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Wirtschaftskammer Steiermark
RECHTSSERVICE und WIRTSCHAFTSSERVICE Tel. 0316/601-601
Dienstag, 5. Mai 2015 15.00 – 17.00 Uhr
Barrierefreiheit – Auch Sie sind betroffen Informations- und Erfahrungsaustausch
Barrierefreies Bauen für
ALLE Menschen
FA Energie und Wohnbau
WKÖ
Robert Jansche 5. Mai 2015
WKÖ-Steiermark
Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
Denn ein Schiff erschaffen heißt nicht die Segel hissen, die Nägel schmieden,
die Sterne lesen, sondern die Freude am Meer wachrufen.
(Antoine de Saint-Exupéry, Die Stadt in der Wüste)
WKÖ-Steiermark
Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
Bauwerke (Neubauten) müssen so
geplant und ausgeführt sein, dass die
für Besucher und Kunden
bestimmten Teile auch für Kinder,
ältere Personen und Personen mit
Behinderungen gefahrlos und
tunlichst ohne fremde Hilfe
zugänglich sind.
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
Bautechnische Bestimmungen
Steiermärkische Baugesetz
Stmk. Bautechnikverordnung 2012
OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
ÖNORM B 160X Serie
WKÖ-Steiermark
Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
I. TEIL
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
I. Abschnitt
Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte
§ 43
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4.Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, 5. Schallschutz sowie
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen……………….
(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden ……………………………………………………………… gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
§ 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
2. Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
4. Banken,
5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
6. Arztpraxen und Apotheken,
7. öffentliche Toiletten sowie
8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
§ 76
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
1.mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein,
2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
§ 76
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs.1 Z1 und Z2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.
(4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch
Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs.2 Z1 und 3 eingehalten werden.
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
V. Abschnitt
Abstellflächen und Garagen
§ 89
Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen
(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl - davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer - in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
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VIII. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Anforderungen
§ 82
Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
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Steiermärkische Bautechnikverordnung § 1
OIB-Richtlinien
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe Oktober 2011 (Anlagen), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 2 anzuwenden sind, eingehalten werden:
1. OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. OIB-Richtlinie 2: Brandschutz (Revision Dezember 2011)
3. OIB-Richtlinie 2.1: Brandschutz bei Betriebsbauten
4. OIB-Richtlinie 2.2: Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
5. OIB-Richtlinie 2.3: Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
5. OIB-Richtlinie 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
6. OIB-Richtlinie 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 7. OIB-Richtlinie 5: Schallschutz
8. OIB-Richtlinie 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
Abs. 2 Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gem. Abs. 1
1. Punkt 10 der OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile) gilt auch für Zubauten.
2. In Beherbergungsstätten mit mehr als 10 Betten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend Punkt 8.1 der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
Steiermärkische Bautechnikverordnung
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung Energie und Wohnbau
Fachbereich Bautechnik und Gestaltung 8010 Graz, Landhausgasse 7 / 3. Stock
Zimmer 331
Angela Hölbling TeL.: (316) 877 - 4479 E-Mail: angela.hoelbling@stmk.gv.at Leo Pürrer Tel.: (0316) 877 – 5923 E-Mail: leo.puerrer@stmk.gv.at DI Sarah Taucher E-Mail: sarah.taucher@stmk.gv.at DI Barbara Sima-Ruml Tel.: (0316) 877-2545 E-Mail: barbara.sima-ruml@stmk.gv.at
Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
WKÖ-Steiermark
Fazit
„Richtiges Bauen“ ist barrierefreies und generationengerechtes Bauen für ALLE
Menschen
• Investitionen in Barrierefreiheit sind Investitionen in die
Zukunft.
Sie müssen selbstverständlich werden.
• In kaum einem anderen Bereich lassen sich so große
Erfolge erzielen, weil der Nachholbedarf so groß ist.
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Fachabteilung Energie und Wohnbau / FB Bautechnik und Gestaltung
Richtlinie 2.0
DANKE
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Barrierefreiheit – Auch Sie sind betroffen!
