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Matrikelnummer:2933530 EULISP2018/2019
AuswirkungenderRichtlinieüberdasUrheberrechtunddieverwandtenSchutz-
rechteimdigitalenBinnenmarktaufOnline-Diensteanbieter
Prof.Dr.ChristianHeinzeLL.M.(Cambridge) Abgabe:26.09.2019
II
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis....................................................................................................................................VIII
Abkürzungsverzeichnis........................................................................................................................XXVIII
Kapitel1:Einführung....................................................................................................................................29
A. Hintergrund........................................................................................................................................29
B. Problemaufriss..................................................................................................................................29
C. Methodik..............................................................................................................................................31
D. DerBegriffdesOnline-Diensteanbieters...............................................................................32
Kapitel2:Hauptteil........................................................................................................................................32
A. Gesetzgebungshistorie...................................................................................................................32
B. DogmatischerHintergrund..........................................................................................................34
I. DaseuropäischeUrheberrecht..............................................................................................35
II. EineRichtliniezurRechtsangleichungimBinnenmarkt?..........................................36
C. KasuistikzusonstigemUnionsrecht........................................................................................39
D. DieVorschriftendesIV.Teils......................................................................................................40
E. LeistungsschutzrechtfürPresseverleger..............................................................................41
I. Passivlegitimation.......................................................................................................................42
II. Aktivlegitimation.........................................................................................................................42
III. Schutzgegenstand...................................................................................................................43
IV. Schutzumfang...........................................................................................................................44
1. ÖffentlicheWiedergabe........................................................................................................44
1) Wiedergabehandlung.......................................................................................................45
2) Öffentlichkeit.......................................................................................................................45
3) DieHandlungvonDiensteanbieternderInformationsgesellschaft.............46
2. RechtderVervielfältigung..................................................................................................46
3. KonkludenteEinwilligungderPresseverlage............................................................47
4. Schutzbereichsbegrenzungen...........................................................................................48
1) PrivateNutzung..................................................................................................................48
2) Hyperlinking........................................................................................................................49
(1) KeineVerwertungshandlung..............................................................................49
(2) ReindeklaratorischeNennung...........................................................................50
(3) Framing;eineKlarstellungderRechtsprechung?......................................50
3) Kleinstteileausnahme.......................................................................................................51
III
4) Fakten.....................................................................................................................................52
5) Schutzdauer..........................................................................................................................53
5. Schutzbereichsbeschränkungen......................................................................................54
1) Schrankenwirkung............................................................................................................54
2) KeineDurchsetzbarkeitzumNachteilandererBerechtigter.........................54
6. BeteiligungderUrheber......................................................................................................55
V. DieRechtfertigunginderKritik............................................................................................55
1. VorbeugungdrohendenMarktversagens....................................................................56
1) ValueGap...............................................................................................................................56
2) WertschöpfungsmissstandoderStakeholderkreation......................................57
2. FehlerhafteFolgenabschätzung.......................................................................................58
3. KompensationwettbewerbsrechtlicherDefizite......................................................60
4. Zwischenergebnis...................................................................................................................61
VI. NationaleUmsetzung............................................................................................................61
VII. Alternativansätze....................................................................................................................61
1. DasspanischeModell............................................................................................................62
2. Inhabervermutung.................................................................................................................63
F. BestimmteNutzungengeschützterInhaltedurchOnlineDienste..............................63
I. InhaltderRegelung.....................................................................................................................64
1. Passivlegitimation..................................................................................................................64
1) EinegroßeMengeangeschütztenInhalten...........................................................65
(1) Ausgangspunkt..........................................................................................................65
(2) FaktorenzurReferenzbildung...........................................................................66
a. DasPublikum.............................................................................................................66
b. Nutzer............................................................................................................................67
2) OrganisationundBewerbenderInhalte.................................................................67
(1) EinSchlupflochfürFilesharer?..........................................................................68
(2) DogmatischeLösungderFriktion.....................................................................68
a. ExtensiveAuslegung...............................................................................................69
b. Analogieschluss.........................................................................................................69
3) NureinHauptzweckheiligtdieHaftung..................................................................70
(1) BedeutenderOnline-Inhaltsdienst...................................................................71
a. Online-Inhaltsdienst...............................................................................................71
IV
b. KonkurrierendeZielgruppen..............................................................................72
c. Nurwerwichtigisthaftet.....................................................................................72
(2) Negativabgrenzung.................................................................................................73
4) Zwischenergebnis..............................................................................................................74
2. Haftungsgrund.........................................................................................................................74
1) HochgeladenegeschützteInhaltederNutzer........................................................74
2) ÖffentlicheZugangsverschaffungdesDiensteanbieters...................................76
(1) ZugangsverschaffungdesDiensteanbieters.................................................76
(2) DieKruxliegtimDetail..........................................................................................78
3) Zwischenergebnis..............................................................................................................79
3. Haftungsumfang......................................................................................................................79
1) IntermediärshaftungunddasUrheberrecht..........................................................79
2) DieneueRichtlinieimaltenSpannungsfeld...........................................................81
3) VertikaleAusnahmezurHaftungsprivilegierungstrukturfalsch..................83
4) Zwischenergebnis..............................................................................................................84
4. Haftungsbefreiung..................................................................................................................85
1) GestattungdesRechteinhabers...................................................................................85
(1) LizenzdesDiensteanbieters................................................................................86
a. RechtskrafterstreckungmitUnwägbarkeiten.............................................86
b. FalscherAnreizfürNutzer...................................................................................87
c. PrivilegierungineffizienterFilesharer...........................................................87
d. DieUnbilligkeitvonDoppellizenzen...............................................................88
(2) LizenzenderNutzer................................................................................................89
a. RechtskrafterstreckungaufDiensteanbieter...............................................89
b. KeineBeschränkungaufexpliziteRechteeinräumung............................90
c. KeineBeweiserleichterungfürdenDiensteanbieter...............................91
(3) Zwischenergebnis....................................................................................................91
2) KeineHaftungbeimEingriffvonSchranken..........................................................92
(1) DieeuropäischenSchrankenregelungen.......................................................93
(2) RelevanzimRahmenderDSM-RL....................................................................93
(3) DieAuswirkungenaufdenDiensteanbieter.................................................94
a. DieVerwertungshandlungderDiensteanbieter.........................................95
b. Rechtskrafterstreckung.........................................................................................96
V
c. BerücksichtigunginderFiktion........................................................................97
(4) Zwischenergebnis....................................................................................................99
3) DieHaftungsfreistellungnachArtikel17Absatz4DSM-RL...........................99
(1) VerhältnismäßigkeitalsGrundsatzdesPflichtenkatalogs..................100
a. IntentiondesGesetzgebers...............................................................................100
b. PrimärrechtlichePflicht.....................................................................................101
(2) Bemühenlohntsich..............................................................................................102
a. KeinePräventivlizenzen....................................................................................102
b. RepressivmaßnahmenaufsZumutbarebegrenzt...................................103
c. Zwischenergebnis.................................................................................................103
(3) AlleAnstrengungenzurVerhinderungvonRechtsverletzungen....104
a. ObliegenheitderRechteinhaber.....................................................................104
a) KommissionsempfehlungenalsAusgangspunkt.................................105
(a) VerfahrenzurBereitstellung.................................................................105
(b) FormderBereitstellung..........................................................................105
b) EinRegisterfüreinregisterlosesRecht?...............................................106
(a) VorteilefürkleineDiensteanbieter....................................................106
(b) KlareInhaberverhältnisse.....................................................................107
b. HohebranchenüblicheStandards..................................................................107
a) BegrifflicheUnschärfe.....................................................................................107
b) DieBedeutungderVerhältnismäßigkeit................................................108
c. KeinePflichtzurallgemeinenÜberwachung............................................108
a) Upload-Filter.......................................................................................................109
b) VerhältnismäßigkeitderFilter...................................................................110
(c) Nichtunnötigkompliziertundkostspielig......................................111
(a) RücksichtnahmeaufSchranken...........................................................111
(b) InformationelleSelbstbestimmung...................................................113
(c) KeineproaktiveÜberwachungspflicht..............................................114
d. DieQuadraturdesKreisesalsFolge.............................................................117
(4) Noticeandtakedownsowiestaydown......................................................118
a. EinschränkendeMerkmale...............................................................................118
b. KerngleicheVerstöße..........................................................................................118
c. RedundanzgegenüberArtikel17Absatz4Buchstabeb)...................119
VI
(5) AusnahmenvomGrundsatz.............................................................................119
a. BeschränkterPflichtenkatalogfürStartUps.............................................119
a) DiePrivilegierung.............................................................................................120
b) Rückausnahme...................................................................................................120
c) Umgehungsverbot.............................................................................................121
b. TeleologischeReduktionfürFilesharer.......................................................121
4) Zwischenergebnis...........................................................................................................122
5. SonstigePflichtenderDiensteanbieter......................................................................123
1) HinweispflichtaufSchrankenregelung.................................................................123
2) TransparenzpflichtengegenüberRechteinhabern..........................................124
3) AußergerichtlicheRechtsbehelfeundStreitbeilegung...................................125
4) DialogederKommission..............................................................................................126
II. NationaleUmsetzung..............................................................................................................126
1. ErgänzungdesTMG............................................................................................................126
2. ErgänzungdesUrhG...........................................................................................................127
1) DieVerwertungshandlung..........................................................................................127
2) EnthaftungnachArtikel17Absatz4......................................................................128
3) ObligatorischeSchrankenregelungen....................................................................129
4) VertragzuGunstenDritter.........................................................................................129
5) InformationsansprücheundAufklärungspflichten.........................................129
6) AußergerichtlicheStreitbeilegungs-undRechtsbehelfsverfahren...........130
3. UnzulänglichkeitenbisherigerAnsätze.....................................................................130
1) Schrankeneinführungunionsrechtswidrig..........................................................131
2) BloßerVerzichtkeinekonkludenteEinwilligung.............................................131
3) FalschesVerständnisalsAusgangslage.................................................................132
4) WeiterführendeAnsätze..............................................................................................132
4. Zwischenergebnis................................................................................................................133
III. ZweiAlternativschritteausdemDilemma...............................................................134
Kapitel3:Schlussbetrachtung................................................................................................................135
A. Zusammenfassung........................................................................................................................135
I. Artikel15......................................................................................................................................136
II. Artikel17......................................................................................................................................136
B. AbschließendeStellungnahme................................................................................................137
VII
I. Artikel15......................................................................................................................................137
II. Artikel17......................................................................................................................................138
1. MissachtungbisherigerHaftungskasuistik..............................................................138
2. EineHommagefüreinfreiesInternet........................................................................139
3. BerücksichtigungvonAlternativvorschlägen.........................................................140
4. InformationsansprüchegegenRechtsverletzer.....................................................141
III. Fazit...........................................................................................................................................141
C. Ausblick.............................................................................................................................................141
EigenhändigkeitserklärungundEinwilligungindiePlagiatsprüfung..................................143
VIII
Literaturverzeichnis
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gegenUpload-Filter–Teil1:Aktuelle
RechtslagederBetreiberhaftung,GRUR-
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XXVII
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netIntermediariesReconsidered?,
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XXVIII
Abkürzungsverzeichnis
SoweitdieAbkürzungennichtbesonderserläutertsind,wirdverwiesenauf:
Kirchner,Hildebert
Pannier,Dietrich
AbkürzungsverzeichnisderRechtssprache,
8.Auflage,Berlin2018.
29
Kapitel1:Einführung
A. Hintergrund
DieRichtlinie(EU)2019/790desEuropäischenParlamentsunddesvom17.April2019
überdasUrheberrechtunddieverwandtenSchutzrechteimdigitalenBinnenmarktund
zurÄnderungderRichtlinien96/9/EGund2001/29/EG1isteinEckpfeilerdesambitio-
niertenVorhabensderEUdasUrheberrechtzumodernisieren.2DieReaktionaufneue
Geschäftsmodelle,diezueinermassenhaftenNutzungvon-undZugangsvermittlungzu
urheberrechtlichgeschütztenInhaltenimInternetbeigetragenhaben,umauchkünftig
einenhohenSchutz fürRechtinhaberaufrecht zuerhalten, istdabei einQuellderBe-
strebungen.3 Denn Online-Diensteanbieter wie YouTube oder Google generieren ihre
WertschöpfungmittelbarüberInhalteDritter,währendUrheberundInhaberverwand-
terSchutzrechteoderderenVertretervordenSchwierigkeitenderRechte-undInteres-
sendurchsetzungimInternetstehen.ZurSchaffungeinesfunktionsfähigenundnachhal-
tigenMarktesindiesemBereichsindinTitelIVdesRichtlinienentwurfsdaherBestim-
mungen vorgesehen, welche der Stärkung von Rechteinhabern gegenüber Online-
Diensteanbietern dienen sollen. Im Einzelnen sind dies Vorschriften zum Schutz von
Presseveröffentlichungen, damit verbundenen Ausgleichsansprüchen sowie Pflichten
fürdiebestimmteNutzungvon-oderZugangsvermittlungzuInhaltendurchbestimmte
Online-Dienste.NachdemInkrafttretenderRichtliniebestehtdernächsteSchrittnun-
mehr indermitgliedstaatlichenUmsetzungderselben,weshalbdieDiskussionumdie
RichtlinieaufUnionsebeneabebbenmag,gleichwohlaufnationalerEbeneanAktualität
gewinnt.
B. Problemaufriss
VorallembegründetdurchdasabstrakteWesenderRichtlinie,bedingtdurchdieKom-
plexität der Problematiken4 aber auch der Delegation von Entscheidungsspielräumen
1FortanDSM-RL.2MitteilungderKommissionvom06.05.2015,COM(2015)192final.3Erwägungsgrund3DSM-Rl.4Hofmann, Die Plattformverantwortlichkeit nach demneuen europaischenUrheberrecht – »MuchAdo
AboutNothing«?,ZUM2019,617(617).
30
auf die durch die Richtlinie verpflichteten Mitgliedsstaaten, bergen die Vorschriften
entgegender eigentlichen Intention ein hohesMaß anRechtsunsicherheit fürOnline-
Diensteanbieter.Dadurchbleiben auch inder finalenFassungderDSM-RL essentielle
Fragen offen.5 Trotz einerKonkretisierung der Verhaltenspflichten in der Endfassung
desArtikels176fehltesanexplizitenHandlungsvorgaben.BereitsdasmedialeEchoauf
denhandwerklichunglücklichenRichtlinienentwurf7zeugtevondieserProblematik.So
skandiertemandasEndedesfreienInternets8wieesbislangbekanntistunddieGefahr
einer Internetzensur, warnte jedoch gleichsam vor dem Untergang der klassischen
PresseindustrieundderSuffokationvonWerksschöpfungenohneneueSchutzvorschrif-
tenfürRechteinhaber.9UngeachtetdermedialenHyperbelkommtindemDiskursder
widerstreitenden Interessendiediffizile rechtspolitischeAbwägungzwischenden Im-
materialgüterrechtenderUrheber,derWettbewerbsfreiheitderDiensteanbietersowie
letztlich auch der Informations- und allgemeinen Handlungsfreiheit der Nutzer zum
Ausdruck. Online-Diensteanbieter stehen dabei im Fokus der betroffenen Interessen,
stellen Sie doch den technischen Schnittpunkt derselben dar, bei denenVerletzungen
amEffektivstenunterbundenwerdenkönnen.10DerVersuchderVerpflichtungvonIn-
termediären ist dabei keinesfalls ein neues Phänomen. Die Vorschriften der DSM-RL
bildenvielmehreinenlegislativenSchlusspunkteineszuvorüberJahrevordenGerich-
tenausgetragenenVersuchsIntermediäreverstärktals–ökonomischterminologische–
cheapest-cost-avoider indieHaftungzunehmen.11DieThese,welchedieserArbeitzu-
grundeliegt,istdabei,dassdiesichaufOnline-DiensteanbieterbeziehendenVorschrif-
5Pravemann,Art.17derRichtliniezumUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,GRUR2019,783(783).6AlleNormangabensowieErwägungsgründeohneBezeichnungderNormquellesindsolchederDSM-Rl;
Pravemann,Art.17derRichtliniezumUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,GRUR2019,783(783).7Wandtke/Hauck,Art.17DSM-Richtlinie–EinneuesHaftungssystemimUrheberrecht,ZUM2019,627
(627);Stieper,DieRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,ZUM2019,211(213).8Hofmann, Die Plattformverantwortlichkeit nach demneuen europaischenUrheberrecht – »MuchAdo
AboutNothing«?,ZUM2019,617(617).9Gielen/Tiessen,DieneuePlattformhaftungnachderRichtlinie uberdasUrheberrecht imdigitalenBin-
nenmarkt,EuZW2019,639(639);Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbesondere"Up-
load-Filter"–Bittersweet?,CR2019,277(278).10Obergfell/Thamer,(Non-)RegulationofOnlinePlatformsandInternetIntermediaries–TheFacts-Con-
textandOverviewonStateofPlay,GRURInt.2017,201(201).11Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediären,ZUM2015,308(308).
31
tendesviertenTeilsderDSM-RLeinenichtinteressengerechteVerantwortlichkeitsver-
schiebungzulastenderDiensteanbieterbedeutet.
C. Methodik
AusgehendhiervonistesderAnspruchdieserArbeit,dieVorschriftendesviertenTeils
desRichtlinienentwurfsrechtlichzuanalysierensowiedieErgebnissederselbeneiner
eigenen Bewertung zu unterziehen. Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die
VorschriftenderimviertenTeilderRichtliniezuverortendenArtikel15und17,tangie-
rendochgeradediesedieOnline-Diensteanbieter.DerSchwerpunktwirddabeiaufAr-
tikel 17 liegen. Denn dieNormwurde in seiner endgültigen Fassung bislangweniger
erschöpfendanalysiert, alsdiesbeiArtikel15derFall ist, beidemeinvergleichbarer
DiskursbereitsaufnationalerEbenegeführtwurde.12HierzuwerdendieVorschriften
zunächst indenRechtsrahmendesUnionsrechtseingebettet,wobeidieprimärrechtli-
chenHintergründeerläutert,dieEinhegungindasbisherbestehendeSystemdes(euro-
päischen) Urheberrechts skizziert sowie das Verhältnis zu sonstigem Sekundärrecht
aufgezeigtwird.DieGesetzgebungshistorieerfährtdabeieineangemessenekompakte
Darstellung, fokussiertsichdieArbeitdochaufdieDSM-RL in ihrer jetzigenForm. Im
Anschluss daran liegt das Hauptaugenmerk der Ausarbeitung in der Darstellung der
BedeutungderRichtliniefür,beziehungsweisederAuswirkungenderselbenaufOnline-
Diensteanbieter.MitBlickaufdenUmfangderArbeitwirddiealteRechtslage,dieins-
besondereimRahmendesArtikels17auseinereigenständigentwickeltenundkomple-
xenHaftungskasuistikbesteht,13nurpunktuellbeleuchtet.DieAnalysederneuenVor-
schriften soll dabei Wiedersprüche aufzeigen, Alternativansätze vorstellen und Lö-
sungsmöglichkeiten einer nationalen Umsetzung skizzieren. Damit könnte der span-
nungsgeladene Diskurs durch die sachliche Analyse entschärft und Rechtsicherheit
durch eine methodische Auseinandersetzung der Vorschriften gefördert werden, die
gleichsamdemGesetzgeber,derRechtsprechungsowiedenbeteiligten Interessenver-
12ZumnationalenLeistungsschutzrechtm.w.N.:Koroch,DasLeistungsschutzrechtfurPresseverlegerauf
demWegvonBerlinnachBrussel,GRUR2017,127,GRUR2017,127(127ff).13Gielen/Tiessen,DieneuePlattformhaftungnachderRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBin-
nenmarkt,EuZW2019,639 (639);VertiefendzuraltenHaftungskasuistik:Ohly,DieVerantwortlichkeit
vonIntermediaren,ZUM2015,308.
32
tretern einen gangbaren Handlungsrahmen an die Hand gibt, in der Hoffnung, diese
würdeimweiterenVerlaufderUmsetzungfruchtbargemacht.
D. DerBegriffdesOnline-Diensteanbieters
Das Verständnis des Begriffs des Online-Diensteanbieters istmit Blick auf den Fokus
derArbeitessentiell,determinierterdochdiePerspektivederjuristischenAnalyse.Die-
ser findet sich nicht imRichtlinientext derDSM-RL selbst. Lediglich in der amtlichen
Überschrift zuKapitel 2 sowie in denErwägungsgründen3 und54 trifftman auf die
FormulierunginBezugaufdieVorschriftenderArtikel15und17.AuchimKommissi-
onsentwurfderRichtliniewirdderOnline-DiensteanbieterabstraktfürdieIntermediä-
reverwandt,welcheaufGrundihrerwachsendenRolleimdigitalenUmfeldzurVerbrei-
tungvonWerkenundsonstigenSchutzgegenständendurchdieRichtliniereguliertwer-
den sollen.14Mithin umfasst der Begriff des Online-Diensteanbieters im vorliegenden
KontextdievondenArtikeln15und17verpflichtetenDiensteanbieter.Dabeihandeltes
sich um Diensteanbieter der Informationsgesellschaft (Artikel 15 Absatz 1) und
Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (Artikel 17 Absatz 1), welche im
LaufederrechtlichenAnalyseeineweitergehendeKonturierungerfahren.
Kapitel2:Hauptteil
A. Gesetzgebungshistorie
AnstoßfürdieDSM-RLgabdieimMai2015verabschiedeteStrategiefüreinenDigitalen
Binnenmarkt.15AlsTeileinesmodernereneuropäischerenUrheberrechtswurdebereits
darininTitel2.4derKommissionsmitteilungaufdieNotwendigkeithingewiesen,klare
RegelnfürOnline-Diensteanbieteraufzustellen,welchebeiderVerbreitungvonOnline-
Inhalten zunehmend eine Rolle spielten sowie für einen ausgewogenen Zivilrechts-
schutzbeiUrheberrechtsverletzungen zu sorgen.16Hierauf aufbauendwurdengesetz-
geberischeMaßnahmeninderKommissionsmitteilungfürSchrittezueinemmodernen,
14 Fromm/Nordemann, Nordemann, Urheberrecht, Rn. 45g; Kommissionsvorschlag vom 14.09.2016,
COM(2016)593final,S.2.15Kommissionsvorschlag vom14.09.2016, COM(2016)593 final, S. 2;MitteilungderKommission vom
06.05.2015,COM(2015)192final.16MitteilungderKommissionvom06.05.2015,COM(2015)192final,S.8.
33
europäischerenUrheberrechtangekündigt.17Wiederumzieltedieserinteraliadaraufab,
einegerechteWertschöpfungderKreativwirtschaftzugewährleisten, indemmarktab-
hängigen Diskrepanzen bei der Symbiose von Kreativwirtschaft und Online-
Diensteanbieternentgegengewirktwerden sollte.18Alsdogmatisch-intrinsischeFakto-
ren wurden dabei zum Einen bestehende Rechtsunsicherheiten bezüglich der Frage,
wanneinAktderöffentlichenWiedergabevorliegtundzumAnderendieDiskussionen
um die Reichweite des Anwendungsbereichs für Plattformbetreiber in Bezug auf die
Haftungsprivilegierung, identifiziert.19 Die angekündigten Maßnahmen gipfelten
schlussendlichindemRichtlinienentwurfzumUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt
imSeptember2015,wobeialsLösungderzuvoraufgeworfenenProblematikeinLeis-
tungsschutzrecht für Presseverleger in Artikel 11 (jetziger Artikel 15) und eine Haf-
tungsnorm für bestimmte Online-Diensteanbieter in Artikel 13 (jetziger Artikel 17)
etabliertwurde.20
IndemsichandenEntwurfanschließendenordentlichenGesetzgebungsverfahrenkris-
tallisiertensichdieseNormenschnellalsdominierenderStreitgegenstand,nichtnurder
gesetzgebendenEU-Institutionenheraus.Auch imgesellschaftlichenDiskursnahmdie
Debatte dabei, angefeuert von so manchem Interessenvertreter, Dimensionen eines
Glaubenskriegesan.21DieAnkündigungGoogleszahlreicheYouTubeKanälebeiInkraft-
tretenderRichtlinieschließenzumüssen,ProtestevonTeilenderBevölkerungfürein
freies Internet sowie die versuchte Einflussnahme auf EU-Parlamentarier durchmas-
senhaftvonBotserzeugtenE-MailsundTwitter-PostszeugenvonderfehlendenSach-
lichkeitimgesellschaftlichenDiskurs.22SeitensderLegislativeschlugsichdieseZerris-
senheitindenParlamentsdebattennieder,dieeinenIhrerHöhepunkteinderNegativa-
bstimmungzumErstentwurfderRichtlinieimEuropaparlamentvom05.06.2018erleb-
17MitteilungderKommissionvom09.12.2015,COM(2015)626final.18MitteilungderKommissionvom09.12.2015,COM(2015)626final,S.8f.19MitteilungderKommissionvom09.12.2015,COM(2015)626final,S.9.20Kommissionsvorschlagvom14.09.2016,COM(2016)593final.21Wandtke,GrundsatzederRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,NJW2019,1841
(1841).22 Rieck, Digitalisierung und zukunftige Medienordnung- Brusseler Entscheidungsprozesse, ZUM2019,
220(220).
34
te.23ImweiterenVerlaufkonntedennochderzurVerabschiedungderRichtlinieerfor-
derliche Konsens im EU-Parlament24 und im Europäischen Rat25 gefunden werden,
weshalbdieRichtlinie, nachBekanntgabe imAmtsblatt derUnion, nunmehr seit dem
06.Juni2019inKraftist.26
GleichwohlverbliebenauchindenletztenAbstimmungenundderResonanzhieraufdie
kritischenStimmenunüberhörbar.27Esüberraschtdahernicht, dassbereitsdas erste
Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf die Richtlinie beim EuGH anhängig ist.28 Obgleich
damit der nachhaltige Bestand der Richtlinie in Frage gestellt wird, entfaltet selbige
vorerstRechtswirkungundesobliegtdenMitgliedsstaatendieRichtlinieinnerhalbder
zweijährigenUmsetzungsfrist gemäßArtikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 in nationales
Rechtzutransformieren.DahergiltesnachwievordurchdieUmsetzungderRichtlinie
für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, denen der
NutzerunddenenderOnline-Diensteanbieterzusorgen.29
B. DogmatischerHintergrund
DieDSM-RLreihtsicheinineinKonglomeratauszurZeitzehnanderenRichtlinienund
zweiVerordnungen,welchespezielldasUrheberrechtadressierenundmittelbaroder
unmittelbar das Urheberrecht der Mitgliedsstaaten prägen.30 Flankiert werden diese
23ProtokollderSitzungeinsehbarunter:http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PV-8-2018-
07-05-TOC_DE.html,letzterZugriffam26.08.2019.24ProtokollderSitzungeinsehbarunter:http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PV-8-2019-
03-26-TOC_DE.html,letzterZugriffam26.08.2019.25Abstimmungsergebniseinsehbarunter:
https://www.consilium.europa.eu/register/en/content/out?&typ=ENTRY&i=VT&DOC_ID=ST-8612-
2019-INIT,letzterZugriff26.08.2019.26Gielen/Tiessen,DieneuePlattformhaftungnachderRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBin-
nenmarkt,EuZW2019,639(639).27 InterinstitutionalFile:2016/0280(COD),7986/19ADD1REV2,GemeinsameErklarungderNieder-
lande,Luxemburgs,Polens,ItaliensundFinnlands.28Redaktionbeck-aktuell,VerlagC.H.BECK,24.Mai2019,becklink2013223.29Brauneck,"StrategiefürdendigitalenBinnenmarkt"-einneueseuropäischesUrheberrecht,GRURInt.
2015,889(889).30Dreier,Dreier/Schulze,Urheberrechtsgesetz,EinleitungRn.51ef.
35
vonmehrerenallgemeinerenRichtlinienundVerordnungenzumSchutzdesGeistigen
Eigentums, wobei als bedeutendste wohl die Richtlinie 2004/48/EG31 zu nennen ist.
InsofernstelltsichdieFrage,inwieferndieDSMRichtliniealsTeileines(neuen)euro-
päischenUrheberrechts zu verstehen ist32 undderRichtliniengeber sich auchbei der
neuenRichtlinie imRahmenseinerKompetenzenbewegt.Letztereshatmaßgeblichen
Einfluss auf die Wirksamkeit der DSM-RL und damit die Folgen für Online-
Diensteanbieter.
I. DaseuropäischeUrheberrecht
BezugnehmendaufdiezunächstaufgeworfeneFrageeineseuropäischenUrheberrechts
lässtsichfesthalten,dassauchwenneinsolchesvonKommissionspräsidentenJuncker
angedachtwar,33dieDSM-RLeinderartigesnichtzuetablierensucht.Vielmehrwirddie
europäische Harmonisierung der nationalen Urheberrechte weiter vorangetrieben.34
Soweit teilweisevertretenwirddieKompetenzderEUbeschränkesich insgesamtauf
dieflankierendeHarmonisierungnationalerSchutzrechteundesfehleaneinerPrimär-
rechtsgrundlage,welchedieEtablierungeinesGemeinschaftsurheberrechtszurechtfer-
tigenvermag,35 sowirddiesemAnsatzseitdem imVertragvonLissabonverankerten
Artikel 118 AEUV36 nach der hier vertretenen Auffassung der Boden entzogen.37 Mit
Blick auf die Extension der unionsautonomen Harmonisierung, deren stetiger Motor
insbesonderederEuGHwarundist,38erscheintdasFesthaltenanvermeintlichennati-
onalenAbweichungsspielräumenbereitsungeachtetderDSM-RLzudemwiebloßeMa-
kulatur. Denn, abgesehen von dem kontinentaleuropäischen Droit d´auteur-Konzept,
31Richtlinie2004/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom29.April2004zurDurchset-
zungderRechtedesgeistigenEigentums,fortanEnforcement-RL.32Brauneck,"StrategiefurdendigitalenBinnenmarkt"-einneueseuropaischesUrheberrecht,GRURInt.
2015,889(889ff).33Dreier,Dreier/Schulze,Urheberrechtsgesetz,EinleitungRn.52a.34Artikel1Absatz1.35Brauneck,"StrategiefurdendigitalenBinnenmarkt"-einneueseuropaischesUrheberrecht,GRURInt.
2015,889(891).36VertragüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionidFvonLissabon.37Dreier,Dreier/Schulze,Urheberrechtsgesetz,EinleitungRn.48.38Dreier,Dreier/Schulze,Urheberrechtsgesetz,EinleitungRn.53.
36
welchesinderPraxisaberehereinSchattendaseinfristet,39erstrecktsichdasautono-
meVerständnisvomSchutzbereich40,übernahezualleVerwertungshandlungen,bishin
zudenfakultativenaberabschließendenSchrankenregelungen.41Insofernistunterdem
BegriffeuropäischesUrheberrechtzwarnochformelleineuropäischextensivharmoni-
siertesnationalesUrheberrechtzuverstehen.GleichzeitigmutetdieseFormulierungim
Lichte der materiellen Angleichung aller wesentlichen Elemente wie Rabulistik an.42
TrotzkulturellerUnterschiede istdahereineaktivereVorreiterrolledeseuropäischen
Gesetzgeberswünschenswert,zumalbereitsvielversprechendeModellgesetzealsVor-
lageexistieren.43
II. EineRichtliniezurRechtsangleichungimBinnenmarkt?
GleichzeitigstößtbereitsderpartielleHarmonisierungsansatzaufKritikbezüglichder
WahlderRechtsgrundlage aufwelchedieEU inBezugaufdieDSM-RL ihreRechtset-
zungskompetenzstützt.44GemäßArtikel4Absatz1inVerbindungmitArtikel5Absatz
1 S. 1,Absatz2EUV45 verbleiben imRahmendesGrundsatzesder beschränktenEin-
zelermächtigungallenichtindenVerträgenderUnionzugewiesenenKompetenzenbei
den Mitgliedsstaaten. Somit erfordert eine Gesetzgebungskompetenz der Union eine
entsprechende Verantwortungszuweisung an den Unionsgesetzgeber.46 Das BVerfG
39Metzger,RegulierungimUrheberrecht–HerausforderungenundPerspektiven,ZUM2018,233(240).40EuGH,Urteilvom16.7.2009-C-5/08 Infopaq InternationalA/S/DanskeDagbladesForening,Rn.37;
EuGH,Urteilvom22.12.2010-C-393/09BSA/Kulturministerium,Rn.46;EuGH,Urteilvom4.10.2011-
verb.Rs.C-403/08–FootballAssociationPremierLeagueLtd.u.a.undC-429/08–Murphy,Rn.97f.41Dreier,Dreier/Schulze,Urheberrechtsgesetz,EinleitungRn.53;Dazubereits:Berger,AktuelleEntwick-
lungenimUrheberrecht–DerEuGHbestimmtdieRichtung,ZUM2012,353(253).42A.A.:BeckOKUrhR/StollwerckUrhGEuropäischesUrheberrechtRn.103.43Dreier,DasWITTEM-Projekteines„EuropeanCopyrightCode”,ZEuP2011,831(831ff);Dreier,Drei-
er/Schulze,Urheberrechtsgesetz,EinleitungRn.52a.44Brauneck, EU-Urheberrechtsreform/Umverteilung für Verleger und Pflichten für Online-Dienste uni-
onsrechtmaßig?,EuZW2017,450(450ff).45VertragüberdieEuropäischeUnionidFvonLissabon.46Calliess/Ruffert/CalliessEU-Vertrag(Lissabon)Art.5Rn.6.
37
spricht insofern vom Fehlen der Kompetenz-Kompetenz der Union zur Selbstbegrün-
dungeigenerKompetenzen.47
Explizit,aberwohlgemerktnichtabschließend,48stütztsichdieDSM-RLaufArtikel53
Absatz1,62und114AEUV.49InseinerEssenzgehtesdemRichtliniengeberdamitum
die Rechtsangleichung imBinnenmarkt. Dies spiegeln auch die Erwägungsgründewi-
der.DiesegehörenzwarnichtzumverfügendenTeilderRichtlinie,gleichwohlmisstder
EuGHdenErwägungsgründeneineerhöhtesGewichtbeiderErmittlungderBedeutung
vonNormenein.50SozieltdieRichtliniedaraufab,denBinnenmarktvorVerzerrungzu
schützen,51 zudessenFunktionierengeradeauchderunionsrechtlicheUrheberrechts-
schutzbeiträgt.52EinhohesMaßanRechtssicherheitundSchutzfürdieRechteinhaber
könnedaherInnovation,KreativitätundInvestitionenfördernunddurcheinordnungs-
gemäßesFunktionierendesBinnenmarkteseineFragmentierungdesselbenimdigitalen
Umfeldverhindern.53
DieseZielsetzungrechtfertige jedochnachteilweisevertretenerAnsicht, insbesondere
mitBlickaufArtikel15DSM-RL,keinAktivwerdenderEU.54 ImRahmendergeteilten
Zuständigkeit,inwelcheauchdieRechtsangleichungimBinnenmarktfällt,55isteinTä-
tigwerdennurunterAchtungderSubsidiaritätundVerhältnismäßigkeitmöglich.56Für
eineVerhältnismäßigeMaßnahmefehleesbeiderEtablierungeinesSchutzesvonPres-
47BVerfG,Urteil vom30.6. 2009 -2BvE2/08,Rn.233m.w.N.;Gelockertwirddies in engenGrenzen
durchdieKompetenzergänzungsklauselausArtikel352AEUV.48InsoweitsprichtdiePräambelvon:„[...]insbesondere[...]“49PräambelderDSM-RL.50EuGH,Urteilvom13.07.1989,Rs.215/88–CasaFleischhandel,Rn.30;Leisner,Diesubjektiv-historische
AuslegungimGemeinschaftsrecht,EuR2007,689(703).51Erwägungsgrund1.52Erwägungsgrund2.53Erwägungsgrund2iVmErwägungsgrund3.54Brauneck, EU-Urheberrechtsreform/Umverteilung fur Verleger und Pflichten fur Online-Dienste uni-
onsrechtmaßig?,EuZW2017,450(456).55Artikel4Absatz2Buchstabea)AEUV.56Artikel5Absatz3Unterabsatz1,Absatz4EUV.
38
severöffentlichungenbereits anderGeeignetheit derselben.57 Zudem liege in der ent-
sprechenden Verpflichtung der Mitgliedsstaaten die Schaffung eines europäischen
Rechtstitels,weshalbArtikel118AEUVals lex specialisdemArtikel114AEUVvorge-
he.58DaherfehleesaneinerUnionskompetenz.
