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ALLGEMEINE AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN
Organisiert von FEDERUNACOMA surl in Zusammenarbeit mit BolognaFiere Spa
Bologna, 7.-11.November 2018
INTERNATIONALE AUSSTELLUNG VON MASCHINEN FÜR LANDWIRTSHAFT UND GARTENBAU
N.B. Unter dem Begriff "BOLOGNAFIERE SPA" wird der Fiere Internazionali di Bologna Spa verstanden, mit Sitz in Bologna (Italie), Viale della Fiera,20. Unter dem Begriff "Organizzatore" (veranstalter) wird der FEDERUNACOMA SURL (G.m.b.H.) mit Sitz in Rom (Italie), Via Venafro, 5 verstanden.
Art. 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 2 - ZULASSUNG ZUR AUSSTELLUNG
Art. 3 - WARENSEKTOREN
ALLGEMEINE AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN EIMA INTERNATIONAL
Die vom FEDERUNACOMA SURL veranstaltete Ausstellung von
Maschinen für Landwirtschaft und Gartenbau-industrie EIMA ist
eine Fachausstellung, deren Ziel ist, den italienischen und auslän-
dischen Herstellern von Landmaschinen die Möglichkeit zu
geben, ihre Produktion auf einer hochqualifizierten und organisch
geordneten Ausstellung um Fachbesuchern, Journalisten und
Auslandsdelegationen teilnehmen vorzustellen. Die EIMA 2018
findet vom 7. bis 11. November. Statt Die Ausstellung ist täglich
von 9 bis 18,30 uhr auf dem Messegelände in Bologna geoffnet.
Öffnungszeiten für Eingeladene Besucher: 7 - 8 November.
Besucher Eintrittskarte: € 60,00. Öffungszeiten für das Publikum: 9
- 10 - 11 November, Besucher Eintrittskarte: € 18,00. Besucher aus
dem Ausland haben freien Eintritt zur Ausstellung.
Die Ausstellung ist in- und ausländischen Herstellern von maschi-
nen für Landwirtschaft und Gartenbau vorbehalten, die sich
verpflichten, ausschließlich von Ihnen selbst produzierte Maschi-
nen auszustellen; Händlerfirmen sind nicht zugelassen. Ausländi-
sche Firmen, die sich nicht unmittelbar an der Ausstellung beteili-
gen, können über ihre Vertreter zugelassen werden unter der
Voraussetzung, daß diese im Namen der vertretenen Firma
ausstellen; falls eine ausländische Firma mehr als einen Vertreter
hat, kann sie nur einen Stand jedes Warensektor belegen. Möchte
ein Vertreter, der mehrere ausländische Firmen vertritt, an der
Ausstellung teilnehmen, muß er für jede der betreffenden Firmen
einen gesonderten Zulassungsantrag stellen. Die Organisation
behält sich die Möglichkeit vor, im Ausstellungsraum auch Perso-
nen zuzulassen, die in den vorhergegangenen Paragraphen nicht
erwähnt wurden und auch von der Ausstellung bestimmte
Dienstleistungen auszuschließen, wie auch Produkte, Muster oder
Dienstleistungen von mehreren Messeständen desselben Waren-
sektors.
Die Ausstellung der Maschinen auf der EIMA muß folgender
Unterteilung des Ausstellungsgelände nach Warengruppen
folgen, zu deren Einhaltung die Aussteller sich verpflichten:
I Verbrennungsmotoren
II Maschinen zur Urbarmachung des Bodens und zur
Aufforstung
III Traktoren, Motorhackmaschinen, Motormähmaschinen,
Mehrzweckfahrzeuge und Motorhacken
IV Bodenbearbeitungs-, samen und Düngemaschinen
V Pflanzen- und Pflanzenkulturnmaschinen
VI Maschinen für Bewässerung
VII Erntemaschinen
VIII Maschinen für erste Verarbeitung und Konservierung der
Produkte
IX Maschinen für die Tierhaltung
X Maschinen für die Agrarindustrie
XI Maschinen für den Transport der Produkte
XII Einzelteile, Zubehör und Ersatzteile
XIII Gartenbaumaschinen kleine Hand- und Motorgeräte
XIV Verschiedene Maschinen für die Landwirtschaft, die Aufzucht
und die Stallreinigung, Maschinen und Ausrüstung für
erneuerbare Energien in der Landwirtschaft.
SEKTORÜBERGREIFENDE STÄNDE - Firmen oder Unter-
nehmensgruppen, die Maschinen und Geräte verschiedener
Warengruppen, wie auch verschiedener Marken ausstellen,
können einen Antrag auf gemeinsame Ausstellung an einem
einzigen Stand stellen. Es darf jeweils nur ein Exemplar eines
Maschinenmodells ausgestellt werden.
Die Ausstellungsfläche wird in dem für die auszustellenden
Maschinen tatsächlich benötigtem Umfang zugeteilt, und so weit
wie möglich, unter Berücksichtigung der Ausmaße der auszustel-
lenden Maschinen. Der Aussteller kann in jedem Warensektor nur
einen Stand belegen. Der Standort der Warenklassen in den
Messehallen von BolognaFiere Spa wird nach ausschließlichem
Ermessen des Veranstalters bestimmt.
FEDERUNACOMA SurlOperativ - und Verwaltungstelle: Italia 00159 Roma - Via Venafro, 5Tel. (+39) 06.432.981 - Fax (+39) 06.4076.370Rechtssitz: 40127 Bologna - Via Aldo Moro, 64 - Torre I - P.Iva 04227291004www.eima.it - eima@federunacoma.it
Organisiert von FEDERUNACOMA Surlin Zusammenarbeit mit BolognaFiere Spa
Bologna 7. -11. November 2018
INTERNATIONALE AUSSTELLUNGVON MASCHINEN FÜR LANDWIRTSHAFTUND GARTENBAU
Art. 5 - ANNAHME
ART. 6 – RÜCKTRITTSMÖGLICHKEITEN
ART. 7 - STANDZUWEISUNG
Das Organisationskomitee entscheidet unanfechtbar und
vollkommen selbständig über die Annahme der Anträge, mit der
einzigen Pflicht, nur für die mindestens 60 Tage vor Eröffnungsda-
tum des Salons beim Organisator eingegangenen Anträge die
Gründe für die Ablehnung anzugeben, sofern der Aussteller dies
innerhalb 30 Tage nach Schließung des Salons formell beantragt.