Das Schlichtungsverfahren
beim Sozialministeriumservice
Mag.a Elke Niederl
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Das Schlichtungsverfahren
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
in Kraft seit 1.1.2006
Ziel:
selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen
ermöglichen
Geltungsbereich:
unter anderem der Bereich zwischen Privaten
z.B. Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Das Schlichtungsverfahren
Diskriminierungsverbot:
„Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden.“
Mittelbare Diskriminierung
Barrieren
Mit 1.1.2016 grundsätzlich uneingeschränkte Anwendung des BGStG‘s
auch bei baulichen Barrieren
Begriff „Barrierefrei“
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Das Schlichtungsverfahren
verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren
zuständig Sozialministeriumservice
Beginn: Antragseinbringung
Fristen: grundsätzlich 3 Jahre
Fristenhemmung
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Das Schlichtungsverfahren
Einigungsgespräch mit allen Beteiligten
Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze
Angebot von Mediation
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Das Schlichtungsverfahren
Beendigung:
- Einigung oder
- Bestätigung des Sozialministeriumservice, dass keine gütliche Einigung
erzielt werden konnte
Gericht: Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Das Schlichtungsverfahren
Informationspflicht an den Behindertenanwalt/die Behindertenanwältin
Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund
Zustellung der Bestätigung Fristenlauf
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Das Schlichtungsverfahren
Die Rolle der Schlichtungsreferentinnen und -referenten
Neutrale Rolle
Begleitung und Unterstützung der Beteiligten beim Versuch einer
gütlichen Einigung
5.5.2015 Mag.a Elke Niederl sozialministeriumservice.at
Ansprechpersonen
Schlichtungsreferentinnen
Fr. Elke Niederl Tel. 0316 / 7090 / 6504
Fr. Brigitte Büchsenmeister-Zikofsky Tel. 0316 / 7090 / 6509
Fax: 0316 / 7090 - 6555
Email: post.steiermark@sozialministeriumservice.at
Internet: www.sozialministeriumservice.at
GESTALTUNG
DER
BARRIEREFREIEN HOMEPAGE
DI Gerald Kortschak
sevian7 IT development GmbH
IT-Security ExpertsGroup WKÖ / WKSTMK
gkortschak@sevian7.com
Barrierefreiheit “ Auch Sie sind betroffen” – 05.05.2015
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<title>Interessenvertretung Steiermark</title>
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Steirische Bilanzbuchhaltertage 23.01.2015
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href="/Content.Node/Interessenvertretung/st/Keine-
Betriebsanlagengenehmigung-mehr-fuer-Kleinunternehmer.html"
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Betriebsanlagengenehmigung-mehr-fuer-Kleinunternehmer.html"
target="_self"><span class="title">Kleinunternehmen: Ende der
Betriebsanlagengenehmigung</span></a></h2><p><span
class="subtitle">Diese WKO-Forderung
spart allein in der Steiermark rund 600 Genehmigungsverfahren pro Jahr
ein.</span></p></div>
WKO
Steirische Bilanzbuchhaltertage 23.01.2015
GRUND-TECHNIKEN
• Strukturierter Text
• Skalierbare Schrift
• Kontraste
• Rot-Grün-Schwäche (keine roten Buttons)
• Navigation per Tastatur
• Gebärdensprache
• ACHTUNG: CMS, AJAX, FLASH, ...
BEISPIELE
Logische Struktur
<h1>Überschrift durch HTML-Elemente</h1>
Positionierung von Elementen
<UL>Unsortiertes Listenelement</ul>
Akronyme und Abkürzungen
<abbr title=„Vortrag Barrierefreiheit“>VB</abbr>
BEISPIELE – MITDENKEN!
<!-- Falsch: -->
<a href=„http://www.wkstmk.at“>hier klicken</a>
<a href=„http://www.sevian7.com“>online hier</a>
<!--Richtig: -->
<a href=„http://www.wkstmk.at“>Um zur Website der Wirtschaftskammer Steiermark zu gelangen klicken Sie diese Zeile.</a>
<a href=„http://www.sevian7.com“>Hier für weitere Informationen auf der Seite der s7 klicken.</a>
BEISPIELE – MITDENKEN!