Demistzunächstinsoweitzuzustimmen,dassdieGeeignetheitimLichtedesfraglichen
Erfolgs nationaler Leistungsschutzrechte zweifelhaft erscheint.59 Gleichwohl steht der
KommissionalsMotorderIntegrationeineEinschätzungsprärogativezu.60Diesewurde
fernerinnichtunsachgemäßerWeiseausgeschöpft,indemaufdienationalenErfahrun-
gen verwiesen, die Folgen einer Unionseinheitlichen Regelung in einer Prognoseent-
scheidungjedochandersbewertetwurden.61Dieserfolgteauchunternichtunbeträcht-
licherHinzuziehungvonExpertenwisseninFormvonumfangreichenKonsultationen.62
Daher kannmaneinemSchutz vonPresseveröffentlichungen auf europäischerEbene,
trotz inhaltlicher Bedenken, nicht die tatsächliche abstrakte Eignung absprechen, in
kohärenterundsystematischerWeisedieSchaffungeinesfunktionsfähigenMarktesfür
digitaleInhaltezuerreichen.63
57Brauneck, EU-Urheberrechtsreform/Umverteilung fur Verleger und Pflichten fur Online-Dienste uni-
onsrechtmaßig?,EuZW2017,450(455).58Brauneck, EU-Urheberrechtsreform/Umverteilung furVerlegerundPflichten furOnline-Diensteuni-onsrechtmaßig?,EuZW2017,450(456);Grabitz/Hilf/Nettesheim/StieperAEUVArt.118Rn.20.59Brauneck, EU-Urheberrechtsreform/Umverteilung für Verleger und Pflichten für Online-Dienste uni-
onsrechtmaßig?,EuZW2017,450(455).60Calliess/Ruffert/RuffertEU-Vertrag(Lissabon)Art.17Rn.2.61EuropäischeKommission,SWD(2016)301finalPART1/3,S.159ff(Abrufbarunter:
http///ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=17203,letzterZugriff23.05.2019);Brau-
neck,EU-Urheberrechtsreform/UmverteilungfürVerlegerundPflichtenfürOnline-Diensteunionsrecht-
maßig?,EuZW2017,450(455);https://netzpolitik.org/2016/neuer-leak-neues-leid-kommission-plant-
weiterhin-leistungsschutzrecht-im-eu-urheberrecht/,letzterZugriff31.05.2019.62Kommissionsvorschlagvom14.09.2016,COM(2016)593final,S7m.w.N.63ZudiesenVoraussetzungenderGeeignetheit:EuGH,Urteilvom21.Dezember2011–Rs.C-28/09,Rn.
126m.w.N.;a.A.:Brauneck,EU-Urheberrechtsreform/UmverteilungfürVerlegerundPflichtenfürOnline-
Diensteuni-onsrechtmaßig?,EuZW2017,450(455).
39
DerVerweis aufArtikel118AEUV, als einschlägigeKompetenznormwäredemgegen-
übernurschädlich,sofernessichbeidemSchutzvonPresseveröffentlichungauchum
eineneuropäischenRechtstitelimSinnederNormhandelt.FüreinederartigeQualifika-
tion könnte zunächst sprechen, dass der EuGH nicht fordert, dass „alle Aspekte des
RechtsdesgeistigenEigentums„vollständigunderschöpfend“harmonisiertwerden“64und
bereits eine verstärkte Zusammenarbeit einen solchen Titel zu begründen vermag.65
DennochgiltArtikel118AEUVgeradenichtfürdieHarmonisierungnationalerSchutz-
rechteüberRichtlinien.66DieVerpflichtungderMitgliedsstaatenzurEtablierungeines
SchutzesvonPresseveröffentlichungstellt, trotzeventuellgeringerAbweichungsspiel-
räume,einederartigeHarmonisierungdar.Wiesichanhandandererweitgehendvoll-
harmonisierender Leistungsschutzrechte zeigt,67 nimmtder EuGHhieran auch keinen
Anstoß.ImLichtedessenistdieUnionskompetenzimErgebnisnichtzubeanstanden.68
C. KasuistikzusonstigemUnionsrecht
NebendenzuvorgenanntenRichtlinienundVerordnungenbestehendiverseRechtsak-
te, die regelmäßig im Spannungsfeld zumUrheberrecht stehen. Nach der Konzeption
desRichtliniengeberslässtdieDSM-RLdiesesowiediesonstigenRechtsaktezumUrhe-
berrechtgemäßArtikel1Absatz2DSM-RLmitAusnahmeeinesabschließendenKata-
logs von Änderungen in Art 24DSM-RL allesamt unberührt und beeinträchtigt sie in
keinerWeise. Der Begriff der Unberührtheit, aber auch insbesondere der Ausschluss
jeglicherBeeinträchtigungdarf indesnichtmitdemAusbleiben jeglicherWechselwir-
kungverstandenwerden.
Bereits Erwägungsgrund 4 DSM-RL indiziert derartige Verflechtungen, indem er die
DSM-RLalsStützeundErgänzungderinArtikel1Absatz2explizitgenanntenRichtli-
64Grabitz/Hilf/Nettesheim/Stieper AEUVArt. 118Rn. 16;EuGH, Urt. vom5.5.2015C-146/13–König-reichSpanien/EuropäischesParlamentua.65Wichard,Calliess/Ruffert/WichardAEUVArt.118Rn.11.66Grabitz/Hilf/Nettesheim/StieperAEUVArt.118Rn.21.67Exemplarisch:Richtlinie96/9/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom11.März1996über
denrechtlichenSchutzvonDatenbanken,umgesetztin§§87affUrhG.68A.A.:Brauneck, EU-Urheberrechtsreform/Umverteilung fürVerlegerundPflichten fürOnline-Dienste
unionsrechtmaßig?,EuZW2017,450(456).
40
nienqualifiziert.AufMakroebenekanndaherbereitsfestgehaltenwerden,dassdieVor-
schriftendesviertenTeils, jedoch insbesondereArtikel17DSM-RL indenRegelungs-
komplexderRichtlinien2001/29/EG69,2000/31/EG70sowiederEnforcement-RLein-
greifen.EbensobestehteineKorrelationzudendatenschutzrechtlichenNormtextender
Datenschutzgrundverordnung71 und der Richtlinie 2002/58/EG72. Der Aussagegehalt
desArtikels2erschöpftsichdaherinderdeklaratorischenFeststellung,dassdieNorm-
texte, außer den in der DSM-RL genannten Fällen, keineWortlautänderung erfahren
undaußerhalbdesAnwendungsbereichsderDSM-RLauchkeinenBedeutungswandel.
D. DieVorschriftendesIV.Teils
MitdemviertenTeilderDSM-RLverfolgtderRichtliniengeberdasZielderSchaffung
eines funktionierendenund fairenMarktes fürdasUrheberrecht,welcher andieNot-
wendigkeiten der digitalen Verbreitung und Verwertung von Werks- und sonstiger
Schutzgegenstände anknüpft.73 Neben den sogleich in extenso untersuchten Normen,
Artikel 15und17, sieht derRichtliniengeber hierfürweitereMaßnahmenvor. So be-
stehtgemäßArtikel16dieMöglichkeitdernationalenEtablierungvonanteiligenAus-
gleichsansprüchen von Verlegern gegenüber Urhebern für Ausgleichszahlung aus
Schrankenbestimmungen auf Grundlage der den Verlegern durch die Rechteinhaber
69Richtlinie2001/29/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Mai2001zurHarmonisie-
rung bestimmterAspekte desUrheberrechts undder verwandten Schutzrechte in der Informationsge-
sellschaft,fortanInfoSoc-RL.70Richtlinie2000/31/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberbestimmterechtlicheAspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Bin-
nenmarkt( RichtlinieüberdenelektronischenGeschäftsverkehr),fortanE-Commerce-RL.71 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
SchutznatürlicherPersonenbei derVerarbeitungpersonenbezogenerDaten, zum freienDatenverkehr
undzurAufhebungderRichtlinie95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung),fortanDSGVO.72Richtlinie2002/58/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.Juli2002überdieVerar-
beitungpersonenbezogenerDatenunddenSchutzderPrivatsphäreinderelektronischenKommunikati-
on(DatenschutzrichtliniefürelektronischeKommunikation),fortanePrivacy-RL.73Erwägungsgrund3idM.
41
eingeräumteLizenzen.74FernerenthältdieDSM-RLden§§32UrhGffähnlicheRegeln75
füreinefaireVergütungderUrheberundausübendenKünstlerinFormvoneinemAn-
spruchaufangemesseneVergütung,denAnspruchaufVertragsanpassungbeieinerex
postunverhältnismäßigvereinbartenVergütungundeinemWiderrufsrechtimFalleder
Nichtverwertung.76FlankiertwerdendiesevonInformationsansprüchen,derVerpflich-
tungzurBereitstellungalternativerStreitbeilegungsverfahrensowieUmgehungsverbo-
tefürTeiledervorherigenVorschriften.77UngeachtetetwaigerjuristischerImplikatio-
nen imZusammenhangmitdenVorschriftenwirkensichdiese jedenfallsnichtunmit-
telbaraufOnline-DiensteanbieterausundbleibendaherimRahmenderweiterenAna-
lyseaußerBetracht.
E. LeistungsschutzrechtfürPresseverleger
DasLeistungsschutzrechtfürPresseverlegerinArtikel15DSM-RLdientnachdemWil-
len des Richtliniengebers der Sicherung des Qualitätsjournalismus, welcher für eine
demokratischeGesellschaftunabdingbarist.78Eszieltdaraufab,VerlegerindieLagezu
versetzen, von News-Aggregatoren und Medienbeobachtungsdiensten, deren Ge-
schäftsmodelleaufderWiederverwendungvonPresseveröffentlichungfußt,Lizenzver-
träge für die Verwendung von Ausschnitten der eigenen Presseveröffentlichungen –
sogenannteSnippets–abzuschließen.79
74InReaktionaufdieRechtsprechungdesBGH,Urteilvom21.4.2016-IZR198/13undEuGH,Urteilvom
12.11.2015-C-572/13–Hewlett-Packard/Reprobel;Hentsch,DieUmsetzungderUrheberrechts-
RichtlinieausSichtderGames-Branche,MMR2019,351(353).75Stieper,DieRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,ZUM2019,211(212f).76Artikel18,20und22.77Artikel19,21,23.78Erwägungsgrund54.79 Nordemann/Wolters, Google, das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger und das Kartellrecht,
ZUM2016,846(846).
42
I. Passivlegitimation
ZunächstgreiftdasLeistungsschutzrechtnurgegenüberDiensteanbieternderInforma-
tionsgesellschaft.80GegenübersonstigenPersonenbestehtdaherbereitsqua legekein
Verwertungsmonopol. Der Begriff des Diensteanbieters der Informationsgesellschaft
richtet sichdabei nachderRL (EU)2015/153581und erfasst jede inderRegel gegen
Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers er-
brachte Dienstleistung.82 Die Entgeltlichkeit kann dabei auch aus werbefinanzierten
Geschäftsmodellen resultieren.83 Die wohl bekanntesten Beispiele der betroffenen
DiensteanbietersindGoogleNews84undPocket forFirefox85,aberauchUnternehmen
wieFacebookundYouTubekönntenimEinzelfallvondemLeistungsschutzrechtbetrof-
fensein.86
II. Aktivlegitimation
Durchdas Leistungsschutzrecht privilegierter ist demgegenüber jederPresseverleger.
Diesererfährt inderDSM-RLkeineLegaldefinition.LediglichderErwägungsgrund55
Unterabsatz2stelltklar,dassdarunterDienstleisterwiePresseverlageoder–agenturen
zuverstehensind,diePresseveröffentlichungen imSinnedieserRichtlinieveröffentli-
chen.DadurchwirdeininhaltlicherBezugzumSchutzgegenstandhergestellt.87Aktivle-
gitimiert ist derjenige,welcher den Schutzgegenstanddes Leistungsschutzrechts erst-
maligrechtmäßigveröffentlicht.
80 Artikel 15Absatz 1Unterabsatz 1; Sofern inKapitel 2:Hauptteil E. derBegriffDiensteanbieter ver-
wandtwirdbeziehtersichaufdenDiensteanbieterderInformationsgesellschaft.81Richtlinie(EU)2015/1535desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.September2015über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
DienstederInformationsgesellschaft.82Artikel2Nr.5;Artikel1Absatz1Buchstabeb)RL(EU)2015/1535.83Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(674).84https://news.google.com/?hl=de&gl=DE&ceid=DE%3Ade,letzterZugriff23.09.2019.85https://getpocket.com/firefox/,letzterZugriff23.09.2019.86Stieper,DieRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,ZUM2019,211(214).87Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPresse-
vielfalt?,ZUM2019,375(376).
43
AllerdingbeschränktsichdieAktivlegitimationinräumlicherHinsichtaufjeneVerlage,
die Ihren Sitz innerhalb der EUhaben.88Hierzu genügt allerdings, dass entweder der
satzungsmäßigeSitz,dieHauptverwaltungoderdieHauptniederlassungeinesVerlages
ihrenSitzinderUnionhaben.89ZudemscheintaucheineAktivlegitimationvonnatürli-
chenPersonennichtausgeschlossen,obgleichdieseinErwägungsgrund55nichtexpli-
zitadressiertwerden.ÜberträgtmandiehinterdenErwägungenvonjuristischenPer-
sonenstehendeWertungderNiederlassungsfreiheitgemäßArt.54Abs.1AEUVaufna-
türlichePersonen,somüsstediesefürihreSchutzfähigkeit,inAnlehnunganArt.49Abs.
1AEUV,umunterdenpersönlichenAnwendungsbereichfallenEU-Bürgersein.90
III. Schutzgegenstand
BeimSchutzgegenstandhandeltessichumPresseveröffentlichungen,derenVorausset-
zungen inArtikel 2Nr. 4 verankert sind. In positiverHinsicht zeichnet sichdemnach
einesolchedadurchaus,dasssienichtausschließlich,aberhauptsächlichaus literari-
schenWerken bestehend eine Einzelausgabe imRahmen einer unter einem einheitli-
chenNamenwiederkehrenderscheinendenAusgabenreiheist,derenZieldieInformie-
rungderÖffentlichkeitist.91DemSchutzunterfälltsiegleichwohlnur,wennsieaufIni-
tiative undunter der redaktionellenVerantwortung einesDiensteanbieters veröffent-
lichtwird,92weshalb InternetseitenwieBlogs,beidenenesdaran fehlt, keinePresse-
veröffentlichungdarstellen.93
In negativer Abgrenzung sollen Periodika, wie Wissenschaftsjournale, welche zwar
ebenfalls informieren und wiederkehrend erscheinen, aber wissenschaftlichen oder
88Art.15Abs.1Unterabsatz1:„[...]mitSitzineinemMitgliedsstaat[...]“.89Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPresse-
vielfalt?,ZUM2019,375(376);Erwägungsgrund55.90Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPresse-
vielfalt?,ZUM2019,375(376);91Artikel2Nr.4S.1Buchstabena),b).92Artikel2Nr.4S.1Buchstabec).93 Erwägungsgrund 56 a.E;Ackermann, Leistungsschutzrecht fur Presseverleger- Eine Steuer auf Links
oderSicherungderPressevielfalt?,ZUM2019,375(376).
44
akademischen Zwecken dienen, keine Presseveröffentlichungen darstellen.94 Darin
kommtwiederumdieSchutzrichtungderPresseverlegeralsElementderPressefreiheit
zumAusdruck.InsgesamtlässtsichdurchdenBezugzurPressefreiheitauchdas,trotz
derEinschränkungen,weiteBegriffsverständniserklären.
IV. Schutzumfang
MitBlickaufdenSchutzumfang räumtArtikel15Abs.1S.1denPresseverlegerndas
RechtderVervielfältigungundderöffentlichenWiedergabegemäßArtikel2und3Info-
Soc-RLein.
1. ÖffentlicheWiedergabe
DasRechtderöffentlichenWiedergabe,welchedieöffentlicheZugänglichmachungmit
umfasst,95isteinRechtvorbeugenderArt,96dessenVorliegenmangelsLegaldefinitionin
der InfoSoc-RL anhandmehrerer, vom EuGH entwickelten, Kriterien im Einzelfall zu
bestimmen ist.97DabeisinddieseunselbstständigenundverflochtenenMerkmaleein-
zelnoderinihremZusammenwirkenheranzuziehen,jenachdeminwelchemMaßesie
vorliegen.98Ausgangspunkt istdabeieinweitesBegriffsverständnis,umdendurchdie
InfoSoc-RL anvisierten, weitreichenden Schutz für Rechteinhaber zu gewährleisten.99
Bei der öffentlichen Zugänglichmachung tritt ergänzend zu den vormalig genannten
Elementen als weiteres Kriterium die zeit- und ortsunabhängige Wahl des Zugangs
durchdieÖffentlichkeithinzu.100ZudemgiltdiesgemäßArtikel3Absatz2InfoSoc-RL
94Artikel2Nr.4S.2.95EuGH,Urteilvom26.03.2015-C-279/13–CMoreEntertainmentAB/Sandberg,Rn.24;Wandt-ke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.3Rn.49m.w.N.96EuGH,Urt.vom31.5.2016–C-117/15-RehaTraining/GEMA,Rn.33.97EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05,SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.33;Wandtke/Bullinger/Leenen
InfoSoc-RLArt.3Rn.4;Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.3Rn.2m.w.N.98EuGH,Urt.vom15.3.2012−C-162/10-PPL/Irland,Rn.30;Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.
3Rn.5m.w.N.99EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05,SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.36;Wandtke/Bullinger/Leenen
InfoSoc-RLArt.3Rn.4.100EuGH,Urteilvom26.03.2015-C-279/13–CMoreEntertainmentAB/Sandberg,Rn.25;Wandt-
ke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.3Rn.50m.w.N.
45
nichtnurfürUrheber,sondernauchfürdieInhaberderrelevantestenLeistungsschutz-
rechte.101
1) Wiedergabehandlung
ZunächstmusseineWiedergabehandlungvorliegen.102DarunterfälltjedeÜbertragung
ungeachtetderverwendetentechnischenMittelundVerfahren,103auchwenndiebloße
Empfangsverbesserung nicht ausreichend ist.104 Diese Wiedergabehandlung muss, so
insbesondere auch imRahmender öffentlichen Zugänglichmachung, den Zugang zum
Werkverschaffen,waseinTätigwerdeninKenntnisderFolgenvoraussetzt,ohnedass
dieAdressatennicht indenWerksgenusskämen.105Dabei istes irrelevant,obdiebe-
stehendeMöglichkeitdesZugangsauchgenutztwird.106ObdasTätigwerdenErwerbs-
zweckendientistdabeinichtunerheblich,wenngleichnichtzwingend.107
2) Öffentlichkeit
BeidenAdressaten,diedurchdieWiedergabehandlungdieZugriffsmöglichkeit erhal-
ten,mussessichumdieÖffentlichkeithandeln.DarunteristeineunbestimmteAnzahl
anPersonenzuverstehen,beidenenessichumrechtvielehandelnmuss108unddiese
potentiell aufnahmebereit sind.109DieseÖffentlichkeit umfasst inAbgrenzung zurun-
101WohlgemerktzukünftigauchfürPresseverlegernachArtikel15Absatz1S.1.102EuGH,Urteilvom07.03.2013-C-607/11–ITVBroadcasting,Rn.21;Wandtke/Bullinger/LeenenInfo-
Soc-RLArt.3Rn.9m.w.N.103EuGH,Urt.vom4. 10.2011−C-403/08,C-429/08–FAPL,Rn.193;Wandtke/Bullinger/LeenenInfo-
Soc-RLArt.3Rn.10fm.w.N.104EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05–SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.45;Wandtke/Bullinger/Leenen
InfoSoc-RLArt.3Rn.17m.w.N;Erwägungsgrund27InfoSoc-RL.105EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05–SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.42;Wandtke/Bullinger/Leenen
InfoSoc-RLArt.3Rn.12ffm.w.N.106EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05–SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.43;Wandtke/Bullinger/Leenen
InfoSoc-RLArt.3Rn.13m.w.N.107EuGH,Urt.vom4. 10.2011−C-403/08,C-429/08–FAPL,Rn.204;Wandtke/Bullinger/LeenenInfo-
Soc-RLArt.3Rn.19m.w.N.108EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05–SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.37;Wandtke/Bullinger/Leenen
InfoSoc-RLArt.3Rn.27m.w.N.109EuGH,Urt.vom31.5.2016–C-117/15–RehaTraining/GEMA,Rn.50m.w.N.
46
mittelbaren Darbietung nur jene, die am Ort, an welchem die Wiedergabe ihren Ur-
sprungnimmt,nichtanwesendsind110undmussaneinneuesPublikumadressiertsein.
Ein neues Publikum erfasst dabei all jene Mitglieder der Öffentlichkeit, welche der
RechteinhaberbeiseinerursprünglichenWiedergabenichtbedachthat,111wobeijeder
eigenständigeWiedergabevorgangseparatzubetrachtenist.112
3) DieHandlungvonDiensteanbieternderInformationsgesellschaft
LegtmandiesesVerständnis zugrunde, so stellt die eigenständigeAufbereitung einer
PresseveröffentlichungdurcheinenDiensteanbieterderInformationsgesellschafteinen
neuenAktderKommunikationdar,dereinereigenständigenErlaubnisdurchdenPres-
severlegerbedarf,dennerermöglichtder InternetgemeinschaftunddamitderÖffent-
lichkeit mit Gewinnerzielungsabsicht gezielt die Wahrnehmbarkeit des Schutzgegen-
standes.113
2. RechtderVervielfältigung
Das Recht der Vervielfältigung umfasst demgegenüber im Falle des Leistungsschutz-
rechts der Presseveröffentlichung jede direkte oder indirekt körperliche Übernahme
desWerkesoderschutzfähigerTeilehiervon.114DieKörperlichkeitistdabeiimweites-
tenSinnezuverstehen,weshalbdieKörperlichkeitdesSpeichermediumsfüreineVer-
vielfältigungvondigitalenInhaltengenügt.115
110EuGH,Urt.vom4. 10.2011−C-403/08,C-429/08–FAPL,Rn.200;Wandtke/Bullinger/LeenenInfo-
Soc-RLArt.3Rn.32m.w.N.111EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05–SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.40;Wandtke/Bullinger/Leenen
InfoSoc-RLArt.3Rn.41m.w.N.112EuGH,Urteilvom07.03.2013-C-607/11–ITVBroadcasting,Rn.26;Wandtke/Bullinger/LeenenInfo-
Soc-RLArt.3Rn.38fm.w.N.113SowertungsähnlichbeivergleichbarerAusgangslageauch:EuGH,Urt.vom7.8.2018–C-161/17-Land
Nordrhein-Westfalen/Renckhoff.114Wandtke/Bullinger/Leenen,5.Aufl.2019,InfoSoc-RLArt.2Rn.2,3.115Berger,AktuelleEntwicklungenimUrheberrecht–DerEuGHbestimmtdieRichtung,ZUM2012,353
(358).
47
Dasführtdazu,dassbereitsdieVerwendungvonWebcrawlern,welchebeiderautoma-
tisiertenSuchenachPresseveröffentlichungen technischbedingtKopienderselbener-
stellen,116ohnedieseöffentlichWiederzugebenoderdasSpeichernvonSuchergebnis-
senderEinwilligungderPresseverlagebedarf.117DabeierstrecktsichderSchutzgrund-
sätzlichaufjedesElementdesPresseerzeugnisses,dadiesesungeachtetdesWerkscha-
rakterseinzelnerElementeunterSchutzgestelltist.118WieeinesolcheVervielfältigung
ohneöffentlicheWiedergabenachgewiesenwerdenkannistallerdingsfraglich.Istdies
technischnichtmöglich,wäredieVerwertungshandlungzur faktischenBedeutungslo-
sigkeitverdammt.
3. KonkludenteEinwilligungderPresseverlage
TechnischsetztdieAuffindbarkeitderPresseveröffentlichungendurchDiensteanbieter
derInformationsgesellschaftinFormvonNewsaggregations-oderNachrichtenüberwa-
chungsdienstenjedochvoraus,dassdiePresseverlageimQuellcodederveröffentlichten
Presseveröffentlichungen die Auffindbarkeit zulassen.119 In diesem Verhalten könnte
einekonkludenteEinwilligungderPresseverlageindieöffentlicheWiedergabezusehen
sein, sodass das Verlangen nach Monetarisierung gegen den Rechtsgrundsatz venire
contrafactumpropiumverstieße.DerBGHhateinederartigeEinwilligungaufnationa-
lerEbeneimBezugaufdieöffentlicheWiedergabevongeschütztenBildernimRahmen
derGoogleVorschaubilderfunktionangenommen.120
BereitsindemjuristischenDiskurszumDeutschenLeistungsschutzrechtfürPressever-
legerwurdeindesdieÜbertragbarkeitdieserRechtsprechungaufdasLeistungsschutz-
116SchmidlinSchmidl,IT-RechtvonA-Z,S.286.117Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(377).118Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(377).119 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(127).120 Koroch, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger auf demWeg von Berlin nach Brussel, GRUR
2017,127(129);BGH,Urteilvom29.4.2010-IZR69/08–Vorschaubilder;BGH,Urteilvom19.10.2011-
IZR140/10–VorschaubilderII.
48
rechtabgelehnt.121EinderartigesstillschweigendesVerständnisistmitdergesetzgebe-
rischenWertungdes Leistungsschutzrechts unvereinbar und kanndaher nicht länger
einemVerständnisdesobjektiviertenEmpfängerhorizontsentnommenwerden.122Der
SchutzderPresseschwingt inderGesetzesintentionmaßgeblichmit.123Einderartiges
Verkehrsverständniswürde die Rechteinhaber jedoch dazu zwingen auf eine enorme
BreitenwirkungIhrerWerkezuverzichten,umerstindenGenussihrerPrivilegierung
zu gelangen.124 Mithin greift die Pflicht zur Einwilligung auch bei Auffindbarkeit der
InhaltedurchdieDiensteanbieter.
4. Schutzbereichsbegrenzungen
GleichzeitigerfährtdasLeistungsschutzrechtdurchArtikel15einigeSchutzbereichsbe-
grenzungen.InnerhalbdieserAusnahmenisteineVerwertung,zumindestinBezugauf
dasLeistungsschutzrecht,gemeinfrei.
1) PrivateNutzung
Zunächst gilt das Leistungsschutzrecht nicht für die private oder nicht kommerzielle
Nutzung von Presseveröffentlichungen.125 Die Schutzbereichsbegrenzung verwundert
inderKonzeption,welchedieRichtliniefürdasLeistungsschutzrechtgewählthat.Denn
diedurchArtikel15Abs.1Unterabsatz1DSM-RLpassivlegitimiertenDiensteanbieter
der Informationsgesellschaft erbringen ihre Dienstleistung bereits per Definition re-
gelmäßig gegen Entgelt.126 Damit wird diese Fallgruppe praktisch ein Schattendasein
fristen.
121Wandtke/Bullinger/Jani,UrhG§87fRn.23.122Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(679);Koroch,DasLeis-
tungsschutzrechtfurPresseverlegeraufdemWegvonBerlinnachBrusselGRUR2017,127,GRUR2017,
127(130).123Erwägungsgrund54.124ZudieserSymbiose:Kreutzer,DasLeistungsschutzrechtfurPresseverleger–EingescheiterterAnsatz!,
ZUM2017,127 (127);Ackermann, Leistungsschutzrecht furPresseverleger-EineSteueraufLinksoder
SicherungderPressevielfalt?,ZUM2019,375(380).125Artikel15Absatz1Unterabsatz2.126Artikel2Nr.5;Artikel1Absatz1Buchstabeb)RL(EU)2015/1535;sieheKapitel2:HauptteilE.I.S.
42.
49
2) Hyperlinking
ZudemistdasreineSetzenvonHyperlinksnichtvondemSchutzbereichumfasst.127Ge-
rade die bloße Suchfunktion, welche die Auffindbarkeit von Inhalten im Internet er-
leichtert, bleibtdaher richtigerweisevomLeistungsschutzrechtunberührt.Dies ist im
InteressederPresseverlage,dennein leichtesAuffinden ihrerArtikelerhöhtdenWir-
kungskreisderselben.128BeiHyperlinksoderSurfaceLinkshandeltessichumStruktu-
relementederTextbeschreibungsspracheHTML,welchemittels IntegrationeinerURL
ineinHTMLDokumentdenHinweisaufeinenbestimmtenInhaltsowiedietechnische
MöglichkeitdesAbrufsdesInhaltsbieten.129
(1) KeineVerwertungshandlung
AufGrunddieserbloßenHinweisfunktion liegt seitensdesLink-SetzendenkeineVer-
vielfältigungvor;130es findetgeradekeineÜbernahmeder fremden Inhalte statt, son-
derneswirdnureinHinweisdaraufgegeben,wosiezufindensind.131NachderRecht-
sprechung des EuGH stellt das Hyperlinking daher auch keinen Akt der öffentlichen
Wiedergabedar,sofernderLinkbereitsmitZustimmungdesRechteinhabersöffentlich
zugänglichimInternetverfügbarwar.132DenninsoweitfehleesaneinemneuenPubli-
kumwelchesderRechteinhaberbeiderursprünglichenWiedergabenichthatteadres-
sierenwollte.133FürkostenlosePresseveröffentlichungenistdiesregelmäßigderFall.
127Artikel15Absatz1Unterabsatz3.128 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(127);Ackermann, Leistungsschutzrecht fur Presseverleger- Eine Steuer auf Links oder Sicherung der
Pressevielfalt?,ZUM2019,375(380).129Mankowski,inFezer/Büscher/Obergfell,Lauterkeitsrecht:UWG,WettbewerbsrechtdesInternets,Rn.
118.130Wandtke/Bullinger/HeermaUrhG§16Rn.25.131Spindler/SchusterElektron.Medien/MüllerMarkenG§14Rn.139.132EuGH,Urt.vom8.9.2016–C-160/15–GSMediaBV/SanomaMediaNetherlandsBVua;EuGH,Urt.vom
13.2.2014–C-466/12–Svenssonua/RetrieverSverigeAB.133EuGH,Urt.vom8.9.2016–C-160/15–GSMediaBV/SanomaMediaNetherlandsBVua,Rn.41fm.w.N.
=GRUR2016,1152(1154).
50
(2) ReindeklaratorischeNennung
DamitistdieNennungdesHyperlinkingselbstreindeklaratorischerNatur,sofernman
nichtdavonausgeht,dassdieRechtsprechungdesEuGHserweitertwerdensollte, so-
dassselbstLinksaufWebsitenunterUmgehungvonZugangshindernissenkeineöffent-
licheWiedergabedarstellen.DennweitergehendeEinschränkungkenntArtikel15Ab-
satz1Unterabsatz3nicht.EinederartigeIntentionistaberdenGesetzgebungsunterla-
gen nicht zu entnehmen undwürde auch der Zielrichtung der Richtlinie, Rechteinha-
bern ein hohesMaß an Schutz zu gewähren, zuwiderlaufen.134 Denn danach könnten
Diensteanbieterder InformationsgesellschaftauchaufZugangsbeschränktePressever-
öffentlichungenverweisenohnezahlenzumüssen.MithingiltfürdasHyperlinkingdie
RechtsprechungdesEuGHs.
(3) Framing;eineKlarstellungderRechtsprechung?
Durch die explizite Nennung des Hyperlinks könnte der Richtliniengeber jedoch e
contrariozumAusdruckgebrachthaben,dasseinFramelinkvonPresseveröffentlichun-
geneineVerwertungshandlungdarstellt,diederErlaubnisderPresseverlagebedarf.Ole
bejaht dies mit Verweis auf eine unterschiedliche terminologische Verwendung des
EuGHsinBezugaufdiebeidenFormendesLinking.135BeimFramelinking–auchInline-
oderEmbeddedLinking–wirddieverlinkteWebsiteohneweitereAktivierungbereits
beimLadenderSeite,aufwelcherderLinkplatziertwurde,mitintegriert.136
EinederartigeKlarstellungwäremitBlickaufdieUmgehungsmöglichkeit,welchedas
Framing fürdasLeistungsschutzrechtbietet,nachvollziehbar.DennsoferneinSnippet
keine Eigenkompilation der fremden Presseveröffentlichung darstellt, sondern diese
lediglichframed,wärediesalsFolgederÜbertragungderGrundsätzedesHyperlinkings
aufdasFramingdurchdenEuGH137ohneErlaubnisderPresseverlagemöglich.
134Erwägungsgründe3,58a.E.135Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(678).136Mankowski,inFezer/Büscher/Obergfell,Lauterkeitsrecht:UWG,WettbewerbsrechtdesInternets,Rn.
120.137EuGH,Beschlussvom21.10.2014-C-348/13–BestWaterInternationalGmbH/Mebesua=MMR2015,
46.
51
Allerdings spricht Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 davon, dass Presseverlage die
RechtegemäßArtikel2und3InfoSoc-RLerhalten.ImLichtedesArtikels1Absatz2ist
davonauszugehen,dassdieseVerwertungsrechteselbstdabeikeineNeudefinitionoder
Neukonturierungerfahrensollten.Dieswürdeabergeschehen,sofernmandieNennung
desHyperlinkingsimengerenSinneauffassenwürde,denndieWertungdesEuGHent-
sprichteinersynchronenBehandlungderbeidenVariantendesLinkings.AuchdieGe-
setzgebungsmaterialen lassen an einer differenziertenAuseinandersetzungmit unter-
schiedlichenFormendesLinkingsmissen.
InErmangelungdessenscheinteineAnknüpfunganeinefehlendeeinheitlicheTermino-
logiedesEuGHs,wieüberspannterFormalismus.Diesumsomehr,alsdassesindenvon
OleangesprochenenUrteilendesEuGHsauchAuszügegibt,dieeinegegenläufigeInter-
pretationzulassen.SosprichtderGerichtshofdavon,„[...]dassdasSetzenvonHyperlinks
[...]keine„öffentlicheWiedergabe“[...]darstellt.“und„DiegleicheAuslegung[...]auchfür
einsolchesVerlinkenunterVerwendungderFraming-Technik“ gilt.138Es scheintdaher
naheliegenddieohnehindeklaratorischeNennungvonHyperlinksalsVerweisundBe-
stätigungderEuGH-RechtsprechungzumProblemkomplexdesLinkingsaufzufassen.
MithinistHyperlinkingimRichtlinientextnichtalsTerminustechnicusimengerenSinne
zuverstehen,sondernalsHinweisaufdasnachderRechtsprechunginGrenzengemein-
freieLinkingansich.139DaherfallenjeglicheLinks,dienachdenvomEuGHaufgestell-
ten Grundsätzen keine öffentlicheWiedergabe darstellen aus dem Schutzbereich des
Leistungsschutzrechts.
3) Kleinstteileausnahme
DarüberhinausgiltdasverwandteSchutzrechtwederfüreinzelneWörternochfürsehr
kurzeAuszügederPresseveröffentlichung.140DieFormulierung istdasErgebnis einer
138EuGH,Urt.vom8.9.2016–C-160/15–GSMediaBV/SanomaMediaNetherlandsBVua,Rn.40,Hervor-
hebungendurchdenVerfasser.139A.A.:Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(678).140Artikel15Abs.1Unterabsatz3.
52
UneinigkeitinnerhalbdesGesetzgebungsverfahrensüberdieFrage,obeinesolcheAus-
nahmevondemWerkscharakterderTeileabhängigseinsollte.141Diesistnunmehrzu
verneinen.142DieseSchutzbereichsbeschränkungistdabeinachdemWillendesRichtli-
niengebers so auszulegen, dass dieWirksamkeit des Verwertungsrechts nicht beein-
trächtigtwird.143DamitdürftenSnippets,sowiesiezurzeitgängigsind,nichtunterdie
Begrenzungfallen,dennsiewarenmaßgeblicherAnstoßdasRechteinzuführen.144
ObaberzukünftigganzeÜberschriftenhiervonerfasstsind,eseinerEinzelfallabwägung
bedarfoderwiebeimdeutschenPendanteinestarreWortgrenzezubeachtenist,hängt
maßgeblichvondemdurchdenEuGHzuentwickelndemunionsautonomenVerständnis
derBegrifflichkeitenab.145BiszurKlärungimRahmenvonVorabentscheidungsverfah-
ren birgt der unbestimmteTerminus damit Rechtsunsicherheit. Vor einer pauschalen
Übernahme des Auslegungsverständnisses des deutschen Leistungsschutzrechts kann
dabeinurgewarntwerden.146
4) Fakten
EineBegrenzungdesSchutzbereichswelchekeinenNiederschlagimWortlautdesArti-
kels15gefundenhat,istdasHerausfallenvonreinenFakten.147IndemTelossteckteine
grundrechtlicheWertung.DennderEmpfangsowiedieVerbreitungvonreinenFakten,
insbesondereauchüberdasInternet,istdurchdieInformationsfreiheitverbürgt.148Die
Verbreitung derselben kann daher nicht über die Hintertür in Form eines Leistungs-
schutzrechts monopolisiert werden. Dabei zielt die Begrenzung nur auf „reine“ Fak-
141Stieper,DieRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,ZUM2019,211(214).142Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(377).143Erwägungsgrund58a.E.144 Dazu bereits: Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!,
ZUM2017,127(127).145Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(678f).146Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(377).147Erwägungsgrund57idM.148JarassGrChEU-Grundrechte-ChartaArt.11Rn.10,15.