Im Falle der positiven Entscheidung teilt der Organisator dem
Antragsteller die Annahme per Einschreiben mit. Damit erhält
dieser als Teilnehmer samtliche von der vorliegenden
Geschäftsordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Anträge
von in Auflösung befindlichen Unternehmen werden nicht
angenommen. Anträgen von Firmen, die sich in Liquidation
befinden, können nicht stattgegeben werden.
Die Zuteilung der Parkplätze und der auf zwei, drei oder vier Seiten
offenen Standflächen erfolgt nach ausschließlichem Ermessen des
Veranstalters. Anträge auf Zulassung werden in der Reihenfolge ihres
Eingangs unter Berücksichtigung der Ziffer 4 behandelt. Firmen die
nicht an früheren EIMA-Ausstellungen teilgenommen haben, wird
eine Ausstellungsfläche von höchstens 32 qm zugewiesen: besonde-
re Ausnahmen können vom Organisationsausschuß bewilligt
werden. Es ist nicht möglich, ganze Hallen einem Aussteller oder
mehreren Unternehmen zuzuweisen, die einer Industriegruppe
angehören. Die endgültige Zuweisung der Stände wird den Ausstel-
lern innerhalb und nicht später als 15 Tage vor Beginn der EIMA-
Ausstellung mitgeteilt. Der Organisationsausschuß hat jederzeit das
Recht, aus unvorhersehbaren Gründen oder in Fällen höherer Gewalt
die Struktur und die Lage der Stände zu ändern. Der Aussteller hat in
diesen Fällen kein Recht auf Auflösung des Vertrags oder Schadense-
rsatz. Der Organisationsausschuß behält sich vor, auch nicht aus dem
Lageplan ersichtliche Stände zuzuweisen. Der Messeverband behält
sich das Recht vor, die nicht obenangeführten geplanten Ausstattu-
ngen oder Anlagen verändern oder erneuern zu lassen
Der Teilnehmer, der aus gültigen und bewiesenen Gründen
unerwartet außerstande ist, die Fachveranstaltung zu beschi-
cken, kann den Vertrag unter Beweis der Verhinderung kündi-
gen und die FEDERUNACOMA SURL per Einschreiben mit
Rückschein mindestens 60 Tage vor dem Ausstellungstermin
benachrichtigen, wobei der Veranstalter, abgesehen von
jedem weiteren Recht und erlittenen Schaden, im Besitz der
Kaution bleibt. Falls besagte Mitteilung später als 60 Tage vor
dem Anfangstermin der Ausstellung erfolgt, hat der
Teilnehmer abgesehen von jeglichem weiteren Recht und
Schaden des Veranstalters, neben der Anzahlung auch die
ganze Teilnahmequote zu entrichten.
In diesem Fall kann die FEDERUNACOMA SURL ohne weiteres
über den Stand verfügen und Ihn auch anderen Ausstellern
zuweisen.
Art. 4 - TEILNAHME AN DER AUSSTELLUNG
Anträge für die Zulassung zu der Ausstellung müssen auf dem von der
FEDERUNACOMA SURL vorgedrucktem Formular per Einschreiben
Kurier oder Eigenhängid eingereicht werden. Das Unterschreiben des
Zulassungsantrags stellt für die antragstellende Firma eine unwiderrufli-
che Verpflichtung zur Einhaltung der vorliegende "Allgemeinen
Bedingungen" dar ebenso wie zur Einhaltung der "Technischen
Regelung der Veranstaltung" und der in dem dem “Allgemeine
Sicherheitshinweise” und dem “Verschiedene Vordrucke” einthaltenen
Bestimmungen und jeder anderen Norm, die die Organisation und den
Ablauf der Ausstellung und das Messegelande betreffen. Die Ausstel-
lungsflächen werden bis zur Erschöpfung des zur Verfgügung stehen-
den Ausstellungsgeländes zugewiesen. Die Zulassungsanträge
können endgültig nur angenommen werden, wenn sie vollständig
ausgefüllt sind und Ihnen eine verpflichtende Anzahlung beiliegt.
Der Restbetrag muß spätestens 45 Tage vor Beginn der Ausstel-
lung an die FEDERUNACOMA SURL überwiesen werden. Wird der
Restbetrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beglichen, wird
der schon angezahlte Betrag als Konventionalstrafe zurückbehal-
ten und die FEDERUNACOMA SURL ist von allen eingegangenen
Verpflichtungen entbunden. Die Vertreter ausländischer Herstel-
lerfirmen müssen eine ausdrückliche Genehmingung der Firma
zur Teilnahme an der EIMA vorlegen. Die Zulassungsanträge
müssen eine genaue Beschreibung der auszustellenden Maschi-
nentypen enthalten und aus Versicherungsgründen den Wert des
Ausstellungsguts angeben. Einbegriffen in der Teilnahmegebuhr
sind folgende Leistungen: Allrisk Versicherung gemäß
nachstehendem Artikel 13; Stromanschluss, Prufung und
pauschaler Stromverbrauch bis zu 2 kW; Standreinigung bis zu
64 qm, Für die Stände mit größerer Fläche wird am Ende der
Veranstaltung ein Betrag von Euro 2,80 quadratmeter
berechnet, die 64 m2 übersteigt; Prüfung der Angemessenheit
und Tauglichkeit der technischen Dokumentation der Gabelsta-
pler und anderer Schleppfahrzeuge, die Eigentum des Ausstel-
lers oder der Ausstattungs- und Lieferfirmen sind, die in seinem
Auftrag Zugang zum Messegelände haben werden; Zugangs-
und Parkausweise fur Aussteller; 100 Einladungen; Entrichtung
der Gemeindewerbesteuer; Aufnahme in den offiziellen
Messekatalog, geregelt durch nachstehenden Artikel 17;
Aufnahme in den online Katalog auf der Website. Die Gebuhren
pro Quadratmeter beinhalten den Mietpreis der Ausstel-
lungsfläche, inkl. der ausdrucklich in den Allgemeinen
Teilnahmebedingungen und in der Technischen Messeordnung
angefuhrten Leistungen sowie der vom Organisationsausschuss
anlässlich Tagungen, Konferenzen, feierlichen und mondänen
Events im Programm vorgesehenen Rahmenveranstaltungen,
darunter der Empfang von Delegationen der Branchenteil-
nehmer, von staatlichen Behörden aus dem In- und Ausland,
Referenten und Vortragenden.