<!-- Falsch: -->
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<!--auch Falsch: -->
<img src=„pics/wklogo.png“ alt=„Logo der WK“>
<!--Richtig: -->
<img src=„pics/wklogo.png“ alt=„Logo der Wirtschaftskammer Steiermark bestehend aus drei roten Quadraten mit den Buchstaben W, K und O in weiss ...“>
MEHRWERT
Barrierefrei
=
Robots - freundlich
=
Suchmaschinenoptimiert
DI Gerald Kortschak, CMC
sevian7 IT development GmbH
www.sevian7.com
www.facebook.com/sevian7
gkortschak@sevian7.com
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Keine Angst vor Barrierefreiheit Chancen, Nutzen, Risiko
Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner, MBA, CMC Peter Tunner-Straße 14, A-8700 Leoben T: +43 676 97 30 033 F: +43 316 2311 23-7221 E: office@capability.at W: www.capability.at
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
38 © Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Kernbotschaft
Gute Nachricht
– Niemand muss zusperren (Zusatz: wenn er/sie sich nicht besonders ungeschickt anstellt)
Schlechte Nachricht
– Niemand ist vor einer Schlichtung sicher
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 39
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Zur Person Ausbildung: • Studium Werkstoffwissenschaften • MBA Business Information Management
Berufserfahrung: • QM Manager G+F • Back Office/Sales Manager Komptech • Einkaufs- und Logistikleiter Sandvik BPI • 2006 Unternehmensgründung
Zertifizierungen: allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zertifizierter Projektmanager, TPM-Coach, Risikomanager, CMC, akkredierter CSR Expert
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 40
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Gesetze/Normen Artikel 7 Abs. 1 B-VG
– (Gleichheitsgrundsatz)
Gewerbeordnung 1994 §87 Abs. 1 Z 3 – (Schutzinteressen)
Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen)
BGStG Behindertengleichstellungsgesetz
BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz
UN Behindertenrechtskonvention
ÖNORM B1600 ff
OIB Richtlinien
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 41
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Beispiel ...wenn er/sie sich nicht
besonders ungeschickt anstellt
„Der sabbernde Spasti kommt nicht in mein Lokal!“
„Den Krüppel dahinten bediene ich nicht!“
Gewerbeordnung 1994 §87 Abs. 1 Z 3 – Schutzinteressen bis zum Gewerbeentzug
Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG (Einführungsgesetz zu
den Verwaltungsverfahrensgesetzen) – im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro (…) zu bestrafen
BGStG Behindertengleichstellungsgesetz – Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf
1000 €
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 42
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Warum muss niemand zusperren? Auslaufen der Übergangsbestimmungen aus, Gesetz seit 10 Jahren in Kraft (kaum Judikaturen) § 6 Abs. 3 BGStG
– Erweist sich die Beseitigung (...), als unverhältnis-mäßige Belastung (...), liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung (...) zu bewirken. (...)
Denkmalschutz, Hochwasserschutz, Brandschutz gehen vor Barrierefreiheit
„Tatbestand“ ist die Diskriminierung, Schlichtung ist einer Klage vorgelagert
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 43
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Warum ist niemand vor der Schlichtung „sicher“?
Diskriminierung wird subjektiv wahrgenommen
Der Stand der Technik bezieht sich auf Normen
Normen sind ein Kompromiss, geschlossen unter den verschiedensten Behinderungsarten
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 44
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
?????Frage?????
Wie viel Prozent der österreichischen Gesamtbevölkerung profitieren von
barrierearmer Gestaltung des Lebensraumes?
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 45
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Antwort
40% der österreichischen Gesamtbevölkerung
profitiert von barrierearmer Gestaltung des Lebensraumes
3.368.360 Personen
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
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DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Drei Behinderungsarten
Mobilitätseinschränkung
– Menschen, die Gehhilfen, wie zum Beispiel Krücken, Rollatoren, Prothesen oder Rollstühle benötigen
Sinnesbehinderungen
– Menschen, die trotz Sehhilfen schlecht sehen oder blind sind
– Menschen, die trotz Hörhilfen schlecht hören oder gehörlos sind
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 47
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Beispiele
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 48
• Niederflurbusse
• Einhandmischer
• „Vibracall“ Mobiltelefonie
• …
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Eindrücke
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 49 Fotos: Viktoria Tolliner
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Eindrücke
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 50
Fotos: Viktoria Tolliner
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Negative Beispiele
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 51
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Negative Beispiele
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gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
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Negative Beispiele
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gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
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Negative Beispiele
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DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
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Dienstleistungen
Beratung Barrierefreiheit und Zugänglichkeit
Wiedereingliederung in die Arbeits- und Lebenswelt
Innovative Anwendungen neuer Technologien
Projektdesign und Begleitung bei der Umsetzung
Gutachten
Sensibilisierung
Vielfalt als Strategie
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
© Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner 55
Dipl.-Ing. Klaus D. Tolliner, MBA, CMC Peter Tunner-Straße 14, A-8700 Leoben T: +43 676 97 30 033 F: +43 316 2311 23-7221 E: office@capability.at W: www.capability.at
DI Klaus D. Tolliner, MBA, CMC allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zertifizierter Projekt- und Risikomanager
akkreditierter CSR Expert
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Barrierefreiheit auch Sie sind betroffen, 5.5.2015, WK Stmk
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Es gibt keine Barrieren die nicht überwunden werden können! Manchmal bedarf es jedoch etwas Hilfe!