53
ten.149MithindürftenFormulierungenerfasstsein,dieaufGrundihrerNaturnichtan-
dersausgedrücktwerdenkönnen,exemplarischeinDatum,einErgebnis,eineTempera-
turangabeodereinsonstigerWert.150HingegennichterfasstistdieinhaltlicheWieder-
gabevonTatsachenschilderungen,beidenendiesubjektiveDarstellungswahldieTatsa-
chenschilderungprägt.AuchohneexpliziteNennungindenErwägungsgründenwären
diegrundrechtlichenWertungenzubeachtengewesen.Zubeachtenistallerdings,dass
die Kleinteileausnahme bereits viele Anwendungsfälle der reinen Fakten umfassen
wird.InsofernkommtderNennungderTatsachenausnahmeeineAuffangfunktionzu.
5) Schutzdauer
In zeitlicher Hinsicht ist das Schutzrecht auf zwei Jahre ab der Veröffentlichung der
Presseveröffentlichungbegrenzt.151DabeiberechnetsichdieFristabdem1.Januardes
FolgejahresderVeröffentlichung,waszueinermaximalenSchutzdauervondreiJahren
führt.152 Gegenüber den in der Entwurfsfassung vorgesehenen, exorbitanten 20 Jah-
ren153erscheintdiesverhältnismäßigkurz.AllerdingsgehtesimRahmenderPressebe-
richterstattungprimärumAktualität,weshalbdieRelevanzinderPraxisvonnachran-
gigerBedeutungseindürfte.154
ZudemstelltdieRichtlinieklar,dassderSchutzkeineRückwirkungentfaltet, sondern
erstPresseveröffentlichungennachInkrafttretenderRichtlinieerfasst,155wohlgemerkt
abernichterstabdemZeitpunktdesAblaufesderUmsetzungsfrist.DennochistdieRe-
gelungunterdemGesichtspunktdesVertrauensschutzes indieRechtsordnungzube-
grüßen.
149Erwägungsgrund57idM.150Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(283).151Artikel15Absatz4.152Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(682).153Artikel11Nr.4Kommissionsvorschlagvom14.09.2016,COM(2016)593final.154Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(378).155Artikel15Abs.4Unterabsatz2.
54
5. Schutzbereichsbeschränkungen
NebendenVorschriften,welchedenSchutzbereichdesLeistungsschutzrechtsbegren-
zen, enthält Artikel 15 darüber hinaus Vorschriften,welche die Durchsetzbarkeit der
Monopolisierungeinschränken.
1) Schrankenwirkung
Zunächstgreifen inBezugaufdasLeistungsschutzrechtdurchdieAnwendbarkeitder
Artikel5bis8InfoSoc-RLauchdieSchrankenregelungen,156wobeiinsbesonderedieder
MeinungsfreiheitdienendenSchrankenzuZitaten,zuZweckenderKritikundRezension
hervorhebt.157Andersals inanderenTeilenderDSM-RL158wirdaufeineverbindliche
Einführung derselben verzichtet, weshalb durch die fakultative Natur derselben eine
Rechtsfragmentierung droht, die zu Rechtsunsicherheit führt.159 Ob das Berufen auf
Schranken jedoch im Zusammenhangmit dem Leistungsschutzrecht praktische Rele-
vanzerlangt,bleibtabzuwarten.160ZudemgreifenauchdieVorschriftenüberdasVer-
botderUmgehungtechnischerSchutzmaßnahmen,161weshalbmancheSchrankenrege-
lungenfaktischnichtdurchsetzbarseinkönnen.162
2) KeineDurchsetzbarkeitzumNachteilandererBerechtigter
DasLeistungsschutzrecht stehtunabhängigneben sonstigenandenPresseveröffentli-
chung bestehenden Rechten und darf diese nicht beeinträchtigen.163 Das Leistungs-
schutzrecht darf daher nicht zum Nachteil sonstiger Rechteinhaber geltend gemacht
werden,nochderartigeRechteinhaberandereigenständigenVerwertungihrerWerke
156Artikel15Abs.3.157Erwägungsgrund57a.E.158Artikel17Abs.8Unterabsatz2Buchstabena),b);3ff.159Stieper, Ein angemessener Interessenausgleich imVerhaltnis vonKreativen zuRechteinhabern und
Verwertungsgesellschaften?,ZUM2019,393(394).160Kritischdazu:Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(680).161Artikel15Abs.3;Artikel6InfoSoc-RL.162Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(283).163Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(680).
55
hindern.164HierwerdeninderPraxisvorallemdieVereinbarungenzwischeneinzelnen
Rechteinhabern und den Presseverlagen virulent. Denn mangels Abweichungs- und
Umgehungsverbote,wiesiedieDSM-RLinBezugaufandereurhebervertragsrechtliche
Vorschriftennormiert,165kannderPassusdurchprivatrechtlicheGestaltungleerlaufen.
BestehenindesseitensDritterRechteandemPresseerzeugnis,somussderLeistungs-
schutzberechtigteauchNutzungendulden,dieimRahmendurchdieserechtmäßigein-
geräumtenLizenzenerteiltwurden.166
6. BeteiligungderUrheber
Letztlich steht den Rechteinhabern der Presseveröffentlichungen ein Beteiligungsan-
spruchandenGewinnenausdemLeistungsschutzrechtgegenüberdenPresseverlagen
zu,167wobeiunionskonformearbeitsrechtlicheBesonderheitenhiervonausgenommen
sind.168DieseBeteiligungderUrheber,inderRegelwohlJournalisten,169istInteressen-
gerecht, weil gerade der Schutz des einzelnen Rechteinhabers eine Stoßrichtung der
Reformbestrebungenwar.170UngeachtetderFrage,inwieferndiesgelungenisttangiert
dies jedoch zumindest die im Fokus dieser Arbeit stehenden Online-Diensteanbieter
nicht.
V. DieRechtfertigunginderKritik
WenigerdiedogmatischeKonstruktiondes Leistungsschutzrechts selbst, als vielmehr
dessen dogmatische Rechtfertigung war Quell der Kritik im rechtswissenschaftlichen
Diskurs.
164Artikel15Abs.2Unterabsatz1.165Artikel23Abs.1.166Artikel15Abs.2Unterabsatz2.167Artikel15Absatz5.168Erwägungsgrund59a.E.169Ole,DaseuropaischeLeistungsschutzrechtfurPresseverleger,ZUM2019,674(680).170Kommissionsvorschlagvom14.09.2016,COM(2016)593final,S.3.
56
1. VorbeugungdrohendenMarktversagens
Ausgangspunkt ist dabei dieNotwendigkeit einerRechtfertigung für dieMonopolisie-
rungeinesansonstenöffentlichenGutsdurchdiekünstlicheVerknappungdesselbenin
FormderSchaffungeinesAusschließlichkeitsrechts.171 ImrechtstheoretischenDiskurs
findensichzudieserRechtfertigungindividualistische-undutilitaristischeErklärungs-
theorien.172DasLeistungsschutzrechtdientderSicherungderwirtschaftlichenInteres-
senvonPresseverlagenfürdieorganisatorischenundfinanziellenBeiträge,welchedie-
seindieKreationvonPresseerzeugnissendurchDrittestecken.173DamitliegtdemLeis-
tungsschutzrecht ein reiner Investitionsschutz und keine persönlichkeitsrechtliche
Komponente zugrunde.174 Mithin muss eine Rechtfertigung auf einer utilitaristischen
Erklärungstheoriefußen.InFormeinesökonomischenStimuluskannimRahmendes-
seneindrohendesMarktversageneinAusschließlichkeitsrechtqualegelegitimieren.175
1) ValueGap
EinsolchesdrohendesMarktversagenwirdaufdemMarktfürPresseerzeugnisseinei-
nemWertschöpfungsmissstandzwischenPresseverlagenundDiensteanbieternderIn-
formationsgesellschaft, welche Presseerzeugnisse weiterverwerten, gesehen.176 Be-
zeichnetwirddiesalsValueGap.AneinereinheitlichenDefinitiondesBegriffsfehltes
zwar,177inseinemKerngehtesjedochdarum,dassdieNutzungvonkleinenAusschnit-
ten von Presseveröffentlichungen – Snippets – durch News-Aggregatoren dazu führt,
dass werbefinanzierte Einnahmen der Presseverlage, die pro Aufruf des Artikels be-
171 Suwelack, Leistungsschutzrecht und Upload-Filter aus okonomischer Perspektive, MMR 2018, 582
(583).172 Zu Problemen der Erklärungsansätze im modernen Urheberrecht siehe: Leistner/Hansen, Die Be-
grundungdesUrheberrechtsimdigitalenZeitalter-VersucheinerZusammenfuhrungvonindividualisti-
schenundutilitaristischenRechtfertigungsbemuhungen,GRUR2008,479(479ff).173Erwägungsgrund55.174 Suwelack, Leistungsschutzrecht und Upload-Filter aus okonomischer Perspektive, MMR 2018, 582
(582).175 Suwelack, Leistungsschutzrecht und Upload-Filter aus okonomischer Perspektive, MMR 2018, 582
(583).176Erwägungsgrund54.177Wimmers/Barudi,DerMythosvomValueGap,GRUR2017,327(328).
57
rechnetwerden,dadurchzurückgehen,dassNutzersichdaraufbeschränkendieSnip-
petszulesen,ohnedieeigentlichenArtikelaufzurufen–scanningeffect–.178
2) WertschöpfungsmissstandoderStakeholderkreation
Bereits inReaktionaufdenerstenRichtlinienentwurfderKommissionwurdedie feh-
lende empirische Evidenz eines ökonomischen „value gap“ zur Rechtfertigung eines
Leistungsschutzrechts angeprangert.179 Es wird vorgebracht, dass sich die mit Vor-
schauinhalten „angereicherten Hyperlinks“ nicht ohne Grund gegenüber dem reinem
Hyperlinkdurchgesetzthaben,bietenersteredurchdenmöglichenRückschlussaufsei-
ne inhaltlicheRelevanzeine signifikanthöhereWerbe-undAnreizfunktiondiese aus-
zuwählen.180DadurchwürdendenPresseverlagenerstdurchdieNutzungdurchNews-
Aggregatoren zusätzliche Aufrufe ermöglicht, welche ansonsten ausblieben – Traffic-
Effekt–.181ZuRechtkönntemaninsofernvoneinerbeiderseitsnutzbringendenSymbi-
osevonSuch-undAggregationsanbieterneiner-undPresseverlagenandererseitsspre-
chen,182diegeradekeinMarktversagenzubegründenvermögen.
DenNachweiseinesaufGrundeinesValueGapsdrohendenMarktversagenskanndiese
Arbeitnicht leisten.Allerdingsgerätdie teilsapodiktischeForderungeiner,empirisch
nachgewiesenen,drohendenqualitativenoderquantitativenUnterversorgungangeisti-
gem Eigentum – in Form von Presseveröffentlichungen – als einzig valide Rechtferti-
gungsgrundlagezurSchaffungeinesAusschließlichkeitsrechts183mitBlickaufdieHis-
toriedesImmaterialgüterrechtsnahezuzynisch.Sosuchtmanfürdenüberwiegenden
178 Suwelack, Leistungsschutzrecht und Upload-Filter aus okonomischer Perspektive, MMR 2018, 582
(583).179Steinbrecher,EU-Urheberrechtsreform/vielSchaden,wenigNutzen!,MMR2017,1(2).180 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(131).181 Suwelack, Leistungsschutzrecht und Upload-Filter aus okonomischer Perspektive, MMR 2018, 582
(584).182 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(127).183 Koroch, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger auf demWeg von Berlin nach Brussel, GRUR
2017,127(131).
58
Teil der heute gängigen und gesellschaftlich weithin anerkannten Ausprägungen des
ImmaterialgüterrechtsvergebensnachempirischenStudienausderZeitvorihrerEin-
führung,ausdereinwirtschaftlicheAnreizfunktionodereinvergleichbarerVorteilem-
pirischzweifelsfreihervorgeht.
VielmehrerschöpftsichdiedogmatischeHerleitungundRechtfertigungvonImmateri-
algüterrechten regelmäßig in rechtstheoretischen und –philosophischen Erwägungen,
entspringtmithindemmetaphysischen.184Daraus resultiert selbstredendkeineswegs,
dass eine derartige Auseinandersetzung nicht angezeigt oder gar wünschenswert ist.
Soweitmöglich sollten empirischeErkenntnisseRegulierungsansätze zugrunde gelegt
werden.185 Gleichwohl verliert das Argument den ihm anhaften absoluten Charakter,
sofern sich auf GrundderKomplexität derThematik eindeutige empirischeAussagen
nichttreffenlassen.SoverhältessichmitBlickaufdiekonträrenAuffassungenzurFra-
gedesValueGapwohlimFalledesLeistungsschutzrechtsfürPresseverleger.186Damit
erschöpftsicheinRekurrierenaufdievermeintlicheempirischeEvidenzjedochinder
Feststellung der beschränkten Erkenntnisfähigkeit des Status quo ante. Folglich kann
demRichtliniengeberaberauchnichtvorgeworfenwerdenseinErmessenspielraumin
derSacheausgeschöpftzuhaben.187
2. FehlerhafteFolgenabschätzung
Schwerer wiegen demgegenüber die, zwar nicht gänzlich unbeachteten, aber nur am
Rande berücksichtigten Erfahrungen mit den Leistungsschutzrechten auf nationaler
Ebene.188DennzwarwirdinderFolgenabschätzungderKommissionsehrwohlaufdie
184Rüthers/Fischer/Birk,RechtstheoriemitjuristischerMethodenlehre,§13,Rn.66ff.185ZurBedeutung im Immaterialgüterrecht:Bechtold, Zur rechtsokonomischenAnalyse im Immaterial-
guterrecht,GRURInt2008,484(484ff).186 Exemplarisch pro:Hornschuh, In Ketten tanzen/Warum es bei der EU-Urheberrechtsrichtlinie um
sehrvielmehrgehtalsumUrhebervergutung,ZUM2019,222(223);Grütters,PerspektivendesUrheber-
rechts im Informationszeitalter- Der digitale Zugang zur Kultur, ZUM2019, 207 (209); Exemplarisch
Contra:Wimmers/Barudi,DerMythosvomValueGap,GRUR2017,327(327f).187SiehedazuKapitel2:HauptteilB.II,S.36.188Kreutzer,DasLeistungsschutzrechtfurPresseverleger–EingescheiterterAnsatz!,ZUM2017,127
(128);Nolte,DreiThesenzuraktuellenDebatteüberHaftungundVerteilungsgerechtigkeitbeiHosting-
59
nicht überzeugenden Folgen der nationalen Regelungen hingewiesen.189 Indes bleibt
auchindieserPrognosederKommissionoffen,woraufsichdieErwartungeinesande-
renEffektsbeieinereuropaweitenRegelungbeziehen.190
Zwar führtder räumlicheGeltungsbereichdazu,dassbetroffeneDiensteanbieternun-
mehrimgesamtenUnionsgebietLizenzbestrebungenergreifenmüssen.AufGrundder
nationalenFragmentierungderLizenzvergaben191sprichtjedochvielesdafür,dassins-
besonderediegrößerenAggregationsdiensteihreMarktpositionnutzen,umsich,wiein
Deutschland in Reaktion auf das nationale Pendant geschehen, kostenfreie Lizenzen
einräumenzulassen.192
ObderEuGHderartigeLizenzenzumökonomischenWertvonNullwiedieSchiedsstelle
desDPMAimdeutschenLeistungsschutzrecht193aufGrunddergesetzgeberischenWer-
tung des Leistungsschutzrechts als unionsweit unzulässig ansieht ist dabei nicht un-
wahrscheinlich,aberkeinesfallsgesichert.
DienstenmitnutzergeneriertenInhalten(sog.»Value-Gap«-Debatte),ZUM2017,304(308);Europäische
Kommission,SWD(2016)301finalPART1/3,S155ff(Abrufbarunter:
http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=17203,letzterZugriff23.05.2019).189EuropäischeKommission,SWD(2016)301finalPART1/3,S.159(Abrufbarunter/
http///ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=17203,letzterZugriff23.05.2019).190 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(127);Nolte,DreiThesenzuraktuellenDebatteüberHaftungundVerteilungsgerechtigkeitbeiHosting-
DienstenmitnutzergeneriertenInhalten(sog.»Value-Gap«-Debatte),ZUM2017,304(308).191 Sanftleben, Filterverpflichtungen nach der Reform des europaischenUrheberrechts – Das Ende der
freienNetzkultur?,ZUM2019,369(370f).192 Nordemann/Wolters, Google, das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger und das Kartellrecht,
ZUM2016,846(847).193Nordemann/Wolters,Google,dasLeistungsschutzrechtfurPresseverlegerunddasKartellrecht,
ZUM2016,846(847);EntscheidungderDPMASchiedsstellevom24.09.2015–Sch-Urh13/14,S.38
(nichtveröffentlicht:
https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/schiedss
telle_vgg/entscheidungen/index.html,letzterZugriff22.05.2019).
60
3. KompensationwettbewerbsrechtlicherDefizite
Insbesondere beim nationalen Pendantwurde deutlich,wie das Leistungsschutzrecht
als Substitut für verfehlte Versuche der Presselandschaft fungieren soll(te), imWege
desWettbewerbsrechtsgegenüberGooglegestärkteVerhandlungspositionfürLizenzen
zuerhalten.194DochauchdieEinführungdesselbenbrachtenichtunmittelbardenge-
wünschtenErfolg.SokonstatiertedasLGBerlin,dassGooglesBegehren(nur)teilweise
kostenlose Lizenzabsprachen von anderen Presseverlagen einzufordern keinen wett-
bewerbswidrigenGWBVerstoßdarstellen.195Dabei kamDiensteanbieternwieGoogle
ihrevermittelndeFunktionaufzweiseitigenMärktenzugute,vondenendiePressever-
legerprofitieren.196UngeachtetderdogmatischenKritik,welchesichdasUrteil inder
Literaturzurechtausgesetztsah197,sowiedemUmstand,dassesaufGrundeineraußer-
gerichtlichenEinigungwederinRechtskrafterwuchsnochvondenhöherenInstanzen
verworfenwerdenkonnte,198stehtessymptomatisch füreinescheinbareWirkungslo-
sigkeitwettbewerbsrechtlicherMechanismenaufmehrseitigenMarktplätzen imInter-
net.199
EinersolchenSubstitutionwäreindeseineReformierungdesWettbewerbsrechtsanein
im digitalen Zeitalter gewandeltes Bild von marktstarken Unternehmen, welche den
Markt über andere Faktoren dominieren, angebracht.Dies hätte denVorteil, dass die
angeprangertenKollateralschädendurchdieMarktbelastungeinesAusschließlichkeits-
194Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(379).195LGBerlin,Urteilvom19.Februar2016–92O5/14Kart=LGBerlin,ZUM2016,879(879).196LGBerlin,Urteilvom19.Februar2016–92O5/14Kart,Rn.193ff=LGBerlin,ZUM2016,879(883).197 Nordemann/Wolters, Google, das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger und das Kartellrecht,
ZUM2016, 846 (851)m.w.N; Zustimmendhingegen:Ackermann, Leistungsschutzrecht fur Presseverle-
ger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPressevielfalt?,ZUM2019,375(380f).198Leistner/Metzger,TheEUCopyrightPackage/AWayOutoftheDilemmainTwoStages,IIC2017,381
(382);Peifer, PlattformwirtschaftunddasGeistigeEigentum/High-Noon-Stimmung furRechteinhaber,
GRUR-Prax 2018, 2 (4); https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/youtube-zahlt-gema-was-die-
einigung-bedeutet-14507780.html,letzterZugriff28.08.2019.199Dazuausführlicher:Tamke,MarktmachtindigitalenMärktennachder9.GWB-Novelle,NZKart2018,
503(503ff).
61
rechtsvermiedenwürden,200bei–idealerweise–gleichzeitigerFörderungdesWettbe-
werbs.AuchdaseuropäischeLeistungsschutzrechthingegendroht,wieaufnationaler
Ebenegeschehen,zueinerZementierungderSituationkonträrzurursprünglichenIn-
tentionzuführen.201
4. Zwischenergebnis
InsgesamtscheintdieEtablierungeinesLeistungsschutzrechtsfürPresseverlagedamit
zwarinsgesamtvertretbar.EineAdressierungdesvonderstrukturellenUnterlegenheit
derPresseverlage gegenüber großenDiensteanbietern geprägtenProblemsdurchdas
Wettbewerbsrechtwäreindespassender.
VI. NationaleUmsetzung
ZurImplementierungderRichtlinienvorgabeninsnationaleRechtwäreeineAnpassung
undErgänzungder§§87fffUrhGerforderlich.DieÄnderungenumfassendabeidieEr-
gänzungderVerwertungsrechteumdieVervielfältigung,dieAnpassungderSchutzdau-
er, die Verankerung des Ausgleichsanspruchs sowie die Übernahme der Definitionen
undSchutzbereichsbegrenzungen.
Auch die Nichtigerklärung des nationalen Leistungsschutzrechts für Presseverleger
durch den EuGH auf Grund der Verletzung von Notifizierungsvorschriften,202 ändert
hierannichts.Weiterhinistessystematischsinnvoll,diebereitsexistierendenParagra-
phenalsAnknüpfungspunktder Implementierungzuwählenund lediglichandieuni-
onsrechtlichenVorgabenanzupassen.
VII. Alternativansätze
Neben dem nunmehr in Artikel 15 DSM-RL verankertenModell des Leistungsschutz-
rechts gab es Alternativvorschläge, welche sich auf europäischer Ebene jedoch nicht
200 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(128).201 Koroch, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger auf demWeg von Berlin nach Brussel GRUR
2017,127(130).202EuGH,Urteilvom12.09.2019–C-299/17–CGMedia/GoogleLLC.
62
durchgesetzt haben. Auch wenn sie für die Praxis daher vorerst keine Rolle spielen,
würdenSie imFalleeinesScheiternsdesLeistungsschutzrechtsrechtspolitischerneut
relevant.
1. DasspanischeModell
Zunächst gibt es auch in Spanien bereits nationale Erfahrungenmit dem Schutz von
Presseverlagen.Andersals inDeutschlandhattemandortanstelleeineseigenenAus-
schließlichkeitsrechts eine ausgleichspflichtige Schrankenregelung geschaffen.203 Der
VorteileinesderartigenAnsatzes liegtdarin,dassernichtvertraglichumgangenwer-
denkann.DieÜbernahmediesesModellswurde jedochnicht anvisiert.204Diesdürfte
dendesolatenFolgenfürdiespanischePresselandschaftgeschuldetsein,derenUmsät-
zenachderEinstellungderspanischenVersionvonGoogle-NewsalsReaktionaufdie
Neuregelungeinbrachen.205
DievorschnelleAnnahmederÜbertragbarkeitdieserErfahrungaufdiegesamteUnion
ist bedauerlich.Denn es ist höchst fraglich, obdie europaweitenEinstellungen seiner
NewsDienste fürGoogle ebenfalls eineOptionwären.206Wiebereits ausgeführtwäre
eine nationale Aushandlung von Konditionen bei einer vergütungspflichtigen Schran-
kenregelungkeineOption.DaherwäreeineaufGrundnationalerLizenzenbestehende
Möglichkeit länderweite Sonderkonditionen auszuhandeln ausgeschlossen. Vielmehr
bestündeein alles odernichtsPrinzip.Doch selbstwennetablierteUnternehmenwie
GooglediesendrastischenWegwählten,wäreesaufeuropäischerEbeneaufGrundder
203Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(382).204Brauneck,EU-Urheberrechtsreform/Umverteilung furVerlegerundPflichten furOnline-Diensteuni-
onsrechtmaßig?,EuZW2017,450(455);Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteu-
eraufLinksoderSicherungderPressevielfalt?,ZUM2019,375(382).205 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(128).206MitdieserTendenz:Stieper,DieRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,
ZUM2019,211(215);A.A.:Kreutzer,DasLeistungsschutzrechtfurPresseverleger–Eingescheiterter
Ansatz!,ZUM2017,127(128).
63
Marktgrößewahrscheinlicher, dass dadurch entstehendeMarktlücken durch speziali-
sierteGeschäftsmodellegeschlossenwürden.
2. Inhabervermutung
Ein zweiter Ansatz knüpft an die Rechtfertigung des Richtliniengebers an, es bedürfe
desAusschließlichkeitsrechts,umdiePresseverlageindieLagezuversetzenaneinem
komplexen Urheberrechtsmarkt Lizenzverträge abschließen zu können.207 Denn die
VerlagehättenSchwierigkeitenIhreAktivlegitimationbezüglichgeschützter Inhalte in
Presseveröffentlichungennachzuweisen.208
Um dem zu begegnen bedürfte es indes keines neuen Leistungsschutzrechts.209 Viel-
mehr hätte eine simple Ergänzung der Inhabervermutung inArtikel 5 lit. b) Enforce-
ment-RL genügt.210 Ein derartigesVorgehenwäre, soweitmandenEinwandnicht als
vorgeschobenansieht,211 alsweitausminimalinvasivererEingriff vorzugswürdiger ge-
wesen.
F. BestimmteNutzungengeschützterInhaltedurchOnlineDienste
BeiArtikel17DSM-RL(respektiveArtikel13derEntwurfsfassung)handeltessichwohl
umdie umstrittensteNormdes Richtlinienwerks.212 Dass es sich bei demArtikelmit
seinenzehnAbsätzenunddenErwägungsgründen61bis71umdielängsteNormder
RichtliniehandeltundfürdenBetrachterdementsprechendschwerzugänglichist,trägt
207 Nordemann/Wolters, Google, das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger und das Kartellrecht,
ZUM2016,846(846).208 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(129).209 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(129).210 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(129).211 Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger – Ein gescheiterter Ansatz!, ZUM2017, 127
(129).212Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(283);Weidert/Uhlenhut/vonLintig:KampfgegenUpload-Filter–Teil1:AktuelleRechtslage
derBetreiberhaftung,GRUR-Prax2019,269(269).
64
insofernnichtzurBefriedungbei.Dabei istArtikel17DSM-RLnachder Intentiondes
GesetzgebersdieReaktionaufeinenimmerkomplexerenMarkt,beidemdasTeilenvon
Online-Inhalten über Diensteanbieter zum Hauptquell des Zugriffs auf Online-Inhalte
gewordenist.213ImRahmendessensuchtdieVorschrifteinenangemessenenAusgleich
derbetroffenenInteressenzuerreichen.EinerseitssollderbreiteZugangzukulturellen
und kreativen Werken nicht behindert werden, sodass die Entwicklung neuer Ge-
schäftsmodellenichtbehindertwird.214AndererseitssollenRechteinhaberfüreinean-
gemessene Beteiligung an ihrer Werksnutzung Gewissheit darüber erlangen, wann
beimHochladenundTeilenIhrerSchutzgegenständeeineErlaubnisvonIhnennötigist
undwerdiese,aufGrundderVornahmeeinerVerwertungshandlung,einholenmuss.215
I. InhaltderRegelung
IneinererstenUntergliederungdesArtikel17kannmanfesthalten,dassdieerstendrei
AbsätzedieUmständederneuenHaftungsregelumreißen,währenddieAbsätze4bis8
verschiedeneAspekteetwaigerHaftungsbegrenzungen imweiterenSinneadressieren.
AnschließendenthaltendieAbsätze9und10flankierendeRegelungenzuprozessualen
FragenundderAusarbeitungvonBestpracticeKonzepten.
1. Passivlegitimation
DieVerantwortlichkeitnachAbsatz1 trifftDiensteanbieter fürdasTeilenvonOnline-
Inhalten216.DerBegriffhatimLaufedesGesetzgebungsverfahrensdeutlicheEinschrän-
kungenerfahren,daerinderFassungdesKommissionsentwurfszudiffusunduferlos
formuliertwar.217EineLegaldefinitionfindetsichinArtikel2Nr.6.Danachisteinsol-
chereinDiensteanbieterderInformationsgesellschaftnachobigemVerständnis,218auf
213Erwägungsgrund61.214Erwägungsgrund61.215 Erwägungsgrund 61; Pfennig, Forderungen der deutschen Urheber und ausubenden Kunstler zum
ReformprozessdesUrheberrechtsderEU,ZUM2018,252(256).216SoferninKapitel2:HauptteilF.derBegriffDiensteanbieterverwandtwirdbeziehtdiesersichaufei-
nenDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhalten.217Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(283).218SieheKapitel2:HauptteilE.I.,S.42.
65
denweitereCharakteristikazutreffen;mithineinspeziellerDiensteanbieterder Infor-
mationsgesellschaft.DieMerkmale,diediesenkennzeichnen,sindzumEinen,dasseiner
seinerHauptzweckedarinbesteht,NutzerndasHochladenundWeiterleitenvonInhal-
ten zu ermöglichen und die Inhalte zu speichern.219 Zum anderen organisiert der
DiensteanbieterundbewirbtselbigezumZweckederGewinnerzielung.220
1) EinegroßeMengeangeschütztenInhalten
ErsterobjektiverAnknüpfungspunktistdabeidiegroßeMengeangeschütztenInhalten,
welchebeimDiensteanbieter zumTeilenvonOnlineinhaltengespeichert sindundauf
dieöffentlichzugegriffenwerdenkann.DerBegriff„groß“setztnachseinemWortsinn
das Übertreffen eines Vergleichswertes voraus.221 „Menge“ hingegen ist als eine be-
stimmteAnzahlzuverstehen;222stelltdahereinquantitativzubestimmendesKriterium
dar.
AlsLeitliniezurAuslegungkanndabeiErwägungsgrund63herangezogenwerden.Da-
nachsolldie„großeMenge“nachdenUmständendesEinzelfallsbestimmtwerden.Kri-
terienkönnendabeiunteranderemdasPublikum,mithindieRezipientender Inhalte,
oderdieAnzahlderDateienmitgeschütztenInhaltensein.
(1) Ausgangspunkt
Die Anzahl an Dateien,welche geschützte Inhalte enthalten, ist dabei bereits denklo-
gischeinentscheidenderFaktor.DieZahlendürftenzukünftigalsAusgangspunktfürdie
Bewertung fungieren.Allerdings ergibt sich ausderNotwendigkeit einerEinzelfallbe-
trachtung,dasseskeineneinheitlichen,absolutenZahlenwertgebenwird,derdie„gro-
ßeMenge“determiniert.DieBestimmungdesVergleichswertesistdabeidasEinfallstor
derEinzelfallbetrachtung.
219Erwägungsgrund62.220Artikel2Nr.6.221https://www.duden.de/rechtschreibung/grosz,letzterZugriff06.06.2019.222https://www.duden.de/rechtschreibung/Menge,letzterZugriff07.062019.
66
(2) FaktorenzurReferenzbildung
QuantitativeFaktoren,diezurBestimmungeinesVergleichswertherangezogenwerden
könnten,sinddieGrößederDateienmitgeschützteInhalten,dieAnzahlangespeicher-
tenundzugänglichgemachtenWerkeninsgesamt(inklusivederjenigenohnegeschützte
Inhalte)oderdieAnzahlanWerkenmiteindeutigrechtsverletzendemCharakter.Insbe-
sondereLetzteresistzwarimWortlautnichtangelegt,abernachdemTelosdesArtikel
17zielführendundwurdebereitsanandererStellevonderRechtsprechungalsrelevan-
tesKriteriumbeiderBestimmungderVerantwortlichkeitvonDiensteanbieternheran-
gezogen.223
a. DasPublikum
DieNennungdesPublikumsalsFaktorzurBestimmungderMengeinErwägungsgrund
63überraschthingegen.DennzunächstscheintderGesetzgeberandersalsbeidenDa-
teiengeradenichtaufdieAnzahlderselbenabzustellen.DamitwürdedasPublikumal-
lerdings zu Einem qualitativen Faktor, bei dem exemplarische Erwägungen der Ge-
neigtheit des Publikums rechtsverletzende Inhalte zu konsumieren relevant würden.
Zumanderendürftenkonkrete InformationenzumPublikumohnehinnur schwerbe-
stimmbarsein,dadieseentwederanonymsindoderabereineOffenlegungvonInfor-
mationenausdatenschutzrechtlichenGründenunstatthaftist.224Wiedieseeffektivund
systematisch in den Vergleichswert einbezogen werden können ist nicht ersichtlich.
DaherwäredieAnzahlanRezipienteneinvorzugswürdigesKriterium.Denneinegroße
AnzahlanKonsumentendergeschütztenInhaltestellteineentsprechendgroßeGefahr
fürdieRechteinhaberdar,weshalbdasintendiertehoheMaßanSchutzfürdieRechtin-
haber225eineEinflussnahmeaufdiegroßeMengerechtfertigt.
223Zuletzt:BGH,Beschlussvom20.9.2018–IZR53/17–uploaded,Rn.3.224SiehehierzuKapitel2:HauptteilF.I.4.3)(3)c.b)(b),S.110.225Erwägungsgrund3.
67
b. Nutzer
MitderselbenErwägungkannmanauchdieAnzahlanNutzern,welchegeschützteIn-
haltehochladen,indieBewertungmiteinfließenlassen.226DennmehrNutzer,bedeutet
mehrpotentielleUploadsunddamitauchmehrrelevanteVerwertungshandlungender
Online-DiensteanbieterimSinnedesArtikel17Absatz1.Andersherummüssteeinebe-
sonders kleineNutzer- undPublikumszahlwiederumeinen einschränkendenEinfluss
aufdiegroßeMengehaben.
2) OrganisationundBewerbenderInhalte
DiegroßeMengeangeschütztenInhaltenalleingenügtjedochnicht,umeinalsDienste-
anbieterzumTeilenvonOnline-Inhaltenqualifiziertzuwerden.Denndiegeschützten
InhaltederNutzermüssenvomDiensteanbieterorganisiertundbeworbenwerden.Ers-
teres setzt eine systematische Strukturierung der Inhalte durch den Diensteanbieter
voraus.227SofernderartigesvondenNutzernselbstvorgenommenwird,fehltesanei-
nemOrganisierendurchdiesen.DieZuordnungderInhaltezuKategorienistdabeieine
MöglichkeitderOrganisationimSinnedesArtikels,228wobeiesausreichendürfte,wenn
Nutzer ihre Inhalte die vomDiensteanbieter vorgegebenenmöglichen Kategorien zu-
ordnen.AuchdasAnbieten einer Suchfunktion zumAuffindenbestimmter Inhalte ge-
nügt den Anforderungen an eine systematische Strukturierung.229 Das Bewerben der
InhaltehingegenerfasstinsbesonderezweierleiFälle.ZumEinenfällt,entgegendesall-
gemeinenSprachverständnisses,dasgezielteEinfügenvonWerbung indie Inhalteda-
runter.230 Damit wird zuvörderst die gängige Praxis von Diensten wie YouTube und
Spotifyadressiert.231ZumAnderenfälltaberauch,andersalsteilweisevertreten,232das
226A.A.:Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbesondere"Upload-Filter"–Bittersweet?,
CR2019,277(284).227https://www.duden.de/rechtschreibung/organisieren,letzterZugriff07.07.2019.228Erwägungsgrund62.229Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(284).230Erwägungsgrund62;Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbesondere"Upload-Filter"
–Bittersweet?,CR2019,277(284).231Exemplarisch:https://www.youtube.com/intl/en-GB/ads/,letzterZugriff16.09.2019.
68
klassischeBewerbenderInhaltezurAkquirierungeinesgrößerenPublikumsunterden
FalldesBewerbensimSinnedesArtikels2Nr.6Unterabsatz1.233
(1) EinSchlupflochfürFilesharer?
