Mailadresse und IP-Adresse des Abrufenden gespeichert
- Bei Internettelefonie werden IP-Adressen des Anrufenen und des Angerufenen gespeichert (sonst gleich der normalen Telefondienste)
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Kritik an der VDS
Eingeschränkter Nutzen:- Daten beziehen sich auf die Vergangenheit, können keine
Verbrechen verhindern, sondern nur aufklären- Keine Abschreckung, weil die Speicherung leicht
umgangen werden kann (Telefonzellen, Internetcafés)- Auch mit hätten Terroranschläge von London und New
York nicht verhindert werden können- Aufklärungsrate ist im Bereich der Telekommunikation
schon überdurchschnittlich hoch
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Kritik an der VDS
Missbrauchs- und Irrtumsrisiko:- Großes Interesse an den Daten von Leuten die einen
Missbrauch beabsichtigen- Könnte zu falschen Verdächtigungen führen - Befürchtung, dass der Staat durch die Informationen
gegen politische Gegner, staatkritische oder unliebsame Personen oder Organisationen vorgeht
- Wirtschaftsspionage durch ausländische Firmen- Missbrauch durch Private (z.B. Erpressung)
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Kritik an der VDS
Verursachung von Hemmungen und Abschreckung:- Wenn das Verhalten von jedem Bürger protokolliert wird
könnte dies abschrecken (z.B.: staatskritische Äußerungen)
- Es könnte Menschen in Not davon abhalten, sich Beratungsstellen, Ärzten, Anwälten etc. anzuvertrauen
- Hinweisgeber (sog. Whistleblower) werden abgehalten Missstände an die Presse und Behörden zu melden
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Kritik an der VDS
Kontraproduktive Wirkung:- Durch die Überwachung wird Entwicklung von
Verschleierungstaktiken vorangetrieben
Wirtschaftliche Auswirkungen:- Investitions- und Unterhaltskosten könnten kleinere
Betriebe in den Ruin treiben und eine Verteuerung der Dienste bewirken
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Kritik an der VDS
Die Aushebelung geltender Gesetze:Artikel 10 (1) Alt.3 GG:- „[...] das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich.“- Gewährleistet die Vertraulichkeit des Inhalts und die
näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs- Eingriffe erst ab bestimmten Verdachtsmomenten und
Gefahren- Dateien werden ohne Verdacht auf eine Straftat
gespeichert- Eine staatliche Erhebung, Speicherung, Verarbeitung,
Verwendung und Weitergabe personenbezogener Informationen stellt einen Eingriff dar
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Kritik an der VDS
Die Aushebelung geltender Gesetze:
Artikel 10 (1) Alt.3 GG:- Vergleich: VDS bei Briefen unvorstellbar- Das Motto: „Wer Nichts zu verbergen hat, hat auch nicht
zu befürchten“ ist hier unangebracht- Jeder hat irgendetwas zu verbergen, sonst würde man
seine Wohnungstüren offen lassen
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Kritik an der VDS
Die Aushebelung geltender Gesetze:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung:- Ist im GG nicht ausdrücklich erwähnt; nach einem Urteil
des BVerfG ist es ein Datenschutz-Grundrecht- Jeder Mensch kann frei darüber entscheiden, welche
seiner persönlichen Daten er preisgibt und zu welchem Zweck diese verwendet werden dürfen
- Ein Eingriff darf nur per Gesetz erfolgen und in diesem müssen die Vorteile für die Allgemeinheit höheren Wert haben als die Nachteile für den Einzelnen
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Was bringt die Zukunft?
- Nach dem Beschluss der Richtlinie durch den EU-Rat hat Irland Beschwerde beim EuGH eingereicht
- Darin wenden sie sich nicht gegen den Inhalt der Richtlinie, sondern legen Beschwerde nur wegen Formalitäten ein
- Gesetzesentschlüsse zur inneren Sicherheit dürfen nicht auf EU-Ebene beschlossen werden – ist Ländersache
- BVerfG hat entschieden, dass bei schweren Straftaten auf Daten zugegriffen werden darf
- Entscheidung für andere Straftaten erst nach EuGH-Urteil
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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit.
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