D E R R E T Z H O F
Was heißt da schon barrierefrei?!
Vortrag WKO Steiermark
5.5.2015
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D E R R E T Z H O F
Bildungshaus Schloss Retzhof –
umfassend barrierefrei!
© Joachim Gruber
D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
© Joachim Gruber
Quelle:
http://www.hamburg.de/inklusion/4282678/barrierefreie-orte-finden/
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© Joachim Gruber
Quelle:
http://www.muskelkranke-hessen.de/barrierefreie-arztbesuche/168
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Inklusion
Quelle: http://www.km.bayern.de/ministerium/meldung/2360.html
D E R R E T Z H O F
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Integration und Inklusion
Inklusion geht über Integration hinaus.
Integration: Fokus auf dem Individuum mit
seinen Defiziten.
Inklusion: Fokus auf gesellschaftliche
Strukturen und Rahmenbedingungen.
Ziel: Möglichst gleichberechtigte Teilhabe für
alle Menschen zu schaffen.
D E R R E T Z H O F
© Joachim Gruber
Barrierefreiheit/Accessibility
Accessibility meint Zugänglichkeit & Nutzbarkeit
gleichermaßen.
…keine Barrieren aufweisend und somit auch von
Menschen mit Behinderungen ohne Erschwernis
oder fremde Hilfe zugänglich und nutzbar.
…vollständige Barrierefreiheit als Vision und Utopie.
D E R R E T Z H O F
Barrierefreiheit/Inklusion als
Unique Selling Proposition
(USP)
© Joachim Gruber
D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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Die sieben Wesenselemente einer Organisation
Strukturen
Gliederung der
Organisation
Menschen
Gruppen
Beziehungen
Abläufe Sachmittel
Räume
Identität Funktionen
Kompetenzen
Strategien
Gesellschaftliche Strömungen
Technologische,
ökologische,
Anforderungen,
Neuerungen
MitbewerberInnen
Gesetzgebung, politischen Rahmenbedingungen
Das Modell der sieben Wesenselemente von F. Glasl
Markt
D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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Modell eines prozessorientierten Qualitätsmanagementsystems
D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
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D E R R E T Z H O F
© Joachim Gruber
D E R R E T Z H O F
© Joachim Gruber
Inklusion – wheelchair basketball
https://www.youtube.com/watch?v=MS9ZEZJO-Og
Behinderung und Anerkennung – special
olympics
http://www.youtube.com/watch?v=oZ4BrT9Jvns&NR=1
Clips
D E R R E T Z H O F
© Joachim Gruber
Behindertengleichstellungsgesetz
Öffentliche Gebäude sind bis 31.12.2015 barrierefrei zu
machen, insofern dies nicht zu unverhältnismäßig hohen
Belastungen führt.
„Barrierefrei sind (…) gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für
Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“ (§ 6 Abs 5 BGStG).
Baurecht
www.barriere-check.at
Rechtliche Basis
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG
Steiermärkisches Baugesetz
OIB-Richtlinie 4
B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen‟ als allgemeine
Basisnorm, die grundlegende Anforderungen an barrierefreies Bauen
formuliert
B 1601 „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und
Arbeitsstätten – Planungsgrundlagen‟
B 1602 „Barrierefreie Bildungseinrichtungen – Planungsgrundlagen
B 1603 „Barrierefreie Tourismus- und Freizeiteinrichtungen –
Planungsgrundlagen‟
Steiermärkisches Baugesetz, Ausnahmen www.technik.steiermark.at
§ 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und
Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und
tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
2. Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,
4. Banken,
5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
6. Arztpraxen und Apotheken,
7. öffentliche Toiletten sowie
8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von
mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
Anforderungen Stmk BauG
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere
1. mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos
erreichbar sein,
2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse
grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind
durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu
überwinden oder auszugleichen,
3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von
behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
Zu- und Umbauten von Bauwerken Stmk BauG
(3) Bei Zu- und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1
Z. 1 und Z. 2 sind diese und auch die bestehenden
baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern
hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im
Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme
unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.