ART. 11 - ÜBERGABE DER STÄNDE
ART. 10 - AUSGESTALTUNG
Jegliche Art von Ausgestaltung, die nicht in den Technischen
Reglement der Veranstaltung vorgesehen ist, ist verboten. Die
Aussteller werden darüber informiert, daß aus Sicherheitsgründen
das Messegelände rechtlich zu den öffentlichen Lokalen gleichge-
stellt ist. Der Aussteller nimmt davon Kenntnis, daß das Messegelän-
de asl öffentliches Lokal gezählt wird und verpflichtet sich, die
entsprechenden Normen einzuhalten und alle Vorschriften und
Formalitäten zu erfüllen, die in den Dem “Technische Vorschrift”, dem
“Allgemeine Sicherheitshinweise” und dem “Verschiedene Vordruc-
ke” vorgesehen sind. Die fehlende Abgabe an die Messeleitung der in
den technischen Ausstellungsvorschriften und dem “Technische
Vorschrift”, dem “Allgemeine Sicherheitshinweise” und dem
“Verschiedene Vordrucke” vorgesehenen Haftübernahmeerklärung
und der Dokumentation über Ausgestaltung, elektrische Anlagen
und, in ganz besonderem Maße, über die Brandverhütung, räumt
dieser das Recht ein, den Stand zu schließen und geeignete Maß
nahmen zur Wahrung der Sicherheitsbedingungen zu ergreifen; die
zivil-und strafrechtliche Verantwortung des Ausstellers bleibt auch in
diesem Fall bestehen. BolognaFiere Spa und der Veranstalter können
auch im Hinblick auf die Vorschriften für Arbeitssicherheit bestimmte
Zugangskriterien zum Messegelände während der Aufbauarbeiten
festlegen, Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge erlassen und/oder
Gebühren für widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge erheben. Die
Nichteinhaltung der vorglienden Bestimmungen sowie der in den
Teilnehmebedingungen aufgeführten Vorschriften berechtigt
BolognaFiere Spa zur Ergreifung von Vorsichtsmassnahmen
gegenüber einer Firma mit einer nicht ordnungsgemässen
Feurverhütungsposition. Falls zusätzliche Vorkehrungen in bezug auf
die gesamte Sicherheit ergriffen werden, kann dies zur Belastung der
zusätzlichen Kosten führen, die vorab mit mindestens € 300,00/pro
Modul beziffert werden, oder zur Aufforderung, den Stand ganz oder
teilweise abzubrechen, wobei gleichzeitig die Erklärung ausgespro-
chen wird, daß der Stand nicht benutzbar ist. Die Nichteinhaltung der
Sicherheitsvorschriften kann die Anzeige bei der Justizbehörde zur
Nach Beendigung der Veranstaltung (und nicht vorher) müssen die
Aussteller für die Abräumung und den Abtransport vom Messegelände
der von ihnen ausgestellten Produkte und des Ausstellungsmaterials
nach vorherigem Erhalt eines Ausfahrtscheins seitens der Messeveran-
stalter, sorgen. Auch wenn dieser Ausfahrtschein nur an die Aussteller
ausgegeben wird, die alle direkten und indirekten Verbindlichkeiten
dem Veranstalter gegenüber beglichen haben, stellt er keine Quittung
für die Bezahlung der Beiträge dar, die sich auf die Teilnahme an der
Aussttellung beziehen und ist nur für das auf dem Schein selbst
angegebene Fahrzeug gültig. Die Räumung der Stände muß innerhalb
des im "Technischen Regelung” angegebenen Termins stattfinden. Der
Teilnehmer befugt den Veranstalter ausdrücklich dazu, zu kontrollieren,
daß sich bei der Abfahrt vom Messegelände in den Fahrzeugen des
Ausstellers und/oder seiner Beauftragten keine anderen Produkte und
Material befinden, als die, die im Ausfahrtschein aufgeführt sind. Der
Veranstalter und BolognaFiere Spa übernehmen keinerlei Verantwor-
tung für Waren, Material oder Gegenstände jeder Art, die ohne Aufsicht
vom Aussteller auf dem Messegelande zurückgelassen werden. Im Fall
der Nichteinhaltung der Abbauzeiten und/oder falls der Aussteller den
Bereich nicht räumt, erteilt er Aussteller damit seine unwiderrufliche
Zustimmung zur Räumung durch den Organisator sowie zur Entsor-
gung des auf dem Stand verbliebenen Materials auf einer öffentlichen
Deponie. Der Aussteller ist gehalten, sämtliche direkten und indirekten
Kosten zu übernehmen, die für die Räumung aufgewendet werden, mit
einem Mindestbetrag von € 300,00 pro 16,00 m² Fläche, vorbehaltlich
der Vergütung des eventuellen größeren Schadens.
Art. 8 – ÜBERGABE DER STÄNDE, ZUGANG ZUM MESEVIERTEL FÜR DEN AUF- UND ABBAU
ART. 9 - NICHT BELEGTE STÄNDE
Die Stände werden den Ausstellern gemäß dem Kalender übergeben,
der im „Technischen Reglement der Veranstaltung“ angegeben wird.
Der Aufbau muss bis zum Tag vor der Eröffnung des Salons abgeschlos-
sen werden; anderenfalls kann der Vertrag aufgrund von Nichterfüllung
des Teilnehmers gemäß den Bestimmungen von Art. 6 aufgelöst
werden. Der Zugang zum Messeviertel Bologna unterliegt an den Tagen
für den Auf- und Abbau der Registrierung über den Service GATE von
BolognaFiere. In das System GATE müssen die Namen der Personen und
die Fahrzeuge des ausstellenden Unternehmens sowie der aufbauenden
Unternehmen und der Lieferanten, die für dasselbe Zugang zum Messe-
viertel benötigen, eingegeben werden. Der Aussteller ist dafür verant-
wortlich, dass die Unternehmen, die für ihn im Messeviertel tätig sind, die
erforderlichen technisch-professionellen Anforderungen erfüllen. Für
den Zugang zum Messeviertel mit Fahrzeugen aller Art ist zusätzlich zur
Akkreditierung über GATE die Registrierung über TERMINAL erforderlich,
das sowohl die Einfahrt, als auch die Verweildauer derselben regelt.