Allerdings droht durch diese zusätzlichenMerkmale einWertungswiderspruch. Denn
Diensteanbieter,derenTätigkeitsichaufdieSpeicherungundErmöglichungdesHoch-
ladenssowieTeilensfremderInhaltebeschränkt, fallenausdempersönlichenAnwen-
dungsbereich desArtikel 17 heraus, selbstwenn dieDienste größtenteils zumTeilen
UrheberrechtsverletzenderInhaltegenutztwerden.234Dasführt insbesonderedannzu
unbilligen Ergebnissen, wenn derartige Diensteanbieter der Informationsgesellschaft
nicht bereits auf Grund eines extensiven undwertenden Verständnisses der öffentli-
chen Zugänglichmachung bereits außerhalb der DSM-RL als Täter haften würden.235
SpindlerverweistzurKorrekturdiesesunbilligenErgebnissesaufdieFormulierungdes
Erwägungsgrundes62Unterabsatz2,wonach „VerfahrenzurFreistellungvonderVer-
antwortlichkeit gemäß dieser Richtlinie nicht für Diensteanbieter gelten, deren Haupt-
zweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern “;
mithinzuvörderstFilesharingDienste.
(2) DogmatischeLösungderFriktion
AuchwenndasintendierteErgebnisSpindlers,dieHaftungderartigerDiensteanbieter,
erstrebenswert ist, ist Erwägungsgrund 62 Unterabsatz 2 ein fragliches Korrektiv zu
diesem Zweck. Denn vergegenwärtigt man sich, dass erst die Eröffnung des Anwen-
dungsbereichs zurVerantwortlichkeitnachderDSM-RL führt, sokannmit „Verfahren
zur Freistellung der Verantwortlichkeit nach der Richtlinie“ nur der später in extenso
232Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(284).233Erwägungsgrund62:„[...]indemInhaltemitdemZiel,eingrößeresPublikumanzuziehen[...]beworben
werden[...]“.234 Spindler verweist exemplarisch auf Rapidshare, dessen Seite allerdings nicht länger abrufbar ist:
https://rapidshare.com/,letzterversuchterZugriff07.07.2019.235Vgl.demFall:EuGH,Urteilvom17.06.2018–C-610/15–StichtingBrein/ZiggoBVua;siehedazuauch:
Kapitel2:HauptteilF.I.3.,S.79ff.
69
analysierteAbsatz4desArtikels17gemeintsein.236Denndieserstelltunterbestimm-
ten Umständen von der durch Artikel 17 Absatz 1 erst etablierten Verantwortung
frei.237 Auch die englische Version der Richtlinie, die von „liability exemption mecha-
nism“ spricht,weist auf ein derartiges Verständnis hin. Insofern ist dieHeranziehung
desGedankensineinemErwägungsgrund,derdenAnwendungsbereichadressiertun-
passend.
a. ExtensiveAuslegung
EineMöglichkeitdieinFragestehendenDiensteunterdenBegriffdesDiensteanbieters
fürdasTeilenvonOnline-InhaltenzusubsumierenwäreeinamTelosderNormorien-
tiertes extensives Begriffsverständnis. Danach sollen gerade Diensteanbieter, deren
Hauptzweck illegalesFilesharing darstellt, als InkarnationderBedrohungeiner fairen
Vergütung von Rechtsinhabern stets als Diensteanbieter für das Teilen von Online-
Inhalten zu verstehen sein. Da in der europäischen Exegese derWortlaut klassischer
Weise einen geringeren Stellenwert besitzt als in der nationalen Methodenlehre,238
scheinteinderartigesVerständnismöglich.
b. Analogieschluss
GleichwohlerscheinteinAnalogieschlussinderartgelagertenFälleninAnbetrachtdes
Konflikts mit demWortlaut, als äußerste Grenze der Auslegung, vorzugswürdig. Die
RegelungslückeistdasHerausfallenvonDiensteanbieternausdemAnwendungsbereich
des Artikels 17, welche nach Ihrem Hauptzweck große Mengen urheberrechtsverlet-
zenderInhalteDritterspeichernunddasHochladenundTeilenderselbenermöglichen,
ohnediesezustrukturierenundzubewerben.Planwidrig istdieseLücke,dasichaus
Erwägungsgrund 62 Unterabsatz 2 ergibt, dass sich kein Diensteanbieter239 mit dem
vormaligenHauptzwecknichtaufdieHaftungsprivilegierungnachAbsatzvierberufen
236SieheKapitel2:HauptteilF.I.4.,S.85ff.237Artikel17Absatz4:„[...][DerDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhaltenist]verantwortlich,essei
denn[...]“.238Meyer,DieGrundsätzederAuslegungimEuropäischenGemeinschaftsrecht,Jura1994,455(456).239Hier beschränkt sich die Formulierung geradenicht aufDiensteanbieter für dasTeilen vonOnline-
Inhalten.
70
könnensollten.DafürmüsstendieseaberzunächstunterdenAnwendungsbereichfal-
len.DerWiderspruchdürfteeinResultatderEingrenzungsbestrebungendesursprüng-
lichalszuweitempfundenenAnwendungsbereichsdurchweitereMerkmalesein.Auch
besteht nach dem intendierten hohenMaß an Schutz für dieRechteinhaber eine ver-
gleichbareInteressenlageanderEinbeziehunggeradederartigerDiensteanbieterinden
Anwendungsbereich.ImErgebnishandeltessichbeidiesendaherimmerumDienste-
anbieterzumTeilenvonOnline-Inhalten.
3) NureinHauptzweckheiligtdieHaftung
Einweiteres einschränkendesMerkmal des Diensteanbieters zum Teilen von Online-
Inhaltenist,dassesdiesemgeradedaraufankommenmuss,InhalteDritterzuspeichern
undzuteilen.Artikel2Nr.6Unterabsatz1sprichtinsoweitvon„Hauptzweckbzw.einer
derHauptzwecke“.NurdanntrifftihndieVerantwortlichkeit.DiekonzeptionelleZielge-
richtetheitistdabeigrundsätzlichalsIntention240desDiensteanbieters,mithinalssub-
jektivesMerkmal, zuverstehen.AusGründenderRechtssicherheit ist jedocheineOb-
jektivierung der subjektiven Zwecksetzung geboten. Mithin müssen das tatsächliche
Leistungsangebot sowiederen konkreteAusgestaltung als objektiveMerkmaleheran-
gezogenwerden,umdarausaufdensubjektivenHauptzweck,oderdieHauptzwecke,zu
schließen.EinevertraglicheFestlegungetwaigerHauptzweckekanndaherimEinzelfall
als deklaratorisches Indiz herangezogenwerden, vermag aber nicht den Hauptzweck
überrealePflichtenkonstellationenhinwegkonstitutivzubestimmen.241
BeidemZweckmussessichinjedemFallumdenwichtigstenoderabereinenderwich-
tigstenuntermehrerengleichbedeutendenZweckenhandeln.WiesichausErwägungs-
grund62Unterabsatz1ergibt,genügtbereitseinübergeordneterandererHauptzweck,
dernichtimErmöglichenvomHochladenundWeiterleitenurheberrechtlichgeschütz-
ter Inhaltezurdirektenoder indirektenGewinnerzielungbesteht,umnichtunterden
240https://www.duden.de/rechtschreibung/Zweck,letzterZugriff07.07.2019.241HierzuimBezugaufCloud-Dienste:Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbesondere
"Upload-Filter"–Bittersweet?,CR2019,277(284).
71
BegriffdesDiensteanbieterszufallen.242Darausergibtsichgleichsamecontrario,dass
auchdieGewinnerzielungsabsichtElementdesHauptzweckesseinmuss.
(1) BedeutenderOnline-Inhaltsdienst
DieinsAugegefassteZwecksetzungwirdzudeminErwägungsgrund62Unterabsatz1
konkretisiert, wonach Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nur solche
„Online-Dienste [sind], die auf demMarkt fürOnline-Inhalte einewichtigeRolle spielen,
indemSiemit anderenOnline-Inhaltsdiensten,wieAudio- undVideo-Streamingdiensten,
um dieselben Zielgruppen konkurrieren.“ Es ist bedauerlich, dass diese Einschränkung
keinenWegindenverfügendenTeilderVorschriftgefundenhat.Stärkeralsdieande-
renMerkmalekommtdarinzumAusdruck,dassderGesetzgeberimRahmenderinEr-
wägungsgrund3genanntenintendiertenReaktionaufneueGeschäftsmodelleeinkon-
kretesGeschäftsmodellvorAugenhatte,welchesnachdergesetzgeberischenWertung
einer Haftung unterliegen solle. In teleologischer Auslegung wird der Begriff des
Diensteanbieters zumTeilen vonOnline-Inhalten gleichwohl an diesemGeschäftsmo-
dellzumessensein.243
a. Online-Inhaltsdienst
DerOnline-Inhaltsdienstwirdnichtnähererläutert,allerdingsnenntErwägungsgrund
62Audio-oderVideo-StreamingdienstealsBeispiel.DasCharakteristikumistdaherdie
BereitstellungvondigitalenInhaltenDritter,mithinDatendieindigitalerFormerstellt
undbereitgestelltwerden.244NebenVideo-oderAudio-Inhaltenkommeninsofernauch
Bild-oderText-DateieninFrage.ZudenVertreterndiesesGeschäftsmodellswärenet-
wa YouTube.com, Vimeo.com, Giphy.com, reddit.com, Instagram.com oder Face-
book.comzuzählen.
242Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(284).243Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(284).244AngelehntandieBegriffsbestimmung inArtikel2Nr.1Richtlinie (EU)2019/770desEuropäischen
ParlamentsunddesRatesvom20.Mai2019uberbestimmtevertragsrechtlicheAspektederBereitstel-
lungdigitalerInhalteunddigitalerDienstleistungen.
72
b. KonkurrierendeZielgruppen
Diese müssen um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Darunter dürften regelmäßig
Verbraucher, zu verstehen sein, welche die Inhalte zu Unterhaltungszwecken konsu-
mieren. Gewerblicher Streamingkonsum scheint demgegenüber nicht gänzlich ausge-
schlossen, aber vernachlässigbar. Damit würden in der Tat Dienste aus dem Anwen-
dungsbereich herausfallen, deren Geschäftsmodell nicht primär auf die Bereitstellung
digitalerInhaltezumKonsumoderzurInformationabzielen,obgleichdiesTeildesGe-
schäftsmodells ist. Zu nennenwären etwaDatingwebsites, die Fotos und Lebensläufe
speichernundteilen,beidenenaberdieKontaktaufnahmeimVordergrundsteht,wes-
halbeineandereAdressatengruppeangesprochenwird.245DieselbeArgumentationlie-
ßesichebenfallsfürForenfruchtbarmachen,beidenendieInhaltelediglichderthema-
tischenUntermauerungdienen.246
c. Nurwerwichtigisthaftet
AberauchunterdenbetroffenenOnline-Inhaltsdienstensollennur jenederHaftungs-
vorschrift unterfallen diewichtig sind. DerMaßstab der Bedeutungmussmarktwirt-
schaftlichverstandenwerden.DenndieAusnahmevonderHaftungsprivilegierunger-
folgte vor demHintergrund, dass die Privilegierung auf GrundderGröße undMarkt-
stärke heutiger Intermediärewie YouTube als nichtmehr zeitgemäß angesehenwur-
de.247KriterienzurBestimmungderWichtigkeitkönntendaherdemWettbewerbsrecht
entnommen werden. Dabei sollten selbstredend nicht nur Unternehmen mit einer
marktbeherrschendenStellungunterdenBegriff„wichtig“fallen.Diesdrohtedurchdie
EinengungdesSchutzbereichsüberGebührdieIntentioneineshohenMaßesanSchutz
für die Rechteinhaber248 auszuholen. Allerdings könnten die zur Klassifizierung einer
marktbeherrschenden Stellung ausgearbeiteten Elemente zur Bestimmung fruchtbar
245Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(284).246 https://www.medienpolitik.net/2019/04/plattformen-werden-verantwortung-uebernehmen/, letz-
terZugriff09.07.2019.247Kritischhierzu:Wimmers/Barudi,DerMythosvomValueGap,GRUR2017,327(332).248Erwägungsgrund3.
73
gemacht werden.249 Aber auch die bereits im Rahmen der großen Menge genannten
WertewieNutzerzahlsollteneineRollespielen.LetztlichdürfteauchdasKriteriumder
Umsatzstärkevirulentwerden. In jedemFall erlaubtdasMerkmaldasAusfilternklei-
ner,wirtschaftlichunbedeutenderUnternehmen.
(2) Negativabgrenzung250
Die in Artikel 2 Nr. 6 Unterabsatz 2 aufgezählten Dienste, die nur teilweise in Erwä-
gungsgrund62Unterabsatz2aufgeführtsind,fallenexplizitnichtunterdenBegriffdes
Diensteanbieters zumTeilenvonOnline-Inhalten.GleichzeitigdienenSiedemRechts-
anwender als Orientierungshilfe für das zuvor vorgestellte, abstraktere Merkmal des
Hauptzwecks.DennnachdergesetzgeberischenWertungliegtdieserbeidengenannten
DienstennichtindemvormalsgenanntenZiel.
Bei nicht gewinnorientierten Online-Enzyklopädien oder bildungsbezogenen, wissen-
schaftlichenRepositorienundEntwicklungs-undWeitergabeplattformenfürquelloffe-
neSoftware fehltesanderGewinnorientierung.Wissensvermittlungund im letzteren
FalldieVerbreitungvonschadresistenterSoftwarestehenregelmäßigimVordergrund.
Bei Anbietern elektronischer Telekommunikationsdienste, Online-Marktplätzen und
Cloud-DienstenliegtderHauptzweckdemgegenübernichtimTeilengeschützterInhal-
te.251 Online-Marktplätze zielen auf den gezielten entgeltlichenAustausch von Gegen-
ständenab,KommunikationsdienstehingegenaufdiedirekteKommunikationvonein-
zelnen Individuen.Diebloße technischeMöglichkeit zumTeilenmassenhafter Inhalte
durchentsprechendgroßeChatsscheintdemnachnichtausreichend.252Ebensowenig
die gängige Funktion von Cloud-Diensten, Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen,253
249BeckOKInfoMedienR/Paal,AEUVArt.102Rn.18ff;ImnationalenRecht§18GWB.250Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(284).251ImErgebnisauch:Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbesondere"Upload-Filter"–
Bittersweet?,CR2019,277(284).252Kritischdazu:Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbesondere"Upload-Filter"–Bit-
tersweet?,CR2019,277(284).253Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(284).
74
womit Cloud-Diensten der Hauptzweck des privaten Speicherns und standortsunab-
hängigenAbrufensvonDatenalsRechtsreflexzugewiesenwird.Damitwirdgleichsam
das Teilen von Inhalten indiziell nur dann als relevant erachtet, wenn es ohne Ein-
schränkungendesWirkungskreisesvorgenommenwirdoderwerdenkann.Einederar-
tigeEinschränkungfindetsichinderbisherigenRechtsprechungzumTeilenvonInhal-
tennicht.
4) Zwischenergebnis
ImLichtedervorstehendenAusführungenkannmanvoneinemstarkeingeschränkten
persönlichen Anwendungsbereich des Artikels 17 sprechen, welches eine ausufernde
Haftungmitnichtenerkennenlässt.Esscheintfastso,alshättederRichtliniengeberver-
sucht, die Definition auf Unternehmenwie YouTube zurechtzuschneiden. Gleichzeitig
bergendieeinschränkendenMerkmalepartielleWertungswidersprüche,dieeinesjuris-
tischenKorrektivsbedürfen. Letztlich sinddieseauchderart allgemeingehalten,dass
siezwarWertungsspielräumefürEinzelfallgerechtigkeitzulassen,demMarktfürOnli-
ne-Diensteanbieter ohne herausgearbeitete Fallgruppen der Rechtsprechung jedoch
keinehinreichendeOrientierungsgrundlagebieten.
2. Haftungsgrund
Ist ein Diensteanbieter der Informationsgesellschaft nunmehr im Ergebnis auch ein
DiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhaltennachobigemVerständnis,sonimmter
fortangemäßArtikel17Absatz1Unterabsatz1selbsteinenAktderöffentlichenWie-
dergabeoderderöffentlichenZugänglichmachungnachArtikel3InfoSoc-RLvor,„wenn
er derÖffentlichkeit Zugang zu von seinenNutzernhochgeladenenurheberrechtlich ge-
schütztenWerkenodersonstigenSchutzgegenständeverschafft.“
1) HochgeladenegeschützteInhaltederNutzer
Das Vorliegen hochgeladener geschützter Inhalte durch dieNutzer dürfte regelmäßig
unproblematischüberprüfbar sein.Es liegtvor,wenndie InhalteaufdenServernder
Diensteanbietergespeichertwerden.Dabeiistesirrelevant,obessichbeidenInhalten
75
um persönlich geistige Schöpfungen oder Leistungsschutzrechte handelt.254 Essentiell
fürdasweiterführendeVerständnisistjedoch,dassdieNutzerregelmäßigbeimHoch-
ladenvongeschütztenInhalteninsInterneteinenAktderöffentlichenWiedergabenach
demeingangsdargelegtemVerständnisvornehmen.255
Denn, betrachtetman den Akt des Hochladens von geschützten Informationen durch
denNutzer eines Dienstes zumTeilen vonOnline-Inhalten im Lichte dieser Faktoren
(zur vereinfachten Darstellung nehmeman YouTube), so ist ein Upload eines Videos
vomNutzer zweifelsohne eine von diesem aktiv kontrollierte Tätigkeit, welche jeden
InternetnutzerweltweitindieLagedespotentiellenGenussesdesWerkesodersonsti-
genSchutzgegenstandesversetzt.Erwähltaus,obdasVideoimöffentlichenBereichder
Plattform hochgeladenwird oder nicht. Das aufnahmebereite Publikum der Internet-
communityistauchinjedemFallneu,stelltdochderUploadeineneigenständigentech-
nischen Vorgang dar, welcher grundsätzlich eigenständig legitimiert werden müsste.
Letztlich steht eine etwaige fehlende Erwerbsabsicht, die jedoch gerade bei YouTube
bereitsseiteinigerZeitimmeröftersimVordergrundsteht,256derBewertungalsöffent-
licheZugänglichmachungnichtzwangsläufigentgegen.257
Da der EuGH im Falle einer erfolgreichen Zugänglichmachung die Kenntnis des Han-
delnden unterstellt,258 ist eine andere Bewertung bei hypothetischer nachgewiesener
Nichtkenntnismöglich,aberreinspekulativ.AuchgehtausderRichtliniehervor,dass
derRichtliniengebervoneineröffentlichenWiedergabedesNutzersausgeht,dennan-
sonsten wäre der Verweis auf Ausnahmen und Beschränkungen, auf welche sich die
Nutzerberufenkönnen,obsolet.259DennSchrankensindnurdorterforderlich,wodem
RechteinhaberzugewieseneVerwertungshandlungenbetroffensind.
254WortlautdesArtikels17Absatz1Unterabsatz1:„[...]WerkodersonstigeSchutzgegenstände[...]“255Kapitel2:HauptteilE.IV.1.,S.44f;EuGH,Urteilvom27.03.2014-C-314/12–UPCTelekabelWien/
ConstantinFilmVerleihu.a.,Rn.24ff.256Döring,ProfessionalisierungundKommerzialisierungaufYouTube,mrez2014,24(24).257EuGH,Urteilvom07.12.2006-C-306/05,SGAE/RafaelHotelesSL,Rn.44.258Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.3Rn.15.259Artikel17Absatz7,AusführlichzudenSchrankensiehe:Kapitel2:HauptteilF.I.4.2),S.92ff.
76
2) ÖffentlicheZugangsverschaffungdesDiensteanbieters
An diesen, in dem Akt des Hochladens regelmäßig enthaltenen, Akt der öffentlichen
WiedergabeknüpftnunmehrderWortlautdesArtikel17Absatz1Unterabsatz1, die
Zugangsverschaffung durch den Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten. Die
Zugangsverschaffung der Nutzerinhalte gegenüber der Öffentlichkeit ist dabei prima
facieeinselbstständigzuprüfendesTatbestandsmerkmal,welchesvomDiensteanbieter
erfüllt seinmuss,damit seineTätigkeit als eigenständigeöffentlicheWiedergabeoder
öffentlicheZugänglichmachungqualifiziertwerdenkann.DieslegteinezweistufigePrü-
funginBezugaufeineneinzelnenVorgangimLebenssachverhaltnahe.Zunächstschaut
der Rechtsanwender, ob ein Upload vorliegt, der gleichsam eine öffentliche Zugäng-
lichmachungdarstelltunddarananschließendbewertetdieser,obdieserAktgleichsam
eineöffentlicheZugangsverschaffungdesDiensteanbietersist.
EsscheintdabeinaheliegenddenBegriffderÖffentlichkeitsowiedenderZugangsver-
schaffung entsprechend der Verwendung im Kontext der öffentlichen Wiedergabe
durchdenEuGHzuverstehen.Hierfür sprichtdieGesetzgebungshistorie,dieenge in-
haltlicheVerflechtungvonArtikel17Absatz1undArtikel3InfoSoc-RL,aberauchdie
Deckungsgleichheit derBegriffswahlmit demvomEuGHentwickelten Faktor der Zu-
gangsverschaffung.ZwarbeziehtsichdieRechtsprechungdesEuGHsbezüglichderAus-
legungseinheit gleichlautender Begrifflichkeiten auf Grund der Kohärenz des Unions-
rechts bislang auf positivierte Tatbestandsmerkmale.260 Gleichwohl kann man dieser
Dopplung eine indizielle Wirkung, insbesondere mit Blick auf den Regelungszusam-
menhangnichtabsprechen.Gleichesgilt,wenngleichunproblematisch,fürdasMerkmal
derÖffentlichkeit.DaderselbeVorgangbetrachtetwird, kann insofern aufdieobigen
Ausführungenverwiesenwerden.
(1) ZugangsverschaffungdesDiensteanbieters
Schwieriger ist demgegenüber die Frage nach der Zugangsverschaffung durch den
Diensteanbieter, knüpft der Begriff der Zugangsverschaffung trotz extensiver Recht-
260 EuGH, Urteil vom 30.06.2011 – C-271/10 – VEWA/Belgische Staat; Rn. 27; EuGH, Urteil vom
13.10.2011–C-431/09,C-432/09–Airfieldua/Sabamua,Rn.44.
77
sprechungbislanganeinaktivesVerhaltendesDiensteanbieterszumTeilenvonOnline-
Inhaltenan.261ZumZeitpunktdesUploadsdurchdenNutzererschöpftsichdieTätigkeit
desDiensteanbieterszumTeilenvonOnline-Inhaltenjedochineinerreintechnischen-
passivenHaltung, da die Vorgänge automatisiert ablaufen.262 Damit könnte es an der
erforderlichenKontrollefüreineentsprechendeQualifizierungfehlen.Allerdingsstün-
deeinesolcheineinerLiniemiteinerReihevonEntscheidungendesEuGHs,welchedie
eigenständigeVornahmederöffentlichenZugänglichmachungdurchDiensteanbieterim
RahmeneinesextensivwertendenVerständnissesweitinsVorfeldvonDritthandlungen
verlegt.263
DassimRahmeneinesderartigenVerständnissesauchMultimedia-HostingPlattformen
inwertenderBetrachtungeineeigenständigeVerwertungshandlungvornehmenkönn-
ten,zeigtdiejüngsteVorlagedesBGHs,welcheebendiesinBezugaufdieTätigkeitvon
YouTubezuergründensucht.264FürdieEntscheidungrelevanteFaktorenkönntenda-
bei insbesondere die bereits im Rahmen des persönlichen Anwendungsbereichs von
Artikel17erörtertenMerkmalederStrukturierungundBewerbungsein,wodurchKri-
terien der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung von Intermediären in die Prüfung
desAnwendungsbereichsverlagertwerden.265LetztereswürdedenFaktorderGewinn-
erzielungsabsichtwiederverstärktindenVordergrundrücken.Erstereskönntehinge-
genalsIndizdafürgewertetwerden,dassderDiensteanbieterseinereintechnischbe-
dingte passive Funktion verlässt und daher eine Privilegierungswürdigkeit fehlt.266
261Vgl.dienichtabschließendeAufzählungvonFällen,indeneneineZugangsverschaffungbejahtwurde:
Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.3Rn.14.262 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(42).263Exemplarisch:EuGH,Urt.vom26.4.2017–C-527/15–StichtingBreinI,EuGH,Urteilvom14.6.2017–
C-610/15–StichtingBreinII.264BGH,Beschlussvom20.9.2018–IZR53/17–uploaded;BGH,Beschlussvom13.9.2018–IZR140/15
–YouTube.265Gielen/Tiessen,DieneuePlattformhaftungnachderRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBin-
nenmarkt,EuZW2019,639(642).266 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(43).
78
AuchdieGefahrgeneigtheitdesDienstes,welchevomBGHmitadressiertwurde267dürf-
teeineRolleinderBeurteilungspielen.ImErgebniswürdedamiteineEinzelfallprüfung
desVerhaltensvonDiensteanbieternfürdasTeilenvonOnline-Inhaltenerfolgen.Insbe-
sonderewärederRechtsanwender für eineordentlicheSubsumtion, trotz eventueller
PrüfungderselbenMerkmaleimAnwendungsbereichdazuangehalten,selbigeerneutin
derZugänglichmachungheranzuziehenundzubewerten.
(2) DieKruxliegtimDetail
DiesesVerständnis ist jedoch irreführend,dadieQualifikationwerdurchZugangsver-
schaffungdieHandlungvornimmtgeradederQuellderRechtsunsicherheitwar,welche
durchdieVorschriftbehobenwerdensollte.268DasbisherdargelegteVerständniswür-
de indesdieseRechtsunsicherheitperpetuieren.GetreuseinesWortlautswäredieEs-
senzderNorm,dasseineöffentlicheWiedergabedesDiensteanbieterszumTeilenvon
Online-Inhalten für Handlungen der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Nutzer
dannvorliegt,wennerdieseöffentlichzugänglichmacht;einZirkelschluss.
Intendiert war die zweifelsfreie Verantwortlichkeit der Diensteanbieter. Das ergeben
dieGesetzgebungsmaterialien,269wieauchdieUrsprungsfassungendesArtikel17(dort
nochArtikel13),welcheallerdingsnochkeinerleiBezugaufetwaigeVerwertungshand-
lungennahm,sondernsichabstraktinderZuweisungderVerantwortlichkeiterschöpf-
te.270DaherkannArtikel17Absatz1imErgebnisnursoverstandenwerden,dass,als
FolgeeinergesetzgeberischenGrundsatzentscheidung,DiensteanbieterzumTeilenvon
Online-Inhalten eine eigenständige Verwertungshandlung gemäß Artikel 3 InfoSoc-Rl
vornehmen,wennIhreNutzereinenAktderöffentlichenWiedergabeoderderöffentli-
chen Zugänglichmachung vornehmen.271 Darin liegt eine vom Einzelfall unabhängige
267BGH,Beschl.vom20.9.2018–IZR53/17–uploaded:„[...]derDienst für legaleAnwendungengenutzt
wird,derBetreiberaberKenntnisdavonhat,dassaucheineerheblicheAnzahlurheberrechtsverletzender
Inhalte(mehrals9500Werke)verfügbarsind[...]“.268MitteilungderKommissionvom09.12.2015,COM(2015)626final,S.11.269Erwägungsgrund61.270Kommissionsvorschlagvom14.09.2016,COM(2016)593final,Artikel13.271Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019, 277 (284);Volkmann, Art. 17Urh-RLunddieUpload-Filter/ verscharfte Storerhaftung oder das
EndederFreiheitimInternet?,CR2019,376(378).
79
gesetzlicheFiktion.DerfalschgewählteWortlautmusshierzuhinterdergesetzgeberi-
schenIntentionzurücktreten.
3) Zwischenergebnis
DamitnimmteinDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhaltenfortangemäßArtikel
17Absatz1einenAktderöffentlichenWiedergabeimSinnedesArtikels3InfoSoc-RL
vor,soferneinNutzerbeimHochladenvonInhalteneinenAktderöffentlichenWieder-
gabevornimmt.Die imWortlaut angelegteRechtsunsicherheit kanndabeimittelsder
MethodenderjuristischenExegeseeineminteressengerechtenErgebniszugeführtwer-
den.
3. Haftungsumfang
DaDiensteanbieter zumTeilen vonOnline-Inhalten nunmehr eine eigenständigeVer-
wertungshandlungvornehmen,haftendieseals(Neben-)TäterwegeneinesEingriffsin
dasVerwertungsrechtdesBerechtigten,272siesindinsoweitverantwortlich.273Diesbe-
züglichstelltArtikel17Absatz3Unterabsatz1klar,dassimFallederöffentlichenWie-
dergabedurchdenDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhaltendieHaftungsprivi-
legierungdesArtikels14E-Commerce-RLkeineAnwendungfindet.
1) IntermediärshaftungunddasUrheberrecht
AuchvorEinführungderDSM-RLwareineHaftungvonDiensteanbieternderInforma-
tionsgesellschaft für Urheberrechtsverletzungen regelmäßig nur unter Beachtung der
HaftungsprivilegierungsnormenderE-Commerce-RLmöglich.Denndiesefungierenim
Online-UmfeldregelmäßigalsVermittler–Intermediär–diegrundsätzlicheinersozial
erwünschtenTätigkeitnachgehen,umdieNutzungdes Internetszuermöglichenoder
zuerleichtern,welcheabergleichsamdieGrundlagefürUrheberrechtsverletzungenmit
unterschiedlicher Gefahrneigung schaffen.274 Als Host Provider kann man in diesem
KontexteinespezielleFormdes Intermediärsbegreifen,der imAuftragseinerNutzer
272BereitssoangelegtinderKonzeptionderEntwurfsfassung:Peifer,PlattformwirtschaftunddasGeisti-
geEigentum/High-Noon-StimmungfurRechteinhaber,GRUR-Prax2018,2(3).273Artikel17Absatz4a.A.274Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(308).
80
fremde Informationen speichert.275 Da dies essentieller Bestandteil beim Upload von
Nutzerinhalten ist, sindDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhaltenauchHostan-
bieter.
Artikel14ECommerceRLstelltdenHostprovidervonderVerantwortlichkeitbezüglich
dieserInformationenfrei,sofernderHostkeineKenntnisvonrechtsverletzendenInhal-
ten hat und nach Kenntniserlangung rechtswidrige Informationen entfernt oder den
Zugangzuihnensperrt.276DabeihatdereuropäischeRichtliniengeber,andersalsetwa
im angelsächsischen Rechtsraum, einen horizontalen Ansatz zur Verantwortungsfrei-
stellungverfolgt.277Obgleichhäufig synonymverwendet, solltedieVerantwortlichkeit
dahernichtmitdemdeckungsgleichenzivilrechtlichenBegriffderHaftunggleichgesetzt
werden.VielmehrhandeltessichumeineNorm,dieüberdieGrenzenvonRechtsgebie-
tenundderenTeilbereichehinausWirkungentfaltet.278
DassdiesehorizontaleBeschränkungderVerantwortlichkeitselbstwiederumvertikale
Einschränkungen erfährt ist nicht unüblich und kann sogar als Umkehr des Regel-
Ausnahmeverhältnisses kritisiert werden.279 Einen Anknüpfungspunkt hierzu bietet
Artikel14E-Commerce-RLinseinemAbsatz3selbst,wonachAnordnungenvonGerich-
tenundBehördenzurBeendigungundVerhinderungvonRechtsverletzungenstatthaft
bleiben. SolcheAnordnungen gegenüber Intermediären sind für das Immaterialgüter-
rechtimAllgemeinengemäßArtikel11Satz3Enforcement-RLundfürdasUrheberecht
imspeziellengemäßArtikel8Absatz3InfoSoc-RLvondenMitgliedsstaatenverpflich-
tendbereitzuhalten.
275Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(310).276Grabitz/Hilf/Nettesheim/Marly,E-Commerce-RL,VorbemerkungzuAbschnitt4,Rn.1,Artikel14Rn.
7.277Yannopoulos,TheImmunityofInternetIntermediariesReconsidered?,erschienenin:TheResponsibil-
itiesofOnlineServiceProviders,S.45.278Yannopoulos,TheImmunityofInternetIntermediariesReconsidered?,erschienenin:TheResponsibil-
itiesofOnlineServiceProviders,S.45.279Yannopoulos,TheImmunityofInternetIntermediariesReconsidered?,erschienenin:TheResponsibil-
itiesofOnlineServiceProviders,S.46.
81
Aus diesemZusammenspiel der dreiRichtlinien, ergänzt umdie einzelstaatlichenBe-
sonderheiten bei der Umsetzung, ergibt sich ein Spannungsfeld, welche Rechtsfragen
aufwirft, aus denen sich über die Jahremit Hilfe der Rechtsprechung eine abgestufte
Haftungskasuistik herauskristallisiert hat.280 Die Darstellung derselben in extenso
sprengtdenRahmendieserArbeit.Gleichwohl verdeutlichendie jüngstenVorlagefra-
gendesBGHs,dassRechtsunsicherheitenimRahmendesReglungskomplexesweiterhin
bestehenundauchAnstoßfürdieNeuregulierunggaben.281DenndiezentraleFragedes
BGH,obeinDiensteanbieterder InformationsgesellschaftundgleichzeitigHostwieY-
ouTube, einenAktder öffentlichenWiedergabe vornimmt,wenn seineNutzer Inhalte
öffentlichwiedergeben282,istzumindestimRahmendesArtikels17beantwortet.
2) DieneueRichtlinieimaltenSpannungsfeld
Artikel17Absatz3 ist imLichtedes zuvorgesagtenwohl so zuverstehen,dass auch
Artikel17einevertikaleAusnahmezuArtikel14E-Commerce-RLimBereichdesUrhe-
berrechtsdarstellt.AllerdingsergibtsichdieNichtanwendbarkeitderHaftungsprivile-
gierungbereitsausdemUmstand,dassderDiensteanbietereineeigenständigeVerwer-
tungshandlung vornimmt. Denn sofern er dies tut verlässt der Diensteanbieter seine
passiveund rein technischePosition,welchedieRechtfertigung fürdiePrivilegierung
darstellt.283 Auch wenn die Neutralitätsrechtsprechung des EuGH kritisiert wurde,284
ergibt sich daraus ein Exklusivitätsverhältnis von E-Commerce-RL und InfoSoc-RL.285
DamitistaberauchdieAusnahmeregelungdesArtikels17Absatz3lediglichdeklarato-
280Dazu:Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(38ff).281 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(41).282BGH,Beschlussvom20.9.2018–IZR53/17–uploaded;BGH,Beschlussvom13.9.2018–IZR140/15
–YouTube.283 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(43).284VerweiseaufKritiker:Frey,GrundsatzeundFortentwicklungdeseuropaischenHaftungssystems fur
Host-Provider,ZUM2019,40,Fn.26.285BGH,Beschlussvom13.9.2018–IZR140/15–YouTube,Rn.16;Frey,GrundsatzeundFortentwicklung
deseuropaischenHaftungssystemsfurHost-Provider,ZUM2019,40(42).
82
rischerNatur.GleichwohlistdieseKlarstellung,obbewusstoderunbewusstseidahin-
gestellt,zurFörderungderRechtssicherheitbegrüßenswert.
GleichzeitigbleibtArtikel14E-Commerce-RLunddasdamitverbundeneHaftungssys-
temaußerhalbdesAnwendungsbereichsdesArtikels17unberührt.286DennArtikel17
regelteinspeziellesHaftungsverfahren.287MithinkannesnichtalsPräjudizfürsonstige
Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, insbesondere sonstige Hostprovider zu
herangezogenwerden.DamitbleibenbestehendeFragenderbisherigenHaftungskasu-
istikbedauerlicherweiseunbeantwortet.VielmehrstelltsichdieFrage,wiesichderneu
geregelte Spezialfall in das bereits komplexe Haftungssystem von Intermediären ein-
fügt.EineChancedesUnionsgesetzgeberszurFörderungderRechtssicherheitimbishe-
rigenHaftungssystemistdamitinjedemFallvertan.
AlsspeziellesHaftungssystemistdieHaftungalsDiensteanbieterzumTeilenvonOnli-
ne-Inhaltenabschließend.EineparalleleHaftungalsTäternachdenneuenVorschriften
undalsStörerimnationalenaltenHaftungssystemzugleichscheidetdaheraus.288Denn
ansonstenliefedieHaftungsbefreiunggemäßArtikel17Absatz4GefahrdurcheineIn-
anspruchnahmealsStörerentwertetzuwerden.
GegeneinsolcheslexspecialisVerhältniswirdvorgebracht,dassinsbesonderediePri-
vilegierung von Jungunternehmen289, die Verfügbarkeit vonRechtsbehelfen nachUni-
onsrechtundnationalemRechtnichtbeeinträchtigendarf.290DanachgeltedieStörer-
haftunguneingeschränktnebenderHaftungimRahmendesArtikels17weiter.291Auch
wennderWortlautdesErwägungsgrunds66eineOrientierunganArtikel11Satz3En-
286Gielen/Tiessen,DieneuePlattformhaftungnachderRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBin-
nenmarkt,EuZW2019,639(641).287Artikel17Absatz3Unterabsatz2;Erwägungsgrund66Unterabsatz1.288SoaberfüreinespezielleKonstellation:Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbeson-
dere"Upload-Filter"–Bittersweet?,CR2019,277(288).289SiehezurPrivilegierungvonJungunternehmern:Kapitel2:HauptteilF.4.3)(5)a.,S.119f.290Erwägungsgrund66Unterabsatz1.291Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(288).