Broschüre: Barrierefreies Bauen für ALLE Menschen Planungsgrundlagen (Dez. 2006)
Achtung: neue ÖNORM B 1600: 2013 10 01 nicht berücksichtigt
Informations- und Servicepaket wko.at/barrierefreiheit
Informations- und Unterstützungsangebote
Kurzbroschüre der WKW (erstellt mit dem „Leichter Lesen – Gütesiegel“).
Barriere Check des ÖZIV www.barriere-check.at
Österreichweiter Veranstaltungskalender (Regionalveranstaltung in der Stmk geplant)
Weiterführende Informationen
Broschüren, Videos
Spezielle Brancheninformationen
Spezielle Serviceangebote in den Landeskammern
Förderungen
Förderangebot des Sozialministeriumsservice für Investitionsmaßnahmen zur Beseitigung vorhandener baulicher
Barrieren
Geförderte Beratungen mit externen Konsulenten
Tourismusförderung Land Steiermark
FAQ-Liste
Qualitätsoffensive Barrierefreiheit 2015 - 2016 für bestehende Tourismusbetriebe
Förderwerber: Tourismusbetriebe (KMU)
Projektkostenzuschuss
von max. 15 % für kleine (bis 50 MA)
von max. 10 % für mittlere (bis 250 MA)
für Projekte mit einem Investitionsvolumen
ab € 25.000,-- bis max. € 100.000,--.
Bei Kreditaufnahme muss die Laufzeit min. 3 Jahre betragen
Amt der Stmk. Landesregierung, Abt. 12 – Referat Tourismus,
Radetzkystraße 3, 8010 Graz, Telefon (0316) 877-4939 oder 2314,
Fax (0316) 877-4232.
Kurzbroschüre
Kurzbroschüre zum Einstieg in das
Thema
Erstellt mit dem Gütesiegel „Leicht
Lesen“
Als österreichweite pdf-Version mit
allen Ansprechpartnern in den
Bundesländern
www.barriere–check.at -> Beispiel Leistungskette
Standardmodell Lebensmittelhandel Lebensmittelhandel mit Waagen
Eingang
Leistungskette
Endbericht Zusammenfassung - mögliche Problemfelder
Online – Barriere Check des ÖZIV (Österreichischer Zivil-Invalidenverband)
Für die Handel, Gewerbe, Bank & Versicherung,
Tourismus, Information & Consulting sowie Verkehr.
individuelle Zusammenstellung der Leistungskette
Checklisten mit den wichtigsten Punkten zur baulichen Barrierefreiheit
Schließt mit einem Endbericht ab, der mögliche Problemfelder nochmals
zusammenfasst
Der Endbericht kann auch als „Access Statement“ des Unternehmens
veröffentlicht werden, z.B. Webseite
Keine abschließende Beurteilung – eine solche ist immer nur durch Fachleute
vor Ort und in Zusammenhang mit der Objektnutzung möglich
Wissenswertes
Kommunikation der Barrierefreiheit
Weiterführende Informationen - Beispiele
Regionale VA mit Beratungsgesprächen geförderte Beratungen
Montag, 22. Juni 2015, 16.30 – ca. 18.00 Uhr, Europasaal
Anmeldung: graz@wkstmk.at
Mag. Wolfgang Palle, Beauftragter der Stadt Graz
Vorstellung des „Barriere-Check-Online“
Möglichkeit zu persönlichen Beratungsgesprächen
Geförderte Erstberatungen vor Ort
als Pilotprojekt der Baumeister und Ingenieurbüros
Förderung max. € 500,- je Unternehmen
Anmeldung: Wirtschaftsservice, leopold.strobl@wkstmk.at
Herzlichen DANK
UNTERLAGEN zur Veranstaltung
www.wko.at/stmk/rs/va
ZUSAMMENFASSUNG der Veranstaltung
Die Veranstaltung wird gefilmt und ist mit wichtigen TIPPS unter
www.wko.tv abzurufen.
ANFRAGEN
rechtsservice@wkstmk.at oder Tel. 0316/601-601