Sowohl der Service GATE, als auch der Service TERMINAL können über
den reservierten Bereich der Website HYPERLINK "http://www.eima.it"
www.eima.it genutzt werden, der mit den vom Organisator gesendeten
Zugangsdaten zugänglich ist. BolognaFiere und der Organisator können
auch im Hinblick auf die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit weitere
Kriterien für den Zugang zum Messeviertel während der Arbeiten für den
Auf- und Abbau festlegen.
Die Standplätze, die innerhalb 13.00 Uhr des Eröffnungsvortags der
EIMA noch unbelegten Stehen gelten als aufgegeben, so dass der
Veranstalter befugt ist, frei darüber zu verfügen und sie in welcher
Form auch immer zu nutzen oder anderen Ausstellern ohne Ersatzlei-
stungspflicht zuzuteilen.
Während der Öffnungszeiten der Ausstellung muß der Aussteller seinen
eigenen Stand selbst überwachen oder von eigenem Personal überwa-
chen lassen. Der Aussteller ist dazu verpflichtet, den Messestellungsstand
während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den Öffnungszeiten
mit von ihm beauftragten Personal zu betreuen. Der Aussteller ist
während der Gesamtdauer der Veranstaltung (Auf- und Abbauphase
inbegriffen) der einzige verantwortliche Aufseher aller am Messestand
vorhandener Materialien, Waren und Einrichtungsgegenstände. Als
verantwortlicher Aufseher des Messestands ist der Aussteller dazu
verpflichtet, BolognaFiere Spa materiell und formell schadlos und für
jeden Verlust, Schaden, Haftung sowie jede Form von Kosten und
Aufwendungen, rechtliche Kosten inbegriffen, die durch die Benutzung
des Messestand und der zugewiesenen Ausstellungsfläche entstehen,
unbeschadet zu halten. Die Messeleitung stellt für die Dauer der Ausstel-
lung und während der für Ausgestaltung und Abräumung der Stände
vorgesehenen Tage eine Tages-und Nachtaufsicht zur Verfügung, sie
übernimmt jedoch keinerlei Hatfung für etwaige Diebstähle und/oder
Schäden die für den Aussteller entstehen können. Der Aussteller ist dem
Messeverband gegenüber für direkte und indirekte Schäden verantwort-
lich, die aus irgendwelchen Gründen ihm oder dem für ihn handelndem
Personal zuzuschreiben sind. (Hierin sind alle Schäden inbegriffen, die
durch die Ausrichtung der Stände, oder durch Anlagen hervorgerufen
werden können, die vom Aussteller selbst oder von ihm damit
beaufragten Dritten ausgeführten werden. Dies gilt auch, wenn diese
vorher von der Messeleitung überprüft worden sind). Der Ersatz der dem
Aussteller durch Diebstahl oder Beschädigung auch außerhalb der
Öffnungszeit der Messehallen (inkl. der für den Auf- und Abbau der
Stände vorgesehenen Tage) verursachten Schäden erfolgt mittels
Versicherungsdeckung Der Aussteller ist Nutznießer folgender vom
Organisationsausschuss der Messe abgeschlossenen Versicherungen:
a) Allrisk-Garantie, (inkl. Brand und Diebstahl) zur Deckung
von Sachund Direktschäden an Einrichtung, Ausstattung,
Ausrüstungen und Güter auf dem Stand, ausgenommen
Bargeld, Wertsachen, Schmuck u.ä.- Deckung € 26.000,00
gänzliches Erstrisiko;
b) Haftpflicht-Haftung des Ausstellers gegenüber einem
geschädigten Dritten: einmalige Maximalgarantie
€ 1.500.000,00;
c) Haftpflicht-Haftung gegenüber Arbeitnehmern des
Ausstellers: ein malige Maximalgarantie € 500.000,00.
Für oben genannte Versicherungsdeckungen gelten die Bedin-
gungen und Einschränkungen, die der Aussteller beim Organisa-
tionssekretariat anfordern kann und die dem relevant Formular,
verfügbar auf der Messewebseite. Besagte Versicherungsdeckun-
gen schließen nicht die Haftpflicht des Ausstellers für alle Risiken
aus, die nach dessen eigenem Ermessen nicht gewährleistet sein
oder die unter vorstehendem Punkt genannten Deckungsgrenzen
überschreiten sollten. Der Aussteller hat für die zweckdienlichen
Ergänzungsdeckungen selbst zu sorgen. Im Zusammenhang mit
dem installierten Videoüberwachungssystem nimmt der Ausstel-
ler insbesondere zur Kenntnis, daß im Diebstahlsfall die bezügli-
che polizeiliche Anzeige spätestens sieben Tage nach Beendung
der Messe bei der Versicherungsgesellschaft eintreffen muß und
daß der Schadenersatzanspruch durch eine Fristüberschreitung
unwirksam werden kann. Zum Abschluß etwaiger Ergänzungsde-
ckungen kann der Aussteller das im relevant Formular benutzen.
Der Aussteller verzichtet auf jeden Rückgriffsanspruch gegenüber
allen anderen Ausstellern, de Organisationsausschuss und
BolognaFiere Spa. Der Aussteller verpflichtet sich in jedem Fall, in
die Ergänzungsdeckungen den Verzicht des Versicherungsträgers
auf jede Art von Rückgriffsverfahren gegenüber den Ausstellern,
dem Organisationsausschuss und BolognaFiere Spa aufzu-
nehmen, und hat diese - im Falle der Unterlassung - schadlos zu
halten für jedes ihnen gegenüber eingeleitete Verfahren. Nach
Kenntnisnahme obiger Ausführungen befreit der Aussteller in
jedem Fall (für sich und für seine Mitarbeiter oder Beauftragte)
den Organisationsausschuss und Bologna-Fiere Spa ausdrücklich
von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen, die sich auf
der ihm zugeteilten Standfläche, beim Auf- und Abbau und an
den dort vorhandenen Dingen aus welchem Grund auch immer
ereignen sollten, und übernimmt die Haftung auch gegenü
geschädigten Dritten für mögliche Schäden, die durch den Betrieb
der Standfläche oder der Dort vorhandenen Dinge verursacht
wurden und nicht entsprechend den oben genannten Bedingun-
gen und Bestimmungen oder nicht durch den Aussteller selbst
gedeckt worden sein sollten.