83
forcement-RLundArtikel8Absatz3InfoSoc-RLnahelegt,kanndiesdennochnurgelten,
sofern die Haftungsrahmen identisch sind. Denn eine dem Artikel 14 Absatz 3 E-
Commerce-RLvergleichbareAusnahmeklauselenthältArtikel17geradenicht.
DamitrichtetsichdieVerantwortlichkeitvonDiensteanbietern,welcheDiensteanbieter
zumTeilenvonOnline-Inhaltensind,beiVerletzungendesUrheberrechtsundderver-
wandten Schutzrechte ausschließlich nach Artikel 17. Die nicht Beeinträchtigung von
Rechtsbehelfenwirddahererstrelevant,wenndieVerantwortlichkeitderDienstenach
demspeziellenHaftungsverfahrenderneuenNormzubejahenist.
3) VertikaleAusnahmezurHaftungsprivilegierungstrukturfalsch
Umsobedauerlicherist,dassArtikel17speziellnurdieHaftungimUrheberrechtadres-
siert,292undnichtdieVerantwortlichkeitvonDiensteanbieternzumTeilenvonOnline-
Inhaltenansich.DenndiesichwandelndeRollevonPlattformbetreibernwieYouTube,
dievonihrerneutralenundpassivenHaltungdurchdasKatalogisierenfremderInhalte
sukzessiveabrücken,293kanndurchausalskonzeptionellesDefizit einerüberholtenE-
Commerce-RL angesehen werden. Auch wenn das Urheberrecht den Anstoß für ein
HandelndesUnionsgesetzgebersgab,wäreesindespassender,dieVorschriftallgemein,
und nicht auf die urheberrechtlichenVerwertungshandlungen beschränkt, durch eine
Überarbeitung der Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-RL an die neuen Bege-
benheitenanzupassen.
DenninderIdentifizierungeinerSubkategorievonDiensteanbietern,derenVerhalten–
obgleich objektiv automatisiert und dadurch rein technisch undpassiv –294 von einer
Einflussname zeugt, die eine Verantwortungszuweisung gestattet, liegt eineWertung,
diesichaufpersönlichkeitsrechtlicheoderwettbewerbsrechtlicheVerletzungendurch-
ausübertragenlässt.DerSchutzdesgeistigenEigentumsüberwiegtauchnichtgrund-
292Erwägungsgrund66Unterabsatz1Satz2.293Schmid,DigitalisierungundzukunftigeMedienordnung-MedienpolitischePerspektive–Kontrolleder
PlattformenalsMedien,ZUM2019,226(228);Nordemann,UploadFiltersandtheEUCopyrightReform,
IIC2019,275(276)gehtnochweiterundsprichtvon:“[...]whichdonotactneutrally[...]“.294 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(43).
84
sätzlichohneweiteressonstigegrundrechtlichverbürgtenPositionen.295Aufnationaler
EbenegibtesbereitsBestrebungen,umdie Intermediäreauch indiesenBereichen in
dieVerantwortungzunehmen.296DerartigenationaleAnsätzestehenjedochimmerim
KonfliktmitdenWertungenderE-Commerce-RL,wiedieKritikandennationalenAn-
sätzenzeigt.297
DieNotwendigkeiteinerAnpassungderE-Commerce-RLhatderRichtliniengeberletzt-
lichauchselbsterkannt,wiejüngstpublikgewordeneArbeitspapierederKommission
zurReformierungderE-Commerce-RLbezeugen.298DarinwirddieRollevonPlattfor-
menimZusammenhangmitOnline-RechtsverletzungenimweiterenSinneausdrücklich
alsQuellderReformierungsbestrebungengenannt.299Wie sichdie spezielleHaftungs-
normdesArtikels17zueinerreformiertenE-Commerce-RLverhält,darfmitSpannung
erwartetwerden.
4) Zwischenergebnis
ImErgebnishaftetderDiensteanbieterfürdasTeilenvonOnline-Inhaltendaherjeden-
fallsuneingeschränktalsTäter;estreffenihnpotentiellalleinderEnforcement-RLver-
ankertenundvondenMitgliedsstaatenvorzuhaltendeRechtsbehelfsmöglichkeiten.Ne-
ben demAnspruch auf Unterlassung gemäß Artikel 11 S. 1 Enforcement-RL,welcher
DiensteanbieternderInformationsgesellschaftauchbisherüberArtikel8Absatz3Info-
Soc-RLundArtikel11Satz2Enforcemnt-RLtrotzHaftungsprivilegierungabKenntnis-
nahmeoderderenMöglichkeitzustand,dürftederrelevantesteAnspruchderaufScha-
densersatz sein, den Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 13 Enforcement-RL vorhalten
müssen.DieFolgefragenderAnforderungenandieKenntniswerdenvomRichtlinien-
295EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.41;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.43.296SieheexemplarischdasNetzwerkdurchsetzungsgesetz.297Liesching,DieDurchsetzungvonVerfassungs-undEuroparechtgegendasNetzDG,MMR2018,26(26
ff).298https://netzpolitik.org/2019/geleaktes-arbeitspapier-eu-kommission-erwaegt-neues-gesetz-fuer-
plattformen/,letzterZugriff25.07.2019.299https://netzpolitik.org/2019/geleaktes-arbeitspapier-eu-kommission-erwaegt-neues-gesetz-fuer-
plattformen/,S.2,letzterZugriff25.07.2019.
85
gebernichtaufgegriffenweshalbderenBeantwortunginanderemZusammenhangwei-
terhinvomEuGHabhängt.DieAntwortdesGerichtshofsaufdiejüngstenVorlagefragen
imBezugaufdieVorsatzanforderungenimRahmenderaltenHaftungskasuistikkönn-
tendabeiindizielleWirkungauchfürArtikel17entfalten.300
4. Haftungsbefreiung
Natürlichgiltaberauch imRahmendesArtikel17dieHaftungnichtuneingeschränkt.
DenndieVornahmeeineröffentlichenZugänglichmachungdurchdenDiensteanbieter
zumTeilen vonOnline-Inhalten kanndurchdie Erlaubnis des entsprechendenRecht-
einhabers,einesonstigegesetzlicheSchrankenvorschriftoderdieHaftungsbefreiungs-
vorschriftdesArtikels17Absatz4entfallen.
1) GestattungdesRechteinhabers
WieArtikel17Absatz1Unterabsatz2,gestütztvonErwägungsgrund64Satz2,deklara-
torischfesthält,sindDiensteanbieternunmehrzurEinholungderErlaubnisdesRecht-
einhabersfürdasHochladengeschützterInhaltedurchihreNutzerverpflichtet.Dogma-
tisch folgtdiesbereitszwingendausderQualifizierungdesVerhaltensderDienstean-
bieter alsnachArtikel 3 InfoSoc-RL relevanteVerwertungshandlung.Reziprok erfolgt
die öffentliche Zugänglichmachung der Diensteanbieter im Falle des Vorliegens einer
solchenErlaubnisrechtmäßig.Dieskannetwa,abernichtausschließlich,überdenAb-
schluss von Lizenzverträgen erfolgen.301 An der Fixierung im verfügenden Teil wird
deutlich,dassdieAnreizfunktionderHaftungsregelungzumAbschlussvonLizenzenfür
einen funktionsfähigen Urheberrechtsmarkt einen hohen Stellenwert zukommt.302
GleichwohlschränktdieErforderlichkeitdieVertragsfreiheitnichtein,wieErwägungs-
grund 61 a.E. verdeutlicht. Danach soll eine Erlaubnis weder erteilt werdenmüssen,
nochbestehtderZwangzumAbschlusseinesLizenzvertrages.FürdenFalldasdennoch
einLizenzvertragdasTeilengestattet,sindzweiverschiedeneKonstellationenzuunter-
scheiden.
300BGH,Beschlussvom20.9.2018–IZR53/17–uploaded;BGH,Beschlussvom13.9.2018–IZR140/15
–YouTube.301Artikel17Absatz1Unterabsatz2istinsofernnichtabschließend:„[...]etwadurch[...]“.302Erwägungsgründe61a.E.,3a.E.
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(1) LizenzdesDiensteanbieters
Bei derErstenhat einDiensteanbieter eine LizenzmitRechteinhabern für seineVer-
wertungshandlungerworben.GemäßArtikel17Absatz2giltdieseErlaubnisauch für
dieHandlungenderNutzer,soferndiesewedergewerblichhandeln,nochmitihrerTä-
tigkeit erhebliche Einnahmen erzielen. Erwägungsgrund 69 Satz 1 a.E. konkretisiert
dies.Danachhandeltderjenigenichtgewerblich,dessenTätigkeitnichtderGewinner-
zielung dient oder die Gewinne im Verhältnis zu den von der Erlaubnis abgedeckten
Handlungenunerheblichsind.
a. RechtskrafterstreckungmitUnwägbarkeiten
Zu Recht wird kritisiert, dass die Abgrenzung dieses, dogmatisch bei der nationalen
Umsetzungthematisierten„Novums“derRechtskrafterstreckungimEinzelfallschwierig
zubestimmenist.303DenndieÜbergängezwischenprivatundgewerblichverschwim-
menaufPlattformenwieYouTubeundInstagramdurchProsumer,welchesichweder
konkretdereinen,nochderanderenKategoriezuordnenlassen.304AuchaufGrundder
BandbreiteundVielfaltdermöglichenErscheinungsformenvonUsergeneratedContent
(UGC-Inhalte)305wirdsichdieGrenzziehungderUnerheblichkeitsschwellealseinediffi-
zileAbwägungimEinzelfallgestalten.306ZudembleibendieDetailfolgenderRegelun-
klar.307
303Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(285).304Valant,ConsumerprotectionintheEU,EPRS2015,PE565.904,S.16.305 Nolte, Drei Thesen zur aktuellen Debatte uber Haftung und Verteilungsgerechtigkeit bei Hosting-
Dienstenmit nutzergenerierten Inhalten (sog. »Value-Gap«-Debatte), ZUM2017, 304 (306);Sanftleben,
FilterverpflichtungennachderReformdeseuropaischenUrheberrechts–DasEndeder freienNetzkul-
tur?,ZUM2019,369(371).306Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(285).307Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(378).
87
b. FalscherAnreizfürNutzer
Eine wohl unbedachte Nebenfolge der Konstruktion der Rechtskrafterstreckung ist,
dasseinzusätzlicherAnreizfürNutzergesetztwird,sichnichtselberumeineErlaubnis
desRechteinhaberszubemühen.DenneineLizenzdesDiensteanbieterswürdeimpri-
vaten Rahmen mit unerheblichem Gewinn seine Verwertungshandlung legitimieren.
DieserEffektliefederZielsetzungeinesfunktionierendenMarktesimBereichdesUrhe-
berrechtes zuwider.308 Allerdings mag diese Anreizfunktion in Anbetracht des Um-
stands,dassprimärderDiensteanbieteralscheapest-cost-avoidervonRechteinhabern
in Anspruch genommen wird und Nutzer im Netz häufig nur schwer identifizierbar
sind309vernachlässigbarsein.
c. PrivilegierungineffizienterFilesharer
ImExtremenwürdedieeinschränkungsloseLizenzerstreckung imnichtgewerblichen
Bereichdazuführen,dassgezielteUrheberrechtsverletzungenvonNutzern,welchewe-
dergewerblichagieren,nochnennenswerteUmsätzemitihrerTätigkeiterzielen,über
denDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhaltenerlaubtwerden.Dies istunbillig;
dennzwaristesmitderZielrichtungeineshohenMaßesanSchutzfürdieRechteinha-
ber310grundsätzlichzuvereinbaren.Auchlässtsichnichtbestreiten,dassDiensteanbie-
ter wie YouTube auch derartige Videos durch Werbeschaltungen monetarisieren.
GleichwohlhaftetderErstreckungswirkungderLizenzeineFormderLegitimierungan,
welcherechtspolitischbedenklich ist.DieLizenzendienteninsofernals„Kulturflatrate
fürIntermediäre“,alsderenFolgeeinerheblicherKontrollverlustfürdieRechteinhaber
inBezugaufdieNutzung ihrerWerkeeinherginge,wasdasUrheberechtauszuhöhlen
droht.311Diesumsomehr,alsdasstrotzdergrundsätzlichenVertragsfreiheiteineHaf-
tungsfreistellung nach Artikel 17 Absatz 4 ein ernsthaftes Bemühen auch um gezielt
urheberrechtsverletzendeInhalteerforderlichwürde.312Paradoxerweisegereichtauch
eineteleologischeAusnahmefürillegaleFilesharerinBezugaufdieRechtskrafterstre-
308Erwägungsgrund3,61a.E.309Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(310).310Erwägungsgrund3.311Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(316).312Art.17Abs.4lit.a;siehedazu:Kapitel2:HauptteilF.I.4.3)(2),S.102ff.
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ckung demDiensteanbieter nicht zumVorteil; denn dieswürde für ihn grundsätzlich
dieHaftungfürderenInhaltebedeuten.GleichzeitigsinddieErwägungentheoretischer
Natur, denn in der Praxis dürfte sich der Diensteanbieter bei einer Weigerung des
RechteinhabersfürdieentsprechendeLizenzzumindestdaraufberufenkönnen,dasser
sichumselbigebemühthabe.313OderaberderUmstand,dassderNutzereventuellge-
zielt Urheberrechtsverletzungen begeht wird prozessual nicht darlegbar, beziehungs-
weisebeweisbarsein.
d. DieUnbilligkeitvonDoppellizenzen
FernerresultiertausderBeschränkungderRechtskrafterstreckungaufbestimmteFälle
e-contrario,dassgrundsätzlich imgewerblichenBereichoder insolchenFällen, inde-
nen die Gewinne als erheblich anzusehen sind, eine Doppellizensierung stattfinden
kann.DemGrundenachistdiesdielogischeKonsequenzderIdentifizierungzweierge-
trennterVerwertungshandlungenvonNutzerundDiensteanbieter.Da sichdiese aber
faktisch auf einen einheitlichenAkt desHochladensmit deckungsgleichemWirkungs-
gradbezieht,stelltsichdieFragenachderBilligkeiteinersolchen.Denndieöffentliche
WiedergabedesDiensteanbietersundderdesNutzerssindzweiSeitenderselbenMe-
dailleundfaktischnichttrennbar.
ZielderRichtlinieistes,dieRechteinhaberoderderenVertreterindieLagezuverset-
zenfürdieNutzungihrerSchutzgegenständeeineangemesseneVergütungverlangenzu
können.314DieSchwierigkeitbeideraltenRechtslageresultiertendabeieinerseitsaus
deraufgezeigtenRechtsunsicherheit,gegenüberwemRechteinhaberAnsprüchegeltend
machenkonnten,315andererseitsausderAnonymitätimNetz,wasdasHerantretenan
die Nutzer erschwert bis unmöglich macht.316 Durch die Entscheidung, dass der
DiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhalteneineeigenständigeVerwertungshand-
lungvornimmt,wirdderRechteinhaberoderseinVertreternunmehr indieLagever-
313 Zu diesemTatbestandsmerkmal der Enthaftung gemäßArt. 17 Abs. 4 siehe: Kapitel 2. Hauptteil F.
I.4.3)(2),S.99ff.314Erwägungsgrund61.315Erwägungsgrund61.316Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(309).
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setzt,stetszumindestandenDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhaltenheranzu-
treten,umbezüglicheinerLizenzzuverhandeln.
ExistiertbereitseineLizenzzumOnline-TeilenderInhaltebestehtjedochkeinerleiBe-
dürfnis, denRechteinhaber oder seinen Interessenvertreter zu stärken.Denn er kann
bereitsdieVerwertungdurchdenUploadmonetarisieren.DasRecht,erneutProfitaus
demselbenVorgangzuschlagen,privilegiertdenRechteinhaberüberGebührundstellt
geradekeinegerechteLösungundeinausgewogenesGleichgewichtzwischendenPar-
teienher.317
(2) LizenzenderNutzer
IndiesemSinne lässtsichauchdiezweiteLizenzkonstellationerklären,welche inder
Erwähnung findet.BeidieserhatderNutzerbereitsbei etwaigendrittenRechteinha-
bern die für seine Verwertungshandlung notwendigen Lizenzverträge abgeschlossen.
Geradebeiprofessionellenund/odergewerblichenNutzerndürftediesregelmäßigder
Fallsein.NachErwägungsgrund69S.2sollindemFall,indemeinesolcheLizenzexpli-
zitdieVerfügbarmachungüberDienstevonAnbieternzumTeilenvonOnline-Inhalten
umfasst,dieseErlaubnisauchdieVerwertungshandlunggenehmigen.Dabei istGeneh-
migungfunktionalundnichtimSinnedes§184BGBzuverstehen.Gemeintist,dassdie
Lizenz zwischen Nutzer und Rechteinhaber auch die Verwertungshandlung des
Diensteanbietersgestattet.
a. RechtskrafterstreckungaufDiensteanbieter
Es verwundert, dass diese Erwägung keinen Niederschlag im Richtlinienwortlaut ge-
funden hat, da die damit bezweckte Rechtskrafterstreckung einer inter partes abge-
schlossenen Lizenz auf Dritte nicht selbstverständlich ist. Denn es entspricht nicht
zwingenddemobjektiven InteressederParteien, sodass eine solcheErstreckung sich
bereitsausderExegesederVertragsabredenergebenwürde.Zwarerforderteinevoll-
umfängliche rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung via Upload über einen
DiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhaltengrundsätzlichzwangsläufigaucheine
EinwilligungdesRechteinhabers.Aus Sicht desRechteinhabers ist aber die getrennte
317Erwägungsgrund61a.E.
90
Vergabe zweier Lizenzen an diesewirtschaftlich lukrativer. Genauso ist ein Interesse
desNutzersanderEinbeziehungdesDiensteanbieters indieLizenzwirkung trotzder
Symbiose zwischen beiden zwar altruistisch, aber nicht lebensnah. Denn demNutzer
erwachsen keine unmittelbar nachteiligen Folgen aus der Nichteinbeziehung. Damit
spricht der Grundsatz der Vertragsfreiheit und deren inter partesWirkung zunächst
gegendieEinbeziehung.
GetragenwirddieErwägunghingegenvondemallgemeinenZieleines fairenMarktes
imBereichdesUrheberrechts,welchereineangemesseneVergütungderRechteinhaber
sicherstellt.318DenndurchdieMöglichkeitvonDoppellizensierungenfüreineneinheit-
lichenAktderöffentlichenZugänglichmachungwürdederRechteinhaberwiedargelegt
überGebührprivilegiert,319waskeinemausgewogenenGleichgewichtderParteienent-
spräche.320
ZudemwirdandieserStelleauchdiegängigePraxisimRahmenvonNutzungsverträgen
beiDiensteanbieternadressiert.DieselassensichinBezugaufdieInhalteIhrerNutzer
regelmäßig ein weltweites, nicht-exklusives, kostenfreies Nutzungsrechtecht einräu-
men,welchesexplizitdasRechtderöffentlichenWiedergabebzw.Zugänglichmachung
umfasst.321 Mangels der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs nicht bestehender
Rechtesetztdiesstetsvoraus,dassderNutzer,dergeschützteInhalteDritterverwen-
det, die Befugnis hat, dem Diensteanbieter selbiges einzuräumen.322 Über die Erstre-
ckungswirkungenwürdenderartigeKlauseln,zumindestimWirkungsgebietderRicht-
linie,obsolet.
b. KeineBeschränkungaufexpliziteRechteeinräumung
AllerdingsbeschränktErwägungsgrund69S.2dieErstreckungswirkungaufjeneFälle,
beidenendasOnlineTeilenvonInhaltenausdrücklicherlaubtwurde.Econtrariosind
318Erwägungsgrund3,61a.E.319Siehe:Kapitel2:HauptteilF.I.4.1)(1)d.,S.88.320Erwägungsgrund61a.E.321Exemplarisch:https://www.youtube.com/t/terms,letzterZugriff19.08.2019.322Paul,Hoeren/Sieber/Holznagel,Multimedia-Recht,Teil7.4,Rn.78.
91
konkludenteoder impliziteGestattungennichtausreichend,waseinUmgehungsrisiko
sowieRechtsunsicherheitbirgt.Auchbestehtwieaufgezeigt,soferneineLizenztatsäch-
lichvorliegt,keinBedürfnisfüreineweitereLizensierung.Damitist„ausdrücklich“nicht
inabstractozuverstehen,sondernvielmehramTelosorientiert.Mithingenehmigtjede,
tatsächlichvorhandeneundwirksame,LizenzdesNutzerszuröffentlichenWiedergabe
durch einen Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten auch die Verwertungs-
handlungvonletzterem.
c. KeineBeweiserleichterungfürdenDiensteanbieter
DiesmindertdenintendiertenhohenSchutzstandartfürRechteinhaberauchnichtwe-
sentlich, dennErwägungsgrund69 S. 3 stellt klar, dass keineVermutungsregel greift,
dass Nutzer für die Inhalte alle Notwendigen Rechte eingeholt haben. Mithin obliegt
demDiensteanbieter dieNachweispflicht, dass Lizenzen derNutzer bestehen,welche
seineHandlunggenehmigen.DiesergibtsichimnationalenRechtbereitsausdemGüns-
tigkeitsprinzip.323 Indes könnte denRechteinhaber eine sekundäreBeweislast treffen,
wenneinLizenzvertragzwischenNutzerundRechteinhaberglaubhaftgemachtwerden
kann.Denndieserwird,andersalsderDiensteanbieter,ohneweitereSchwierigkeiten
auf den Inhalt etwaiger Lizenzen zurückgreifen können. Dass dies in Mehrparteien
KonstellationenzwangsläufigzuBeweisschwierigkeitenführt istunbestreitbar.Fortan
wirdderDiensteanbieter, insbesonderebei gewerblichenNutzern, klärenmüssen, in-
wieweit diese alle notwendigen Rechte besitzen. Kann der Nachweis einer expliziten
GestattungjedochimErgebnisgeführtwerden,somussjedenfallsinteleologischerAus-
legungdes17Absatz2 iVmErwägungsgrund69dieLizenz alsGenehmigung fürden
Diensteanbieterverstandenwerden,auchwennsichdiesnurausdenErwägungsgrün-
denderDSM-RLergibt.
(3) Zwischenergebnis
Zusammenfassend haftet der Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten daher
nicht,wenneineLizenz,gleichobmitdemDiensteanbieteroderdemNutzergeschlos-
sen, das Hochladen und Teilen erlaubt.324 Die Schwierigkeiten für den Online-
323BeckOKZPO/BacherZPO§284Rn.72.324Dagegenjedoch:Weiden,AktuelleBerichte–April2019,GRUR2019,370(371).
92
DiensteanbieterliegenhierbeiimtatsächlichenBereich.DieInhalte,diegeradebeigrö-
ßerenDiensteanbieternmassenhafthochgeladenwerden325,divergierendurchdieteil-
weisekombinierteVerwendungvonzahlreichenMusik-,Kunst-,Film-undSprachwer-
kenextrem.326Diesewiederumwerdenentwederterritorial fragmentiertvonVerwer-
tungsgesellschaftenoderdenRechteinhabernselbstwahrgenommen.327Das indiesem
Umfeld alle abrufbaren Inhalte lizensiert sind oder jemals sein können ist utopisch.
SanftlebenweistzuRechtindiesemZusammenhangaufdasFehlenvonStrukturenfür
umfassendeLizenzenfürUGC-Inhaltehin.328InwieweitdieinderRichtlinieselbstange-
legtenMöglichkeiten für Extended Collective Licensing diesbezüglichAbhilfe schaffen
bleibtabzuwarten,329istabernichtGegenstandderhiesigenAnalyse.ImErgebniswird
esdaherauchzukünftigSituationengeben,indenendieDiensteanbieternichtüberdie
notwendigeErlaubnisfürdieUploadsihrerNutzerverfügen.AuchdrohenDoppellizen-
sierungen,zuderesjedochkeinerechtlicheVerpflichtunggibt.
2) KeineHaftungbeimEingriffvonSchranken
Ein bis dato wenig beachtetes Thema ist die Auswirkung von Ausnahmen und Be-
schränkungen,welchedieöffentlicheWiedergabederNutzerlegitimieren,aufdieVer-
wertungshandlungderDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhalten.Dennochistein
Blickhierauflohnend.
325ExemplarischdurchschnittlicherUploadvonInhaltenproMinuteaufYouTube.comfürausgewählte
Zeiträume:https://de.statista.com/statistik/daten/studie/207321/umfrage/upload-von-videomaterial-
bei-youtube-pro-minute-zeitreihe/,letzterZugriff16.09.2019.326Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(378).327Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(378f).328 Sanftleben, Filterverpflichtungen nach der Reform des europaischenUrheberrechts – Das Ende der
freienNetzkultur?,ZUM2019,369(370).329Stieper, Ein angemessener Interessenausgleich imVerhaltnis vonKreativen zuRechteinhabern und
Verwertungsgesellschaften?,ZUM2019,393(400).
93
(1) DieeuropäischenSchrankenregelungen
AufeuropäischerEbenesinddieAusnahmenundBeschränkungendesUrheberrechtsin
Artikel5derInfoSoc-RLverankert.RelevantfürArtikel17istdabeiArtikel5Absatz3
InfoSoc-RL.Danach stehtesdenMitgliedsstaaten frei aufnationalerEbene fürdieer-
schöpfendaufgezähltenNutzungsszenarieneineSchranke interalia fürdieöffentliche
Zugänglichmachung zu etablieren. Eine solche bewirkt, dass die eigentlich zustim-
mungsbedürftige Verwertungshandlung ohne Einwilligung des Rechteinhabers vorge-
nommenwerdendarf.330DieseSchrankenregelungen sind fakultativ, bei einerUmset-
zunggleichwohlunionskonformzuverstehen.331KonträrzudenVerwertungshandlun-
gensinddiesedabeistriktauszulegen.332
(2) RelevanzimRahmenderDSM-RL
InBezugaufArtikel17Absatz1spieleninsbesonderediefürdieMeinungsfreiheites-
sentiellen Schrankenregelungen eine gewichtige Rolle. Denn Online-Plattformen wie
YouTubeundFacebook sind zu einemzentralenMediumavanciert,welches zurmas-
senhaften Informationsverbreitung und Meinungskundgabe genutzt werden.333 Auch
derRichtliniengeberhatdiesnichtverkanntund inArtikel17Absatz7Unterabsatz1
undErwägungsgrund70Unterabsatz1zumAusdruckgebracht,dassinsbesonderedie
VerfügbarkeitvongeschütztenInhalten,derenVerwendungvonNutzernaufGrunddes
Eingreifens von Ausnahmeregelungen oder Beschränkungen rechtmäßig ist, nicht be-
einträchtigtwerdensoll.
Mehr noch, gemäß Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 sind die in Artikel 5 Absatz 3
Buchstaben d) und k) InfoSoc-RL noch fakultativ aufgeführten Schranken der Zitate,
KritikundRezensionsowiederKarikatur,ParodieundPastichesfortan,zumindestim
RahmendesHochladensgeschützterInhaltedurchNutzer,obligatorisch.DabeiistArti-
kel17Absatz7Unterabsatz2Buchstabea)deutlichweitergefasstalsseinPendantin
330Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.1,4.331Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.1.332Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.1.333Specht,DerHost-ProviderinaktiverRolle–einAt quivalentzurGehilfenhaftungineinemabgestuften
Haftungskonzept?,ZUM2018,877(878).
94
Artikel5Absatz3Buchstabed)InfoSoc-RL.SogibteskeineBeschränkungeinerrecht-
mäßigenErstveröffentlichungsowiekeinErfordernisderQuellangabe.Zudemlegtdie
AufzählungeinAliudverhältnissderdreiVariantennahe,obgleich imRahmenderKo-
härenzderUnionsordnungauchhiervonZitatalsOberbegrifffürKritikenundRezensi-
onenausgegangenwerdensollte.334
Diese Schranken seien zurWahrung eines Gleichgewichts der betroffenen Interessen
desinderChartaverbrieftenRechtsauffreieMeinungsäußerungundKunstseitensder
NutzersowieeineseinheitlichenSchutzstandardsnotwendig.335SorichtigdieHarmoni-
sierung verpflichtender Schranken auf europäischer Ebene ist,336 so bedauerlich ist,
dass,andersalsbeideneigensdurchdieDSM-RLeingeführtenSchrankenregelungen,337
hier nur eine partielle Schrankengewährleistung verfolgtwurde. Ein hollistischer An-
satzwärevorzugswürdiggewesen,umeinerdrohendenFragmentierungdesSekundär-
rechts imRahmendesohnehinunübersichtlichenArtikel17vorzubeugen.Gleichwohl
verdeutlichtderSchritt,welcheBedeutungderRichtliniengeberdenSchrankenimkon-
kretenFallbeigemessenhat.
(3) DieAuswirkungenaufdenDiensteanbieter
FortanetabliertArtikel17Absatz1nachdemhierzugrundegelegtenVerständniszwei
unterschiedliche Verwertungshandlungen im Akt des Hochladens, die vordergründig
konsequenterweise getrennt zu betrachten sind. Bei einer genaueren Analyse ergibt
sich indes einweitauskomplexeresBild. FürdenNutzer ergeben sich zunächst keine
Neuerungen.SeinAktderöffentlichenWiedergabeistqualegegestattet,soferndieVo-
raussetzungenderArtikel5Absatz3InfoSoc,respektiveArtikel17Absatz7Unterab-
satz2vorliegen.BeispielefürderartigeHandlungensindParodieninFormvonGIFs,338
Film-oderSpielrezensionen.
334 EuGH, Urteil vom 30.06.2011 – C-271/10 – VEWA/Belgische Staat; Rn. 27; EuGH, Urteil vom
13.10.2011–C-431/09,C-432/09–Airfieldua/Sabamua,Rn.44.335Erwägungsgrund70.336Dreier,DieSchlachtistgeschlagen–einUt berblick,GRUR2019,771(771).337Dreier,DieSchlachtistgeschlagen–einUt berblick,GRUR2019,771(772).338https://de.wikipedia.org/wiki/Graphics_Interchange_Format,letzterZugriff20.05.2019.
95
a. DieVerwertungshandlungderDiensteanbieter
BetrachtetmanhingegendenAktderDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhalten,
soergibtbereitsderpersönlicheAnwendungsbereich,dassdieöffentlicheZugänglich-
machungprimärderkommerziellenGewinnerzielungdient.Dabeifungierendiesewe-
derselbstalsKünstlernochstammtdieKritikoderRezensionvonihnen.ImLichteder
engenAuslegungder Schrankenbestimmungendecken selbigemithinnicht dieHand-
lung des Diensteanbieters. Daher ist diese Handlung der öffentlichenWiedergabe er-
laubnispflichtiggemäßArtikel17Absatz1Unterabsatz2.
GleichwohlscheintesangemessendiebesondereKonstellationdesArtikels17Absatz1
zuberücksichtigen.DennerneutliegtdieFriktioninderIdentitätdesbetrachtetenAkts
desHochladens.SinnundZweckderRegelungenist,wiebereitsherausgearbeitetwur-
de,ein funktionierenderMarkt imBereichdesUrheberrechtes imdigitalenUmfeld.339
DieRechteinhabersollen indieLageversetztwerdenfürdieVerwertung ihrerWerke
eineangemesseneVergütungzuerlangen.340
Demgegenüber war es nach der hier vertretenen Auffassung nicht die Intention der
Richtlinie,neueVerwertungsbereicheimAnwendungsbereichvormaligerSchrankenre-
gelungen zu etablieren. Dies ergibt sich bereits aus dem Stellenwert, welche den
Schrankenregelungen der Richtliniengeber selbigen zuweist.341 Mit dem Verweis auf
dashoheMaßanSchutz fürdenRechteinhaber ließesichderartigesdurchausvertre-
ten,342dadiehohenGewinnederPlattformeninteraliamitderNutzungdurchSchran-
kengerechtfertigtenInhaltenderRechteinhabergeneriertwerden.
NachderhierbevorzugtenAuffassungstelltdieshingegeneinenichtbezwecktePrivile-
gierung des Rechteinhabers über Gebühr dar, die kein angestrebtes angemessenes
GleichgewichtderInteressenfördert.DennselbstwenndieSchwierigkeitderIdentifi-
zierungdeshandelndenNutzers im Internetnichtbestünden, sowürdederRechtein-
339Erwägungsgrund3,61.340Erwägungsgrund61.341Erwägungsgrund70.342Erwägungsgrund3.
96
haber oder sein Interessenvertreter keine Vergütung dem Nutzer gegenüber geltend
machenkönnen.DamitsinddieInteressendesRechteinhabersinFällendesEingreifens
von Schranken qua lege entwertet. Erneut fehlt es an einem schutzwürdigen Defizit,
welches es für einen funktionsfähigen Markt im Bereich des digitalen Urheberrechts
auszugleichengilt.343
Auch das Fehlen eines Erschöpfungsgrundsatzes im Rahmen der Schrankenregelun-
gen344stehtdieserAuffassungnichtentgegen,dennBetrachtungsgegenstandderöffent-
lichenWiedergabeisteineinzelnerAktdesHochladens.
b. Rechtskrafterstreckung
EsstelltsichdaherdieFrage,wiediesesErgebnisimRahmenderRichtlinienvorgaben
dogmatischverankertwerdenkann.InAnlehnungandaszuvorherausgearbeitetekon-
gruente Verständnis der Rechtskrafterstreckung von Lizenzvergaben, könnte selbiges
fürdieSchrankenwirkunggelten.Dennwennbereitseine interpartesAbsprachezwi-
schen zwei Parteien die Verwertung von Diensteanbietern gestatten kann, so könnte
dies a fortiori für eineGestattungqua lege gelten.WürdendieMitgliedsstaaten einen
derartigenWegwählen,sowürdedieinhaltlicheReichweiteeinerSchrankenregelung–
namentlichdesArtikels 5Abs. 3 lit. d), k) InfoSoc-Rl tangiert,weshalbdiese amDrei
StufenTestgemäßArtikel5Absatz5InfoSoc-RLzumessenwäre.345
DererforderlichebestimmteEinzelfallwärediequantitativbeschränkte346Situationdes
Hochladensgeschützter InhalteDritter im InternetunterZuhilfenahmeeinesDienste-
anbieters zum Teilen von Online-Inhalte bei gleichzeitigem Eingriff der fraglichen
Schranken. Auch wenn dies auf Grund der immensen Zahl an Nutzern hoch ausfällt,
scheint diese Begrenzung als Qualifizierung eines bestimmten Einzelfalls zu genügen,
bedenktman die exponentiell weitaus höhere Anzahl an Nutzungen von geschützten
343Erwägungsgrund3,61.344Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.5.345Wandtke/Bullinger/Leenen InfoSoc-RLArt. 5 Rn. 3, 161;EuGH, Urt. vom1. 12. 2011 − C-145/10 –
Painer/StandardVerlagsGmbHu. a.,Rn.110.346Sanftleben,GrundproblemedesurheberrechtlichenDreistufentests,GRURInt2004,200(207).
97
Inhalten im Internet an sich. Auch gilt es zu bedenken, dass eine starre Grenze nicht
existiert.347
Die normale Verwertungwürde nicht tangiert,348 da durch Schranken gerechtfertigte
Handlungen grundsätzlich nicht kommerzialisierbar sind. Letztlich würde durch die
bereits qua legewirtschaftlicheEntwertungdieserHandlungen auchdie berechtigten
InteressenderRechteinhabernichtüberGebührverletzt.349
AllerdingsleidetderAnsatz,ungeachtetderstreitbarenundverkürztdargestelltenSub-
sumtion im Rahmen des Drei Stufen Tests, an mehreren fundamentalen Schwächen.