ART. 12 - ZUGANG ZUM MESSEVIERTEL AN DEN TAGEN DER VERANSTALTUNG
Die Ausstellung ist Besuchern mit gultigem Eintrittsausweis täglich
geöffnet. Die Messeleitung behählt sich die Festsetzung der
Öffnungszeiten vor und kann diese Eventuell auch während der Dauer
der laufenden Ausstellung ändern. Um Ausstellern und Personal den
freien Zugang zum Messegelände zu gestatten, vergibt die Messeleitung
besondere Eintrittskarten. Die Ausgabe erfolgt nach dem im Merkblatt
"Technische Regelung festgelegten Bestimmungen. Ihre Benutzung
bedeutet die Annahme der bestehenden Regelung. Der Aussteller ist in
jedem Fall für das Verhalten der Personen verantwortlich, an die er die
Eintrittskarten weitergibt. Außer dem ist er verantwortlich für das Verhal-
ten seines eigenen Personals, der Hilfskräfte und Mitarbeiter bei der
Erfüllung der ihnen aufgetragenen Arbeiten. Innerhalb des Messeberei-
chs besteht für jeden das absolute Verbot, Offerten oder Spenden
zugunsten staatlich anerkannter Institutionen zu fördern; Sammlungen
sind verboten; ebenso verboten ist politische, religiöse oder anderweiti-
ge Propaganda, sowie jede einem anderen Zweck als dem der Ausstel-
lung dienende Aktivität.
ART. 13 - BEWACHUNG GEGEN DIEBSTÄHLE, HAFTUNG FÜR DIEBSTÄHLE UND SCHÄDEN,AUSSCHLUSS DER HAFTUNG DURCH BOLOGNAFIERE SPA, SCHADLOSHALTUNG, VERSICHERUNG
ART. 18 - FORMEN DER WERBUNG GEGEN BEZAHLUNG
Außerhalb der zugewiesenen Ausstellungsfläche kann jede Form von
Publizität und Werbung ausschließliche über den Messeveranstalter
oder die Konzessionäre der Messeverwaltung geschehen. Diese Art
von Werbung unterliegt den geltenden Bezahlungstarifen und für sie
müssen die entsprechenden Steuern entrichtet werden.
ART. 17 - INFORMATIONSMATERIAL UND ORIENTERUNGSPLÄNE
ART. 14 - GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTEN
ART. 15 - VORÜBERGEHENDE EINFUHR
ART. 16 - TECHNISCHE HILFEN - DIENSTLEISTUNGEN
Die ausgestellten Produkte und Waren dürfen, ebenso wie die
Stände, in denen sie ausgestellt sind, nicht ohne Genehmigung
des jeweligen Ausstellers und der FEDERUNACOMA SURL fotogra-
fiert, mit Fernsehkameras aufgenommen, abgezeichnet oder
anderweitig reproduziert werden. Diese letztere und BolognaFie-
re Spa behälten sich allerdings das Recht vor. Aufnahmen von
Gesamt-und Teilaufnahmen und Innen-und Außenansichten
anzufertigen oder anfertigen zu lassen, und sie kann die Verbrei-
tung und den Verkauft dieser Aufnahmen gestatten oder selbst
vornehmen. Die Aussteller verpflichten sich, an ihrem Stand
ausschließlich Maschinen, Geräte, Komponenten, Technologien
und Anlagen für den Land- und Gartenbau zu präsentieren, die
den in Italien geltenden geistigen Eigentumsrechten gemäß dem
Legislativdekret Nr. 30/2005 in der geänderten Fassung des
Legislativdekrets 13. August 2010, Nr. 131 entsprechen sowie den
gemeinschaftlichen und internationalen Richtlinien,
einschließlich der Industriedesigns gemäß Art. 2 des Gesetzes
22.4.1941, Nr. 633. Der Verstoß gegen diese
Verpflichtungserklärung durch ihr widersprechendes Verhalten
bewirkt die sofortige Schließung des Stands. Der Veranstalter
behält sich jede Maßnahme zum bestmöglichen Schutz der
Interessen der Messe und der anderen Aussteller vor.
Die vorübergehende Einfuhr von Waren und Gütern ausländi-
scher Herkunft als Musterstücke für die Ausstellung anläßlich der
Messe erfolgt auf Kosten des Ausstellers durch die offizielle Spedi-
tionsfirma des Veranstalters und wird, entsprechend der im im
"Technischen Regelung” und “Verschiedene Vordrucke” festge-
legten Bestimmungen, unter Ausschluß jeglicher Haftung seitens
des Messeverbands und der FEDERUNACOMA SURL für die von
der Speditionsfirma ausgeführten Arbeiten vorgenommen.
Ohne Übernahme jeglicher eigener Verantwortung für eventuelle
Auslassungen oder Fehler behält sich der Messeveranstalter das
Recht vor, die vom Aussteller im Antrag auf Teilnahme an der
Veranstaltung gemachten Angaben über seine Produktion
und/oder Dienstleistungen Informativ weiterzugeben, und zwar
unter Benutzung der von ihm für geeignets gehalten Kommunika-
tionsmittel- und Techniken. Die weitergegebenen Daten beziehen
sich auf die mindestens 45 Tage vor der Eröffnung der Ausstellung
eingegangenen und angenommenen Einschreibungen. Der
Veranstalter behält sich in jedem Falle das Recht vor Änderungen
an den Stand zuweisungen vorzunehmen. Die Aufnahme in den
offiziellen Katalog ist gemäß Art. 4 in der Anmeldegebühr inbegrif-
fen. Die Produktion der Ausstellerfirma wird gratis auf drei
Katalogzeilen aufgeführt. Jede weitere Zeile kostet € 500,00. In
jedem Fall muß der Austeller durch Ausfüllen des auf dem Einsch-
reibeantrags dafür freigelassenen Raums die notwendigen
Informationen geben, ebenso wie auf dem Vordruck, der bei
Annahme des Antrags von der EIMA übersandt wird. Die FEDERU-
NACOMA SURL ist nicht für eventuelle Auslassungen oder
Druckfehler im Katalog verantwortlich.
Auf Antrag der Aussteller und unter Berücksichtigung der und
“Allgemeine Sicherheitshinweise” und “Verschiedene Vordrucke”
liefert die Messeleitung den Ausstellern elektrische Energie. Im
besonderen:
• Der Verbindungen und die Unterbrechungen der Anschlüsse
des elektrischen Systems oder der Wasserverteilung das System,
das von den Ausstellern, die Schalterkästen und Wassereingänge
gegründet wird, muss nur durch die Unternehmen durchgeführt
werden, die von BolognaFiere Spa berechtigt werden, der ob
die Normen des "überprüft; Technische Regelungen der
angemessenen und verschiedenen Formen Folder" werden
respektiert.
• Die Standreinigung muss durch den vom Veranstalter und von
der BolognaFiere SpA autorisierten Dienstleister durchgeführt
werden.
• Der Verbindungen und die Unterbrechungen der Anschlüsse
von Telefonapparaten kann nur von der Messeleitung beauftragten
Lieferfirma ausgeführt werden.
• Für alle Trägerarbeiten, Transport, Ladung und Entladung müssen
die Aussteller, sich ausschließlich der von der Messeleitung
damit beauftragten offiziellen Speditionsfirma bedienen.
Die Zufahrt zu den Ausstellungshallen ist nur Fahrzeugen mit
Katalysatoren gestattet.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, daß die "Dienstleistungen"
(sowohl diejeningen, die von der Messeleitung direkt in Pacht
vergeben werden als auch diejenigen in exklusiver Konzession)
regelmäßige Dienstleistungen im Rahmen der normalen Nutzung
dieser Dienstleistungen seitens der Benutzer darstellen, und daß
die Messeleitung, ebenso wie die Pächter und Konzessionäre,
keinerlei Haftung für eventuelle Unregelmäßigkeiten in der
Ausführung der Dienstleistungen selbst übernehmen.
ART. 20 - VERBOTE
ART. 19 - PARKPLÄTZE
Solange freie Plätze verfügbar sind, haben die Aussteller das Recht,
die für sie vorgesehenen Parkplätze zu nutzen. Dies gilt
ausschließlich für Fahrzeuge, die über eine von der Organisation
ausgestellte Genehmigung verfügen. Ferner ist das Parken nur
innerhalb der gekennzeichneten Stellplätze und nur während der
Öffnungszeiten des Messegeländes gestattet. Es ist strengstens
untersagt, Nutzfahrzeuge und Lastwagen aller Art im Inneren des
Messeviertels zu parken, auch nur für kurze Zeit. Es ist außerdem
strengstens untersagt, nach der Schließungszeit des Messeviertels
Fahrzeuge außerhalb der gestatteten Parkplätze zu parken. Im Fall
der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen können BolognaFiere
oder der Organisator das Fahrzeug vom Parkplatz abschleppen oder
Wegfahrsperren anbringen lassen, auf Kosten des Ausstellers, der
eine Benachrichtigung erhält, sowie des Eigentümers des Fahrzeugs,
der gemeinschuldnerisch mit dem Aussteller für die entsprechenden
Kosten haftbar ist. Ferner müssen alle Fahrzeuginsassen über einen
gültigen Ausweis für den Zugang zum Messegelände verfügen. Die
Parkplätze werden nicht bewacht. Bolognafiere Spa und der Organi-
sator sind nicht für die Bewachung des Fahrzeugs verantwortlich
und übernehmen keinerlei Haftung für Schäden und Diebstähle.
Während der Veranstaltung ist jeglicher Kraftahrzeugverkehr auf
dem Messegelände untersagt.
Desgleichen ist das Parken von Lastwagen (auch wenn diese Leer
sind) und von Werbefahrzeugen ausdrücklich verboten. Das Stehen-
lassen von Maschinen und landwirtschaftlichen Geräten auf den
Plätzen im Freien ist ausdrücklich verboten.
Untersagt ist die Ausstellung von Produkten, die nicht unter die
messespezifischen Warenkategorien fallen: in solchen Fällen ist der
Organisationsausschuss von Amts wegen befugt, die Produkte, die
nicht unter die messespezifischen Warenkategorien fallen, zu entfer-
nen und dem Aussteller die entsprechenden Entfernungsund Lager-
kosten in Rechnung zu stellen. Der Organisationsausschuss ist zu
diesem Zweck ausdrücklich befugt, den Stand des Ausstellers auch
in dessen Abwesenheit zu betreten.
Weiterhin untersagt ist die Aufstellung von Schildern oder die
Ausstellung von Warenmustern - auch nur zum Hinweis - von
Firmen, die nicht im Antrag auf Teilnahme angegeben und die nicht
auf der Ausstellung vertreten sind.
Ohne vorherige Genehmigung seitens der Operations-Abteilung der
Messe ist jegliche Art von Shows und Unterhaltungsprogrammen
verboten, sofem sie nicht auf die Fläche innerhalb des eigenen
Stands beschränkt sind, oder zur Präsentation der Produkte dient.
Den Ausstellern (autorisiert zum Abhalten von Shows und Entertai-
nements) ist der Gebrauch von Musik- und Tonwiedergabegeräten
untersagt, deren Lautstärke von anderen Aussteller und von
Besuchern als lästig empfunden wird, da Geräuschemissionen den
Grenzwert von 75 dBA nicht überschreiten dürfen. Eventuelle
Genehmigungen der Behörden für Gesundheit und öffentliche
Sicherheit sowie der zuständigen Behörden für die vorgenannten
Initiativen gehen soweit erforderlich ausschließlich zu Lasten des
Ausstellers. Der Organisationsausschuss wird während der Messe ein
Geräuschmonitoring-System zur unmittelbaren und unmissver-
ständlichen Ermittlung der Aussteller aktivieren, die sich nicht an
nämliche Vorschrift halten, und die zu ihrer Einhaltung dienlichen
Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergreifen und u.a. auch die
übermäßig lauten Veranstaltungen verbieten oder im Falle hartnä-
ckiger Belästigungen die Stromzufuhr unterbrechen. Bei festgestell-
ten Verstößen gegen die Vorschrift oder durch andere Aussteller
und/oder Besucher gestellten Schadenersat forderungen an den
Organisationsausschuss infolge Zuwiderhandlungen gegen diese
Bestimmung hält sich dieser am Verursacher der Belästigung
schadlos.
Innerhalb des Messegeländes ist die Verwendung eigener Gabelsta-
pler und Hubgeräte strikt untersagt, vorbehaltlich der von der
Operativen Abteilung von BolognaFiere entsprechend den Techni-
schen Messevorschriften erteilten Ausnahmebewillungen.
Es ist untersagt, im Inneren des Messeviertels FERNGESTEUERTE
LUFTFAHRZEUGE (Drohnen) zu benutzen. Eventuelle Abweichun-
gen müssen bei der Direktion Operations von BolognaFiere
beantragt werden, die sich das Recht vorbehält, im Rahmen der
geltenden Bestimmungen die Möglichkeit der Nutzung zu zu
vereinbarenden Bedingungen zu bewerten.