Zunächst fehltesaneinemdogmatischenAnknüpfungspunkt imRahmenderDSM-RL,
denn der Richtliniengeber war sich offensichtlich der Konsequenzen seines dogmati-
schenEingriffsnichtvollaufbewusst.DarüberhinausenthältderSchrankenkatalogdes
Artikel5InfoSoc-RLmitAbsatz1Buchstabea)eineVorschrift–inBezugaufdasVer-
vielfältigungsrecht gemäß Artikel 2 InfoSoc-RL – die eine derartige Drittwirkung für
Intermediäre enthält,350was in systematischerHinsicht gegen eineRechtskrafterstre-
ckung ohne dogmatischen Anknüpfungspunkt spricht. Im Zusammenhang mit dem
striktenAuslegungsverständnisderSchrankenregelungenerscheintdieserLösungsan-
satzdaherimGesamtbildnichtüberzeugend.
c. BerücksichtigunginderFiktion
VorzugswürdigscheintdemgegenübereineAnknüpfungandiezuvorherausgearbeitete
FiktionderöffentlichenWiedergabedurchdenDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-
Inhalten.DieseknüpftandieVerwertungshandlungderöffentlichenWiedergabedurch
den Nutzer an. Bisher wurde dabei isoliert die Verwertungshandlung desselben be-
trachtet. Im Lichte der vorherigen Ausführungen könnte der Fokus nunmehr um das
Merkmal des Eingreifens vonAusnahmen oderBeschränkungen ergänztwerden.Nur
347Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.162.348Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.163.349Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.164.350Wandtke/Bullinger/LeenenInfoSoc-RLArt.5Rn.20.
98
wenn es an solchen fehlt, greift die Fiktion der öffentlichenWiedergabehandlungdes
Diensteanbieters.
DieweitereEntfernungvomWortlautdesAbsatzes1würdeerneutprimärvoneinem
teleologischen Verständnis getragen, welches ein kongruentes Gesamtbild der Norm
gestattet. Der vom Richtliniengeber intendierte hohe Stellenwert der Meinungs- und
Informationsfreiheit würde gewahrt, indem die gerade für kleine und unbedeutende
NutzeressentielleBreitenwirkungderDienste351imRahmendesEingriffsvonKommu-
nikationsschrankenweitestgehend einschränkungslos nutzbar bliebe. Dadurchwürde
derMeinungsfreiheit als schlechthin konstitutives Element einer demokratischen Ge-
sellschaftsordnung,352 der ein überragendes Gewicht zukommt, gebührend Rechnung
getragen.
EinedrohendeHaftungwürdeindesgeradediesekommerziellweniginteressantenFäl-
legefährden.DieszwarnichtzwangsläufigdurchdiedenDiensteanbieter inAbsatz4
auferlegtenPflichten,353aberdurchdieteilsbereitsangedrohtenAnpassungenderGe-
schäftsmodellederDiensteanbieter, etwadurchSchließungvonNutzerkanälen.354Die
AusklammerungqualegegestatteterVerwertungshandlungenausdemAnwendungsbe-
reichentsprichtdaherdemgerechtenAusgleichderbetroffenenInteressen.355Daherist
dasVerständnisdesArtikels17Absatz1dahingehendkonkretisiertzuverstehen,dass
einDiensteanbieter zumTeilen vonOnline-Inhalten eine öffentlicheWiedergabe vor-
nimmt,sofernderNutzerbeimHochladeneinenAktderöffentlichenWiedergabevor-
nimmt, der nicht bereits auf Grund einer Ausnahme oder Beschränkung gestattet ist.
LetztlichkönntediemitderSymbiosederVerwertungshandlungverbundeneBreiten-
351PrognosederNutzersozialerNetzwerkebis2021:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/219903/umfrage/prognose-zur-anzahl-der-weltweiten-
nutzer-sozialer-netzwerke/,letzterZugriff18.08.2019.352Exemplarisch:EuGH,Urteilvom12.12.2006-C-380/03–BRD/EuropäischesParlamentua.,Rn.154;
EuGH,Urteilvom2.4.2009-C-421/07–Landsret/Dänemark,Rn.26.353Siehedazu:Kapitel2:HauptteilF.I.4.3),S.99ff.354Rieck, Digitalisierung und zukunftigeMedienordnung- Brusseler Entscheidungsprozesse, ZUM2019,
220(220).355Erwägungsgrund61.
99
wirkungauch imFallevonAusgleichspflichten fürSchrankenregelungenBerücksichti-
gungfinden,weshalbauchinsofernkeineUnbilligkeitenentstehen.
(4) Zwischenergebnis
LegtmandiesesVerständniszugrunde,sobestehtfürdenDiensteanbieterzumTeilen
vonOnline-InhaltenauchdannkeineHaftungssituation,wennNutzerdesDienstesge-
schützteInhalteDritterhochladen,diesaberaufGrundeinerAusnahmeoderBeschrän-
kungdesUrheberrechtsoderderverwandtenSchutzrechtegerechtfertigtist.Denndie
HaftunggemäßArtikel17Absatz4knüpftandieNotwendigkeiteinerErlaubnisfürdie
Inhalte.DieSchwierigkeitliegterneutinderÜberprüfbarkeitdesselben,dennob–und
wennjainwieweit–eineSchrankegreiftistwiederumEinzelfallabhängig.VonRechtssi-
cherheitfürOnline-DiensteanbieterkannerneutkeineRedesein.
3) DieHaftungsfreistellungnachArtikel17Absatz4DSM-RL
DochauchsofernwedereineLizenzvorliegtnocheinegesetzlicheGestattunghaftendie
DiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhaltennichtzwangsläufig.VielmehrsiehtAr-
tikel17Absatz4dieMöglichkeit vor,dassderDiensteanbieterdenBeweiserbringen
kann,356dassereinenkumulativzuerfüllendenundinBuchstabea)bisc)desArtikels
17verankertenPflichtenkatalogeingehaltenhat.
Erwägungsgrund 66 Unterabsatz 1 sieht darin eine spezielles Haftungsverfahren,357
welches dem Umstand Rechnung trägt, dass die öffentliche Zugänglichmachung der
Diensteanbietersich,andersalssonstüblich,nichtaufeigeneInhalte,sondernjenesei-
ner Nutzer bezieht. Dieses Verfahren soll gleichzeitig unionskonforme nationale
Rechtsbehelfe für Rechtsverletzungen der Diensteanbieter außerhalb des Urheber-
rechtssowiedieMöglichkeitvonAnordnungengegenüberselbigendurchGerichteoder
Verwaltungsbehördenunberührtlassen.358ImErgebnissollendieVorschriftendesAr-
356Artikel17Absatz4:„[...]esseidennderAnbieterderDiensteerbringtdenNachweis[...].“357 Soauch:Wandtke,GrundsatzederRichtlinie uberdasUrheberrecht imdigitalenBinnenmarkt,NJW
2019,1841(1845).358Erwägungsgrund66Absatz1Satz2.
100
tikels17Absatz4damit jedenfallsnichtalsPräjudiz für sonstigeHaftungsregelnver-
standenwerden.
(1) VerhältnismäßigkeitalsGrundsatzdesPflichtenkatalogs
Zudem ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 5, dass die Frage ob die einzelnen, dem
Diensteanbieterabverlangten,Pflichteneingehaltenwurden, imLichtederVerhältnis-
mäßigkeit zu bestimmen ist. Dabei enthält der Absatz eine nicht abschließende Liste
relevanterFaktoren.359DieFormulierungdesAbsatzesirritiert.DennauchwennAbsatz
5imrechtlichenDiskursgernepauschalangeführtwird,umdendrohendausufernden
PflichtenkatalognachAbsatz4zubeschränken,etabliertderWortlautprimafacieeine
„Zweistufen-Betrachtung“.360 Bei diesem lässt der Absatz 5 einen Verstoß gegen ein
durchAbsatz4 autonomundobjektivbestimmtenPflichtenkatalog imEinzelfall kraft
wertender Betrachtung entfallen. 361 Auch der englischen Version liegt ein derartiges
Wortlautverständnis zugrunde.362 Dass dies nicht der nationalen Zivilrechtsdogmatik
entsprichtistdabeifürdasVerständnisderRichtlinienachrangigundwirdlediglichim
RahmendernationalenUmsetzungrelevant.363
a. IntentiondesGesetzgebers
AllerdingssollteArtikel17Absatz5inunmittelbarenZusammenhangmitErwägungs-
grund66Unterabsatz2gelesenwerden.Danach istzurBeurteilungderFrage,obein
DiensteanbieteralleAnstrengungennachMaßgabehoherbranchenüblicherStandards
unternommen hat, um hochgeladene rechtsverletzende Inhalte derNutzer zu verhin-
dern,derGrundsatzderVerhältnismäßigkeitzuberücksichtigen.DieserTeildesErwä-
gungsgrundesbeziehtsichzweifelsohneaufdengleichlautendenWortlautdesArtikels
359DieKatalogmerkmalewerdenimjeweilsrelevantenKontexterläutert;siehe:360Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(287).361Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(287);362Artikel17Absatz5:„[...]Indeterminingwhethertheserviceproviderhascompliedwith itsobligations
underparagraph4[...]“.363 Soaber:Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bitters-
weet?,CR2019,277(287).
101
17Absatz4Buchstabec)unddamitumdenabstraktzubestimmendenPflichtenkata-
log. Die in Erwägungsgrund 66 Unterabsatz 2 nicht abschließend konkretisierten
Merkmale fürdieAbwägungentsprechendabeipartielldenjenigenausArtikel17Ab-
satz5.364AnanderenErwägungsgründen,welcheaufdieVerhältnismäßigkeitrekurrie-
ren,fehltes.EinredaktionellerFehlerbeimVersuch,denGrundsatzderVerhältnismä-
ßigkeit abstrakt für den gesamten Pflichtenkatalog desAbsatz 4 zu formulieren, liegt
dahernahe.Inhistorisch-systematischemVerständnisbeziehtsichAbsatz5dahersehr
wohlaufdenPflichtenkatalogausAbsatz4.365
b. PrimärrechtlichePflicht
Darüberhinausergibt sichdieNotwendigkeitderVerhältnismäßigkeitdesobjektiven
PflichtenkatalogesnachArtikel17Absatz4unmittelbarausdemPrimärrecht.Denndie
AuferlegungderSorgfaltspflichten,beiderenNichteinhaltungderDiensteanbieterzivil-
rechtlichhaftet,stellteineEinschränkungindienachArtikel16derChartageschützte
UnternehmerischeFreiheitderDiensteanbieterdar.366GemäßArtikel52Absatz1Satz
2derChartamüssenderartigeEinschränkungenverhältnismäßigsein.
DamitistbeiderExegesedesPflichtenkatalogesderGrundsatzderVerhältnismäßigkeit
zuwahren. Gleichsammüssen aber auch die nationalen Gerichte bei der Anwendung
dernationalenTransformationdenGrundsatzderVerhältnismäßigkeitwahren,stellte
diesdocheineDurchführungdesUnionsrechtsimSinnedesArtikels51Absatz1Satz1
derChartadar.367InsofernfälltArtikel17Absatz5eineDoppelfunktionzu.Darausre-
sultiertimErgebnisjedochauchdieNotwendigkeiteinerAbstufungdesPflichtenkata-
logs,derdenBesonderheitendesEinzelfallsgebührendRechnungträgt.Einallgemein-
verbindlicher Pflichtenkatalog als Orientierung für jeden Diensteanbieter zum Teilen
von Online-Inhalten istmithin nichtmöglich. Vielmehrwird eine von der Rechtspre-
chungzuentwickelndeHaftungskasuistikesmitderZeiterlauben,Fallgruppenzubil-
364Namentlich:„GrößederDienste/UmfangderDienste;KostenderMittel/Kosten[...]dieentstehen.“365Soauch:Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndeder
FreiheitimInternet?,CR2019,376(381).366Vgl.bezüglichderAuferlegungvonMaßnahmenfürDiensteanbieter:EuGH,Urteilvom16.2.2012-C-
360/10–SABAM/Netlog,Rn.44;EuGH,Urteilvom5.2.2010–C-70/10–ScarletExtended,Rn.46.367Streinz/Streinz/MichlEU-Grundrechte-ChartaArt.51Rn.12.
102
den. Erneutwurde derRechtssicherheitmangels fixerOrientierungsvorgaben ein Bä-
rendiensterwiesen.368
(2) Bemühenlohntsich
ZunächsthatderDiensteanbietergemäßArtikel17Buchstabea)denNachweiszuer-
bringen,dasser„alleAnstrengungenunternommenhat,eineErlaubniseinzuholen.“Hier-
fürmuss sich der Diensteanbieter ernsthaft bemühen, den Rechteinhaber oder seine
Interessenvertreter zu kontaktieren und in aufrichtiger Verhandlungsbereitschaft auf
eineErlaubniserteilunghinzuwirken.369AufGrundderFreiheitdesRechteinhaberso-
derdessenVertreterseineErlaubnisnichtzuerteilen,370kannimGegenzugauchnicht
vomDiensteanbieterverlangtwerden,jeglichesAngebotderGegenseiteakzeptierenzu
müssen.371 Die Nachprüfbarkeit der Verhandlungsbereitschaft beschränkt sich daher
aufeineEvidenzkontrolle.
a. KeinePräventivlizenzen
Wiederum steht derDiensteanbieter zumTeilen vonOnline-Inhalten vor praktischen
Schwierigkeiten.DennvordemUploaddurchdenNutzerkenntderDiensteanbieterdie
fraglichen Inhalte, die Schutzgegenstände enthalten, nicht. Eine umfassende Lizenz,
welcheallepotentiellenBeiträgeabdecktunddiedemGesetzgebervorschwebte,372ist
imLichtederzuvorausgeführtenGrundsätzederMarktfragmentierungnurimEinzel-
fallmöglich. ImLichtedesGrundsatzesderVerhältnismäßigkeitgreiftdiePflicht, sich
umeineErlaubniszubemühen,dahergrundsätzlicherstindemAugenblick,indemdie
InhaltehochgeladenwerdenunddaherdieKenntnismöglichkeitbesteht.
368Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(287).369Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(285).370Erwägungsgrund61a.E.371Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(285).372 Sanftleben, Filterverpflichtungen nach der Reform des europaischenUrheberrechts – Das Ende der
freienNetzkultur?,ZUM2019,369(370).
103
b. RepressivmaßnahmenaufsZumutbarebegrenzt
Aber auch danach begrenzt die Verhältnismäßigkeit die dem Diensteanbieter abver-
langtenMühen.DieGrößedesDienstes373, dieKomplexität derRechtsverhältnisse an
denInhaltenalsArtderSchutzgegenstände374sowiedieKostenfürdieErmittlungder
RechteinhaberoderderenVertreter375sinddabeialsKriterienheranzuziehen.Recher-
chen bei verwaisten Werken oder zusammengesetzten Werken werden dadurch be-
grenzt.376IndiesemZusammenhangwerdenauchdievonRechteinhaberngemäßArti-
kel 17 Absatz 1 bereitgestellten Informationen377 für die Beurteilung eine essentielle
Rollespielen,erleichternsieeventuellRecherchenunterUmständendocherheblich.
c. Zwischenergebnis
DieVerankerungderPflicht sichumLizenzen zubemühenunterstreicht erneut, dass
dieLizenzlösungdasersteMittelderWahlfürdenRichtliniengeberwar.378Diedrohen-
deHaftungfungiertinsofernalsMittelzumZweckumVerhandlungsbereitschaftzukre-
ieren.AufGrundderaufgezeigtenSchwierigkeitenimBereichderLizenzenprivilegiert
dies aber gleichzeitig marktstarke Unternehmen, die eher in der Lage sind, entspre-
chendeLizenzen einzuholenundMainstreaminhalte, bezüglichdenenein gesteigertes
Interesse für eine Lizensierung besteht,379 abzudecken.Damit beschränkt sich der in-
tendierte funktionierende Markt nur auf manche Teilnehmer, zudem auf die wirt-
schaftsstarken.DieswiederumführtdashoheMaßanSchutzfürdeneinzelnenRechts-
inhaberadabsurdum.380
373Artikel17Absatz5Buchstabea)Variante3.374Artikel17Absatz5Buchstabea)Variante4.375Artikel17Absatz5Buchstabeb)Alternative2.376Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(285).377Siehedazu:Kaiptel2:HauptteilF.I.4.3)(3)a.,S.98ff.378 Sanftleben, Filterverpflichtungen nach der Reform des europaischenUrheberrechts – Das Ende der
freienNetzkultur?,ZUM2019,369(370).379 Sanftleben, Filterverpflichtungen nach der Reform des europaischenUrheberrechts – Das Ende der
freienNetzkultur?,ZUM2019,369(371).380Erwägungsgrund3.
104
(3) AlleAnstrengungenzurVerhinderungvonRechtsverletzungen
FernermusseinDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhaltengemäßArtikel17Ab-
satz4Buchstabeb)„nachMaßgabehoherbranchenüblicherStandardsfürdieberufliche
SorgfaltalleAnstrengungenunternehmen“,umdieVerfügbarkeitvonnicht lizensierten
Schutzgegenständen zu verhindern, sofern ihm hierzu vom Diensteanbieter „die ein-
schlägigen und notwendigen Informationen bereitgestellt wurden“. Ohne, dass sie tat-
sächlich Erwähnung finden, sind die Anstrengungen der Diensteanbieter nach hohen
branchenüblichenStandardsderallgemeinanerkannteAnknüpfungspunkt fürUpload-
Filter.381NursolässtsichtechnischdieVerfügbarkeitgeschützterInhalteohneErlaub-
nispräventivverhindern.
DassArtikel17Absatz4Buchstabeb)grundsätzlicheeinepräventivePflichtzuetablie-
rensucht,ergibtsichdabeizumEinenauseinemsystematischenVerständniszuArtikel
17Absatz4Buchstabec),derexplizitdieSituationregelt,indemInhaltebeimDienste-
anbieterverfügbarsind.382ZumanderengehtderRichtliniengeberinErwägungsgrund
66Unterabsatz2a.E.davonaus,dasssichSituationnichtausschließenlassen,indenen
dieVerfügbarkeitvon Inhaltenerstnach InformierungdurchdenRechteinhaberhier-
über unterbunden werden kann. Dies setzt aber e contrario voraus, dass die Norm
grundsätzlichvoneinerpräventivenInhaltskontrolleausgeht.383
a. ObliegenheitderRechteinhaber
Ausgangspunkt fürdieAnstrengungenderDiensteanbieter fürdasTeilenvonOnline-
Inhalten sinddie vomRechteinhaber zurVerfügunggestellten Informationen. Sie ste-
ckendieInhalteab,bezüglichdererdieAnstrengungenzuergreifensind.Rechtlichstel-
lensieeineObliegenheitderRechtinhaberdar.Siesindnichtverpflichtetdiesernach-
381Pravemann,Art.17derRichtliniezumUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,GRUR2019,783(784);
Sanftleben,FilterverpflichtungennachderReformdeseuropaischenUrheberrechts–DasEndederfreien
Netzkultur?, ZUM2019, 369 (371); Spindler, Die neue Urheberrechts-Richtlinie der EU, insbesondere
"Upload-Filter"–Bittersweet?,CR2019,277(285).382A.A.:Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndeder
FreiheitimInternet?,CR2019,376(379).383Pravemann,Art.17derRichtliniezumUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,GRUR2019,783(786).
105
zukommen,tunsiediesjedochnicht,verschlechtertsichihreRechtspositiondergestalt,
dass sie keinerleiAnsprüche gegenüberdenDiensteanbieternhaben, dadiese für die
AbrufbarkeitderartigerrechtsverletzenderInhaltenichthaften.384
a) KommissionsempfehlungenalsAusgangspunkt
WiedieBereitstellunginconcretoauszusehenhathängtdabeimaßgeblichvondenLeit-
linienderKommissionab,welchediesenachArtikel17Absatz10inregelmäßigenDia-
logenmit allen beteiligten Interessenvertretern unter Federführung der Kommission
herausarbeitet.
(a) VerfahrenzurBereitstellung
Hierbeigilteszumeinenzuklären,obeineBereithaltungvonInformationen,welchedie
Diensteanbieteraktivabfragenmüssen,derObliegenheitgerechtwirdodereineaktive
Übermittelungvon Informationenanselbigenotwendig ist.Während „Bereitstellen“385
ersteres nahelegt,386 spricht Erwägungsgrund 66 von „zur Verfügung stellen oder [...]
mitteilen“,weshalbbeideAnsätzevertretbarsind.
(b) FormderBereitstellung
InhaltlichsolltendieInformationeninjedemFallinmaschinenlesbarerFormbereitge-
stelltwerden,auchwenndieNormkeinekonkreteFormvorschreibt.387Etwasanderes
wärenichtnur impraktikabel, sondernwürdeauchdenRegelungszusammenhangder
HaftungsnorminGänzeignorieren.HierbeigehtesgeradeumdieOnline-,mithinelekt-
ronische Nutzung von geschützten Inhalten. Letztlich wäre eine beliebige Bereitstel-
lungsformeineunverhältnismäßigeBelastungderDiensteanbieterunddaher imRah-
mendesArtikels17Absatz4nichtstatthaft.
384Erwägungsgrund66Unterabsatz5a.E.385WortlautArtikel17Absatz4Buchstabeb).386Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(286).387Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(286).
106
b) EinRegisterfüreinregisterlosesRecht?
EineMöglichkeitbestündeinderEtablierungeinesöffentlichenRegistersfürWerkedes
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, wie es bereits im Rahmen des ge-
werblichen Rechtschutzes für Immaterialgüterrechte existiert. Eine Eintragung wäre
lediglich rein deklaratorisch und freiwillig und erschöpft sich in seiner Konkretisie-
rungsfunktion in der Obliegenheit. Alles andere liefe der Notwendigkeit zuwider, die
EntstehungdesUrheberschutzesundLeistungsschutzesnichtvonformellenVorausset-
zungen abhängig zumachen.388Die Eintragung als Substitut für die Informierungdes
DiensteanbietersnachArt.17Urheberrechterichtlinieistgeradekeinederartige;istes
dochebensowiedie Informationspflicht lediglicheineObliegenheit,diedenRechtein-
haberbezüglichspeziellerAnsprüchebeiNichtvornahmeschlechterstellt,seinegrund-
sätzlichgegebeneSchutzstellungabernichttangiert.
(a) VorteilefürkleineDiensteanbieter
DerVorteileinessolchenöffentlichenRegisterswäreauch,dasseseinstandardisiertes
und transparentes Verfahren gäbe,was insbesondere kleinenRechteinhaber eine un-
komplizierteMöglichkeit gäbe IhrenObliegenheitenzuentsprechen.Dennein solches
Register könnte Monopolstellungen von wenigen marktstarken Plattformen wie Y-
ouTube,welcheüberumfassendeDatenbankenvonSchutzgegenständenverfügen,ver-
hindern. Vor derartigen de-facto-Copyright-Registern von Privatunternehmen wurde
bereitsseitensderBundesregierunggewarnt.389EinöffentlichesRegisterfördertdaher
denWettbewerb,bautMarktzugangshindernisse fürneueDiensteanbieterab,die sich
sonsterstumderartigeReferenzdatenbankenkümmernmüsstenundschafftaufeinem
fragmentierten Markt von diversen Werksarten und sonstigen Schutzgegenständen
RechtsicherheitbezüglichderzuberücksichtigendenSchutzgegenstände.
388Art.5Abs.2RevidierteBernerÜbereinkunftzuSchutzvonWerkenderLiteraturundKunst.389 Europäischer Rat, Interinstitutional File: 2016/ 0280(COD), 7986/19 ADD 1 REV 2, Erklärung der
Bundesregierung,PunktNr.5.
107
(b) KlareInhaberverhältnisse
Durch die Transparenz eines einheitlichen Registers ließen sich auch Folgeprobleme
ausdenkonkretenDisputenausklammern. SowäredieFragenachder Inhaberschaft
desRechtesbereitsbeiderEintragungzuklären,beziehungsweisedurchdieEinsichts-
fähigkeit auch von Dritter Seite korrigierbar.390 Die Integrität des Registers gereicht
mithin allen Parteien durch mehr Rechtssicherheit zum Vorteil. In Anbetracht des
grenzüberschreitenden Charakters sollte ein solches Register beim EUIPO etabliert
werden.Ob ein derart ambitionierter Vorstoß forciertwird und sich auch realisieren
lässtbleibtabzuwarten,wäreaberbegrüßenswert.
b. HohebranchenüblicheStandards
DieAnstrengungenderDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-Inhaltenmüssenanhand
hoherbranchenüblicherStandardsfürdieberuflicheSorgfalterfolgen.Hiermitwerden
konkrete technische Verfahren der Diensteanbieter adressiert, die eingesetzt werden
können,umdieVerfügbarkeitgeschützterInhalte,beidenendieErlaubniszumUpload
fehltzuverhindern.391SiebildendahereinobjektivnachprüfbaresIndizzumNachweis
der Enthaftung nach Artikel 17 Absatz 4392 und ist entsprechend bedeutsam für
Diensteanbieter.
a) BegrifflicheUnschärfe
DieKombinationvon„HohenStandards“und„Branchenüblichkeit“ legteinVerständnis
nahe,welchesVerfahrenumfasst,diebesonderseffizientdieZweckverwirklichungum-
setzen,andererseitsdennochüblicherweise inderBrancheverwandtwerdenundda-
mit gerade nicht die neuesten Entwicklungen umfassen.393 Gleichsam sind die Stan-
390 Spindler schlägt in diesem Zusammenhang trusted Flagger vor: Spindler, Die neue Urheberrechts-
RichtliniederEU,insbesondere"Upload-Filter"–Bittersweet?,CR2019,277(286).391Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(286).392Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(286).393Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(286).
108
dardsdamitdemtechnischenWandelunterworfen,wieauchErwägungsgrund66Un-
terabsatz2nahelegt.394WiederwerdendieLeitlinienderKommissiongemäßArtikel17
Absatz10eineentscheidendeRollebezüglichkonkreterStandardsundetwaigerSubka-
tegorisierungenderDiensteanbieternachBranchenspielen.YouTubesContentIDkönn-
tegrundsätzlicheinBeispieleinesderartigenhohenStandardssein,beidemMusikin-
haltemiteinerhohenPräzisionerkanntwerden.395
b) DieBedeutungderVerhältnismäßigkeit
ImRahmendesVerfahrensnachAbsatz10,beidemes,wiezuRechtkritisiertwird,an
expliziten Verfahrensregeln fehlt,396 ist allerdings insbesondere zu berücksichtigen,
dass auch die Standards dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müs-
sen.397 Daher kommen nur solche technischen Standards als hohe branchenübliche
StandardsfürdieberuflicheSorgfaltinBetracht.DamithängtauchdieSubsumtionvon
Upload-FilternunterdiehohenbranchenüblichenStandardsvonderzumutbarenBelas-
tung derselben für die Diensteanbieter ab. Die Beurteilung dessen trifft letztlich der
EuGH. Erneut resultiert daraus Einzelfallgerechtigkeit, welche allerdings vorgelagerte
Rechtsunsicherheitkompensierenmuss.
c. KeinePflichtzurallgemeinenÜberwachung
Die Anstrengungen der Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten finden ihre
Grenzen indeminArtikel17Absatz8Unterabsatz1statuiertenundvonErwägungs-
grund66Absatz2a.A.getragenenVerbotallgemeinerÜberwachungspflichten.Dieses
VerbotmussdeckungsgleichzuminArtikel15E-Commerce-RLetabliertenVerbotall-
gemeiner Überwachungspflichten verstanden werden. Dies ergibt sich zunächst aus
demGrundsatzderKohärenzundEinheitlichkeitdesUnionsrechts,398zumanderenaus
394Erwägungsgrund66Unterabsatz2:„[...]inklusivemöglicherkünftigerEntwicklungen[...]“.395Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(286).396Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(286).397Siehedazu:Kapitel2_HauptteilF.I.4.3)(1),S.97f.398 EuGH, Urteil vom 30.06.2011 – C-271/10 – VEWA/Belgische Staat; Rn. 27; EuGH, Urteil vom
13.10.2011–C-431/09,C-432/09–Airfieldua/Sabamua,Rn.44.
109
demRegelungszusammenhangdesArtikels17.Ferner istdassekundärrechtlicheVer-
bot nach der Rechtsprechung des EuGHs Ausfluss in der Charta verbürgter Positio-
nen,399 weshalb eine Abweichung des Unionsgesetzgebers auf Sekundärrechtsebene
unstatthaft ist. Damit kann auch die Rechtsprechung des EuGHs zum Allgemeinen
überwachungsverbotimRahmenderDSM-RLfruchtbargemachtwerden.DaderEuGH
sich indieserexplizitzumVerhältnisvoneinemFiltersystemzumVerbotallgemeiner
Überwachungspflichtenäußerte,400hängtdieVereinbarkeitvonUpload-FilterinArtikel
17Absatz4Buchstabeb)mitArtikel17Absatz8Unterabsatz1maßgeblichvondieser
Rechtsprechungab.
a) Upload-Filter
BeieinemUpload-FilterhandeltessichumeinComputerprogramm,welchesDaten,die
aufeinenServerhochgeladenwerdeninhaltlichüberprüft,indemerdiesemiteinerbe-
stehendenReferenzdatenbankabgleicht.401DieReferenzdatenbankenthältcharakteris-
tischeDateninFormvonHashwertenzubestimmtenInhalten,402indemRegelungszu-
sammenhang der DSM-RL zu bestimmen Liedern, Filmen etc. Ergibt die inhaltliche
ÜberprüfungeineÜbereinstimmungzwischenReferenzwertenundUpload-Inhalten,so
folgteineimProgrammcodebestimmteReaktion.Diesekanndarinbestehen,dassder
Uploadabgebrochenwird,sodassdieInhaltenichtonlinezugänglichwerden.Herzstück
istmithindie Inhaltserkennungstechnik.BeispielederartigerProgrammesinddasbe-
reitserwähnteContentID,403aberauchdervonShazamverwendeteAlgorithmusoder
PhotoDNA.404AuchFacebookverwendetUpload-Filter.405Mithin sinddiese zumindest
vondengrößtenUnternehmenbereitsauffreiwilligerBasisimEinsatz.
399EuGH,Urteilvom16.2.2012-C-360/10–SABAM/Netlog,Rn.39ff;Hofmann,DiePlattformverantwort-
lichkeitnachdemneueneuropaischenUrheberrecht–»MuchAdoAboutNothing«?,ZUM2019,617(625
f).400EuGH,Urteilvom16.2.2012-C-360/10–SABAM/Netlog,Vorlagefrage:„[...]einSystemderFilterung
dervondenNutzernseinerDiensteaufseinenServerngespeichertenInformationen[...]“.401https://www.ionos.de/digitalguide/websites/online-recht/upload-filter/,letzterZugriff03.09.2019.402https://www.ionos.de/digitalguide/websites/online-recht/upload-filter/,letzterZugriff03.09.2019.403https://support.google.com/youtube/answer/2797370?hl=de,letzterZugriff05.09.2019.404Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(381).
110
b) VerhältnismäßigkeitderFilter
DamiterschöpftsichdieFragederVereinbarkeitdarin,obUpload-Filterauchobligato-
rischzurPräventionvonUrheberrechtsverletzungenvonDiensteanbieternzumTeilen
vonOnline-Inhaltenverlangtwerdenkönnen.Dieswiederumhängtmaßgeblichdavon
ab,obsieabstraktoderaberimkonkretenFallverhältnismäßigsind.Zunächstwirdmit
dem hohenMaß an Schutz der Rechteinhaber zweifelsohne ein legitimer Zweck ver-
folgt.406 Auch sindUpload-Filter abstrakt dazu geeignet407 diesen Zweck zu verwirkli-
chen,dennsieverhindernrechtsverletzendeöffentlicheWiedergaben.Zudemsindkei-
negleichwirksamenMittelersichtlich,diewenigereinschneidendwirken,weshalbauch
die Erforderlichkeit gegeben ist.408 Denn Repressivmaßnahmen sind weniger effektiv
undeinemanuellePräventivprüfungdürfteregelmäßigaufGrundderMasseanInhal-
tenunmöglichsein.409
DaheristdieFragederAngemessenheitderUpload-Filterentscheidend.Dazumüssten
Upload-FiltereinangemessenesGleichgewichtderinderChartaverbrieftenunddurch
die Nutzung derartiger Filter betroffenen Grundrechte der Betroffenen schaffen.410
DennderSchutzdesgeistigenEigentums,aufwelchessichderRechteinhaberberufen
kann,giltwederuneingeschränktnochbedingungslos.411SeitensderNutzersinddaher
dasRechtauffreiMeinungsäußerunggemäßArtikel11derChartaundderSchutzder
personenbezogenen Daten gemäß Artikel 8 der Charta zu berücksichtigen.412 Seitens
derDiensteanbieterwiederumfälltdieunternehmerischeFreiheitnachArtikel16der
405https://www.ionos.de/digitalguide/websites/online-recht/upload-filter/,letzterZugriff03.09.2019.406Calliess/Ruffert/KingreenEU-GRChartaArt.52Rn.67.407Calliess/Ruffert/KingreenEU-GRChartaArt.52Rn.68.408Calliess/Ruffert/KingreenEU-GRChartaArt.52Rn.69.409Exemplarisch:https://de.statista.com/statistik/daten/studie/207321/umfrage/upload-von-
videomaterial-bei-youtube-pro-minute-zeitreihe/,letzterZugriff16.09.2019.410EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.43f;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.46.411EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.41;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.43.412EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.48ff;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.51.
111
ChartainsGewicht.413DieseprimärrechtlicheDimensionderProblematikwurdeinder
DiskussionumdieUpload-Filterweitestgehendverkannt.414
(c) Nichtunnötigkompliziertundkostspielig
ZunächstsinddemGerichtshofzufolgenursolcheMaßnahmenzumutbar,welchenicht
unnötigkompliziertundkostspieligsind,daallesanderedieunternehmerischeFreiheit
derDiensteanbieterzuweiteinschränkewürde.415MithinsindnursolcheFiltersysteme
statthaft, welche erschwinglich sind und ohne größeren Aufwand im System des
Diensteanbieters implementiert werden können. Da der Anwendungsbereich des
Diensteanbieters bereits derart eng gefasst ist, dass im Ergebnis größtenteils markt-
starkeUnternehmenadressiertwerden,lässtsichschwersagen,obdiesesArgumentbei
der Nutzung bereits existierenderUpload-Filter durchgreift und einUpload-Filter auf
Grunddessenunzumutbarwäre.IndeswerdenDiensteanbieter
(a) RücksichtnahmeaufSchranken
ZudemurteiltederEuGH,dassgegeneineAngemessenheitvonUpload-FilterndieGe-
fahr spricht, dass selbige zur Sperrung rechtmäßiger Informationen führen.416 Dabei
ließ dieser explizit die drohende Gefahr von Overblocking genügen, die aus demUn-
vermögen des Programms resultierte, zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen
Inhaltenunterscheidenzukönnen.417DieUrsachedafürwurdeimUrheberrechtselbst
gesehen,denndieSchrankenundAusnahmendesUrheberrechts,allenvoran jenedie
413EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.44;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.46.414Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(287).415EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.46;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.48.416EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.50;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.52.417EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.50;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.52.
112
AusflussvonMeinungs-undInformationsfreiheitsind,418seieninteraliaeinGrundder
dieVerwendunggeschützterInhaltelegitimierenkönnte.419DieWertungderSchranken
zugunsten der Allgemeinheit wirkt sich daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
starkzuLastendesInteressesderRechteinhaberaus.
WiezuvoraufgezeigthatderRichtliniengeberdieseWertungdesEuGHerkanntundin
der DSM-RL übernommen indem klargestellt wird, dass durch Maßnahmen der
DiensteanbieterrechtmäßigeInhalte,insbesonderejenedieaufGrundeinerSchranken-
regelunggestattetsind,nichtbeeinträchtigtwerdendürfen.420Damitkannvonvornhe-
reinnurderEinsatzderartigerUpload-FiltervomDiensteanbieterverlangtwerden,die
nichtGefahrlaufen,rechtmäßigeInhaltezublockieren.
Fraglich ist,obsichdurchdieneueObligationnachArtikel17Absatz7Unterabsatz2
der Mitgliedsstaaten, bestimmte Schranken einzuführen, an dieser Bewertung etwas
ändert.DenndieRechtsfragmentierungderfakultativenSchrankenwareinvomEuGH
explizitgenannterGrundfürdieGefahrdesOverblocking.421
DemkannjedochinseinerPauschalitätnichtgefolgtwerden,denndasVerkennenvon
eingreifenden Beschränkungen und Ausnahmen eines Upload-Filters kann neben der
RechtsfragmentierungauchundsogarzuvörderstausderKomplexitätmöglicherInhal-
temitSchutzgegenständenundderUnzulänglichkeitdesAlgorithmuszur technischen
Differenzierungresultieren.DieseGefahrwirdbeiSoftwarezurSounderkennungsowie
sonstigen Inhaltserkennungstechnologien unterschiedlich hoch eingeschätzt, wenn-
gleichdieGefahrselbstnichtbestrittenwird.422
418AlsAusfluss derMeinungs- und Informationsfreiheit:EuGH, Urteil vom16.02.2012, C-360/10 –Sa-
bam/NetlogNV,Rn.48.419EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.50;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.52.420Erwägungsgrund70.421EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.50;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.52.422Stieper,DieRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,ZUM2019,211(216);Wandt-
ke/Hauck,Art.17DSM-Richtlinie–EinneuesHaftungssystemimUrheberrecht,ZUM2019,627(633f);
113
Damit dürften Filter, die rechtmäßige von unrechtmäßigen Inhalten nicht unterschei-
denkönnen,einenunangemessenenEingriffindieMeinungs-undInformationsfreiheit
darstellenundkeinezumutbareMaßnahmefürDiensteanbietergemäßArtikel17Ab-
satz4Buchstabeb)sein.DasbereitsnachderaltenRechtslageeinefaktischeGefahrdes
Overblockingbesteht istdabeidogmatischkeinvalidesArgument.423Auch istesmög-
lichundauchnichtunwahrscheinlich,dassdasFortschreitenderTechnikinZukunftzu
eineranderenNeuevaluationführt.