Die Ausstellung von landwirtschaftlichen Erzeugenissen (auch
Künstlichen) sowie von Gebrauchsgütern, die mit dem Betrieb der
Maschinen zusammenhängen (z.B. Futterballen, Getreide,
Baumstämme u.s.w.) ist verboten.
Den Ausstellern ist jegliche Form von Werbung außerhalb des
eigenen Stands und auf dem Messegelände untersagt. Die Vertei-
lung von Werbeschriften ist nur im eigenen Stand zulässig zulässig.
Die - auch nur teilweise - Untervermietung des zugewiesenen Stands
ist verboten.
Der Verkauf mit sofortiger Übergabe der ausgestellten Maschinen
und Ausrüstungen ist verboten.
Nach Einholung der erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen
Genenhmigungen durch den Aussteller und
begrenzt auf die Dauer der Veranstaltung, ist innerhalb des
Zugewiesenen Stands der Verkauf von Werbeartikeln mit sofortiger
Übergabe zulässig.
Audiovisuelle Geräte sind Ohne Ton zu benutzen.
Die Benutzung des Markenzeichens EIMA ohne vorherige ausdrüc-
kliche Genehmigung seitens des Organisators ist verboten.
Die ausgestellten Maschinen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden.
Die Ausstellung von aufgeschnittenen und durch elektrische Geräte
bewegten Maschinen oder Maschinenteilen zur Demonstration der
mechanischen Technologie dieser Maschinen ist nur unter der
ausschließlichen Verantwortung des Ausstellers innerhalb der
Grenzen der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und nach vorhe-
riger Genehmigung des Projekts durch das Organisationskomitee
zulässig.
Der Organisator und die Messeleitung haften nicht für aufgestellte
Maschinen, die den geltenden Vorschriften über Unfallverhütung
nicht entsprechen.
Die Vorführung von Maschinen ohne geeignete Schutzvorrichtun-
gen für die Teile, die eine Gefahr für den Besucher darstellen können,
ist verboten.
In den Messehallen und den anderen geschlossenen Räumlichkeiten
des Messegeländes herrscht Rauchverbot.
Die Verbote technischen Charakters aus Gründen der Sicherheit,
Hygiene, Verschmutzung im Allgemeinen für Personen und Dinge,
ebenso wie Verbote, die dazu dienen, Beschädigungen der bewegli-
chen und unbeweglichen Güter des Messegeländes und die
Verletzung der entsprechenden Vorschriften zu verhindem, und die
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ART. 25 - BEZIEHUNGEN ZUR BOLOGNAFIERE SPA
ART. 22 - BESTIMMUNGEN
ART. 23 - ÄNDERUNG DER MESSEORDNUNG
ART. 24 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - WAHL DES WOHNSITZES - ANWENDBARE RECHTSNORMEN -ITALIENISCHE RECHTSSPRECHUNG UND ZUSTÄNDIGER GERICHTSSTAND
Der Veranstalter behält sich den Beschluß von Bestimmungen und
Vorschriften auch in Abweichung vorliegender Allgemeinen
Messeordnung vor, die er im Sinne einer besseren Regelung der
Messe und der entsprechenden Dienstleistungen für angemessen
befindet. Besagte Vorschriften und Bestimmungen sind mit vorlie-
gender Geschäftsordnung gleichgestellt und deshalb verbindlich.
Bei Verstößen gegen die Verordnungen vorliegender Allgemei-
nen Messeordnung kann der Veranstalter den Ausschluß aus der
Messeveranstaltung verfügen. In diesem Fall hat der davon betrof-
fene Aussteller kein Anrecht auf Rückerstattungen oder Ersatzlei-
stungen aus welchem Grund auch immer.
Der Aussteller hat der Ausstellungsleitung gegenüber die Pflicht,
sich an alle Vorschriften der Sicherheitsbehörden und an die
eventuelle dem Messeverband gegenüber gesetzlich veranlaßten
Bestimmungen zur Brand- und unfallverhütung und der Aufsicht
der dem Publikum zugängigen Lokale zu halten. Der Aussteller
und Dritte, die in seinem Namen auf dem Messegelände tätig sind,
müssen Personal mit abhängigem oder autonomen Arbeitsver-
trag beschäftigen, der den geltenden Gesetzen (auf dem Gebiet
der Vorsorge, Versicherung und Steuer u.s.w.) entspricht. Der
Aussteller wählt sienen gesetzlichen Wohnsitz am Sitz des Messe-
veranstalters und erkennt einzig und allein die italienische
Gerichtsbarkeit und die Zustädigkeit des Gerichtsstandes Bologna
an. Die Beziehungen zwischen dem Veranstalter der FEDERUNA-
COMA SURL, dem Aussteller und eventueller Dritter werden
ausschließlich durch die italienischen Gesetze geregelt.
Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, daß die Messe auf dem Messe-
gelände der Autonomen Messegesellschaft Bologna stattfindet; er
verpflichet sich, die von dieser Gesellschaft erlassenen Bestim-
mungen einzuhalten und sie von seinen eigenen Angestellten
und Mitarbeitern einhalten zu lassen. Der Aussteller erklärt, den
Verhaltenskodes von BolognaFiere Spa zur Kenntnis genommen
zu haben, dem Inhalt in vollem Umfang beizupflichten und diesen
anzunehmen. Er ist sich etwaiger Konsequenzen und Strafgebüh-
ren bei Zuwiderhandlung gegen die vorgesehenen Verhal-
tensgrundsätze und gegen die entsprechenden Normen bewusst.
Jedes Recht des Ausstellers geht einzig und allein zu Lasten des
Veranstalters, während jede Verhaltensverpflichtung die vom
Aussteller übernommen worden ist, auch die Messeleitung
betrifft; diese ist deshalb, im Falle der Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen, jeder eigenen Vorschriftsbestimung und jeder
Gesetzesnorm dazu befugt, direkt und auch mit Hilfe des eigenen,
auf dem Messegelände beschäftigten. Personals, einzugreifen.
Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Organisation-
sausschuß das Recht, den Verantwortlichen ohne Anerkennung
einer Rückzahlung auszuschließen. Der Veranstalter behält sich
das Recht vor, die Verantwortlichen zur nächsten EIMA-
Ausstellung nicht zuzulassen.