(b) InformationelleSelbstbestimmung
DarüberhinaussahderGerichtshof inderNotwendigkeitderVerarbeitungvonInfor-
mationenderNutzer,welcheeineIdentifizierungderselbenerlauben,mithinpersonen-
bezogenenDatenimSinnederDSGVO,424einenunzumutbarenEingriffinArtikel8der
Charta durch das im konkreten Fall streitige Filtersystem.425 Mithin spricht auch die
Friktionmit demDatenschutzrecht imEinzelfall gegen die Zumutbarkeit vonUpload-
Filtern.
DerWertungdieserRechtsprechungwirdinderDSM-RLallgemeindurchErwägungs-
grund85Rechnung getragen, dem zufolge alleDatenverarbeitungsvorgängenachder
DSM-RL imEinklangmitderChartaunddemSekundärrechtzumDatenschutzrecht426
stehenmüssen.Artikel17Absatz9Unterabsatz3inVerbindungmitErwägungsgrund
70Absatz2idMkonkretisiertdieseallgemeinenVorgaben,indemArtikel17nichtaus
Wimmers/Barudi,DerMythosvomValueGap,GRUR2017,327(335);Pravemann,Art.17derRichtlinie
zumUrheberrechtimdigitalenBinnenmarkt,GRUR2019,783(787f);kritischdazu:Gerpott,Artikel17
derneuenEU-Urheberrechtsrichtlinie-FluchoderSegen?,MMR2019,420(422f).423MitdieserTendenz:Weidert/Uhlenhut/vonLintig,KampfgegenUpload-Filter–Teil2:DieneueUrhe-
berrechtsrichtlinie,GRUR-Prax2019,295(297).424Artikel4Nr.1,Erwägungsgrund26DSGVO.425EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.49;EuGHZUM2012,29–ScarletEx-
tended,Rn.51.426Genanntwerden:DSGVO;Richtlinie2002/58/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.
Juli2002überdieVerarbeitungpersonenbezogenerDatenunddenSchutzderPrivatsphäreinderelekt-
ronischenKommunikation(DatenschutzrichtliniefürelektronischeKommunikation),fortanePrivacy-RL.
114
sichselbstherausalsRechtfertigungzurIdentifizierungvoneinzelnenNutzernoderzur
generellenVerarbeitungvonpersonenbezogenenDatenherangezogenwerdendarf,es
seidennsiestehenimEinklangmitdemDatenschutzrecht.
Das bedeutet zunächst, dass alle Anstrengungen der Diensteanbieter, die im Rahmen
desArtikels17Absatz4Buchstabeb)ergriffenwerden,andenRechtmäßigkeitsanfor-
derungen desDatenschutzrechts, allen voran desArtikel 6DSGVO, gemessenwerden
müssen.AllerdingskannmitBlickaufdasVerständnisdesArtikel8derChartadurch
den EuGH eine Datenverarbeitung durch einenUpload-Filter weder als erforderliche
rechtlicheVerpflichtungangesehenwerden,427nochalsArgument füreinÜberwiegen
der Interessen der Diensteanbieter dienen.428 Letztlichwürde auch eine Einwilligung
derNutzervonderprimärrechtlichenWertungüberlagert.429
DamitwäreeinUpload-Filternurstatthaft,soferndadurchkeine,nichtbereitsaussons-
tigenGründenerlaubte,VerarbeitungvonpersonenbezogenenDatenderNutzererfol-
genwürden.Inwieferndiesdurchprivacybydesign430undAnonymisierungvonDaten
beiUpload-Filtermöglich ist, ist äußerst fraglich.431 Gleichwohl scheint es erneutmit
BlickauftechnischeEntwicklungennichtunmöglich.Soferndiesjedochnichtsicherge-
stelltwerdenkann,entsprechenderartigeFiltersystemenichtdenhohenbranchenübli-
chenStandards,welcheDiensteanbieterfürihreAnstrengungeneinsetzenmüssen.
(c) KeineproaktiveÜberwachungspflicht
DiebisherigenArgumente führeneinzelnund/oderzusammenzurUnangemessenheit
imEinzelfall. Der Gerichtshof versteht jedoch– untermauert durch die vorherigen Er-
wägungen–unterdemVerbotallgemeinerÜberwachungspflichtenFälle,indenensämt-
liche Daten jedes seiner Kunden aktiv überwacht werden sollen, um jeder künftigen
427Artikel6Absatz1Satz1Buchstabec)DSGVO.428Artikel6Absatz1Satz1Buchstabef)DSGVO.429Artikel6Absatz1Satz1Buchstabea)DSGVO.430BeckOKDatenschutzR/PaulusDS-GVOArt.25Rn.4ff.431Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(290).
115
RechtsverletzungdesgeistigenEigentumsvorzubeugen.432EinFiltersystem,dassämtli-
che auf den Servern eines Dienstes gespeicherten Daten ermittelt, welche geschützte
InhalteenthältundsodanndiealsunzulässigeingestuftenInhalteblockiert,stellteinen
derartigenFalldar.DaherfallensolcheSystemenachdemVerständnisdesEuGHsunter
–unzulässige–präventiveaktiveÜberwachungspflichten.
Die Folge dessenwäre eine generelleUnzulässigkeit vonUpload-Filtern. Denndie Er-
mittlungsämtlicherDaten,dievonNutzernhochgeladenwerden,zumAbgleichmitder
Referenzdatenbank ist ein intrinsischesMerkmal vonUpload-Filtern nach vormaliger
Definition. Durch die implizite Verankerung derUpload-Filter durch den Gesetzgeber
selbstkönntedieseBewertungjedochüberholtsein.DenndieRechtsprechungdesGe-
richtshofs zielt auf eine Gesamtbetrachtung von InfoSoc-Rl, Enforcement-Rl und E-
Commerce-Rlab433undspiegeltdamiteinendeutlichallgemeinergefasstengesetzgebe-
rischenKontextwieder, als der – zumindest imVerhältnis zu den benannten Richtli-
nienwerken–konkreteArtikel17Absatz4Buchstabeb)darstellt.
Wiebereitsdargelegt zielt dieKonzeptionderArtikel17Absatz4Buchstabeb) auch
geradenichtaufeine repressiveVerhinderungerneuter zukünftigerVerletzungendes
UrheberrechtsdurchUpload-FilterinFormeinestakedownundstaydownab.434Diese
wärenmitderRechtsprechungdesEuGHvereinbar,435allerdingssprichtgegeneinrein
solchesVerständnisdesArtikel17Absatz4insgesamt,dieExistenzdesArtikels17Ab-
satz4c),derErwägungsgrund66Unterabsatz2a.E.sowiedieAusnahmefür Jungun-
ternehmennachArtikel17Absatz6.436
DafürmüsstesichderderprimärrechtlichenWertungzugrundeliegendeKernimRah-
mendesArtikels17Absatz4Buchstabeb) jedochvonderdervorherigenRechtspre-
432EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.38,51,52;EuGHZUM2012,29–Scar-
letExtended,Rn.40,53.433EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Rn.52,Tenor.434A.A:Volkmann, Art. 17Urh-RLunddieUpload-Filter/ verscharfte Storerhaftung oder dasEndeder
FreiheitimInternet?,CR2019,376(379).435Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(310).436Siehedazu:Kapitel2:HauptteilF.I.4.3)(5)a.,S.119ff.
116
chungunterscheiden.AndernfallsbliebedemUnionsgesetzgebernureineKorrekturauf
EbenedesPrimärrechts.DergraduelleUnterschiedkönnteimAusmaßderAnlasslosig-
keit liegen. Denn die Inhalte, auf die sich die Verpflichtung der Diensteanbieter er-
streckt,sindnichtsämtlichegeschütztenInhalte,sondernausschließlichjene,zudenen
derDiensteanbieterdienötigenInformationenbereitstellt.437
Allerdingsdrehte sichdieVerpflichtung zurFilterung inderVorlagefragebeimEuGH
auchumdieInhaltederklagendenVerwertungsgesellschaftSABAM438undmithineinen
wie auch immer gearteten abgrenzbaren Bestand an geschützten Inhalten. Dass im
RahmendesArtikel17Absatz4Buchstabeb)RechteinhaberoderVerwertungsgesell-
schaften nicht nachMöglichkeit ihren gesamten Bestand an geschützten Inhalten zur
Verfügungstellen,istunwahrscheinlich,wennnichtgarlebensfremd.
DamitliegtaberimKerndieselbeprimärrechtlicheWertungzugrunde.DieAnlasslosig-
keit entspringtdemmangelndenVerletzungsrisikodesGesamtbestandesangeschütz-
tenInhalten.DenndadurchwürdeeinGeneralverdachtgeschaffen,welcherdieUnter-
schiedederbisherzulässigenrepressivenÜberwachungzurpräventivenÜberwachung
vollständigentwertetundeineAbgrenzungvonallgemeinenÜberwachungspflichtenzu
ersteremunmöglichmacht.Hierbricht sichderUnterschiedzur repressivenÜberwa-
chung der Inhalte zur Vermeidungweiterer Verletzungen Bahn. Denn auf Grund der
durchdie ersteVerletzung geschaffeneGefahrenlage –man könnte soweit von inten-
dierterWiederholungsgefahr sprechen – ist die Bewertung der zuvor aufgeworfenen
grundrechtlichgeschützten Interesseneinegänzlichandere,waseineandereBeurtei-
lunggestattet.Dies istaberbeiderKonzeptiondesArtikels17Absatz4Buchstabeb)
geradenichtderFall.DenndieObliegenheitderInformationsbereitstellungderRecht-
einhaberstehtgänzlichzuderenDispositionderselben,ohnedasseinVerletzungsrisiko
vorliegenmüsste.DamitgreiftaberdieselbegrundrechtlicheWertungwie indervom
GerichtshofzubeurteilendenSituationen.
437Gielen/Tiessen,DieneuePlattformhaftungnachderRichtlinieuberdasUrheberrechtimdigitalenBin-
nenmarkt,EuZW2019,639(644).438EuGH,Urteilvom16.02.2012,C-360/10–Sabam/NetlogNV,Sachverhalt.
117
d. DieQuadraturdesKreises439alsFolge
MithinfallenUpload-FilterunterdasVerbotallgemeinerÜberwachungspflichten,sofern
sieeineFilterungsämtlicherDatenderNutzererfordert.Darausresultierteinegrund-
sätzlicheUnvereinbarkeitderIntentionderNormmitseineneigenenVoraussetzungen.
Denn Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b) fordert ein präventives tätig werden der
Diensteanbieter.440 Zeitgleich kanndie bis dato einzig diskutierte technischeMöglich-
keitderartigerPräventivmaßnahmen– inFormderUpload-Filter–aufGrunddesVer-
botsallgemeinerÜberwachungspflichtennichtvomDiensteanbieterverlangtwerden.
DiesePerplexitätistmitAnstoßdesEingangsangedeutetenNichtigkeitsverfahrensPo-
lens nachArtikel 263AEUV. Allerdings ist dieNichtigkeit derNormnicht zwingende
FolgeihrerPerplexität.WiebereitserwähntsetztArtikel17Absatz4Buchstabeb)die
Upload-Filternichtexplizitvoraus.441AuchergibtsichausErwägungsgrund66Unterab-
satz2a.E.,dassderRichtliniengeber–wenngleichnichtalsRegelfall–davonausging,
dass geschützte Inhalte erst nachKenntniserlangung von derRechtsverletzung durch
denRechteinhaberentferntwerdenkönnen.
DamitergibtdieoffeneFormulierungdesTatbestandesmitderVerhältnismäßigkeitals
wertendesKorrektivdieMöglichkeiteinesprimärrechtskonformenVerständnissesdes
Artikels17Absatz4,beidemsichdiehohenbranchenüblichenStandardsinRepressiv-
maßnahmenerschöpfen,bisanderenStelle technischeVerfahren tretenkönnen,wel-
cheeinepräventiveVerhinderungvonrechtsverletzendenInhalteninEinklangmitdem
Verbot allgemeiner Überwachungsmaßnahmen und bei Verhältnismäßiger Belastung
derbetroffenenInteressengewährleisten.
439Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(287).440Siehedazu:Kapitel2:HauptteilF.I.4.3)(3),S.104.441Wandtke/Hauck,Art.17DSM-Richtlinie–EinneuesHaftungssystemimUrheberrecht,ZUM2019,627
(633).
118
(4) Noticeandtakedownsowiestaydown
LetztlichfordertArtikel17Absatz4Buchstabec)vomDiensteanbieterzumTeilenvon
Online-Inhalten, dass er – um einer Haftung zu entgehen – nach einem begründeten
HinweisdesRechteinhabersunverzüglichdieentsprechendenInhalteentferntundalle
Anstrengungen unternimmt, um ein künftiges Hochladen dieser Werke zu verhin-
dern.442DemGrundenachschildertBuchstabec)dasimZusammenspielderbisherigen
RegelungenetablierteVerfahrendesnoticeand takedown sowie anschließenden stay
down.443
a. EinschränkendeMerkmale
Einschränkend gegenüber dem gängigen Verfahren greift Buchstabe c) indes nur bei
einemHinweisdesRechteinhabersderhinreichendbegründet ist.444HinweiseDritter
lösendieVerpflichtungzumHandelnohneschuldhaftesZögernmithinnichtaus.445Der
InhaltdesqualifiziertenHinweisesmussdaherzumeinenjedenfallsdenNachweisder
Rechtsinhaberschaftenthalten.DanebenmussderbeanstandeteInhaltzweifelsfreibe-
zeichnet sein.Letztlichmussangegebenwerden,auswelchemGrundder Inhaltuner-
laubtverfügbarist.
b. KerngleicheVerstöße
BezüglichderFrage,obdieVerpflichtungzumstaydownauch„kerngleicheVerstöße“446
umfasst,wie inderdeutschenDoktrin zurStörerhaftung, ist zweifelhaft.447DerWort-
lautsprichtvonderVerhinderungdes„künftigenHochladensdieserWerke“,448wasein
442Erwägungsgrund66Unterabsatz4.443Ohly,DieVerantwortlichkeitvonIntermediaren,ZUM2015,308(312).444Artikel17Absatz4Buchstabec),Absatz9Unterabsatz2;Spindler,DieneueUrheberrechts-Richtlinie
derEU,insbesondere"Upload-Filter"–Bittersweet?,CR2019,277(288).445Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(288).446BGH,Urteilvom11.3.2004-IZR304/01–Internetversteigerung,Tenor;BGH,Urteilvom30.4.2008-I
ZR73/05–InternetversteigerungIII,Rn.5.447Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(288).448HervorhebungensindErgänzungendesVerfassers;Arti.17Abs.4lit.c.
119
engesVerständnisnahelegt.AuchdieNähezuallgemeinenÜberwachungspflichten,die
auchaufnationalerEbeneAnstoßfürKritikinBezugaufdieRechtsprechungderkern-
gleichenVerstößegibt,449 lässteinederartigeSubsumtionfernliegenderscheinen.Mit-
hinisteinsolchesVerständnisdesBuchstabenc)abzulehnen.
c. RedundanzgegenüberArtikel17Absatz4Buchstabeb)
FolgedeshiervertretenenVerständnisseszurFragederUpload-Filter isteineweitge-
hende Redundanz zwischen Buchstabe c) und b) in seinen faktischen Auswirkungen.
ZunächstsinddieAnforderungenabernichtsdeckungsgleich,denndalautErwägungs-
grund66Unterabsatz4Buchstabec)unabhängigvonBuchstabeb)greifensoll,sinddie
zuvorvorgestellteneinschränkendenMerkmalenichtaufBuchstabeb)zuübertragen.
Demnachgenügt jeglicheFormderKenntniseinerRechtsverletzunggleichdurchwen
oderwiedieseerlangtwurde.Zumanderenentsprichtdieslediglichdemjetzigenstatus
quo,welchersichdurchneuereEntwicklungenverändernkann.
(5) AusnahmenvomGrundsatz
DievorgestelltenPflichtendesArtikels17Absatz4entsprechendemRegelfall,derzu
einerEnthaftungführt.VondieserRegelsindzweispezielleFällezuunterscheiden, in
denendieAnforderungenandenDiensteanbietervariieren.
a. BeschränkterPflichtenkatalogfürStartUps
ZunächstenthältArtikel17Absatz6eineneingeschränktenPflichtenkatalog für Jung-
unternehmen.DurchdiesesollderspeziellenSituationvonStartupsRechnunggetragen
werden,umdieEntwicklungneuerGeschäftsmodelle,dienutzergenerierteInhaltever-
wenden,nichtzugefährden.450DabeienthältArtikel17Absatz6einezweistufigeHaf-
tungserleichterung.DieExtensionderVorschriftwar recht umstritten, die Festlegung
jedochzuvördersteinerechtspolitischeFrage.MitBlickaufdievonwenigenMarktstar-
kenUnternehmen geprägte Situation im Bereich der Diensteanbieter zumTeilen von
449Dazubereits:Spindler,PrazisierungenderStorerhaftung im Internet -BesprechungdesBGH-Urteils
„Kinderhochstuhle im Internet”, GRUR2011, 101 (106);Spindler, Haftung ohneEnde?Ut ber Standund
ZukunftderHaftungvonProvidern,MMR2018,48(49).450Erwägungsgrund67.
120
online-Inhalten sei jedoch angemerkt, dass der zeitliche Privilegierungszeitraum von
dreiJahren451bedenklichkurzgegriffenist,umsichnachhaltigamMarktetablierenzu
können.DieWirksamkeitderSchutzregelungwirddaherdieZukunftzeigen.
a) DiePrivilegierung
Unterabsatz1siehtzunächstvor,dasssichdieVerpflichtungvonDiensteanbietern,de-
ren Dienst weniger als drei Jahre alt ist und deren Jahresumsatz 10 Millionen nicht
übersteigt,darinerschöpft,nachArtikel17Absatz4Buchstabea)alleAnstrengungen
zuunternehmen,umeineErlaubnisfürdieInhalteseinerNutzereinzuholenundnach
einem Hinweis der Rechteinhaber, der den Anforderungen des Artikels 17 Absatz c)
gerechtwird, rechtsverletzende Inhalte zu sperren bzw. zu entfernen. Die Vorausset-
zungenmüssenkumulativvorliegen452unddieBerechnungdesJahresumsatzeserfolgt
nach der Empfehlung der Kommission,453weshalb für Diensteanbieter zumindest be-
züglichdieseGrenzwertesRechtssicherheitgeschaffenwurde.
TrotzderRelativierungdesBuchstabensb)durchdiehiervertreteneAuffassungistdie
Bedeutung der Privilegierung nicht zu unterschätzen, denn neben der Bemühung um
LizenzenbeschränktsichdieHaftungdesDiensteanbietersaufeintakedown,dasVer-
hindern künftiger Uploads kann von diesem hingegen nicht verlangt werden. Damit
werdensolcheDiensteanbieterbessergestelltalsnachderherkömmlichenHaftungspri-
vilegierungunterArtikel14E-Commerce-RLunddamitbesseralsDiensteanbieterder
Informationsgesellschaft,dienichtunterdenAnwendungsbereichderDSM-RLfallen.
b) Rückausnahme
Unterabsatz2desArtikels17Absatz6verschärftdieAnforderungenderDiensteanbie-
ter,dieunterUnterabsatz1fallen,wiederum,wenn„–berechnetaufGrundlagedesvo-
rangegangenen Kalenderjahrs – die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedli-
cherBesucherderInternetseite“5Millionenübersteigt.Diesemüssensichauchumein
451Gerpott,Artikel17derneuenEU-Urheberrechtsrichtlinie-FluchoderSegen?,MMR2019,420(424).452Art.17Abs.6Unterasbatz1:„[...]und[...]“.453EmpfehlungderKommissionvom6.Mai2003betreffenddieDefinitionderKleinstunternehmenso-
wiederkleinenundmittlerenUnternehmen(ABl.L124vom20.5.2003,S.36).
121
staydownrechtsverletzenderInhaltebemühen.IhrPflichtenkatalogistmithinkongru-
ent zu dem der Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a) und c). Durch diese Verschärfung
wird der erhöhten Breitenwirkung von Rechtsverletzungen bei Diensten mit vielen
NutzernRechnunggetragen.TeilweisewirddiesbezüglicheineAbweichungaufnatio-
nalerEbenevonderkonkretenZahlderUniongefordert.454AllerdingsistderMehrwert
einersolchenAbweichungmitBlickaufdasRisikoeinerUnionsrechtswidrigkeitnicht
ersichtlich.
ZubeachtenistbeiderBerechnung,dassaufGrundderBerechnungaufGrundlagedes
VorjahresdieerstmaligeÜberschreitungdesGrenzwertesdiezusätzlicheHaftungerst
für das zukünftige Kalenderjahr auszulösen vermag.455 Zum anderen kommt es beim
GrenzwertausdrücklichaufunterschiedlicheNutzeran.Mehrfachaufrufedurchdiesel-
benNutzer sinddemnach irrelevant,wenngleich imEinzelfall unterUmständen tech-
nischnichtbestimmbar.
c) Umgehungsverbot
NachErwägungsgrund67a.E.sollendiePrivilegierungsvorschriftenausschließlichtat-
sächlichen Jungunternehmen zugute kommen und nicht für Vereinbarungen miss-
brauchtwerden,umdieVorteileüberdieerstendreiJahreauszudehnen.Neugegründe-
teDienste,dielediglichbereitsexistierendeDienstefortführen,sollendahernichtunter
diePrivilegierungdesArtikel17Absatz6fallen.456DaderErwägungsgrundkeinenNie-
derschlagimRichtlinienwortlautselbstgefundenhatistAbsatz6daherbeimVorliegen
derartigerKetten-Startups457teleologischzureduzieren.
b. TeleologischeReduktionfürFilesharer
DerzweiteSonderfallfindetimWortlautdesArtikels17keineErwähnung.Erwägungs-
grund62Unterabsatz2stellt jedochklar,dassdasVerfahrenzurFreistellungvonder
454Dreier,DieSchlachtistgeschlagen–einUt berblick,GRUR2019,771(776).455Art.17Abs.6Unterabsatz2.456Erwägungsgrund67a.E.457Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(288).
122
Verantwortlichkeit–Artikel17Absatz4–nichtfürderartigeDiensteanbieterzumTei-
lenvonOnline-Inhaltendienensoll,deren „Hauptzweck ines ist, sichanUrheberechts-
verletzungenzubeteiligenodersiezuerleichtern.“DarunterdürftenregelmäßigFilesha-
ring Plattformen fallen, die bereits häufig Gegenstand vonVerfahrenwegenUrheber-
rechtsverletzungenwaren.458DassdieserGedankekeinenNiederschlagimverfügenden
TeilderRichtliniegefundenhatistverwunderlich.459Gleichwohllässtsich–gestütztauf
denErwägungsgrund–Artikel17Absatz4teleologischreduzieren,umsostetszueiner
HaftungderartigerDiensteanbieterzugelangen.
4) Zwischenergebnis
ZusammenfassendsindimRahmendesArtikels17damitzweiKonstellationendenkbar,
in denen einDiensteanbieter für Inhalte seinerNutzernicht haftet. Entweder es liegt
eineErlaubnisdesRechteinhabersoder eine sonstige gesetzlicheGestattungderNut-
zung durch den Nutzer vor. Im Rahmen der Erlaubnis ist dabei aus Perspektive der
DiensteanbieterinsbesondereaufdieWirkungserstreckungvonLizenzenderNutzerzu
achten. Vertragliche Anzeigepflichten existierender Lizenzen bei Nutzung derDienste
wäreeineMöglichkeitfürDiensteanbieterKenntnishiervonzuerlangenundsichetwa-
igeRegressansprücheoffenzuhalten.OderaberderDiensteanbieterkannsichdurch
NachweisderEinhaltungdesPflichtenkatalogsnachArtikel17Absatz4 vonderHaf-
tung befreien,wobei der Pflichtenkatalog für JungunternehmendurchAbsatz 6 abge-
mildertwird,währendsichDiensteanbieter,diegezieltUrheberrechtsverletzungener-
möglichenodererleichtern,dasBerufenaufdieHaftungsbefreiung inGänzeverwehrt
bleibt.
Hierzumuss er sich umdie Lizenzen für die Inhalte,welche seineNutzer hochladen,
bemühen. Zudemmuss derDiensteanbieter grundsätzlich technischeMaßnahmen er-
greifen,umpräventivdieVerfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte zuverhindern. So-
fern technischeMaßnahmen jedocheineÜberprüfung sämtlicherDaten seinerNutzer
erfordert–wiebeiUpload-Filtern–sinddiesedenDiensteanbieternnichtzumutbar.In
458Exemplarisch:EuGH,Urt.vom14.6.2017–C-610/15–StichtingBrein/ZigoBVua.459Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(288).
123
diesemFallbeschränktsichdieVerpflichtungaufeineEntfernungundzukünftigeVer-
hinderung der Verfügbarkeit ab Kenntniserlangung. Die Verwendung von Upload-
Filtern indiesemFall kanndemDiensteanbieter auferlegtwerden. In jedemFall aber
mussderDiensteanbieteraberabeinemqualifiziertenHinweisdesRechteinhabersver-
letzende Inhalte entfernenunddie künftigeVerfügbarkeit verhindern,waswiederum
dieVerwendungvonUpload-Filterneinschließt.
Sowidersprüchlich dieses Verständnis auf den erstenBlick auch scheint, so gestattet
nureinederartigeAuslegungeinkongruentesVerständnisdesArtikels17Absatz4zur
Rechtsprechung des EuGHs. Dabei kannman sich des Eindrucks nicht erwehren der
Richtliniengeberhabenicht verstanden inwelcheRegelungszusammenhänge er regu-
lierendeingreift.EinebahnbrechendeErweiterungdesPflichtenkatalogsfürDienstean-
bieterdurchdieDSM-RLbleibtdamitvorerstaus.Allerdingskönnten technischeEnt-
wicklungendieszukünftigpotentielländern.DazuhätteesallerdingkeinerneuenHaf-
tungsnormgebraucht,denneinewertendeVeränderungimRahmenderVerhältnismä-
ßigkeit entsprechender Maßnahmen hätte auch in der bisherigen Haftungskasuistik
seinenNiederschlaggefunden.
5. SonstigePflichtenderDiensteanbieter
Neben der Haftung des Diensteanbieters für die öffentlich wiedergegebenen Inhalte
seinerNutzerobliegendiesemimRahmendesArtikels17auchweiterenVerpflichtun-
gen,welchederVollständigkeithalbereinegeboteneKonturierungerfahren.
1) HinweispflichtaufSchrankenregelung
Zum Einenmüssen Diensteanbieter zum Teilen von Online-Inhalten ihre Nutzer dar-
über informieren,dassvonSchrankengeregelteNutzungshandlungendurchdiesege-
stattetsind.460DiessollUnsicherheitenaufSeitenderNutzerverhindernundsoeinem
eventuellenchillingeffect461,zumindestseitensdieservorbeugen.DadieserHinweisin
460Artikel17Absatz9Unterabsatz4.461 Zum Effekt durch die Diensteanbieter:Nolte, Drei Thesen zur aktuellen Debatte uber Haftung und
Verteilungsgerechtigkeit bei Hosting-Diensten mit nutzergenerierten Inhalten (sog. »Value-Gap«-
124
denAGBderDiensteanbieter verankertwird, fragt sich aber eher, ob dies überhaupt
faktischzurKenntnisgenommenwird.
2) TransparenzpflichtengegenüberRechteinhabern
Auch gegenüber den Rechteinhabern bestehen Informationspflichten in Form von
TransparenzpflichtengemäßArtikel17Absatz8Unterabsatz2.Diesesetzenein„Ersu-
chen“derRechteinhabervoraus,müssendahernichtproaktivverfolgtwerden. Inhalt-
licherstreckensichdieInformationenaufdievondenDiensteanbieternimRahmendes
Absatzes 4 ergriffenenVerfahren sowie dieNutzung von Inhalten bezüglich derer Li-
zenzvereinbarungenzwischenRechteinhabernundDiensteanbieterexistieren.
Dabei soll diesweder zurOffenlegung vonGeschäftsgeheimnissennoch zur Erteilung
detaillierter und individueller Informationen zu jedem einzelnen Schutzgegenstand
verpflichten,wobei vertraglicheweitergehende Verpflichtungen unberührt bleiben.462
DieangemesseneTransparenz,diedurchdasSpannungsfeldzwischenTransparenzund
GeheimhaltungEinzelfallabhängigeAbwägungsfragenaufwirft,463dientähnlichanderen
InformationspflichtenderDSM-RL464derKompensationder strukturellenUnterlegen-
heitderRechteinhaberoderderenInteressenvertreter.DadurchsolleneffizientereVer-
tragsverhandlungenmitdenDiensteanbieternmöglichsein.AusdieserSchutzrichtung
ergibtsichauch,dass–wiekritisiertwird–465dieNutzerimRahmenderTransparenz-
pflichten keine Berücksichtigung fanden. Hier realisiert sich erneut die Hauptzielset-
zungderRichtlinie,einhohesMaßanSchutzfürdieRechteinhaber.466Allerdingssteht
zumindestimRahmenderDialogegemäßArtikel17Absatz10zumindestNutzerorga-
Debatte), ZUM2017, 304 (307);Metzger, Regulierung imUrheberrecht –Herausforderungen und Per-
spektiven,ZUM2018,233(238).462Erwägungsgrund68.463Gerpott,Artikel17derneuenEU-Urheberrechtsrichtlinie-FluchoderSegen?,MMR2019,420(425).464Artikel19.465Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(289).466Erwägungsgrund3.
125
nisationeneinAnspruchgegenüberDiensteanbieter inBezugaufdie technischenVer-
fahrennachAbsatz4zu.467
3) AußergerichtlicheRechtsbehelfeundStreitbeilegung
ZudemsollendieDiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhaltenNutzernimFalleder
Sperrung oder Entfernung von InhaltenBeschwerde- undRechtsbehelfsverfahren be-
reitstellen.468DiesemüssenunverzüglichbearbeitetwerdenunderforderneineÜber-
prüfung durch einenMenschen.469 Dies trägt der Zielsetzung der Beschwerden Rech-
nung,dieVerfügbarkeitvonInhalten,derenNutzersichaufAusnahmenundBeschrän-
kungenberufenkönnen, zugewährleisten.470ZuRechtweistSpindler daraufhin,dass
derartigeBeschwerdeverfahren–ähnlichwieimRahmendesNetzwerkdurchsetzungs-
gesetzes–durchdasFehlenvonaktivenAnsprüchenderNutzeraufeinenUploadder
Inhalte, relativ nutzlos sind.471 Zudemdrohendadurch Inhalte, die einenBeitrag zum
aktuellenTagesgeschehenleistensollen,unterdenTischzufallen.Dennnachträglichen
UploadsfehltimschnelllebigenInformationszeitalterderAktualitätsbezug.
Ferner sollenalternativeStreitbeilegungsmechanismen imSinnederODR-RLvonden
Diensteanbieternbereitgehaltenwerden.472Diese sindeinbeliebterMechanismusder
Kommission473undsindpotentiellinderLage,GerichteundBehördenzuentlasten.Ihre
WirksamkeithängtindesmaßgeblichvonderAkzeptanzderNutzerab.474Letztlichdür-
467Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(288).468Art.17Abs.9Unterabsatz1.469Art.17Abs.9Unterabsatz1.470Erwägungsgrund70Unterabsatz1a.E.471Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(289).472Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere "Upload-Filter"–Bittersweet?,CR
2019,277(289).473Vgl.auchArt.21.474 Sanftleben, Filterverpflichtungen nach der Reform des europaischenUrheberrechts – Das Ende der
freienNetzkultur?,ZUM2019,369(372f).
126
fen die hier aufgelisteten Möglichkeiten aber einen effektiven gerichtlichen oder be-
hördlichenRechtsschutzauchnichtversagen.475
4) DialogederKommission
ZuguterLetztsinddieDiensteanbietereinerderInteressenträger,dieandenKommis-
sionsdialogen beteiligt sind, welche nach Artikel 17 Absatz 10 zur Ausarbeitung von
LeitlinienzurZusammenarbeit vonRechteinhabernundDiensteanbietern imRahmen
desArtikels17beitragensollen(?).DiesistmehreineObliegenheitdenneinePflicht,da
ohne die Partizipation die Einflussnahme auf die Leitlinien schwindet. Diese werden
jedochderessentielleEckpfeilerinsbesondereimUmgangmitArtikel17Absatz4dar-
stellen.DiesedürfendahermitSpannungerwartetwerden.
II. NationaleUmsetzung
AufnationalerEbeneerfordertdiezukünftigtäterschaftlicheHaftungdesDiensteanbie-
terszumTeilenvonOnline-InhaltenfüröffentlicheWiedergabenseinerNutzerprimär
ÄnderungendesUrhGsowiedesTMG.Dabeigilteszubeachten,dassArtikel17diebe-
reitsbestehendendogmatischenStrukturenunberührtlässt.476Dahersolltenbestehen-
deVorschriftenin ihremWortlautunangetastetbleibenundnurumdasErforderliche
ergänztwerden.
1. ErgänzungdesTMG
EinersterAnsatzbestündeinderErweiterungdes§10TMGumeinenAbsatz3.Darin
könntediedeklaratorischeNichtanwendbarkeitdes§10TMGaufDiensteanbieterzum
TeilenvonOnline-InhaltengemäßArtikel17Absatz3Unterabsatz1fürdieFälleveran-
kertwerden, in denen diese eineVerwertungshandlung nach demUrhG vornehmen.
Die Definition des neuenDiensteanbieterswäre parallel in einem neuen § 2 Nr. 1 a)
TMG zu verankern. Obwohl Artikel 17 ausschließlich im Bereich urheberrechtlicher
RechtverletzungAnwendungfindet,isteinderartigerAnsatzvertretbar.477Indesgenügt
475Art.17Abs.9Unterabsatz1;Erwägungsgrund70Unterabsatz2.476Artikel1Absatz2,24,Erwägungsgrund4.477Vgl.hierzu§7Absatz4TMG,welcherebenfallsnurbeiderVerletzungvonVerletzungendesgeistigen
Eigentumsgreift.
127
dies nicht dermitgliedsstaatlichen Umsetzungsverpflichtung aus Artikel 17 Absatz 1.
Diese fordertnämlicheineKlarstellungbezüglichdesUmstandes,dassdieDienstean-
bieterselbsteinenAktderöffentlichenWiedergabevornehmen.
AusdemUmstand,dass jemand,dergemäߧ14TMGvonderHaftungbefreit istund
aufGrund seiner technischpassivenHaltungkeinenAktderöffentlichenWiedergabe
vornimmt,kannjedochnichtderSchlussgezogenwerden,dassindenFällen,indenen
dieHaftungsprivilegierungnichtgreiftautomatischeineVerletzungshandlungimSinne
derNormenvorliegt.478 „DieNichtanwendbarkeit einerHaftungsbegrenzungsnorm sagt
[insoferngerade][...]nichtsüberdieHaftungsbegründung[selbstaus].479Daheristeine
Ergänzung der §§ 15Absatz 2, 19aUrhG notwendig. Als korrelatwäreweiterhin die
Ergänzungdes§10TMGmöglich,obgleichnichtzwingend.Dennesergibtsichausder
Qualifizierung als Täter bereits, dass derDiensteanbieter seinVerhalten gerade nicht
aufreintechnischnotwendigeundpassiveHandlungenbeschränkt.480
2. ErgänzungdesUrhG
Auchwenn eine zentrale Ergänzung des UrhG für den Rechtsanwender komfortabler
wäre,isteinedezentraleRegulierungaufGrunddertangiertenNormbereichedesUrhG
dogmatischsaubererunddahervorzugswürdiger.