ART. 21 - TERMINVERSCHIEBUNG, VERKLEINERUNG ODER ABSCHAFFUNG DER MESSE
in der “Technische Vorschrift”, der “Allgemeine Sicherheitshinweise”
und der “Verschiedene Vordrucke” enthalten sind, sind als
Bestendteil der vorliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen
zu verstehen; der Aussteller verpflichtet sich zu ihrer strikten Einhal-
tung. Eventuelle Abweichungen können von der technischen
Direktion der Messeleitung ausschließich schriftlich erlassen
werden.
Bei Nichteinhaltung auch nur eines der oben aufgeführten Verbote,
d.h. derjenigen, die in diesem Artikel aufgeführt sind, kann der
Organisator die in “Technische Vorschrift”, der “Allgemeine
Sicherheitshinweise” und der “Verschiedene Vordrucke” vorgesehe-
nen Strafmaßnahmen anwenden und/oder den Teilnahmevertrag
ohne Gerichtsbescheid durch einfache schriftliche Mitteilung an den
Aussteller im Stand aufgelöst werden. Dies bedeutet die sofortige
Schließung des Standes und die Zurückziehung der Dokumente, die
den Zutritt zum Messegelände erlauben; die vom Aussteller zu
entrichtenden Vergütungen werden davon nicht berührt.
Es ist beliebige des Organisators, Änderungen zu den Daten der
Entwicklung des Halls zu halen, ohne daß der Aussteller Anrecht auf
Vertragsrücktritt oder -auflösung hat und sich von den übernom-
menVerpflichtungen zurückziehen kann. Falls die Ausstellung aus
unvorhergesehenen Umständen oder aus höherer Gewalt nicht -
oder nur teilweise - stattfinden kann, hat der Organisationsausschuß
die Möglichkeit, die Zulassungsanträge zu annulieren und den
Ausstellern, im Verhätnis zu der von jedem einzelnen geleisteten
Summe, nach Abzug der Unkosten, die vertfügbare Restsumme
zurückzahlen. In diesen Fällen muß die FEDERUNACOMA SURL die
vorgenommenen Änderungen per Einschreiben, Telex oder
Telegramm mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der
Ausstellung mitteilen.
ART. 26 - VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Information des Betroffenen laut Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 und Einwilligungserklärung.
Die vom Betroffenen gelieferten Daten werden außerdem mit
Datenverarbeitungssystemen bearbeitet zu den in vorliegendem
Teilnahmeantrag und in den Teilnahmeformularen angeführten
Zwecken, um die institutionellen Zielsetzungen und jede andere –
auch nur verbundene oder zusätzliche – auf den Austausch von
Gütern und Leistungen fokussierte - Aktivität des Veranstalters
und der Gesellschaft BolognaFiere Spa zu verfolgen, inklusive der
zur ordnungsgemäßen Messeverwaltung, zur online und offline
Veröffentlichung und zur Bewertung der Kundenzufriedenheit
erforderlichen Aktivitäten, sowie zu Handels- und Marketingzwe-
cken, zu statistischen und ähnlichen Zwecken, die eine Übermit-
tlung und Verbreitung der Daten an in Italien und/oder im
Ausland tätige Dritte mit sich bringen können. Spezifische
Sicherungsmaßnahmen werden angewandt, um die Gefahr eines
Verlustes, einer unbefugten oder unsachgemäßen Verarbeitung
der Daten und eines unbefugten Zugangs zu den Daten entspre-
chend den Bestimmungen des Gesetzesdekrets 30.06.2003 Nr.
196, Art. 31-33 34-36 auf ein Minimum zu reduzieren. Die Verarbei-
tung kann deshalb sowohl direkt als auch über Dritte auf beliebige
Art und Weise erfolgen. Die Daten dürfen auch über die
Staatsgrenzen hinaus verwendet und mitgeteilt – und auch an
Dritte weitergegeben – werden im Zusammenhang mit allen mit
der Messeveranstaltung verbundenen oder sich ihr anschließen-
den Initiativen oder mit auf den Austausch von Gütern und
Leistungen, die Gegenstand der Initiative selbst sind, fokussierten
Initiativen – und insbesondere an Dritte, die in welcher Form auch
immer am Erbringen der Tätigkeiten des Veranstalters und von
BolognaFiere Spa beteiligt sind – an andere Rechtsträger aus der
Messebranche oder in der gleichen Branche tätige Rechtsträger
(Verbände oder Konsortien –
externe Datenbanken - Marktforschungen - usw.) – und an Interes-
senten an den von der Messe angesprochenen Wirtschaftssekto-
ren. Die für die Datenverarbeitung zuständigen Rechtsinhaber
sind sowohl der Veranstalter als auch BolognaFiere Spa zusam-
men mit einigen Gesellschaften der Gruppe BolognaFiere Spa mit
Sitz in Bologna, Viale della Fiera 20, E-Mail: privacy@bolognafiere
spa.it. Der Antragssteller kann sich Zugang zu seinen Daten
beschaffen und die weiteren ihm nach Art. 7 des Gesetzesdekret
Nr. 196/2003 zustehenden Rechte (Aktualisierung, Berichtigung,
Ergänzung usw.) ausüben und weitere Informationen beim Veran-
stalter auf der Internetseite www.eima.it und bei BolognaFiere Spa
auf der Website www.bolognafiere spa.it\privacy anfragen. Die
Mitteilung der Daten und die Einwilligung zu ihrer Verarbeitung
sind fakultativ, stellen jedoch eine notwendige Bedingung zum
Erbringen oben beschriebener Aktivitäten dar, so dass eine
Verweigerung bewirken kann, dass der Veranstalter den
Abschluss oder die Ausführung des Teilnahmevertrags verwei-
gert. Nach Einsichtnahme in die laut Art. 13 des Gesetzesdekret Nr.
196/2003 erbrachte Information erteilt der Betroffene seine
Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
entsprechend vorstehend beschriebenen Bestimmungen, indem
er zum Zeichen der ausdrücklichen Zustimmung auch vorliegen-
der Klausel den Teilnahmeantrag unterzeichnet.
AUFZEICHNUNGEN
FEDERUNACOMA SurlItalia - 00159 Roma - Via Venafro, 5 - Tel. (+39) 06.432.981 - Fax (+39) 06.4076.370 - P.Iva 04227291004www.eima.it - eima@federunacoma.it