1) DieVerwertungshandlung
ImRahmenderErgänzungder§§15und19aUrhGumeinenAbsatz2abeziehungswei-
se Absatz 2 sollte klargestelltwerden, dass auch einDiensteanbieter zumTeilen von
Online-InhaltenimSinnedesneuen§2Nr.1a)TMGeinenAktderöffentlichenWieder-
gabebeziehungsweisederöffentlichenZugänglichmachungunterden indieserArbeit
dargelegten Umstände vornimmt. Der korrekteTerminus technicus für eine derartige
478 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(43).479 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(43);HervorhebungenstammenvondemVerfasser.480 Frey, Grundsatze und Fortentwicklung des europaischen Haftungssystems fur Host-Provider,
ZUM2019,40(42);
128
FiktionistderAusdruck„giltals“,481weshalbeinsolcherWortlautzuwählenwäre.In-
haltlichistdabeidaraufzuachten,dassdieVerwertungshandlungdesDiensteanbieters
zumTeilenvonOnline-Inhaltennurdannstattfindet,wenneinNutzerdesDienstesei-
nenAktderöffentlichenWiedergabeoderöffentlichenZugänglichmachungvornimmt,
welcher nicht durch eine Ausnahme oder Schrankenregelung gestattet ist. Dadurch
würdedieRechtsunsicherheitausderverfehltenFormulierungdesArtikels17Absatz1
beseitigt482undderhiervertretenenBeachtungderSchrankeninderFiktionderVer-
wertungshandlungRechnunggetragen.483
2) EnthaftungnachArtikel17Absatz4
Das spezielle Haftungsfreistellungsverfahren spricht von der Verantwortlichkeit und
scheintdaherprimafaciealseinespezielleVorschriftzurVerantwortlichkeitgemäߧ
10aTMGverankert zu sein,wonachdieVerantwortlichkeitdesDiensteanbieters zum
Teilen von Online-Inhalten für die neue Verwertungshandlung desselben nach dem
UrhG gegeben ist, es sei denn der hier aufzulistende Pflichtenkatalog des Artikels 17
Absatz4seieingehaltenworden.DabeiwürdeindesdieKorrelationzurneuetablierten
Verwertungshandlungverkannt.
Daher scheint es angemessenerdasHaftungsfreistellungsverfahren ebenfalls imUrhG
zuetablieren.Anknüpfungspunkthierzusolltendie§§97ffUhrGsein.Hierzukönntein
§101bUrhGdieHaftungvonDiensteanbieternzumTeilenvonOnline-Inhaltengeregelt
werden,wonachdiesengegenüberdievorstehendenAnsprüchebestehen,esseidenn
siekönnensichenthaften.DieVerankerungderBeweislastumkehristdabeizwingend.
Inhaltlichwird es unumgänglich sein, die abstrakten Parameter aus demRichtlinien-
wortlautzuübernehmen.484AnderswerdendienachArtikel17Absatz10vorgesehene
Ausarbeitungen einesBest-Practice für die Zusammenarbeit nachArtikel 17Absatz 4
481Rüthers/Fischer/Birk,RechtstheoriemitjuristischerMethodenlehre,§4,Rn.132a.482Siehedazu:Kapitel2F.I.2.2)(2),S.75.483Siehedazu:Kapitel2F.I.4.2)(4),S.96.484Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(381).
129
nur schwierig zu berücksichtigen sein. Nur der Interpretation zugängliche Tatbe-
standsmerkmalewerdeneserlaubendieAnforderungenandieErfahrungensowiedie
technische Entwicklung anzupassen. Obgleich sich hierdurch prima facie Rechtsunsi-
cherheitaufnationalerEbenevermeintlichverfestigt,gilteszubedenken,dassgerade
dieMöglichkeitderBerücksichtigungallerUmständedesEinzelfallsdurchdieGerichte
es selbigen erst ermöglicht, interessengerechte Einzelfallentscheidungen zu treffen.
Dieser Vorteil eines flexiblen Systems gegenüber einem starren Haftungsapparat ist
dabeigeradeimInteressekleinererDiensteanbietern.
3) ObligatorischeSchrankenregelungen
DieinArtikel17Absatz7Unterabsatz2genanntenSchrankenregelungenmüssennun-
mehrverbindlichinAbschnitt6desUrhGverankertwerden.ObgleichdieVerpflichtung
zurSchrankenetablierungnurinderspeziellenKonstellationzwischenDiensteanbieter
zumTeilenvonOnline-InhaltenundRechteinhaberngreiftistzuhoffen,dassdernatio-
naleGesetzgeberdieChanceergreift,umdieseallgemeinverbindlichzuregeln.Dogma-
tischeWiedersprüche zur nationalen Berücksichtigung im Rahmen der freien Benut-
zungvonKonstellationen,welcheunterdieeuropäischenSchrankenregelungen fallen,
könntenhierdurchnachhaltigeineKlärungerfahren.485
4) VertragzuGunstenDritter
Zudemsolltendie§31ffUrhGumeineNormergänztwerdendieklarstellt,dasssichdie
EinräumungeinesNutzungsrechts–odereinerLizenz–zuröffentlichenWiedergabean
DiensteanbieterzumTeilenvonOnline-InhaltenoderderenNutzerimRahmenausge-
arbeitetenBedingungen486 auch auf denDiensteanbieter beziehungsweisedenNutzer
erstreckt.DabeisolltedieBeweislastregeldesErwägungsgrundes69a.E.ebenfallsmit
aufgenommenwerden.
5) InformationsansprücheundAufklärungspflichten
FernersolltendieInformationsansprüchederRechteinhabergegenüberdenDienstean-
bietern zumTeilen vonOnline-Inhalten gemäßArtikel 17 Absatz 8 Unterabsatz 2 im
485Exemplarisch:BGH,Urt.vom28.7.2016–IZR9/15–auffettgetrimmt.486Siehedazu:Kapitel2:HauptteilF.I.4.1)(1),(2),S.86ff.
130
Rahmen des Abschnitts 5 des UrhG verankertwerden, exemplarisch als § 32 f UrhG.
Auchdie InformationspflichtgemäßArtikel17Absatz9Unterabsatz4wäre,obgleich
exotisch,wäreim5.Abschnittambestenverortet.
6) AußergerichtlicheStreitbeilegungs-undRechtsbehelfsverfahren
Gleiches gilt für die außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ge-
mäßArtikel17Absatz9Unterabsatz1und2,welchedieDiensteanbieternzumTeilen
vonOnline-InhaltenfürNutzerbeiSperrungvonInhaltenzurVerfügungstellenmüssen.
3. UnzulänglichkeitenbisherigerAnsätze
DiebisherigenVorstellungenderUmsetzungder„Anstrengungennachhohenbranchen-
üblichenStandards“aufnationalerEbenesinddabei–trotzbesterIntention–inkompa-
tibelmitdenunionsrechtlichenVorgaben.487VorgeschlagenwurdeeineBagatellgrenze
alsAusgangspunkt,unterhalbdererdieWerknutzunginFormderöffentlichenZugäng-
lichmachunggemeinfreiwäre.488BeiÜberschreitungdesGrenzwerteshättederRecht-
einhaber, der seiner Informationspflicht gegenüber dem Diensteanbieter zum Teilen
vonOnline-InhaltenmittelsHinterlegungeinesdigitalenFingerprints,mitdenenersein
Werk oder sonstigen Schutzgegenstand versieht, die Auswahl zwischen drei Optio-
nen.489 Er kann die entsprechenden Inhalte sperren lassen, einen entsprechenden Li-
zenzvertragabschließenoderdurchdenVerzichtaufweitereMaßnahmeneinedauer-
hafte lizenzfreieNutzungdesWerkesoder sonstigenSchutzgegenstandes erlauben.490
SofernWerke oder sonstige Schutzgegenstände ohne entsprechende Fingerprints auf
Plattformenhochgeladenwerden,sollenderartigeNutzungendurcheinepauschaleAb-
gabedurchdieDiensteanbietergegenüberdenRechteinhabernabgegoltenwerden,was
487https://www.cdu.de/artikel/cdu-vorschlag-zur-umsetzung-der-eu-urheberrechtsreform-die-
wichtigsten-fragen-und-antworten;letzterZugriff28.06.2019;Spindler,DieneueUrheberrechts-
RichtliniederEUinsbesondereUpload-Filter,CR2019,277(290);Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUp-
load-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheitimInternet?,CR2019,376(381).488Gerpott,Artikel17derneuenEU-Urheberrechtsrichtlinie-FluchoderSegen?,MMR2019,420(423).489Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(380).490Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(380).
131
praktischnur imZusammenspielmitVerwertungsgesellschaftenumsetzbar seindürf-
te.491
1) Schrankeneinführungunionsrechtswidrig
Zunächst sieht Artikel 17 keinerlei Bagatellgrenzen für gemeinfreie Nutzungen vor,
noch sprechen die Schlussanträge des Generalanwalts in der SacheMetall aufMetall
dafür,dasssicheinesolchealsAusflussderwiederstreitendenInteressenderbetroffe-
nen Grundrechte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen lassen.492 Ferner
weistSpindlerzurechtdaraufhin,dassdieinBezugaufdieSchrankenvollharmonisie-
rendenRichtlinienaufUnionsebene493keinendogmatischenAnknüpfungspunktfürdie
EinführungeigenerSchrankenaufnationalerEbenebieten.494
2) BloßerVerzichtkeinekonkludenteEinwilligung
Außerdemwürde eine konkludente Einräumung einer dauerhaften Lizenz durch den
Verzicht auf weitere Maßnahmen das durch die DSM-RL angestrebte hohe Maß an
SchutzfürdieRechteinhaberkonterkarieren.495AuchVolkmannsiehtindemnichtEr-
greifen vonMaßnahmenkeinenRechtbindungswillen zur Lizenzeinräumung gemäß §
31UrhG.496
491Hentsch,DieUmsetzungderUrheberrechts-RichtlinieausSichtderGames-Branche,MMR2019,351
(355).492Generalanwalts Szpunar, Schlussanträge vom 12.12.2018, C-476/17 –Pelham u.a. v Hütter u.a., Rn.
100;Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU,insbesondere„Upload-Filter“–Bittersweet?,CR
2019,277(290).493HiermitistinsbesondereArt.5InfoSoc-Rlgemeint.494Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere „Upload-Filter“ –Bittersweet?, CR
2019,277(290);soauchimALlgemeinen:Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfte
StorerhaftungoderdasEndederFreiheitimInternet?,CR2019,376(380f).495Erwägungsgrund3.496Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(380).
132
3) FalschesVerständnisalsAusgangslage
DieseverfehltenMühengründensichallerdingsaufeinemVerständnis,welchesUpload-
FilterimRahmendesArtikels17Absatz4Buchstabeb)alsstatthafterachtetunddes-
halbzuverhindernsucht.NachdemhiervertretenenVerständnisistdiesjedochnicht
nötig.Letztlichseiaberangemerkt,dassderAnsatz, andersals suggeriert, inkeinster
WeisediePflicht zurVerwendungvonUpload-Filtern abwendet.497DennderAbgleich
von Uploads mit bei den Diensteanbietern hinterlegten digitalen Fingerprints setzt
technisch gerade ein Filtersystem voraus. Auchwürde auf Grund der Rechtswahl bei
Urheberrechtsverletzungen–lexlociprotectionis–einenationaleUmsetzungohneUp-
load-Filter durch die nationale Rechtsfragmentierung in Gänze entwertet.498 Insoweit
erscheintderVorschlagperplex.
4) WeiterführendeAnsätze
Dasssichdieser,wievonderCDUangedacht,alsBestPracticedurchsetztistmithinun-
wahrscheinlich.499 Vielversprechender klingt demgegenüber die in der Erklärung der
BundesregierungbeiderAbstimmungdesMinisterratsangedeuteteVerwendungsoge-
nannter „Flags“.500 Danach könnten die Nutzer dergestalt in Upload-Verfahren einge-
bundenwerden,dasssieDateienkennzeichnenkönnen,welcheberechtigterWeiseIn-
halteDritternutzen.501DerartiggekennzeichnetenInhaltenkönntendannunmittelbar
497Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(380).498https://conflictoflaws.net/2019/resistance-is-futile-how-private-international-law-will-undermine-
national-attempts-to-avoid-upload-filters-when-implementing-the-dsm-copyright-directive/,letzter
Zugriff26.07.2019.499https://www.cdu.de/artikel/cdu-vorschlag-zur-umsetzung-der-eu-urheberrechtsreform-die-
wichtigsten-fragen-und-antworten;letzterZugriff28.06.2019500Spindler,DieneueUrheberrechts-RichtliniederEU, insbesondere „Upload-Filter“ –Bittersweet?, CR
2019,277(290);InterinstitutionalFile:2016/0280(COD),7986/19ADD1REV2,ErklärungderBundes-
regierung,PunktNr.5.501 Beispielsweise wegen des Eingreifens einer Schrankenregelung; Interinstitutional File: 2016/
0280(COD),7986/19ADD1REV2,ErklärungderBundesregierung,PunktNr.5.
133
von einer natürlichen Person überprüft, anstatt automatisch gesperrt zu werden.502
DadurchwürdenentsprechendeInhaltezwarunterUmständenprüfungsbedingtverzö-
gert hochgeladen, allerdings gäbe es keine automatische Sperrung der Inhalte, gegen
welcheNutzerinaußergerichtlichenBeschwerdeverfahrenvorgehenmüssten.Mitdem
vormals aufgeworfenen kritischen Blick auf die Qualität der Upload-Filter außerhalb
vonWerkenderMusikodersonstigenSchutzrechtenanElementenderselben,bietetdie
menschlicheKontrolle,wohlgemerktvorerst,dieGewähr,dasRisikovonOverblocking
zu verringern. Die massenhafte, wenn nicht gar missbräuchliche, Nutzung derartiger
FlagsdurchNutzerundeinedamitverbundeneBelastung insbesonderekleinererUn-
ternehmenüberGebühristhingegendieGefahreinesderartigenAnsatzes.
DieAbhängigkeitvonderMitwirkungsbereitschaftderNutzerzeigtsichauchanande-
rer Stelle. So schwebt der Bundesregierung die Einführung von trusted flaggern vor,
derenEinwändevereinfachtzurSperrungvonInhaltenführenkann.503DieEinführung
einersolchenKategorievonvertrauenswürdigenNutzernsetztdieIdentifizierungder-
selbenvoraus.IndiesemZusammenhanggiltesdiedatenschutzrechtlicheProblematik
zubeachten.504
4. Zwischenergebnis
Eszeigt sich,dassder inkonsistenteundumfangreicheRegelungsansatzdesRichtlini-
engebersaufnationalerEbeneeinedezentraleUmsetzungerfordert.AucheineKonkre-
tisierungderVorgabendesRichtliniengebersscheintkaummöglich.DerRechtssicher-
heitistdiesnichtzuträglich.GleichzeitigverdeutlichtesdieNotwendigkeiteinesmög-
lichstzügigenundtransparentenProzessnachArtikel17Absatz10.
502 Interinstitutional File: 2016/ 0280(COD), 7986/19 ADD 1 REV 2, Erklärung der Bundesregierung,
PunktNr.5.503 Interinstitutional File: 2016/ 0280(COD), 7986/19 ADD 1 REV 2, Erklärung der Bundesregierung,
PunktNr.5.504Dazusiehe:Kapitel2:HauptteilF.I.4.3)(3)c.b),S.110.
134
III. ZweiAlternativschritteausdemDilemma505
ObgleichdurchdieendgültigeFassungdesArtikels17überholt gebietet sicheinHin-
weisdarauf,dassimrechtswissenschaftlichenDiskurseineAlternativezumRichtlinien-
ansatzdiskutiertwurde,vomRichtliniengeberjedochnichtaufgegriffenwurde.506Dabei
wurdendieVorteileeinesderartigenLösungsansatzesinsbesondereinderVermeidung
derdurchUpload-FilterverursachtendogmatischenFriktionengesehen.507
DieserAnsatzdifferenziertzwischenderöffentlichenWiedergabevollständigerInhalte
DritterdurchdieNutzervonDiensteanbieternundderpartiellenVerwendungvonge-
schütztenInhaltenDritterimRahmenvondurchNutzerkreiertenInhalte–usergenera-
tedcontent –.508Bezüglichvollständiger Inhaltewurdeeineder jetzigenRegelungdes
Artikels 17 Absatz 1 nicht unähnliche Verwertungshandlung der für Diensteanbieter
gefordert,welchedurchStrukturierenderInhaltevonihrerreinpassivenPositionab-
rücken.509
Demgegenüber sollte für user generated content eine der deutschen Privatkopierege-
lungvergleichbareausgleichspflichtigeSchrankenregelungetabliertwerden.510DieKos-
tenderAusgleichszahlung solltenvondenDiensteanbieterngetragenwerden,welche
505Leistner/Metzger,TheEUCopyrightPackage/AWayOutoftheDilemmainTwoStages,IIC2017,381
(381).506Volkmann,Art.17Urh-RLunddieUpload-Filter/verscharfteStorerhaftungoderdasEndederFreiheit
imInternet?,CR2019,376(381).507 Sanftleben, Filterverpflichtungen nach der Reform des europaischenUrheberrechts – Das Ende der
freienNetzkultur?,ZUM2019,369(373).508Leistner/Metzger,TheEUCopyrightPackage/AWayOutoftheDilemmainTwoStages,IIC2017,381
(383f).509Leistner/Metzger,TheEUCopyrightPackage/AWayOutoftheDilemmainTwoStages,IIC2017,381
(384).510Leistner/Metzger,TheEUCopyrightPackage/AWayOutoftheDilemmainTwoStages,IIC2017,381
(383).
135
dieseimRahmenihresGeschäftsmodellseinpreisenkönnen.511Dadurchwürdederdie-
serTagesozialanerkanntenOnline-NutzungInhalteDritterRechnunggetragen.
DemVorschlagwurdeentgegengehalten,dassdieserProblemedesvomRichtlinienge-
ber gewähltenAnsatzes verschiebt anstatt diese zu lösen.512Dennpraktische Schwie-
rigkeiten bei der Lizenzeinholung werden lediglich durch schwierig zu bestimmende
GrenzenabwannvollständigeWerkeoderWerkteileübernommenwerden,513substitu-
iert. Zudem stellt sich die Frage, wie die angemessenen Ausgleichszahlungen zu be-
stimmensind.514
DerUnterschied ist indes, dassbei einer ausgleichspflichtigen Schrankenregelungder
Disput zwischen Diensteanbietern und Rechteinhabern über Ausmaß und Höhe von
AusgleichszahlungenderVerwendungnachgelagert geführtwird.DasVerhindern der
Verfügbarkeit von Inhalten spielt insoweit keine Rolle. Der Gefahr von Overblocking
unddrohendenchillingeffectenwürdedamitabgeholfen.DieEinführungeinzelnerobli-
gatorischerSchrankenregelungeninderEndfassungderDSM-RLgehtinRichtungeines
solchenAnsatzes,bleibtaberhinterdemUmfangeinerugc-Schrankedeutlichzurück.
Kapitel3:Schlussbetrachtung
A. Zusammenfassung
Insgesamtlässtsichzunächstfesthalten,dassArtikel15und17aufGrundoffenerTat-
bestandsmerkmale und rechtsdogmatischer Friktionen ein nicht zu unterschätzendes
MaßanRechtsunsicherheitfürOnline-Diensteanbieterbergen.
511Leistner/Metzger,TheEUCopyrightPackage/AWayOutoftheDilemmainTwoStages,IIC2017,381
(383).512 Grandjean, EU-Urheberrechtsreform – Ergebnisse und Analysen Tagungsbericht zum III. ZUM-
SymposiondesInstitutsfurUrheber-undMedienrechtam1.2.2019inMunchen,ZUM2019,409(410).513Leistner/Metzger,TheEUCopyrightPackage/AWayOutoftheDilemmainTwoStages,IIC2017,381
(383).514 Grandjean, EU-Urheberrechtsreform – Ergebnisse und Analysen Tagungsbericht zum III. ZUM-
SymposiondesInstitutsfurUrheber-undMedienrechtam1.2.2019inMunchen,ZUM2019,409(410).
136
I. Artikel15
ZunächststelltdasLeistungsschutzrechtfürPresseverlegereineumfangreichereVersi-
on des von News- und Aggregationsdiensten in Deutschland bereits bekannten Leis-
tungsschutzrechts fürPresseverlegerdar.DieAuswirkungendereuropäischenNeure-
gelungenaufOnline-DiensteanbieterbetreffendabeizuvörderstdiegeschütztenHand-
lungen,dienunmehrauchdieVervielfältigungumfassenunddieausgedehnteSchutz-
dauer, bei derdiePraxisrelevanz indes fraglich ist.Unwägbarkeiten entstehen zudem
ausderAuslegungsbedürftigkeitderKleinteileausnahmesowiederRegelungzumHy-
perlinking. Insgesamt halten sich die Auswirkungen auf Online-Diensteanbieter damit
aberimdeutschenRechtsrauminGrenzen.DiedabeizubeachtendenGrundsätzegiltes
abernunmehrindergesamtenUnionzuberücksichtigen.
II. Artikel17
AufGrunddesArtikels17nehmenzukünftigspezielleOnline-DiensteanbietereinenAkt
deröffentlichenWiedergabevor, sofern IhreNutzergeschützte Inhalteöffentlichwie-
dergeben, ohne auf Grund einer Ausnahme oder Beschränkung hierzu berechtigt zu
sein.FürdieseVerwertungshandlungbedürfensiekonsequenterweiseeinerErlaubnis
desRechteinhabers,sofernnichteineLizenzdesNutzersfürdessenöffentlicheWieder-
gabebesteht.Eine solchewürdenämlichdieWiedergabedesOnline-Diensteanbieters
gestatten.Fehltesdaran,mussderDiensteanbieternachweisen,dassersichimRahmen
desihmZumutbarenumeineErlaubnisdesRechteinhabersbemühte,technischeMaß-
nahmenergriff,umpräventivdieVerfügbarkeitvonInhalten,beidenendienotwendige
Erlaubnis fehlt und zu denen sie die notwendigen Informationen der Rechteinhaber
bekommenhaben,zuverhindernundnachqualifizierterKenntniserlangungdurchden
RechteinhabertrotzdemverfügbargewordeneInhaltezuentfernenoderdenZugriffzu
diesenzu sperrenundeineerneuteVerfügbarkeitderselbenzukünftig zuverhindern.
FürdiepräventiveVerhinderungdürfendemDiensteanbieterdabeikeineVerwendung
vonTechnikenabverlangtwerden,welchedieÜberprüfungsämtlicherDatenderNut-
zererfordert(Upload-Filter).KamesbereitszueinerRechtsverletzungistdieVerwen-
dung solcherFilterhingegen zumutbar, umerneuteVerletzungendurchdieselben In-
haltevorzubeugen.
137
DanebenmüssenderartigeOnline-DiensteanbietereffektiveundschnelleBeschwerde-
verfahreneinrichten,umalsrechtmäßigbeanstandetegeblockteInhaltedurcheinena-
türliche Person überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang müssen die Online-
DiensteanbieterauchaußergerichtlichStreitschlichtungsverfahrenbereithalten.
B. AbschließendeStellungnahme
DievorangegangenenAusführungenzeigen,dass insgesamteinunionskonformesVer-
ständnisbeiderNormenmöglichist.TrotzderextensivenVerwendungoffenerundim
erhöhten Maße ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale fügen sich die Normen
dergestalt indasbisherigeeuropäischeUrheberrechtssystemein,dass sie fürdenge-
schultenRechtsanwenderauslegungsfähigsind.BedenkenbezüglichderBestimmtheit
bestehendaher imErgebnisnicht.Gleichwohl lassensiekeinepauschalenHandlungs-
empfehlungen fürOnline-Diensteanbieter inderPraxis zu. InsofernwirddieseArbeit
seinen eingangs formulierten Ambitionen nicht gerecht. Online-Diensteanbietern sind
daraufangewiesendieErgebnissederKommissionsdialoge515sowiedieEntwicklungen
derRechtsprechungzuverfolgen inderHoffnung,dassdadurchnachhaltigeRechtssi-
cherheitgeschaffenwird.EinBeitragdendernationaleGesetzgeberindiesemProzess
leisten kann ist die Erwägungsgründe,welchewie gezeigt für das Gesamtverständnis
derNormunerlässlichsind,sichjedochnichtimverfügendenTeilderRichtliniefinden,
indenUmsetzungsaktaufzunehmen.
I. Artikel15
InBezugaufArtikel15müssenOnline-DiensteanbieterfortandieNutzung,welcheüber
dasHyperlinkingvonPresseerzeugnissenhinausgehtundnichtaussonstigenGründen
aus demSchutzbereich fällt lizensieren lassen. Eswird sich zeigen, ob das Leistungs-
schutzrechtaufeuropäischerEbene,wieintendiert,Presseverlagefinanziellbesserstel-
lenwirdodersichdasProblemnurbiszurEtablierungdernächstenGenerationneuer
Geschäftsmodelleverlagert.IndiesemZusammenhangseiangemerkt,dassdieKonser-
vierung bekannter und bewährter Strukturen keinem Selbstzweck dient, sondern die
515DiesPrimärinBezugaufArtikel17Abs.10.
138
demokratischeWillensbildungdesVolkeszubewahrensucht.516Sofernauchdiesealten
Strukturen inFormvonPresseverlagenaufneueTechnologiensetzen,welchedasBil-
denvon InformationsblasendurchpersonalisierteBerichterstattung fördert, verlieren
aberauchdieseihreSchutzwürdigkeit.517DahersolltesicheineRegulierungderPresse-
landschaftaufmehrkonzentrieren,alsdiefinanzielleAbsicherungdieserStrukturen.
II. Artikel17
InBezugaufArtikel17lässtsichnichtleugnen,dassdieDSM-RLalsSteuerungselement
im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen informationstechnischen Umwälzungen
dient.518MitderEvaluationsklauselinArtikel30derRichtliniehatdereuropäischeGe-
setzgeberdabeieingestanden,dassdieRegelungunterUmständenkorrekturbedürftig
ist. Es bleibt zu hoffen, dass diese Überprüfungen nicht bloß ein formales Lippenbe-
kenntnis ohne Handlungsbereitschaft bleiben. Gleichwohl birgt Artikel 17 nicht die
dogmatischenUmwälzungen,welcheihrimDiskursunterstelltwerden.519
1. MissachtungbisherigerHaftungskasuistik
DennbeiseinemgewähltenAnsatzhatderRichtliniengeberverkanntinwelchegröße-
ren Regelungszusammenhänge er eingreift. Dadurch entstehen die aufgezeigtenWie-
dersprüchedieeinerKorrekturinnerhalbder juristischenExegeseerfordern.Dashier
herausgearbeitete Verständnis,welches nicht stets demnaheliegendenWortlaut folgt
undzuweilenineinemWiderspruchzudiesemsteht,imGesamtbildabereinkongruen-
tesVerständniserlaubt,zeugthiervon.
KlärungsbedürftigeZusammenhängedesbisherigen,beiweitemnichtfehlerfreienHaf-
tungssystems zwischenE-Commerce-RL, Enforcement-RL InfoSoc-RL,welches aber in
516Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(382).517Ackermann,LeistungsschutzrechtfurPresseverleger-EineSteueraufLinksoderSicherungderPres-
sevielfalt?,ZUM2019,375(382ff).518MiteinemnegativenBlickaufdieseEntwicklung:Hornschuh,InKettentanzen/WarumesbeiderEU-
UrheberrechtsrichtlinieumsehrvielmehrgehtalsumUrhebervergutung,ZUM2019,222(225).519Hofmann,DiePlattformverantwortlichkeitnachdemneueneuropaischenUrheberrecht–»MuchAdo
AboutNothing«?,ZUM2019,617(617).
139
Formeiner speziellen fallgruppenorientiertenEinzelfallkasuistik inderPraxisallmäh-
lichKonturenannahmunddurchBeantwortungderjüngstenVorlagefragenweiteraus-
differenziertwird,profitiertnichtvonderneuenSpezialregelung.
Im Gegenteil, die neuen, von Einzelfallabwägungen abhängigen, offenen Tatbestands-
merkmale desArtikel 17werden selbstwiederumvon denGerichten in langwieriger
SisyphusarbeitdurchFallgruppenbildungmitLebengefülltwerden.Dassdiesohnewei-
tereWidersprüchegelingendürftewärebegrüßenswertwenngleich imLichtederbe-
reits aufgezeigtenWidersprücheverwunderlich. Leidtragende sinddabei allebeteilig-
ten Interessenträger, welche unter dem Damoklesschwert der vermeintlichen neuen
Rechtssicherheit die Prozesse zur Klärung der auszulegenden Rechtsbegriffe führen
dürfen.
2. EineHommagefüreinfreiesInternet
Dabei sollte bei zukünftigen Regulierungsversuchen verstärkt die Erkenntnis berück-
sichtigtwerden, dass einewesentliche Facette des Spannungsfelds aus demUmstand
resultiert,dassdieimFokusderRichtliniestehendenPlattformenallesamtalszentraler
öffentlicher Raum unserer Zeit fungieren.520 Diese sollten dabei mitnichten gänzlich
unreguliert bleiben. Dennoch gilt es in dubio pro libertate die Bewegung- und Hand-
lungsfreiheitnachMöglichkeitunangetastetzulassen.
DieGestaltungsfreiheitvonDiensteanbieterndieserRäumezurFörderungderNutzer-
freundlichkeit dient dabei ungeachtet der wirtschaftlichen Komponenten auch dazu,
dieseRäumeeinerbreitenÖffentlichkeitzugänglichzumachen.Davonprofitierennicht
zuletzt auchdieRechteinhaber selbst. Schließlich sinddie effektivstenEntwicklungen
gegen urheberrechtsverletzende Inhalte im Internet des letzten Jahrzehnts nicht die
legislativenEntwicklungen, sondern vielmehr attraktiveGeschäftsmodellewie Spotify
undNetflix,gegenüberdenenderKonsumillegalerInhaltenichtlohnendist.
520Hornschuh,InKettentanzen-WarumesbeiderEU-Urheberrechtsrichtlinieumsehrvielmehrgehtals
umUrhebervergutung,ZUM2019,222(224).
140
DenndieRäumesamtihrerRisikenwerdenvondenRechteinhabernbewusstgenutzt.
Sie eröffnet Ihnen neue Absatzmärkte und potentielle Kundschaft. Dieser Partizipati-
onswunschdarfdieRechteinhaberdabeinicht rechtlos stellen.Gleichzeitigkannaber
ein der Internetstruktur immanentesMissbrauchsrisiko,welches bei Nutzung ein all-
gemeinenLebens-oderGeschäftsrisikodarstellt,nichtgänzlichaufandereInteressen-
trägerübertragenwerden.521Umsowenigerauf jene,mitdenengeradeeineSymbiose
zurWertschöpfungvonWerkenundsonstigenSchutzgegenständenbesteht.522
DiereintechnischeMöglichkeitvonOnline-DiensteanbieterndieumfassendeKontrolle
derRechteinhaberüberIhreWerke,diesiedurchVerwendungneuerTechnikenausder
Handgegebenhaben,zusubstituieren,solltedaherankonkreteGefährdungenderers-
ten gekoppeltwerden.Damit verbietet sich jedoch jede anlasslose Präventivkontrolle
der Internetinhalte durch Plattforminhaber ungeachtet der konkreten Ausgestaltung.
Daher endetdieVerantwortlichkeit derPlattformbetreiber, sofern sie selbstnichtdie
Verletzungaktivbegründen,beieinemnoticeandtakedownsowiestaydown.Dieseent-
sprichtaberbereitsderbestehendenRechtssituation.
3. BerücksichtigungvonAlternativvorschlägen
IndiesemZusammenhangzielendieAlternativvorschlägederJurisprudenzaufeinpas-
senderes Gleichgewicht ab. Eine Schrankenregelung samt Ausgleichszahlungen hätte
zwar inderTatseineeigenenTücken.Allerdings findetdiesaufeinerSekundärebene
statt,welchedieMöglichkeitenderWerksnutzungwenigerstarktangiert.Dennbezüg-
lichdesInformationsaustauschsundderWerksnutzungaufdenPlattformenfürOnline-
Inhaltewürde fürNutzer geradeRechtsicherheit geschaffen.Diesekönnten auf legale
WeiseurheberrechtlichesMaterial zusammenstellenunddadurcheinengesellschaftli-
chenMehrwert kreieren,während die Plattforminhaber sichmit den Rechteinhabern
undderenVertreternüberdieAusgleichszahlungenohneeineBeschränkungdesdigita-
521DazuimAllgemeinen:Becker,VonderFreiheit,rechtswidrighandelnzukonnen,ZUM2019,636(641
ff).522 InBezug auf das Leistungsschutzrecht:Kreutzer, Das Leistungsschutzrecht fur Presseverleger –Ein
gescheiterterAnsatz!,ZUM2017,127(127)
141
lenUmfeldseinigen(müssten).DamitwäreeinderartigerAnsatzweitausminimalinva-
siverfürdenMarktfürdigitaleInhalteundvorzugswürdig.
4. InformationsansprüchegegenRechtsverletzer
ZusätzlichsolltendieRechteinhaberverstärkt indieLageversetztwerdengegenVer-
letzervorgehenzukönnen.ErneutwärenOnline-DiensteanbieterAdressatenderartiger
Ansprüche.WärendiesefürRechteinhabereffektividentifizierbar,würdedieNotwen-
digkeiteinersonstigenInanspruchnahmederOnline-Diensteanbieteralscheapest-cost-
avoider schwinden. Derartige Informationsansprüche kollidieren zwar mit IT-
rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Apodikten, sollte aber gleichwohl
erwogen werden. Denn die grundsätzlich für die Meinungsfreiheit begrüßenswerte
AnonymitätimInternetsolltegeradenichtalsDeckmantelfürUrheberrechtsverletzun-
gengenutztwerdenkönnen.
III. Fazit
ImErgebnisstelltTitelIVdaherkeineinteressengerechtenLösungenfüreinenfunktio-
nierendenUrheberrechtsmarktbereitundwirkteinseitigbelastendzuUngunstenvon
Online-DiensteanbieternbeigleichzeitigerFörderungvonMonopolisierungsstrukturen
imInternet,ohnedasshierdurchallgemeinRechtssicherheitgeschaffenwürde.Dieein-
gangsaufgeworfeneHypothesehatsichmithinbestätigt.
C. Ausblick
DienächstenEntwicklungen,diemitSpannungerwartetwerdendürfen,sinddieersten
ErgebnissederangekündigtenDialogeder Interessenvertreter,derAusgangdesNich-
tigkeitsverfahrensgegendieDSM-RLsowiedieStellungnahmedesGerichtshofsinden
VorlagesachenuploadedundYouTube.523
VonderBeantwortungderVorlagefragenhängtmaßgeblichdasweitereVerhältnisdes
neuenHaftungstatbestandesmitdenGrundsätzenderaltenHaftungskasuistikab.Denn
523BGH,Beschlussvom20.9.2018–IZR53/17–uploaded;BGH,Beschlussvom13.9.2018–IZR140/15
–YouTube.
142
diebeidenHaftungsinstitutesindnichtdeckungsgleich,weshalbWertungswiedersprü-
chezwischendenbeidenInstitutendrohen.
DieErgebnissederDialogesollteninsbesonderebezüglichderFrageKlarheitschaffen,
inwiefernsichdashierdogmatischgefundeneErgebniszurFragederpräventivenVer-
wendungvonUpload-FilternmitderAuffassungderKommissiondeckt.Dieaufdieser
Auffassung fußenden Leitlinien der Kommission, welche die praktische Handhabung
mitArtikel17Absatz4primärprägenwird,könntedabeiunmittelbarEinflussaufdie
EntscheidungdesEuGHshaben.EineNichtigerklärungdurchdenEuGHistdabeimög-
lich, aber wie das hier ausgearbeitete kongruente Verständnis zeigt nicht zwingend.
Ungeachtet der rechtlichen Entwicklungen könnten Diensteanbieter selbige nicht ab-
warten wollen und bereits präventiv Filtermaßnahmen etablieren, wodurch Upload-
FilterschnellerRealitätwürden,alszwingendnotwendig.524
524MitdieserTendenzebenfalls:Pravemann,Art.17derRichtliniezumUrheberrecht imdigitalenBin-
nenmarkt,GRUR2019,783(788).
143
EigenhändigkeitserklärungundEinwilligungindiePlagiatsprüfung
I.Hiermitversichereich,dassichdievorstehendeArbeiteigenständigundausschließ-
lichunterZuhilfenahmederangegebenenHilfsmittelverfassthabe.
II.ZudemwilligeichindieÜberprüfungdesselbenmittelseinePlagiatssoftwareein.
Ort,Datum
Unterschrift